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Urteil

3 Bf 199/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0920.3BF199.21.00
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Leitsätze
1. Eine Klage, die auf den Erlass einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gerichtet ist, wird unzulässig, wenn die zuständige Behörde zwischenzeitlich auch den Antrag auf endgültige Zustimmung (negativ) beschieden hat. (Rn.49) 2. Die Frage, ob die Regelungswirkung eines vorläufigen Verwaltungsaktes bereits mit dem Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes oder erst mit dessen Bestandskraft erlischt, lässt sich nicht für sämtliche vorläufige Verwaltungsakte allgemein beantworten. Entscheidend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die konkrete Verfahrensgestaltung sowie der Regelungsgehalt des konkreten Verwaltungsaktes zu berücksichtigen sind (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.3.2009, 6 C 3/08, MMR 2009, 531, juris Rn.16).(Rn.50) 3. Aufgrund des Regelungsgefüges des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes erledigt sich ein vorläufiger Verwaltungsakt in Gestalt einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz bereits mit Erlass der endgültigen Entscheidung.(Rn.50) 4. Ein sachlicher Grund für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes liegt regelmäßig darin begründet, dass einerseits eine bestehende Ungewissheit einer endgültigen Entscheidung entgegensteht und andererseits ein konkretes Bedürfnis für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes besteht.(Rn.53) 5. Es fehlt an einem sachlichen Grund für den Erlass einer begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz, wenn die zuständige Behörde bereits im Stande war, eine endgültige Entscheidung über das Begehren zu treffen.(Rn.55) 6. Eine Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht voraussetzungslos zu erteilen. Es obliegt vielmehr grundsätzlich der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die für den Katastrophenschutz einzusetzenden persönlichen und sächlichen Mittel nach Ermessen zu bestimmen.(Rn.59) 7. 7. Die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg stellt schon keinen Beruf i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG dar, so dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht eröffnet ist. (Rn.66)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage, die auf den Erlass einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gerichtet ist, wird unzulässig, wenn die zuständige Behörde zwischenzeitlich auch den Antrag auf endgültige Zustimmung (negativ) beschieden hat. (Rn.49) 2. Die Frage, ob die Regelungswirkung eines vorläufigen Verwaltungsaktes bereits mit dem Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes oder erst mit dessen Bestandskraft erlischt, lässt sich nicht für sämtliche vorläufige Verwaltungsakte allgemein beantworten. Entscheidend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die konkrete Verfahrensgestaltung sowie der Regelungsgehalt des konkreten Verwaltungsaktes zu berücksichtigen sind (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.3.2009, 6 C 3/08, MMR 2009, 531, juris Rn.16).(Rn.50) 3. Aufgrund des Regelungsgefüges des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes erledigt sich ein vorläufiger Verwaltungsakt in Gestalt einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz bereits mit Erlass der endgültigen Entscheidung.(Rn.50) 4. Ein sachlicher Grund für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes liegt regelmäßig darin begründet, dass einerseits eine bestehende Ungewissheit einer endgültigen Entscheidung entgegensteht und andererseits ein konkretes Bedürfnis für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes besteht.(Rn.53) 5. Es fehlt an einem sachlichen Grund für den Erlass einer begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz, wenn die zuständige Behörde bereits im Stande war, eine endgültige Entscheidung über das Begehren zu treffen.(Rn.55) 6. Eine Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht voraussetzungslos zu erteilen. Es obliegt vielmehr grundsätzlich der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die für den Katastrophenschutz einzusetzenden persönlichen und sächlichen Mittel nach Ermessen zu bestimmen.(Rn.59) 7. 7. Die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg stellt schon keinen Beruf i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG dar, so dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht eröffnet ist. (Rn.66) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2021 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.). I. Die Berufung ist zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 124a Abs. 2 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 3 VwGO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages bereits unzulässig (hierzu unter 1.), sie wäre aber auch unbegründet (hierzu unter 2.). Auch die beiden Hilfsanträge haben keinen Erfolg (hierzu unter 3. und 4.). 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt für das mit ihrem Hauptantrag verfolgte Begehren, die Beklagte zu verpflichten, der Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz vorläufig zuzustimmen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann ihr Anliegen des Erlasses eines vorläufigen Verwaltungsaktes nicht mehr erreichen, nachdem die Beklagte bereits über ihren Antrag endgültig entschieden hat. Im Einzelnen: Das Begehren der Klägerin ist auf den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes – nämlich auf den Erlass einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz – gerichtet, der seinem Wesen nach nur vorläufigen Charakter hat und dementsprechend auch nur eine begrenzte (zeitliche) Regelungswirkung aufweist. Ein vorläufiger Verwaltungsakt steht unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung, weshalb ihm auch nur bis dahin eine Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1983, 3 C 8/82, BVerwGE 67, 99, juris Rn. 33; Urt. v. 25.3.2009, 6 C 3/08, MMR 2009, 531, juris Rn. 16; Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, BVerwGE 135, 238, juris Rn. 16; OVG Münster, Urt. v. 28.9.1990, 15 A 708/88, NVwZ 1991, 588, 589; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 9 Rn. 19). Ein vorläufiger Verwaltungsakt wird grundsätzlich durch die endgültige Entscheidung erledigt; er wird durch die endgültige Entscheidung ersetzt, ohne dass es dafür einer förmlichen Aufhebung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1983, a.a.O.; Urt. v. 25.3.2009, a.a.O.; Urt. v. 19.11.2009, a.a.O.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 245; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 39, 213). Es handelt sich dabei um eine Erledigung „auf andere Weise“ i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG bzw. des wortgleichen § 43 Abs. 2 HmbVwVfG (vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2022, § 43 Rn. 51). Ist ein vorläufiger Verwaltungsakt noch gar nicht ergangen, liegt in der Sache aber bereits eine endgültige Entscheidung vor, so ist für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes, der auf denselben Gegenstand gerichtet ist, kein Raum mehr, weil dieser keine Regelungswirkung entfalten könnte. So verhält es sich auch vorliegend. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Erlass einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz, der ihrem Wesen gemäß nur eine zeitliche Geltungsdauer bis zur endgültigen Entscheidung zukommen könnte. Nachdem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz mit Bescheid vom 11. Januar 2021 bereits beschieden hat, könnte ein solcher vorläufiger Verwaltungsakt von vornherein keine Wirkung mehr entfalten. Die Klägerin kann ihr Ziel einer Übergangsregelung somit faktisch nicht mehr erreichen, so dass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für ihren Hauptantrag fehlt. Insoweit ist es vorliegend auch ohne Belang, dass die endgültige Ablehnung der Beklagten in Gestalt des Bescheides vom 11. Januar 2021 noch nicht bestandskräftig ist. In der Rechtsprechung wird nicht einheitlich beurteilt, ob eine Ablösungswirkung bereits mit dem Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 18.10.2017, 6 A 11862/16, KStZ 2017, 236, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.8.2009, 5 B 265/09, SächsVBl 2010, 287, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2009, 15 B 524/09, KStZ 2009, 154, juris Rn. 1; VGH München, Urt. v. 3.7.2006, 6 B 03.2544, KStZ 2007, 118, juris Rn. 18; jeweils m.w.N.) oder erst mit dessen Bestandskraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2009, 6 C 3/08, MMR 2009, 531, juris Rn.18; OVG Schleswig, Urt. v. 27.1.2009, 2 LB 43/08, juris Rn. 38). Diese Frage lässt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht für sämtliche vorläufige Verwaltungsakte allgemein beantworten. Entscheidend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die konkrete Verfahrensgestaltung sowie der Regelungsgehalt des konkreten Verwaltungsaktes, der durch Auslegung unter Berücksichtigung der einschlägigen fachgesetzlichen Normen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen sind (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.3.2009, a.a.O., juris Rn.16). Hier spricht das Regelungsgefüge des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes dafür, dass es maßgeblich auf den Erlass der endgültigen Entscheidung – unabhängig von der Bestandskraft – ankommt. Denn das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz dient allein dem Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen (vgl. § 1 HmbKatSG), wobei der Katastrophenschutz Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg ist (§ 2 HmbKatSG). In diesem Rahmen kommt der Effektivität des Katastrophenschutzes entscheidendes Gewicht zu, während die Belange Dritter grundsätzlich zurückzustehen haben (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 2.). Dies zugrunde gelegt, kann es im Rahmen dieses Regelungsgefüges nicht auf die Bestandskraft der Entscheidung ankommen, vielmehr ist maßgeblich auf den Erlass der endgültigen Entscheidung abzustellen. Denn wenn die Beklagte in einer Situation wie der vorliegenden zu dem Ergebnis kommt, dass eine Mitwirkung der Klägerin beim Katastrophenschutz abzulehnen ist, bestünde im Falle einer – dann „aufgedrängten“ – weiteren vorläufigen Mitwirkung der Klägerin bis zur Bestandskraft der endgültigen Entscheidung die begründete Gefahr, dass hierdurch die Effektivität des Katastrophenschutzes beeinträchtigt wird. 2. Die Klage wäre hinsichtlich des Hauptantrages aber auch unbegründet. Der Bescheid vom 15. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin begehrt mit der begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines solchen vorläufigen Verwaltungsaktes sieht das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz nicht vor. Die herrschende Meinung erkennt allerdings grundsätzlich auch die Möglichkeit vorläufiger Regelungen ohne spezielle gesetzliche Grundlage im Fachrecht an. Danach kann ein vorläufiger Verwaltungsakt auch ohne besondere gesetzliche Grundlage zulässig sein, wenn ein sachlicher Grund hierzu Anlass gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, BVerwGE 135, 238, juris Rn. 18 ff.). Ein solcher sachlicher Grund liegt regelmäßig darin begründet, dass einerseits eine bestehende Ungewissheit – sei es, weil die endgültige Ermittlung des Sachverhalts trotz Erfüllung der Sachverhaltsermittlungspflicht noch nicht möglich ist oder eine noch nicht feststehende Rechtslage vorliegt – einer endgültigen Entscheidung entgegensteht (vgl. BVerwG, a.a.O, juris Rn. 15; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 69; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 243) und andererseits ein Bedürfnis für den Erlass einer vorläufigen Regelung besteht, was dann der Fall ist, wenn öffentliche Interessen oder berechtigte private Interessen ein sofortiges Handeln der Behörde notwendig machen (vgl. Henneke/Berger, in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 35 Rn. 184; König, BayVBl. 1989, 33, 36; Schröder, JURA 2010, 255, 262). Liegt ein solcher Sachgrund vor, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, ob sie zugunsten eines Antragstellers einen vorläufigen Verwaltungsakt erlässt oder die endgültige Sachverhaltsaufklärung abwarten will (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 180). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Es fehlt bereits sowohl an einem sachlichen Grund (hierzu unter a)) als auch an einem konkreten Bedürfnis für den Erlass des begehrten vorläufigen Verwaltungsaktes (hierzu unter b)). Weiter liegt auch keine Situation vor, die im Hinblick auf die beantragte vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu einem Anspruch der Klägerin führen würde (hierzu unter c)). a) Ein sachlicher Grund für den Erlass der begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz liegt nicht vor. Denn es besteht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, den auch die Klägerin erklärtermaßen für den ausschlaggebenden hält, weder eine tatsächliche noch rechtliche Ungewissheit, die Grundlage für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes sein könnte. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2021 bereits eine endgültige Entscheidung über das Begehren der Klägerin hat treffen können. Zudem beruft sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren selbst darauf, sämtliche Voraussetzungen für eine Mitwirkung beim Katastrophenschutz zu erfüllen, insbesondere verweist sie darauf, dass sie über geeignete Einheiten und Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 HmbKatSG verfügt und zudem Bedarf an der Mitwirkung ihrer Einheiten beim Katastrophenschutz besteht (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 15. August 2022 nebst Anlagen). Besteht aber schon nach eigenem Vorbringen der Klägerin eine Sachlage, die eine endgültige Entscheidung in der Sache ermöglicht, so fehlt es an einem sachlichen Grund für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein sachlicher Grund deshalb bestehe, weil sich die erforderliche Zahl der Einsatzkräfte erst im Katastrophenfall zeigen werde, missversteht sie die Voraussetzung einer tatsächlichen oder rechtlichen Ungewissheit. Hiermit sind lediglich Umstände gemeint, die einer endgültigen Entscheidung entgegenstehen können. Hierunter fällt die von der Klägerin in den Blick genommene mögliche Ungewissheit der Tragfähigkeit einer Bedarfsprognose nicht. b) Ein konkretes Bedürfnis für den Erlass der begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz, das ein sofortiges Handeln der Behörde notwendig machen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine rechtliche Relevanz für das Vergabeverfahren betreffend Leistungen der Notfallrettung (ÖA 20192130022), an dem sich die Klägerin beteiligt hat und das Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Verfahrens 3 Bf 198/21 ist, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen, da die Angebotsfrist in diesem Vergabeverfahren bereits am 16. Januar 2020 abgelaufen ist und der Nachweis des Vorliegens einer Zustimmungserklärung über die Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingend bis zu diesem Zeitpunkt hätte vorliegen müssen (vgl. hierzu auch das Urteil des Berufungsgerichts vom heutigen Tage in dem Verfahren 3 Bf 198/21). