Beschluss
4 Bf 53/19.AZ
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Asylbewerber ist nicht flüchtig im Sinne des Art 29 Abs 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013), wenn er am in der Meldeauflage festgelegten Ort und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der darin vorgegebenen Uhrzeit für die zuständige Behörde erkennbar anwesend und ansprechbar ist und sich hierbei lediglich verbal weigert, an der Überstellung mitzuwirken.(Rn.22)
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO verlangt auch, dass eine seitens des Gerichts in einer Hinweisverfügung gewährte Stellungnahmefrist abgewartet werden muss, bevor die Entscheidung getroffen werden darf. Ansonsten liefe der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs leer.(Rn.32)
3. Geht eine Hinweisverfügung, die eine Stellungnahmefrist von einer Woche setzt, für den Beteiligten erkennbar mit deutlicher Verzögerung bei ihm ein, ist dieser veranlasst, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, indem er beim Verwaltungsgericht den Lauf der Frist klärt und ggf. frühzeitig Fristverlängerung beantragt.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylbewerber ist nicht flüchtig im Sinne des Art 29 Abs 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013), wenn er am in der Meldeauflage festgelegten Ort und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der darin vorgegebenen Uhrzeit für die zuständige Behörde erkennbar anwesend und ansprechbar ist und sich hierbei lediglich verbal weigert, an der Überstellung mitzuwirken.(Rn.22) 2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO verlangt auch, dass eine seitens des Gerichts in einer Hinweisverfügung gewährte Stellungnahmefrist abgewartet werden muss, bevor die Entscheidung getroffen werden darf. Ansonsten liefe der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs leer.(Rn.32) 3. Geht eine Hinweisverfügung, die eine Stellungnahmefrist von einer Woche setzt, für den Beteiligten erkennbar mit deutlicher Verzögerung bei ihm ein, ist dieser veranlasst, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, indem er beim Verwaltungsgericht den Lauf der Frist klärt und ggf. frühzeitig Fristverlängerung beantragt.(Rn.34) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig sowie die Anordnung der Abschiebung nach Finnland. Der Kläger, der nach eigenen Angaben im vorliegenden Verfahren somalischer Staatsangehöriger ist, stellte am 7. März 2018 bei der Beklagten einen Asylantrag. Ein Eurodac-Treffer ergab, dass er bereits am 7. März 2016 in Finnland einen Asylantrag gestellt hatte, der abgelehnt wurde. Auf ein entsprechendes Ersuchen der Beklagten vom 28. März 2018 erklärte Finnland seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers. Mit dem Kläger am 11. April 2018 zugestelltem Bescheid vom 28. März 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Finnland an (Ziff. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Die Beklagte führte zur Begründung u.a. aus, dass Finnland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, weil der Kläger dort schon zuvor einen Asylantrag gestellt habe. Am 17. April 2018 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 28. März 2018 aufzuheben. Mit Schreiben vom 10. September 2018, persönlich zugestellt am selben Tag, hat die Beklagte dem Kläger eine „Meldeauflage zur Überstellung nach Finnland“ erteilt und aufgegeben, am 11. September 2018 um 10:30 Uhr am Haupteingang der Unterkunft ... Koppel in Hamburg mit seinem Gepäck bereit zu stehen. In einem Aktenvermerk des mit dem Einsatz betrauten Mitarbeiters des Einwohner-Zentralamtes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. September 2018 heißt es, der Kläger sei am 11. September 2018 um 11:30 Uhr zwecks Vollzugs der Abschiebung aufgesucht worden. Es sei jedoch am vereinbarten Treffpunkt nicht erschienen. Beim Verlassen der Unterkunft gegen 10:40 Uhr sei ihm der Kläger dann zufällig begegnet. Diesem sei mitgeteilt worden, dass er sich aufgrund der Meldeauflage für die Überstellung nach Finnland hätte bereithalten müssen. Der Kläger habe darauf entgegnet, dies sei ihm egal, er möchte nicht nach Finnland, sondern würde eher nach Somalia zurückkehren und habe auch nicht vor, sich freiwillig zu stellen. Die Maßnahme sei abgebrochen worden, weil es sich um eine Serviceleistung gehandelt habe. Am 11. September 2018 hat die Beklagte den finnischen Behörden mitgeteilt, dass der Kläger flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei und die Überstellungsfrist daher erst am 28. September 2019 ende. Am 3. Dezember 2018 ist der Kläger nach Finnland überstellt worden. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts der Beklagten seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach die Verlängerung der Überstellungsfrist „mangels Vorliegen einer Flüchtigkeit des Klägers“ im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO rechtswidrig erfolgt sein dürfte, und hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle ist das entsprechende Schreiben am 6. Dezember 2018 zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, das am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen war, hat die Beklagte um Verlängerung der Stellungnahmefrist um 2 Wochen bis zum 2. Januar 2019 gebeten. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten mitgeteilt, dass der Fristverlängerungsantrag erst nach Erlass des Urteils vom 18. Dezember 2018 vorgelegt worden sei, sodass eine Fristverlängerung nicht mehr möglich sei. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Bescheid der Beklagten erweise sich hinsichtlich der Anordnung zu Ziff. 1 als rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig gewesen sei. Zwar sei Finnland zunächst der nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, jedoch sei die Zuständigkeit Finnlands aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Überstellungsfrist habe nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Finnland am 23. März 2018 zu laufen begonnen. Die Beklagte habe die - zunächst sechsmonatige - Überstellungsfrist nach deren Ablauf nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängern dürfen. Denn dies sei nur dann möglich, wenn die betreffende Person flüchtig sei, was vorliegend aber nicht angenommen werden könne. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls scheide die Annahme einer Flüchtigkeit erkennbar deswegen aus, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs am in der Meldeauflage festgesetzten Ort für die Behörde erkennbar anwesend und ansprechbar gewesen sei und keine weiteren ernsthaften Entziehungsbemühungen unternommen habe. Einzig aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keine Gepäckstücke bei sich geführt und geäußert habe, die Überstellung sei ihm egal und er wolle sich nicht freiwillig stellen, könne keine ernsthafte Entziehungshandlung angenommen werden, die geeignet wäre, eine Flüchtigkeit zu begründen. Daher habe das Verwaltungsgericht weder die konkreten Anforderungen an die Annahme der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO klären noch das ausstehende Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs abwarten müssen. Schließlich könne sich der Kläger auch auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO berufen. Auch unterliege die von der Beklagten unter Ziff. 3 angeordnete Abschiebung der Aufhebung. Da Finnland nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, lägen die für die Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG nicht mehr vor. Ebenfalls unterliege die in Ziff. 2 festgestellte Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG infolge der erfolgreichen Anfechtung der Ziff. 1 der Aufhebung. Letztlich könne auch die in Ziff. 4 angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen Bestand haben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung auch die Grundlage für die zu befristenden Wirkungen der Abschiebung entfielen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht vorliegend beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen (1.). Die Berufung ist auch nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen (2.). 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG legt die Beklagte nicht erfolgreich dar. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage und substantiierte Ausführungen dazu, weshalb sie klärungsbedürftig ist, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann allerdings nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2016, 5 BN 1.15, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 4 Bf 276/17.AZ, n.v.; VGH München, Beschl. v. 26.2.2018, 20 ZB 17.30824, juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Gemessen daran kommt die Zulassung der Berufung vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte wirft mit der Begründung ihres Zulassungsantrags die Fragen auf, „ob ein Asylantragsteller, dessen Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates als unzulässig abgelehnt und in dem entsprechenden Bescheid die Abschiebung angedroht worden ist und der nach misslungenem unangekündigtem Abschiebeversuch eine Aufforderung zur Selbstgestellung erhält und dieser ohne ersichtlichen Grund nicht nachkommt, als 'flüchtig' im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO anzusehen ist“ und „ob es sich bei der Selbstgestellung um eine von Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 erfasste Überstellungsmodalität handelt, an der der Asylantragsteller mitwirkungspflichtig ist“ und „ob von einer Flüchtigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung des Betroffenen ausgegangen werden kann, die geeignet wäre, die regelmäßige Überstellungsfrist von sechs Monaten auf achtzehn Monate zu verlängern, wenn dieser zum Zeitpunkt eines Abschiebungsversuchs am in einer Meldeauflage festgesetzten Ort für die Behörde erkennbar anwesend und ansprechbar ist und sich seine Entziehungsbemühungen auf die verbale Weigerung beschränken bei der Abschiebung mitzuwirken“. Die Darlegungen der Beklagten zu der drittgenannten Frage rechtfertigen nicht die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung, weil