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Urteil

23 K 2202/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1210.23K2202.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. Dezember 1940 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a.F. mit Ablauf des 31. Juli 2001 im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt als Oberstudienrätin am Berufskolleg M, Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung BBesO). Die verheiratete Klägerin ist Mutter von vier zwischen 1973 und 1980 geborenen Kindern (K, * 23. März 1973; L, * 01.09.1975; H, * 30. August 1979; K1, * 26. November 1980). Seit der Geburt ihres ersten Kindes war die Klägerin fast vollständig teilzeitbeschäftigt (mit Ausnahme einer Vollzeitbeschäftigung von August 1974 bis Januar 1976), soweit sie nicht wegen Kindererziehung vollständig freigestellt war. 3 Mit Bescheiden vom 24. April 2001 und vom 13. Juli 2001 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin vom Beginn ihres Ruhestandes am 1. August 2001 an auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 und eines Ruhegehaltssatzes von 59,30 % nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) auf einen Brutto-Betrag von DM 4.779,29 fest. Dabei berücksichtigte das LBV einen Versorgungsabschlag bei Freistellungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. 4 Auf Antrag der Klägerin erhöhte das LBV sodann mit Bescheid vom 20. August 2001 ihre Versorgungsbezüge gemäß § 14 a BeamtVG ab dem 1. August 2001 vorübergehend bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 64,30 %. 5 Am 28. Dezember 2004 ging beim LBV das formularmäßige Schreiben der Klägerin vom 27. Dezember 2004 zum Betreff "Versorgungsabschlagsregelung des § 14 BeamtVG i.d.F. bis 31. Dezember 1991 in Verbindung mit § 85 Abs. 4 BeamtVG" ein. Dieses hatte den Inhalt: 6 "Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 13.07.2001 lege ich 7 Widerspruch 8 ein. 9 Der Widerspruch richtet sich gegen meinen Versorgungsbescheid vom 13.07.2001, der die zeitanteilige Kürzung meines Ruhegehalts als ehemals teilzeitbeschäftigte Beamtin (Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.) im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung des § 85 BeamtVG für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte beinhaltet. 10 Ich bitte die Festsetzung des Versorgungssatzes im Rahmen der vorzunehmenden Vergleichsberechnungen ohne den Versorgungsabschlag a.F. vorzunehmen. 11 Die Entscheidung über meinen Widerspruch bitte ich bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung in gleicher Sache zurückzustellen und auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich zu verzichten. 12 Begründung: 13 Die Anwendung der Versorgungsabschlagsregelung nach § 14 BeamtVG alter Fassung, welche aufgrund der Regelung des § 85 Absatz 4 BeamtVG zum Tragen kommt, führt zur Minderung bereits erworbener Versorgungsanwartschaften. 14 Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 16.01.2004 – Az.: 9 E 707/00 (V) – die Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Absatz 1 BeamtVG (i.d.F. bis 31.12.1991) für rechtswidrig erklärt. 15 Diese Entscheidung erging, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23.10.2003 feststellte, dass, wenn eine Regelung, die – wie § 14 BeamtVG a.F. – eine Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, vorsieht, dann gegen Art. 119 EG-Vertrag, jetzt Art. 141 EG-Vertrag verstößt, wenn sie erheblich mehr Beamtinnen als Beamte betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. 16 Gegen diese Entscheidung wurde unter dem Aktenzeichen 2 C 6.04 Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. 17 Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bitte ich die Entscheidung über meinen Widerspruch zurückzustellen." 18 Diesen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Widerspruch verfristet erhoben und damit unzulässig sei, da er sich gegen einen bestandskräftigen und damit rechtlich bindenden Bescheid richte. Weiterhin sei der Widerspruch auch unbegründet, da der Versorgungsabschlag a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine unmittelbare oder mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung darstelle und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. April 1998 2 C 2.98 . Es sei nicht zu erwarten, dass das BVerwG seine bisherige Auffassung aufgebe, weshalb weder das Verfahren ruhend gestellt noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Beiakte 1, Blatt 53 f. Bezug genommen. 19 Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Februar 2005 persönlich (23 K 678/05) sowie am 21. Februar 2005 vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten (23 K 775/05) Klage. Die Klage 23 K 775/05 nahm sie auf Hinweis des Gerichts zurück. Mit der Klage 23 K 678/05 verfolgte sie ihr Begehren weiter, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2005 zu verpflichten, die Festsetzung des Versorgungssatzes im Rahmen der vorzunehmenden Vergleichsrechnungen ohne den Versorgungsabschlag a.F. vorzunehmen. Nachdem das BVerwG mit Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 6.04 – erkannt hatte, dass der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. für Freistellungen nach dem 16. Mai 1990 nicht mit der Verfassung im Einklang stehe, berief sich das LBV im Klageverfahren allein auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide, mit denen die Versorgungsbezüge der Klägerin festgesetzt worden waren. Zugleich lägen die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht vor. