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Beschluss

3 Bs 203/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:1122.3BS203.11.0A
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Leitsätze
Wird im Zuge eines auf Immatrikulation gerichteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ein außergerichtlicher Vergleich über die endgültige Immatrikulation geschlossen, bemisst sich der über den Streitwert des Gerichtsverfahrens hinausgehende Wert des Vergleiches (Mehrvergleich) nach der Differenz zwischen dem für das gerichtliche Verfahren festgesetzten Streitwert (hier 3.750 €) und dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000€), mithin auf 1.250 €.(Rn.4)
Tenor
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für den am 20. November 2011 geschlossenen Mehrvergleich wird auf 1.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Zuge eines auf Immatrikulation gerichteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ein außergerichtlicher Vergleich über die endgültige Immatrikulation geschlossen, bemisst sich der über den Streitwert des Gerichtsverfahrens hinausgehende Wert des Vergleiches (Mehrvergleich) nach der Differenz zwischen dem für das gerichtliche Verfahren festgesetzten Streitwert (hier 3.750 €) und dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000€), mithin auf 1.250 €.(Rn.4) Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für den am 20. November 2011 geschlossenen Mehrvergleich wird auf 1.250 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, eine Studentin der Sozialpädagogik mit dem Ziel Diplom, wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Mai 2011 exmatrikuliert. Den dagegen eingelegten Widerspruch sah die Antragsgegnerin als verspätet an. Im Sommersemester 2011 war die Antragstellerin erkrankt. Für das Wintersemester beantragte sie die Immatrikulation für den Diplomstudiengang Sozialpädagogik, hilfsweise für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 4. Fachsemester. Den ebenfalls darauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Für das Beschwerdeverfahren bewilligte ihr das Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten und Antragstellers des vorliegenden Verfahrens. Für einen in Aussicht genommen Vergleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Antragstellers dahingehend erweitert, dass sie auch den von den Beteiligten beabsichtigten Mehrvergleich (die Exmatrikulation der Antragstellerin im Sommersemester 2011 und deren rechtliche und tatsächliche Folgen betreffend) umfasst. Mit dem außergerichtlich geschlossenen Vergleich räumte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Möglichkeit der Immatrikulation für das Studium in dem Diplomstudiengang Sozialpädagogik sowohl für das Sommersemester 2011 als auch das Wintersemester 2011/2012 ein. Die Antragstellerin verpflichtete sich zur Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel. Darüber hinaus wurden die Kostentragung und ein gegenseitiger Verzicht auf weitergehende Ansprüche geregelt. Mit dem Einstellungsbeschluss setzte das Oberverwaltungsgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € fest. II. Nachdem ihm das Verfahren gem. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG übertragen worden ist, entscheidet der Senat über den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung des Wertes für den außergerichtlich geschlossenen Mehrvergleich (§§ 33 Abs. 8, Abs. 1 RVG). Einheitlicher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Streit darüber, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Recht die Immatrikulation im Diplomstudiengang Sozialpädagogik hilfsweise zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 4. Fachsemester verweigerte. Der die Streitwertfestsetzung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestimmende Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war damit auf vorläufige Immatrikulation zur Fortsetzung des Studiums in der begonnenen Fachrichtung, unabhängig von der Rechtsgrundlage, gerichtet. Mit der vergleichsweisen Regelung wurden darüber hinaus lediglich die in den beiden Widerspruchsverfahren anhängigen, ebenfalls auf Fortsetzung des Studiums in der begonnenen Fachrichtung gerichteten Streitigkeiten derart beendet, dass sich die Antragsgegnerin zur endgültigen Immatrikulation der Antragstellerin verpflichtete und damit die Ungewissheit über die Dauerhaftigkeit der mit dem gerichtlichen Verfahren angestrebten vorläufigen Immatrikulation beseitigte. Den Gegenstandswert für den Streit um eine endgültige Immatrikulation bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525) mit dem Auffangwert, der gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG bei Streitigkeiten, für die der Sach- und Streitstand, wie hier, keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bietet, 5.000 € beträgt. Für Verfahren gerichtlichen Rechtsschutzes, die auf vorläufige Immatrikulation für einen Studiengang an einer Hochschule gerichtet sind, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Streitwert von 3.750 € an. Der zusätzliche Wert eines wie hier im Wesentlichen auf endgültige Immatrikulation gerichteten Mehrvergleiches wird durch die Differenz der beiden Werte bestimmt (1.250 €).