diese nicht klärungsbedürftig ist (a). Der erst- und der zweitgenannten Frage kommt mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu (b). a) Der drittgenannten Frage fehlt die für eine Berufungszulassung erforderliche grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit. Eine Frage ist nicht schon dann klärungsbedürftig, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere fehlt die Klärungsbedürftigkeit dann, wenn die Frage bereits durch obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist, wobei eine bereits von der Rechtsprechung entschiedene Frage allerdings dann die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2018, 1 LA 7/18, NVwZ-RR 2018, 541, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144). In diesem Sinne liegt keine Klärungsbedürftigkeit vor: Die von der Beklagten - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob ein Asylbewerber auch dann im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO flüchtig ist, wenn er zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs für die Behörde erkennbar anwesend war und er sich lediglich verbal weigerte, bei der Überstellung mitzuwirken, lässt sich unter Rückgriff auf bereits ergangene Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Obergerichte ohne weiteres beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Auf Vorlage des Veraltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.3.2017, A 11 S 2151/16, ESVGH 67, 250, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass ein Antragsteller flüchtig im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 70). Der Gerichtshof der Europäischen Union setzt bei der Beantwortung der Vorlagefrage, ob ein Asylbewerber nur dann flüchtig ist, wenn er sich gezielt und bewusst dem Zugriff der zuständigen Behörden entzieht, ersichtlich voraus, dass die Überstellung deswegen scheiterte, weil den zuständigen Behörden der konkrete Aufenthaltsort des Asylbewerbers - etwa weil er die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat - nicht bekannt war. In dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrundeliegenden Ausgangsrechtsstreit verhielt es sich so, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nicht in seiner ihm zugewiesenen Wohnung, sondern in einer anderen Stadt befand, worüber die zuständige Behörde nicht informiert war, weshalb die geplante Überstellung scheiterte. Da sich der Kläger vorliegend aber gerade nicht an einem den mit der Überstellung betrauten Sachbearbeitern des Einwohner-Zentralamtes der Freien und Hansestadt Hamburg unbekannten Ort aufhielt, sondern diese ihn - wenn auch nur zufällig - genau an dem Ort in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der in der Meldeauflage festgesetzten Zeit antrafen, ergibt sich nach der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass der Kläger im Streitfall flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO gewesen ist. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung setzt - soweit ersichtlich - bei der Definition der Flüchtigkeit im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO voraus, dass sich der Betroffene an einem der zuständigen Behörde unbekannten Ort aufhält. Der Begriff der Flüchtigkeit wird dahin definiert, dass als „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO jede Form des unbekannten Aufenthalts eines Asylbewerbers zu verstehen ist, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung entzieht (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.4.2016, 11 ZB 16.50024, juris Rn. 8). Demnach ist bei der Definition der Flüchtigkeit darauf abzustellen, ob sich der Betroffene zur Zeit des Überstellungsversuchs an einem unbekannten Ort außerhalb des letzten, der zuständigen Behörde bekannten Aufenthaltsorts aufhält (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.9.2018, 1 LA 40/18, NvWZ-RR 2019, 292, juris Rn. 6 und Beschl. v. 23.3.2018, 1 LA 7/18, NVwZ-RR 2018, 541 juris Rn. 16; VGH München, der eine Flüchtigkeit ablehnt, wenn sich der Betroffene im offenen Kirchenasyl befindet und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Adresse bekannt ist, Beschl. v. 16.5.2018, 20 ZB 18.50011, juris Rn. 2). Die Ausführungen der Beklagten geben angesichts der vorliegenden Rechtsprechung keinen Anlass, die von ihr aufgeworfene Frage - immer noch oder erneut - als klärungsbedürftig anzusehen. Die von ihr zitierte Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte bzw. wird von ihr verkürzt wiedergegeben. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem zitierten Beschluss vom 23. Februar 2018 zwar ausgeführt, der Begriff „flüchtig“ erfasse alle diejenigen Fälle, in denen der Betreffende - durch welche Handlung auch immer - seine Überstellung aus von ihm zu vertretenen Gründen vereitele, verzögere oder erschwere, dies hat es aber dahin präzisiert, dass der Umstand, dass der Betreffende nicht zum Termin der Selbstgestellung erschienen sei, den Schluss, er sei flüchtig, nicht zulasse (3 L 49.18 A, juris Rn. 10-12). Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2016 wird von der Beklagten unpräzise wiedergegeben, da dort im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „flüchtig“ von jeder Form des unbekannten Aufenthalts die Rede ist (11 ZB 16.50024, juris Rn. 8), der Kläger des Streitfalls war aber gerade nicht unbekannten Aufenthalts. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschl. v. 29.8.2017, AN 14 E 17.50998, juris Rn. 31). Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2016 (8 A 51/16, juris) betrifft einen Fall, in dem der Asylbewerber untergetaucht war, die mit der Überstellung betrauten Beamten konnten seiner nicht habhaft werden, insofern ist der Sachverhalt mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar. Für ihre Auffassung, für die Frage, ob ein Asylbewerber „flüchtig“ sei, mache es keinen Unterschied, ob er abwesend, nicht erreichbar oder untergetaucht sei, oder ob er unmissverständlich zum Ausdruck bringe, sich nicht überstellen zu lassen, führt die Beklagte keinen tragfähigen unterstützenden Beleg aus der Rechtsprechung oder der Literatur an. Ihren rechtlichen Ansatz, in einem Fall wie dem vorliegenden werde die Überstellung von dem Asylbewerber vorsätzlich vereitelt, sodass er im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO flüchtig sei, begründet sie nicht hinreichend im Sinne des Darlegungserfordernisses. Weshalb das Verhalten des Klägers seine Überstellung in einer Weise vereitelt haben soll, dass es gerechtfertigt ist, ihn mit der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist von bis zu einem Jahr als flüchtig anzusehen, erschließt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Im Bescheid der Beklagten vom 28. März 2018 ist die Abschiebung des Klägers angeordnet worden. Da die Beklagte des Klägers habhaft war, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO abgeschoben werden konnte, wenn er nicht freiwillig auszureisen gedenkt. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Sinn der verlängerten Fristen in § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO hingewiesen. Die Verlängerung der sechsmonatigen Frist wird gestattet, um zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Inhaftierung oder der Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Beschl. v. 19.3.2019, C- 163/17, juris Rn. 60). Eine derartige tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung des Klägers ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Insofern legt die Beklagte auch eine weitere Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Frage nicht hinreichend dar. Nach alledem lässt sich die drittgenannte Frage der Beklagten auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres dahin beantworten, dass von einer Flüchtigkeit im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht ausgegangen werden kann, wenn der Betroffene am in der Meldeauflage festgelegten Ort und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der darin vorgegebenen Uhrzeit für die zuständige Behörde erkennbar anwesend und ansprechbar ist und sich hierbei lediglich verbal weigert, an der Überstellung mitzuwirken. b) Auch die erst- und die zweitgenannte Frage haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Fragen, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen werden, nicht entscheidungserheblich sind. aa) Der erstgenannten Frage fehlt es schon deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Beklagte darin von einer vom vorliegenden Verfahren abweichenden Sachlage ausgeht. Wenn die Beklagte geklärt wissen möchte, ob ein Asylantragsteller flüchtig ist, dessen Abschiebung in dem entsprechenden Bescheid angedroht worden ist und der erst nach einem misslungenen unangekündigten Abschiebeversuch eine Aufforderung zur Selbstgestellung erhalten hat, der er nicht nachgekommen ist, ist das für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides wurde die Abschiebung des Klägers nach Finnland nicht angedroht (§ 34 AsylG), sondern angeordnet (§ 34a AsylG). Überdies kann der Senat nicht erkennen, dass vor dem Überstellungsversuch am 11. September 2018 ein anderer unangekündigter Abschiebeversuch misslungen ist. Dies wurde weder von der Beklagten dargelegt noch finden sich in der Sachakte der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Abschiebeversuch unternommen wurde. bb) Auch auf die zweitgenannte Frage, mit der die Beklagte wissen möchte, ob es sich bei der Selbstgestellung um eine von Art. 7 VO Nr. 1560/2003 erfasste Überstellungsmodalität handelt und ob den Asylantragsteller hier eine Mitwirkungspflicht trifft, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Selbst wenn man mit der Beklagten annähme, dass die Selbstgestellung eine Überstellungsart nach Art. 7 VO Nr. 1560/2003 darstellt und sich hieraus eine Mitwirkungspflicht ergibt, hätte dies auf die vorliegende Entscheidung keine Auswirkung. Denn vorliegend war nur entscheidungserheblich, ob die Beklagte die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf achtzehn Monate verlängern durfte, was zu bejahen gewesen wäre, wenn der Kläger flüchtig gewesen wäre. Bei der Definition des Begriffs „flüchtig“ wird indes nicht auf die Überstellungsarten gemäß Art. 7 VO Nr. 1560/2003 abgestellt oder gar nach diesen differenziert. Auch aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, inwiefern ein Zusammenhang zwischen den Überstellungsmodalitäten sowie einer hieraus resultierenden Mitwirkungspflicht und der Flüchtigkeit im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO bestehen könnte. 