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass ein im vorliegenden Verfahren erstrittener Verpflichtungsausspruch zur Erteilung einer vorläufigen Zustimmungserklärung nur Wirkung für die Zukunft hätte (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 435 m.w.N.), also nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken würde. Schließlich ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass zeitnah eine weitere Ausschreibung der Beklagten unter Rückgriff auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG erfolgen könnte. c) Ein Anspruch der Klägerin auf Erlass der begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz steht ihr auch deshalb nicht zu, weil diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stünde. Ein Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes, vorliegend in Gestalt einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz, würde demnach nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen, also wenn keine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2017, 5 C 13/16, NDV-RD 2018, 83, juris Rn. 11; Urt. v. 17.7.2009, 5 C 25.08, BVerwGE 134, 206, juris Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die für einen Anspruch der Klägerin auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz erforderliche Ermessenreduzierung auf Null liegt nicht vor. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt eine solche Ermessenreduzierung nicht daraus, dass aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 HmbKatSG zu folgern wäre, dass einer privaten Hilfsorganisation, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz schriftlich erklärt hat, voraussetzungslos – also ohne gesonderte Sachprüfung – die Zustimmung zu erteilen ist. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 HmbKatSG keine konkreten Vorgaben entnehmen lassen, die vor einer Zustimmung der Beklagten zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz vorliegen müssen. Indes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck und der Systematik des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz nicht allein aufgrund der angezeigten Bereitschaft der privaten Hilfsorganisation zur Mitwirkung begründet wird. Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz weist die Aufgabe des Katastrophenschutzes der Freien und Hansestadt Hamburg als staatliche Aufgabe zu (§ 2 HmbKatSG). Mit der Aufgabenzuweisung an die Beklagte einher geht die Befugnis und Obliegenheit, im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die für den Katastrophenschutz einzusetzenden persönlichen und sächlichen Mittel zu bestimmen. § 3 Abs. 1 HmbKatSG zählt insoweit lediglich beispielhaft („insbesondere“) Akteure auf, die außer den Katastrophenschutzbehörden zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz in Betracht kommen, ohne diesen Akteuren hierdurch subjektive Ansprüche auf Mitwirkung einzuräumen. Die Ausübung der Organisationsgewalt durch die Beklagte hat sich vielmehr allein an der Aufgabenzuweisung des Katastrophenschutzes zu orientieren. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbKatSG ist unter Katastrophenschutz im Sinne des Gesetzes der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen zu verstehen. Der Katastrophenschutz umfasst nach Satz 2 der Vorschrift Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz). Die Ausübung der Organisationsgewalt ist an diesen Zwecken auszurichten; sie muss sich dagegen nicht an den Interessen (bislang nicht einbezogener) Dritter orientieren (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 40 bezogen auf die Berliner Notfallrettung). Hieraus folgt bereits unzweifelhaft, dass eine Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz nicht voraussetzungslos zu erteilen ist, es vielmehr grundsätzlich der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationsgewalt obliegt, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die von der Klägerin angebotenen Einheiten und Einrichtungen (vgl. § 4 HmbKatSG) in den Katastrophenschutz einbindet. Dies schließt auch die Befugnis der Beklagten mit ein, zu prüfen, ob die angebotenen Einheiten und Einrichtungen für die Zwecke des Katastrophenschutzes geeignet sind (Eignungsprüfung) und ob eine Integration der angebotenen Einheiten und Einrichtungen in das bestehende System zweckdienlich ist, um eine dauerhafte und effektive Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes sicherzustellen (Bedarfsprüfung). Auch die Systematik des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes stützt dieses Verständnis. So folgt aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 HmbKatSG, der vorsieht, dass „bei der Zustimmung“ Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festgelegt werden, dass die Beklagte ihre Zustimmung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann. Denn eine konkrete Festlegung der Einheiten und Einrichtungen kommt regelmäßig nur bei feststehender Eignung und bei feststehendem Bedarf in Betracht. Zudem endet die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 HmbKatSG mit Rücknahme oder Widerruf der Zustimmung. Die Regelung einer „Rücknahme“ der Zustimmung wäre indes überflüssig, wenn die Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde stets voraussetzungslos zu erteilen wäre. Angemerkt sei an dieser Stelle zudem, dass der Vortrag der Klägerin, ihrer Mitwirkung sei voraussetzungslos zuzustimmen, auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil in einem solchen Fall jedenfalls mangels Sachgrundes kein Raum für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes bestünde. Denn wenn die Zustimmung voraussetzungslos zu erteilen wäre, wäre die Beklagte gehalten, in der Sache endgültig zu entscheiden. Aus demselben Grund kann auch der Verweis der Klägerin, sie verfüge über geeignete Einheiten und Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 HmbKatSG, zudem bestehe ein Bedarf an der Mitwirkung ihrer Einheiten beim Katastrophenschutz und daher sei zwingend eine vorläufige Zulassung zu erteilen, keinen Erfolg haben. Denn der Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes kommt – wie bereits dargelegt – nur dann in Betracht, wenn vor dem Hintergrund einer bestehenden Ungewissheit ein Bedürfnis für eine vorläufige Regelung besteht. Ein solches Bedürfnis ist indes dann zu verneinen, wenn – wie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht – bereits eine endgültige Regelung möglich ist (vgl. Henneke/Berger, in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 35 Rn. 187; Kopp, DVBl. 1990, 1189, 1190; Schröder, JURA 2010, 255, 262). bb) Die Klägerin kann eine Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. (1) Die von der Klägerin begehrte Mitwirkung beim Katastrophenschutz stellt schon keinen Beruf i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG dar, so dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht eröffnet ist. Unter einem Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 120 m.w.N.). Eine berufliche Tätigkeit dient der Schaffung und Erhaltung einer Lebens- bzw. Existenzgrundlage, wenn sie objektiv geeignet ist, die finanzielle und ökonomische Basis Einzelner oder die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit und damit den Bestand von Unternehmen nachhaltig zu gewährleisten (Kämmerer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 36). Dem Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ein weites, nicht personal gebundenes Begriffsverständnis zugrunde, weshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Inland anwendbar ist. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist indes auch bei juristischen Personen ausschließlich die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit auszuüben (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 320 f. m.w.N.). Erforderlich ist demnach, dass die konkrete Tätigkeit geschäftsmäßig betrieben wird, sie sich also als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, a.a.O.; Beschl. v. 7.11.2001, 1 BvR 325/94, NJW 2002, 2091, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 22.12.1993, 11 C 46/92, BVerwGE 95, 15, juris Rn. 20; jeweils m.w.N.). Hierunter fallen planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete eigenunternehmerische Tätigkeiten, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile abzielen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt stellt die von der Klägerin begehrte Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Beklagten schon keine Tätigkeit dar, die Erwerbszwecken dienen könnte. Die Tätigkeit im Katastrophenschutz ist schon ihrem Wesen nach nicht darauf angelegt, den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen vermögenswerte Vorteile zu verschaffen, vielmehr dient die Mitwirkung in ihrem Hauptzweck rein ideellen Zwecken, insbesondere in Gestalt einer Förderung des Gemeinwohls. Vor diesem Hintergrund ist das umfangreiche Engagement der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz auch nur durch eine breite Basis an ehrenamtlichen Kräften möglich. Die privaten Hilfsorganisationen erhalten für ihre Mitwirkung beim Katastrophenschutz keine Vergütung. Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz sieht vielmehr regelhaft die Eigenfinanzierung der privaten Hilfsorganisationen vor (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 26 [Bü-Drs. 8/2149, S. 15]: „Die Mitwirkung beim Katastrophenschutz gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben der privaten Hilfsorganisationen. Es erscheint daher vertretbar, daß sie grundsätzlich die ihnen hierdurch entstehenden Kosten zu tragen haben.“). § 27 Abs. 1 HmbKatSG sieht zwar vor, dass sich die Beklagte durch Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans an den Aufwendungen der privaten Hilfsorganisationen beteiligt, die ihnen durch die Mitwirkung beim Katastrophenschutz erwachsen; Absatz 2 der Regelung sieht einen Erstattungsanspruch bezüglich der den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung beim abwehrenden Katastrophenschutz entstandenen Kosten vor, der indes von der Leistungsfähigkeit der privaten Hilfsorganisation oder vom Vorliegen besonderer Härten abhängig ist. Diese Zahlungen sind jedoch allein dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck der Mitwirkung beim Katastrophenschutz zu- und untergeordnet, stellen also nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung dar, die nicht Bestandteil einer unter den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallenden Erwerbszwecken dienenden Tätigkeit sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 321). Gleiches gilt für etwaige Sachwerte, die den mitwirkenden Hilfsorganisationen zur Nutzung überlassen werden – die Klägerin verweist insoweit beispielhaft darauf, dass den Hilfsorganisationen im Jahr 2011 neun Mehrzweckfahrzeuge nebst Sanitätsanhänger überlassen worden seien –; diese können zwar für sich betrachtet einen (geldwerten) Vorteil mit sich bringen, doch dienen sie allein der Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit im Katastrophenschutz, sind also ebenfalls allein dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck der Mitwirkung beim Katastrophenschutz zu- und untergeordnet. Überdies bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den mitwirkenden Hilfsorganisationen finanzielle Zuwendungen in einem Umfang zukommen lässt, die sich als Überkompensation ihrer Tätigkeiten darstellen und einer Vergütung gleichkommen könnten. Die Höhe der Zuwendungen ist abhängig vom von der Bürgerschaft hierfür im jeweiligen Haushaltsplan vorgesehenen Haushaltsansatz (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 27 [Bü-Drs. 8/2149, S. 15]). Im aktuellen Haushaltsplan „Doppelhaushalt 2021/2022“ belaufen sich die veranschlagten Mittel für die Jahre 2021 bis 2024 auf 521.000,- Euro jährlich (vgl. die Kennzahlen der Produktgruppe 272.02 im Einzelplan 8.1 der Behörde für Inneres und Sport [S. 38 und 40], abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/14735988/aa39e5f67ea3fd7cfcaf03bbd06eb603/data/8-1.pdf). Der Bürgerschaftsdrucksache 22/5589 vom 28. September 2021 (S. 5) lässt sich überdies für die Jahre 2016 bis 2021 die Höhe der Zuwendungen an die einzelnen Hilfsorganisationen wie folgt entnehmen: ASB DLRG DRK JUH MHD 2016 53.600,00 19.800,00 309.000,00 45.600,00 93.000,00 2017 65.837,53 19.195,10 299.338,78 46.124,53 90.504,06 2018 61.400,00 19.500,00 303.400,00 45.000,00 91.700,00 2019 67.850,00 19.300,00 300.200,00 42.800,00 90.850,00 2020 68.860,00 19.070,00 297.350,00 45.820,00 89.900,00 2021 67.132,00 19.070,00 297.346,00 44.084,00 93.368,00 Die Höhe dieser Einzelzuwendungen ist schon für sich betrachtet nicht geeignet, den mitwirkenden Hilfsorganisationen eine finanzielle und ökonomische Basis zu verschaffen, die den Bestand der jeweiligen Hilfsorganisation nachhaltig gewährleisten würde. Auch der Einwand der Klägerin, dass die Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingende Voraussetzung für die Mitwirkungsmöglichkeit im Rettungsdienst sei, wo üblicherweise kostendeckend gearbeitet werde, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfiele. Von Art. 12 Abs. 1 GG sind nur solche Betätigungen als Beruf geschützt, die allein für sich die betreffenden Begriffsmerkmale erfüllen. Es kommt auf die jeweils einzelne Betätigung an, wie sie objektiv ergriffen und ausgeübt werden kann (vgl. Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL Januar 2022, Art. 12 Rn. 33). Auch das weitere Argument der Klägerin, dass sich der Gesetzgeber bzw. die Exekutive der Bindung an die Grundrechte entziehen könnte, indem eine Berufsausübung an eine zusätzliche Bedingung geknüpft werde, die ihrerseits nicht der Berufsfreiheit unterfalle, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Frage, ob eine Behörde berechtigt ist, die Vergabe von Rettungsdienstleistungen von der Beteiligung am Katastrophenschutz abhängig zu machen, mag für das Vergabeverfahren betreffend die Vergabe von Rettungsdienstleistungen von Relevanz sein, führt aber nicht dazu, eine nicht der Definition eines Berufes unterfallende Tätigkeit gleichwohl hierunter zu subsumieren. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 30.3.2020, 1 BvR 843/18, NZBau 2020, 607, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort keinen Rechtssatz aufgestellt, der eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Berufsfreiheit auf die Tätigkeit im Katastrophenschutz gebieten würde. Das Gericht hat im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Subsidiarität lediglich auf das Erfordernis vorheriger fachgerichtlicher Klärung und auf die fachgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit des Vergabeverfahrens verwiesen. (2) Selbst wenn das Berufungsgericht davon ausginge, dass die vorläufige Versagung der Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz in die Berufsfreiheit der Klägerin eingriffe, so wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Die Versagung würde sich für die Klägerin, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Rettungsdienstes tätig ist, als Berufsausübungsregelung auswirken. