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Beschluss

8 Bf 95/11.PVL

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:1129.8BF95.11.PVL.0A
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Leitsätze
Bei berechtigtem Verlangen des Personalrats nach ergänzenden Informationen für die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zu einer der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme wird die Erklärungsfrist des § 79 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG (juris: PersVG HA) nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die bisher gegebenen Informationen wiederholt werden und von der Dienststelle nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass über das bereits Erklärte hinaus keine weiteren Informationen gegeben werden sollen oder werden können.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei berechtigtem Verlangen des Personalrats nach ergänzenden Informationen für die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zu einer der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme wird die Erklärungsfrist des § 79 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG (juris: PersVG HA) nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die bisher gegebenen Informationen wiederholt werden und von der Dienststelle nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass über das bereits Erklärte hinaus keine weiteren Informationen gegeben werden sollen oder werden können.(Rn.30) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die Beteiligten, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (Antragsteller) und das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (Beteiligter) streiten darum, ob das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers vom Beteiligten dadurch verletzt worden ist bzw. verletzt wird, dass er Herrn F. ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne dass dessen Zustimmung ersetzt wurde, ab dem 1. Juli 2010 als stellvertretender Geschäftsbereichsleiter des Zentral-Controllings eingestellt, eingruppiert hat und beschäftigt. Außerdem beantragt der Antragsteller, den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellung und Eingruppierung des Herrn F. unverzüglich fortzusetzen. In der ersten Kalenderwoche des Jahres 2010 schrieb der Beteiligte die Stelle eines/einer stellvertretenden Geschäftsbereichsleiter/in der Entgeltgruppe 14 TV-KAH aus. Als Profil wurde in der Ausschreibung u.a. angegeben: „Sie haben ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinformatik oder der Mathematik oder über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Ihre mehrjährige Controlling-Erfahrung im Krankenhausbereich sowie fundierte Kenntnisse über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen setzen wir voraus.“ Der Beteiligte wählte unter den Bewerbern Herrn F. aus und beantragte für dessen bis zum 30. Juni 2012 befristete Einstellung und seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 die Zustimmung des Antragstellers. Zur Begründung für die Stufenzuordnung wurde eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung angeführt. Die Auswahlbegründung für Herrn F. führte an, dass insgesamt 14 externe Bewerbungen eingegangen seien, von denen lediglich drei Bewerbungen die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllt hätten. Die drei Kandidaten seien zum Vorstellungsgespräch unter Einbeziehung des Antragstellers eingeladen worden. Herr F. sei ausgewählt worden, weil er nach dem Eindruck der Gespräche kreativ gewesen sei, gute Kenntnisse über das UKE gehabt habe, gestaltend sei, offen, ehrlich und interessiert sei. Herr F. habe von den drei Bewerbern am meisten überzeugen können. Außerdem fügte der Beteiligte eine Liste bei, in deren Spalten die Namen der Bewerber, etwaige Schwerbehinderung, die Eigenschaft als UKE-Mitarbeiter, das Eingangsdatum der Bewerbung, das Erfüllen der Voraussetzungen laut Ausschreibungstext, das Vorliegen eines ein Anschreibens und die Einladung zum Gespräch vermerkt waren. Für Herrn F. ist darin zu den Voraussetzungen laut Ausschreibungstext in der Unterrubrik „Ausbildung org. od. vergleichbar“ ein „Ja“ vermerkt. Mit Schreiben vom 25. März 2010 teilte der Antragsteller dem