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Beschluss

3 Nc 16/13

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0815.3NC16.13.0A
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Leitsätze
Bei dem Studiengang Rechtswissenschaft fehlt es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Universität aufgenommen werden kann. Der erforderliche Anordnungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der betroffene Antragsteller besondere persönliche Bindungen an den Studienort Hamburg geltend und glaubhaft machen kann. (Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. April 2013 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Studiengang Rechtswissenschaft fehlt es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Universität aufgenommen werden kann. Der erforderliche Anordnungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der betroffene Antragsteller besondere persönliche Bindungen an den Studienort Hamburg geltend und glaubhaft machen kann. (Rn.11) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. April 2013 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Wie sie zutreffend dargelegt hat, kann der Antragsteller den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen, weil ihm der hierfür erforderliche Anordnungsgrund nicht zur Seite steht. I. Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 vorläufig zum Studium der Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag stattgegeben; hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Wissenschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg setzte mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 vom 27. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 279) – VO ZZ 2012/2013 - für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) die Zulassungszahl für das Wintersemester 2012/2013 auf 300 und für das Sommersemester 2013 auf 247 fest. Für die drei weiteren Studiengänge der Lehreinheit Recht ergaben sich aus der genannten Verordnung jeweils für das Wintersemester 2012/2013 (zum Sommersemester 2013 erfolgten in diesen Studiengängen keine Zulassungen) die folgenden Zulassungszahlen: Finanzen und Versicherung (LL.B.): 33, Arbeits- und Sozialmanagement (LL.B.): 33, Rechtswissenschaft (Nebenfach): 27. Sämtliche Zulassungszahlen entsprachen den jeweiligen Vorschlägen der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht 2012/2013 (S. 1). Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2012/2013 für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 (20 ZE REW WS 12/13, juris) eine Jahreskapazität von 638 Studienplätzen angenommen und diese Plätze entsprechend dem von der Antragsgegnerin angewandten Verteilungsschlüssel (300/247) dahingehend verteilt, dass es dem Wintersemester 2012/2013 eine Kapazität von 350 und dem Sommersemester 2013 eine Kapazität von 288 Plätzen zugeordnet hat, und auf dieser Grundlage den Eilanträgen von 47 Antragstellern stattgegeben. Es hat dabei den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund in allen Fällen bejaht trotz des Umstands, dass an einigen deutschen Universitäten die Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) zum Wintersemester 2012/2013 ohne kapazitäre Beschränkungen eröffnet war, und dazu mit eingehender Begründung (a. a. O., juris, Rn. 17 – 38) ausgeführt, dem insoweit entgegengesetzten obiter dictum in dem Beschluss des Beschwerdegerichts zum Vorjahr (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 75 ff.) folge es nicht. Für die ebenfalls der Lehreinheit Recht zugeordneten Bachelor-Studiengänge Finanzen und Versicherung bzw. Arbeits- und Sozialmanagement hat das Verwaltungsgericht mit weiteren Beschlüssen vom 17. Oktober 2012 Kapazitäten von 42 bzw. von 43 Studienplätzen angenommen. Zum Sommersemester 2013 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2013 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung von weiteren sieben Antragstellern zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) verpflichtet. Es hat erneut die Jahreskapazität dieses Studiengangs mit 638 Plätzen angenommen und den Anordnungsgrund in allen Fällen bejaht trotz des Umstands, dass auch zum Sommersemester 2013 an einigen deutschen Universitäten die Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) ohne kapazitäre Beschränkungen eröffnet war, und dabei seine Ausführungen aus dem o. g. Beschluss vom 17. Oktober 2012 wiederholt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin in allen sieben Fällen Beschwerde eingelegt; eines der Verfahren hat sich zwischenzeitlich durch Rücknahme des Eilantrags erledigt. Zwei weitere Beschwerdeverfahren sind von Antragstellern anhängig gemacht worden, die im Verfahren erster Instanz beim Verwaltungsgericht unterlegen waren. Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Beschwerdegerichts zuletzt mitgeteilt, zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) seien nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 und des Sommersemesters 2013 insgesamt 631 (349 bzw. 282) Bewerber zugelassen und immatrikuliert worden; in dieser Zahl seien die sieben vom Verwaltungsgericht zum Sommersemester 2013 angeordneten vorläufigen Zulassungen nicht enthalten. Nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 seien für die Bachelorstudiengänge Finanzen und Versicherung bzw. Arbeits- und Sozialmanagement 41 bzw. 42 Zulassungen und Immatrikulierungen erfolgt; für den Studiengang Rechtswissenschaft (Nebenfach) habe es 18 Zulassungen und Immatrikulierungen gegeben. Nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 seien in diesen drei Studiengängen keine Zulassungen erfolgt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie, entgegen der diesbezüglichen Rüge einzelner Antragsteller, fristgemäß erhoben und begründet worden. