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Urteil

5 K 1390/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0519.5K1390.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juli 2009 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Hogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande für die Zeit von September 2009 bis August 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin - eine deutsche Staatsangehörige - begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland. 3 Die am 00.00.0000 in B. geborene Klägerin zog 1993 gemeinsam mit ihren Eltern von B. nach S./Belgien. In der Zeit von August 1998 bis Juni 2007 besuchte sie das S1.-Gymnasium in B., wo sie im Juni 2007 die Allgemeine Hochschulreife erwarb. Am 1. August 2008 bezog die Klägerin ihre derzeitige Wohnung in B. Seit dem 1. September 2008 besucht sie die Hoogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande in der Fachrichtung Logopädie. 4 Die Eltern der Klägerin, B1. W. und B2. U., leben bereits seit 2002 getrennt; ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts B. - 20 F 74/03 - vom 16. Dezember 2003 geschieden; da im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine Sorgerechtsanträge gestellt wurden, übten die Eltern der Klägerin die elterliche Sorge bis zur Volljährigkeit der Klägerin gemeinsam aus. Der Vater der Klägerin verlegte seinen Wohnsitz nach der Trennung von seiner Ehefrau nach B. 5 Auf den Antrag der Klägerin vom 3. Juli 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit von September 2008 bis August 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 726,-- EUR. 6 Unter dem 8. April 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von September 2009 bis August 2010. 7 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) nicht vorlägen. Nach § 16 Abs. 3 BAföG werde in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Ausbildungsförderung zwar ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin, die ihren ständigen Wohnsitz vor der Aufnahme ihres Studiums in Belgien gehabt habe, nicht erfüllt. 8 Die Klägerin hat am 31. Juli 2009 Klage erhoben. Sie macht geltend: Mit der Einführung einer Mindestdauer vorherigen Inhaltsaufenthalts von drei Jahren als Voraussetzung für eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG über die Dauer eines Jahres hinaus habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass eine Förderung komplett im Ausland verbrachter Ausbildungsgänge auch Auszubildenden geleistet werden müsse, die sich selbst kaum jemals in Deutschland aufgehalten hätten. Zu dieser Personengruppe gehöre sie aber gerade nicht; sie habe den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen vielmehr auch in der Zeit von August 1998 bis August 2008 in B. gehabt, wo sie ihre Schulausbildung absolviert und regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten und insbesondere ihrem Vater gepflegt sowie einen großen Teil ihrer Freizeit mit Freunden bzw. bei dem zwei- bis dreimal wöchentlich stattfindenden Training im Sportverein C., dessen Mitglied sie gewesen sei, verbracht habe. Auch ihre Mutter, die als Angestellte im öffentlichen Dienst in B. tätig sei und in der Bundesrepublik Deutschland Steuern entrichte, habe trotz der Wohnortwahl in Belgien eine enge Beziehung zu Deutschland und insbesondere B. bewahrt. Die Klägerin vertritt des Weiteren die Ansicht, dass die in Art. 17 und 18 des EG-Vertrages gewährleistete Freizügigkeit einem Mitgliedstaat verbiete, seinem Staatsangehörigen Ausbildungsförderung für eine vollständig in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat absolvierte Ausbildung mit der Begründung zu verweigern, dass er seinen ständigen Wohnort drei Jahre vor der Aufnahme der Auslandsausbildung nicht im Bundesgebiet gehabt habe. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juli 2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Hogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande für die Zeit von September 2009 bis August 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, dass der Begriff des ständigen Wohnsitzes durch § 5 Abs. 1 BAföG für das gesamte Bundesausbildungsförderungsgesetz einheitlich definiert werde. Die Regelung knüpfe zwar an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an, so dass in entsprechender Anwendung des § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein minderjähriger Auszubildender den Wohnsitz seiner Eltern teile. Für das Ausbildungsförderungsgesetz sei indes nur ein ständiger Wohnsitz maßgeblich, nämlich der Ort, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Auszubildenden sei. Dies sei bis zu dem Umzug der Klägerin nach B. im August 2008 der Wohnort der Klägerin in S. gewesen. § 16 Abs. 3 BAföG verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Die Regelungen über die Freizügigkeit seien vielmehr gewahrt, da jedem Deutschen die Möglichkeit eröffnet sei, seine Ausbildung im Bundesgebiet durchzuführen und hierfür Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen. Aus dem europäischen Recht ergebe sich keine Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eigene Staatsangehörige ohne Einschränkung in anderen Mitgliedstaaten fördern zu müssen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Hogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande für die Zeit von September 2009 bis August 2010. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin, die seit dem 1. August 2008 einen eigenen Wohnsitz in B. hat, unstreitig. 