Geschäftsbereichsleiter Personal, Recht und Organisation mit, dass er dem Antrag der Dienststelle nicht zustimmen könne, da noch Klärungsbedarf bestehe. In der Ausschreibung für diese Stelle sei ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse oder Fähigkeiten als Voraussetzung angegeben. Auf Grund dieser Anforderungen sei die Stelle mit EG 14 TV-KAH bewertet. In der Ausschreibung sei gefordert, die Bewerbungsunterlagen bis zum 1.2.2010 einzureichen. Herr F. verfüge nach den vorgelegten Unterlagen nicht über den geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Aus den Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass Herr F. über einen Abschluss als Diplom-Volkswirt (FH) verfüge. Ob Herr F. über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, bzw. worin diese nach der Beurteilung der Dienststelle bestünden, könne den Antragsunterlagen nicht entnommen werden. In der Auswahltabelle sei in der entsprechenden Spalte für Herrn F. nur ein „Ja“ eingetragen. Wie die Dienststelle zu dieser Beurteilung gelangt sei, sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Auch die einzeilige Auswahlbegründung der Dienststelle für die Auswahl von Herrn F. enthalte keine Informationen zu dieser Frage. Der Antragsteller könne nicht nachvollziehen, weshalb die Dienststelle die Bewerbung von Herrn F. berücksichtigt habe, da diese ausweislich des Eingangsstempels bzw. des Eintrags in die Spalte „Eingangsdatum“ der Auswahlmatrix erst am 2. Februar 2010 eingegangen sei. Auf welcher Grundlage der handschriftliche Eintrag „eing. 01.02.10“ neben dem Eingangsstempel vermerkt worden sei bzw. wer der Urheber dieses Eintrages sei, gehe aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Der Antragsteller bitte die Dienststelle um eine Aufklärung des Sachverhalts, ggf. um eine Auskunft über mögliche Gründe für die Berücksichtigung einer zu spät eingegangenen Bewerbung. Mit Schreiben vom 26. März 2010 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die gegen den Einstellungsantrag geltend gemachten Einwendungen außerhalb der zulässigen Verweigerungsgründe nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HmbPersVG lägen. Danach gelte die Zustimmung des Personalrats gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG als erteilt. Der Antragsteller verwies im Gegenzuge mit Schreiben vom 8. April 2010 darauf, dass mangels Fristablauf die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 25. März 2010 Klärungsbedarf angemeldet habe. Dies entspreche dem bisher in dieser Dienststelle üblichen Verfahren, eine unvollständige Vorlage zu rügen, die fehlenden Unterlagen anzufordern und die Dienststelle darauf aufmerksam zu machen, dass die Erklärungsfrist noch nicht laufe. Um seinem Kontrollrecht nachzukommen und hier insbesondere die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1b/1a MTV nachzuvollziehen, bitte der Antragsteller nochmals um die Unterlagen, die die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Herrn F. nachweisen würden. Nachdem der Beteiligte hierauf nicht reagierte, stellte der Antragsteller in der Angelegenheit die Nichteinigung fest. Daraufhin trat am 6. September 2010 die Einigungsstelle zusammen. Aus dem Protokoll der Sitzung geht hervor, dass ein von der Dienststelle benannter Beisitzer erklärt hat, er folgere die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich Herrn F.´s aus dessen Leitung einer Controlling-Abteilung bei dessen bisherigem Arbeitgeber (H... Kliniken Bad Schwalbach und Idstein) sowie dem Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses. Die Einigungsstelle stellte mit Beschluss vom 6. September 2010 ihre Unzuständigkeit fest. Das Mitbestimmungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Dienststelle habe den Personalrat über eine personelle Maßnahme vollständig zu unterrichten. Die Äußerungsfrist werde nur in Gang gesetzt, wenn Zustimmungsantrag und Unterrichtung ordnungsgemäß seien. Das sei hier noch nicht der Fall gewesen. Wenn im Grundsatz für eine Stellenausschreibung eine Hochschulqualifikation vorausgesetzt werde, müsse begründet werden, weshalb ein Bewerber ohne entsprechende Qualifikation gleichwohl die tariflich vorgesehene Vergütung erhalten solle. Es sei nicht erkennbar gewesen, woraus