Beschluss
2 E 412/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0424.2E412.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise (vgl. §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren, in dem es um die Anfechtung einer Duldungsverfügung ging, zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.000,- € festgesetzt. Dieser Wert entspricht in der vorliegenden Fallgestaltung nach billigem Ermessen der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache, die streitgegenständlich war. Die von der Beschwerde in Bezug genommene Einbeziehung einer Abgeltung von Entschädigungsansprüchen nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW sowie von eventuellen Amtshaftungsansprüchen in den verfahrensbeendenden Vergleich vom 26. März 2014 als sog. Mehrvergleich führt nicht zu einer Erhöhung des nach § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwerts. Es handelt sich nicht um einen Fall der §§ 52 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG, wonach der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert, wenn er gerichtlich festgesetzt ist, auch für die Festsetzung für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Vielmehr ist hinsichtlich des Gegenstandswerts für den Mehrvergleich § 33 Abs. 1 RVG zur Anwendung zu bringen. Diese Vorschrift sieht vor, dass das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig festsetzt, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Vgl. zu dieser Systematik etwa Hamb. OVG, Beschlüsse vom 8. März 2013 - 3 So 126/12 -, juris Rn. 14 f., vom 11. Februar 2013 - 3 Nc 48/11 -, juris Rn. 5 ff. und vom 22. November 2012 - 3 Bs 203/11 -, juris Rn. 4. So liegt es hier, so dass sich die Frage des Gegenstandswerts für den Mehrvergleich in das selbständige Beschlussverfahren des § 33 Abs. 1 RVG verlagert. Die Mehrvergleichskomponente des Vergleichs vom 26. März 2014 hat keinen Bezug zu dem Wert des eigentlichen Streitgegenstands des erledigten Verfahrens. Sie steht mit ihm in keinem unmittelbaren Zusammenhang und erledigt im Übrigen auch keine anderweitig zwischen den Beteiligten gerichtlich anhängigen Ansprüche. Vgl. zu diesen Abgrenzungskriterien: LAG S.-H., Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 Ta 198/11 -, juris Rn. 15; LAG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Februar 2005 - 10 Ta 39/05 -, juris Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)