Beschluss
3 Nc 27/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0927.3NC27.10.0A
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Leitsätze
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2010/2011.(Rn.2)
2. Die Kapazitätsverordnung beinhaltet ein Rechenmodell, dessen Ergebnis für die Aufnahmekapazität eines Studiengangs regelmäßig zu einer ganzen Zahl von Studienplätzen noch einen Bruchteil eines weiteren Studienplatzes ausweist. Dieser Bruchteil ist auf einen weiteren Platz aufzurunden, wenn er mindestens 0,5 beträgt.(Rn.6)
3. § 5 Abs. 2 KapVO ist nur anzuwenden, wenn die Daten sich noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur ausnahmsweise in den Fällen § 21 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden.(Rn.29)
4. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO vor, so verschiebt sich der Berechnungsstichtag auf den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Daten. In solchen Fällen sind zu diesem neuen Stichtag sämtliche Daten neu zu erheben.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2010/2011.(Rn.2) 2. Die Kapazitätsverordnung beinhaltet ein Rechenmodell, dessen Ergebnis für die Aufnahmekapazität eines Studiengangs regelmäßig zu einer ganzen Zahl von Studienplätzen noch einen Bruchteil eines weiteren Studienplatzes ausweist. Dieser Bruchteil ist auf einen weiteren Platz aufzurunden, wenn er mindestens 0,5 beträgt.(Rn.6) 3. § 5 Abs. 2 KapVO ist nur anzuwenden, wenn die Daten sich noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur ausnahmsweise in den Fällen § 21 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden.(Rn.29) 4. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO vor, so verschiebt sich der Berechnungsstichtag auf den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Daten. In solchen Fällen sind zu diesem neuen Stichtag sämtliche Daten neu zu erheben.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2010/2011. Der Verordnungsgeber setzte die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studienfach Medizin, das nur zum Wintersemester begonnen werden kann, entsprechend dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin aufgrund des Kapazitätsberichts 2010/2011 mit der Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2010/2011 vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 477) auf 369 fest. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen, abgelehnt. Es hat eine Aufnahmekapazität von 404 Studienplätzen errechnet. 392 Studienplätze seien durch die Antragsgegnerin vergeben worden. Die 12 verbleibenden Studienplätze hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Kriterien der VergabeVO-Stiftung verteilt. Auf den Antragsteller entfiel keiner dieser Studienplätze. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - mindestens ein weiterer (Teil-)Studienplatz zur Verfügung stehen würde. Der Antragsteller hat u. a. mit dem Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht errechnete Kapazität von 404,62 Studienplätzen hätte auf ganze Studienplätze aufgerundet werden müssen, zutreffend dargelegt, dass noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Die Kapazitätsverordnung, nach der die Kapazität eines Studiengangs zu ermitteln ist, beinhaltet ein Rechenmodell, in dem die mathematischen Grundregeln anzuwenden sind. Die Aufrundung der Kapazität auf volle Studienplätze ab einem 0,5-Studienplatz entspricht, soweit erkennbar, der Praxis aller mit Kapazitätsprozessen befasster Gerichte und auch des Beschwerdesenats (vgl. z. B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris). Die Antragsgegnerin verfährt bei der Ermittlung der Kapazität ebenso (vgl. z. B. Kapazitätsbericht 2010/2011 S. 55, 59 btr. die Studiengänge in der Lehreinheit Psych). b) Gleichwohl bleibt der Antrag des Antragstellers im Ergebnis trotz dieser Korrektur ohne Erfolg. Die Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2010/2011 nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Medizin von 407 Studienplätzen. Davon sind 401 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden. Die verbleibenden 6 Studienplätze sind vom Beschwerdegericht an andere Beschwerdeführer zu vergeben. III. Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2010/2011 ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen. 1. Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris). Maßgeblicher Stellenplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist der Verwaltungsgliederungsplan. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin den Verwaltungsgliederungsplan nicht vollständig vorgelegt hat, sondern nur den die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffenden Teil mit wissenschaftlichem Personal. