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Urteil

3 Bf 98/15

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2017:0503.3BF98.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Denkmaleigenschaft einer in den frühen 1960er Jahren errichteten Kirche.(Rn.49) 2. Der Eigentümer einer baulichen Anlage, für die die Eigenschaft als Denkmal i.S.v. § 4 DSchG (juris: DSchG HA 2013) in Betracht kommt, hat einen Anspruch gegen die Behörde auf Auskunft über die dortige Einschätzung zum Vorliegen eines Denkmals. Dies beinhaltet auch eine Stellungnahme dazu, welche Schutzkategorie i.S.v. § 4 DSchG (juris: DSchG HA 2013) die Behörde für einschlägig hält.(Rn.41) 3. Das Merkmal der "künstlerischen Bedeutung" i.S.d. § 4 Abs 2 S 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität eines Objekts, deren Beurteilung im Denkmalschutzrecht allerdings nicht losgelöst von seiner historischen Aussage vorgenommen werden kann.(Rn.44) 4. Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse i.S.v. § 4 Abs 2 S 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) liegt, ist in erster Linie anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts auch dann bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (Fortführung von OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff.).(Rn.65) 5. Das öffentliche Erhaltungsinteresse i.S.v. § 4 Abs 2 S 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) hat sich an der historischen Aussage zu orientieren, die in dem Denkmal zum Ausdruck gelangt.(Rn.72)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2014 teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die Kirche mit Turm (Försterweg 12) weder ganz noch teilweise ein Denkmal im Sinne von § 4 Abs. 2 DSchG ist und keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterliegt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Denkmaleigenschaft einer in den frühen 1960er Jahren errichteten Kirche.(Rn.49) 2. Der Eigentümer einer baulichen Anlage, für die die Eigenschaft als Denkmal i.S.v. § 4 DSchG (juris: DSchG HA 2013) in Betracht kommt, hat einen Anspruch gegen die Behörde auf Auskunft über die dortige Einschätzung zum Vorliegen eines Denkmals. Dies beinhaltet auch eine Stellungnahme dazu, welche Schutzkategorie i.S.v. § 4 DSchG (juris: DSchG HA 2013) die Behörde für einschlägig hält.(Rn.41) 3. Das Merkmal der "künstlerischen Bedeutung" i.S.d. § 4 Abs 2 S 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität eines Objekts, deren Beurteilung im Denkmalschutzrecht allerdings nicht losgelöst von seiner historischen Aussage vorgenommen werden kann.(Rn.44) 4. Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse i.S.v. § 4 Abs 2 S 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) liegt, ist in erster Linie anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts auch dann bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (Fortführung von OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff.).(Rn.65) 5. Das öffentliche Erhaltungsinteresse i.S.v. § 4 Abs 2 S 1 DSchG (juris: DSchG HA 2013) hat sich an der historischen Aussage zu orientieren, die in dem Denkmal zum Ausdruck gelangt.(Rn.72) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2014 teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die Kirche mit Turm (Försterweg 12) weder ganz noch teilweise ein Denkmal im Sinne von § 4 Abs. 2 DSchG ist und keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterliegt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg (hierzu I.). Die Berufung der Beklagten bleibt demgegenüber erfolglos (hierzu II.). I. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und fristgerecht – nachdem die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf rechtzeitigen Antrag der Klägerin hin gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängert worden ist – begründet. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung seinen im Tenor vorgenommenen Ausspruch zur Berufungszulassung (ausschließlich) mit der Klärungsbedürftigkeit der „anzuwendenden Maßstäbe für die Unterschutzstellung von Ensembles“ begründet hat. Diese Begründung betrifft zwar nur den Teil der angefochtenen Entscheidung, mit dem das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und bezieht sich dementsprechend nur auf die Zulassung der Berufung der Beklagten. Gleichwohl besteht kein Anlass, die Zulassung der Berufung auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Berufung vollumfänglich und ohne Einschränkung zugelassen. Die knappe Begründung der Berufungszulassung in den Entscheidungsgründen lässt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 10) darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht die Zulassung auf die Teilstattgabe beschränken wollte, auch wenn eine Begründung der Berufungszulassung insoweit, als das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, fehlt. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin damit auch die Feststellung begehrt, dass die Kirche mit Turm (Försterweg 12) weder ganz noch teilweise ein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG ist und keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterliegt. Denn diese Klage ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses streitig. Sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 50 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O., juris Rn. 52 f.) kann die Eigentümerin eines Denkmals ihre Feststellungsklage zwar auch auf bestimmte Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG beschränken. Hiervon hat die Klägerin vorliegend abgesehen. Dies ist aber unschädlich. Auch die uneingeschränkte bzw. nicht auf bestimmte Schutzkategorien konkretisierte Feststellungsklage ist statthaft. Die Möglichkeit der Beschränkung bzw. Konkretisierung einer Feststellungsklage auf bestimmte Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG dient den Belangen des Eigentümers dort, wo ein Interesse daran besteht, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen bestimmter Schutzkategorien zu klären. Die Möglichkeit, im Feststellungsprozess zu klären, ob eine bauliche Anlage überhaupt und ungeachtet bestimmter Schutzkategorien dem Denkmalschutz unterfällt, bleibt hiervon unberührt. Die Klägerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, die Denkmaleigenschaft der Kirche (mit Turm) auf ihrem Grundstück und die sich hieraus für sie ergebenden Pflichten verletzten sie in eigenen Rechten, namentlich in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin als Kirchengemeinde nicht selbst um eine Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV, sondern um eine Untergliederung einer Religionsgesellschaft handelt. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) sind (auch) die Kirchengemeinden Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Diese kirchenrechtliche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Die Organisationsgewalt gibt den korporierten Religionsgemeinschaften die Befugnis, Untergliederungen zu bilden, und zwar gerade solche mit öffentlich-rechtlichem Status. Wie das Verhältnis zwischen der Religionsgemeinschaft und ihren Untergliederungen ausgestaltet ist, insbesondere welche Selbständigkeit der Untergliederung im Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft zukommen soll, bestimmt die Religionsgemeinschaft nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zukommenden Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2009, 7 B 42.08, NVwZ 2009, 390, juris Rn. 12, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 19.12.2000, 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 4). 2. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin damit die Feststellung begehrt, dass die Kirche mit Turm (Försterweg 12) weder ganz noch teilweise ein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG ist und keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterliegt. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung verlangen, weil es sich bei der Kirche mit Turm nicht um ein Baudenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG handelt. Das Denkmalschutzgesetz findet Anwendung, weil der Senat keine Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit hat (hierzu a]). Die Kirche mit Turm hat weder künstlerische Bedeutung (hierzu b]), noch dient ihre Erhaltung der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes (hierzu c]). Sie hat allerdings (architektur- und kirchen-) geschichtliche Bedeutung (hierzu d]). Insoweit liegt ihre Erhaltung bzw. Bewahrung aber nicht im öffentlichen Interesse (hierzu e]). a) Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – insbesondere § 4 Abs. 2 DSchG und das in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip – sind verfassungsgemäß. Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 58 ff.). Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende rechtliche Einschätzung. Dies gilt zum einen, soweit die Klägerin auf die verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG verweist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 (3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 62) zum Ausdruck gebracht – und hieran wird festgehalten –, dass er die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG in erster Linie auf die Geltung der Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten aus § 7 DSchG bezieht und – dieses Gesetzesverständnis zugrunde gelegt – die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere das darin nunmehr geregelte sog. ipsa-lege-Prinzip, für verfassungsgemäß hält. Ob die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes bei einer anderen – insbesondere engeren – Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 4 DschG verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Wird das Normverständnis des Senats zugrunde gelegt, besteht auch kein Wertungswiderspruch zu § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG, denn die dem Denkmaleigentümer „nach § 7 Abs. 1 DSchG (...) obliegenden Pflichten“ i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bestehen erst ab Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste. Dies gilt zum anderen, soweit die Klägerin auf die ihrer Meinung nach unzureichende Verfahrensausgestaltung verweist, um die mit dem ipsa-lege-Prinzip verbundene Unsicherheit für den Denkmaleigentümer angemessen abzumildern. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 (3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 62) darauf verwiesen, dass der Betroffene bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Möglichkeit hat, die (fehlende) Denkmaleigenschaft gerichtlich im Rahmen eines Feststellungsprozesses zu überprüfen. Dies gilt es ebenso zu bekräftigen wie den Gesichtspunkt, dass der Eigentümer einer baulichen Anlage, für die die Eigenschaft als Denkmal i.S.v. § 4 DSchG in Betracht kommt, auch außerhalb bzw. im Vorfeld eines etwaigen Feststellungsprozesses aus § 25 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG bzw. aus dem allgemeinen Grundsatz der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 29) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die dortige Einschätzung zum Vorliegen eines Denkmals hat. Dies beinhaltet auch eine Stellungnahme dazu, welche Schutzkategorie i.S.v. § 4 DSchG die Beklagte für einschlägig hält. Das den Eigentümer treffende Prozess- bzw. Kostenrisiko wird vor diesem Hintergrund erheblich abgemildert. Im Ergebnis bleibt es zwar bei der mit der Einführung des ipsa-lege-Prinzips verbundenen Folge, dass – abweichend vom alten Recht, das die konstitutive Unterschutzstellung in § 6 DSchG a.F. vorsah – die „Feststellungslast“ von der Behörde auf den Denkmaleigentümer verlagert wird. Die hiermit verbundene, allerdings durch ausreichende Verfahrensvorkehrungen (s.o.) abgemilderte Belastung für den Denkmaleigentümer ist aber aufgrund der im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile des ipsa-lege-Prinzips (Steigerung der Leistungsfähigkeit des Denkmalschutzes, Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung des gesetzlichen Vollzugs, vgl. Bü-Drs. 20/5703, S. 3) gerechtfertigt. b) Die Kirche mit Turm hat keine denkmalschutzrechtlich relevante künstlerische Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Das Merkmal der "künstlerischen Bedeutung" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist beispielsweise gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen. Entscheidend ist, dass sich eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis künstlerischer Inspiration am Bauwerk ablesen lässt. Dabei ist es ausreichend, dass sich Form und Zweck nach den Stilmerkmalen eines Baukunstideals seiner Zeit entsprechen (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 5.11.2003, 1 KO 433/00, DÖV 2004, 491, juris Rn. 46; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, BRS 59 Nr. 232, juris Ls; VGH Mannheim, Urt. v. 10.5.1988, 1 S 524/87, NVwZ-RR 1989, 238, juris Ls; s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, NdsRpfl. 2015, 267, juris Rn. 57). Ästhetische Werturteile verlangen allerdings stets eine nach geisteswissenschaftlichen und kunsttheoretischen Regeln fundierte Beurteilung, um denkmalschutzrechtliche Relevanz zu erhalten. Die ästhetische Bewertung eines Objekts kann im Denkmalschutzrecht nicht losgelöst von seiner historischen Aussage vorgenommen werden (vgl. Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Abschn. C Rn. 27, 30; Hönes, DVBl. 1984, 413 [416 f.]). Dies beruht darauf, dass die in § 4 DSchG genannten Schutzgründe (allesamt) in einem historischen Zusammenhang zu verstehen sind. Der Denkmalschutz dient der Erhaltung beweglicher und unbeweglicher Sachen aus historischen Gründen im weitesten Sinne. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden. Das Tatbestandsmerkmal der geschichtlichen Bedeutung ist damit als ein die übrigen Tatbestandsmerkmale übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit aufzufassen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57; fortgeführt im Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 67). Nach diesen Maßgaben hat die Kirche mit Turm keine denkmalschutzrechtlich relevante künstlerische Bedeutung. Zwar kann der Senat die in der fachlichen Stellungnahme der Beklagten vom 10. März 2010 zum Ausdruck gelangende und anlässlich der Inaugenscheinnahme an Ort und Stelle von ihr weiter begründete Einschätzung nachvollziehen, dass bei der Ausstattung der Kirche bekannte Künstler mitgewirkt und künstlerisch anspruchsvolle Werke geschaffen haben und dass gerade das Zusammenspiel gelungener und nicht alltäglicher architektonischer Details (die Lichtwirkung, die Geometrie, die verwendeten Baumaterialien) mit den bildkünstlerischen Leistungen in der Ausstattung (insbesondere dem Buntglasfenster in der Südwand und der Emporenbrüstung mit den dort eingebrachten und thematisch zur Kirche passenden Betonreliefs), die eigens für die Kirche entworfen und gefertigt wurden und die integraler Bestandteil der Architektur sind, besonders gelungen ist und die Kirche zu etwas Besonderem machen. Ob gegen eine denkmalschutzrechtlich relevante künstlerische Bedeutung aber bereits spricht, dass es sich hierbei eher um einzelne Details denn um prägende Elemente des Gebäudes handelt (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, NdsRpfl. 2015, 267, juris Rn. 58), kann vorliegend dahinstehen. Es fehlt jedenfalls die historische Relevanz. Welche (kunst-) historisch relevante Aussage die einzelnen künstlerischen Werke in der Ausstattung der Kirche bzw. das Zusammenspiel von Architektur und künstlerischer Ausstattung treffen und inwieweit dies (stil-) prägend für eine Epoche oder das Werk der beteiligten Künstler ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hierzu enthält auch die fachliche Stellungnahme der Beklagten vom 10. März 2010, die die besondere ästhetische Qualität insbesondere der Innenausstattung der Kirche hervorhebt, ohne diese in einen (kunst-) historischen Kontext einzuordnen, keine weitergehenden Informationen. Nichts anderes gilt für das ergänzende Vorbringen der Beklagten in diesem Verfahren. Insbesondere in ihrer Berufungserwiderung hebt die Beklagte – nachvollziehbar – die gelungene und nicht alltägliche Architektur (hierzu noch i.E. unter d]) hervor und betont das Zusammenwirken von Kunst und Architektur. Allein die ästhetische bzw. künstlerische Qualität eines Werkes reicht aber nicht aus, um ihm eine künstlerische Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zuzusprechen. Dafür, dass die Kirche aufgrund ihrer individuellen künstlerischen Gestaltung eine Epoche angestoßen oder abgeschlossen hat oder diese in mustergültiger Weise repräsentiert, ist nichts ersichtlich. c) Die Erhaltung der Kirche mit Turm dient nicht der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Kirche mit Turm nicht. Es ist bereits fraglich, ob im Zusammenhang mit der Kirche, die wie das gesamte umliegende Wohnquartier in den 1960er Jahren entstanden ist und in deren Umgebung es im Laufe der Jahre zahlreiche bauliche Veränderungen gegeben hat, von einer „historischen Stadtstruktur“ und von einem „seit alters her“ vorhandenen Orts-, Platz- oder Straßenbild die Rede sein kann. Jedenfalls bestimmt die Kirche nicht in herausgehobener Weise das Orts-, Platz- oder Straßenbild. Diesen bereits bei Betrachtung des vorhandenen Bild- und Kartenmaterials naheliegenden Eindruck hat die Inaugenscheinnahme vor Ort bestätigt. Allein der Umstand, dass der Kirchturm – letztlich aufgrund seiner (maßvollen) Höhe – auch aus einiger Entfernung (allerdings nur aus Richtung Osten) gesehen werden kann und die Kirche seit mehr als 50 Jahren ihren unveränderten Standort hat, reicht nicht aus, der Kirche stadtbildprägende Bedeutung zuzusprechen. Hiergegen spricht, dass der Baukörper auch im Vergleich zur Umgebungsbebauung nicht übermäßig groß ist, dass die äußerlich sichtbaren