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage 23 K 678/05 unter dem 20. Dezember 2005 zurück. 20 Am 29. Oktober 2008 ging beim LBV der vom 27. Oktober 2008 datierende formularmäßige Antrag der Klägerin auf Neuberechnung und Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – zum Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. ein. Sie beantragte zugleich, den aus der Neuberechnung folgenden Mehrbetrag auch rückwirkend zu erstatten, und wies darauf hin, dass in dieser Angelegenheit auf ihren Antrag vom 27. Dezember 2004 bereits ein Verfahren anhängig war. 21 Daraufhin setzte das LBV ihre Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 4. November 2008 ab dem 1. Oktober 2008 neu fest und kam nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlages zu einem Ruhegehaltssatz von 61,44 % und Brutto-Versorgungsbezügen von 2.720,97 Euro. 22 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 1. Dezember 2008 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 18. Februar 2009 begründete und dazu im Wesentlichen ausführte: Ihre Versorgungsbezüge seien bereits für die Zeit ab dem 27. Dezember 2004 neu zu berechnen, weil das Widerspruchsschreiben vom 27. Dezember 2004 nicht nur einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid, sondern auch einen Antrag auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ohne den Versorgungsabschlag beinhaltet habe. Auch wenn der Widerspruch zurückgewiesen worden sei, sei über den darin auch enthaltenen Antrag auf Neufestsetzung der Bezüge und Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge bislang noch nicht entschieden worden. 23 Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2009 zurück und berief sich dafür im Wesentlichen auf die Bestandskraft des Bescheides vom 24. April 2001. Auch der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für die Zeit vor dem 1. Oktober 2008 sei unbegründet, denn die Bestandskraft des Bescheides vom 24. April 2001 stehe dem entgegen. Im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sei in § 79 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 und § 13 Nr. 11 ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die bestandskräftigen Entscheidungen berühre, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen. Auch ein Wiederaufgreifen nach Ermessen gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) werde abgelehnt, weil die materielle Gerechtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zumindest für Regelungen in der Vergangenheit keinen Vorrang habe. Eine Durchbrechung der Bestandskraft könne nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das LBV bezog sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 – 3 B 86/04 –. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum die Versorgungsabschlagsregelung für die Vergangenheit für die Klägerin eine unerträgliche Belastung darstellen würde. Sie habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen und die Abschlagsregelung durch die Gerichte überprüfen zu lassen. 24 Die Klägerin hat hiergegen am 27. März 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Neuberechnung und Nachzahlung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Oktober 2008 ab dem 1. Dezember 2004 weiterverfolgt. Sie berief sich im Wesentlichen weiterhin darauf, dass sie mit ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2004 nicht nur einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid, sondern auch einen Antrag auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ohne den Versorgungsabschlag gestellt habe. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folge aus dem Erlass des Finanzministeriums (FM) NRW vom 18. Juli 2008, aus § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) sowie aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Jedenfalls sei das beklagte Land aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gemäß § 85 LBG a.F. verpflichtet gewesen, die Beamten auf die Möglichkeit eines Antrages auf Neuberechnung hinzuweisen. Aufgrund dieser schuldhaften Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes sei die Klägerin zumindest so zu stellen, als hätte sie den Änderungsantrag bereits im Monat Juli 2008 gestellt, weshalb ab dem 1. Juli 2008 jedenfalls der Ruhegehaltsatz von 61,44 % zugrunde gelegt werden müsse. 