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass auf den nicht vorgelegten Seiten weitere zu berücksichtigende Stellen enthalten sein könnten. 2. Für Drittmittelbedienstete, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehören, sind keine Lehrverpflichtungen in Ansatz zu bringen. Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris). Zudem gibt es keine Hinweise auf eine (tatsächliche) Lehrtätigkeit von Drittmittelbediensteten. 3. Die im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten sog. „E-Stellen“ sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Nach der Erläuterung im Verwaltungsgliederungsplan handelt es sich um Stellen, die als Ausgleich für länger abwesende Mitarbeiter geschaffen worden sind. Mit ihnen wird keine Erhöhung der Lehrkapazität beabsichtigt. Insoweit handelt es sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.). Bei den von einem Antragsteller benannten Stellen Nr. 30010005 (W.), 30009943 (V.) und 30010443 (U.) handelt es sich um solche „E-Stellen“. Einer Vorlegung ihrer Arbeitsverträge bedurfte es deshalb nicht. 4. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Regellehrverpflichtung der Professoren von 9 SWS – und nicht wie bisher von 8 SWS - angenommen. a) Nach § 9 Abs. 1 KapVO bemisst sich das im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung zu berücksichtigende Lehrdeputat einer Lehrperson einer Stellengruppe, hier insbesondere das Lehrdeputat von Professoren, nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung. Die zum Berechnungsstichtag geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 509) setzt jedoch im Grundsatz keine Regellehrverpflichtung mehr fest. Vielmehr ist die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren von den Universitäten gemäß § 10 Abs. 2 LVVO (im Rahmen von Bandbreiten) individuell festzulegen. Nur für eine Übergangszeit bis zur Festlegung einer individuellen Lehrverpflichtung gilt gemäß § 21 Abs. 3 LVVO noch eine Regellehrverpflichtung von 9 SWS. Da erst im Laufe des Jahres 2011 für alle Professorinnen und Professoren der Lehreinheit eine individuelle Lehrverpflichtung von 8 SWS vereinbart wurde, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. August 2011 mitgeteilt hat (vgl. auch das Schreiben der Antragsgegnerin v. 26.8.2011 an ihre Prozessbevollmächtigten), war zum Berechnungsstichtag die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 3 LVVO anzuwenden. b) Aus § 10 Abs. 3 LVVO in Verbindung mit § 21 Abs. 5 LVVO lässt sich keine geringere Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren im Studiengang Medizin herleiten. § 10 Abs. 3 LVVO legt die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Professoren u. a. der Universität Hamburg mit 9 SWS fest. § 21 Abs. 5 LVVO bestimmt, dass § 10 Abs. 3 hinsichtlich der Universität Hamburg bis zur Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Fach Humanmedizin mit der Maßgabe gilt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Lehrverpflichtung an der Universität Hamburg die Professorinnen und Professoren der Fakultät für Medizin nicht berücksichtigt werden; die durchschnittliche Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren der Fakultät für Medizin werde bis dahin in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt. Mit Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2010 vom 9. September 2010, die offenbar erst aufgrund einer Aufklärungsverfügung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte, wurde das durchschnittliche Lehrdeputat für Professorinnen und Professoren der medizinischen Fakultät gemäß § 21 Abs. 5 Satz 2 LVVO auf acht Lehrveranstaltungsstunden festgelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Übergangsregelung in § 21 Abs. 5 LVVO die Antragsgegnerin nur von der Berechnung der durchschnittlichen Lehrverpflichtung nach § 10 Abs. 3 LVVO ausnehme, um die es hier nicht gehe; zudem sei die Ergänzungsvereinbarung zum Stichtag noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Antragsgegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass § 10 Abs. 3 LVVO im neuen System die zentrale Steuerungsfunktion übernehme. Kapazitätsrechtlich sei die Funktion identisch mit der Regellehrverpflichtung. § 21 Abs. 5 LVVO räume der Antragsgegnerin für eine Übergangszeit über das Instrument der Zielvereinbarung die Möglichkeit zur Abweichung ein. Diese Auffassung der Antragsgegnerin ist nicht frei von Zweifeln. Wenn die durchschnittliche Lehrverpflichtung in § 10 Abs. 3 LVVO an die Stelle der bisherigen Regellehrverpflichtung treten soll, hätte es der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 LVVO nicht bedurft. Die Festlegung einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung für die gesamte Universität dürfte wohl eher dazu dienen, die Lehrverpflichtung flexibler handhaben zu können. Dies