Beschluss
6 B 4159/02
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamem Personensorgerecht können Kinder je nach tatsächlichem Wohnsitz jeweils mehrere Wohnsitze i.S.d. §114 NSchG haben.
• Elternteile, bei denen das Kind aufgrund des Personensorgerechts einen Wohnsitz begründet, sind berechtigt, Beförderungs- oder Erstattungsansprüche nach §114 NSchG geltend zu machen.
• Für die Vergangenheit muss der Antragsteller im Eilverfahren Aufwendungen für den Schulweg darlegen und glaubhaft machen, um Erstattungsansprüche durch einstweilige Anordnung durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Schülerbeförderung: Anspruch bei wechselndem Wohnsitz beider sorgeberechtigter Eltern • Bei gemeinsamem Personensorgerecht können Kinder je nach tatsächlichem Wohnsitz jeweils mehrere Wohnsitze i.S.d. §114 NSchG haben. • Elternteile, bei denen das Kind aufgrund des Personensorgerechts einen Wohnsitz begründet, sind berechtigt, Beförderungs- oder Erstattungsansprüche nach §114 NSchG geltend zu machen. • Für die Vergangenheit muss der Antragsteller im Eilverfahren Aufwendungen für den Schulweg darlegen und glaubhaft machen, um Erstattungsansprüche durch einstweilige Anordnung durchzusetzen. Der Antragsteller, Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, lebt getrennt von seiner geschiedenen Ehefrau. Aus der Ehe stammen zwei Grundschulkinder, die im Wechsel alle zwei Wochen bei ihm in B. bzw. bei der Mutter in N. wohnen. Die zuständige Grundschule befindet sich in N.; die Distanz von der Mutterwohnung zur Schule beträgt unter 2 km, von der Wohnung des Antragstellers besteht jedoch ein Schulweg zur Schule in N. Der Antragsteller beantragte beim Landkreis Busfahrkarten bzw. Erstattung der Fahrtkosten für die Schulwege der Kinder von seiner Wohnung aus; der Antrag wurde abgelehnt. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz und machte Verfassungs- und EMRK-Gründe geltend. • Zulässigkeit: Antrag als einstweilige Regelungsanordnung nach §123 VwGO ist statthaft und zulässig; Anträge sind als alternative Beförderungs- oder Erstattungsansprüche nach §114 Abs.1 Satz2 NSchG auszulegen. • Anspruchsberechtigung: Als Miterziehungsberechtigter im Sinne des §55 NSchG ist der Antragsteller berechtigt, Ansprüche nach §114 NSchG geltend zu machen, weil ihm das Personensorgerecht zusteht. • Begriff der Wohnung: ‚Wohnung‘ im Sinne des §114 NSchG entspricht dem Aufenthaltsort, an dem die Schulpflicht nach §63 NSchG (i.V.m. §§7–11 BGB) begründet wird; bei getrennt lebenden sorgeberechtigten Eltern können Kinder daher mehrere Wohnsitze haben und entsprechend mehrere Beförderungsansprüche begründen. • Praktische Ausgestaltung: Der Träger der Schülerbeförderung hat ein Wahlrecht zwischen tatsächlicher Beförderung und Erstattung der notwendigen Aufwendungen; der Anspruchsberechtigte selbst nicht. • Eilverfahren für Vergangenheit: Für rückwirkende Erstattungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller konkrete und glaubhafte Angaben zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen vorlegen; dies hat der Antragsteller nicht getan. • Eilverfahren für Zukunft: Für die Zukunft hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass während der Zeiten, in denen die Kinder bei ihm wohnen und die Schule in N. besuchen, ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung nach §114 Abs.1 Satz2 NSchG besteht. • Erforderlichkeit der Anordnung: Zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist eine einstweilige Regelung angezeigt; das Gericht bestimmt Inhalt der Anordnung, überlässt dem Träger jedoch die Wahl der Erfüllungsart. Der Antrag wurde in der Vergangenheit für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Beschlusses abgelehnt, weil der Antragsteller keine glaubhaften Angaben zu bereits entstandenen Fahrtaufwendungen gemacht hat. Für die Zukunft wurde dem Antrag im Ergebnis stattgegeben: Solange die Kinder bei dem Antragsteller wohnen und die Grundschule in N. besuchen, besteht gegen den Träger der Schülerbeförderung ein Anspruch auf Beförderung von der Wohnung des Antragstellers oder auf Erstattung der hierfür notwendigen Aufwendungen nach §114 Abs.1 Satz2 NSchG. Das Gericht ordnete eine einstweilige Regelung an, überließ dem Antragsgegner jedoch die Entscheidung, ob er Beförderung oder Erstattung leistet. Damit hat der Antragsteller in Bezug auf zukünftige Schulwege teilweise gewonnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beförderungs- oder Erstattungsanspruch vorliegen und der Träger zur Leistung verpflichtet ist.