25 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 26 das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des LBV vom 13. Juli 2001 (Az.: R 3870020904) und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 18. Januar 2005 (Az.: 3870020904 DEZ 50 Cr) sowie unter Abänderung des Bescheides des LBV vom 4. November 2008 (R 3870020904) und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 10. März 2009 (Az.: SC 1 R 3870020904 HI) zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2004 auf Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 61,44 % festzusetzen und die Differenzbeträge zur gezahlten Versorgung ab dem 1. Dezember 2004 nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 27 hilfsweise, 28 das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des LBV vom 13. Juli 2001 (Az.: R 3870020904) unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 18. Januar 2005 (Az.: 3870020904 DEZ 50 Cr) sowie unter Abänderung des Bescheides des LBV vom 4. November 2008 (R 3870020904) und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 10. März 2009 (Az.: SC 1 R 3870030904 HI) zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 auf Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 61,44 % festzusetzen und die Differenzbeträge zur gezahlten Versorgung ab dem 1. Juli 2008 nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 29 Das beklagte Land beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Begründung führt das LBV im Wesentlichen aus: Auch wenn die Klägerin am 27. Dezember 2004 die Neufestsetzung ihrer Bezüge ohne den Versorgungsabschlag beantragt habe, habe sie die Ablehnung ihres Antrags durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 klaglos zur Kenntnis genommen und nicht weiter beanstandet. Damit habe sie den Versorgungsabschlag hingenommen und darin keine Verletzung ihrer Rechte gesehen. Es sei daher nicht unerträglich, wenn an der ursprünglich rechtmäßigen Rechtsauffassung festgehalten werde. Im Interesse der Rechtssicherheit sei das Verwaltungsermessen grundsätzlich darauf gerichtet, bestandskräftige Entscheidungen nicht wieder aufzugreifen oder zu ändern, wenn sich eine Rechtsmeinung geändert habe. Es sei zudem keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung, dass das beklagte Land die Klägerin und andere betroffene Beamte nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 und die entsprechende Antragsmöglichkeit hingewiesen habe, weil eine so weitgehende Hinweispflicht aus der Fürsorgepflicht nicht abgeleitet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz des LBV vom 15. Juni 2009 (Bl. 72 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. 32 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der erledigten Klageverfahren 23 K 678/05 und 23 K 775/05 sowie die beigezogene Versorgungsakte des LBV Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 35 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. September 2010 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 36 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 37 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Oktober 2008. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht insoweit nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO); dies gilt sowohl für die Zeit ab dem 1. Dezember 2004 (Hauptantrag) als auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 (Hilfsantrag). 38 Ein solcher Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ergibt sich für die Zeit vor dem 1. Oktober 2008 weder aus dem Erlass des FM NRW vom 18. Juli 2008 noch aus § 51 VwVfG NRW oder aus § 48 VwVfG NRW. 39 Dem Erlass des FM NRW vom 18. Juli 2008 – B 3010 - 14.1.2 - IV A 1 – ist vorliegend entsprochen. Dieser regelt bei sachgerechtem Verständnis in Bezug auf Fälle bereits bestandskräftig festgesetzter Versorgungsbezüge allein, dass in diesen Fällen bei einem nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – gestellten Antrag auf Neufestsetzung ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens ab dem 1. Juli 2008, die Versorgungsbezüge ohne den vom BVerfG verworfenen, hier im Streit stehenden Versorgungsabschlag bei Freistellungen neu festzusetzen sind. Auch der letzte Satz des Erlasses verhilft dem Begehren der Klägerin im Hauptantrag, ab dem 1. Dezember 2004 die Versorgungsbezüge neu und ohne den Versorgungsabschlag bei Freistellungen festzusetzen, nicht zum Erfolg. Mit diesem Satz ist nämlich nur klargestellt, dass auch diejenigen, bei denen zu einem früheren Zeitpunkt ein im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 25. Mai 2005 – 2 C 14.04 – gestellter Antrag gemäß dem damaligen, für die Beamten nachteiligeren Erlass des FM NRW vom 4. Oktober 2005 – B 3010 - 14.1.2 - IV A 1 – abgelehnt worden ist, nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juni 2008 erneut und mit Erfolg einen Wiederaufgreifensantrag stellen können. Dies ist hier für die Zeit ab 1. Oktober 2008 geschehen. Mehr kann die Klägerin auf der Grundlage dieses Erlasses nicht verlangen. 40 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2003 noch die auf diese Entscheidung gestützten Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) noch der Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW herbeigeführt. 