könnte es ermöglichen, dass die Universität Hamburg die individuelle Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren in z. B. forschungsintensiven Lehreinheiten am unteren Rand der Bandbreite festlegt, dafür in anderen Bereichen entsprechend höhere Lehrverpflichtungen vereinbart. Ob und welche Folgen die Festlegung einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung bei Fehlen einer Regellehrverpflichtung kapazitätsrechtlich hat, kann hier offen bleiben. Denn auch § 10 Abs. 3 LVVO geht von einer (durchschnittlichen) Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg von 9 SWS aus und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 LVVO für eine Abweichung von § 10 Abs. 3 LVVO lagen zum Berechnungsstichtag nicht vor, weil die dafür erforderliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen noch nicht abgeschlossen war. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass die Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2010 vom 9. September 2010 gemäß § 5 Abs. 3 KapVO zu berücksichtigen sei, verkennt sie, dass dafür in einem förmlichen Verfahren eine Neuermittlung und Neufestsetzung hätte durchgeführt werden müssen, was nicht geschehen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO vor und will die Antragsgegnerin die wesentliche Änderung der Daten berücksichtigen, muss sie erneut eine vollständige Kapazitätsberechnung mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Daten vornehmen. Dadurch verschiebt sich der Berechnungsstichtag auf den Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Daten. Zu diesem neuen Berechnungsstichtag sind sämtliche Daten erneut zu erheben. Eine solche Neuberechnung war deshalb entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht entbehrlich, weil die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren in der Ursprungsberechnung bereits mit 8 SWS berücksichtigt worden war. Durch die Verschiebung des Berechnungsstichtags hätten sich auch andere zu berücksichtigende Daten verändert haben können. 5. Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist im vorliegenden Berechnungszeitraum ebenfalls auf die zum Berechnungsstichtag geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 509) abzustellen. § 14 Abs. 2 LVVO hat darin gegenüber den vorhergehenden Berechnungszeiträumen keine Veränderung erfahren. Die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO weiter allein nach der arbeitsvertragsrechtlichen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O., insbes. Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.). Der Antragsgegnerin steht es im Rahmen des § 14 Abs. 2 LVVO 2004 grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden. Soweit Antragsteller vortragen, die zum 1. Juni 2010 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 LVVO, nach der bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG (d. h., die eine Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben) die Lehrverpflichtung höchstens auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden darf, hätte als wesentliche Änderung der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden müssen oder es hätte gemäß § 5 Abs. 3 KapVO jedenfalls eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung der jährlichen Aufnahmekapazität durchgeführt werden müssen, verkennen sie, dass sich auch aus dieser Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung keine Regellehrverpflichtung für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ableiten lässt. Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG (deren Aufgabe die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen ist) gilt das gleiche. Nach § 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO in der ab 1. Juni 2010 geltenden Fassung beträgt ihre Lehrverpflichtung bis zu 6 Lehrveran-staltungsstunden. Auch hieraus lässt sich keine Regellehrverpflichtung ableiten. 6. Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht wie in den vorherigen Berechnungszeiträumen nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O.). Unbesetzte Stellen sind danach, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, mit 5 SWS in das Lehrangebot einzubeziehen. Das gilt auch für einen unbesetzten Stellenrest. Ist eine Stelle z. B. nur zu dreiviertel besetzt, ist davon auszugehen, dass das Potential des unbesetzten Viertels der Stelle für eine Lehrverpflichtung sich aus dem besetzten Teil der Stelle ergibt. Besteht für den Stelleninhaber nach seinem Arbeitsvertrag eine Begrenzung, dass seine Lehrtätigkeit (auf einer vollen Stelle) einen Umfang von 4 SWS grundsätzlich nicht überschreiten darf, beinhaltet der Stellenrest kein höheres Potential für eine Lehrverpflichtung. Die Stelle ist bei der Kapazitätsberechnung einheitlich mit 4 SWS zu berücksichtigen. 