sich ergebe, dass die Tätigkeit von Herr F. eine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt dargestellt habe und er zur ähnlich grundlegenden Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes in der Lage sei. Auch hinsichtlich der Einstellung sei die Äußerungsfrist des NPR nicht in Gang gesetzt. Denn zur Frage der Eingliederung in die Dienststelle gehöre, ob der Beschäftigte fachlich der Aufgabe gewachsen sei. Daher habe die Dienststelle auch im Rahmen der Einstellung die Angaben zur Person des Beteiligten so vollständig zu machen, dass Klarheit über die fachlichen Voraussetzungen bestünde und ggf. ein Widerspruchsrecht begründet werden könnte. Wenn, wie hier, dem Grunde nach bei der Stellenausschreibung vorrangig ein Hochschulabschluss vorausgesetzt werde, müsse die Einstellungsunterrichtung Angaben dazu enthalten, weshalb ein Fachhochschulabsolvent fachlich entsprechend qualifiziert sei. Daran fehle es bislang. In der Sitzung vom 7. Oktober 2010 beschloss daraufhin der Antragsteller, das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten. Zur Begründung seines am 14. Oktober 2010 gestellten Antrages hat der Antragsteller ausgeführt, obwohl mit dem Beschluss der Einigungsstelle festgestanden habe, dass das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Einstellung und Eingruppierung des Herrn F. noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend eingeleitet oder abgeschlossen gewesen sei, habe der Beteiligte dieses Mitbestimmungsverfahren bislang nicht fortgesetzt und dem Antragsteller insbesondere nicht die von ihm geforderten Informationen zur Verfügung gestellt. Stattdessen werde Herr F. ab dem 1. Juli 2010 als stellvertretender Geschäftsbereichsleiter des Zentral-Controllings beschäftigt. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat bzw. verletzt, indem er Herrn F. ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne dass die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde, ab dem 1. Juli 2010 als stellvertretenden Geschäftsbereichsleiter des Zentralcontrollings eingruppiert hat, eingestellt hat und beschäftigt; 2. den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellung und Eingruppierung des Herrn F. unverzüglich fortzusetzen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt, Herr F. sei als stellvertretender Geschäftsbereichsleiter zur selbstständigen Auswahl von Personal befugt. Damit würden die Vorschriften des § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 HmbPersVG gemäß § 88 Abs. 1 HmbPersVG auf ihn nicht anwendbar sein. Das Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung der Zeugen F. und W. Beweis erhoben zur Personalverantwortung von Herrn F.. Mit Beschluss vom 30. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Anträgen des Antragstellers stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, Herr F. sei lediglich als Abwesenheitsvertreter zu selbstständigen Personalentscheidungen befugt. Als solcher zähle er nicht zum Personenkreis des § 88 Abs. 1 HmbPersVG. Das Mitbestimmungsverfahren sei bislang nicht abgeschlossen. Der Antragsteller habe dem Personalantrag bislang weder zugestimmt, noch habe er diesen endgültig abgelehnt. Mangels hinreichender Information des Antragstellers zu den Zustimmungsanträgen sei die Zustimmungsfiktion des § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG bislang nicht eingetreten. Der Antrag, den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen, sei zulässig und habe auch in der Sache Erfolg. Auch wenn die gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung nachfolgend nicht zwangsweise gerichtlich durchgesetzt werden könne, komme ihr doch ein höherer appellativer Wert zu als eine bloße Feststellung der Verpflichtung. Da die Maßnahme der Einstellung und Eingruppierung abänderbar sei, sei das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens schutzwürdig. Nach dem Arbeitsvertrag seien die Maßnahmen abänderbar. Gemäß § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 HmbPersVG sei der Beteiligte verpflichtet, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Dieser Pflicht korrespondiere ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung dieses Verfahrens. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde macht der Beteiligte geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es keineswegs geklärt, dass ein bloßer Stellvertreter eines zur Entscheidung nach § 87 HmbPersVG Befugten nicht zum Personenkreis des § 88 Abs. 1 2. Alternative HmbPersVG gehöre. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 sei zum Berliner Personalvertretungsgesetz ergangen und beruhe auf einer gänzlich anderen Norm. Herr F. gehöre in seiner Funktion als Stellvertreter des Leiters des Geschäftsbereichs Zentrales Controlling zu dem in § 88 HmbPersVG genannten Personenkreis, da er im Stellvertretungsfall befugt sei, Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27, Abs. 3 HmbPersVG selbstständig zu entscheiden. Der Schutzzweckes des § 88 Abs. 1 HmbPersVG, die Entscheider in personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten vor einem Konflikt mit dem Personalrat in eigenen Angelegenheiten zu bewahren, gebiete es, auch Stellvertreter, die nur gelegentlich zu selbstständigen Endpersonalentscheidungen befugt seien, von der Mitbestimmung in eigenen Angelegenheiten auszunehmen. Unabhängig davon sei das Mitbestimmungsverfahren inzwischen abgeschlossen. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle von 6. September 2010 habe der Beteiligte die vom Antragsteller angeforderten Informationen im Einigungsstellenverfahren nachgeliefert. In dem Protokoll sei festgehalten, dass Herr W. als Beisitzer der Dienststelle auf die Frage, woraus sich gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten des Herrn F. im Sinne der Eingruppierungsnorm ergeben, entgegnet habe, „dass er die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich Herrn Fs aus dessen Leitung einer Controllingabteilung bei dessen bisherigen Arbeitgeber (H... Kliniken Bad Schwalbach und Idstein) sowie dem Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses folgere“. Spätestens mit dieser Information, die dem Antragsteller am 6. September 2010 erteilt worden sei, habe die Frist begonnen zu laufen. Da der Antragsteller im weiteren Verlauf nicht innerhalb der Zweiwochenfrist seine Zustimmung verweigert habe, sei im Ergebnis die Fiktion des § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG eingetreten. Die Maßnahme müsse als gebilligt angesehen werden. Der Beteiligte beantragt, Den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. März 2011 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller hat nicht erwidert. B Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat und verletzt, indem er Herrn F. ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne, dass die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde, ab dem 1. Juli 2010 als stellvertretenden Geschäftsbereichsleiter des Zentral-Controllings eingruppiert hat, eingestellt hat und beschäftigt (I.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit Recht verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellung und Eingruppierung des Herrn F. unverzüglich fortzusetzen (II.). I. Der Beteiligte hat Herrn F. ab dem 1. Juli 2010 als stellvertretenden Geschäftsbereichsleiter des Zentral-Controllings eingestellt und eingruppiert, ohne dass eine entsprechende Zustimmung des Personalrates gemäß § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 HmbPersVG erfolgt ist. Entgegen der Ansicht des Beteiligten war die Maßnahme nicht gemäß § 88 Abs. 1 HmbPersVG von der Mitbestimmung des Antragstellers ausgenommen (1.). Auch ist entgegen der Ansicht des Beteiligten die Zustimmung des Antragstellers zu den Maßnahmen nicht zwischenzeitlich als erteilt anzusehen (2.). 1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist die Mitbestimmung bei der Einstellung und Eingruppierung von Herrn F. als stellvertretendem Geschäftsbereichsleiter des Zentral-Controllings nicht durch § 88 Abs. 1 HmbPersVG ausgeschlossen. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 88 HmbPersVG auf die Stellvertreter des dort angesprochenen Personenkreises differenziert die Rechtsprechung zwischen den ständigen Vertretern der Leiter der Dienststelle gemäß § 8 HmbPersVG einerseits und denjenigen Bediensteten, die Vertreter von zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Abs. 1 Nrn. 1 bis 27 und Abs. 3 HmbPersVG Befugten sind, andererseits. Die Differenzierung im Wortlaut des § 88 Abs. 1 HmbPersVG zwischen denjenigen, die nach § 8 HmbPersVG für die Dienststelle handeln und denjenigen, die zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle befugt sind, spricht dafür, dass grundsätzlich alle in § 8 HmbPersVG Genannten und damit neben den Dienststellenleitern auch deren ständige Vertreter erfasst sein sollen (BVerwG, Beschl. v. 28.6.2002, 6 P 1.02, IÖD 2002, 250). Mit der zweiten Variante erweitert § 88 Abs. 1 HmbPersVG den Anwendungsbereich der antragsabhängigen Mitbestimmung über den Kreis der in § 8 HmbPersVG Genannten hinaus auf bestimmte Mitarbeiter. Anders als bei dem in § 8 HmbPersVG erfassten Personenkreis des für die Dienststelle handelnden Leiters oder seiner Vertretung setzt die zweite Variante des § 88 Abs. 1 HmbPersVG dezidiert voraus, dass die Mitarbeiter zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind. Auch wenn es für diese Befugnis nicht darauf ankommt, ob die so befugten Beschäftigten über eine herausgehobene Stellung innerhalb der Hierarchie der Dienststelle verfügen und wenn es auch nicht darauf ankommt, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt, weil sich das Abstellen auf derart komplexe Kriterien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Bedeutung sind, verbietet (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2010, 6 P 7.09, ZfPR online 2010, Nr. 8 S. 2), entspricht es doch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen auf Dauer angelegt sein muss, mithin zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehört (BVerwG, Beschlüsse vom 22.6.2005, 6 P 8.04, IÖD 2005, 238, v. 6.9.2005, 6 PB 12.05, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1996, Bs PH 10/94, PersR 1997, 119). Zwar ist, worauf der Beteiligte mit Recht hinweist, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 (6 P 8.04, a.a.O.) zum Berliner Personalvertretungsrecht ergangen ist, in dieser Entscheidung ist jedoch ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich damit der in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ganz überwiegend geteilten Ansicht zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Entscheidungsbefugnis anschließt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1996 (OVG Bs PH 10/94 a.a.O) ausdrücklich in Bezug genommen worden. Mit Beschluss vom 6. September 2005 (6 PB 12.05, a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht die zum Berliner Personalvertretungsrecht entwickelte Auslegung bei der Bestimmung der nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbaren Beschäftigten, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, bestätigt. Auch für diesen Personenkreis gilt, wie für den Personenkreis des § 88 Abs. 1 2. Alternative HmbPersVG, dass er bei Ausdehnung auch auf die Vertreter wegen der in Behörden stets vorzuhaltenden Vertretungsregelungen ausufernd wäre und damit Rechtswirkung des Ausschlusses von der Wählbarkeit durch die Bezugnahme des § 12 Abs. 2 Nr. 2 HmbPersVG auf den Personenkreis des § 88 Abs. 1 HmbPersVG in seinen Rechtswirkungen unverhältnismäßig wäre. 2. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist die Zustimmungsfiktion gemäß § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG nicht eingetreten. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme muss gemäß § 79 Abs. 3 HmbPersVG in der Regel innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem die Dienststelle über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und einen begründeten Zustimmungsantrag gestellt hat. Die Verweigerung ist schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erklären. Wird die Frist vom Personalrat versäumt, werden keine Gründe für die Verweigerung genannt oder haben die die Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach §§ 86 und 87 HmbPersVG gilt die Zustimmung als erteilt (§ 73 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG). Die Begründung der Verweigerung der Zustimmung soll den Dienststellenleiter in den Stand versetzen, zu erkennen, welche Einwendungen der Personalrat gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt und auf welchen Erwägungen sie beruht. Allerdings sind angesichts der oftmals fehlenden