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegnerin am 17. April 2013 gegen ein vom Verwaltungsgericht für alle Beschlüsse in Sachen Rechtswissenschaft (Sommersemester 2013) erstelltes Sammel-Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Sofern diese Zustellung trotz des Umstands, dass auf diesem Sammel-Empfangsbekenntnis offenbar nicht die Aktenzeichen sämtlicher Verfahren aller Antragsteller, sondern (neben der Sammelbezeichnung „20 ZE REW SS 2013“) nur das Aktenzeichen eines (anderen) Antragstellers (20 ZE 344/13) vermerkt war, wirksam gewesen sein sollte (andernfalls ist die Beschwerdefrist gar nicht erst in Lauf gesetzt worden), ergibt sich das genannte Zustellungsdatum daraus, dass es von der Antragsgegnerin auf dem von ihr unterschriebenen Empfangsbekenntnis eingetragen worden ist (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Diese Eintragung ist unabhängig davon, wann der Beschluss des Verwaltungsgerichts tatsächlich in den Herrschaftsbereich der Antragsgegnerin gelangt ist, maßgeblich für das Datum der Zustellung. Denn hierfür ist es entscheidend, wann der Adressat des Schriftstücks dieses mit dem Willen entgegen genommen hat, es als zugestellt gelten zu lassen (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 174 Rn. 6). Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an Rechtsanwälte, sondern auch bei solchen Zustellungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Legt man somit eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsgegnerin am 17. April 2013 zugrunde, so hat sie die Beschwerde am 29. April 2013 fristgemäß erhoben (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) und am 17. Mai 2013 fristgemäß begründet (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Diese Prozesshandlungen sind auch wirksam vorgenommen worden. Sowohl der Unterzeichner der Beschwerdeschrift als auch der Unterzeichner der Begründungsschrift sind, wie das Beschwerdegericht weiß bzw. in Erfahrung gebracht hat, gegenüber dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähig im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der o. g. Fristwahrung steht es nicht, wie einzelne Antragsteller meinen, entgegen, dass die Antragsgegnerin sie bereits am 8. April 2013, der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts folgend, vorläufig zum Studium der Rechtswissenschaft zugelassen hat. Dies ist zwar in der Tat in Kenntnis der angefochtenen Beschlüsse geschehen. Diese tatsächliche Kenntnisnahme von dem Beschluss war aber keine „Bekanntgabe“ des Beschlusses im Sinne des § 147 Abs. 1 bzw. des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Ist wie im vorliegenden Fall eine Entscheidung förmlich zuzustellen, weil durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 56 Abs. 1 VwGO), so ist unter der fristauslösenden „Bekanntgabe“ die rechtlich erforderliche Zustellung zu verstehen. Die hier vom Verwaltungsgericht veranlasste Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgt, wie vorstehend ausgeführt, durch das Unterschreiben und das Einfügen des Datums durch den Zustellungsadressaten, wobei dieses Datum dokumentiert, wann der Adressat den für die Wirksamkeit der Zustellung notwendigen Empfangswillen hat. Die bereits am 8. April 2013 geschehene faktische Befolgung der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen einstweiligen Anordnung seitens der Antragsgegnerin dokumentiert hingegen nicht deren Empfangswillen im Sinne des Zustellungsrechts. Die Antragsgegnerin war unabhängig davon, ob sie die einstweilige Anordnung anfechten würde oder nicht, zu deren unverzüglicher Umsetzung verpflichtet. Dem hat die Antragsgegnerin mit der umgehenden vorläufigen Zulassung der Antragsteller nach faktischer Kenntnisnahme des Beschlusses genügt. Der für die Auslösung der Beschwerdefrist maßgebliche Wille, den Beschluss als zugestellt gelten zu lassen, ist damit nicht gleichzusetzen. 2. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02). Diese Prüfung (nachfolgend unter „3.“) führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Eilantrags. a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss nicht nur darauf gestützt, dass für den Antragsteller ein freier Studienplatz zur Verfügung stehe (Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO), sondern es hat, wie dies für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls erforderlich ist, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht, obwohl der Antragsteller an einigen anderen deutschen Universitäten ohne Zulassungsbeschränkung zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) hätte Zugang finden können und er keine besondere Bindungen an den Studienort Hamburg glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht ist damit der vom Beschwerdegericht in dessen Beschluss zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung – im Folgenden: Rechtswissenschaft) des Vorjahres (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O.) angekündigten, auf Verfahren nach den Rechtsverhältnissen ab dem Wintersemester 2012/2013 bezogenen Einschätzung entgegengetreten, dass die Möglichkeit, an (mindestens) einer anderen deutschen Universität zulassungsfrei im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben werden zu können, dem erforderlichen Anordnungsgrund entgegensteht, sofern der betreffende Bewerber keine besonderen persönlichen Bindungen an den Studienort Hamburg vortragen und glaubhaft machen kann. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, die o.g., vom Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 4. April 2012 für künftige Verfahren angekündigte Rechtsauffassung sei mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. aa) Die erhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund führten zum einen dazu, dass das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte praktisch leerlaufe. Es sei nicht ersichtlich, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einen grundlegenden Bedeutungswandel dahin erfahren hätte, dass heutzutage nicht mehr die freie Wahl der Ausbildungsstätte, sondern nur noch die freie Wahl des Studienfachs im Vordergrund stünde. Vielmehr spreche die in letzter Zeit erfolgte Entwicklung zu Elite-Hochschulen im Rahmen der Exzellenzinitiative der Bundesregierung und der verstärkten Profilbildung der Hochschulen seit der Einführung des Bachelor-Master-Systems für die gegenteilige Entwicklung. So habe die Vielfältigkeit der Gestaltung von Bachelorstudiengängen im Wettbewerb der Hochschulen in vielen Fällen dazu geführt, dass ein Übergang zum Masterstudium praktisch nur noch an der eigenen Hochschule möglich sei, so dass schon der Einstieg in das Studium vorentscheidend für das konsekutive Masterstudium und damit für den Berufszugang sein könne. Für das Studium der Rechtswissenschaft gelte nichts anderes. Dieses schließe inzwischen nicht mehr mit einem bundesweit einheitlichen Examen ab, sondern bestehe aus einer universitären Schwerpunktprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung mit einer Gewichtung von 30 v. H. zu 70 v. H.; auch hier führe die Profilbildung dazu, dass die Wahl der Hochschule vorprägend für den späteren Berufseinstieg sei. Als gleichwertig und damit als zumutbare Alternative kämen damit allenfalls Hochschulen mit einem gleichwertigen Schwerpunktangebot in Betracht. Auch das hamburgische Hochschulrecht und das Zulassungsrecht der Antragsgegnerin entsprächen dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Dieser Anspruch sei nicht für den Fall eingeschränkt, dass es an einer beliebigen anderen deutschen Hochschule eine unbeschränkte Zugangsmöglichkeit zu dem gewünschten Studiengang gebe. Eine solche Beschränkung bestehe lediglich für die Studiengänge des von den Bundesländern auf staatsvertraglicher Grundlage organisierten zentralen Vergabeverfahrens. bb) Zum anderen seien die vom Beschwerdegericht angekündigten erhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Diese Verfassungsnorm gebiete die umfassende Überprüfung der Kapazität seitens der Verwaltungsgerichte im Eilverfahren, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstünden. Erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund ließen sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass durch die vorläufige Zulassung zu dem gewünschten Studiengang die Hauptsache weitgehend vorweggenommen werde. Dem stehe die zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund bestehende Wechselwirkung entgegen, die es verbiete, im Verhältnis zwischen der Hochschule und den Studienbewerbern allein zu Lasten der Letzteren abzuwägen. Die Hochschule habe im Fall einer mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichenden Kapazität durch die vorläufige Zulassung von voraussichtlich anspruchsberechtigten Eilantragstellern nur eine geringe Beeinträchtigung ihrer Rechte hinzunehmen. Die Folgen einer ggf. (zu Gunsten von Antragstellern) fehlerhaften Berechnung der Kapazität durch die Verwaltungsgerichte seien für die Hochschulen eher zu ertragen als für die Antragsteller, denn die Hochschulen könnten ihre Kapazitätsberechnungen nicht nur in der zweiten Gerichtsinstanz verteidigen, sondern auch in folgenden Berechnungszeiträumen. Die zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund bestehende Wechselwirkung verbiete es auch, wie vom Beschwerdegericht in Aussicht gestellt, lediglich denjenigen Antragstellern den Anordnungsgrund zuzusprechen, die zwingende persönliche Gründe für eine Bindung an den Studienort Hamburg im Sinne der von der Stiftung für Hochschulzulassung erstellten Fallgruppen für eine bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im zentralen Vergabeverfahren geltend machen könnten. Die strengen Obliegenheiten der Antragsteller im zentralen Vergabeverfahren dürften nicht auf das von den Hochschulen gesteuerte lokale Zulassungs- und Vergabeverfahren übertragen werden. Die Hochschulen hätten hier mehr Gestaltungsspielraum als die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren. cc) Erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund seien schließlich auch nicht praktikabel und hätten unerwünschte Folgewirkungen. Die Studienbewerber wären darauf verwiesen, ihr Studium an anderen Hochschulen zu beginnen und ihren Zulassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Dann bestehe das Risiko der Verlagerung der Streitigkeiten auf Hauptsacheverfahren. Außerdem bestehe das weitere Risiko, dass eventuell vorhandene Studienplätze im Eilverfahren an andere Studienbewerber vergeben würden, die besondere Bindungen an den Studienort Hamburg glaubhaft gemacht hätten. Des Weiteren müssten die Studienbewerber im Eilverfahren Umstände vortragen, auf die es im Hauptsacheverfahren nicht mehr ankomme. Faktisch würden zusätzliche Studienplätze (im Eilverfahren) nur noch in Härtefällen vergeben werden, was im Widerspruch dazu stehe, dass das Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin bereits eine Härtefallregelung enthalte. Auch würden die gerichtlichen Eilverfahren an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verwaltungsgerichte die Vergleichbarkeit der Studiengänge an verschiedenen Hochschulen einerseits und die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe für ein Studium gerade in Hamburg andererseits in einer aufwändigen Prüfung bewerten müssten. Schließlich dürften erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund im Rahmen des Eilrechtsschutzes eine die Studiennachfrage zu Gunsten der weniger attraktiven Hochschulen faktisch steuernde Wirkung haben, für die es keine rechtliche Grundlage gebe und die hochschulpolitisch relevant sei. Auch bestehe die Sorge, dass die Hochschulen ihre durch öffentliche Mittel finanzierten Kapazitäten nicht mehr voll ausschöpfen würden, da sie auf freie Plätze an anderen Hochschulen verweisen könnten und eine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren nicht mehr zu befürchten hätten. b) Die Antragsgegnerin tritt dem mit ihrer Beschwerdebegründung u. a. wie folgt entgegen: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte zugleich auf schwere und unzumutbare Nachteile im Fall der Versagung einer einstweiligen Anordnung geschlossen, und damit nicht hinreichend zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund unterschieden. Ein solcher Anordnungsgrund müsse aber gerade bei einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache durch die erstrebte einstweilige Anordnung vorliegen. Der Anordnungsgrund sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Pflicht der Verwaltungsgerichte, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die ihrem Umfang nach einem Hauptsacheverfahren angenähert sei. Die Möglichkeit, dass Antragsteller mit glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund Studienplätze belegen, die dann für andere Antragsteller (ohne Anordnungsgrund) nicht mehr zur Verfügung stehen würden, sei kein rechtlich zu missbilligender Nachteil, sondern der den Bewerbern mit Anordnungsgrund zukommenden Garantie auf effektiven Rechtsschutz geschuldet. Maßstab für das Bestehen des Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren sei es, ob den Studienbewerbern durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche Ausbildungsverzögerung drohe; diese Gefahr bestehe nicht, wenn der Studienbewerber das gewünschte Studium zum gewünschten Termin an einer anderen deutschen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen könne. Dann habe er bereits die reelle Chance auf zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes, die ansonsten durch die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes erst eröffnet werden solle. Zum Sommersemester 2013 habe es an zahlreichen deutschen Universitäten keine Zulassungsbeschränkung für den Studiengang Rechtswissenschaft gegeben, so z. B. in Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, Greifswald, Jena, Marburg und Regensburg. Keiner der beim Verwaltungsgericht erfolgreichen Antragsteller habe besondere persönliche Bindungen an den Studienort Hamburg glaubhaft gemacht. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es den Antragstellern auch zumutbar, das Studium der Rechtswissenschaft - zunächst - an einer anderen deutschen Hochschule aufzunehmen. Damit sei keine Vorentscheidung für den späteren Berufszugang verbunden. Die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Exzellenzinitiative der Bundesregierung habe im Bereich der Rechtswissenschaft keine Bedeutung. Auch sei ein Wechsel des Studienorts von einer anderen deutschen Hochschule zur Antragsgegnerin beim Studiengang Rechtswissenschaft ohne weiteres möglich. Bei der anderen Hochschule erbrachte Studienleistungen einschließlich Zwischenprüfungen würden von der Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 1 und 3 der Studienordnung der Fakultät für Rechtswissenschaften bzw. nach § 13 der Zwischenprüfungsordnung der Fakultät ohne weiteres anerkannt. Auch die Schaffung von universitären Schwerpunktbereichen habe die Möglichkeit zum Studienortwechsel nach Hamburg nicht beschränkt. Für Wechsel nach dem vierten Fachsemester komme es lediglich auf das Bestehen der Zwischenprüfung an, nicht hingegen auf Leistungsnachweise in universitären Schwerpunktbereichen. Auch solche Leistungsnachweise seien freilich nach § 17 Abs. 1 der genannten Studienordnung anzuerkennen. Vor allem aber seien nach § 4 Abs. 4 der Studienordnung die Lehrveranstaltungen zu den Schwerpunktbereichen erst vom sechsten bis zum achten Semester vorgesehen. Die Schwerpunktbildung sei also bei der Antragsgegnerin erst nach Bestehen der Zwischenprüfung am Ende des Grundstudiums möglich. Für Zulassungsbegehren zum ersten Fachsemester komme somit dem an einen Schwerpunktbereich anknüpfenden Studienortwunsch zunächst keine maßgebliche Bedeutung zu. Des Weiteren sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, zu Lasten der Antragsgegnerin ausgefallene Interessenabwägung fehlerhaft. Eine vorläufige Zulassung zum gewünschten Studiengang stehe entsprechend der daran anknüpfenden Studiendauer einer partiell endgültigen Zulassung gleich, weil dem Antragsteller die während dieser Zeit erbrachten Studienleistungen nicht mehr genommen werden könnten. Es sei eine vorgefärbte und nicht begründete Einschätzung, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelange, dass die Antragsgegnerin im Fall einer sich später als fehlerhaft herausstellenden vorläufigen Zulassung von Antragstellern eine nur geringe Beeinträchtigung ihrer Rechte erfahre, und dass dies für die Antragsgegnerin eher zu ertragen sei als der umgekehrte Fall für die einzelnen Antragsteller. Verfehlt sei auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit der Hochschulen zu weiteren Kapazitätsprüfungen in künftigen Berechnungszeiträumen; dadurch könne eine übermäßige Zulassung von Antragstellern im konkret betroffenen Berechnungszeitraum nicht wieder beseitigt werden. Die Rüge des Verwaltungsgerichts, dass die im zentralen Vergabeverfahren bestehenden Obliegenheiten der Antragsteller in Fällen von Anträgen auf Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nicht auf Kapazitätsstreitigkeiten bei lokalem numerus clausus übertragen werden dürften, sei ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die in den Veröffentlichungen der Stiftung für Hochschulzulassung angegebenen Gründe hier lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen des Anordnungsgrundes geben sollten. Der materielle Anspruch auf Zulassung werde dagegen nicht an das Vorliegen solcher Gründe geknüpft. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass sich bei hohen Anforderungen an den Anordnungsgrund der Wettbewerb der Hochschulen zu Gunsten der weniger attraktiven Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkungen verschiebe, erschließe sich dies nicht. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Fehlvorstellung vom Wettbewerb zwischen den Hochschulen. Einen solchen „Wettbewerb“ gebe es nicht für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität; solche Plätze seien weder gewollt noch würden sie gesteuert. Dementsprechend erleide die Antragsgegnerin keinen Nachteil, wenn Bewerber um außerkapazitäre Plätze ihr Studium nicht in Hamburg, sondern andernorts begönnen. Entgegen der Befürchtung des Verwaltungsgerichts bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Hochschulen bei den gebotenen Anforderungen an den Anordnungsgrund ihre Kapazitäten nicht mehr voll ausschöpften. Abgesehen davon, dass es bei der Prüfung einer einstweiligen Anordnung darum gehen müsse, ob dem jeweiligen Antragsteller wesentliche Nachteile drohten, und somit in diesen Fällen der Antragsteller und nicht die Hochschule in den Blick zu nehmen sei, unterstelle das Verwaltungsgericht damit den Hochschulen ohne irgendeinen Anhalt den Willen zum Rechtsmissbrauch; auch den Hochschulen als Teil der öffentlichen Verwaltung könne jedoch grundsätzlich Rechtstreue unterstellt werden. c) Die vorstehend wiedergegebenen Argumente der Antragsgegnerin stellen die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es trotz der beim Studiengang Rechtswissenschaft bestehenden Zulassungsfreiheit an zahlreichen anderen deutschen Universitäten bei allen Antragstellern den Anordnungsgrund bejaht hat, ohne auf persönliche Bindungen an den Studienort Hamburg abzustellen, nachhaltig in Frage. Das Beschwerdegericht hält die o. g. Argumente der Antragsgegnerin, soweit es um hochschulzulassungsrechtliche Streitigkeiten beim Studiengang Rechtswissenschaft geht, für zutreffend und gelangt insoweit zu einer anderen Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht; auf die nachstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 3. Das Beschwerdegericht hält es in hochschulzulassungsrechtlichen Streitigkeiten beim Studiengang Rechtswissenschaft angesichts der hierfür (auch zum Sommersemester 2013) an anderen deutschen Universitäten bestehenden Zulassungsfreiheit für geboten, den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester dieses Studiengangs erforderlichen Anordnungsgrund nur dann anzunehmen, wenn der betroffene Antragsteller besondere persönliche Bindungen an den Studienort Hamburg geltend und glaubhaft machen kann. Da der Antragsteller diese Anforderungen nicht erfüllt, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Das Beschwerdegericht folgt damit hinsichtlich des Studiengangs Rechtswissenschaft seiner mit dem o. g. Beschluss vom 4. April 2012 (a. a. O., juris Rn. 80) gemachten Ankündigung, die solchermaßen erhöhten Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsgrundes zu stellen. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Erwägungen: a) Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – jedenfalls bei Studiengängen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - die an einer anderen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung gegebene Möglichkeit der Einschreibung für den gewünschten Studiengang nicht den Anordnungsanspruch berührt, sondern allein den Anordnungsgrund betreffen kann. Art. 12 Abs. 1 GG begründet nicht nur ein Grundrecht auf freie Wahl von Beruf und Ausbildung, sondern auch auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, hier also der Hochschule. Auch wenn Einschränkungen dieses Rechts im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung weniger einschneidend und eher hinzunehmen sind als Einschränkungen bei der Wahl des Studiengangs, sind sie gleichwohl ebenfalls nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Daran fehlt es jedoch für Studiengänge mit lokalem hamburgischem numerus clausus im Hinblick auf die beschränkungsfreie Zulassungsmöglichkeit an anderen Hochschulen. Im Hamburgischen Hochschulzulassungsgesetz (HZG) gibt es keine Bestimmung, nach der ein Zulassungsanspruch ausgeschlossen wäre, soweit der betreffende Studiengang in Hamburg zulassungsbeschränkt ist und für diesen Studiengang an mindestens einer Hochschule in einem anderen deutschen Bundesland keine Zulassungsbeschränkung besteht. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Bestimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar wäre, bedarf hier keiner Prüfung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einigen älteren Entscheidungen angenommen hat, durch die endgültige Zulassung in dem betroffenen Studiengang an einer anderen Hochschule erledige sich ein Hauptsacheverfahren, in dem der Kläger einen außerkapazitären Studienplatz erstrebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 16/84 u. a; Urt. v. 8.2.1980, VII C 92.77; Urt. v. 7.6.1978, VII C 63.76; alle in juris), führt dies hier zu keiner anderen Bewertung. Diese Entscheidungen beziehen sich sämtlich auf Studiengänge mit absolutem numerus clausus im zentralen Vergabeverfahren und auf Fälle, in denen die Antragsteller auf ihren eigenen ZVS-Antrag hin eine endgültige Zulassung an einer von ihnen ebenfalls angegebenen, wenn auch einer anderen als der zuerst gewünschten Hochschule erhalten hatten. In diesen Fällen hat es das Bundesverwaltungsgericht für unvereinbar mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot gehalten, dass ein Studienbewerber zunächst den ihm zugewiesenen Studienplatz in Anspruch nimmt und diesen erst später nach einem Erfolg im Klagverfahren gegen die Wunsch-Hochschule wieder freigibt, weil dann der zunächst von ihm besetzte und verbrauchte Studienplatz allenfalls noch für Quereinsteiger zum entsprechend höheren Semester, nicht aber mehr einem Studienanfänger zur Verfügung gestellt werden könne (Urt. v. 8.2.1980, a. a. O., juris Rn. 16) bzw. er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gegen die Wunsch-Hochschule „potentiell zwei Studienplätze in Anspruch“ nehme (Urt. v. 13.12.1984, a. a. O., juris Rn. 6). Diese Argumentation stellt ersichtlich ab auf die Situation des absoluten numerus clausus, in der die bundesweit zu wenigen Studienplätze möglichst schnell auf möglichst viele Studienanfänger verteilt werden müssen. Sie passt hingegen nicht zu der hier gegebenen Situation eines lediglich lokalen numerus clausus mit anderweitigen Möglichkeiten der Zulassung ohne Beschränkung, in der der Antragsteller mit einer endgültigen Zulassung an einer anderen Hochschule ohne Beschränkungen keinem anderen Bewerber einen Platz wegnehmen würde. b) In Bezug auf den Anordnungsgrund gelten die nachstehenden Ausführungen. aa) Der richtigerweise anzulegende Maßstab ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Kapazitätsrechtsstreits um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2004, NVwZ 2004, 1112, juris, Leitsatz 2a)) zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: „Der in Art 19 Abs. 4 S 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung im Verfahren des Eilrechtsschutzes diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74).