7. Bei der Feststellung des Lehrangebots sind die vom Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg - der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO für die Verwaltung des in § 17 LVVO genannten Kontingents des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf verantwortlich ist und die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung trifft - festgesetzten Deputatsverminderungen zu berücksichtigen. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind auch im Übrigen - mit Ausnahme der Ermäßigung für die Prodekane - nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O.). Nach § 17 Abs. 2 LVVO steht dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2010 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg/Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin (in Punkt 10.2) auf 41 SWS festgelegt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Behauptung, dass diese Zielvereinbarung von den Beteiligten nicht unterschrieben worden sein könnte. Der Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg hat mit Entscheidung vom 30. April 2010 eine Verminderung der Lehrverpflichtung aufgrund von § 17 Abs. 1 LVVO im Umfang von 35 SWS festgesetzt und begründet. Davon entfallen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin 2 SWS auf Prof. A. für seine Funktion als Prodekan, 4 SWS auf Prof. B. für ihre Tätigkeit als Mitglied des Wissenschaftsrates und Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates, je 0,5 SWS auf Prof. C. und Prof. D. für die Fachleitung des Bereichs Anatomie, je 0,5 SWS auf Prof. B. und Prof. E. für die Fachleitung des Bereichs Biochemie, je 0,5 SWS auf Prof. F. und Prof. G. für die Fachleitung des Bereichs Physiologie, je 0,5 SWS auf Prof. H. und Prof. I. für die Fachleitung des Bereichs Med. Soziologie/Med. Psychologie sowie 1 SWS auf Prof. B. für die Leitung des Universitären Herzzentrums Hamburg (UHZ). Die Deputatsverminderung für Prof. A. um 2 SWS für seine Funktion als Prodekan ist dabei nicht anzuerkennen, weil diese Verminderung der Lehrverpflichtung durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle in der Fakultätsverwaltung (Nr. 09957892) kompensiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.). Der zum Berechnungsstichtag bekannte Umstand, dass Prof. B. am 10. März 2010 zur Präsidentin der Universität Göttingen gewählt worden war und das Amt anstelle ihrer bisherigen Tätigkeit voraussichtlich ab dem 1. Januar 2011 ausüben würde, war nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO (mit der Folge einer nur zeitanteilig anzusetzenden Deputatsverminderung) zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift müssen die Daten sich vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen können nur nach § 21 Abs. 1 KapVO, der hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.8.2010, NC 9 S 357/10, juris). Die Tätigkeit von Prof. B. sollte sich jedoch erst während des Berechnungszeitraums ändern. 8. Die von einem Antragsteller angeführten Stellen in der Fakultätsverwaltung sind nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und werden deshalb zu Recht im Verwaltungsgliederungsplan der Fakultätsverwaltung geführt. Bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit sind sie nicht zu berücksichtigen. IV. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin, der der Studiengang Medizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) - ÄAppO - mit den Stellen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Anlage 3 Abschnitt I KapVO zugeordnet ist, verfügt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten aufgrund ihrer Stellen und Deputate über 395,99 Deputatstunden für Lehre (= unbereinigtes Lehrangebot S). 1. Die Anatomie trägt dazu nach folgender Berechnung 128,5 SWS bei: a) Die mit Dr. J. besetzte Stelle Nr. 09347330 ist trotz der Beschränkung der Lehrtätigkeit in seinem Arbeitsvertrag auf 4 SWS weiter mit 9 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.). b) Entgegen den Ausführungen eines Antragstellers ist die C1-Stelle Nr. 9346996 (T.) gemäß § 21 Abs. 1 LVVO nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16) mit 4 SWS – und nicht mit 5 SWS – zu bemessen. Sie ist trotz der Beurlaubung der Stelleninhaberin nicht wie eine unbesetzte Stelle zu behandeln. c) Die unbesetzte A-14-Stelle Nr. 08846847 ist entgegen der Auffassung eines Antragstellers nicht mit mindestens 12 SWS, sondern gemäß § 10 Abs. 6 LVVO (in der zum Berechnungsstichtag gültigen Fassung) grundsätzlich mit höchstens 9 SWS zu berücksichtigen. 2. Aus dem Bereich Biochemie/Molekularbiologie gehen nach der folgenden Berechnung 89,5 SWS in das Lehrangebot ein: Die bereits im vorherigen Berechnungszeitraum vorgenommene Streichung der Stelle Nr. 09343873 ist entgegen dem Vorbringen von Antragstellern nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). 