dienstrechtlichen Kenntnisse des Personalrats und der Kürze der Zeit, die dem Personalrat zur Beschlussfassung zur Verfügung steht, keine strengen Anforderungen an die Begründung zu stellen. Gleichwohl muss ein konkreter Bezug zum Einzelfall erkennbar werden, formelhafte Wendungen unter Verwendung der gesetzlichen Versagungsgründe reichen nicht aus (vgl. BVerwG; Beschl. v. 29.1.1996, 6 P 38/93, ZfPR 1996, 122 m.w.N.). Sind die Verweigerungsgründe gesetzlich umschrieben, ist eine Zustimmungsverweigerung nur dann unbeachtlich, wenn sie entweder objektiv das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes nicht möglich erscheinen lässt, weil ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, oder weil sie aus sonstigen subjektiven Gründen rechtsmissbräuchlich ist, weil der Personalrat sich von vornherein besserer Kenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2006, 6 P 1/06, BVerwGE 127, 142). Auch wenn der Personalrat der Ansicht ist, er sei von der Dienststelle über die beabsichtigte Maßnahme nicht hinreichend unterrichtet, ist er nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6/09, ZfPR online 2010, Nr. 6, 2 m.w.N.). Sieht sich der Personalrat durch den begründeten Zustimmungsantrag für eine Entscheidung nicht hinreichend unterrichtet, muss er den Dienststellenleiter innerhalb der Äußerungsfrist um eine Vervollständigung der erteilten Auskünfte bitten (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009, 6 PB 25/09, ZfPR online 2010, Nr. 1, 8). Erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats beginnt die Frist des § 79 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG zu laufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, a.a.O.). Der Umfang der Unterrichtungspflicht bemisst sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Dabei richten sich Art und Umfang der Unterrichtung nach der Erforderlichkeit vom Standpunkt einer objektiven Personalvertretung. Einen Anspruch auf Information hat sie insoweit, als sie Auskünfte benötigt, um die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen und ihre Beteiligungsrechte rechtzeitig und uneingeschränkt wahrnehmen zu können (BVerwG, Beschl. v. 24.2.2006, 6 P 4.05, ZfPR online 2006, Nr. 4, 5). Beruht eine beabsichtigte personelle Entscheidung auf der Auswahl des Dienstherrn zwischen mehreren Bewerbern oder Beschäftigten, muss der Personalrat nicht nur über die ausgewählte Person, sondern auch über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Mitbewerber unterrichten. Dies gilt auch hinsichtlich der Bewerbungen externer Bewerber. Denn der Personalrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG die Pflicht zu prüfen, ob die Einstellung gegen eine Rechtsvorschrift, wozu auch Art. 33 Abs. 2 GG gehört, verstößt; insoweit kann der Personalrat durchaus zum „Anwalt Außenstehender“ werden (BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981, 6 P 44.70, PersV 1981, 320). Zwar kann der Personalrat eine Verweigerung der Zustimmung nicht auf eine abweichende Beurteilung von Eignung und Befähigung der Bewerber stützen, er hat aber darüber zu wachen, ob der Dienststellenleiter die rechtlichen Schranken des ihm eingeräumten Auswahlermessens eingehalten hat (BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987, 6 P 22.84, BVerwGE 78, 65). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweiwochenfrist des § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG inzwischen abgelaufen ist. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2010 sowohl hinsichtlich der Einstellung als auch hinsichtlich der Eingruppierung von Herrn F. deshalb Klärungsbedarf angemeldet hat, weil Herr F. die in der Ausschreibung geforderte wissenschaftliche Qualifikation nicht besitze und darüber hinaus seine Bewerbung erst nach Bewerbungsschluss ein-gegangen sei, hätte es dem Beteiligten oblägen, zu diesen für den Antragsteller ersichtlich entscheidungserheblichen Fragen Stellung zu nehmen. Dies hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. März 2010 dadurch konkludent abgelehnt, dass er die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG als erteilt angesehen hat. Entgegen der Meinung des Beteiligten können die Ausführungen des von ihm bestellten Beisitzers im