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993, 11 C 46/92, BVerwGE 95, 15, juris Rn. 21). Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz verweigert. Die von ihr im Widerspruchsbescheid vom 27. März 2020 hierzu angeführten Gründe stellen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dar, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. So führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid u.a. aus, dass eine Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz eine umfassende Prüfung über die bei der Hilfsorganisation bestehenden oder geplanten Einheiten und deren Qualität sowie des eigenen Bedarfs erfordere, damit eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Hilfsorganisationen gewährleistet werde. Dementsprechend scheide vor Abschluss dieser Prüfungen denklogisch eine vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz aus; sei die Prüfung abgeschlossen, bedürfe es keiner vorläufigen Zulassung mehr, da dann endgültig entschieden werden müsse. Die Beklagte weist damit nachvollziehbar darauf hin, dass eine Zulassung ohne umfassende Prüfung die Bewältigung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabe des Katastrophenschutzes gefährden könnte, was eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Es erschließt sich ohne weiteres, dass die Effektivität der Einheiten im Katastrophenschutz gefährdet bzw. beeinträchtigt wäre, wenn die Beklagte gezwungen wäre, ohne eingehende Prüfung Einheiten der Klägerin in den Katastrophenschutz zu integrieren. Vor diesem Hintergrund bestehen auch sonst keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ablehnungsentscheidung, die sich insbesondere auch als angemessen erweist. Das Interesse der Klägerin an einer raschen Einbindung in den Katastrophenschutz muss vor diesem Hintergrund zurückstehen, zumal sich die Beklagte bei der Ausübung ihrer Organisationsgewalt der Sache nach (allein) an der Bewältigung der in § 1 Abs. 2 HmbKatSG gestellten Aufgabe des Katastrophenschutzes und nicht an den privaten Interessen Dritter zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 41 zur Berliner Notfallrettung). Unbeschadet dessen muss ihr Interesse an dem Erlass einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz aber auch deshalb hinter den legitimen Interessen der Beklagten zurückstehen, weil ein konkretes Bedürfnis für eine vorläufige Zustimmungserklärung nicht ersichtlich ist. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie ihren Beruf der Notfallrettung nur mit der Zulassung zum Katastrophenschutz weiterführen könne, geht dieses Vorbringen im Hinblick auf die begehrte vorläufige Zulassung schon deshalb fehl, weil die Klägerin auf Grundlage der in § 35 Abs. 1 HmbRDG geregelten Übergangsregelung, die ein Gebrauch machen ihrer bisherigen Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung bis zum 16. November 2023 ermöglicht, derzeit nicht daran gehindert ist, sich an der Notfallrettung zu beteiligen. Tatsächlich ist sie derzeit an der Notfallrettung auch mit acht Rettungswagen beteiligt. Auch das Vergabeverfahren betreffend Leistungen der Notfallrettung (ÖA 20192130022), an dem sich die Klägerin beteiligt hat und das Gegenstand des Verfahrens 3 Bf 198/21 ist, begründet kein erhebliches Interesse an dem Erlass einer vorläufigen Zustimmung. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2. lit. b) wird insoweit verwiesen. cc) Eine Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Eine solche Selbstbindung der Verwaltung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es – ausweislich der Auskunft der Beklagten, die insoweit keinen Anlass zu Zweifeln gibt und von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten worden ist – im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bislang keinen Fall gegeben hat, in dem eine private Hilfsorganisation einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz gestellt hat bzw. vorläufig zum Katastrophenschutz der Beklagten zugelassen worden wäre. Da es im vorliegenden Verfahren allein um eine solche vorläufige Zustimmung geht, liegt schon – ungeachtet der Frage, ob der damaligen (endgültigen) Einbeziehung der bereits mitwirkenden Hilfsorganisationen eine konkrete Überprüfung vorangegangen ist – kein vergleichbarer Fall vor, aus dem die Klägerin eine Selbstbindung herleiten könnte. Eine Selbstbindung der Verwaltung scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil die bereits mitwirkenden Hilfsorganisationen unbestritten bereits vor dem Inkrafttreten des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes am 26. Januar 1978 in das System des Katastrophenschutzes der Beklagten einbezogen waren. Vor diesem Hintergrund kann schon nicht von einer bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten ausgegangen werden, die eine aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Selbstbindung begründen könnte, zumal diese vermeintliche Entscheidungspraxis über 40 Jahre zurückläge, während eine durch Verwaltungspraxis entstehende Selbstbindung eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltungspraxis voraussetzt (vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 2. EL April 2022, § 40 VwVfG Rn. 75; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105; jeweils m.w.N.). dd) Soweit die Klägerin in den auf § 27 Abs. 1 HmbKatSG beruhenden Zuwendungen der Beklagten an die beim Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen einen Beihilfeverstoß gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV erblickt, könnte die Klägerin – selbst wenn man einen solchen Beihilfeverstoß annähme – aus diesem Umstand jedenfalls keine Ermessenreduzierung auf Null im Hinblick auf die vorliegend von ihr begehrte vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz herleiten, zumal sich aus einem etwaigen Beihilfeverstoß auch kein Anspruch eines Dritten auf Partizipation ergäbe. ee) Auch soweit die Klägerin ausführt, dass die direkten Anerkennungen der Hilfsorganisationen nur bei festgestellter Haushaltseffizienz der jeweiligen Organisation durchgeführt werden dürften, geht dieser Vortrag ins Leere, weil auch hieraus keine Ermessenreduzierung auf Null im Hinblick auf die vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz folgte. Ihr Verweis auf die Spezzino-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, NZBau 2015, 377, juris) ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dieser Entscheidung eine Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen an bestimmte Freiwilligenorganisationen zugrunde lag. Ein Zusammenhang zu der im hiesigen Verfahren begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz ist nicht erkennbar. ff) Ihr weiteres Vorbringen, dass sie basierend auf der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren habe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass sich aus der Dienstleistungsrichtlinie eine Ermessenreduzierung auf Null im Hinblick auf die vorliegend begehrte vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz ergeben könnte. Unbeschadet dessen – und ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Dienstleistungsrichtlinie überhaupt (unmittelbar) anwendbar ist – kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie berufen, weil die von privaten Hilfsorganisationen geleisteten Tätigkeiten im Katastrophenschutz der Beklagten keine Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtlinie darstellen. Danach ist unter „Dienstleistung“ jede von Artikel 50 des Vertrags [nunmehr Art. 57 AEUV] erfasste selbstständige Tätigkeit zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Dies trifft auf die von privaten Hilfsorganisationen geleisteten Tätigkeiten im Katastrophenschutz nicht zu. Wie bereits ausgeführt, erhalten die privaten Hilfsorganisationen kein Entgelt für ihre Tätigkeiten im Katastrophenschutz. Auch die aus Landesmitteln gewährten Zuwendungen stellen kein Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sondern eine Beteiligung an den Aufwendungen dar, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung beim Katastrophenschutz erwachsen. gg) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt schließlich auch aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Grundrechtecharta i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz. Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta ist vorliegend bereits nicht eröffnet. Es geht vorliegend weder um die Durchführung des Rechts der Union noch werden die Grundfreiheiten, insbesondere auch nicht die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin tangiert. Im Übrigen führt auch der Ansatz der Klägerin, dass sie bei der Auswahlentscheidung einen Anspruch auf Gleichbehandlung habe, nicht weiter, weil dem vorliegenden Verfahren kein Auswahlverfahren der Beklagten zugrunde liegt. 3. Der erste Hilfsantrag der Klägerin, der auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, über den Antrag der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts nach Ermessen erneut zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen ebenfalls unzulässig. Der Antrag wäre aber auch insoweit unbegründet. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen (siehe hierzu unter Ziffer 2.) ist die Entscheidung der Beklagten, vom Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes abzusehen, auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. 4. Das mit dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin verfolgte Begehren ist ebenfalls unzulässig. Das Begehren ist auf eine durch das erkennende Gericht auszusprechende Zulassung zum Katastrophenschutz – ohne Einbeziehung der Beklagten – gerichtet. Ein solches Begehren kann die Klägerin vorliegend nicht mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen. Es fehlt bereits an der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage, weil der Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingend die – einen Verwaltungsakt darstellende – Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde vorauszugehen hat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbKatSG), so dass das Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage – wie von der Klägerin mit dem Hauptantrag auch beantragt – zu verfolgen ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt die vorläufige Zustimmung der Beklagten zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz. Die Klägerin ist eine im Jahr 1989 gegründete gemeinnützige GmbH und erbringt Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes (im Folgenden: HmbKatSG). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 den Eingang des Antrags und wies darauf hin, dass eine Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz eine sorgfältige und weitergehende inhaltliche Prüfung erfordere. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 7. Januar 2020, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbKatSG keinerlei materielle Voraussetzungen für die Mitwirkung enthalte. Die Anerkennung sei voraussetzungslos. Sie verwies darauf, dass derzeit eine Ausschreibung im Bereich der Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst laufe, deren Angebotsfrist am 16. Januar 2020 ende. Die positive Bescheidung sei daher unverzüglich geboten, damit sie sich noch an dem Vergabeverfahren erfolgreich beteiligen könne. Vorsorglich beantragte die Klägerin ihre vorläufige Mitwirkung. Die Beklagte erklärte mit Bescheid vom 15. Januar 2020, dass es in diesem Verfahren keine vorläufige und abstrakte Zustimmung geben könne. Das Gesetz sehe eine vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz nicht vor und die derzeit vorliegenden Informationen ließen noch keine abschließende Bewertung, u.a. der Eignung der von der Klägerin angebotenen Einheiten/Mitglieder sowie der Ausstattung und Ausrüstung dieser Einheiten und Einrichtungen zu. Das Schreiben wies auf die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruches hin. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin bezogen auf ihren Antrag auf Mitwirkung beim Katastrophenschutz mit, dass sie für eine fundierte Beurteilung des Angebots noch weitere Informationen benötige und stellte der Klägerin eine Reihe von Fragen, u.a. zur Anzahl der ehrenamtlichen Helfer, zu deren Ausbildungsstand und den ihr für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehenden Ressourcen. Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass ihr keine Beispiele einer Mitwirkung der Klägerin im Zuständigkeitsbereich anderer Katastrophenschutzbehörden bzw. einer Tätigkeit in gemeinsamen Strukturen mit den anderen Hilfsorganisationen bekannt seien, und bat um Beifügung konkreter Referenzen. Unter dem 16. Januar 2020 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Januar 2020 Widerspruch und verwies zur Begründung u.a. darauf, dass dem Antrag auf vorläufige Mitwirkung unverzüglich stattzugeben sei, weil die Beklagte ansonsten ein Hilfsangebot ablehne, das in einem Katastrophenfall bitter nötig wäre. Im Hinblick auf die von der Beklagten gestellten Fragen werde um Mitteilung der Rechtsgrundlage gebeten und angefragt, ob diese auch den Hilfsorganisationen gestellt worden seien. Zur „passgenaueren Beantwortung“ der Fragen stellte die Klägerin eine Reihe von Rückfragen, u.a. zur Anzahl und zum Ausbildungsstand der ehrenamtlichen Helfer und zur materiellen Ausstattung der derzeit beim Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie zur Höhe der an diese für die Mitwirkung beim Katastrophenschutz geleisteten Zahlungen. Weiter führte die Klägerin aus, in einem Mitwirkungsverfahren könne schwerlich gefordert werden, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags über das nötige Personal, Material etc. verfüge. Vielmehr könne nur die Darlegung verlangt werden, dass sie sich für den Fall der Mitwirkung die nötigen Mittel verschaffen könne. Mit Anhörungsschreiben vom 20. Februar 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Widerspruch gegen die Versagung der Zustimmung zur vorläufigen Mitwirkung beim Katastrophenschutz zurückzuweisen sein dürfte. Es bestünden zunächst Bedenken, ob die Klägerin eine Hilfsorganisation i.S.v. § 4 HmbKatSG sei. Unabhängig davon fehle es für eine vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz an einer Rechtsgrundlage. Eine vorläufige Zulassung ohne eine Prüfung der Einheiten und Einrichtungen komme nach dem Gesetz nicht in Betracht und wäre im Übrigen auch zu unbestimmt, um eine sachgerechte Unterstützung im Katastrophenfall zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 13. März 2020 führte die Klägerin u.a. aus, dass ihr Gesellschaftsvertrag auch den Katastrophenschutz umfasse und dass § 3 Abs. 1 HmbKatSG Rechtsgrundlage für die vorläufige Mitwirkung sei. Wenn dort eine „volle“ Mitwirkung vorgesehen sei, müsse dies auch für eine vorläufige Mitwirkung gelten. Weiter führte die Klägerin zu den ihr gestellten Fragen u.a. aus, dass sie über 28 ehrenamtliche Helfer verfüge, stellte deren Ausbildungsstand, die strategische Gliederung sowie den Alarmierungsablauf dar und erklärte, dass als mögliche Einsatzgebiete im Großschadens- oder Katastrophenfall die Betreuung, Versorgung und der Transport von Patienten in Betracht kämen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch vom 16. Januar 2020 zurück: Die Klägerin sei