3. Die von der Physiologie zu erbringenden Deputatstunden betragen 111 SWS: a) Die Stelle Nr. 09347836 ist entsprechend dem Kapazitätsbericht mit 8 SWS zu berücksichtigen. Der Stelleninhaber Dr. K. ist nach seinem neuen Arbeitsvertrag, der ab 15. Oktober 2009 gilt, nunmehr unbefristet beschäftig. Außerdem wurde vereinbart, dass die zu erbringende Lehrverpflichtung einen Umfang von zurzeit 4 SWS grundsätzlich nicht überschreiten darf. Gleichwohl ist seine Lehrverpflichtung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen mit 8 SWS zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin dürfte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass ansonsten wegen der Umwandlung dieser früheren C2-Stelle in die BAT-IIa-Stelle eine Verringerung der Ausbildungskapazität eingetreten wäre. b) Die Lehrverpflichtung aus der Stelle Nr. 9347844 (L.) beträgt entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung 4 SWS. Soweit aus dieser Stelle in den beiden letzten Berechnungszeiträumen fiktiv weitere 4 SWS in die Berechnung eingestellt wurden, weil sie durch Umwandlung einer C2-Stelle mit einem Deputat von 8 SWS entstanden war, ist hieran nicht mehr festzuhalten. Im Hinblick auf diese Umwandlung der C2-Stelle hat die Antragsgegnerin mit Dekanatsbeschluss vom 30. April 2010 zum Ausgleich für diesen Berechnungszeitraum die Stelle Nr. 30009886 (S.) neu geschaffen. c) Dass die Antragsgegnerin die ehemals beiden halben Stellen Nr. 9343857 (vorher M.) und 30005014 (vorher R.) unter der erstgenannten Stellennummer zu einer ganzen Stelle zusammengefasst hat, ist nicht zu beanstanden. Sie geht ebenso wie die beiden halben Stellen im letzten Berechnungszeitraum mit 4 SWS in die Kapazitätsberechnung ein. d) Für die Stelle Nr. 9343725 (N.) ist dem Gericht zwar nur eine Kopie eines vom Stelleninhaber nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags vom 17. April 1997 übersandt worden. Aber gleichwohl scheint der Stelleninhaber seine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen ebenso zu erfüllen wie die Antragsgegnerin, so dass die Stelle gemäß den Regelungen dieses Vertrages bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen ist. e) Der Beschwerdesenat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass der Stelle Nr. 30004718 (Dr. O.) keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist. Diese Stelle ist im Zusammenhang mit der Berufung von Prof. F. als Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung für die Betreuung von Spezialgeräten geschaffen worden. Insoweit ist es unerheblich, dass diese Stelle zum Berechnungsstichtag als inaktiv bezeichnet wurde, weil der Stelleninhaber vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 in unbezahltem Urlaub war. Nach der Erklärung der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 17. August 2011 wurde aus dieser Stelle bis zum Berechnungsstichtag auch tatsächlich keine Lehre geschöpft. 4. Die Medizinische Soziologie verfügt nach der folgenden Berechnung über 39,75 Deputatstunden: Die Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter P. und Q. sehen eine Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS vor. Diese vereinbarte Lehrverpflichtung bezieht sich auf eine Vollzeitstelle. Sie reduziert sich - wie hier - bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Dass die Arbeitsverträge keinen Hinweis auf § 13 LVVO, nach der sich bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Lehrverpflichtung in dem Umfang verringert, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollbeschäftigung entspricht, enthalten, bedeutet nicht, dass die Stelleinhaber arbeitsrechtlich verpflichtet sind, auf ihren halben Stellen 4 SWS Lehre zu leisten. Vielmehr ist der fehlende Hinweis auf § 13 LVVO zum einen dem Umstand geschuldet, dass § 13 LVVO in der zitierten Fassung erst ab 1. Januar 2005 gilt, der Arbeitsvertrag des wissenschaftlichen Mitarbeiters P. aber bereits im März 2004 geschlossen wurde. Zum anderen sind beide wissenschaftlichen Mitarbeiter zunächst vollbeschäftigt eingestellt worden. Eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit wurde von vornherein in dem jeweiligen Arbeitsvertrag erst ab einem späteren Zeitpunkt vereinbart. Dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung hiervon unberührt bleiben und weiterhin 4 SWS umfassen sollte, lässt sich den Verträgen nicht entnehmen. 