Rahmen der Einigungsstelle gegenüber der Einigungsstelle am 6. September 2010 auch nicht als ergänzende Informationen gegenüber dem Antragsteller angesehen werden. Es kann offen bleiben, ob der bestellte Beisitzer nicht befugt war, dem Personalrat Personalvorlagen zu unterbreiten und ob seine ergänzenden Erklärungen zur Auswahl von Herrn F. im Zuge der Verhandlungen der Einigungsstelle deshalb vom dem Antragsteller nicht als solche der Dienststelle gewertet werden durften oder gewertet zu werden brauchten. Denn auch wenn die ergänzenden Erklärungen der von der Dienststelle bestellten Vertreter währen der Verhandlungen der Einigungsstelle ihr als eigene zuzurechnen wären und als geeigneter Erklärungsempfänger der Vorsitzende des Antragstellers als vom Antragsteller bestellter Beisitzer anwesend war, waren die Erklärungen weder vollständig noch war für den Antragsteller erkennbar, dass der Beteiligte weitere Erklärungen zu den Fragen des Antragstellers weder abgeben wollte noch konnte. Zwar kann die Dienststelle die vom Personalrat geforderten Informationen nachholen, solange das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dies braucht auch nicht ausdrücklich unter Wiederholung des Zustimmungsantrages und mit dem Hinweis auf die damit beginnende Zustimmungsverweigerungsfrist zu geschehen. Es reicht hin, wenn der Personalrat nach dem Umständen erkennen kann, dass die Dienststelle damit ihrer Unterrichtungspflicht genügen will, die bisherigen Informationen sachlich ergänzt und damit dem Personalrat die für einen Beschlussfassung erbetenen, zusätzlichen Informationen gibt (vgl. zu § 99 Abs. 3 BertrVG: BAG, Beschl. v. 29.6.2011, 7 ABR 24/10, juris m.w.N.). Die ergänzenden Informationen der Dienststelle müssen gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats oder im Verhinderungsfalle seinem Vertreter erfolgen, der gemäß § 33 Abs. 3 HmbPersVG zur Entgegennahme von Erklärungen für den Personalrat berechtigt ist. Werden die ergänzenden Informationen nicht diesen Personen sondern im Rahmen einem Verfahren vor der Schlichtungs- oder Einigungsstelle anderen, vom Personalrat benannten Mitgliedern bzw. bestellten Beisitzern oder im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens den Prozessbevollmächtigten gegeben, beginnt die Erklärungsfrist des § 79 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG mit Zugang beim Vorsitzenden bzw. seinem Abwesen-heitsvertreter. Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung trägt dann die Dienststelle (vgl. zu § 99 Abs. 3 S. 1 Betr.VG: BAG, Beschl. v. 9.3.2011, 7 ABR 127/09, juris m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist zwar davon auszugehen, dass die Erklärungen von Herrn W. als eines vom Beteiligten bestellten Beisitzers über seine Einschätzung der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten von Herrn F. im Rahmen der Erörterung der Einigungsstelle am 6. September 2010 dem Personalrat an dem Tag zugegangen ist. Denn ausweislich des Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle war Adressat der Erklärung nicht nur die Einigungsstelle, sondern auch der vom Antragsteller als Beisitzer benannte Vorsitzende des NPR, so dass die Erklärung dem Antragsteller gegenüber gleichzeitig zuging. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass für Vorsitzenden des Antragstellers der beabsichtigte Charakter der Erklärung des Beteiligten als Ergänzung der mit dem Zustimmungsantrag gegebenen Begründung erkennbar war. Mit der Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Erklärung des vom Beteiligten bestellten Mitglieds der Einigungsstelle in der Sache eine Ergänzung der mit dem Zustimmungsantrag übermittelten Begründung darstellt. Denn die Erklärung enthält hinsichtlich der Umstände, Herr F. verfüge über einen Fachhochschulabschluss und habe eine Controllingabteilung bei den H... Kliniken Bad Schwalbach und Idstein geführt, keine gegenüber der Antragsbegründung neuen Tatsachen. Auch der Hinweis von Herrn W., er habe daraus auf einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinformatik oder der Mathematik geleichwertige Kenntnisse geschlossen, stellt angesichts des Umstandes, dass mehrjährige Controllingerfahrungen im Krankenhausbereich zusätzliches