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Beschluss

3 Bs 58/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0721.3BS58.10.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)  bezieht sich allein auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs und ist auf die Fälle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht anwendbar.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bezieht sich allein auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs und ist auf die Fälle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht anwendbar.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 2.500,-- Euro. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2010, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2009, mit der sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden war, abgelehnt wurde, ist nicht begründet. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. a) Der in Tunesien geborene Antragsteller heiratete am 11. Juni 2002 eine deutsche Staatsangehörige. Die familiäre Lebendgemeinschaft bestand nur etwa ein halbes Jahr. Am 26. November 2003 wurde die Ehe wieder geschieden. Aus Anlass dieser Eheschließung hielt der Antragsteller sich vom 13. Juli 2002 bis Oktober oder November 2004 in Deutschland auf. Am 16. November 2004 heiratete der Antragsteller in Tunesien erneut eine deutsche Staatsangehörige. Die Einreise aufgrund dieser Eheschließung erfolgte am 26. Februar 2005. Der Antragsteller erhielt eine bis zum 2. März 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis, deren unbefristete Verlängerung er am 18. Februar 2008 beantragte. Die Antragsgegnerin stellte ihm zunächst nur eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Einen Tag vorher, am 17. Februar 2008, hatte der Antragsteller unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt. Das Amtsgericht Bremen verurteilte ihn am 17. Juni 2008 deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Ein paar Tage nach der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, dass sie sich wegen eines starken Alkoholproblems des Antragstellers von ihm scheiden lassen wolle. Die Ehe wurde am 1. Juli 2009 geschieden. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek verurteilte den Antragsteller am 14. Juli 2008 wegen räuberischer Erpressung zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe, weil er am 18. Mai 2008 seine Ehefrau bedroht und sie zur Herausgabe von Geld und ihres Handys genötigt hatte. Das Landgericht Hamburg setzte die Strafe mit Urteil vom 6. Oktober 2008 zur Bewährung aus. Am 11. September 2009 wurde der Antragsteller zudem durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er in 4 Fällen gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen hatte, indem er entgegen der Anordnung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek Kontakt zu seiner Ehefrau aufnahm. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers vom 18. Februar 2008 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 ab und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Er habe zwar aufgrund der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Aber durch seine strafrechtlichen Verurteilungen habe er Ausweisungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt, so dass die Erteilung an der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheitere. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2009 mit Beschluss vom 2. März 2010 abgelehnt: Der Antragsteller habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Er erfülle die zwingend erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Der Antragsteller habe mehrere strafrechtlich relevante Verstöße begangen, die in ihrer Gesamtheit nicht als geringfügig oder vereinzelt bewertet werden könnten. Es seien auch keine besonderen Gründe zu erkennen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz Vorliegens mehrerer Ausweisungsgründe die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern; ein atypischer Sachverhalt sei nicht gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweise sich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig; der Antragsteller sei kein faktischer Inländer. b) Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch für die Fälle des § 31 AufenthG anwendbar sei, sodass von den Regelvoraussetzungen des § 5 AufenthG abgesehen werden könne. Die beiden Regelungen stünden in einem unmittelbaren nahen Regelungszusammenhang im selben Abschnitt unter der Überschrift „Aufenthalt aus familiären Gründen“. Diese Auffassung teilt das Beschwerdegericht nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, nach dem von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann, (gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bezieht, während § 31 AufenthG ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.2.2010, 3 S 120.09, juris; VGH München, Beschl. v. 17.11.2009, 10 ZB 09.1415, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.1.2008, 10 ME 274/07, juris; jeweils m. weit. Nachw.). c) Mit der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, dass ein Ausweisungsgrund nicht vorliege. Die Verurteilung des Antragstellers wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung sei zwar kein geringfügiger, aber ein vereinzelter Verstoß gewesen, weil es eine massive Ehekrise zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben habe, der diese Straftat entsprungen sei. In diesen Zusammenhang sei er in eine Ausnahmesituation geraten, die auch mit Alkoholisierung einher gegangen sei. Die Ehe sei inzwischen geschieden. Kontakte zwischen ihnen gäbe es nicht mehr. Die Gefahrenprognose sei hinsichtlich zukünftiger Straffreiheit positiv. Ganz ersichtlich habe eine Konflikttat vorgelegen. Er neige nicht zu Gewalttätigkeiten, habe sich von der Krise erholt und könnte wieder einer Berufstätigkeit nachgehen. Diese Ausführungen rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller gemäß § 55 AufenthG auch tatsächlich ausgewiesen werden könnte. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt lediglich voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Es genügt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes vorliegen (vgl. z. B. VGH München, Beschl. v. 26.4.2010, 10 CS 10.849, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, NordÖR 2009, 506). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Diese Formulierung ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist (vgl. Discher, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2010, II § 55 Rn. 503, m. weit. Nachw.). Dass die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewesen ist, räumt der Antragsteller selbst ein. Sollte der Antragsteller mit seinen Ausführungen auch geltend machen wollen, dass der vorliegende Ausweisungsgrund ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hindere, weil es sich bei den dem Ausweisungsgrund zugrundeliegenden Straftaten um Beziehungstaten gehandelt habe, die sich nach der Scheidung von seiner Ehefrau nicht wiederholen würden, wird hierdurch ein Ausnahmefall nicht begründet. Für die Annahme eines Ausnahmefalles müssen, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, NVwZ 2009, 1239; Urt. v. 26.8.2008, BVerwGE Bd. 131, 370). Der Umstand, dass dem Ausweisungsgrund mehrere Beziehungstaten zugrunde liegen, von denen insbesondere der Verurteilung vom 14. Juli 2008 wegen räuberischer Erpressung ein erhebliches Gewicht beizumessen ist, ist weder besonders ungewöhnlich noch so bedeutsam, dass die gesetzliche Regelung ihren Sinn, einen straffreien weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu gewährleisten, verlieren würde. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass, wer zu Gewalttätigkeiten und räuberischer Erpressung gegenüber einer nahestehenden Person in der Lage sei, nicht die Gewähr dafür bieten dürfte, dass sich dies nicht in Zukunft in ähnlichen Situationen wiederholen könnte, was erst recht angesichts der Tatsache gelte, dass der Antragsteller auch weiterhin bemüht sein dürfte, wie in der Vergangenheit seinen Aufenthaltstitel aus Beziehungen zu deutschen Staatsangehörigen herzuleiten, so dass sich die Abhängigkeitsverhältnisse, die u. a. zu den Gewalttätigkeiten gegenüber der zweiten Ehefrau geführt haben dürften, bei der nächsten deutschen Partnerin wiederholen könnten. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Ausnahmesituation, die der Antragsteller geltend macht, könne sich durchaus in ähnlichen Situationen wiederholen, ist der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht mit substantiierten Einwänden entgegen getreten. d) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Vermutung des Verwaltungsgerichts, er schließe nur Ehen, um in Deutschland verbleiben zu können, sei völlig aus der Luft gegriffen, kommt es darauf für die vorliegende Entscheidung nicht an. Der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht deshalb nicht, weil ein Ausweisungsgrund vorliegt und ein Ausnahmefall nicht gegeben ist. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich diese rechtliche Beurteilung zu Gunsten des Antragstellers verändern würde, wenn er Ehen nicht nur eingehen würde, um in Deutschland bleiben zu können. Auch hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, es erkenne keinen Ausnahmefall darin, dass es sich bei den Straftaten des Antragstellers um Konfliktstraftaten im Rahmen seiner zweiten Ehe gehandelt haben könnte, die sich nicht wiederholen würden, nicht ausschließlich oder in erster Linie auf die behauptete Annahme gestützt. Entscheidend für das Verwaltungsgericht war vielmehr die Erwägung, dass der Antragsteller wegen seiner Straftat nicht die Gewähr dafür biete, dass sich die Gewalttätigkeiten in Zukunft in ähnlichen Situationen nicht wiederholen. e) Für die nicht näher konkretisierte Behauptung des Antragstellers, er habe sein Heimatland endgültig verlassen, dorthin habe er keine Kontakte mehr, vielmehr habe er sich auf ein Leben in der Bundesrepublik eingerichtet (was nach Maßgabe des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei), fehlt es schon an tatsächlichen Anhaltspunkten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise begründet, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt. Mit diesen Ausführungen, auf die verwiesen wird, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. f) Dass der Bewährungshelfer des Antragstellers sich zur Kriminal- und Sozialprognose des Antragstellers positiv geäußert und erklärt haben soll, er sei dringend an einem Verbleib des Antragstellers interessiert, weil seine Entwicklung positiv sei, wird durch den nachgereichten Bericht vom 13. April 2010 nicht bestätigt. Darin heißt es zur Beurteilung des Antragstellers lediglich, die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller könne positiv beurteilt werden, er halte die Absprachen und Vereinbarungen ein. Die Gründe dafür, im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen, werden dadurch nicht in Frage gestellt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, warum die Einschätzung des Bewährungshelfers für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers von Bedeutung sein soll. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.