Baumaterialen (im Wesentlichen roter Ziegel) unauffällig wirken und den vornehmlich bei der Nachbarschaftsbebauung verwendeten Baumaterialien entsprechen und dass die Kirche in ihre Umgebung eingebettet ist, ohne – zumal mit Blick auf die in der Nachbarschaft vorhandene Hochhausbebauung der „Linse“ und den S-Bahnhof – eine zentrale oder exponierte Stellung oder Lage einzunehmen. Auch die Freifläche um die Kirche herum wirkt nicht derartig großzügig, dass dem Kirchenbau eine augenfällige und die Umgebung prägende Solitärwirkung zukommt. Dementsprechend werden weder das Viertel noch der Straßenzug durch das Bauwerk optisch geprägt. Die in der näheren und weiteren Umgebung stehenden Wohnblocks orientieren sich nicht an seiner Stellung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die übrige Bebauung auf die Stellung bzw. Lage der Kirche eingerichtet hätte. Es gibt keine klaren Sichtachsen, die sich auf das Gebäude ausrichten. Die Stellung weiterer Gebäude ist nicht auf das Kirchengebäude hin orientiert. Zwar wirkt die Gestaltung der Westwand mit den Betonstreben und der Verglasung auffällig. Indes kann auch hieraus eine stadtbildprägende Bedeutung nicht abgeleitet werden. Die Westwand ist, wenn sich der Betrachter der Kirche von der Straße aus, d.h. von (Nord-) Osten kommend nähert, nicht wahrnehmbar. Wahrnehmbar ist sie nur dann, wenn der Betrachter unmittelbar davorsteht. Aus Westen kommend ist die Westseite der Kirche erst erkennbar, wenn der Durchgang zur bzw. von der S-Bahn-Station verlassen wird. Aus weiterer Entfernung verdecken die Hochhäuser der „Linse“ bzw. die S-Bahn-Station den Blick auf die Kirche und ihre auffällige Westwand. Auch die umliegenden Straßen und Wege verleihen der Kirche keine stadtbildprägende Bedeutung. Insbesondere stellt sich der Weg entlang der Südgrenze des Kirchengrundstücks in erster Linie als westliche Erschließung der S-Bahn-Station und der dahinter liegenden Wohnsiedlung „Linse“ dar und lässt die Kirche gleichsam am Rande dieser Zweckverbindung liegen. Es kann dahin stehen, ob – wie die Beklagte meint – eben dieser Eindruck entstehungsgeschichtlich gewollt war. Jedenfalls ist er nicht geeignet, eine hervorgehobene Lage der Kirche im Stadtbild zu befördern. Es fehlt überdies an einem stadtgeschichtlichen bzw. stadtentwicklungsgeschichtlichen Bezug (vgl. zu diesem Kriterium OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, BRS 59 Nr. 232, juris Ls; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91, NVwZ-RR 1997, 591, juris Ls). Die Lage und die Erscheinung des Gebäudes lassen keine weitergehenden Rückschlüsse auf die Baugeschichte des umgebenden Wohnviertels zu. Ein stadtgeschichtlicher bzw. stadtentwicklungsgeschichtlicher Bezug wird nicht bereits dadurch hergestellt, dass die Kirche in einem Zusammenhang steht mit der Zunahme der Bevölkerung in der Umgebung nicht zuletzt aufgrund der etwa zeitgleich entstandenen Hochhausbebauung der „Linse“. Über eine einheitliche Planung oder eine sonstige, über den faktischen Ursachenzusammenhang hinausgehende Wechselwirkung zwischen der Bevölkerungszunahme und der Bebauung in der Umgebung und dem Bau der Kirche, die es rechtfertigten, die Kirche zum „überlieferten Bestand“ (vgl. OVG Berlin, a.a.O.) des räumlichen Umfelds zu zählen, ist nichts bekannt. Die fachliche Stellungnahme der Beklagten vom 10. März 2010 begründet deren im Ergebnis anders lautende Einschätzung nicht weiter. Die Annahme, das Erscheinungsbild Langenfeldes werde von der Kirche geprägt, wird nicht weiter vertieft. Die Aussage, die stadträumliche Situation zu der in den 1960er Jahren entstandenen Siedlung „Linse“ mit ihrer schlichten Architektur weise „dem Sonderbau ´Kirche` die Rolle eines prägenden Elements zu, wie auch bedingt durch die Qualität von Architektur und baukünstlerischer Ausstattung des Sakralbaus die Qualität der Siedlung hier ihren Kulminationspunkt“ finde, legt den damit unterstellten Zusammenhang zwischen Siedlung und „Linse“ nicht weiter offen. Eine weitergehende Begründung ihrer Einschätzung hat die Beklagte auch im Laufe des weiteren (Verwaltungs- und gerichtlichen) Verfahrens nicht geliefert. Im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 hat sie – neben der Höhe des Kirchturms – noch auf die „inselartige“ Anlage der Gesamtanlage abgestellt, die sich nach dem Eindruck, den der Senat an Ort und Stelle gewonnen hat, allerdings weder dem Betrachter aufdrängt, noch einen stadtgeschichtlichen bzw. stadtentwicklungsgeschichtlichen Bezug aufweist. Mit ihrem – auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wiederholten – Verweis darauf, dass die Anlage der Kirche und der dazugehörigen Bauten die (dicht bebaute) Umgebung auflockere und hierdurch aufwerte, bezieht sich die Beklagte wiederum nur auf Gesichtspunkte, denen der historische und damit denkmalrelevante Bezug fehlt. Sie decken sich auch nicht mit dem Eindruck, den der Senat vor Ort erhalten hat. d) Die Kirche mit Turm hat (architektur- und kirchen-) geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Eine bauliche Anlage hat geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wenn sie geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit. Dabei muss ein Denkmal, um einen Aussagewert zu besitzen, nicht selbsterklärend sein. Zwar dient Denkmalschutz gerade der Erhaltung von Anschauungsmaterial. Für ein Denkmal ist deshalb die optische Wahrnehmbarkeit einer historischen Aussage charakteristisch. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst und auch für einen „unbefangenen“ Betrachter ablesbar sein muss. Die Entfaltung eines Aussagewertes setzt in der Regel vielmehr die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Kirche mit Turm (architektur- und kirchen-) geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Die Beklagte hat in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 und mit ihren ergänzenden Stellungnahmen im weiteren Verlauf des (gerichtlichen) Verfahrens dargestellt, dass und aus welchen Gründen in der Architektur der Langenfelder Kirche die Abkehr von architektonischer Tradition und die Hinwendung zu moderner Architektur, wie sie für den Kirchenbau der Nachkriegszeit ab Mitte der 1950er Jahre typisch sind, zum Ausdruck gelangten. Diese Einschätzung hält der erkennende Senat für überzeugend und nachvollziehbar: In den ersten Nachkriegsjahren herrschten in der Kirchenarchitektur, nicht zuletzt wegen der im Kirchenbau tätigen Architekten mit einem noch traditionellen Repertoire, noch konservative Lösungen vor. Erst im weiteren Verlauf der 1950er Jahre entwickelte sich im Kirchenneubau ein immer größer werdender Formenreichtum. Die Architektur neu erbauter Kirchen wurde ab ca. Mitte der 1950er Jahre hinsichtlich Bauform und Grundriss, Materialeinsatz und Ausstattung experimentierfreudig und vielgestaltig. Die Verwendung von Skelettkonstruktionen und von Beton als Baustoff fand im Kirchenbau der Nachkriegszeit mehr und mehr Verbreitung. Moderne der Architektur bedeutet in diesem Zusammenhang allgemein die Freiheit von Stilvorgaben, die Abkehr von traditionellen Vorstellungen und die Hinwendung zu experimentellen, geometrischen Formen und neuen Materialien, ferner den Verzicht auf aufgesetzte Ornamentik, stattdessen die Verwendung gezielt eingesetzter Materialoberflächen in Verbindung mit einem ausgeklügelten Einsatz der Wirkung von Licht und Schatten, ergänzt durch individuelle künstlerische Leistungen in der Ausstattung (vgl. hierzu auch – vor allem die Geometrie im Kirchenbau der Nachkriegszeit hervorhebend – OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, NdsRpfl. 2015, 267, juris Rn. 72 ff.). Die vorstehend dargestellte Entwicklung lässt sich an der Kirche „Zum Guten Hirten“ ablesen. Es handelt sich nicht um eine in traditioneller Auffassung gebaute Kirche, sondern um eine Kirche, die den Merkmalen des modernen Nachkriegskirchenbaus entspricht. Ihr Grundriss ist ausgeprägt polygonal, zusammengesetzt aus einem Trapez und einer angefügten polygonalen, nach Süden verschobenen Erweiterung. Bei dem Kirchenbau handelt es sich um eine teils ausgefachte, teils sichtbare Skelettkonstruktion (Stahlbeton- und Stahlstützen) mit Backsteinverblendung außen. Das Dach besteht aus auf die Betonbinder gelegten Vollbetonplatten. Die Gestaltung der Kirche ist – gemessen an traditionellen Vorstellungen – völlig frei, auf nachträglich applizierte Ornamentik wurde verzichtet, gleichwohl zeigen sich individuelle künstlerische Leistungen (hierzu schon oben unter b]). Hinzu tritt die Gliederung des Raumes durch den gezielten Einsatz von Farbigkeit, Materialien, Oberflächen und Licht. Vor diesem Hintergrund ist die Kirche „Zum Guten Hirten“ von architektur- und kirchengeschichtlicher Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, weil sie, wie die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung vom 22. Dezember 2015 zutreffend zusammengefasst hat, „innerhalb der Kirchenneubauten der Nachkriegszeit