5. Aus den vorhandenen Stellen der Lehreinheit mit ihren Deputaten errechnet sich damit ein Lehrangebot von 368,75 SWS: 6. Zusätzlich sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 12,15 SWS zu berücksichtigen. Nach der erstinstanzlich von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Aufstellung sind im gemäß § 10 Satz 1 KapVO maßgebenden Zeitraum des Wintersemesters 2009/2010 und des Sommersemesters 2009 insgesamt Lehraufträge im Umfang von 24,29 SWS geleistet worden, die einen gemäß § 10 Abs. 1 KapVO in die Berechnung einzubeziehenden semesterlichen Durchschnitt von 12,15 SWS ergeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Aufstellung der Antragsgegnerin über die erbrachten Lehraufträge unvollständig sein könnte, zumal der Umfang deutlich über dem des vorherigen Berechnungszeitraums liegt, in dem Lehrauftragsstunden im Umfang von 5,5 SWS zu berücksichtigen waren. 7. In entsprechender Anwendung von § 10 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris) ist das Lehrangebot um weitere 15,09 SWS zu erhöhen, weil es nach der erstinstanzlichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2010 im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/2010 Titellehre im Umfang von insgesamt 30,18 SWS gegeben hat. Soweit unter Verweis auf bestimmte Privatdozenten vorgetragen wird, es müsse aufgeklärt werden, ob diese noch weitere Titellehre geleistet hätten, hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 15. Juli 2011 erklärt, dass es im Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010 nur die erstinstanzlich bereits mitgeteilte Titellehre gegeben habe. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Erklärung nicht zutreffend sein könnte. V. Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) wird mit 42,63 SWS angenommen: 1. Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin belässt der Beschwerdesenat es – entgegen dem Kapazitätsbericht und anders als das Verwaltungsgericht - bei dem bisherigen Curricularanteil von 0,7733. Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0,7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird. Insbesondere rechtfertigen die Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin in den zugeordneten Studiengängen eine ganze Reihe von Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, keine weitere Korrektur des Curricularanteils (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.). Der im Kapazitätsbericht eingestellte, vom Verwaltungsgericht gebilligte, neue Curricularanteil von 0,9356 beruht auf einer Änderung des Studienplans im Studiengang Zahnmedizin, ohne dass sich die gesetzlichen Grundlagen für die Approbation als Zahnarzt geändert haben, die Studienordnung geändert wurde oder man sich bundeseinheitlich auf einen neuen Beispielstudienplan verständigt hätte. Im November 2009 begann die Antragsgegnerin, einen neuen Studienplan für die Zahnmedizin zu entwickeln, um die Ausbildung zu verbessern. Unter den Fachbeteiligten soll der Studienplan nach Angaben der Antragsgegnerin im April 2010 endgültig abgestimmt gewesen sein. Im Juni 2010 legte die Arbeitsgruppe, die den neuen Studienplan entwickelt hatte, ihn dem Ausschuss für Studium und Lehre der Antragsgegnerin vor. Am 21. Juli 2010 beschloss der Fakultätsrat den neuen Studienplan. Der „Studienplan Studiengang Zahnmedizin, Fassung vom 14.05.2010“ besteht aus einem Rechenblatt, in dem für die einzelnen Fächer die Art der Veranstaltung und ein Zeitaufwand in Minuten angegeben werden. Die Zeitangaben sollen „die exakte Unterrichtszeit pro Studierendem angelehnt an die tatsächliche Organisation der Lehrveranstaltungen“ wiedergeben (Schreiben der Antragsgegnerin v. 26.8.2011). Die Minuten werden in einem weiteren Schritt in SWS umgerechnet, indem sie nach Mitteilung der Antragsgegnerin durch 45 Minuten und 14 Semesterwochen geteilt werden. Für die Kapazitätsermittlung ist nach § 13 Abs. 1 KapVO der Aufwand der Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in Deputatstunden zu messen. Die Berechnung der Antragsgegnerin in ihrem Rechenblatt lässt sich jedoch teilweise nicht nachvollziehen. So soll z. B. die Vorlesung in Anatomie I bei einem Studierenden einen realen Zeitaufwand von 3080 Minuten verursachen. Dazu müsste während der 14 Semesterwochen eine Vorlesung im Umfang von 4,88-periode wöchentlich angeboten werden, oder der Zeitaufwand in bisher nicht mitgeteilter Weise auf Deputatstunden verteilt werden. Auch bleibt unklar, warum für diese Vorlesung ein Betreuungsfaktor von 80 angesetzt wurde, während der Curricularwert bei anderen Vorlesungen mit 450 Teilnehmern berechnet wurde. Diese Fragen können hier jedoch dahin gestellt bleiben, weil der neue Studienplan zum Berechnungsstichtag am 2 Mai 2010 noch nicht beschlossen war und deshalb der Kapazitätsermittlung nicht zugrunde gelegt werden durfte. Es war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht sicher absehbar, dass der neue Studienplan unverändert die zuständigen Gremien passieren würde, so dass er gemäß § 5 Abs. 2 KapVO hätte berücksichtigt werden können. Denn er enthielt weitreichende Änderungen, die entsprechender Beratung bedurften, zumal mit ihm ein nicht unerheblicher Kapazitätsverlust in der Medizin und der Zahnmedizin verbunden ist. 2. Der nicht zugeordnete Studiengang Pharmazie belastet die Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäß dem Kapazitätsbericht 2010/2011 (Seite 234) wie in den Vorjahren unverändert mit einem Curricularanteil von 0,080. Im vorherigen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin diesen Wert nachvollziehbar belegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.). 