2. Zudem macht die Beklagte erfolglos geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch, dass das Gericht kein „Überraschungsurteil“ fällen darf, das Gericht darf also keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, Beschl. v. 14.7.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 219, juris Rn. 162 und Beschl. v. 27.9.2018, 1 BvR 426/13, juris Rn. 2; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 107). Unabhängig von der Frage, ob es vorliegend insofern eines richterlichen Hinweises bedurft hat, ergibt sich daraus jedenfalls auch, dass eine seitens des Gerichts in einer Hinweisverfügung gewährte Stellungnahmefrist abgewartet werden muss, bevor die Entscheidung getroffen werden darf. Ansonsten liefe der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs leer. Die Beklagte trägt vor, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil das Verwaltungsgericht erstmals mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 seine Position dargelegt und um Stellungnahme innerhalb einer Woche gebeten habe, diese Frist dann aber nicht abgewartet habe. Der Hinweis sei bei ihr erst am 12. Dezember 2018 eingegangen, sodass die einwöchige Frist erst am 19. Dezember 2018 geendet habe. Bereits am 18. Dezember 2018 habe das Verwaltungsgericht indes im schriftlichen Verfahren entschieden. Zudem habe sie - was zutrifft - am 18. Dezember 2018 einen Antrag auf Fristverlängerung beim Verwaltungsgericht gestellt, über den das Verwaltungsgericht noch hätte entscheiden müssen. Auf der Gehörsverletzung beruhe auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass es eine für sie günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es ihren Vortrag berücksichtigt hätte. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat es unterlassen, sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit richterlicher Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde den Beteiligten die vorläufige Rechtsansicht des Berichterstatters mitgeteilt und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Das Verwaltungsgericht durfte hier davon ausgehen, dass die richterliche Verfügung so rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen ist, dass die gewährte Stellungnahmefrist von einer Woche bis zur gerichtlichen Entscheidung am 18. Dezember 2018 auch tatsächlich zur Verfügung stand. Damit, dass die Verfügung - wie die Beklagte vorträgt - tatsächlich erst am 12. Dezember 2018 eingegangen ist, musste das Verwaltungsgericht nicht rechnen. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle in der Gerichtsakte ist das Hinweisschreiben am Donnerstag, dem 6. Dezember 2018 zur Post gegeben worden. Unter Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten oder auch entsprechend der Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wonach ein im Inland durch die Post übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass das gerichtliche Schreiben spätestens am 10. Dezember 2018 bei der Beklagten eingegangen ist und die Stellungnahmefrist daher bis zum 17. Dezember 2018 lief. Da die Hinweisverfügung vom 5. Dezember 2018 entsprechend ihrem Vortrag erst eine Woche später - am 12. Dezember 2018 - eingegangen ist, bestand für die Beklagte überdies Anlass zu der Befürchtung, dass es zu Verzögerungen bei der Übermittlung des Schreibens gekommen ist und dass - worauf auch die kurze Stellungnahmefrist hindeutet - das Verwaltungsgericht kurzfristig und damit möglicherweise vor Ablauf der von ihr selbst bis zum 19. Dezember 2018 berechneten Stellungnahmefrist entscheiden wird. Dies hätte die Beklagte veranlassen müssen, beim Verwaltungsgericht den Lauf der Frist zu klären und ggf. frühzeitig Fristverlängerung zu beantragen. Der von der Beklagten zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 (9 B 535.98, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung, da er nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. In der zitierten Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu befinden, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird, wenn im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO entschieden wird, ohne zuvor den Antrag eines Beteiligten auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme zu bescheiden. In jenem Fall wurde der Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der Frist zur Stellungnahme gestellt, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist von einer Woche erscheint auch nicht unangemessen knapp, zumal die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte - rechtzeitig - Fristverlängerung zu beantragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.