die ´moderne` Richtung in aller Deutlichkeit vertritt. Dies resultiert vor allem aus dem ungewöhnlichen Grundriss, der ´Arbeit` mit Winkeln und Asymmetrien, sowohl im Außenbau als auch konsequent durchgehalten im Innenraum, der in eine lichtbrechende Wand aufgelösten Westwand, der konsequenten inneren Gliederung durch unterschiedliche Oberflächen und der Einbringung individueller künstlerischer Leistungen. Darüber hinaus beinhaltet sie weitere der Bauzeit angemessene moderne Aspekte, wie den abgesetzten Turm in der Art eines Glockenträgers und künstlerisch verwendeten beton brut als Gestaltungsmittel. Sie ist ein beredter Vertreter des modernen Nachkriegskirchenbaus und vertritt vor allem die Facette des Baugeschehens, bei dem junge Architekten die zugestandenen Freiheiten formaler Vorgaben genutzt und neue Elemente in den Kirchenbau eingebracht haben“. Die architektur- und kirchengeschichtliche Bedeutung der Kirche mit Turm ist nicht dadurch entfallen, dass sie nicht mehr vollständig im Originalzustand erhalten ist, sondern es im Laufe der Jahre Veränderungen und Eingriffe (s. hierzu i.E. die Darstellung im Tatbestand) gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Senats sind von geschichtlicher Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht nur Objekte, die in ihrer Bausubstanz und äußeren Gestalt im Urzustand bestehen geblieben sind. Spätere Zusätze und Änderungen, die dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen oder der Erhaltung der Funktionalität geschuldet sind, werden gerade bei älteren Gebäuden häufig auftreten. Sie prägen dann in aller Regel das Erscheinungsbild des Denkmals mit und lassen den Denkmalwert nicht entfallen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Bausubstanz „rettungslos abgängig“ ist oder wenn die Sache insgesamt nur noch eine Rekonstruktion des Originals darstellt. Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f., m.w.N.). Nach diesen Maßgaben haben die durchgeführten Veränderungen die architektur- und kirchengeschichtliche Bedeutung der Kirche nicht entfallen lassen. Die auf den oben erwähnten Gestaltungsmitteln beruhende Modernität des Kirchenbaus ist durch die durchgeführten baulichen Veränderungen nicht, jedenfalls nicht relevant beeinträchtigt worden. Auch wenn einzelne Maßnahmen – insbesondere das Ersetzen der ursprünglich vorhandenen sog. Wabensteine der verglasten Westwand durch großflächige Glasscheiben – die Wirkung des Baus geschmälert haben und hierdurch Teile des architektonischen Konzepts beeinträchtigt sein mögen, so ist die äußerlich – von vereinzelten Instandsetzungsmaßnahmen abgesehen – weitgehend unveränderte und im Inneren nur in Teilbereichen veränderte Kirche weiterhin eine Kirche, die den Merkmalen des modernen Nachkriegskirchenbaus entspricht und als solche eine architektur- und kirchenbaugeschichtliche Epoche repräsentiert. Hiervon konnte sich der Senat anlässlich der Inaugenscheinnahme an Ort und Stelle überzeugen. e) Die Erhaltung bzw. Bewahrung der architektur- und kirchengeschichtlich bedeutsamen Kirche liegt aber nicht im öffentlichen Interesse. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und so eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse liegt, ist dabei im Interesse der gebotenen Objektivierung in erster Linie anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff., m.w.N.). Nach diesen Maßgaben liegt die Erhaltung der Kirche „Zum Guten Hirten“ nicht im öffentlichen Interesse. Hierzu im Einzelnen: Dass die Erhaltungswürdigkeit der Kirche bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist, ist nicht erkennbar. Ein derartiges Interesse der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch entsprechende Presseberichte dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 88). Solche existieren über die Kirche „Zum Guten Hirten“ – soweit ersichtlich – nicht. Dies nimmt auch die Beklagte nicht an. Der Senat kann auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten auch nicht erkennen, dass die Notwendigkeit, die Kirche zu erhalten, in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist. Die erst anlässlich der Unterschutzstellung der Kirche gefertigte denkmalfachliche Einschätzung einer Mitarbeiterin der Beklagten kann dabei ebenso wenig wie das auf der Grundlage von § 4 DSchG a.F. ergangene Votum des Denkmalrates zum Beleg dafür herangezogen werden, dass in sachverständigen Kreisen ein „breiter“ Konsens über die Notwendigkeit der Erhaltung der Kirche herrsche (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 88). Eine derartige Annahme ist auch nicht mit Blick auf die Erwähnung der Kirche in Fachpublikationen (vgl. hierzu OVG Hamburg, a.a.O.) gerechtfertigt. Die Beklagte ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst selbst davon ausgegangen, dass die Kirche „Zum Guten Hirten“ in Fachpublikationen gar nicht erwähnt werde (vgl. den Schriftsatz vom 26. August 2011, dort S. 17 f.). Sie hat sodann in einem nachfolgenden Schriftsatz (vom 19. Mai 2014, dort S. 22 f.) einige überwiegend aus den Jahren unmittelbar nach dem Bau der Kirche stammende Publikationen aufgelistet und darauf verwiesen, dass die Kirche darin genannt werde. Dass die dortigen Nennungen über eine in erster Linie der Vollständigkeit dienende Auflistung hinausgehen und die Relevanz und Bedeutung der Kirche als Vertreterin des „modernen“ Kirchenbaus und ihre Erhaltungswürdigkeit aus eben diesen Gründen hervorheben, hat die Beklagte demgegenüber nicht geltend gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren haben die Vertreter der Beklagten lediglich darauf abgestellt, dass die Kirche in der Literatur erwähnt werde. Die bloße Erwähnung zumal in überwiegend aus der Bauzeit stammender Literatur reicht indes nicht für die Annahme, eine bauliche Anlage habe in der Fachwelt bzw. im Bewusstsein interessierter Kreise Beachtung in einer Weise gefunden, die es rechtfertigt, hieraus ein öffentliches Erhaltungsinteresse i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG abzuleiten. Es ist schließlich auch nicht davon auszugehen, dass sich die geschichtliche Bedeutung der Kirche „Zum Guten Hirten“ dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit ihrer Erhaltung – auch wenn diese bislang weder allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung noch in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (s.o.) – aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses – neben seiner Funktion, rein individuelle Vorlieben und private Liebhaberinteressen auszugrenzen – vor allem dann als Korrektiv eingreift, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 81, m.w.N.; fortgeführt im Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97). Auch nach diesen Maßgaben liegt die Erhaltung der Kirche „Zum Guten Hirten“ nicht im öffentlichen Interesse. Die Notwendigkeit ihrer Erhaltung drängt sich nicht auf, weil in Hamburg ausreichend vergleichbare Objekte existieren, um den modernen Kirchenbau aus der Zeit des „Kirchenbaubooms“ erlebbar zu machen. In Hamburg sind zahlreiche Kirchen in der Zeit entstanden, aus der auch die Langenfelder Kirche stammt, und eine Vielzahl dieser Kirchen repräsentiert ebenso wie die Langenfelder Kirche die Abkehr von architektonischer Tradition und die Hinwendung zu moderner Architektur im Kirchenbau. So werden im Anhang des Ausstellungskatalogs „Baukunst von morgen – Hamburgs Kirchen der Nachkriegszeit“, den die Beklagte aus Anlass einer entsprechenden Ausstellung im Jahr 2007 herausgegeben hat, insgesamt 88 Kirchen als „denkmalgeschützte und denkmalwürdige Kirchenbauten nach 1945 in Hamburg“ aufgeführt, von denen bis auf fünf Kirchen alle in der Zeit zwischen 1955 und 1970 erbaut sind. Die Beschreibung der besonders bemerkenswerten Bauten im Hauptteil des Katalogs (S. 37 ff.; die Kirche „Zum Guten Hirten“ wird hier allerdings nicht berücksichtigt) macht dabei deutlich, dass die architektonischen und künstlerischen Stilelemente, die für die Langenfelder Kirche prägend sind (insbesondere die Formenvielfalt, die Asymmetrien, die verwendete Baustoffe und die Ausnutzung der Lichtwirkung), bei zahlreichen anderen Kirchenbauten ebenfalls vorgefunden werden können. Dass die Beklagte offenbar, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angegeben haben, seit der Geltung des ipsa-lege-Prinzips nicht alle der in dem vorgenannten Ausstellungskatalog aufgeführten Kirchen – sondern unter Einschluss der Langenfelder Kirche nur 48 Kirchen – in die Denkmalliste nach § 6 DSchG aufgenommen hat, steht der Annahme, es existiere eine ausreichende Anzahl von Vergleichsobjekten, nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Eintragung in die Denkmalliste nicht konstitutiv ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG), würde auch die Existenz von (nur) 47 Vergleichsobjekten in Hamburg zur Folge haben, dass es daneben nicht auch noch des Erhalts einer weiteren vergleichbaren Kirche bedarf. Dies gilt auch dann, wenn – wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überdies geltend gemacht haben und was im Ergebnis offenbleiben kann – bei Kirchen aufgrund ihrer gesellschaftlich hervorgehobenen Bedeutung per se ein stärker ausgeprägtes Erhaltungsinteresse als bei anderen Objekten bestünde. Dies kann nicht zur Folge haben, dass ein öffentliches Interesse am Erhalt einer Kirche stets und ungeachtet der Umstände des konkreten Einzelfalls besteht. Die Denkmalfähigkeit und -würdigkeit auch von Kirchen richtet sich nach den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSchG. Eine Privilegierung der Kirchen sieht das Denkmalschutzrecht, abgesehen von der Sonderregelung in § 24 DSchG, der in erster Linie das Verfahren betrifft, nicht vor. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass – auch wenn es zahlreiche andere Kirchen in Hamburg gibt, die in der gleichen Epoche und mit vergleichbarem Stilverständnis wie die Kirche „Zum Guten Hirten“ erbaut worden sind – die Langenfelder Kirche singulär sei und es einen vergleichbaren Kirchenbau in Hamburg gerade nicht gebe, zumal alle Kirchen regelmäßig einzigartig seien, da ihrem Bau hohe gestalterische Ansprüche zugrunde lägen. Dies ist nicht entscheidend. Das öffentliche Erhaltungsinteresse i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat sich an der historischen Aussage zu orientieren, die in dem Denkmal zum Ausdruck gelangt. Dies sind bei der Langenfelder Kirche nicht die Einzigartigkeit und die architektonischen Details gerade dieser baulichen Anlage, sondern das in ihr zum Ausdruck kommende Architekturverständnis und -konzept, das anderen Kirchenbauten dieser Epoche ebenso zugrunde liegt. Das öffentliche Erhaltungsinteresse kann die Beklagte deshalb nicht mit ihren – in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekräftigten und aufgrund des an Ort und Stelle gewonnenen Eindrucks für das Gericht nachvollziehbaren – Verweisen auf die Mustergültigkeit einiger Stilelemente („Spiel mit Winkeln“) der Langenfelder Kirche begründen. Denn zwar kann sich der außergewöhnliche exemplarische Wert eines Objekts auch daraus ergeben, dass es ein geradezu mustergültiges oder in außergewöhnlicher Weise erhaltenes Beispiel einer Epoche darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, NdsRpfl. 2015, 267, juris Rn. 81 f.), wenngleich auch solche Objekte denkmalwürdig sein können, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97). Indes hat die Beklagte nicht dargelegt – und vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen –, dass den von der Beklagten betonten Details eine eigenständige (architektur- oder kirchenbau-) geschichtliche Aussage innewohnt, weil sie als Beispiel für eine eigenständige Richtung innerhalb des modernen Kirchenbaus herangezogen werden können. Sie sind vielmehr Ausdruck der den Kirchenbauern in der Zeit des „Kirchenbaubooms“ eingeräumten Freiheit von konkreten Stilvorgaben und des Stil- und ggf. Liturgieverständnisses der verantwortlichen Architekten. Genau diese Merkmale kommen aber auch in zahlreichen anderen modernen Kirchen in Hamburg zum Ausdruck. Das öffentliche Erhaltungsinteresse kann schließlich auch nicht deswegen angenommen werden, weil Architekt der Kirche der im Jahr 2015 verstorbene Friedhelm Grundmann ist. Zwar kann die Erhaltungswürdigkeit eines Denkmals – u.U. sogar die Denkmaleigenschaft an sich – auch damit begründet werden, es handele sich um das Werk einer außergewöhnlichen Architektenpersönlichkeit (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.11.1994, 2 B 10/92, LKV 1995, 371, juris Ls). Dies setzt allerdings voraus, dass der fragliche Architekt mit seinem Lebenswerk insgesamt oder jedenfalls mit einem Teil davon deutlich hervorgetreten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, NdsRpfl. 2015, 267, juris Rn. 62). Ob dies im Fall des Architekten Friedhelm Grundmann angenommen werden kann, kann offenbleiben. Denn auch dann, wenn dem Architekten als Persönlichkeit die erforderliche Bedeutung zugesprochen werden kann, ist die Feststellung erforderlich, dass das Bauwerk, um dessen Erhaltung es geht, im Werk des Architekten eine herausgehobene Stellung einnimmt. Dies vermag der Senat nicht zu erkennen. Friedhelm Grundmann zeichnet für zahlreiche Bauten in und außerhalb Hamburgs verantwortlich. Hierunter fallen auch zahlreiche Kirchen. Bei der Kirche „Zum Guten Hirten“ handelt es sich zwar um eines der frühen Werke des Architekten. Dass sie „im Oeuvre des Büros den Stellenwert eines formalen und gestalterischen Höhepunkts im Frühwerk“ einnimmt, wie die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung geltend macht, kann der Senat aber nicht erkennen. Denn hierfür liefert die Beklagte keine hinreichend tragfähige Begründung. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere hat die Beklagte ihre Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und fristgerecht, nachdem die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf rechtzeitige Anträge der Beklagten hin gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO wiederholt verlängert worden ist, begründet. Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin damit die Feststellung begehrt, dass die in der Denkmalliste als Ensemble verzeichneten Objekte mit der Identifikationsnummer 19887 (Kirche zum Guten Hirten), 29010 (Gemeindehaus) und 19888 (Pastorat mit Konfirmandensaal) weder ganz noch teilweise ein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG sind und keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterliegen. Denn die auch insoweit zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung verlangen, weil es sich bei den eingangs genannten Anlagen nicht um ein Ensemble i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG handelt. Dies beruht allerdings nicht schon darauf, dass die Kirche mit Turm kein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist (s.o. unter I.) und auch für die beiden anderen Gebäude – altes Gemeindehaus und neues Gemeindehaus – von der Beklagten nicht geltend gemacht wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass es sich bei ihnen um (Einzel-) Denkmäler i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG handelt. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG a.E. kann ein Ensemble im denkmalschutzrechtlichen Sinne auch vorliegen, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Kirche mit Turm, altes und neues Gemeindehaus bilden aber deshalb kein Ensemble im denkmalschutzrechtlichen Sinne gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierfür reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte nicht aus. Schon im umgangssprachlichen Sinne ist das Wesen des Ensembles dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss deshalb ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, d.h. auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher. Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch die Zuordnung der Einzelobjekte zueinander, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist. Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern z.B. auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10). Dies vorausgeschickt, können die von der Beklagten gegebenen Begründungen für ihre Annahme, es handele sich bei der Kirche mit Turm, altem und neuem Gemeindehaus um ein Ensemble i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, nicht überzeugen. Im Einzelnen: In der fachlichen Stellungnahme der Beklagten vom 10. März 2010 wird einzig darauf abgestellt, dass „in der unmittelbaren räumlichen Verbindung der stilistisch unterschiedlichen Bauten (...) die Geschichte der Bildung der Kirchengemeinde Langenfeldes, gewissermaßen stellvertretend für die eingangs erwähnten kirchengemeindlichen Entwicklungen Hamburgs in den späten Nachkriegsjahren, ablesbar“ sei. Indes ist schon zweifelhaft, ob die von der Beklagten in der fachlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 nicht weiter präzisierte Annahme zutrifft, in den jeweiligen Planungen und in dem Bau gerade der drei Bauwerke gelangte die gemeindliche Entwicklung zum Ausdruck. Für die gemeindliche Entwicklung der Langenfelder Gemeinde hin zu einer eigenständigen Gemeinde dürfte am ehesten der Bau der Kirche stehen, ohne dass es insoweit der beiden anderen Gebäude zur Sichtbarmachung dieser Entwicklung bedürfte. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte nicht alle der von der Klägerin (ehedem) für gemeindliche Zwecke genutzte Gebäude dem Ensemble zugerechnet hat. Das aus Kirche mit Turm, altem und neuem Gemeindehaus bestehende Ensemble würde daher, das Verständnis der Beklagten zugrunde gelegt, die Entwicklung der Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ ohnehin nur unvollständig dokumentieren. Dessen ungeachtet können die Ausführungen der Beklagten den Senat nicht davon überzeugen, es handele sich bei der Geschichte der Kirchengemeinde Langenfelde um einen denkmalwerten, d.h. geschichtlich wertvollen Zusammenhang, den es zu bewahren gilt. Die Entstehung von Kirchengemeinden ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung der späten Nachkriegszeit zu sehen. Sie wird regelmäßig mit der Errichtung baulicher Anlagen oder der Umwidmung vorhandener Anlagen einhergegangen sein. Die besondere geschichtliche Relevanz dieses Vorgangs, die es rechtfertigen würde, bestimmte bauliche Anlagen zur Sichtbarmachung dieser Entwicklung dem Denkmalschutz zu unterstellen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Etwas anderes mag im Einzelfall dann gelten, wenn es sich um die Entwicklung eine Kirchengemeinde handelt, die eine besondere Bedeutung erlangt hat. Doch auch nach den Ausführungen der Beklagten nimmt die Kirchengemeinde Langenfelde keine besondere Stellung ein. Ein besonderes Interesse an der Dokumentation der Entstehung und Entwicklung gerade dieser Kirchengemeinde ist nicht erkennbar. Weder handelt es sich um eine besonders große oder bedeutende Kirchengemeinde, noch ist diese Kirchengemeinde seit ihrer Entstehung in besonderer Weise, etwa aufgrund ihrer Mitglieder oder wegen der dort tätigen Pfarrer, in Erscheinung getreten. Letztlich werden anhand der drei funktional zusammengehörenden Gebäude somit keine geschichtlich wertvollen Strukturen, sondern etwas „Alltägliches“ sichtbar. Es handelt sich bei der Langenfelder Gemeinde um eine in der Nachkriegszeit gegründete Kirchengemeinde, wie es sie zu jener Zeit, wie die Beklagte selbst an anderer Stelle betont, viele gab und noch heute gibt. Auch die ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht geeignet zu begründen, dass es sich bei den drei Gebäuden um ein Ensemble i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG handelt. In ihrem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2014 verweist sie ergänzend – und zutreffend – darauf, dass die drei Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen und dass der übergreifende Funktionszusammenhang in der Gemeindetätigkeit bestehe. Dies allein reicht indes nicht aus, um eine geschichtliche Botschaft von Relevanz zum Ausdruck zu bringen. Eine eigenständige, den Ensembleschutz i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG rechtfertigende geschichtliche Botschaft lässt sich auch nicht mit den unterschiedlichen Bau- bzw. Architekturstilen begründen, in denen das alte Gemeindehaus auf der einen Seite und die Kirche mit dem neuen Gemeindehaus auf der anderen Seite errichtet worden sind. Die architektur- und kirchengeschichtliche Aussage, nämlich die Hinwendung zur Moderne, kommt allein in dem Kirchenbau zum Ausdruck (s.o. unter I. 2. d]). Um diese Aussage erlebbar zu machen, bedarf es der beiden anderen Gebäude nicht. Träger der geschichtlichen Botschaft ist insoweit nur die Kirche, nicht auch die weiteren Gemeindegebäude. Auch mit ihren ergänzenden Ausführungen in der Berufungsbegründung vermag die Beklagte keine tragfähige Begründung für ihre Annahme zu liefern, es handele sich bei der Kirche mit Turm, altem und neuem Gemeindehaus um ein Ensemble i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Soweit sie auf die Ausweitung der kirchlichen Aufgaben und das veränderte Verständnis von Gemeindearbeit in der Nachkriegszeit verweist, mag dies in der Sache zutreffen. Es ist aber – abgesehen von der Frage, ob es hierfür gerade des Erhalts der drei Gebäude der Langenfelder Gemeinde bedarf, insoweit also ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht – weder erkennbar, dass es sich hierbei um einen geschichtlich relevanten Vorgang handelt, noch konnte die Beklagte den Senat davon überzeugen, dass diese Entwicklung in den drei Gebäuden, denen sie Ensemblecharakter zusprechen will, mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gelangt. Auch die Ausführungen der Beklagten dazu, dass die Anordnung der Gebäude „Ausdruck der zur Bauzeit der Kirche herrschenden städtebaulichen Leitbilder“ sei, können nicht überzeugen. Weder hat die Beklagte die von ihr in Bezug genommenen städtebaulichen Leitbilder hinreichend präzise benennen können, noch vermag der Senat zu erkennen, dass diese bei der Bebauung des Grundstücks der Klägerin zugrunde gelegen haben. Der „hofartige“ Charakter, den die Anordnung der Gebäude nach Auffassung der Beklagten begründet, erschließt sich dem Senat jedenfalls nicht. Die Freifläche vor der Westwand der Kirche beruht nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck nicht maßgeblich auf der Anordnung und Lage der beiden Gemeindehäuser, sondern darauf, dass der Bereich vor der Westwand nicht bebaut ist. Einen Hof bildet dieser Bereich nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Kirche mit Turm und zwei weitere Gemeindegebäude dem Denkmalschutz unterfallen. Die Klägerin ist eine Kirchengemeinde. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Försterweg 12 und 14 in Hamburg-Langenfelde (Flurstück ... der Gemarkung Stellingen, Grundbuch von Stellingen Blatt ...). Das Grundstück befindet sich östlich vom S-Bahnhof Langenfelde zwischen der S-Bahnstation und dem Försterweg. Westlich der S-Bahnstation liegt die in den 1960er Jahren errichtete Hochhaussiedlung „Linse“. Das Grundstück der Klägerin ist mit drei Gebäuden bebaut: Das auf der Westseite des Grundstücks gelegene sog. alte Gemeindehaus wurde nach einem Entwurf des Architekten Kurt Quednau in den Jahren 1954/1955 erbaut. Es handelt sich um einen eingeschossigen Backsteinbau mit Satteldach, der heute als Pastorat und Kindertageseinrichtung dient. Die im südöstlichen Grundstücksteil belegene Kirche mit Turm „Zum Guten Hirten“ wurde in den Jahren 1960/1961 erbaut. Sie beruht auf einem Entwurf der Architekten Friedhelm Grundmann und Horst Sandtmann, der auf einen im Jahr 1959 durchgeführten Wettbewerb zurückgeht. Die Kirche ist eine in weiten Teilen mit Ziegelmauerwerk verblendete Betonkonstruktion, deren Westwand zwischen den Pfeilern vollständig verglast ist. Der Grundriss ist trapezförmig, wodurch der Eindruck eines breiten Innenraums entsteht. Altartisch und Ambo sind nach Entwürfen des Architekten Friedhelm Grundmann gefertigt. Die Taufe ist ein Betonguss des Künstlers Peter Dreher. Das raumhohe Buntglasfenster in der Südwand des Chores entwarf der Künstler Siegfried Assmann. Die Emporenbrüstung zeigt in ihrem gesamten Verlauf Betonreliefs des Künstlers Klaus Arnold. Der über einen Durchgang mit dem restlichen Kirchenbau verbundene Turm hat einen quadratischen Grundriss. Er ist ca. 42 m hoch. Der „Helm“ des Turmes ist als Gerüstkonstruktion ausgestaltet. Das zwischen dem alten Gemeindehaus und der Kirche gelegene dritte Gebäude, das sog. neue Gemeindehaus, wurde nach einem Entwurf des Architekten Horst Sandtmann im Jahr 1966 erbaut. Es handelt sich um einen eingeschossigen Flachdachbau, der ursprünglich über einen gedeckten Gang mit der Kirche verbunden war. Insbesondere in den Jahren 2003 bis 2005 gab es zahlreiche bauliche Veränderungen, die vor allem das Kirchengebäude betrafen: So wurden etwa die ursprünglich vorhandenen sog. Wabensteine der verglasten Westwand entfernt und durch großflächige Glasscheiben ersetzt. Das Buntglasfenster in der Südwand des Chores erhielt eine Schutzverglasung. Im Altarraum wurde das Podest vergrößert und in seiner Form verändert, dementsprechend fanden Veränderungen im Fußbodenbereich und bei den Bänken statt. Das Ziegelmauerwerk wurde teilweise erneuert und neu verfugt. Der ehemals zweigeschossige Übergang von der Kirche zum Turm, bei dem der Raum unterhalb der Glockenstube verschlossen und die Kirchturmuhr entfernt wurden, wurde durch einen einfachen verglasten Durchgang ersetzt. Ferner wurden die ursprünglich in der Kirche vorhandenen Leuchten ersetzt und die Innenwände teilweise neu verputzt und/oder gestrichen. Nachdem die Beklagte die Klägerin bereits im Mai 2006 darüber informiert hatte, dass sie das „Ensemble Kirche und Gemeindehaus“ in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 DSchG a.F. aufgenommen hatte, hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2010 zur beabsichtigten Eintragung des „Ensemble(s) Försterweg 12, Kirche zum Guten Hirten, Kirchengebäude mit Turm, neuem Gemeindehaus und Försterweg 14 altes Gemeindehaus (Pastorat mit Konfirmandensaal)“ in die Denkmalliste an. Dem Schreiben war eine fachliche Stellungnahme vom 10. März 2010 beigefügt. Darin wird nach einer Beschreibung der Lage, Bauweise und Ausstattung der baulichen Anlagen folgende Einschätzung vertreten: Die Kirche reihe sich in die Gruppe der seit Mitte der 1950er Jahre als „moderne“ Bauten entstandenen Kirchenbauten für die Versorgung neu entstandener Kirchengemeinden ein. Die Architektur werde gekennzeichnet von der „Freiheit von Stilvorgaben, Abkehr von traditionellen Vorstellungen und Hinwendung zu experimentellen, geometrischen Formen, neuen Materialien, Verzicht auf aufgesetzte Ornamentik, gezielt eingesetzte Materialoberflächen in Verbindung mit einem ausgeklügelten Einsatz der Wirkung von