Anforderungskriterium der Ausschreibung war, keinen neuen Umstand dar, der eine Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung von Herrn F. ermöglichte. Stellen sich damit die auf die Bitte des Antragstellers um ergänzende Begründung des Zustimmungsantrages erfolgten Erklärungen als bloße Wiederholung des bisher Mitgeteilten dar, vermögen sie nicht die Frist des § 79 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG auszulösen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beteiligte dem Antragsteller damit hinreichend verdeutlicht hätte, dass er über das wiederholt Erklärte hinaus keine weiteren ergänzenden Informationen zu geben bereit oder in der Lage sei. Eine solche Erklärung kann allein aus einer Wiederholung des bereits mitgeteilten Sachverhalts nicht geschlossen werden. Damit der Beginn der Frist für die Erklärung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 HmbPersVG vom Erklärungsempfänger als solcher identifiziert werden kann, bedarf es einer deutlichen und unmissverständlichen Erklärung des Beteiligten, dass weitere Unterrichtung zu dem Mitbestimmungsantrag nicht folge. Daran fehlt es vorliegend. Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten, dem der Sachverhalt vertraut war, waren die Erklärungen weder inhaltliche Ergänzungen auf die Nachfrage des Antragstellers, noch mussten sie dahingehend verstanden werden, der Beteiligte könne oder wolle darüber hinaus keine Auskünfte geben. Besonders deutlich wird dies aus der Begründung der Entscheidung der Einigungsstelle vom 6./13. September 2010. Ihr ist zu entnehmen, dass deren Vorsitzender die Unterrichtung des Antragstellers noch nicht als abgeschlossen angesehen und Angaben des Beteiligten dazu als fehlend angesehen hat, weshalb ein Fachhochschulabsolvent fachlich entsprechend qualifiziert sei, wenn bei der Stellenausschreibung vorrangig ein Hochschulabschluss vorausgesetzt werde. II. Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten mit Recht verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellung und Eingruppierung des Herrn F. unverzüglich fortzusetzen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die Maßnahmen Einstellung, Beschäftigung und Eingruppierung angesichts der im Arbeitsvertrag vorhandenen Mitbestimmungsklausel nicht abgeschlossen sondern änder- und aufhebbar sind und daher das Mitbestimmungsverfahren noch nachholbar ist. Ebenso steht nach dem oben Ausgeführten fest, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte zustehen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, den Beteiligten zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu verpflichten. Zwar wird bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalten, insbesondere bei innerdienstlichen Streitigkeiten in Personalvertretungsverfahren erwartet, dass sie sich schon einem Feststellungurteil beugen werden (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1995, 6 P 28/93, juris) und es so mit einem Feststellungsbegehren sein Bewenden haben kann. Eine Ausnahme ist aber geboten, wenn wirkungsvoller Rechtsschutz dies fordert. So liegt es hier: Der Verfahrensablauf lässt nicht erkennen, dass der Beteiligte ohne eine gerichtliche Verpflichtung das Mitbestimmungsverfahren fortsetzen wird. So hat er zunächst versucht, trotz fehlender Information und trotz einer entsprechenden Nachfrage des Antragstellers, sich auf eine Zustimmungsfiktion zu berufen. Sodann hat er trotz der Feststellung der Einigungsstelle, dass die vom Antragsteller erbetenen Informationen erforderlich seien und das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, weder weitere Informationen gegeben noch das Mitbestimmungsverfahren fortgesetzt. Unabhängig davon ist infolge der vielfältigen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gerichtsbekannt, dass der Beteiligte gelegentlich auch dann nicht gewillt ist, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von Mitbestimmungsverfahren nachzukommen, wenn diese Verpflichtung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist. Wirkungsvoller Rechtsschutz erfordert daher die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beteiligten. C Die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Rechts-beschwerde liegen nicht vor.