41 Eine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handeln muss; eine gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt demgegenüber eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, weshalb eine Änderung der Rechtsprechung – selbst der höchstrichterlichen Rechtsprechung – keine Änderung der Rechtslage ist. Dies gilt auch dann, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, auf einer Rechtsnorm beruht, welche vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 6 B 35/93 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319. 43 Eine Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach der zwingenden Vorschrift des § 51 VwVfG NRW scheidet somit aus. 44 Eine derartige Verpflichtung des Beklagten ergibt sich für die Zeit vor dem 1. Oktober 2008 auch nicht aus der daneben anwendbaren Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Erwägungen des LBV sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. 45 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein klagbarer Anspruch des von einem bestandskräftig gewordenen belastenden Verwaltungsakt Betroffenen auf eine Rücknahme dieser würde eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen in der Regel nicht besteht. Bei der Ausübung des Behördenermessens über die begehrte Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts ist in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. In Anwendung dieser Grundsätze besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Allerdings kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist, 46 vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 , BVerwGE 121, 226 - 245. 47 Dass die Aufrechterhaltung der von der Klägerin angegriffenen Regelung, soweit sie die Zeit vor dem 1. Oktober 2008 betrifft, nach den vorgenannten Maßstäben schlechthin unerträglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Klägerin selbst hat nicht behauptet, dass das beklagte Land in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch Umstände, welche ein Festhalten an dem Versorgungsabschlag für vergangene Zeiträume im Falle der Klägerin als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Dass die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig wäre, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Schließlich existiert auch keine fachrechtliche, etwa versorgungsrechtliche Vorschrift, welche das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auszuübende Ermessen in Richtung einer Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit intendieren würde. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen durfte das LBV eine Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheids vom 8. Januar 2002 für die Vergangenheit somit ermessensfehlerfrei ablehnen. 48 Anderes folgt nicht aus dem an das LBV gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 27. Dezember 2004 gegen den ihre Versorgung festsetzenden Bescheid des LBV und den sich an dessen Zurückweisung anschließenden Klageverfahren 23 K 678/05 und 775/05. Der Widerspruch gegen die Versorgungsfestsetzung als solches ist mit dem Widerspruchsbescheid des LBV vom 18. Januar 2005 und den Rücknahmen der hiergegen gerichteten Klagen 23 K 678/05 und 775/05 bestandskräftig abgelehnt worden. Um einen Anspruch auf Neufestsetzung auch jetzt noch aus dem Widerspruch vom 27. Dezember 2004 ableiten zu können, hätte die Klägerin insofern die Bestandskraft verhindern müssen. Sie hat jedoch in beiden Klageverfahren die ablehnende Haltung des LBV akzeptiert. 49 Ihr kann darüber hinaus insofern nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt, ihr Widerspruch vom 27. Dezember 2004 habe auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens enthalten, über den das LBV noch nicht entschieden habe. Ein ausdrücklicher Wiederaufgreifensantrag lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, der in deutlicher Weise allein einen Widerspruch mit entsprechender Begründung in Bezug auf die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge beinhaltet. Irgendwelche Hinweise in den Formulierungen auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Es gibt auch keinen Auslegungs-Grundsatz, wonach jeder Widerspruch für den Fall der entgegenstehenden Bestandskraft einen Antrag auf Wiederaufgreifen beinhaltet. Selbst wenn man aber einen solchen Antrag aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Wege der Auslegung in den Widerspruch hineinlesen wollte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ab Dezember 2004. Wenn eine derartige Auslegung für den Widerspruch der Klägerin vom 27. Dezember 2004 vorgenommen werden sollte, so ist eine solche Auslegung in gleicher Weise für den Widerspruchsbescheid des LBV vom 18. Januar 2005 angezeigt: Ausdrücklich wird dort zwar nur der Widerspruch der Klägerin vom 27. Dezember 2004 zurückgewiesen, es liegt jedoch dann nahe, dies auch als Ablehnung des Wiederaufgreifens auszulegen. Da sich das LBV auf die Bestandskraft der ursprünglichen Versorgungsfestsetzung berief, davon ausging, dass die Klägerin einen "Antrag auf Neufestsetzung" stellte (1. Seite des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2005, unten) und darlegte, warum die Regelung des Versorgungsabschlags alter Fassung rechtmäßig war, entschied das LBV über die Begründetheit des Widerspruchs und zugleich – bei entsprechender Auslegung – materiell über ein Wiederaufgreifen. Dies wird durch den Schriftsatz des LBV im Klageverfahren 23 K 678/05 vom 31. Oktober 2005 (Bl. 42 f. der Gerichtsakte 23 K 678/05) bestätigt, in dem sich das LBV ausführlich mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens auseinandersetzt. Auf diesen Schriftsatz hin hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage damals zurück- und damit den Standpunkt des LBV zum Wiederaufgreifen hingenommen. 