Licht und Schatten, ergänzt durch bildkünstlerische Leistungen in der Ausstattung (…)“. Die stattgefundenen baulichen Veränderungen hätten an der charakteristischen Architektur nichts geändert. Der Bau sei ein wichtiges Werk der Architekten, die für zahlreiche Kirchenbauwerke in und außerhalb von Hamburg verantwortlich gewesen seien. Ferner seien regional und überregional bekannte Künstler am Bau und an der Ausstattung der Kirche beteiligt gewesen. Die stadträumliche Situation zu der in den 1960er Jahren entstandenen Siedlung „Linse“ weise dem Sonderbau „Kirche“ die Rolle eines prägenden Elements zu. Es liege daher die Erhaltung des Kirchengebäudes mit Turm „im öffentlichen Interesse aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen als typischer Kirchenbau der Zeitstufe um 1960 in bemerkenswerter Qualität und mit bemerkenswerter künstlerischer Ausstattung sowie aus Gründen der Wahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes, insbesondere Langenfeldes, dessen Erscheinungsbild von der Kirche geprägt wird“. Zum Kirchenbau gehöre das neue Gemeindehaus funktional sowie bauzeitlich dazu. Weiter heißt es: „In der unmittelbaren räumlichen Verbindung der stilistisch unterschiedlichen Bauten – Kirche mit Turm und neuem Gemeindehaus/altes Gemeindehaus – ist die Geschichte der Bildung der Kirchengemeinde Langenfeldes, gewissermaßen stellvertretend für die eingangs erwähnten kirchengemeindlichen Entwicklungen Hamburgs in den späten Nachkriegsjahren, ablesbar. Kirche, Turm, neues und altes Gemeindehaus bilden ein Ensemble, an dessen Erhaltung aus geschichtlichen Gründen wie aus Gründen der Wahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes ein öffentliches Interesse besteht“. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 unterstellte die Beklagte das „Ensemble Försterweg 12, Kirche zum Guten Hirten, Kirchengebäude mit Turm, neuem Gemeindehaus und Försterweg 14 altes Gemeindehaus (Pastorat mit Konfirmandensaal)“ dem Denkmalschutz: Das Ensemble sei aus geschichtlichen Gründen und wegen seiner Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig. Sein Erhalt liege im öffentlichen Interesse. Den gegen den Bescheid vom 11. Mai 2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 zurück: Der Erhalt des Ensembles liege aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen sowie zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Gutachten des Privatsachverständigen Dr. D... vom 3. Juni 2011 sowie weitere ergänzende denkmalfachliche Stellungnahmen dieses Privatsachverständigen vorgelegt und vor allem geltend gemacht: Die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, worin die Schutzwürdigkeit der drei Gebäude als Ensemble liege. Die drei Gebäude seien nicht durch eine übergreifende Komponente oder Idee verbunden oder sonst durch ein einheitsstiftendes Merkmal zusammengefasst. Es sei nicht erkennbar, dass der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft gerade das Ensemble sei. Den Gebäuden in ihrer Zusammenfassung komme auch keine geschichtliche Bedeutung zu. Es sei nicht ersichtlich, warum die Gebäude einen Wert für die Dokumentation hamburgischer Kirchengemeinden in den späteren Nachkriegsjahren haben sollten. Die Gebäude seien auch nicht Wirkungsstätte namhafter Personen oder historischer Ereignisse gewesen. Die Gebäude besäßen keinen Aussagewert für die Entwicklung der Kirchengemeinde oder für den Kirchenbau der 1960er Jahre. Auch eine künstlerische oder städtebauliche Bedeutung der Gebäude sei nicht erkennbar. Überdies liege der Erhalt des „Ensembles“ nicht im öffentlichen Interesse. Auch sei die Kirche mit Turm nicht für sich genommen denkmalfähig. Dies beruhe auf den zahlreichen baulichen Veränderungen, die die Wirkung des Kirchengebäudes verändert und zur Folge hätten, dass eine etwaige historische oder künstlerische Bedeutung nicht mehr ablesbar sei. Es fehle aber auch an einer geschichtlichen Bedeutung. Der Kirchenbau sei nicht exemplarisch oder kennzeichnend für eine bestimmte Entwicklung und weder im Werk der Architekten noch im Vergleich zu anderen in der Nachkriegszeit errichteten Kirchen in Hamburg singulär. Künstlerische Bedeutung habe die Kirche schon wegen der vielen vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht (mehr). Auch habe sie keine städtebauliche Bedeutung. Allein die Sichtbarkeit des Kirchturms reiche hierfür nicht aus, zumal die Bebauung in der Umgebung teilweise höher sei. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst nur die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides und des zurückweisenden Widerspruchsbescheides begehrt. Nach Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes zum 1. Mai 2013 hat die Beklagte das Kirchengebäude mit dem neuen und dem alten Gemeindehaus als Ensemble in die Denkmalliste nach § 6 DSchG eingetragen. Daraufhin hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, das nach dem Gesetz nunmehr geltende sog. ipsa-lege-Prinzip sei verfassungswidrig, und ihre Auffassung im Einzelnen begründet. Nach entsprechender Umstellung ihres Antrags hat sie beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die in der Denkmalliste als Ensemble verzeichneten Objekte mit der Identifikationsnummer 19887 (Kirche zum Guten Hirten), 29010 (Gemeindehaus) und 19888 (Pastorat mit Konfirmandensaal) weder ganz noch teilweise Denkmal nach § 4 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz sind und es sich bei der Kirche mit Turm (Försterweg 12) weder ganz noch teilweise um ein Denkmal nach § 4 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz handelt und die vorbezeichneten Objekte keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht: Das Ensemble habe geschichtliche Bedeutung als Dokument für die Geschichte der Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“. Es habe ferner deshalb geschichtliche Bedeutung, weil die Gebäude um einen Hof angeordnet seien und damit zeitgenössische Forderungen reflektiere. Das Ensemble habe überdies Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes. Die Gebäude stünden in Winkeln zueinander und bildeten einen Raum, der nach Süden weit geöffnet sei. Die Versammlung der Bauten auf einer Fläche, die ihrerseits von anders gearteter Bebauung umgeben sei, lasse die kirchlichen Gebäude zu einem inselartigen Bezirk innerhalb der Umgebungsbebauung werden. Bei den Gebäuden handele es sich auch um ein Ensemble im Sinne des Denkmalschutzrechts. Der übergreifende Funktionszusammenhang der baulichen Anlagen bestehe in der Gemeindetätigkeit. Kirche mit Turm und das neue Gemeindehaus seien gemeinsam und in Bezug auf das alte Gemeindehaus geplant worden. Der Annahme eines Ensembles stehe nicht entgegen, dass die Gebäude teilweise in unterschiedlichen Stilen erbaut seien. Im Gegenteil würden hierdurch die unterschiedlichen Entwicklungsphasen deutlich. Die im Laufe der Zeit stattgefundenen baulichen Veränderungen hätten die Denkmaleigenschaft nicht beeinträchtigt. Es bestehe auch ein öffentliches Erhaltungsinteresse. Die Kirche sei, teilweise zusammen mit dem alten Pastorat und dem neuen Gemeindehaus, in zahlreichen Fachpublikationen erwähnt. Zudem habe der Denkmalrat befunden, den Widerspruch der Klägerin gegen den Unterschutzstellungsbescheid vom 11. Mai 2010 zurückzuweisen. Auch die Kirche mit Turm habe für sich genommen eigenständigen Denkmalwert. Sie habe, ebenso wie das Ensemble, geschichtliche Bedeutung sowie Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes. Überdies habe die Kirche künstlerische Bedeutung. Der Grundriss, die Aufteilung sowie die Anordnung der Teile im Innern seien ungewöhnlich und von besonderer architektonischer Qualität. Eine Besonderheit sei ferner die Verbindung zwischen künstlerischer Ausstattung und der Architektur. Die Kirche nehme zudem eine bedeutende Stellung im Gesamtwerk des Architekten Friedhelm Grundmann ein, der sich im Kirchenbau hervorgetan habe. Die Kirche habe auch eigenständige architekturgeschichtliche Bedeutung als ein ab den 1950er Jahren entstandener moderner Bau für die Versorgung neu entstandener Kirchengemeinden. Ihr Erhalt liege im öffentlichen Interesse. Dem stehe nicht entgegen, dass eine Vielzahl der nach dem Krieg neu erbauten evangelisch-lutherischen Kirchen dem Denkmalschutz unterliege. Jede Kirche sei einzigartig und weise Besonderheiten auf, die es verböten, das öffentliche Erhaltungsinteresse deshalb zu verneinen, weil es auch andere Kirchen gebe. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2014 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in der Denkmalliste als Ensemble verzeichneten Objekte (Kirche, Gemeindehaus und Pastorat mit Konfirmandensaal) weder ganz noch teilweise ein Denkmal nach § 4 Abs. 3 DSchG seien und als Ensemble keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterlägen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil sich der Unterschutzstellungsbescheid mit Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes erledigt habe. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage als Feststellungsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet, soweit sie sich auf den Denkmalwert der drei Gebäude als Ensemble beziehe. Als Ensemble seien die drei Gebäude weder aus geschichtlichen Gründen noch zur Erhaltung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes schutzwürdig. An den Gebäuden lasse sich nicht die Entwicklung neuer Kirchengemeinden in der Nachkriegszeit ablesen; hieran bestünde auch kein öffentliches Interesse, weil es sich nicht um eine eigenständige geschichtliche Epoche von Gewicht handele. In der Anlage der Gebäude komme auch nicht hinreichend deutlich eine zeitgenössische Forderung nach Anordnung von (Kirchen-) Gebäuden um einen Hof zum Ausdruck. Der Erhalt der (Gesamt-) Anlage sei auch nicht zur Erhaltung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes erforderlich. Die Kirche mit Turm habe zwar Einfluss auf das Stadtbild. Dies gelte aber nicht für die Gemeindehäuser. Prägend sei insoweit die Umgebungsbebauung. Demgegenüber handele es sich bei der Kirche mit Turm um ein Einzeldenkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Insoweit folge die Kammer der Einschätzung in der fachlichen Stellungnahme der Beklagten vom 10. März 2010. Die vorgenommenen Veränderungen hätten nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft geführt. Der Erhalt der Kirche mit Turm sei überdies zur Erhaltung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes erforderlich. Insoweit bestehe aus den Gründen, die die Beklagte diesbezüglich aufgeführt habe, auch ein öffentliches Erhaltungsinteresse. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2014, in dem es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, ist der Beklagten am 28. April 2015 und der Klägerin am 29. April 2015 zugestellt worden. Am 26. Mai 2015 hat die Beklagte Berufung erhoben und diese – nach entsprechender wiederholter Fristverlängerung – am 23. Dezember 2015 begründet. Die Klägerin hat am 28. Mai 2015 Berufung erhoben und diese – ebenfalls nach entsprechender Fristverlängerung – am 29. Juni 2015 begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht vor allem geltend: Die Kirche mit Turm habe weder historische noch künstlerische Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG, weil sie jedenfalls aufgrund der Vielzahl der Umbauten, die zu einem erheblichen Substanzverlust und zu einer Veränderung des Raumeindrucks vor allem im Innern der Kirche geführt hätten, verloren gegangen sei. Die Kirche habe auch keine kunsthistorische Bedeutung. Es gebe zum einen keinen einheitlichen Baustil bei den Kirchenneubauten der 1960er Jahre, so dass die Kirche insoweit nichts repräsentieren könne. Zum anderen nehme, selbst wenn das Schaffen des verantwortlichen Architekten Friedhelm Grundmann architekturhistorische Bedeutung habe, die Langenfelder Kirche im Werk des Architekten keine hervorgehobene Stellung ein. Die Kirche mit Turm habe aufgrund der prägenden Hochhausbebauung im Umfeld auch keine stadtbildprägende Bedeutung. Überdies bestehe kein öffentliches Erhaltungsinteresse. In den 1950er und 1960er Jahren sei eine Vielzahl von Kirchenneubauten in einfachem Stil – darunter auch weitere des Architekten Friedhelm Grundmann – errichtet worden, die heute noch allesamt erhalten seien. Die Langenfelder Kirche rage insoweit nicht heraus. Im Übrigen habe sie – die Klägerin – ein (öffentliches) Interesse daran, ihre sächlichen Mittel zur Religionsausübung, zu denen auch die Kirche gehöre, unbeeinträchtigt von staatlicher Einwirkung zu erhalten. Insoweit seien die Unterhaltungskosten zu beachten, die sie aufzuwenden habe, wenn die Kirche dem Denkmalschutz unterstehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2014 teilweise zu ändern und auch festzustellen, dass die Kirche mit Turm (Försterweg 12) weder ganz noch teilweise ein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG ist und keinen Bindungen durch das Denkmalschutzgesetz unterliegt sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2014 teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte wendet sich gegen die Berufung der Klägerin vor allem mit folgenden Erwägungen: Nicht alle in der Nachkriegszeit erbauten Kirchen seien vergleichbar, weil sie „im einfachen Stil der Zeit“ erbaut worden seien. Es gebe in Hamburg nur eine der Langenfelder Kirche vergleichbare Kirche des Architekten Friedhelm Grundmann, nämlich die im Jahr 1962 erbaute Vicelin-Kirche in Sasel. Aber auch diese Kirche weise Unterschiede im Vergleich zur Langenfelder Kirche auf. Die Kirche habe historische Bedeutung, denn sie dokumentiere Bevölkerungswachstum und die Erschließung neuer Wohngebiete. Ferner gelangten in ihr neue architektonische Stilvorgaben zum Ausdruck, die eine Abkehr von traditionellen Bauweisen bedeuteten. Dies komme im Grundriss, in der Bauweise, bei den Baumaterialien und in der künstlerischen Ausgestaltung zum Ausdruck. Aus diesem Grund habe die Kirche architekturgeschichtliche Bedeutung. Die vorgenommenen Veränderungen hätten nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft geführt, denn die im Kirchenbau zum Ausdruck kommende (architektur-) geschichtliche Aussage bleibe ablesbar. Die Kirche mit Turm habe auch künstlerische Bedeutung. Der künstlerische Anspruch zeige sich in der Architektur und der inneren Ausgestaltung. Der Raumeindruck des Kircheninneren rühre von der Grundrissgestaltung, der Farbigkeit, den verwendeten Materialien und ihrer Struktur, der Asymetrie und vom Licht her. Hierin äußere sich baukünstlerische Inspiration und Gestaltungskraft. Der künstlerische Anspruch manifestiere sich ferner darin, dass die Ausstattung von namhaften Künstlern eigens für die Kirche entworfen und gefertigt worden sei. Schließlich handele es sich bei dem Architekten Friedhelm Grundmann um einen bedeutenden Hamburger Architekten der Nachkriegszeit, der auch und gerade im Bereich des Kirchenneubaus renommiert gewesen sei. In seinem Schaffen stelle die Kirche „Zum Guten Hirten“ ein bedeutendes Werk dar, denn sie sei ein formaler und gestalterischer Höhepunkt im Frühwerk des Architekten. Hierin liege zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse an der Kirche. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung insbesondere geltend: Die Bedeutung der Kirche mit den beiden Gemeindehäusern als Ensemble liege darin, dass an ihnen die Entwicklung kleinerer Gemeinden nach dem zweiten Weltkrieg mit den typischen für das Gemeindeleben erforderlichen, schlichten und funktionalen Bauten abgelesen werden könne. Zudem seien die Weite, Offenheit und Durchlässigkeit, die dem Ensemble aus Kirche mit Turm, altem und neuem Gemeindehaus aufgrund des hofartigen Charakters der Gesamtanlage innewohnten, Ausdruck der zur Bauzeit der Kirche herrschenden städtebaulichen Leitbilder. Überdies sei anhand der drei Gebäude zu ersehen, dass eine bauliche Entwicklung stattgefunden habe, die auf eine gemeindliche Entwicklung – von einem kleinen, in traditionellem architektonischen Stil gehaltenen Gebäude zu einem in moderner Haltung erbauten kirchlichen Zentrum – schließen lasse. Dies dokumentiere die Entwicklung der Kirchengemeinde Langenfelde ebenso wie den Wandel in der gestalterischen Auffassung zwischen der frühen Nachkriegszeit mit ihrem Weiterwirken des Traditionalismus und dem in der zweiten Hälfte der 1950er Jahre allmählichen Einsetzen der Nachkriegsmoderne. Die Zeit der Kirchengemeindeentwicklung in der Nachkriegszeit bis ca. zum Jahr 1970 sei ein denkmalrechtlich relevanter Zeitraum. In dieser Zeit seien zahlreiche Kirchen erbaut und neue Gemeinden entstanden. Auch die architektonische Qualität der neu entstandenen Bauten sei beachtlich. Es gebe in Hamburg nur zwei weitere kirchliche Zentren, die ähnlich wie die Langenfelder Kirche schrittweise zu einem kirchlichen Zentrum ausgebaut worden seien. Diese Objekte seien hinsichtlich der städtebaulichen Konzeption und bezogen auf die Gruppierung der einzelnen Gebäude aber nicht mit der Langenfelder Kirche vergleichbar. Der Erhalt des Ensembles aus Kirche mit Turm und den beiden Gemeindehäusern liege daher im öffentlichen Interesse. Die Klägerin tritt der Berufung der Beklagten vor allem mit folgenden Erwägungen entgegen: Es gebe keine Epoche des Kirchenneubaus in der Zeit nach Kriegsende. Der funktionale Zusammenhang der drei Gebäude rechtfertige nicht dem Ensembleschutz i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG. Die drei Gebäude folgten keinem einheitlichen baulichen Konzept. Die Anordnung der Gebäude zueinander habe keine denkmalrechtliche Relevanz. Das Berufungsgericht hat das Kirchengebäude mit Turm, das neue und das alte Gemeindehaus sowie deren nähere Umgebung in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens nebst Beiakten (Anlagenordner und das von der Klägerin vorgelegte Gutachten) sowie auf die Sachakten der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.