“ Auch wenn dieser Maßstab anlässlich eines Rechtstreits im Bereich des absoluten numerus clausus (mit) formuliert worden ist, ist er nicht nur in diesen Fällen einschlägig, sondern durchaus allgemein gültig (die dort zitierte Entscheidung vom 25.10.1988 betraf keinen Kapazitätsrechtsstreit, sondern einen Fall aus dem Kommunalverfassungsrecht). Er entspricht im Ergebnis auch der vom Verwaltungsgericht wie von den Antragstellern selbst formulierten Prämisse, dass es darauf ankommt, ob eine Versagung des vorläufigen – in den hier betreffenden Fällen allerdings auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten - Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Zu einem entsprechenden Maßstab führt der Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 16. September 2008 (VerfGH 81/08, 81 A/08, NVwZ 2009, 243, juris). In dem dortigen Fall, in dem es um die Zulassung zum Bachelorstudiengang Geschichte ging, hat der Berliner Verfassungsgerichtshof darauf abgestellt, dass es bei einer Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs von sechs Semestern angesichts der Dauer von Hauptsacheverfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss nicht auszuschließen sei, dass der Betreffende sein andernorts aufgenommenes Studium bereits annähernd oder gar vollständig abgeschlossen habe, und eine günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren also „zu spät“ komme, um den dann tatsächlich gegebenen Zulassungsanspruch gegen die Wunschhochschule noch ohne wesentliche Nachteile durchsetzen zu können (a. a. O., juris, Rn. 13). Auch nach dieser Entscheidung kommt es entscheidend darauf an, ob eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu unzumutbaren Nachteilen führt, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. bb) Die daran anknüpfende Frage, was genau bei einer Verweisung der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren „zumutbar“ ist, ist dahin zu beantworten, dass zumutbar nicht etwa die Verweisung auf ein Absolvieren des gesamten Studiums an der anderen Hochschule ist, sondern lediglich der Beginn des Studiums an der anderen Hochschule mit der realisierbaren Option, den behaupteten Zulassungsanspruch bei der Wunschhochschule ggf. noch rechtzeitig genug im Hauptsacheverfahren durchsetzen zu können, um es an der Wunschhochschule ohne wesentliche Nachteile zu beenden. Wie oben bereits ausgeführt, gibt es (jedenfalls in Hamburg) keine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung oder gar Vernichtung des durch Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls geschützten Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte allein deswegen, weil an anderen deutschen Hochschulen ein entsprechender Studiengang mit gleichem Abschluss ohne Zulassungsbeschränkung zur Verfügung steht. Nach dem o. g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts darf daher die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen nur wegen fehlenden Anordnungsgrundes und nur dann versagt werden, wenn die realistische Chance für den jeweiligen Antragsteller in dem betreffenden Studiengang besteht, dass er im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren das Studium an der im Rechtsstreit unterlegenen hamburgischen Wunschhochschule noch unter „zumutbaren“ Bedingungen aufnehmen und beenden kann, dass also der Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht „zu spät“ kommt. Dies setzt voraus, dass das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und dass dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht. Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu den hier betroffenen Fallgruppen (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 19.7.2011, 13 C 56/11, juris, Rn. 7, betr. Rechtswissenschaft; Beschl. v. 21.1.2010, 13 C 408/09, juris, zum Bachelorstudiengang Psychologie) in einem anderen (gegenüber den Antragstellern strengeren) Sinn gemeint sein sollte, würde das Beschwerdegericht dem aus den o. g. Gründen nicht folgen. Insbesondere kann es in diesem Zusammenhang nicht ausreichen, allein auf die Vergleichbarkeit der von den Bewerbern angestrebten und bei verschiedenen Hochschulen angebotenen Studienabschlüsse abzustellen (so aber wohl OVG Münster, Beschl. v. 21.1.2010, a. a. O., Rn. 11). Denn dies kann im Ergebnis bedeuten, dass die Vernichtung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten bzw. zu machenden Anspruchs auf freie Wahl der gewünschten Hochschule durch Zeitablauf in Kauf genommen und dies für zumutbar gehalten wird, weil der Betreffende an einer anderen Hochschule den gleichen Studienabschluss erwerben könne. cc) Im Hinblick auf den Studiengang Rechtswissenschaft hält es das Beschwerdegericht für angebracht, den Anordnungsgrund zu verneinen, wenn der betreffende Antragsteller (wie es im Sommersemester 2013 der Fall war) dieses Studium an mindestens einer anderen deutschen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen kann und er keine besondere persönliche Bindung an den Studienort Hamburg glaubhaft macht. Denn dieser Studiengang weist – insbesondere im Vergleich zu den Bachelor- und Masterstudiengängen - einige Besonderheiten auf, die einen Quereinstieg bei der Antragsgegnerin nach einem Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren als gut möglich und zumutbar erscheinen lassen. Die Regelstudienzeit beträgt bei der Antragsgegnerin neun Semester (vgl. § 3 Abs. 3 HmbJAG) und ist