aufgrund ihres Satzungszweckes bereits keine private Hilfsorganisation im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbKatSG. Darüber hinaus lasse die Gesetzessystematik der §§ 5 bis 9 HmbKatSG eine vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz nicht zu. Eine vorläufige Zulassung stelle einen vorläufigen Verwaltungsakt dar, für den es vorliegend an einem sachlichen Grund fehle. Denn das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz statuiere als Zustimmungsvoraussetzung für die Zulassung von Hilfsorganisationen zum Katastrophenschutz eine umfassende Bedarfsprüfung, die sich auch am zukünftigen Bedarf im Katastrophenfall orientiere. Diese Bedarfsprüfung sei nicht von ungewissen Umständen abhängig. Selbst wenn ein sachlicher Grund keine Voraussetzung für eine vorläufige Zustimmung wäre, wäre eine Versagung nicht rechtswidrig, da die Erteilung einer vorläufigen Zustimmung in ihrem Ermessen stehe. Das Interesse der Klägerin überwiege nicht das Interesse der Katastrophenschutzbehörde an einer langfristigen und effektiven Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen dergestalt, dass eine vorläufige Zustimmung zu erlassen wäre. Der Klägerin sei es zumutbar, die endgültige Entscheidung über die Zustimmung abzuwarten, ohne dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Interessen komme. Die Klägerin hat am 3. April 2020 Klage erhoben. In einer Gesellschafterversammlung am 26. August 2020 fasste die Klägerin ihren Gesellschaftsvertrag neu. Darin ist nunmehr auch die Mitwirkung im regionalen und überregionalen Katastrophenschutz ausdrücklich als Zweck und Gegenstand aufgeführt. Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 lehnte die Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz ab und führte zur Begründung u.a. aus, dass die derzeit im Katastrophenschutz zugelassenen Kräfte und die daraus gebildeten Einheiten den Bedarf für den Einsatz von Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz vollständig abdeckten und durch die 28 ehrenamtlichen Helfer der Klägerin keine signifikante Stärkung des Katastrophenschutzes zu erwarten sei. Gegen den Bescheid vom 11. Januar 2021 erhob die Klägerin unter dem 27. Januar 2021 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass nach der Neufassung ihres Gesellschaftsvertrages das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten hinfällig geworden sei. Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Voraussetzungen für den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die in einem Katastrophenfall erforderliche Zahl der Einsatzkräfte werde sich erst bei dessen Eintritt zeigen. Eine der Zustimmung vorgeschaltete Bedarfsprüfung sei gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr sei die Zustimmung als Automatismus konzipiert. Darüber hinaus verletze sie die Ablehnung in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem Recht auf ein chancengleiches Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Mitwirkung beim Katastrophenschutz falle als Ergänzung zur Tätigkeit des Rettungsdienstunternehmers ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Ablehnung sei im Zusammenhang mit dem von der Beklagten am 3. Dezember 2019 ausgeschriebenen Vergabeverfahren zur Durchführung der Notfallrettung gemäß § 14 HmbRDG zu sehen, in dem die Mitwirkung beim Katastrophenschutz eine notwendige Voraussetzung für einen Zuschlag sei. Die Ablehnung sei objektiv willkürlich, weil die Beklagte in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise die Voraussetzungen für die Marktteilnahme ändere und hierdurch die etablierten Hilfsorganisationen begünstige. Denn eine vergleichbare Prüfung im Hinblick auf Eignung und Bedarf sei bei den bereits mitwirkenden Hilfsorganisationen nicht durchgeführt worden. Auch zeige das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der endgültigen Zulassung, dass die Beklagte eine bedarfsorientierte Prüfung gar nicht vornehme. Vielmehr solle sie deshalb nicht zugelassen werden, weil sich die Beklagte vor öffentlichem Widerstand fürchte und weil mit ihrer Zulassung einherginge, dass die finanziellen Zuwendungen an die derzeit mitwirkenden Hilfsorganisationen reduziert würden. Aus einem Vermerk der Beklagten zu Bedarfen an Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen gehe hervor, dass das Bedarfsargument der Beklagten nur vorgeschoben sei, da einzelne Bereiche des Katastrophenschutzes ohne ein Einbindungskonzept betrieben würden, so dass für diese Bereiche auch kein Bedarf errechnet werden könne. Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 15. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. März 2020 die Klägerin vorläufig zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zuzulassen; hilfsweise unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 15. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. März 2020 die Beklagte zu verpflichten, der vorläufigen Mitwirkung der Klägerin im Katastrophenschutz zuzustimmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie ihre Klaganträge um einen zweiten Hilfsantrag ergänzt und weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zuzulassen. Die Beklagte hat der Klagerweiterung widersprochen und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und vertieft sowie ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu einer Verpflichtung zur Zustimmung führe. Es gebe keinen anderen Fall, in dem ein Antrag auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gestellt worden sei. Auch habe sie bereits Anträge von Hilfsorganisationen auf endgültige Zustimmung abgelehnt, weil kein Bedarf bestanden habe. Sie verfüge über umfangreiche Kenntnisse über die derzeit im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und habe mit diesen auf der Grundlage der „Planung zur Einbindung der personellen und materiellen Ressourcen der Hilfsorganisationen in den Hamburger Landeskatastrophen-Bevölkerungsschutz“ Vereinbarungen über Art und Umfang der zur Verfügung zu stellenden Ressourcen abgeschlossen. Sie überprüfe die zugesagten Ressourcen und deren Einsatzfähigkeit regelmäßig im Rahmen von Katastrophenschutzübungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das mit dem Haupt- und ersten Hilfsantrag verfolgte Begehren zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Ablehnung der vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Bescheid vom 15. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2020 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf eine vorläufige Mitwirkung beim Katastrophenschutz habe. Ein solcher Anspruch sei im Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz nicht vorgesehen und folge weder aus den Grundrechten der Klägerin noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Figur des vorläufigen Verwaltungsaktes. Über den in der mündlichen Verhandlung im Wege der Klageänderung eingeführten zweiten Hilfsantrag sei mangels Zulässigkeit der Klageänderung nicht zu entscheiden gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Gegen das ihr am 4. Juni 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Juni 2021 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1. August 2021 begründet. Weitere Stellungnahmen sind mit Schriftsätzen vom 15. August und 14. September 2022 erfolgt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend u.a. aus, dass ihre Klage weiterhin zulässig sei. Eine Erledigung sei durch die Ablehnung der „Vollzulassung“, die zudem nicht bestandskräftig sei, nicht eingetreten. Sie verfüge weiter über ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse. Die beantragte vorläufige Zulassung könne sich auf