Beschluss
3 Nc 51/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0601.3NC51.11.0A
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers ist nur dann geboten, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten (ständige Rechtsprechung). Die Obliegenheit der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens entfällt nicht nachträglich, wenn sich nach Abschluss der Zulassungs- und Auswahlverfahren angesichts der jeweiligen Auswahlgrenzen bei den tatsächlich erfolgten Zulassungen herausstellt, dass die betreffende Person im Fall der Bewerbung (wohl) keine Zulassung erhalten hätte.(Rn.4)
2. Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, der Antragsteller zwingende persönliche Gründe dafür hat, gerade an der von ihr gewünschten Hochschule mit Zulassungsbeschränkung für den erstrebten Studiengang studieren zu wollen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre; hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht. Anhaltspunkte dafür, wann solche Gründe vorliegen können, vermitteln die Informationen in dem Magazin zur Studienplatzbewerbung der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches.(Rn.5)
3. Eine berufliche Tätigkeit, die der Antragsteller voraussichtlich auch an einem anderen Studienort ausüben kann (hier Zahnarzthelferin), führt nicht zu einer zwingenden Ortbindung aus wirtschaftlichen Gründen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers ist nur dann geboten, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten (ständige Rechtsprechung). Die Obliegenheit der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens entfällt nicht nachträglich, wenn sich nach Abschluss der Zulassungs- und Auswahlverfahren angesichts der jeweiligen Auswahlgrenzen bei den tatsächlich erfolgten Zulassungen herausstellt, dass die betreffende Person im Fall der Bewerbung (wohl) keine Zulassung erhalten hätte.(Rn.4) 2. Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, der Antragsteller zwingende persönliche Gründe dafür hat, gerade an der von ihr gewünschten Hochschule mit Zulassungsbeschränkung für den erstrebten Studiengang studieren zu wollen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre; hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht. Anhaltspunkte dafür, wann solche Gründe vorliegen können, vermitteln die Informationen in dem Magazin zur Studienplatzbewerbung der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches.(Rn.5) 3. Eine berufliche Tätigkeit, die der Antragsteller voraussichtlich auch an einem anderen Studienort ausüben kann (hier Zahnarzthelferin), führt nicht zu einer zwingenden Ortbindung aus wirtschaftlichen Gründen.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass die mit der Beschwerde dargelegten – im Wesentlichen die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin und damit den Anordnungsanspruch betreffenden - Gründe die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erschüttern und die dann nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung (zu dieser Konsequenz vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) zu dem Ergebnis führen könnte, dass zumindest ein weiterer noch nicht besetzter Studienplatz vorhanden wäre, der der Antragstellerin vorläufig zugewiesen werden könnte. Auch in diesem Fall muss die Beschwerde nämlich deswegen erfolglos bleiben, weil jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Verhältnisse hinsichtlich des Sommersemesters 2012 der für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund bei der Antragstellerin nicht mehr gegeben ist. 2. Das Beschwerdegericht nimmt seit längerer Zeit in ständiger Rechtsprechung an, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des jeweiligen Antragstellers nur dann geboten ist, wenn dieser seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem betreffenden Fach zu erhalten, und dementsprechend der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn der betreffende Antragsteller dieser Obliegenheit nicht genügt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992, 22 f.). In Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren bei der Stiftung (früher: ZVS) einbezogen sind, hat das Beschwerdegericht es (im Sinne der Erforderlichkeit eines Abwendens wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO) stets für grundsätzlich zumutbar gehalten, für den betreffenden Studiengang einen Zulassungsantrag zu stellen und einen zugeteilten Studienplatz auch anzunehmen. Das Beschwerdegericht hat an dieser Obliegenheit in Bezug auf diejenigen Antragsteller festgehalten, die (wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) in erster Instanz erfolglos waren und mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ihr Ziel weiter verfolgen. Danach sind zunächst einmal die Antragsteller gehalten, sich überhaupt bei der Stiftung um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang zu bewerben; da die Bewerbung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung aktuell zu sein hat, gilt diese Obliegenheit nicht nur für das Semester, auf den sich der im Eilverfahren materiell geltend gemachte Anordnungsanspruch kapazitätsrechtlich bezieht, sondern - sofern das gerichtliche Eilverfahren über dieses Semester hinaus andauert - auch für Folgesemester. Die Bewerbung hat ordnungsgemäß zu sein, darf also nicht bereits an vermeidbaren formellen Fehlern (z. B. Fristversäumnisse, Unvollständigkeit der Unterlagen) scheitern. Da nach den Regelungen des Stiftungs-Vergabeverfahrens 60 v. H. der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden und dort diejenigen Studienbewerber nicht mehr vertreten sind, die bereits über die Quoten der Abiturbesten und der längsten Wartezeit zugelassen worden sind, ist es im Hinblick auf die dort potentiell eröffneten Chancen zumutbar, von den Antragstellern auch zu verlangen, dass sie sich an diesem Auswahlverfahren überhaupt beteiligen. Um ihre Erfolgsaussichten möglichst günstig zu gestalten und diese nicht selbst einzuschränken, ist es dabei für die Antragsteller in der Regel - zusätzlich - ebenfalls möglich und zumutbar, von der Option Gebrauch zu machen, den Regelungen des Stiftungs-Verfahrens gemäß hierfür insgesamt sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2008, HmbJVBl. 2009, 2 ff.; juris). Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn die betreffende Person zwingende persönliche Gründe dafür hat, gerade an der von ihr gewünschten Hochschule mit Zulassungsbeschränkung für den erstrebten Studiengang studieren zu wollen. Solche Gründe liegen vor, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre; hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht. Anhaltspunkte dafür, wann solche Gründe vorliegen können, vermitteln die Informationen in dem Magazin zur Studienplatzbewerbung der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (vgl. das Heft zum Wintersemester 2011/2012, S. 54 f., sowie das Heft zum Sommersemester 2012, S. 45 ff.); die dort genannten Gesichtspunkte für eine besondere Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im zentralen Vergabeverfahren (die dort allerdings nur im Rahmen der Wartezeitquote eine Rolle spielt, vgl. die o. g. Fundstellen in den Infoheften) lassen sich vom Ansatz her auf die hier beschriebene Problematik übertragen, da sie verdeutlichen, unter welchen Umständen überhaupt eine zwingende persönliche Bindung an einen gewünschten Studienort vorliegen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11 u. a.). Im Ergebnis nichts Anderes gilt erst recht, wenn der betreffende Antragsteller sich im o. g. Sinne ordnungsgemäß für das Auswahlverfahren der Hochschulen beworben hat und er dort sogar einen endgültigen Zulassungsbescheid für eine andere (nicht hamburgische) Hochschule erhalten, er diese Zulassung aber nicht angenommen hat. Wer eine solche Möglichkeit ohne im letztgenannten Sinne tragfähige Gründe ausschlägt, verliert den Anordnungsgrund für die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in dem betreffenden Studiengang an der Universität Hamburg und muss sich auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verweisen lassen. 3. Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze muss die Beschwerde der Antragstellerin mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben, da die Antragstellerin sich zum Sommersemester 2012 – anders als noch zum Wintersemester 2011/2012 - nicht bei der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin beworben hat. a) Persönliche Gründe, die im vorstehend dargestellten Sinne der Obliegenheit der Antragstellerin zur Bewerbung bei der Stiftung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass sie laut eigenen Angaben in Hamburg als Zahnarzthelferin arbeitet und voraussichtlich ihr Studium durch eine Fortsetzung dieser Beschäftigung in Teilzeit finanzieren könnte, führt nicht zu einem solchen Grund. Eine solche Beschäftigung könnte sie auch an anderen Hochschulorten mit dem Studiengang Zahnmedizin aufnehmen; es ist daher nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit als Zahnarzthelferin zu einer zwingenden beruflichen Bindung an den Standort Hamburg führt. Zu einer anderen Bewertung gelangt das Beschwerdegericht auch nicht unter Berücksichtigung der o. g. Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung zu den Kriterien für die Entscheidung über Anträge auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches in Abschnitt 3.3 (unter „3. Wirtschaftliche Gründe“), wo als mögliche Fallgruppe für eine zwingende Bindung an einen bestimmten Hochschulort ein „am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis und Finanzierung des Studiums mit den Einkünften aus dieser Beschäftigung“ genannt wird. Jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang kann es für die Annahme einer zwingenden Bindung an einen bestimmten Ort nicht genügen, dass die betreffende Person sich dort in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis „irgendwelcher“ Art (etwa als Reinigungskraft oder als Bedienung in der Gastronomie) befindet; vielmehr wird eine zwingende Ortsbindung nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt, die die betroffene Person voraussichtlich andernorts nicht aufnehmen könnte, etwa weil es sie woanders nicht gibt oder sie so speziell ist, dass es unwahrscheinlich wäre, sie andernorts fortsetzen zu können. Dies ist im Hinblick auf die Tätigkeit als Zahnarzthelferin nicht anzunehmen. Von alldem abgesehen bleibt darauf hinzuweisen, dass eine zwingende Ortsbindung aus wirtschaftlichen Gründen wegen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Maßgabe der Fallgruppe 3.3 in den o. g. Informationen der Stiftung zusätzlich voraussetzt, dass die betreffende Person für die Realisierbarkeit des beabsichtigten Studiums gerade auf die Einnahmen aus dieser Beschäftigung angewiesen ist, was nicht zutrifft, wenn sie zumutbarer Weise das Studium auch durch einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern finanzieren kann (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitt 3.3). b) Soweit die Antragstellerin (detailliert) vorträgt, dass ihr die fehlende Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester 2012 nicht entgegen gehalten werden dürfe, weil sie auf diesem Weg angesichts ihres Abiturnotendurchschnitts, ihrer Wartezeit und der jeweiligen Zulassungskriterien sowie der inzwischen bekannten Auswahlgrenzen im Bereich des Auswahlverfahrens der Hochschulen ohnehin keine Zulassung bekommen hätte, folgt das Beschwerdegericht dem nicht. Die Obliegenheit der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens entfällt nicht nachträglich, wenn sich nach Abschluss der Zulassungs- und Auswahlverfahren angesichts der jeweiligen Auswahlgrenzen bei den tatsächlich erfolgten Zulassungen herausstellt, dass die betreffende Person im Fall der Bewerbung (wohl) keine Zulassung erhalten hätte. Die Obliegenheit besteht in der Wahrnehmung einer für den Studierwilligen mit sehr geringem Aufwand verbundenen Zulassungschance, die zu Beginn des zentralen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Nachrückverfahren je nach den Umständen des Einzelfalls und des nicht vorhersehbaren Bewerbungsverhaltens anderer Interessenten mehr oder weniger groß sein kann, aber jedenfalls nicht vollkommen auszuschließen ist. Diese Obliegenheit trifft alle Studierwilligen gleichermaßen. Sie ist auch dann nicht aufgehoben, wenn die betreffende Person nur einen ungünstigen Abiturdurchschnitt und/oder eine kurze Wartezeit vorweisen kann oder sie von Möglichkeiten der Chancenverbesserung wie der Teilnahme am Test für Medizinische Studiengänge (TMS) keinen Gebrauch gemacht hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.