3. Die offenbar immer noch fehlende Akkreditierung des Studiengangs Molecular Life Science hindert die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Soweit gerügt wird, dass die in der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung in der zum Berechnungsstichtag gültigen Fassung für das Studienfach Molecular Life Science festgesetzten Curricularnormwerte von 3,7 für den Bachelorstudiengang (1.38 der Anlage) und von 3,0 für den Masterstudiengang (2.36 der Anlage) formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien, würde dieser Umstand nicht dazu führen, den vorhandenen Dienstleistungsbedarf dieser Studiengänge nicht anzuerkennen. Er wäre gerichtlich zu substituieren. Da die festgesetzten Curricularnormwerte für das Studienfach Molecular Life Science durch hinreichend detaillierte quantitative Studienpläne fachlich bestimmt sind, wäre auch in diesem Fall von diesen Werten auszugehen. Der Curricularanteil für den Bachelorstudiengang Molecular Life Science ist in Abweichung von den Annahmen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 0,5088 zu bemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.). Der Curricularanteil für den Masterstudiengang Molecular Life Science geht mit 0,2613 in die Berechnung ein. Die vorgelegte Berechnung aufgrund des Studienplans belegt diesen Curricularanteil hinreichend. 4. Für die Prognose der Studienanfängerzahl ist auf die Zahl der Studienanfänger abzustellen, die ihr Studium im Wintersemester 2009/2010 tatsächlich begonnen haben. Nach Angaben der Antragsgegnerin (E-Mail v. 22.8.2011) gab es im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Zahnmedizin 79, im Studiengang Pharmazie 47, im Bachelorstudiengang Molecular Life Science 50 und im Masterstudiengang Molecular Life Science 16 Studienanfänger. 5. Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO kommt dem Schwundfaktor in diesem Zusammenhang die Funktion zu, den in der Studienanfängerzahl enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren (vgl. VGH München; Beschl. v. 22.6.2005, 7 CE 05.10224, juris). Dies erfordert die Verwendung des Schwundausgleichsfaktors, mit dem die Studienanfängerzahl des zugrunde gelegten Berechnungszeitraums ermittelt wurde. Im Wintersemester 2009/2010, dessen Studienanfängerzahlen hier herangezogen werden, betrug der Schwundausgleichsfaktor im Studiengang Zahnmedizin 0,9197, im Studiengang Pharmazie 0,8700 (Kapazitätsbericht 2010/2011 S. 247), im Bachelorstudiengang Molecular Life Science 0,8500 und im Masterstudiengang Molecular Life Science 1,0 (Kapazitätsbericht 2010/2011 S. 253). VI. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt danach 353,36 SWS: VII. Um die Aufnahmekapazität für das Studium der Medizin zum Wintersemester 2010/2011 zu bestimmen, ist der Curricularanteil zu ermitteln, der auf die Studiennachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt der Eigenanteil dieser Lehreinheit wie schon in den Vorjahren 1,8469; zusammen mit den Fremdanteilen wird für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin ein Nachfragewert von 2,4198 ausgewiesen. Das Beschwerdegericht sieht zurzeit keinen Anlass, diese Werte zu verändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.). Dass der in der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung in der zum Berechnungsstichtag gültigen Fassung festgesetzte Curricularnormwert von 5,55 für den Studiengang Medizin II (3.4.1.2 der Anlage) überschritten wird, weil der vorgelegte Studienplan einen Curricularnormwert von 6,233 ergibt, wirkt sich auf den vorliegenden Studiengang nicht aus. VIII. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. 1. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Der Beschwerdesenat legt seiner Schwundberechnung die folgenden Zahlen von Studierenden zugrunde: Sie beinhalten gegenüber den von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht verwendeten Zahlen der Studienanfänger für das Wintersemester 2007/2008 (411) und das Wintersemester 2008/2009 (370) Korrekturen. Hinsichtlich der veränderten Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2007/2008 wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2010 (3 Nc 40/09, a. a. O.) verwiesen. Im Wintersemester 2008/2009 sind nach der von der Antragsgegnerin im Verfahren 3 Nc 82/08 (Beschl. v. 19.10.2009, a. a. O.) zur Akte gereichte Immatrikulationsliste für den Studiengang Medizin 369 Studienanfänger von der Antragsgegnerin selbst zugelassen worden (darunter befanden sich 10 Studienanfänger, deren Zulassung aufgrund von Gerichtsentscheidungen für frühere Berechnungszeiträume erfolgte). Hinzu gekommen sind nach den damaligen Feststellungen des Beschwerdegerichts 11 Immatrikulationen aufgrund der (angefochtenen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 24. Oktober 2008 (11 ZE 1952/08). Daraus errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9410: 2. Ob die Zulassungszahl (für einen Vollstudienplatz) gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO zu vermindern ist, weil das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger sein könnte als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann dahin gestellt bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Beschwerdesenats mit Schriftsatz vom 22. September 2011 auf den Einwand eines patientenbezogenen Engpasses im klinischen Studienabschnitt verzichtet. IX. Aus den vorstehenden Zahlen errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (gerundet) 407 Studienplätzen: Kapazitätsdeckend besetzt sind 401 Studienplätze; 6 stehen damit für eine weitere vorläufige Verteilung durch das Beschwerdegericht zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht am 1. August 2011 eine Liste aller Studienanfänger im Wintersemester 2010/2011 des Studiengangs Medizin übersandt, die 428 Einschreibungen ausweist. Hiervon sind 26 Studienanfänger abzuziehen, weil diese Studierenden aufgrund eines Vergleichs von der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 endgültig zum Studium zugelassen worden sind. Außerdem hat die unter der laufenden Nr. 305 aufgeführte Studienanfängerin das Studium bereits vor Vorlesungsbeginn wieder aufgegeben, so dass ihre Immatrikulation nicht als kapazitätsdeckend angesehen werden kann. Denn sie hat weder Lehrkapazität verbraucht noch geht sie in den von der Antragsgegnerin praktizierten Schwundausgleich ein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.). Die Abweichungen zu der erstinstanzlich übermittelten Belegungsliste, die 394 Immatrikulationen ausweist (12 Studienplätze hat das Verwaltungsgericht zusätzlich vorläufig vergeben), von denen einige nunmehr in der im Beschwerdeverfahren übersandten Belegungsliste fehlen, wirken sich nicht kapazitätsungünstig aus. Bei den nun fehlenden Studienanfängern war „nicht rückgemeldet“ vermerkt worden. Nach der Erläuterung der Antragsgegnerin fehlten bei ihnen noch Unterlagen zur Einschreibung. Danach hätten sie diese nachreichen oder (ex nunc) auf ihren Studienplatz verzichten können. Da sie in der neueren Belegungsliste fehlen, also vermutlich ihren Studienplatz ohne Inanspruchnahme von Ausbildungskapazität wieder aufgegeben haben, werden sie bei den kapazitätsdeckend besetzten Studienplätzen nicht mitgerechnet. Soweit ein Antragsteller rügt, dass die Antragsgegnerin 2 Studienplätze zu viel an Nicht-EU-Studienanfänger vergeben habe, stehen auch diese Studienplätze für eine weitere Verteilung nicht mehr zur Verfügung. X. Die Verteilung der danach noch zur Verfügung stehenden 6 Studienplätzen nimmt der Beschwerdesenat nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die zum Beginn des Berechnungszeitraums geltende Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO-Stiftung) vom 25. Mai 2010 (HmbGVBl. 2010, 390) vor. In Anlehnung an § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO-Stiftung werden 20% der freien Studienplätze (= 1) nach dem Grad der Qualifikation, 60% (= 4) nach dem Rang im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin und der verbleibende Studienplatz nach Wartezeit vergeben. Bei der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation erhält die Beschwerdeführerin vorläufig einen Studienplatz zugewiesen, deren Nähequotient (Rang aufgrund der Durchschnittsnote gemäß ZVS-Bescheid dividiert durch den im ZVS-Bescheid ausgewiesenen Grenzrang) 6,3808 ist. Bei der Vergabe aufgrund der Teilnahme am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin ist zunächst der einzige Beschwerdeführer mit einem Rang auf der Auswahlliste der Antragsgegnerin erfolgreich. Die weiteren drei im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze verteilt der Beschwerdesenat nach der Durchschnittsnote im Abiturzeugnis an Antragsteller, deren Durchschnittsnote 2,3 oder besser ist. Bei der Vergabe nach Wartezeit hat der Beschwerdeführer mit dem Rang 3313 vorläufig einen Studienplatz zugewiesen bekommen. XI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.