50 Dass die Rechtswidrigkeit der Versorgungsregelung im Falle der Klägerin auf einem für vergleichbare Fälle vom EuGH festgestellten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht beruht, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung des beklagten Landes, die bestandskräftige Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin aufzuheben und erneut zu entscheiden. 51 Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt grundsätzlich nicht, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen; vielmehr sind vom nationalen Recht vorgesehene Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind und sich auch für das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nur aus besonderen, zusätzlichen Gründen ergeben kann. Der EuGH hat hierzu entschieden, der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichte eine Verwaltungsbehörde zur antragsgemäßen Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen, die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei, das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhe, die erfolgt sei, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden sei, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt wäre und der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt habe, 52 vgl. EuGH in der Rechtssache Kühne & Heitz, Urteil vom 13. Januar 2004, C453/00, DVBl. 2004, 373 - 374. 53 Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den nationalen Rechtsweg nicht ausgeschöpft, sondern ihre zunächst erhobenen Klagen 23 K 678/05 und 775/05 in der ersten Instanz zurückgenommen hat. 54 Damit war es dem beklagten Land aber auch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht schlechthin verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Oktober 2008 (Eingang ihres Schreibens vom 27. Oktober 2008 beim LBV) bereits vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihm getroffenen Regelung zu berufen. 55 Vgl. ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer seit dem Urteil vom 15. September 2008 – 23 K 813/07 –, Juris; im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 7. Oktober 2009 – 3 K 1851/09 – und vom 25. Juli 2007 – 3 K 3568/06 –, Juris; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2006 – 4 K 140/05 –, Juris; VG des Saarland, Urteil vom 4. September 2007 – 3 K 350/06 –, Juris; VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 A 123.06 –, Juris; VG Hannover, Urteile vom 25. Februar 2009 – 2 A 1395/06 und 2389/06 –, Juris; VG Braunschweig, Urteil vom 6. März 2007 – 7 A 117/06 –. 56 Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Fürsorgepflichtverletzung. Dem Dienstherrn obliegt nämlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 85 LBG NRW a. F. (nunmehr § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern BeamtStG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können nur besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt, 57 vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3/02 , in Juris. 58 Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder eine ausdrückliche Bitte um eine Auskunft an das LBV herangetragen. Noch musste das LBV von einem Irrtum der Klägerin in einem bedeutsamen Punkt ausgehen. Noch bestand eine allgemeine Praxis des LBV, die Beamten darüber zu belehren, dass sie auf Antrag eine die Bestandskraft durchbrechende Verwaltungsentscheidung erzielen könnten. Dies ist auch bei einer für die Beamten günstigen Entscheidung des BVerfG nicht anders zu sehen. Einen allgemeinen Hinweis auf die Antragsmöglichkeit hat das LBV später dann seit Anfang des Jahres 2009 im Internet auf der Homepage des LBV vorgenommen. Für die davor liegende Zeit war ein Hinweis nicht durch die Fürsorgepflicht geboten. 59 Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Erlass des Bundesministerium des Innern vom 3. September 2008 – D 4 - 223 106/3 – kann sie keine ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten. Ihr ist die Berufung auf eine Anwendung der dort angeordneten, für die Ruhestandsbeamten günstigeren Verfahrensweise unter Verwendung des Arguments der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) verwehrt, weil der Gleichheitssatz nur denselben Hoheitsträger bindet. Die Klägerin als Beamtin des beklagten Landes kann sich damit nicht auf einen für die Beamten des Bundes geltenden Erlass berufen. 60 Da der mit dem Verpflichtungsantrag verbundene (Nach-)Zahlungsantrag keinen Erfolg hat, ist auch für eine Verzinsung kein Raum. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.