Urteil
3 Bf 198/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0920.3BF198.21.00
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Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG (juris: RettDG HA 2019) ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.(Rn.72)
2. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar und findet auf ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung Anwendung, bei dem der Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt wurde.(Rn.94)
3. Es steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in einem solchen Auswahlverfahren nicht entgegen, wenn als weitere Voraussetzung ein Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gefordert wird.(Rn.94)
4. Eine öffentliche Stelle hat bei der Vergabe von Leistungen der Notfallrettung, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU (juris: EURL 24/2014) fällt, die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten, sofern an der streitgegenständlichen Vergabe ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (hier verneint).(Rn.97)
5. Auch im Falle einer – unterstellten – Binnenmarktrelevanz stellt es keinen Verstoß gegen Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, wenn ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren den Teilnehmerkreis unter Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf gemeinnützige Organisationen beschränkt.(Rn.128)
6. Die in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung vorgenommene Beschränkung des Kreises der potentiellen Leistungserbringer auf solche Organisationen, die beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, verstößt nicht gegen primäres Unionsrecht.(Rn.106)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG (juris: RettDG HA 2019) ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.(Rn.72) 2. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar und findet auf ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung Anwendung, bei dem der Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt wurde.(Rn.94) 3. Es steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in einem solchen Auswahlverfahren nicht entgegen, wenn als weitere Voraussetzung ein Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gefordert wird.(Rn.94) 4. Eine öffentliche Stelle hat bei der Vergabe von Leistungen der Notfallrettung, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU (juris: EURL 24/2014) fällt, die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten, sofern an der streitgegenständlichen Vergabe ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (hier verneint).(Rn.97) 5. Auch im Falle einer – unterstellten – Binnenmarktrelevanz stellt es keinen Verstoß gegen Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, wenn ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren den Teilnehmerkreis unter Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf gemeinnützige Organisationen beschränkt.(Rn.128) 6. Die in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung vorgenommene Beschränkung des Kreises der potentiellen Leistungserbringer auf solche Organisationen, die beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, verstößt nicht gegen primäres Unionsrecht.(Rn.106) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2021 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich der beiden Hauptanträge zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.). Auch die beiden Hilfsanträge haben keinen Erfolg (hierzu unter III.). I. Die Klage ist hinsichtlich beider Hauptanträge zulässig. 1. Der auf die Verhinderung der Zuschlagserteilung an die Beigeladene gerichtete Hauptantrag zu 1. kann in statthafter Weise mit der allgemeinen Leistungsklage in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgt werden, da sie auf die Unterlassung einer nicht als Verwaltungsakt zu bewertenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung – der Zuschlagserteilung im streitgegenständlichen Auswahlverfahren – gerichtet ist. Anders als bei vorbeugendem Rechtsschutz gegen einen drohenden Verwaltungsakt, unterliegt der vorbeugende Rechtsschutz gegenüber Realakten nicht denselben strengen Anforderungen, da sich der Gesetzgeber hier nicht für einen prinzipiellen Vorrang des repressiven Rechtsschutzes entschieden hat; insbesondere finden die §§ 68 ff. VwGO, aber auch die §§ 80 ff. VwGO keine Anwendung und der repressive Rechtsschutz wirkt nicht zurück (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 24.2.2010, F 7 D 23/07, juris Rn. 21; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorb § 40 Rn. 33 ff. m.w.N.). Die Zulässigkeit einer auf die Unterlassung zukünftiger Handlungen gerichteten Klage setzt jedoch ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (BVerwG, Urt. v. 23.5.1989, 7 C 2/87, BVerwGE 82, 76, juris Rn. 46). Daran fehlt es, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1974, 1 C 7/73, BVerwGE 45, 99, juris Rn. 41). Droht die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist die vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, wenn die befürchtete Handlung zu einer Beeinträchtigung von relevantem Gewicht führt und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (OVG Bautzen, Urt. v. 24.2.2010, F 7 D 23/07, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 3.4.2006, 24 ZB 06.50, juris Rn. 28). Danach liegt hier ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor. Denn die Beklagte beabsichtigt, das streitgegenständliche Auswahlverfahren mittels Zuschlagerteilung an die Beigeladene und dem anschließenden Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzuschließen. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 2. April 2020 im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az. 1 Verg 2/20), in dem diese mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, im Los 2 des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang hinreichend plausibel geltend, dass sie hierdurch aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und ihres damit in Verbindung stehenden Ausschlusses u.a. schwerwiegend in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werden könnte. 2. Der Hauptantrag zu 2., der auf die Verurteilung der Beklagten gerichtet ist, das Angebot der Klägerin in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren in die Wertung einzubeziehen, kann ebenfalls in statthafter Weise mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden und ist auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist hinsichtlich beider Hauptanträge aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (weitere) Einbeziehung in das streitgegenständliche Auswahlverfahren (hierzu unter 1.). Vor diesem Hintergrund kann sie auch nicht beanspruchen, dass es die Beklagte unterlässt, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen (hierzu unter 2.). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf (weitere) Einbeziehung in das streitgegenständliche Auswahlverfahren zu. Dies würde voraussetzen, dass ihr Ausschluss vom Auswahlverfahren rechtswidrig ist und sie hierdurch in rechtlich geschützten Positionen verletzt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat nicht innerhalb der Angebotsfrist den geforderten Nachweis über das Vorhandensein der Zustimmung über die Mitwirkung im Katastrophenschutz der Beklagten erbracht, so dass ihr Ausschluss formal korrekt ist (hierzu unter a)). Die Beklagte war auch berechtigt, einen Nachweis über das Vorhandensein der Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zu fordern (hierzu unter b) und c)). Ein Anspruch auf (weitere) Einbeziehung in das streitgegenständliche Verfahren folgt auch nicht aus Gründen des europäischen Primärrechts (hierzu unter d) und e)). a) Die Klägerin hat unstreitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist (16.1.2020, 12:00 Uhr) keinen Nachweis über das Vorhandensein der Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz vorgelegt; tatsächlich verfügt die Klägerin auch derzeit nicht über eine entsprechende Zustimmung. Dementsprechend ist ihr Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren gemäß den eindeutigen Vorgaben in den streitgegenständlichen Vergabebedingungen nicht zu beanstanden. Bei dem in den Vergabebedingungen geforderten Nachweis über das Vorhandensein der Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg handelt es sich um ein konstitutives Anforderungsmerkmal der Ausschreibung, das zwingend innerhalb der Angebotsfrist nachzuweisen war. Soweit die Klägerin ausführt, dass es ausreichen müsse, dass sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz angezeigt bzw. innerhalb der Bewerbungsfrist des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens einen Antrag auf (vorläufige) Mitwirkung beim Katastrophenschutz gestellt habe, ist dies nach den eindeutigen Vergabebedingungen, in denen ein „Nachweis über die Zustimmung“ durch „Vorlage der Bestätigung der zuständigen Behörde“ verlangt wird, nicht ausreichend. Auch die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrundeliegende Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut, dass die zuständige Behörde bereits „zugestimmt hat“. Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.6.2019, VII-Verg 52/18,VergabeR 2020, 506, juris Rn. 47; Beschl. v. 19.6.2013, VII-Verg 4/13,NZBau 2013, 720, juris Rn. 40; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.2.2009, 3 M 555/08,NZBau 2009, 206, juris Rn. 21; VK Leipzig, Beschl. v. 25.8.2010, 1/SVK/023/10, juris Rn. 104) verweist, wonach in einem Vergabeverfahren nicht gefordert werden könne, dass der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes über das nötige Personal, Material etc. verfüge, beruht diese Rechtsprechung auf Vergabeverfahren, denen die vergaberechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugrunde lagen (insbesondere § 122 GWB). Es fehlt daher bereits an einer Vergleichbarkeit zum vorliegenden verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren, bei dem die Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund der Anwendung der sog. Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ausgeschlossen worden sind. Hinzu kommt, dass sich diese Rechtsprechung auf Eignungskriterien des Bieters mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen bezieht; sie beruht auf dem Gedanken, dass es wegen des bestehenden Wettbewerbes keinem Bieter zuzumuten sei, bereits vor einer Zuschlagserteilung Personal für den ausgeschriebenen Auftrag einzustellen oder sachliche Mittel für die angebotene Leistung vorzuhalten, weil dem Bieter andernfalls in nicht zumutbarer Weise abverlangt würde, weitreichende Dispositionen auf die bloße Vermutung eines Zuschlags hin zu treffen. Demgegenüber knüpft der vorliegend geforderte Nachweis über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht an die Auftragsausführung an, sondern stellt eine abstrakte Bedingung für die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren dar. b) Die Beklagte war auch berechtigt, einen Nachweis über das Vorhandensein der Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg zu fordern. Rechtsgrundlage für die im streitgegenständlichen Auswahlverfahren vorgenommene Beschränkung des Teilnehmerkreises ist § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG kann die zuständige Behörde Leistungserbringer – hierunter fallen Hilfsorganisationen oder Unternehmen, die auf Grund einer Beauftragung oder Konzession Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes erbringen (vgl. § 2 Nr. 20 HmbRDG) – mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragen. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass sie hierbei den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken kann, die (1.) gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind und (2.) deren Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 HmbKatSG die zuständige Behörde zugestimmt hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ist mit höherrangigem Recht vereinbar (hierzu unter aa)) und die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren von der durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eröffneten Möglichkeit, den Kreis auf gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken, die zugleich über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verfügen, in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (hierzu unter bb)). aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen die im neugefassten Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vorgenommene Ausgestaltung der Notfallrettung als staatliche Ordnungsaufgabe keine Bedenken (hierzu unter (1)). § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG verstößt auch weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu unter (2)) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter (3)). (1) Gegen die im aktuellen Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vorgenommene Ausgestaltung der Notfallrettung als staatliche Ordnungsaufgabe (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 2 HmbRDG) bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine rechtlichen Bedenken. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Bestimmung der Notfallrettung zur staatlichen Ordnungsaufgabe trotz des damit einhergehenden Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich – so auch im vorliegenden Fall – nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 u.a., BVerfGE 126, 112, juris; BVerwG, Beschl. v. 27.8.2014, 3 B 1/14, juris Rn. 6; Beschl. v. 8.11.2004, 3 B 36/04, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12, juris Rn. 6; Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 29 ff.). Der hamburgische Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Bü-Drs. 21/16376, S. 18 ff.) weitgehend an den Maßstäben und Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.6.2010, a.a.O.) orientiert und diese in nicht zu beanstandender Form auf die Verhältnisse in der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass der Gesetzgeber ein unzulässiges Einzelfallgesetz erlassen habe, weil die Abschaffung des dualen Systems nebst der Abschaffung der Altfall-/Bestandsschutzregelungen nur sie betreffe, dringt sie damit nicht durch. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.7.2013, 2 BvR 2302/11, BVerfGE 134, 33, juris Rn. 127 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Abkehr vom sog. dualen System hin zur Notfallrettung als staatliche Ordnungsaufgabe betrifft im Übrigen nicht allein die Klägerin, sondern jedes private Rettungsdienstunternehmen, einschließlich der Hilfsorganisationen. Soweit die Klägerin auf die Altfall-/Bestandsschutzregelung des früheren Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes verweist (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 5 HmbRDG a.F.), mag es sein, dass von einer solchen Regelung faktisch allein die Klägerin profitiert hatte, dies macht die gesetzliche Neugestaltung aber nicht zu einem unzulässigen Einzelfallgesetz i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Ist ein Sachverhalt so beschaffen, dass es nur einen Fall dieser Art gibt, ist die Regelung dieses Einzelfalls nicht ausgeschlossen, wenn die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfG, a.a.O.). So liegt es hier. Die Abkehr vom dualen System hin zur einheitlichen Ausgestaltung der Notfallrettung als staatliche Ordnungsaufgabe bringt es mit sich, dass auch eine Altfall-/Bestandsschutzregelung nicht dauerhaft erhalten bleiben kann. Die hiervon betroffenen Rettungsdienstunternehmen können auch keinen dauerhaften Bestandsschutz bzw. eine dauerhafte Einbindung beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 u.a., BVerfGE 126, 112, juris Rn. 128). Etwaigen hiermit in Verbindung stehenden Härten ist der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in § 35 Abs. 1 HmbRDG, die ein Gebrauch machen einer (Alt-)Genehmigung zur Notfallrettung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes ermöglicht, hinreichend begegnet (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 127). (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. (a) Zwar stellt die gewerbliche Erbringung von Rettungsdienstleistungen einen eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 86), so dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet ist. Auch greift die durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eröffnete Möglichkeit, bei der Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes den Kreis auf die Leistungserbringer zu beschränken, die einerseits gemeinnützige Organisationen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind und andererseits im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, in die Berufsfreiheit derjenigen Leistungserbringer ein, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Denn hierdurch werden objektive Zugangsvoraussetzungen aufgestellt, die dem Einfluss des Einzelnen an einer Mitwirkung interessierten Rettungsdienstunternehmers entzogen sind und daher wie objektive Berufswahlbeschränkungen wirken (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 89; VerfGH München, Entsch. v. 24.5.2012, Vf. 1-VII-10, NVwZ-RR 2012, 665, juris Rn. 88). Auch wenn sich ein privater Rettungsdienstunternehmer um den Status einer gemeinnützigen Organisation im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbRDG bemühen könnte, ist ihm dieser Umstand nicht vorzuhalten, weil die Berufsfreiheit auch das Recht beinhaltet, die Tätigkeit in derjenigen rechtlichen Form durchzuführen, welche nach eigener Einschätzung am besten zur Schaffung einer dauernden Lebensgrundlage geeignet ist und wirtschaftlich für ihn am günstigsten erscheint (vgl. VerfGH München, a.a.O., juris Rn. 91). Die Mitwirkung im Katastrophenschutz der Beklagten ist wiederum von Faktoren abhängig, die – jedenfalls zum Teil (z.B. bezogen auf einen konkreten Bedarf der Katastrophenschutzbehörden) – außerhalb der Einflusssphäre des privaten Rettungsdienstunternehmers liegen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 3 Bf 199/21). (b) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt. (aa) Beschränkungen der Berufsfreiheit durch objektive Berufszugangsvoraussetzungen sind im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, juris Rn. 69 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum sowohl im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes als auch bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird, zukommt. Auch bei objektiven Berufszugangsvoraussetzungen hat daher die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 96; Beschl. v. 18.12.1968, 1 BvL 5/64, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28). Von den Vorstellungen über die Möglichkeit eines gefahrbringenden Verlaufs des Geschehens, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums entwickelt hat, kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, a.a.O.). § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG, der seine jetzige Ausgestaltung erst aufgrund eines Änderungsantrags nach Überweisung des Gesetzesentwurfes (Bü-Drs. 21/16376) an den Innenausschuss erhalten hat, verfolgt insbesondere das Ziel, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten. Insbesondere den im Katastrophenschutz tätigen Kräften soll ermöglicht werden, im Regelbetrieb des Rettungsdienstes die notwendige Praxisroutine erwerben und erhalten zu können, um im Einsatz bei Großschadenslagen und bei Katastrophen die erforderlichen Abläufe und Handlungsstandards effizienter ausüben zu können (vgl. Anlage 1 zum Protokoll des Innenausschusses Ausschussprotokoll Nr. 21/37). Mit dem hiernach erstrebten Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (auch im Katastrophenfall) verfolgt der Gesetzgeber überragend wichtige Gemeinwohlbelange. Das hohe Gewicht, das Gesundheit und Leben in der Wertordnung des Grundgesetzes zukommt, zeigt sich daran, dass sich für beide Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzpflichten des Staates ergeben können. Angesichts der Bedeutung dieser Rechtsgüter stellt der Schutz von Gesundheit und Leben einen legitimen Zweck dar, dessen Verfolgung auch objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 95 m.w.N.). Auch das weitere Erfordernis, dass diese überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter ohne den Eingriff in die Berufswahlfreiheit einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wären, ist erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungs- und Prognosespielraums bei der Beurteilung einer Bedrohungslage davon ausgeht, dass den im Katastrophenschutz tätigen Kräften die erforderliche Routine und wichtige praktische Fertigkeiten fehlen könnten, wenn die Bereiche Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz nicht miteinander vernetzt würden, und dass hierdurch die Gesundheitsversorgung bzw. das angestrebte hohe Schutzniveau im Katastrophenfall beeinträchtigt wäre. Dass der hamburgische Gesetzgeber damit wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischen Erfahrungen in einem Maße widersprochen hätte, dass die Begründung vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberische Maßnahme sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes, die nur sehr selten auf Grund eines Katastrophenfalles zum Einsatz kommen dürften, ohne die Möglichkeit, Praxiserfahrungen im Regelrettungsdienst zu machen, wichtige praktische Fertigkeiten und Routinen fehlen würden, was wiederum Auswirkungen auf die Qualität der Notfallversorgung im Katastrophenfall hätte. (bb) § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG widerspricht auch sonst nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (aaa) Die Regelung ist zur Erreichung des genannten Ziels geeignet und erforderlich. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Abwehr von Gefahren für einen funktionsfähigen, wirtschaftlichen und wettbewerbsoffenen Rettungsdienst für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 103). Die durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eröffnete Möglichkeit, bei der Beauftragung Dritter mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes den Kreis von vornherein auf die Leistungserbringer zu beschränken, die einerseits gemeinnützige Organisationen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind und andererseits im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, ist geeignet, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Durch die Regelung wird eine Vergabe nur an solche Leistungserbringer ermöglicht, die sich bereits im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg engagieren. So kann gewährleistet werden, dass die dort tätigen gemeinnützigen Organisationen ihren (insbesondere auch ehrenamtlichen) Mitarbeitern die Beteiligung im Regelrettungsdienst ermöglichen können, damit diese dort die notwendige Praxisroutine erwerben und erhalten können. Die Regelung ist auch erforderlich, da unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann das gesetzgeberische Ziel nicht im gleichen Maße erreicht werden, wenn der private Leistungserbringer sich im Falle einer Beauftragung im Bereich der Notfallrettung zugleich zur künftigen Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichten würde. Dem Gesetzgeber geht es erkennbar um eine bessere Vernetzung zwischen Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz, u.a. um den bereits im Katastrophenschutz tätigen Kräften die erforderliche Praxisroutine zu verschaffen. Eine bloße zukünftige Verpflichtung kann schon deshalb nicht gleich effektiv diese Wirkung erzielen, weil damit eine konkrete Einbindung in den Katastrophenschutz nicht einhergehen würde. Diese ist vielmehr von – bedarfsabhängigen – Faktoren abhängig, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob es überhaupt zur bezweckten Verzahnung käme. Würde man hierauf dergestalt reagieren, dass auch die Katastrophenschutzbehörden zur Einbindung der privaten Leistungserbringer verpflichtet würden, stellte dies kein milderes Mittel dar. Eine alternative Maßnahme ist nicht als gleichwertig anzusehen, wenn zwar der Regelungsadressat weniger belastet, aber Dritte und die Allgemeinheit stärker belastet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21, NJW 2022, 139, juris Rn. 203 m.w.N.). Dies wäre hier der Fall, weil die zuständigen Katastrophenschutzbehörden gezwungen wären, ihnen unbekannte Einheiten zu integrieren, was die Effektivität der Aufgabenbewältigung des Katastrophenschutzes gefährden könnte (a.A., allerdings bezogen auf den Katastrophenschutz mit anderem Blickwinkel [Gefahr einer Reduzierung der Katastrophenschutzkräfte]: VerfGH München, Entsch. v. 24.5.2012, Vf. 1-VII-10, NVwZ-RR 2012, 665, juris Rn. 103 ff.) (bbb) § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990, 1 BvR 283/85, BVerfGE 83, 1, juris Rn. 74). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Gewichtung der Grundrechtsbeeinträchtigung im Rahmen der Gesamtabwägung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber auf die Interessen der privaten Rettungsdienstunternehmer, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG nicht erfüllen, jedenfalls schon dadurch Rücksicht genommen hat, dass er den privaten Dienstleistern und den Hilfsorganisationen den Krankentransport, der gleichermaßen Bestandteil des Rettungsdienstes ist, überlassen hat und insoweit nur noch eine Aufsichts- und Sicherstellungsfunktion ausübt (§§ 12 Abs. 3 und 19 HmbRDG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 32). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG keinen generellen Vorrang der dort genannten gemeinnützigen Organisation geregelt hat, sondern dies nur als zusätzliche Option neben einer ebenfalls möglichen gleichrangigen Vergabe i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG geregelt hat. Den verbleibenden Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit steht das überragend wichtige Gemeinwohlziel gegenüber, dessen Wahrung die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG in erster Linie dient. Es geht vorrangig um den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, der in allen Lebenslagen – mithin auch bei der Bewältigung von Großschadens- und Katastrophenlagen – durch einen funktionierenden Rettungsdienst und Katastrophenschutz sichergestellt werden soll. Diese Belange wiegen angesichts der Bedeutung der anderenfalls bedrohten Rechtsgüter derart schwer, dass die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen nicht unangemessen erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 124; BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 32; Beschl. v. 27.8.2014, 3 B 1/14, juris Rn. 6). (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, die es erlaubt, bei der Vergabe von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes den Kreis der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, die zugleich im Katastrophenschutz der Beklagten mitwirken, zu beschränken. Insoweit stellt es keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass private Rettungsdienstleister, die diese Vorgaben nicht erfüllen, im Rahmen einer Vergabe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ausgeschlossen werden. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, denn zwischen den gemeinnützigen Organisationen i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, die im Katastrophenschutz der Beklagten mitwirken, und anderen privaten Unternehmen bestehen gewichtige Unterschiede. Wie bereits ausgeführt, beruht die Privilegierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG insbesondere auf der verfolgten Zielsetzung, den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in allen Lebenslagen, mithin auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen bestmöglich zu gewährleisten. Dieses Ziel macht eine Verzahnung des Regelrettungsdienstes und des Katastrophenschutzes – und damit eine Ungleichbehandlung zu anderen Gruppen – erforderlich, weil nur so gewährleistet werden kann, dass die betroffenen gemeinnützigen Organisationen ihren – insbesondere auch ehrenamtlich im Katastrophenschutz engagierten – Einsatzkräften die Beteiligung im Regelrettungsdienst ermöglichen können, damit diese dort die notwendige Praxisroutine erwerben und erhalten können (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 34 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 13.8.1996, 63/94, LVerfGE 5, 3, juris Rn. 31 ff.). bb) Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren von der durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eröffneten Möglichkeit, den Kreis der (potentiellen) Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken, die zugleich über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verfügen, in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG liegen vor. (1) Hinsichtlich des in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG geregelten Erfordernisses des Vorliegens der Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Erfordernis unproblematisch erfüllt, weil die Beklagte in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren einen solchen Nachweis von den Bietern verlangt hat. (2) Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren den Kreis der (potentiellen) Leistungserbringer auch entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbRDG auf gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. Die Voraussetzungen dieser Bereichsausnahme sind vorliegend erfüllt. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar (hierzu unter (a)) und das streitgegenständliche Auswahlverfahren fällt unter den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme (hierzu unter (b)). (a) § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist unionsrechtskonform. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie vor (hierzu unter (aa)) noch verstößt § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gegen primäres Unionsrecht (hierzu unter (bb)). (aa) Es liegt kein Verstoß gegen Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie vor. Dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GWB – für sich betrachtet – nicht unionsrechtswidrig ist, folgt schon daraus, dass die Norm nahezu unverändert den Wortlaut von Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie – bzw. den inhaltsgleichen Wortlaut von Art. 21 lit. h) der Richtlinie 2014/25/EU und Art. 10 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2014/23/EU – übernommen hat. Demgegenüber stellt § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB, wonach gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer insbesondere Hilfsorganisationen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, eine unzureichende Umsetzung des Unionsrecht dar, weil eine solche Anerkennung nach nationalem Recht nicht notwendigerweise die Gemeinnützigkeit der Hilfsorganisation voraussetzt. Der Europäische Gerichtshof hat es jedoch in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris Rn. 58) ausdrücklich der Beurteilung der nationalen Gerichte überlassen, ob § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie ausgelegt werden kann. Er hat in diesem Zusammenhang auf Art. 52 AO verwiesen und ausgeführt, dass „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ i.S.v. Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie solche sind, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen. Hieran anknüpfend geht das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung – davon aus, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass für die Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung als gemeinnützig stets Voraussetzung ist, dass deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen; bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 AO verpflichtet ist, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 44; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2022, 54 Verg 1/22, VergabeR 2022, 581, juris Rn. 22 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 82 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 64 f.; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, VergabeR 2019, 764, juris Rn. 18). Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich die vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellte Unionsrechtswidrigkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB auf die gesamte Bereichsausnahme auswirke und sie insgesamt unionsrechtswidrig mache, folgt das Berufungsgericht dieser Ansicht schon deshalb nicht, weil die Norm, wie soeben ausgeführt, richtlinienkonform ausgelegt werden kann. Auch das Argument, dass bereits die Benennung der Hilfsorganisationen im Gesetz ihnen eine rechtlich, aber auch faktisch wirkende Vorrangstellung verschaffe und zumindest der faktisch wirkende Vorteil nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung beseitigt werden könne, greift nicht durch. Da auch die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannten Hilfsorganisationen nach besagter richtlinienkonformer Auslegung gehalten sind, ihre Gemeinnützigkeit explizit nachzuweisen, mithin die bloße Anerkennung als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen insoweit nicht ausreichend ist, bestehen für die Hilfsorganisationen durch die Regelung in § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB weder rechtliche noch faktische Vorteile. Auch das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (Nr. 2018/2272) steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen. Es richtet sich schon nicht gegen die gesamte Regelung, sondern nur gegen § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB. Auch folgt aus dem Umstand, dass die Europäische Kommission in der Ausgestaltung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB einen Verstoß gegen Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie, Art. 21 lit. h) der Richtlinie 2014/25/EU und Art. 10 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2014/23/EU erblickt, nicht, dass eine richtlinienkonforme Auslegung gesperrt wäre. (bb) Die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB verstößt auch nicht gegen primäres Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die primärrechtlich verbürgten Vorgaben der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris) keinerlei Bedenken hiergegen geäußert hat (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 65). Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union seinerzeit vom vorlegenden Oberlandesgericht Düsseldorf nicht explizit nach der Unionsrechtsmäßigkeit der Bereichsausnahme gefragt wurde (vgl. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219, 220), stellt die Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit Primärrecht eine logische Vorfrage für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht Düsseldorf gestellten Fragen dar, die er thematisiert hätte, wenn er von der Unionsrechtswidrigkeit der Bereichsausnahme ausgegangen wäre (vgl. auch Jaeger, NZBau 2020, 223, 226). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem auch in einer weiteren Entscheidung über die Reichweite der Bereichsausnahme entschieden, ohne ihre Unionsrechtmäßigkeit in Abrede zu stellen (EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris). In dieser Entscheidung stellte er vielmehr positiv fest, dass Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie die Mitgliedsstaaten berechtige, gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen bei Vergaben vorzuziehen (EuGH, a.a.O., Rn. 51). Dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Bereichsausnahme für primärrechtskonform hält, ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft (vgl. auch Bühs, NZBau 2021, 312, 313). (b) Das streitgegenständliche Auswahlverfahren erfüllt auch die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. (aa) Die im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ausgeschriebenen Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst sind solche der Gefahrenabwehr, die unter die Referenznummer 75252000-7 des Common Procurement Vocabulary fallen (EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris Rn. 27, 31). (bb) Die in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen werden auf der Grundlage der streitgegenständlichen Ausschreibung auch im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB „von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht“. (aaa) Die Beklagte hat den Kreis der möglichen Leistungserbringer im streitgegenständlichen Auswahlverfahren – im Einklang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbRDG – auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt. In den Vergabeunterlagen heißt es insoweit, es sei nachzuweisen, dass es sich bei dem Bieter um eine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB handelt. Hierzu sei durch den Bieter nachzuweisen, dass dem Bieterunternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Dieser Nachweis könne beispielsweise durch Vorlage eines Bescheides über die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 52 AO des zuständigen Finanzamtes und Vorlage einer Satzung oder seines Gesellschaftsvertrages erbracht werden. Fehle dem Bieter ein solcher Bescheid, so habe er andere geeignete Nachweise zu erbringen. Mit diesen Vorgaben stellt die Beklagte sicher, dass die sich aus der o.g. richtlinienkonformen Auslegung ergebenden Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfüllt werden. Die von der Beklagten geforderten Nachweise sind geeignet, den Kreis der möglichen Leistungserbringer nur auf solche Organisationen oder Vereinigungen zu beschränken, deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen. Die Beklagte fordert einen Nachweis der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und lässt dafür die Vorlage eines Bescheides über die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 52 AO des zuständigen Finanzamtes und der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages genügen. Der vom Finanzamt erteilte Bescheid über die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 52 AO ist grundsätzlich geeignet sicherzustellen, dass der mögliche Leistungsbringer ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, dass die Tätigkeit also darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern, zumal im Falle eines Verstoßes die Aberkennung des damit einhergehenden steuerrechtlichen Privilegs droht. Ergänzend kann durch die Vorlage der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags sichergestellt werden, dass die Gemeinnützigkeit seitens des möglichen Leistungserbringers tatsächlich auch konstitutiv verankert ist und damit auch dauerhaft aufrechterhalten wird. Schließlich wird durch die Ausgestaltung in den Vergabeunterlagen auch sichergestellt, dass der Nachweis erforderlichenfalls auch auf anderem Wege erbracht werden kann. Hierdurch hat die Beklagte bereits im Vorfeld möglichen Problemen Rechnung getragen, die ansonsten potentielle Leistungserbringer aus dem Ausland bei der Nachweisführung ihrer Gemeinnützigkeit hätten, wenn diese gezwungen wären, eine Bescheinigung nach deutschem Steuerrecht vorzulegen (vgl. hierzu auch die Bedenken der Europäischen Kommission in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2272). Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Vergabebedingungen als weitere Voraussetzung auch einen Nachweis über die Mitwirkung im Hamburger Katastrophenschutz i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG fordern, steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht entgegen. Denn es bleibt sichergestellt, dass lediglich gemeinnützige Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB an dem Auswahlverfahren teilnehmen. Eine Erweiterung der Bereichsausnahme durch die landesrechtliche Regelung ist damit also nicht verbunden, vielmehr wird die Bereichsausnahme sogar enger gefasst, als dies auf Grundlage des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zulässig wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere schließt das Unionsrecht – hier in Gestalt des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie – nicht aus, dass landesrechtliche Regelungen (weitere) vergaberechtliche Regelungen enthalten (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris Rn. 57; Bühs, NZBau 2021, 312, 314). Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie betrifft nur den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie und kann nicht als Festlegung der Bedingungen verstanden werden, unter denen ein öffentlicher Auftrag vergeben werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2019, C-285/18 [Irgita], VergabeR 2020, 472, juris Rn. 60 bezüglich der Vergabe eines internen Auftrags i.S.v. Art. 12 Abs. 1 der Vergaberichtlinie). Das Erfordernis der Mitwirkung im Hamburger Katastrophenschutz stellt insoweit eine zulässige Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber mit der Zielsetzung dar, das gesundheitliche Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen zu verbessern (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 91; Kieselmann/Pajunk, NZBau 2021, 174, 177). (bbb) Die in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen werden auf der Grundlage der streitgegenständlichen Ausschreibung auch im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen „erbracht“. Bei der Prüfung, ob dieses Merkmal erfüllt ist, kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichts ausschließlich darauf an, an wen sich die aktuelle Vergabe richtet. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren – wie vorliegend – wirksam ausschließt, dass der Auftrag an einen Leistungserbringer vergeben wird, der keine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB darstellt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 47; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 80 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, NZBau 2020, 57, juris Rn. 18; Jaeger, NZBau 2020, 223 ff.; ders. NZBau 2020, 7, 11; Bühs, EuZW 2021, 1083, 1085; ders. NVwZ 2019, 1410, 1411; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219). Denn bei verständiger wörtlicher Auslegung des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie, den § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB umgesetzt hat, bezieht sich die Formulierung „erbracht werden“ erkennbar nicht auf die aktuelle Situation am betroffenen Markt, sondern auf den Gegenstand und die Gestaltung des zu vergebenden öffentlichen Auftrags. So heißt es in der Vorschrift: „Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: [...] h) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden […]“. Daraus wird deutlich, dass sich die Formulierung „erbracht werden“ auf den konkreten Auftragsgegenstand und den konkreten Auftragnehmer bezieht, nicht aber auf die gegenwärtig im Rettungsdienstbereich tätigen Dienstleister (vgl. Jaeger, NZBau 2020, 223, 224). Auch eine teleologische Auslegung der Vorschrift spricht für dieses Verständnis. Wie aus dem 28. Erwägungsgrund der Vergaberichtlinie hervorgeht, besteht das Ziel dieser Ausnahme darin, den speziellen Charakter gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen zu wahren, indem sie nicht den in der Richtlinie festgelegten Verfahren unterworfen werden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck) EuZW 2019, 427, juris Rn. 39). Diese Zielsetzung wäre aber praktisch kaum erreichbar, wenn die Vorschrift so zu verstehen wäre, dass sie nur Anwendung fände, wenn auf dem konkreten sachlich und räumlich relevanten Markt ohnehin nur gemeinnützige Organisationen als Anbieter existierten. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass der Verordnungsgeber eine solche einschränkende Reichweite mit in den 28. Erwägungsgrund aufgenommen hätte, zumal er dort ohnehin die einschränkende Reichweite der Bereichsausnahme thematisiert hat. Soweit die Klägerin einwendet, dass im hamburgischen Landesrecht Hilfsorganisationen und freie Unternehmen einander grundsätzlich gleichgestellt seien, weshalb die Bereichsausnahme nicht zur Anwendung kommen könne, überzeugt dieser Einwand nicht. § 14 HmbRDG sieht keinen grundsätzlichen Gleichrang zwischen privaten Dienstleistern und gemeinnützigen Organisationen vor (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 69). Zwar wird in § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG die Möglichkeit der Auftragsvergabe an Leistungserbringer – worunter sowohl Hilfsorganisationen als auch Unternehmen fallen, die auf Grund einer Beauftragung oder Konzession Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes erbringen (vgl. § 2 Nr. 20 HmbRDG) – eröffnet. In § 14 Abs. 1 Satz 2 RDG hat der Gesetzgeber der zuständigen Behörde aber gerade die Möglichkeit eröffnet, die Auftragsvergabe ausschließlich auf den dort genannten Kreis (gemeinnützige Organisation mit Beteiligung am Katastrophenschutz) zu beschränken. Insoweit unterscheidet sich die hamburgische Gesetzesgestaltung maßgeblich von der niedersächsischen bzw. bayerischen Ausgestaltung, die den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 12.6.2019, 13 ME 164/19, NordÖR 2019, 443, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs München (Beschl. v. 26.4.2019, 12 C 19.621, NVwZ-RR 2020, 256, juris) zugrunde lagen. Dort wurde jeweils moniert, dass die landesrechtliche Ausgestaltung von einer Gleichrangigkeit gemeinnütziger und gewerblicher Anbieter ausgehe. Auch die landesrechtliche Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen, die der Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2020 (Az. 29 K 8013/16; Anlage ASt. 23 in den Akten der Finanzbehörde/Vergabekammer) zugrunde lag, unterscheidet sich insoweit von der maßgeblichen Ausgestaltung im hamburgischen Landesrecht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Landesgesetzgeber in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die zuvor im Gesetz vorgesehene privilegierte Einbindung der Hilfsorganisationen ohne Beachtung des Wettbewerbsrechts rechtlichen Bedenken unterliege, weshalb im neu gefassten Rettungsdienstgesetz eine Regelung gewählt worden sei, die sowohl die Durchführung eines formellen europaweiten Vergabeverfahrens als auch andere nach Wettbewerbsrecht zugelassene Auswahlverfahren, die dem Gebot von Transparenz und Gleichbehandlung der Anbieter gerecht werden, erlaube, übersieht sie, dass die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Fassung des § 14 HmbRDG (vgl. Bü-Drs. 21/16376, S. 7) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblich verändert und die streitentscheidende Norm des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG in seiner aktuellen Fassung erst auf Empfehlung des Innenausschusses aufgenommen worden ist (vgl. Bü-Drs. 21/18509, S. 5). c) Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Wahl der konkreten Verfahrensart ist nicht zu beanstanden. Das durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eröffnete Ermessen wurde durch die zuständige Behörde für das streitgegenständliche Auswahlverfahren ordnungsgemäß dahin ausgeübt, von der dort vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und den Teilnehmerkreis entsprechend zu beschränken. Die getroffene Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 114 Satz 1 VwGO analog (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 6 m.w.N.) nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die auf die Prüfung gerichtet ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die insoweit vorzunehmende Überprüfung ergibt, dass sich die Beklagte innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. aa) Ihre Ermessenserwägungen, die die Beklagte in einem Vermerk vom 3. Dezember 2019 (unter Ziffer 7.) dokumentiert hat, halten sich innerhalb der Grenzen und Zwecke der Ermächtigungsnorm. Wie bereits ausgeführt (vgl. die Ausführungen unter II. 1. b) aa)), zielt § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG insbesondere darauf ab, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten, um so Leben und Gesundheit der Bevölkerung auch im Katastrophenfall schützen zu können. Die insoweit in Bezug genommene Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist, was sich aus dem 28. Erwägungsgrund der zugrundeliegenden Vergaberichtlinie ergibt, vor dem Hintergrund ergangen, dass der spezielle Charakter der gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen (ansonsten) nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in der Vergaberichtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Die Ermessenserwägungen der Beklagten decken sich weitgehend mit diesen Erwägungen. Die Beklagte führt insoweit insbesondere aus, dass für ihre Ermessensentscheidung insbesondere maßgeblich gewesen sei, dass der Charakter der gemeinnützigen Organisationen aufgrund ihrer gemeinnützigen Ausrichtung nur schwerlich gewahrt werden könnte, wenn sich diese generell in einem wettbewerblichen Verfahren mit privaten Anbietern um Aufträge bewerben müssten. Schließlich hätten die gemeinnützigen im Katastrophenschutz tätigen Organisationen in ihrer Gesamtheit eher einen volkswirtschaftlichen als einen betriebswirtschaftlichen Nutzen und leisteten aufgrund ihrer speziellen Ausrichtung einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag für die hamburgische Bevölkerung, der wiederum den Schutz der Organisationen vor vergaberechtlichem Wettbewerb in dem vorliegenden Verfahren rechtfertige. Dies gelte umso mehr, wenn der Wettbewerb auf diejenigen Organisationen beschränkt werde, die im hamburgischen Katastrophenschutz anerkannt seien. Denn gerade Leistungen des Katastrophenschutzes könnten regelmäßig nur dann in dem erforderlichen Umfang zu gemeinverträglichen Kosten sichergestellt werden, wenn vermehrt entsprechend geübtes ehrenamtliches Personal gemeinnütziger Organisationen zum Einsatz komme. Aus wirtschaftlichen Aspekten könne nur derjenige Leistungserbringer die Leistungen des Katastrophenschutzes zu wirtschaftlichen Kosten erbringen, dem durch die Besetzung des Regelbedarfs eine Kreuzverwendung von Material, Personal und Overhead möglich sei. Andernfalls wäre eine solche Leistung wirtschaftlich nicht interessant und könnte nicht zu wirtschaftlichen, sondern nur durch unverhältnismäßig hohe Kosten sichergestellt werden. Aber auch unter rettungsfachlichen Gesichtspunkten bestehe eine besonders enge Verzahnung, die die Beschränkung des Wettbewerbs rechtfertige. Nur durch den Austausch von Mitarbeitern zwischen Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz sei eine qualitativ hochwertige Leistung möglich. So wären Mitarbeiter, die ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt würden, infolge der geringen Einsatzfrequenz bei Notfällen weniger geübt. Umgekehrt wären Mitarbeiter, die ausschließlich im Grundbedarf eingesetzt würden, bei Sonderlagen des Katastrophenschutzes gegebenenfalls überfordert. Die Bereiche Rettungsdienst und Katastrophenschutz seien nach der Auffassung des Aufgabenträgers in Hamburg derart eng verzahnt, dass nur durch die Beauftragung gemeinnütziger, im hamburgischen Katastrophenschutz anerkannter Organisationen ein funktionierender, qualitativ hochwertiger Rettungsdienst und Katastrophenschutz in dem erforderlichen Umfang sichergestellt werden könne. Nur durch die Geübtheit in beiden Bereichen könne sichergestellt werden, dass die Aufgabenerfüllung adäquat erfolgen könne. Allein durch punktuelle Übungen und Fortbildungen könne nicht sichergestellt werden, dass die Leistungen im Ernstfall schnell und fehlerfrei erbracht werden könnten. Dagegen könnten Fehler bei der Durchführung des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes schwerwiegende Folgen für die Gesundheit oder das Leben der Patienten haben. bb) Die Ermessensentscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Die konkrete Verfahrenswahl der Beklagten dient einem legitimen Zweck, nämlich insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in allen Lebenslagen, also auch im Falle von Großschadens- und Katastrophenlagen. (2) Die konkrete Verfahrenswahl ist auch geeignet, den gewünschten Erfolg zu fördern, denn durch die hierdurch ermöglichte Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz wird insbesondere den Kräften des Katastrophenschutzes ermöglicht, sich durch eine Mitwirkung im Regelrettungsdienst die notwendige Praxisroutine zu verschaffen und zu erhalten. (3) Die Verfahrenswahl wahrt auch das Erfordernis der Erforderlichkeit, weil die angestrebte Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz nur auf diesem Wege ermöglicht wird. Das damit bezweckte Ziel, den Kräften des Katastrophenschutzes die notwendige Praxisroutine zu verschaffen, kann nicht durch eine andere, gleich wirksame, aber weniger einschränkende Maßnahme erreicht werden. Regelmäßige Übungen und Fortbildungen können zwar erforderliches Wissen und typische Verhaltensweisen vermitteln, aber nicht in gleichem Umfang die Erfahrungen ersetzen, die bei der medizinischen Versorgung von (echten) Notfallpatienten gesammelt werden. Ferner stellte auch die von der Klägerin vorgeschlagene Einbeziehung der im Rettungsdienst tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen in den Katastrophenschutz kein milderes, gleich geeignetes Mittel dar. Hierin ist weder ein gleich geeignetes noch ein milderes Mittel zu sehen. Auf die Ausführungen zur Grundrechtsprüfung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG wird insoweit Bezug genommen (s.o. II. 1. b) aa) (2) (b)). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Mitwirkung beim Katastrophenschutz grundsätzlich nur für private Hilfsorganisationen, nicht aber für sonstige private Unternehmen vorgesehen ist (vgl. § 3 und § 4 HmbKatSG), so dass private Rettungsdienstunternehmen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, schon aus diesem Grunde nicht zur Mitwirkung geeignet wären. Auch könnte der gewünschte Verzahnungseffekt nur eintreten, wenn sich ausreichend Mitarbeiter fänden, die zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz bereit wären, was insbesondere bei privaten Wirtschaftsunternehmen schwerlich zu realisieren sein dürfte. (4) Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insoweit ist wiederum zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des neuen Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes die Interessen der privaten Rettungsdienstunternehmen bereits insoweit berücksichtigt hat, als er ihnen den Krankentransport, der gleichermaßen Bestandteil des Rettungsdienstes ist, überlassen hat (vgl. §§ 12 Abs. 3 und 19 HmbRDG). Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, dass sie in Hamburg nur Notfallrettung durchführe und über keinen Krankentransportwagen verfüge, weist das Berufungsgericht – ohne dass es hierauf ankäme – darauf hin, dass ihr Satzungszweck nach dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls auch die Durchführung von Kranktransporten umfasst. Ihr weiteres Vorbringen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Betätigung allein in diesem Segment zur Schaffung einer dauerhaften Lebensgrundlage geeignet sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil das Schwesterunternehmen der Klägerin, die X.…… Rettungsdienst H……. GmbH, schwerpunktmäßig in diesem Bereich – ausweislich des eigenen Internetauftritts mit über 110 Krankentransportwagen (vgl. https://www. . de/rettungsdienst/standorte/ /) – tätig ist, ohne zugleich in der Notfallrettung aktiv zu sein. Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs für die betroffenen privaten Rettungsdienstunternehmen, die – wie die Klägerin – die Kriterien des konkreten Auswahlverfahrens nicht erfüllen, und dem Gewicht des bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (auch im Falle von Großschadens- und Katastrophenlagen), fällt wiederum zu Lasten der hiervon betroffenen privaten Rettungsdienstunternehmen aus. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich vorliegend um das erste Auswahlverfahren auf Basis des neuen Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes handelt, mithin das erstrebte Ziel, über eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz ein hohes Gesundheitsschutzniveau in allen Lebenslagen zu gewährleisten, nach neuer Rechtslage noch gar nicht hat verwirklicht werden können. Insoweit weist das Berufungsgericht jedoch darauf hin, dass bei zukünftigen Auswahlverfahren dem Interesse der privaten Rettungsdienstunternehmen an einer frei zugänglichen Ausschreibung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG größeres Gewicht zukommen könnte, insbesondere sofern die angestrebte Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz bereits hinreichend erreicht wurde. cc) Die Ermessensentscheidung bezüglich der konkreten Verfahrenswahl verletzt die hiervon betroffenen Rettungsdienstunternehmen auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. (1) Auf dieser Ebene fehlt es schon an einer Betroffenheit des Schutzbereiches des Grundrechts auf Berufsfreiheit. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber, aber auch die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien berühren grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, juris Rn. 59; Beschl. v. 27.2.2008, 1 BvR 437/08, ZfBR 2008, 816, juris Rn. 2; Beschl. v. 1.11.2010, 1 BvR 261/10, NZS 2011, 580, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. Die betroffenen privaten Rettungsdienstunternehmen, die durch die konkrete Verfahrenswahl der Beklagten von dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil sie die in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden hierdurch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Denn die Reichweite des Freiheitsschutzes bei einer nach den Grundsätzen des Wettbewerbs erfolgenden Betätigung am Markt wird auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen (lediglich) die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen und es ist grundsätzlich Sache des Nachfragers, zu entscheiden, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren er seine Wahl trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, a.a.O., Rn. 60 f.; Beschl. v. 1.11.2010, a.a.O.). (2) Selbst wenn in der konkreten Verfahrenswahl der Beklagten ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG läge, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Insoweit nimmt das Berufungsgericht Bezug auf seine Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (unter II. 1. b) bb)), die auch hier anzubringen wären. dd) Die konkrete Verfahrenswahl der Beklagten stellt auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Einer staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, juris Rn. 65; Beschl. v. 1.11.2010, 1 BvR 261/10, NZS 2011, 580, juris Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat ihre Entscheidung, von der durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eröffneten Möglichkeit, den Teilnehmerkreis zu beschränken, Gebrauch zu machen, nicht willkürlich getroffen. Die Entscheidung beruht auf den nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen, die sie im Vermerk vom 3. Dezember 2019 (unter Ziffer 7.) dokumentiert hat. Insoweit verweist das Berufungsgericht auf seine Ausführungen unter II. 1. c) aa) und bb). Dass die Beklagte die im Streit stehenden Kriterien nicht willkürlich festgelegt hat, folgt bereits aus dem Umstand, dass sich diese aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG selbst ergeben. d) Die Klägerin kann auch nicht aus Gründen des europäischen Primärrechts beanspruchen, in das streitgegenständliche Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben öffentliche Stellen auch bei der Vergabe von Leistungen, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie fallen, gleichwohl die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu beachten (Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris Rn. 45 und 53). Voraussetzung für das Eingreifen dieser primärrechtlichen Pflichten ist jedoch, dass an der streitgegenständlichen Vergabe von Rettungsdienstleistungen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 10.3.2011, C-274/09 [Stadler], EuZW 2011, 353, juris Rn. 49; Urt. v. 14.11.2013, C-221/12 [Belgacom], EuZW 2014, 69, juris Rn. 28; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris Rn. 46). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das Berufungsgericht sieht kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse an der streitgegenständlich ausgeschriebenen Vergabe von Rettungsdienstleistungen (hierzu unter aa)). Doch selbst wenn das Vorliegen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses anzunehmen wäre, folgte hieraus kein Anspruch auf weitere Einbeziehung des klägerischen Angebots in das streitgegenständliche Auswahlverfahren (hierzu unter bb)). aa) Ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse vorliegt, hat das Gericht anhand einer Prognose zu ermitteln; maßgeblich ist insoweit, ob der Auftrag nach den konkreten Verhältnissen auch für ausländische Anbieter interessant sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2011, X ZR 55/10, WM 2012, 765, juris Rn. 12). Bei dieser Prüfung kann ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die – abstrakt betrachtet – für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern es muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des in Rede stehenden Auftrags ergeben. Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen; dieses ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.4.2018, C-65/17, VergabeR 2018, 516, juris Rn. 39; Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, NZBau 2016, 781, juris Rn. 22). Maßgebliche Kriterien können insbesondere das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale des Auftrags, Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 40; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49; Urt. . 14.11.2013, C-221/12, EuZW 2014, 69, juris Rn. 29; Urt. v. 15.5.2008, C-147/06 u.a., NVwZ 2008, 766, juris Rn. 24 und 31). Speziell in Bezug auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, insbesondere auch bezogen auf Krankentransporte, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch feststeht, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben (EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 41; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49; jeweils m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, folgt aus der gebotenen konkreten Beurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse an der streitgegenständlich ausgeschriebenen Vergabe von Rettungsdienstleistungen zu verneinen ist. Zwar weist der Gesamtauftrag mit geschätzten 102,31 Millionen Euro – wovon ca. 17,5 Millionen Euro auf den Auftragswert des Loses 2 entfallen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vom 30.1.2020, S. 8) – ein hohes Auftragsvolumen auf. Wie bereits ausgeführt, ist der Auftragswert bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen/Krankentransporten aber regelmäßig hoch und ist allein für sich betrachtet nicht geeignet, die Annahme eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49 m.w.N.). Hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung kann entgegen der Ansicht der Klägerin von einer Grenznähe angesichts einer Entfernung von ca. 160 km von Hamburg bis nach Dänemark nicht gesprochen werden. Die Entfernung rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Ort der Leistungserbringung vorliegend als ein Kriterium anzusehen ist, welches geeignet ist, ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse anzunehmen (ähnlich EuGH, Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, VergabeR 2017, 31, juris Rn. 21 ff. hinsichtlich eines Leistungsortes, der 200 km von der Grenze zu einem anderen Mitgliedsstaat entfernt liegt). Auch der Umstand, dass die Klägerin eine dänische Konzernmutter hat, spricht nicht entscheidend für die Annahme eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses. Tatsächlich hat sich die dänische Konzernmutter nicht am vorliegenden Auswahlverfahren beteiligt, und bei der Klägerin selbst handelt es sich um ein inländisches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Rechten. Die Klägerin stellt insoweit rein fiktive Erwägungen an, die für ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 22; Urt. v. 16.4.2015, C-278/14 [Enterprise Focused Solutions], NZBau 2015, 383, juris Rn. 20). Tatsächlich hat sich an dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren überhaupt kein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat beteiligt bzw. diesbezüglich Beschwerde eingelegt (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, Urt. v. 5.4.2017, C-298/15,ZfBR 2017, 484, juris Rn. 45; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49). All diese genannten Umstände rechtfertigen schon weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen wäre. Vielmehr sprechen vorliegend die konkreten Merkmale und Bedingungen des streitgegenständlichen Auftrags entscheidend gegen diese Annahme. Der Umstand, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Vergabe eine engere Verzahnung zwischen Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz anstrebt und dementsprechend den Teilnehmerkreis auf gemeinnützige Organisationen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB begrenzt hat, die zugleich über die Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg verfügen, macht den streitgegenständlichen Auftrag insbesondere für ausländische Unternehmen unattraktiv. Denn durch das Erfordernis der Gemeinnützigkeit scheidet eine Gewinnerzielungsabsicht von vornherein aus. Zudem verfügt derzeit kein ausländisches Unternehmen über die geforderte Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch hätte die Mitwirkung beim Katastrophenschutz zur Folge, dass das ausländische Unternehmen für den Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg zusätzliche Kapazitäten – sowohl personeller (insbesondere ehrenamtliche Helfer) als auch sächlicher Art (Wagen, Materialien etc.) – vorhalten müsste, die über die Kapazitäten des Regelrettungsdienstes hinausgingen. Diese Rahmenbedingungen lassen es praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten ernsthaftes Interesse an dem streitgegenständlichen Auftrag (gehabt) haben könnten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.4.2010, VII-Verg 55/09, NZBau 2010, 390, juris Rn. 46 hinsichtlich Beratungsleistungen von Rechtsanwälten). bb) Doch selbst wenn das Berufungsgericht vorliegend eine Binnenmarktrelevanz annähme, folgte hieraus gleichwohl kein Anspruch auf weitere Einbeziehung der Klägerin in das streitgegenständliche Auswahlverfahren. (1) Selbst wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstellt, dass sich – bei Zugrundelegung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses – aus der Pflicht zur Beachtung der Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die grundsätzlich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie gilt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], juris Rn. 45), für das streitgegenständliche Auswahlverfahren gewisse verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben, wäre die konkrete verfahrensrechtliche Ausgestaltung des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens, insbesondere auch was die Aspekte Transparenz, Fristen und Rechtsschutzmöglichkeiten betrifft (vgl. bezüglich der aus den Grundfreiheiten abzuleitenden Verfahrensanforderungen die „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Unionsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“, ABl. EU v. 1.8.2006, C 179/2), der Sache nach nicht zu beanstanden. Das streitgegenständliche Auswahlverfahren wurde öffentlich über die von der Beklagten für all ihre Vergaben genutzte Online-Plattform bekannt gemacht. Damit ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Transparenz durch Sicherstellung eines angemessenen Grades an Öffentlichkeit in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Auch wurde in den zugehörigen Unterlagen umfassend über den Auftrag sowie das Auswahlverfahren, insbesondere auch über die Teilnahme- und Zulassungskriterien informiert. Die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Fristen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Frist zwischen der Aufforderung zur Angebotsabgabe (3.12.2019) und der Angebotsabgabe (16.1.2020, 12 Uhr) betrug 44 ½ Kalendertage. Diese Frist wäre auch unter Anwendung des Kartellvergaberechts für Dienstleistungsaufträge ausreichend gewesen, weshalb für das vorliegende – allenfalls primärrechtlichen Mindestanforderungen unterliegende – Auswahlverfahren jedenfalls keine strengeren Vorgaben gelten können (vgl. Gabriel, in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 3. Aufl. 2021, § 85 Rn. 8). Ebenso ist das Erfordernis effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten vorliegend gewahrt worden, wie das vorangegangene Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Hanseatischen Oberlandesgericht sowie das gegenständliche Klageverfahren verdeutlichen. (2) Auch die in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren vorgenommene Beschränkung des Teilnehmerkreises auf gemeinnützige Organisationen i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB verstößt nicht gegen primäres Unionsrecht. Wie bereits ausgeführt (siehe unter II. 1. b) bb) (2) (b) (bb)), geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Bereichsausnahme für primärrechtskonform hält, zumal er bereits wiederholt zu Inhalt und Reichweite der Bereichsausnahme Stellung genommen hat, ohne rechtliche Bedenken gegen deren prinzipielle Vereinbarkeit mit dem Primärrecht zu äußern (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris; Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris). Dies zugrunde gelegt, spricht aus Sicht des Berufungsgerichts alles dafür, dass der Gerichtshof der Europäischen Union jedenfalls aus Gründen der praktischen Wirksamkeit von der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme ausgeht und darin keinen Verstoß gegen Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung erblickt. Denn die Bereichsausnahme ließe sich nicht effektiv anwenden, wenn sich aus dem Primärrecht die Pflicht ergäbe, auch private Organisationen in das Vergabeverfahren einzubeziehen, die nicht das Merkmal der Gemeinnützigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bzw. Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie erfüllen, weil aus der Öffnung des Teilnehmerkreises für sämtliche private Organisationen automatisch die Nichtanwendbarkeit der Bereichsausnahme folgte. Dies aber würde der Zielsetzung des Richtliniengebers widersprechen, der im 28. Erwägungsgrund der Vergaberichtlinie ausführt, dass diese Richtlinie nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste – wie die streitgegenständlich ausgeschriebenen Leistungen der Notfallrettung – gelten solle, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Eine primärrechtliche Verpflichtung zur Öffnung des Teilnehmerkreises für sämtliche private Organisationen brächte mithin vorliegend die Gefahr mit sich, dass die in der Vergaberichtlinie ausdrückliche vorgenommene Herausnahme derartiger Aufträge aus dem Pflichtenkatalog der Vergaberichtlinie jegliche praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. auch EuGH, Urt. v. 17.3.2011, C-95/10, VergabeR 2011, 580, juris Rn. 24 ff., 42; so auch Bühs, NZBau 2021, 312, 314; ders. in EuZW 2021, 1083, 1086; ders. in EuZW 2020, 658, 662 f.; a.A. Friton/Wolf, in: BeckOK Vergaberecht, 25. Edition Stand: 31.7.2022, § 107 GWB Rn. 46b; dieselben in Vergabeblog.de v. 14.10.2019, Nr. 42187; jeweils m.w.N.). (3) Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf ihre weitere Einbeziehung in das streitgegenständliche Vergabeverfahren auch nicht darauf stützen, dass das ebenfalls dort benannte Erfordernis der Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mit primärem Unionsrecht unvereinbar wäre. Zwar ist die Beschränkung des Kreises der potentiellen Leistungserbringer in der von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG vorgesehenen Weise nicht Bestandteil der Bereichsausnahme i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bzw. Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie, so dass dieses Kriterium – wiederum bei unterstellter Binnenmarktrelevanz – einer gesonderten Prüfung zu unterziehen ist. Auch stellt die Beschränkung des Kreises der potentiellen Leistungserbringer auf solche Organisationen, die zugleich im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber ausländischen Unternehmen dar, die dieses Kriterium regelmäßig nicht oder nur schwer erfüllen können. Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt eine nach den Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.2016, C-50/14 [Casta], NZBau 2016, 177, juris Rn. 56). Der insoweit betroffene Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter ist auch dann anwendbar, wenn keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005, C-458/03 [Parking Brixen], NZBau 2005, 644, juris Rn. 48; Urt. v. 25.4.1996, C-87/94, NVwZ 1997, 374, BeckRS 2004, 77861 Rn. 33). Die insoweit betroffenen Grundfreiheiten sind jedoch aus einem nach Art. 52 AEUV i.V.m. Art. 62 AEUV unionsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt worden. Nach diesen Normen sind die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einschränkbar. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist – denen ein Ermessen eingeräumt ist –, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.2016, C-50/14 [Casta], NZBau 2016, 177, juris Rn. 60). Dementsprechend kann auch das Ziel einer Verbesserung des gesundheitlichen Schutzniveaus in Fällen von Großschadenslagen und Katastrophen eine Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Gesundheit begründen, soweit es zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 61; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris Rn. 57; jeweils bezogen auf das Ziel, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten). So liegt es hier. Die Beklagte verfolgt mit dem Erfordernis der Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere das Ziel, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten und damit insgesamt ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, was durch den wechselseitigen Austausch bzw. Einsatz zwischen Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz erreicht bzw. jedenfalls gefördert werden soll. Das Berufungsgericht hat auch keine Zweifel daran, dass eine solche Maßnahme tatsächlich zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beitragen würde. Die Beschränkung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung beachtet worden ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Mitgliedstaat – dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist – bestimmen kann, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urt. v. 11.9.2008, C-141/07, EuZW 2008, 601, juris Rn. 51). Durch die Beschränkung des Bieterkreises auf solche gemeinnützigen Organisationen, die im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken, wird sichergestellt, dass die angestrebte Verzahnung des Regelrettungsdienstes und des Katastrophenschutzes erreicht werden kann. Den (insbesondere auch ehrenamtlichen) Mitarbeitern des Katastrophenschutzes kann auf diesem Wege die Mitwirkung im Regelrettungsdienst ermöglicht werden, damit diese dort die notwendige Praxisroutine erwerben und erhalten können. Die Maßnahme erweist sich auch als erforderlich, um das Ziel eines hohen gesundheitlichen Schutz- und Versorgungsniveaus bei Großschadenslagen und Katastrophen zu erreichen und geht nicht über das hierzu Erforderliche hinaus. Schließlich überwiegt das hochrangige Schutzgut der öffentlichen Gesundheit im vorliegenden Fall auch das legitime Interesse der übrigen Unternehmen an einem chancengleichen und wettbewerblichen Auswahlverfahren. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht Bezug auf seine obigen Ausführungen zur Grundrechtsprüfung des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG (siehe unter 1. b) aa) (2) und (3)). Soweit die Klägerin einwendet, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Zuge seiner Spezzino-Rechtsprechung strenge Anforderungen an einen Rechtfertigungsgrund gestellt habe (u.a. dürften die Freiwilligenorganisationen keine anderen Ziele verfolgen, keinen Gewinn erzielen oder den Mitgliedern einbringen und auf Erwerbstätig nur ausnahmsweise zurückgreifen), dringt sie damit nicht durch. Die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen in seiner Spezzino-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris) beziehen sich auf die in Italien tätigen Freiwilligenorganisationen, die nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen haben. Dass diese auf die italienischen Verhältnisse bezogenen Ausführungen zu den dort tätigen Freiwilligenorganisationen, die zudem noch vor dem Inkrafttreten der Vergaberichtlinie ergangen waren, nicht im selben Maße auf die in Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie genannten „gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen“ zu übertragen sind, kann der Falck-Entscheidung des Gerichtshofs entnommen werden, in der dieser weniger weitreichende Anforderungen an das Vorliegen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen definiert hat (EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 (Falck), EuZW 2019, 427, Rn. 61). Die Klägerin übersieht des Weiteren, dass der Gerichtshof in seiner Spezzino-Entscheidung neben der Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit als möglichen weiteren Rechtfertigungsgrund auch das Ziel benannt hat, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, soweit dies zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt. Dieser Rechtfertigungsgrund steht nicht (zwingend) in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beauftragung von Freiwilligenorganisationen bzw. gemeinnützigen Organisationen, kann also auch eingreifen, wenn die getroffene Maßnahme – wie vorliegend – aus anderen Gesichtspunkten zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt, wobei die konkreten Anforderungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen. e) Die Klägerin kann einen Anspruch auf weitere Einbeziehung in das streitgegenständliche Auswahlverfahren auch nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen kartell- oder beihilferechtliche Vorgaben stützen. aa) Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen, da sich die vorgenommene Beschränkung des Teilnehmerkreises nach den obigen Ausführungen nicht als missbräuchlich im Sinne des § 19 GWB darstellt. bb) Der Anspruch auf weitere Einbeziehung in das streitgegenständliche Auswahlverfahren folgt auch nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Beihilferecht. Das Beihilfeverbot ist in Art. 107 Abs. 1 AEUV normiert. Für eine Beihilfe muss es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH, Urt. v. 24.7.2003, C-280/00 [Altmark-Trans], EuZW 2003, 496, juris Rn. 75). Wesensmerkmal einer Beihilfe ist die Gewährung von Zuwendungen in beliebiger Form, die keine marktgerechte Gegenleistung für eine von diesem Wirtschaftsteilnehmer erbrachte Leistung darstellen (vgl. Wolfram Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 107 AEUV Rn. 11; Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. EU v. 19.7.2016, C 262/01 Rn. 66). Dies kann vorliegend bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die Beklagte durch die Eröffnung eines nach Preisgesichtspunkten orientierten Wettbewerbs unter den teilnehmenden Organisationen, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG erfüllen, in hinreichender Weise sichergestellt hat, dass nur eine marktkonforme Vergütung zu zahlen ist. Ungeachtet dessen ist das streitgegenständliche Auswahlverfahren aber auch noch gar nicht abgeschlossen, so dass schon aus diesem Grunde kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot in Betracht kommt. Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV i.V.m. dem Beihilfenverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV wäre erst dann verletzt, wenn die Beihilfe gewährt wird. Dies setzt voraus, dass ein Unternehmen einen geldwerten Vorteil ohne angemessene Gegenleistung erhalten hat, während die hier angegriffene beabsichtigte Vergabe des Auftrags an die Beigeladene allenfalls die Möglichkeit einer Beihilfengewährung eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.2.2020, VII-Verg 26/17, VergabeR 2021, 127, juris Rn. 80). Zudem folgte, selbst wenn ein Beihilfeverstoß vorläge, hieraus kein subjektiv-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf weitere Einbeziehung in das streitgegenständliche Auswahlverfahren. Denn ihr Ausschluss vom Auswahlverfahren beruht auf der nicht fristgerechten Erbringung eines Nachweises über die Mitwirkung beim Katastrophenschutz, der von etwaigen beihilferechtlichen Fragen nicht tangiert wird. 2. Ist die Klägerin nach alledem vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, steht ihr auch kein subjektiv-rechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, das Vergabeverfahren durch eine Zuschlagserteilung an die Beigeladene abzuschließen. 3. Auch die beiden Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Aufgrund ihres rechtmäßigen Ausschlusses vom weiteren Auswahlverfahren, kann die Klägerin die mit ihrem 1. Hilfsantrag begehrte Unterlassung der Zuschlagserteilung an die Beigeladene und Durchführung eines rechtskonformen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung ihres Angebots sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht beanspruchen. Der 2. Hilfsantrag greift schon deshalb nicht ein, weil dieser offenbar nur für den Fall einer bereits ergangenen Vergabeentscheidung gestellt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Ungeachtet dessen könnte die Klägerin aufgrund ihres rechtmäßigen Ausschlusses vom weiteren Auswahlverfahren aber auch insoweit nicht die Aufhebung der Vergabeentscheidung sowie die Verurteilung der Beklagten zur Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. Eine auf § 17b Abs. 2 GVG beruhende Einbeziehung der Kosten, die im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 1 Verg 2/20) angefallen sind, war nicht angezeigt, weil der verwiesene Rechtsstreit nicht zum streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren geführt hat. Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. April 2020 vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Hamburg wurde vom Verwaltungsgericht – zu Recht – ausschließlich als Eilverfahren fortgeführt (Az.: 14 E 1975/20), so dass in diesem Rahmen auch über die beim Hanseatischen Oberlandesgericht angefallenen Kosten zu entscheiden war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt ihre Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren, das die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung zum Gegenstand hat. Die Klägerin ist eine im Jahr 1989 gegründete gemeinnützige GmbH und erbringt Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes. An der Notfallrettung in Hamburg ist sie – auf Grundlage der in § 35 Abs. 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes (im Folgenden: HmbRDG) geregelten Übergangsregelung, die ein Gebrauch machen ihrer bisherigen Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung bis zum 16. November 2023 ermöglicht – mit acht Rettungswagen beteiligt. Die Beklagte veröffentlichte am 3. Dezember 2019 auf ihrem Online-Bieterportal (https://fbhh-evergabe.web.hamburg.de) das Auswahlverfahren „Vergabe Nr. ÖA 20192130022 – Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst“. Die von allen Bietern online einsehbaren Unterlagen enthielten im Teil „Allgemeines zum Verfahren“ einleitend folgenden Hinweis: „Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH, nachfolgend: „Auftraggeberin“), vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport (ZVST) – organisatorisch angebunden bei der Polizei Hamburg – beabsichtigt im Auftrag der Feuerwehr Hamburg auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 30.10.2019 (nachfolgend: „HmbRDG“), Dienstleistungsaufträge zur Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung mit Rettungswagen (RTW) und Vorhaltung von Komponenten für geplante und ungeplante Sonderbedarfe) an gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, bei denen der Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz in der Bekanntmachung vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), das zuletzt geändert wurde durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), zugestimmt wurde, zu vergeben.“ Weiter heißt es: „1. Allgemeines zum Verfahren Es wird ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren unter Anwendung der sogenannten Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB i.V.m. § 14 Abs. 1 HmbRDG durchgeführt. Der 4. Teil des GWB findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Einhaltung der Vorgaben des GWB und der VgV besteht nicht. Das Verfahren wird in Anlehnung an eine Öffentliche Ausschreibung als einstufiges Vergabeverfahren ausgestaltet. […]“ Die Ausschreibung wurde von der Beklagten in vier räumliche Einsatzbereiche – sogenannte Lose – aufgeteilt. Jeder Bieter durfte nur ein Angebot pro Los abgeben. Im Los 2 wurde der Einsatzbereich Volksdorf und Marienthal ausgeschrieben. Dieses Los umfasste - die Vorhaltung von vier Rettungswagen im Grundbedarf, - die Besetzung von Rettungswagen im Umfang von 200 Stunden pro Jahr und die Besetzung von Notarzteinsatzfahrzeugen im Umfang von 80 Stunden pro Jahr im geplanten Sonderbedarf sowie - die Besetzung eines Rettungswagens binnen maximal 60 Minuten im Rahmen des ungeplanten Sonderbedarfs. Die Beauftragung sollte für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2025 erfolgen. Die Angebotsfrist endete am 16. Januar 2020, 12 Uhr. Der Wert des gesamten Auftrages wurde von der Beklagten auf ca. 102,31 Millionen Euro geschätzt. Unter Ziffer 7.2. der Vergabeunterlagen heißt es, dass der Bieter zum Nachweis seiner Eignung mit seinem Angebot die nachfolgend dargestellten Nachweise und Erklärungen abzugeben habe. Unter Ziffer 7.2.2. (Nachweis Gemeinnützigkeit) heißt es, dass nachzuweisen sei, dass es sich bei dem Bieter um eine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden: GWB) handele; hierzu sei durch den Bieter nachzuweisen, dass dem Bieterunternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht fehle. Dieser Nachweis könne beispielsweise durch Vorlage eines Bescheides über die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 52 Abgabenordnung (im Folgenden: AO) des zuständigen Finanzamtes und Vorlage der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages erbracht werden. Fehle dem Bieter ein solcher Bescheid, so habe er andere geeignete Nachweise zu erbringen. Unter Ziffer 7.2.3. (Anerkennung über die Mitwirkung im Katastrophenschutz) heißt es, dass der Nachweis über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 5 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes (im Folgenden: HmbKatSG) durch Vorlage der Bestätigung der zuständigen Behörde zu erbringen sei. Weiter informierte die Beklagte in den Vergabeunterlagen darüber, dass nach der Eignungsprüfung das wirtschaftlichste Angebot anhand im Einzelnen festgelegter Wertungskriterien ermittelt werden solle. Mit demjenigen Bieter, dem nach der Eignungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlag für das jeweilige Los zu erteilen sei, solle ein Beauftragungsvertrag geschlossen werden, der unter anderem den Leistungsumfang und die Vergütung festlege. Unter dem 19. Dezember 2019 und 15. Januar 2020 rügte die Klägerin bei der Beklagten, dass kein förmliches Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführt worden sei sowie diverse Folgefehler, die sich hieraus ergäben. Die Beklagte half den Rügen nicht ab. Am 16. Januar 2020 gab die Klägerin ein Angebot auf das Los 2 der Ausschreibung ab, ohne einen Nachweis über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz vorzulegen. Auf dieses Los gab darüber hinaus auch die Beigeladene ein Angebot ab. Bereits zuvor, unter dem 12. Dezember 2019, hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Mitwirkung im Katastrophenschutz gestellt. Unter dem 7. Januar 2020 beantragte sie außerdem die vorläufige Mitwirkung im Katastrophenschutz. Die Beklagte lehnte den Antrag auf vorläufige Zustimmung mit Bescheid vom 15. Januar 2020 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2020 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2021 ab (Az. 14 K 1576/20). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen (Az. 3 Bf 199/21). Den Antrag auf endgültige Zulassung zum Katastrophenschutz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2021 ab. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 27. Januar 2021 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Am 8. Januar 2020 stellte die Klägerin bei der Vergabekammer bei der Finanzbehörde Hamburg einen Nachprüfungsantrag, den diese mit Beschluss vom 12. Februar 2020 (Az. VgK FB 1/20) zurückwies. Zur Begründung führte die Vergabekammer im Wesentlichen aus, dass der Nachprüfungsantrag wegen des Eingreifens der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bereits unzulässig sei. Im Rahmen des anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht teilte die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2020 mit, dass das Angebot der Beigeladenen vollständig und wertungsfähig sei. Da nach ihrer Ansicht die Klägerin auszuschließen sei, da sie jedenfalls den Nachweis über die Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz nicht erbracht habe, sei der Beigeladenen nach Abschluss des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht der Zuschlag für das Los 2 zu erteilen und mit ihr der öffentlich-rechtliche Beauftragungsvertrag zu schließen. Mit Beschluss vom 16. April 2020 (Az. 1 Verg 2/20) erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für unzulässig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Hamburg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen sei nicht gegeben. Die Ausschreibung falle unter die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB und unterliege damit insgesamt nicht dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nach der Verweisung wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zunächst ausschließlich als Eilverfahren (Az. 14 E 1975/20) geführt. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 erklärt hatte, von einer Erteilung des Zuschlags im Los 2 und damit vom Abschluss des Beauftragungsvertrages mit der Beigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzusehen, stellte das Verwaltungsgericht das Eilverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ein. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 hat die Klägerin erklärt, ihr Begehren im Hauptsacheverfahren weiter verfolgen zu wollen und im Wesentlichen geltend gemacht: Durch die Auswahl der Beigeladenen werde sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ihr Ausschluss stelle ein objektives Berufszugangshindernis dar. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Das Gesetzesziel einer Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen könne auch erreicht werden, wenn private Leistungserbringer gleichrangig zur Angebotsabgabe aufgefordert würden. In den Vergabeunterlagen habe die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren in Anlehnung an eine öffentliche Ausschreibung als einstufiges Vergabeverfahren ausgestaltet werde. Gegen diesen selbst gesetzten Grundsatz habe sie aber verstoßen, weil keine gewerblichen Anbieter zugelassen worden seien. Darüber hinaus sei sie in ihren Rechten nach Art. 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) verletzt. Diese seien anwendbar, weil der Auftrag binnenmarktrelevant sei. Hamburg liege nah an der dänischen Grenze und der Auftragswert sei mit über 100 Mio. Euro sehr hoch. Der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheiten könne über die sekundärrechtliche Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU (im Folgenden: Vergaberichtlinie) nicht verengt werden. Diese sei selbst unionsrechtswidrig, weil sie eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundfreiheiten gewerblicher Anbieter von Rettungsdienstleistungen darstelle. Die Beklagte habe mit ihrem Ausschluss auch gegen den Wettbewerbsgrundsatz, den Transparenzgrundsatz und den Grundsatz der Sachgerechtigkeit verstoßen. Die geforderte Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz sei willkürlich. Die Beklagte habe die Beschränkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG vorgenommen, ohne den Sachverhalt vorher aufgeklärt zu haben. So habe sie die von ihr – der Klägerin – gestellten Fragen, nach welchen Kriterien die Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz zugelassen worden seien und welche für die Notfallrettung relevanten Leistungen sie erbrächten, nicht beantwortet. Vor ihrem Ausschluss hätte geprüft werden müssen, ob die Hilfsorganisationen tatsächlich keine Erwerbszwecke verfolgten und sich auf eine breite ehrenamtliche Basis stützen könnten. Tatsächlich sei im Rettungsdienst das Gegenteil der Fall, da hier ebenso wie sie auch die anerkannten Hilfsorganisationen vorwiegend hauptamtliches Personal beschäftigten. Letztlich beruhe die Beschränkung auf rein subjektiven Präferenzen gegenüber den anerkannten Hilfsorganisationen. Auch verstoße die Voraussetzung der Mitwirkung im Katastrophenschutz gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Es sei anerkannt, dass in einem Vergabeverfahren nicht gefordert werden könne, dass der Bieter bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über die notwendigen Mittel verfügen müsse. Die Folgefehler, die sich aus der Nichtanwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergäben, seien vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, auf das Angebot der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren ÖA 20192130022 – Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst, Los 2, den Zuschlag zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin in dem Vergabeverfahren: Vergabe Nr. ÖA 20192130022 – Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst, Los 2, in die Wertung einzubeziehen; hilfsweise: 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Vergabe-/Auswahlverfahren durch Zuschlagserteilung an die Beigeladene abzuschließen, ehe sie nicht (bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht) ein rechtskonformes Vergabe-/Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Angebots der Klägerin und der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts durchgeführt hat; hilfsweise: 4. die Beklagte (unter Aufhebung ihrer Vergabeentscheidung) zu verurteilen, ein rechtmäßiges Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des erkennenden Gerichts durchzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB finde auf das streitgegenständliche Auswahlverfahren Anwendung. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folge keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG sichere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Teilnahme am Wettbewerb nach Maßgabe dessen Funktionsbedingungen. Hier sähen diese Funktionsbedingungen aber einen Ausschluss der Klägerin vor. Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG annähme, wäre dieser gerechtfertigt. Das durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eröffnete Ermessen hinsichtlich der Frage, ob eine Beschränkung auf den dort genannten Teilnehmerkreis erfolgen solle, sei aus den im Vermerk vom 3. Dezember 2019 hervorgehenden Gründen rechtmäßig ausgeübt worden. Die Beschränkung sei vorliegend insbesondere deshalb geboten, weil es sich um das erste Auswahlverfahren auf Basis des neuen Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes handele. Durch die mit der Novellierung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes einhergehenden Änderungen werde das System des Rettungsdienstes grundlegend neugestaltet. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung ihres Angebots in das streitgegenständliche Auswahlverfahren; die bloße Stellung eines Antrags auf Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz reiche nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG nicht aus. Auch aus dem unionsrechtlichen Primärrecht folge keine Verpflichtung zur Berücksichtigung sämtlicher interessierter Unternehmen. Der sekundärrechtliche Ausnahmetatbestand des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie verdränge insoweit das Primärrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, dass den Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht über die Art und Weise der Bedarfsdeckung zustehe und dass dieses Wahlrecht lediglich den aus dem Primärrecht abzuleitenden allgemeinen Verfahrensgrundsätzen unterliege. Diese Grundsätze seien hier eingehalten worden, da sie – die Beklagte – sich bei der Beschränkung ausschließlich von sachgerechten Erwägungen habe leiten lassen und durch die öffentliche Ausschreibung und die Beantwortung von Bieterfragen auch transparent gehandelt habe. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Verwendung der eingenommenen Umsätze der Hilfsorganisationen habe nicht bestanden. Die geforderten Nachweise nach § 52 AO reichten insoweit aus. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klägerin habe weder Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Beteiligung an dem von der Beklagten durchgeführten Auswahlverfahren zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen noch Anspruch auf Unterlassen der Zuschlagserteilung für das Los 2 und auch nicht auf Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens. Das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nicht zu dem Auswahlverfahren zugelassen habe. Die Beklagte habe von der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG vorgesehenen Ermächtigung in sachlich gerechtfertigter Weise Gebrauch gemacht. Die Klägerin erfülle nicht alle gesetzlichen Anforderungen. Es sei unstreitig, dass die Beklagte einer Mitwirkung der Klägerin im Katastrophenschutz bislang nicht zugestimmt habe. Dementsprechend sei die Klägerin zum streitgegenständlichen Auswahlverfahren nicht zuzulassen gewesen. Ihre Nichtberücksichtigung sei weder intransparent noch werde sie durch die geplante Nichtberücksichtigung bei der Auftragsvergabe in eigenen Rechten verletzt. Die Beschränkung des Teilnehmerkreises sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Beklagte sei die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG eine verbindliche, von ihr zwingend zu beachtende gesetzliche Vorgabe. Eine Normverwerfungskompetenz stehe ihr insoweit nicht zu. Von daher sei der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe mit ihrer Begrenzung des Wettbewerbs willkürlich gehandelt und die Grenzen des ihr zustehenden Bestimmungsrechts verletzt, haltlos. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Weder mit Blick auf das europäische Recht noch von Verfassungs wegen sei die gesetzliche Beschränkung des Kreises der potentiellen Leistungserbringer zu beanstanden. Es sei dem Träger des Rettungsdienstes, in jedem Fall aber einem Landesgesetzgeber unbenommen, über die durch Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie bzw. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB legitimierte Beschränkung des Kreises potentieller Leistungserbringer im Rettungsdienst auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen hinaus Eignungsanforderungen an die potentiellen Bieter zu stellen. Mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG habe die Bürgerschaft der Beklagten eine solche zusätzliche Eignungsanforderung an potentielle Leistungserbringer festgeschrieben, und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschränkung auf solche gemeinnützige Unternehmen, die zugleich im Katastrophenschutz tätig seien, mit Grundrechten der Klägerin unvereinbar wäre. Schließlich ergebe sich eine Unvereinbarkeit der Regelung auch nicht mit Blick auf das europäische Primärrecht, insbesondere nicht mit Blick auf die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Hauptanträge zu 1. und 2. seien zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung an die Beigeladene und Einbeziehung in das streitgegenständliche Auswahlverfahren zur Vergabe von Notfallrettungsdienstleistungen. Der durch das Gebrauch machen von der Beschränkungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG bewirkte Ausschluss der Klägerin sei rechtmäßig gewesen und verletze sie nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe die Grenzen ihres Ermessens nicht durch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überschritten. Auch habe sie weder die Grundrechte der Klägerin verletzt noch liege ein Verstoß gegen Vorgaben des primären Unionsrechts vor. Verstöße gegen kartell- oder beihilferechtliche Vorgaben seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch mit sonstigen Ermessensfehlern sei die Entscheidung nicht behaftet. Die Hilfsanträge hätten ebenfalls keinen Erfolg. Sie beträfen ein mit den Hauptanträgen letztlich inhaltsgleiches Begehren, das nur dann Erfolg haben könnte, wenn die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG rechtswidrig gewesen wäre, was nicht der Fall sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Juni 2021 zugestellte Urteil am 20. Juni 2021 Berufung eingelegt und diese – nach gewährter Fristverlängerung – am 16. September 2021 begründet. Weitere Stellungnahmen sind mit Schriftsätzen vom 8. August und 14. September 2022 erfolgt. Zur Begründung führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, ihre Hauptanträge seien zulässig und begründet.Sie habe einen Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung an die Beigeladene und Einbeziehung in das streitgegenständliche Auswahlverfahren. Ihr durch das Gebrauch machen von der Beschränkungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG bewirkter Ausschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dieser verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie habe einen Anspruch auf Beteiligung in einem transparenten, wettbewerblichen und chancengleichen Auswahlverfahren. Dieser Anspruch folge zunächst aus europarechtlichen Vorgaben – insbesondere, weil das europäische Primärrecht eine entsprechende Ausgestaltung des Auswahlverfahrens fordere. Der Anspruch folge weiterhin aus dem Landesrecht selbst, ausgelegt im Lichte der Grundrechte (Art. 12, Art. 3 GG) sowie aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Auch im Übrigen sei die angegriffene Auswahlentscheidung der Beklagten rechts- und damit ermessensfehlerhaft. Der hier vorliegende binnenmarktrelevante Auftrag sei nicht ordnungsgemäß entsprechend dem europäischen Primärrecht durch ein wettbewerbliches, chancengleiches und transparentes Auswahlverfahren vergeben worden. Vielmehr würden in sachlich nicht gerechtfertigter Art und Weise bereits etablierte – in der Katastrophenhilfe mitwirkende – Organisationen bevorzugt und sie selbst werde von der Teilnahmemöglichkeit am Wettbewerb willkürlich ausgeschlossen. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Wolle der Mitgliedsstaat bzw. der lokale Auftraggeber von der (engen) Möglichkeit einer „vergabefreien“ Auftragsvergabe Gebrauch machen, obliege es ihm nach der Spezzino-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Zielstellung der „vergabefreien“ Auftragsvergabe darzulegen, sie mit Tatsachen zu unterlegen und eine sachgerechte, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Entscheidung zu treffen. Es seien daher Feststellungen zu treffen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System zur Regelung dringender Krankentransportdienste, wie es in den geltenden Rechtsvorschriften geregelt und durch das regionale Rahmenabkommen sowie die daraus resultierenden besonderen Übereinkünfte geregelt sei, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitrage, auf denen dieses System beruhe.Derartige Feststellungen hätten weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht getroffen. Sie ließen vielmehr Annahmen und Vermutungen genügen. Es reiche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht aus, dass die in Hamburg tätigen Hilfsorganisationen eine breite ehrenamtliche Basis hätten, sondern die Beklagte müsse vorher in einem förmlichen Verfahren prüfen, ob die Aufgabenübertragung dem sozialen Zweck und den Zielen der Solidarität diene sowie zur Haushaltseffizienz der Hilfsorganisation beitrage.So sei völlig offen, ob die Hilfsorganisationen ihre Gewinne in die ehrenamtliche Tätigkeit reinvestierten. Der Jahresabschluss des DRK dokumentiere eher das Gegenteil. In einem Bereich, in dem keine ehrenamtliche Beteiligung erfolge, könne es kein Hilfsorganisationenprivileg geben, weil die Gewinne, die erzielt würden, nicht in die ehrenamtliche Tätigkeit flössen. Im Ergebnis liege ein willkürlicher Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme am Auswahlverfahren und mithin ein Verstoß gegen Art. 49 und Art. 56 AEUV und die Grundsätze des Vergabeprimärrechts vor. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auch nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG berufen, weil die dort vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten des Kreises der möglichen Leistungserbringer gegen europäisches Sekundärrecht verstießen. Der Rückgriff auf § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB durch die Beklagte sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Norm selbst europarechtswidrig sei. Sie sei jedenfalls nach zutreffender jüngerer Rechtsprechung (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 13.7.2022, 15 L 743/22; VK Westfalen, Beschl. v. 15.6.2022, VK 1- 20/22) nicht anwendbar. Mangels einer zwingenden gesetzlich vorgesehenen Beschränkung des Bieterkreises auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen im europarechtskonformen Sinn könne sich die Beklagte nicht auf die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB berufen. Ferner überdehne § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG die Anwendungsmöglichkeiten der Bereichsausnahme in rechtswidriger Art und Weise. Ihr Ausschluss aus dem Auswahlverfahren begründe zudem eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV, da die Vergabe des öffentlichen Auftrages ohne entsprechendes Vergabeverfahren geeignet sei, für die Beigeladene ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu schaffen. Solange noch kein Beschluss ergangen sei, gelte Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV unmittelbar für die Behörden. Dabei hätten die Behörden zu prüfen, ob eine Beihilfe vorliege. Ihr Anspruch auf Beteiligung in einem transparenten, wettbewerblichen und chancengleichen Auswahlverfahren folge weiterhin aus dem Landesrecht selbst, ausgelegt im Lichte der Grundrechte (Art. 12, Art. 3 GG) sowie aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Es gehe um ihre Existenz. Die bislang geltenden Konzessionen liefen aus und sie habe keine Chance auf zukünftige Beauftragungen, weil sie nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG anerkannt und auch nicht absehbar sei, dass jemals eine Anerkennung stattfinden werde. Es gehe vorliegend um ein von der Beklagten aufgestelltes konkretes Berufszugangsverbot. Mit der Neuordnung des Rettungsdienstrechts in Hamburg gehe die Verstaatlichung der Aufgabenwahrnehmung unter Abschaffung des bisherigen dualen Systems einher, und es werde faktisch ein Verwaltungsmonopol geschaffen. Hierin liege die schärfste Form des Eingriffs in die Berufsfreiheit. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG beinhalte eine objektive Berufszulassungsbeschränkung. Der Eingriff in die Berufsfreiheit werde auch nicht dadurch relativiert, dass gemäß § 19 HmbRDG der Krankentransport mit Krankenkraftwagen von privaten Dienstleistern und Hilfsorganisationen durchgeführt werde. Zum einen handele es sich dabei nur um einen Teilbereich rettungsdienstlicher Leistungen. Zum anderen sei auch dieser Bereich Zugangsvoraussetzungen unterworfen. Ferner könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Betätigung allein in diesem Segment rettungsdienstlicher Leistungen zur Schaffung einer dauerhaften Lebensgrundlage geeignet sei. Die vorgenommene Monopolisierung nebst Einführung objektiver Zulassungsbeschränkungen sei jedenfalls nicht erforderlich. Das Gesetzesziel einer flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen könne auch erreicht werden, wenn Dritte grundsätzlich gleichrangig zu öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern bzw. unter Anwendung der Funktionsschutzklausel (§ 12 Abs. 3 HmbRDG a.F.) in den Rettungsdienst einbezogen würden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum Sächsischen Landesrecht (Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07) die Einbeziehung privater Rettungsdienstunternehmen ausdrücklich als geeignet angesehen, zu einer effizienten und wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes beizutragen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der angestrebten Verzahnung zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Werde es als erforderlich und sinnvoll angesehen, dass diejenigen, die rettungsdienstliche Leistungen erbrächten, zugleich im Katastrophenschutz mitwirkten, sei es der Beklagten unbenommen, durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine objektive Berufszulassungsschranke das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Als naheliegende Möglichkeit biete sich eine Einbeziehung der im Rettungsdienst tätigen privaten Rettungsdienstunternehmen in den Katastrophenschutz an.Die Neuregelungen seien zudem unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber hier ein (verdecktes) unzulässiges Einzelfallgesetz erlassen habe, mit der Zielstellung, ihre – der Klägerin – unternehmerische Tätigkeit im Rettungsdienst zu unterbinden. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass die Abschaffung des dualen Systems nebst der Abschaffung der Altfall-/Bestandsschutzregelungen allein sie betreffen würde. Die gesetzlichen Neuerungen verstießen auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehe eine Ungleichbehandlung der „anerkannten“ Hilfsorganisationen, die bereits im Katastrophenschutz mitwirkten, zu „freien“ gemeinnützigen Unternehmen, die bislang nicht im Katastrophenschutz mitwirkten und sich bezüglich ihrer angestrebten Mitwirkung einer intransparenten Bedarfsprüfung gegenübersähen, die sie – nach derzeitigem Sachstand – niemals bestehen würden. Dies sei objektiv willkürlich. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufungsbeklagten zu untersagen, auf das Angebot der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren ÖA 20192130022 – Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst, Los 2, den Zuschlag zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin in dem Vergabeverfahren ÖA 20192130022 – Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst, Los 2, in die Wertung einzubeziehen; hilfsweise 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Auswahl-/Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung an die Beigeladene abzuschließen, ehe sie nicht (bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht) ein rechtskonformes Auswahl-/Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Angebots der Klägerin und der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts durchgeführt hat; hilfsweise 4. die Beklagte (unter Aufhebung ihrer Vergabeentscheidung) zu verurteilen, ein rechtmäßiges Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts durchzuführen. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung noch auf Beteiligung an einem neuen Vergabeverfahren, so dass ihre Klage als unbegründet abzuweisen sei. Das von ihr durchgeführte verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren sei rechtmäßig gewesen. Die behaupteten Verstöße gegen das Primär-, Verfassungs- und das Bundesrecht bestünden ebenso wenig wie ein Verstoß gegen das Landesrecht. Ein Verstoß gegen das europäische Primärrecht liege nicht vor. Das Primärrecht und damit auch die aus den Grundfreiheiten abgeleiteten Grundsätze der Transparenz und Chancengleichheit fänden keine Anwendung. Mit der Vergaberichtlinie seien ausweislich der Präambel die Art. 51 Abs. 1, Art. 62 und Art. 114 AEUV und damit die sich aus der Niederlassungsfreiheit und der Verwirklichung des Binnenmarktes ergebenden primärrechtlichen Verpflichtungen umgesetzt worden. Im Rahmen dieser Umsetzung habe der Richtliniengeber in Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie die Entscheidung getroffen, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht unter das europäische Vergaberecht falle, wenn diese von gemeinnützigen Organisationen erbracht würden. Der Richtliniengeber habe mit anderen Worten in Umsetzung der Niederlassungsfreiheit und der Verwirklichung des Binnenmarktes entschieden, dass es kein europarechtliches Bedürfnis dafür gebe, die Vergabe von Rettungsdienstleistungen besonders zu regeln. Durch Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie stehe somit fest, dass weder die Niederlassungsfreiheit noch der Binnenmarkt erforderten, dass bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen die europarechtlichen Vorgaben für die Auftragsvergabe zu beachten seien. Vor diesem Hintergrund erschließe sich nicht, warum sich aus dem Primärrecht dann doch wieder ein europarechtliches Verfahrensregime in Bezug auf Transparenz und Gleichbehandlung ergeben solle. Im Ergebnis würde die Anwendung der primärrechtlichen Vergabegrundsätze dazu führen, dass die von der Bereichsausnahme erfassten Rettungsdienstvergaben demselben Verfahrensregime wie soziale und andere besondere Dienstleistungen unterworfen wären; sie fielen damit faktisch doch wieder unter den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie. Dieser Widerspruch könne nicht im Sinne des Europarechts sein. Selbst wenn der Anwendungsbereich des Primärrechts eröffnet wäre, könnte sich die Klägerin nicht auf die Grundfreiheiten und die aus diesen abgeleiteten Verfahrensgrundsätze berufen, weil es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehle. Die Klägerin sei ein inländisches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Rechten. Sie könne sich daher nur auf die Verletzung ihrer eigenen Rechte berufen und nicht auf die eines Dritten. Dies gelte umso mehr, als das primärrechtliche Diskriminierungsverbot nur vor einer Schlechterstellung aufgrund der Staatsangehörigkeit schütze, wovon die Klägerin als inländisches Unternehmen per se nicht betroffen sein könne. Ungeachtet dessen halte das durchgeführte Auswahlverfahren die primärrechtlichen Anforderungen der Transparenz und Chancengleichheit zweifelsfrei ein. Da es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei den übrigen Bietern ausnahmslos um deutsche Unternehmen handele, bestehe schon dem Grunde nach kein Raum für einen Verstoß gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot. Zudem könnte sich die Klägerin als inländisches Unternehmen mangels Verletzung eigener, ihr subjektiv zustehender Rechte hierauf nicht berufen, da ihr hierfür das gemäß § 42 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich fehle. Die Klägerin werde durch das Auswahlverfahren auch nicht in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG verletzt. Dessen Schutzbereich erfasse das hier durchgeführte Beschaffungsverfahren nicht, insbesondere folge aus Art. 12 Abs. 1 GG kein Anspruch der Klägerin, an jedem Auswahlverfahren – unabhängig davon, ob sie die Eignungsanforderungen erfülle oder nicht – teilzunehmen oder gar den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten. Selbst wenn man in ihrer – der Beklagten – Entscheidung, von der Bereichsausnahme Gebrauch zu machen, einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG der die Eignungsanforderungen nicht erfüllenden Leistungserbringer sehen wollte, so wäre dieser gerechtfertigt. Denn die Entscheidung, den Wettbewerb auf gemeinnützige, im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen zu beschränken, sei erfolgt, um auch unter Geltung des neuen Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes die Verzahnung von Rettungsdienst und Katastrophenschutz aufrechtzuerhalten und den wesentlichen Beitrag der vor Ort bereits tätigen Organisationen zu schützen und auch in Zukunft sicherzustellen. Dieser mit der Beschränkung des Wettbewerbs verfolgte Zweck, mithin der Schutz und die Aufrechterhaltung bereits vorhandener Strukturen des Katastrophenschutzes, diene dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung. Dieser Schutzzweck hätte nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden können. Das Interesse der Klägerin, am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, um die Chance zu erhalten, ihre Berufsfreiheit durch den streitgegenständlichen Auftrag auszuüben, trete hinter den besonders wichtigen Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes und der Gefahrenabwehr zurück.Auch die Ausführungen der Klägerin, dass durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 HmbRDG ein unzulässiges Verwaltungsmonopol geschaffen worden sei, könnten nicht überzeugen. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris) ergebe sich zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Schaffung eines solchen Verwaltungsmonopols eine Beschränkung der Berufsfreiheit sehe, diese aber gerechtfertigt und damit rechtmäßig sei. Auch ein Eingriff in das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da sie die Klägerin weder in unzulässiger Weise diskriminiert noch willkürlich gehandelt habe. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.2.2008, 1 BvR 437/08, VergabeR 2008, 924, juris) sehe den Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erst dann als verletzt an, wenn die Grenzen des Willkürverbots durch den Auftraggeber verletzt würden. Auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG könne die Klägerin von ihr nur verlangen, dass sie die Kriterien für das Auswahlverfahren nicht willkürlich festlege, sie sich an die von ihr bestimmten Kriterien und Verfahrensvorgaben halte und dementsprechend das Angebot in Einklang mit diesen Kriterien und Vorgaben auswähle. Der Ausschluss der Klägerin entspreche ihren Verfahrensvorgaben und stehe damit auch mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Sie habe mit dem gegenständlichen Auswahlverfahren auch nicht gegen die Vorgaben des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen, da deren Anwendungsbereich gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht eröffnet sei. Gegen die Anwendbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GWB bestünden keine Bedenken. Sie habe von der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG vorgesehenen Wahlmöglichkeit in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Sie habe sich ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe im Vergabevermerk dokumentiert. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG verstoße auch nicht gegen das Europarecht. So gehe insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Februar 2020 (C-11/19, NZBau 2021, 269, juris) hervor, dass die öffentlichen Auftraggeber durch das Vergaberecht in keiner Weise dazu verpflichtet würden, ihren Bedarf ausschließlich im Wege eines Vergabeverfahrens zu decken. Das Europarecht vermittle den Auftraggebern vielmehr ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung. Zu diesem Wahlrecht gehöre unter anderem die in Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie vorgesehene Nutzung der Bereichsausnahme und damit die Möglichkeit der Beschränkung des Wettbewerbs auf gemeinnützige Organisationen. Das Wahlrecht könne allerdings durch mitgliedsstaatliche Regelungen weiter eingeschränkt werden. Mit § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG werde das Wahlrecht dahingehend begrenzt, dass die Anwendung der Bereichsausnahme nur dann zulässig sei, wenn der Kreis der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen, die über eine Anerkennung im Katastrophenschutz verfügten, beschränkt werde. Hiergegen bestünden nach der eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine europarechtlichen Bedenken. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG stelle auch keinen rechtswidrigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dass das Landesrecht die Freistellung vom Kartellvergaberecht an die Voraussetzung einer Anerkennung im Katastrophenschutz knüpfe, stelle eine Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten für die Bedarfsdeckung der Beklagten und damit eine Verfahrensvorgabe dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle. Aber selbst wenn der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet wäre, läge ein gerechtfertigter Eingriff vor, da mit § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG weiterhin der Zweck verfolgt werde, die Katastrophenschutzstrukturen aufrecht zu erhalten und zu bewahren. Ein Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor, da die möglichen Adressaten von § 14 HmbRDG weder willkürlich bevorzugt noch willkürlich benachteiligt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens, des erstinstanzlichen Eilverfahrens (Az. 14 E 1975/20), des Verfahrens betreffend die vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz nebst dortigen Sachakten (Az. 3 Bf 199/21), auf die Akten der Finanzbehörde/Vergabekammer (Az. VgK FB 1/20; 2 Leitzordner) sowie auf die Sachakte der Beklagten (1 Leitzordner), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.