18 § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG wird allerdings durch § 16 Abs. 3 BAföG eingeschränkt, der bestimmt, dass in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Ausbildungsförderung nur dann über ein Jahr hinaus geleistet wird, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte. Dabei brauchte die Kammer die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht zu entscheiden, ob § 16 Abs. 3 BAföG mit Vorschriften des EG-Vertrages zu vereinbaren ist. Denn die Klägerin hat auch nach § 16 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, weil sie in den letzten drei Jahren vor Beginn ihres Studiums einen von ihrem Vater abgeleiteten Wohnsitz (auch) in B. hatte. 19 Der Begriff des ständigen Wohnsitzes des Auszubildenden ist in § 5 Abs. 1 BAföG definiert: Nach dieser Bestimmung ist der ständige Wohnsitz an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt. Diese Legaldefinition schließt an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff der §§ 7 ff. BGB an, so dass in Anwendung von § 11 BGB ein minderjähriger Auszubildender den Wohnsitz der Eltern teilt. 20 Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 6 Rdnr. 6; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 3. 21 Trennt sich ein Ehegatte von dem anderen und begründet er einen neuen Wohnsitz, so vermittelt er dem Kind grundsätzlich einen weiteren Wohnsitz, wenn das Personensorgerecht - wie hier - ihm zusammen mit dem anderen Ehegatten zusteht. 22 Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 1967 - IV ZB 179/67 -, BGHZ 48, 228 ff., und Beschluss vom 14. Oktober 1992 - XII ARZ 23/92 -, FamRZ 1993, 307 f; Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 6 B 4159/02 -, juris. 23 Die Klägerin hatte daher seit dem Umzug ihres Vaters nach B. nach § 11 BGB einen Doppelwohnsitz in S. und B. 24 Zu einem anderen Ergebnis führt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht, dass § 5 Abs. 1 BAföG den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff der §§ 7 ff. BGB nicht übernimmt, sondern lediglich an diesen anknüpft. Aus dieser Tatsache kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass der Auszubildende stets nur einen ständigen Wohnsitz im Sinne von § 5 Abs. 1 BAföG haben kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bestehen zwischen dem ausbildungsförderungsrechtlichen und dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff nämlich nur zwei Besonderheiten: § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG erleichtert einerseits gegenüber § 7 Abs. 1 BGB die Anforderungen an den "ständigen Wohnsitz", indem er auf "den Willen zur ständigen Niederlassung" verzichtet und ausreichen lässt, dass der Ort "nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist" (Halbsatz 1), fügt andererseits aber die - dem § 7 BGB unbekannte - Einschränkung hinzu, dass der Aufenthalt an einen bestimmten Ort lediglich zum Zwecke der Ausbildung nicht zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes führt (Halbsatz 2). Ziel der zuletzt genannten Regelung ist es zu verhindern, dass Auszubildende den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen allein deswegen verlagern, um förderungsrechtlich erhebliche Tatbestände zu schaffen. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 59/01 -, BVerwGE 116, 291 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2001 - 7 S 2595/99 -, juris. 26 Weitere Unterschiede zwischen dem ausbildungsförderungsrechtlichen und dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff - wie etwa das Nichtbestehen eines Doppelwohnsitzes - lassen sich weder dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BAföG noch dessen Entstehungsgeschichte entnehmen. 27 Die Annahme eines Doppelwohnsitzes erscheint in Fällen der vorliegenden Art auch sachgerecht. Sind beide Eltern personensorgeberechtigt, leben sie jedoch getrennt, so hat das Kind regelmäßig den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Sinne von § 5 Abs. 1 BAföG an zwei verschiedenen Orten. Dies wird im Falle der Klägerin besonders deutlich, die nach ihren glaubhaften Angaben in B. nicht nur die Schule besucht, sondern auch die Kontakte zu ihrem Vater und weiteren - in B. lebenden - Verwandten gepflegt sowie einen großen Teil ihrer Freizeit mit (Schul-)Freunden bzw. bei dem zwei- bis dreimal wöchentlich stattfindenden Training bei dem Sportverein C. verbracht hat. 28 Der Doppelwohnsitz der Klägerin hat auch bis zu ihrem Umzug nach B. im August 2008 fortbestanden. Der von den Eltern abgeleitete Wohnsitz minderjähriger Kinder bleibt grundsätzlich bestehen, bis das Kind ihn rechtsgültig nach § 7 BGB aufhebt. Hierfür genügt es nicht, dass das Kind - wie die Klägerin am 26. Dezember 2005 - volljährig wird. 29 Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 11 Anm. 2 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band I, Allgemeiner Teil, § 1 Rdnr. 11. 30 Eine Aufhebung des Wohnsitzes kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin im März und April 2008 ein Auslandspraktikum auf den Philippinen absolviert hat. Eine vorübergehende Abwesenheit, selbst über einen längeren Zeitraum, hebt den Wohnsitz grundsätzlich nicht auf. Erforderlich ist vielmehr, dass die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wird und gleichzeitig ein entsprechender Wille vorhanden ist. 31 Vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 7 Rdnr. 38 ff. 32 Ein solcher Wohnsitzaufgabewille lag bei der Klägerin, die in dem Jahr nach dem Erwerb ihrer Allgemeinen Hochschulreife noch bei ihrer Mutter polizeilich gemeldet war und Kontakt zu beiden Elternteile gepflegt hat, (frühestens) mit der Begründung ihres eigenen Wohnsitzes in B. im August 2008 vor. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.