damit deutlich länger als die üblichen Bachelorstudiengänge. Der Inhalt und die Struktur dieses Studiengangs sind durch §§ 5, 5 a DRiG im Wesentlichen bundesweit vorgegeben. Ein Wechsel zum höheren Fachsemester und insbesondere ins Hauptstudium bei der Antragsgegnerin dürfte fachlich von jeder anderen deutschen Universität aus problemlos möglich sein; an der anderen Hochschule erbrachte Studienleistungen werden ohne weiteres anerkannt (vgl. § 17 Abs. 1 und 3 der Studienordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Antragsgegnerin vom 17.4.2007 und § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Zwischenprüfungsordnung dieser Fakultät vom 7.11.2007). Punktuelle Unterschiede zwischen den Hochschulen gibt es zwar bei der jeweiligen Schwerpunktbereichsausbildung. Den Antragstellern soll jedoch nicht zugemutet werden, auch noch diese Ausbildung bei einer anderen deutschen Hochschule zu absolvieren; das Beschwerdegericht geht vielmehr davon aus, dass die Antragsteller, die ihr Studium der Rechtswissenschaft an einer anderen deutschen Hochschule begonnen haben, einen ggf. vorhandenen Zulassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin noch vor Beginn der Schwerpunktbereichsausbildung realisieren können. Diese Annahme ist realistisch, weil die Schwerpunktbereichsausbildung bei der Antragsgegnerin erst mit dem sechsten Semester beginnt (§ 4 Abs. 4 der Studienordnung). Hinzu kommt, dass bei der Antragsgegnerin für den Studiengang Rechtswissenschaft auch für höhere Semester ein neues reguläres Zulassungsverfahren mit neuen Zulassungszahlen stattfindet (zum WS 2013/2014 und zum Sommersemester 2014: jeweils 35, vgl. die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Antragsgegnerin v. 12.7.2013, HmbGVBl. S. 324 – VO ZZ 2013/2014 -) und sich dadurch jedes Semester neue Zulassungschancen eröffnen. Sollte also ein Antragsteller zunächst das Studium an einer anderen deutschen Hochschule aufnehmen und sich etwa bis zu seinem Abschluss des Grundstudiums mit der Zwischenprüfung noch kein rechtskräftiges Obsiegen im Hauptsacheverfahren ergeben haben, kann er bei der Antragsgegnerin zum Hauptstudium erneut seine Zulassung beantragen. Sollte auch diese ihm aus Kapazitätsgründen versagt werden, dürfte es geboten sein, in dieser Situation für den Wechsel zum nun angestrebten höheren Fachsemester das Vorliegen eines Anordnungsgrunds zu bejahen, falls sich in seinem anhängigen Hauptsacheverfahren (auf Zulassung zum Studium in die Kohorte der seinerzeitigen Studienanfänger) keine baldige rechtskräftige Klärung zu seinen Gunsten abzeichnet. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die bundesweit einheitliche Struktur dieses Studiengangs mit der problemlosen Anerkennung der anderweitig erbrachten Studienleistungen dazu führen dürfte, dass gegenüber Studienanfängern eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht dazu führt, dass wesentliche Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Fortsetzung des Studiums bei der Antragsgegnerin entstehen müssten, die im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. dd) Zur Abgrenzung und Klarstellung im Hinblick auf künftige Verfahren weist das Beschwerdegericht allerdings darauf hin, dass es ihm in Verfahren nach § 123 VwGO, die auf eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelor- und Masterstudiengang gerichtet sind, als zweifelhaft erscheint, bei einer beschränkungsfreien Zulassungsmöglichkeit an einer anderen deutschen Hochschule zu einem solchen Studium mit gleichem Abschluss das Vorliegen des Anordnungsgrundes daran zu knüpfen, dass der jeweilige Antragsteller eine besondere persönliche Bindung an den Wunschstudienort glaubhaft macht (anders wohl OVG Münster, Beschl. v. 21.1.2010, a. a. O.). Denn im Gegensatz zum Studiengang Rechtswissenschaft spricht bei Bachelor- und Masterstudiengängen in der Regel wenig dafür, dass das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und dass dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht. (1) Das Bachelorstudium hat in den meisten Fällen eine Regelstudienzeit von nur sechs Semestern. Eine Vergleichbarkeit der Studiengangsinhalte bei den deutschen Hochschulen dürfte schwerer zu beurteilen sein und sich jedenfalls nicht in vergleichbarem Maße aufdrängen wie im Studiengang Rechtswissenschaft, weil es bei Bachelorstudiengängen in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte gibt und die Hochschulen sich häufig bemühen werden, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Auch die Anerkennungsperspektive bei hamburgischen Hochschulen für Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, ist weniger klar. § 40 Abs. 1 HmbHG schreibt die Anerkennung auswärtiger Studien- und Prüfungsleistungen vor, „sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen“. Ob solche „wesentlichen Unterschiede“ bestehen, dürfte von den jeweiligen Inhalten der Studiengänge abhängen. Inwiefern nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen bzw. fachspezifischen Bestimmungen und den dazu erstellten Modulbeschreibungen bei den einzelnen Studiengängen an den hamburgischen Hochschulen ein Quereinstieg möglich bzw. praktikabel ist, dürfte nur nach einer (häufig aufwändigen) Einzelfallprüfung mit Vergleich der fachspezifischen Bestimmungen bzw. der Prüfungs- und Studienordnungen und der Modulbeschreibungen beider Hochschulen (der auswärtigen und der hamburgischen) möglich sein. Zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL/B.Sc.) etwa sieht die Prüfungsordnung des Departments Wirtschaftswissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Antragsgegnerin für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ vom 20. September 2006 (Amtl. Anz. 2006 S. 2959, mit späteren Änderungen) in § 8 Abs. 1 vor, dass Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an einer Universität anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist (Satz 1). Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn sie nach Art, Inhalt und Umfang den Anforderungen des jeweiligen Bachelorstudiengangs im Wesentlichen entsprechen (Satz 2). „Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen“ (Satz 3). Eine Anerkennung mit Auflagen ist möglich (Satz 4). Absatz 4 bestimmt: Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Abschlussnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit „bestanden“ ausgewiesen. Nach Absatz 5 entscheidet über die Anrechnung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Studierenden. Absatz 6 bestimmt schließlich: „Die Anrechnung kann teilweise versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Modulprüfungen oder die Bachelorarbeit anerkannt werden soll. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.“ Dieses Beispiel verdeutlicht, dass bei Bachelorstudiengängen ein Wechsel der Hochschule mit Quereinstieg im höheren Semester nicht selbstverständlich problemlos möglich ist, sondern im Einzelfall zu Schwierigkeiten und Zeitverzögerungen (etwa bei Entscheidungen über die Anerkennung der andernorts erbrachten Leistungen) führen kann. Wie einfach oder wie schwierig ein solcher Übergang bei allen möglichen Bachelorstudiengängen wäre, dürfte nicht ohne weiteres zu prognostizieren sein und könnte (wie bemerkt) zu aufwändigen Prüfungen führen, die die Antragsteller überfordern und den Rahmen des Anordnungsgrundes sprengen würden. Dem entsprechen die von der Antragsgegnerin bekannt gegebenen „Hinweise zum Studienortswechsel“ (http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/fachwechsel-ortswechsel.html, dort weiter unter dem download „Hinweise zum Studienortwechsel (PDF)"). Dort heißt es auf Seite 4: „Wenn Sie aber an der Universität Hamburg ihr Studium beenden wollen, müssen Sie sich um die Anerkennung aller auswärtigen Studienleistungen kümmern; im Einzelfall kann dies auch bedeuten, Scheine/Module nachmachen zu müssen.“ Im Übrigen sind die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten insofern nachvollziehbar, als das „Bologna“-System nicht zuletzt darauf beruht, dass vom ersten Semester an Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden, die mit der jeweiligen Note und der jeweiligen Zahl an „Creditpoints“ in die Gesamtnote des Studiums eingehen, und es daher einleuchtet, dass die Hochschulen mit der Anerkennung von andernorts erbrachten Leistungen vorsichtiger sind. All das unterscheidet diese Studiengänge erheblich von denjenigen mit dem Abschluss der Staatsprüfung (oder mehreren Staatsprüfungen) und einem bundesrechtlich weitgehend vorgegebenen Studien- und Prüfungsinhalt, in denen sich die Abschluss- oder Gesamtnote erst aus der abschließenden Staatsprüfung ergibt. (2) Für die Masterstudiengänge gelten die vorstehenden Bedenken erst recht. Diese Studiengänge dürften noch spezieller und noch mehr von dem Bemühen der Hochschulen um Alleinstellungsmerkmale geprägt sein, als dies bereits bei Bachelorstudiengängen der Fall ist. Direkt ausgeschlossen ist ein Quereinstieg ins höhere Fachsemester eines Masterstudiums zwar nicht unbedingt; so enthält etwa die Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) vom 4. Februar 2009 (Amtl. Anz. 2009 S. 606) in § 8 wörtlich die gleiche Anerkennungsregelung wie die oben wiedergegebene Bestimmung in der Prüfungsordnung der Fakultät für Studiengänge mit dem Abschluss „B.Sc.“. Gleichwohl ist ein solcher Quereinstieg ohne Zeit- und Reibungsverluste bei Masterstudiengängen praktisch allenfalls ausnahmsweise vorstellbar. Hinzu kommt, dass diese Studiengänge höchstens zwei Jahre dauern, was einen Quereinstieg unter zumutbaren Bedingungen nach einem Erfolg im Hauptsacheverfahren noch unwahrscheinlicher macht. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin Quereinstiege in Masterstudiengänge nicht einzuplanen scheint. So richten sich ihre o. g. „Hinweise zum Studienortwechsel“ erklärtermaßen nicht an Studierende von Masterstudiengängen. Auch an anderer Stelle definiert die Antragsgegnerin allein denjenigen als Studienortwechsler, der entweder in den Studiengängen Rechtswissenschaft, Evangelische Theologie, Althebraistik, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Medizin oder Zahnmedizin nach Anerkennung des anderweitig absolvierten Grundstudiums an der Universität das Hauptstudium aufnehmen oder der hier in einem Bachelorstudiengang im höheren Fachsemester weiterstudieren will; Studierende von Masterstudiengängen werden dort ebenfalls nicht angesprochen (http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/fachwechsel-ortswechsel.html). All dem entspricht es, dass kaum ein Masterstudiengang ersichtlich ist, für den hinsichtlich der Zulassung zum höheren Semester nicht die Zulassungszahl „0“ festgesetzt ist (vgl. die VO ZZ 2013/2014, a. a. O.). 4. Der Antragsteller hat, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, keine besonderen persönlichen Bindungen an den Studienort Hamburg glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11; Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10). Dort sind verschiedene Fallgruppen (gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche Gründe, Gründe des besonderen öffentlichen Interesses und sonstige Gründe, vgl. das Heft von hochschulstart.de zum Sommersemester 2013, S. 45/46) beschrieben, in denen eine besondere Bindung der Bewerber an einen bestimmten Studienort anzunehmen ist. Derartige oder ansonsten vergleichbare Bindungen an den Studienort Hamburg sind bei dem Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Somit ist in seinem Fall der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben. Es kann für den Antragsteller auch keine Überraschungsentscheidung darstellen, dass das Beschwerdegericht hier diesen Maßstab anlegt, nach dem es dies bereits mit seinem o. g. Beschluss vom 4. April 2012 (a. a. O., juris Rn. 80) für diejenigen hochschulzulassungs-rechtlichen Eilverfahren in Aussicht gestellt hatte, die sich auf die Rechtsverhältnisse ab dem Wintersemester 2012/2013 beziehen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.