das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz stützen. Die im Gesetz vorgesehene „Vollmitwirkung“ enthalte zugleich die beantragte vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung und sei geeignete Rechtsgrundlage, um eine vorläufige Zustimmung zu erteilen. Die Figur des vorläufigen Verwaltungsaktes sei in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Eine Behörde dürfe eine Regelung (nur) dann vorläufig treffen, wenn eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gebe. Ein solcher Fall liege hier vor. Die in einem Katastrophenfall erforderliche Zahl der Einsatzkräfte werde sich erst künftig – im Katastrophenfall – zeigen und lasse sich auch nicht im Wege der Prognose schätzen. Zwar erfordere insbesondere der vorbeugende Katastrophenschutz unbestritten abstrakt prognostische Tätigkeiten der zuständigen Behörden. Konkrete Einsatzbedarfe und -möglichkeiten könnten jedoch erst im Katastrophenfall festgestellt werden. Hiernach stehe einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung nichts entgegen. Weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass die Behörden eine Bedarfsprüfung (mit ggfs. ablehnender Entscheidung) vorzunehmen hätten. Selbst wenn aus dem Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz die Notwendigkeit einer vertieften materiell-rechtlichen Bedarfsprüfung abzuleiten wäre, könnte ihr deren Notwendigkeit nicht entgegengehalten werden. Eine gesicherte Verwaltungspraxis, nach der eine Bedarfs- und Eignungsprüfung regelmäßig durchgeführt werde bzw. auf deren Durchführung allein aus sachlichen Gründen verzichtet werde, lasse sich nicht nachweisen. Eine derartige Prüfung sei bei den bereits mitwirkenden Hilfsorganisationen nicht durchgeführt worden, so dass unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auch in ihrem Fall von der Bedarfsprüfung abzusehen sei; dies folge aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zudem sei festzuhalten, dass aufgrund der nunmehr – von ihr mit Schriftsatz vom 15. August 2022 – vorgelegten Unterlagen zwingend eine vorläufige Zulassung zu erteilen sei, selbst wenn die Beklagte die Möglichkeit haben müsste, das Vorliegen von tauglichen Einheiten und Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 HmbKatSG bereits vor einer Zustimmung prüfen zu können. Sie erfülle die materiellen Voraussetzungen für eine vorläufige Zulassung. Sie sei eine Hilfsorganisation i.S.v. § 4 Abs. 1 HmbKatSG und verfüge über geeignete – im Einzelnen von ihr dargestellte – Einheiten und Einrichtungen i.S.v. § 4 Abs. 2 HmbKatSG. Diese stünden unter einheitlicher Führung und deckten Leistungen wie Betreuung, Versorgung, Rettung und Patiententransport auch zur Bewältigung akuter Lagen oder Großschadensfälle ab und seien damit grundsätzlich geeignet für die üblichen Einsatzbereiche beim Katastrophenschutz. Es bestehe, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, auch ein Bedarf an der vorläufigen Mitwirkung ihrer Einheiten beim Katastrophenschutz. Auch aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folge ein Anspruch auf Zulassung zum Katastrophenschutz.Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, unterfalle die Mitwirkung beim Katastrophenschutz dem Schutzbereich von Art. 12 GG. Das Verwaltungsgericht nehme – ohne weitere Prüfungen – an, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte eine Finanzierungspraxis etabliert habe, die die von den §§ 26 und 27 HmbKatSG vorgesehene Höhe übersteige, lasse aber außer Acht, dass die Hilfsorganisationen zusätzlich Sachwerte – wie Fahrzeuge – zur Nutzung erhielten, was einen geldwerten Vorteil mit sich bringe und bei der Betrachtung der kostendeckenden Tätigkeit Berücksichtigung finden müsse.Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingende Voraussetzung für die Mitwirkungsmöglichkeit im Rettungsdienst (§ 14 Abs. 1 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz [im Folgenden: HmbRDG]) sei, in dem üblicherweise kostendeckend gearbeitet werde. Nur mit der Zulassung zum Katastrophenschutz könne sie ihren ausgeübten und eingerichteten Betrieb weiterführen. Das Verhalten der Beklagten laufe auf die Schließung ihres Betriebes hinaus, was der Beklagten auch bewusst sei. Sie habe zudem einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens basierend auf der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, der Grundrechtscharta, aber auch, weil die Beklagte im Hinblick auf die getätigten Ausschüttungen zugunsten der anerkannten Hilfsorganisationen die notwendigen Verfahrensvorschriften für Beihilfezahlungen nicht eingehalten habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, der vorläufigen Mitwirkung der Klägerin im Katastrophenschutz zuzustimmen; hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts nach Ermessen erneut zu entscheiden; hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin vorläufig zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie u.a. vor, das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz sehe keine vorläufige Zulassung von Hilfsorganisationen zum Katastrophenschutz vor. Die von der Klägerin bemühte Konstruktion eines vorläufigen Verwaltungsaktes sei auf den Katastrophenschutz und auf die Zulassung einer Hilfsorganisation an der Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht übertragbar. Da bei der Zustimmung Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festzulegen seien, sei es denklogisch nicht möglich, diese Anforderung ohne vorhergehende Prüfung zu erfüllen. Rein vorsorglich werde noch einmal betont, dass es auch keinen sachlichen Grund für eine vorläufige Zulassung gebe. In Hamburg würden die Maßnahmen im Katastrophenfall durch den zentralen Katastrophendienststab (ZKD) entschieden und koordiniert. Würde allein die Abgabe einer Mitwirkungsbereitschaftserklärung einer gemeinnützigen Organisation ausreichen, um diese zwingend vorläufig einzubeziehen, so müsste der ZKD auf ihm unbekannte und ggf. ungeübte Kräfte zurückgreifen, von dem der ZKD nicht wisse, ob und in welcher Weise solche Kräfte mit den einsatzbereiten bekannten und geübten Einheiten zusammenwirken könnten. Ein solches Konzept sei mit dem System des Katastrophenschutzes unvereinbar. Fehl gehe der hilfsweise vorgetragene Anspruch aus dem Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz i.V.m. Art. 3 GG. Es gebe schon keine vergleichbare Situation, weil keine der mitwirkenden Hilfsorganisationen jemals eine vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz beantragt habe. Ein Grund liege darin, dass diese Hilfsorganisationen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in den Katastrophenschutz einbezogen gewesen seien. Hierauf weise auch die Gesetzesbegründung ohne Namensnennung in der Begründung zu § 4 hin (Bü-Drs. 8/2149, S. 1 zu § 4 Abs. 1). Die von der Klägerin behauptete Selbstbindung sei daher aus der Luft gegriffen. Ein Anspruch auf vorläufige Mitwirkung folge auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei bereits nicht eröffnet. Die Tätigkeit beim Katastrophenschutz sei nicht kostendeckend auszuüben. Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz sehe lediglich eine Beteiligung an den Kosten, jedoch keine vollumfängliche Erstattung derselben vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens nebst Sachakten der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wie die Gerichtsakten des Verfahrens zum Aktenzeichen 3 Bf 198/21 nebst dortiger Sachakte der Beklagten (VT 213; 1 Ordner), die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 14 E 1975/20 sowie die Akten der Finanzbehörde/Vergabekammer zum Aktenzeichen VgK FB 1/20 (2 Ordner).