Beschluss
4 Bf 380/19.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2019 wird verworfen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein wohngeldrechtliches Urteil. 2 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 die Klageverfahren 5 K 1147/19 und 5 K 1148/19 verbunden und die Klagen unter dem führenden Aktenzeichen 5 K 1147/19 mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2019 abgewiesen: Die Klagen seien wegen Nichteinhaltens der Klagefrist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. 3 Am 13. Juli 2019 hat der Kläger persönlich „Berufung“ gegen das ihm am 29. Juni 2019 zugestellte Urteil eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil gegen das Urteil lediglich ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden könne. Außerdem dürfe der Kläger das Rechtsmittel nicht selbst einlegen, sondern dieses müsse durch einen Rechtsanwalt oder einen der in § 67 Abs. 2 VwGO Genannten als Bevollmächtigten erhoben werden. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, innerhalb der bis zum 29. Juli 2019 laufenden Antragsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen. Innerhalb dieser Frist müsse der Kläger seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck darlegen. Der Vordruck, von dem ein Exemplar dem Schreiben beigefügt sei, müsse vollständig ausgefüllt werden. Außerdem seien die erforderlichen Anlagen beizufügen. Darüber hinaus müsse er innerhalb der bis zum 29. August 2019 laufenden Begründungsfrist Anhaltspunkte für mögliche Einwände darlegen, die den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1-5 VwGO zugerechnet werden könnten. Dieser Hinweis besage nichts darüber, ob der Prozesskostenhilfeantrag Erfolg haben werde. 4 Der Kläger hat daraufhin mit am 26. Juli 2019 eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese Erklärung ist nicht unterschrieben. Der Kläger hat zudem „vorsorglich“ persönlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Zur Begründung hat der Kläger Ausführungen gemacht, auf die verwiesen wird. II. 5 1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht stattzugeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht, hier der Zulassung der Berufung wegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Die hinreichende Erfolgsaussicht muss allerdings innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2018, 5 PKH 8/17 D, Buchholz 310 §166 VwGO Nr. 48, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2019, 4 Bf 175/18.Z, juris Rn. 21 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2018, 4 Bf 265/18.AZ, AuAS 2018, 238, juris Rn. 7-9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.2.2019, 3 N 305.18, juris Rn. 4). 6 Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung, die Klage sei unzulässig, und die dafür allein tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Klagefrist sei bereits abgelaufen gewesen, bevor der Kläger Klage bei Gericht eingereicht habe, hat der Kläger nicht angegriffen. Bezüglich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Bescheide seien dem Kläger persönlich und nicht dem Betreuer zugestellt worden, so dass die Frist mit Zustellung zu laufen begonnen habe, hat der Kläger insbesondere nicht gerügt, dass die Widerspruchsbescheide vom 29. November 2018 und vom 14. Januar 2019 nicht ihm - dem Kläger - hätten zugestellt werden dürfen, sondern seinem vormaligen Betreuer hätten zugestellt werden müssen. Der Kläger trägt lediglich im Zusammenhang mit einem angeblichen Neuantrag vor, die Frage des Betreuers sei nicht geklärt worden. Die Frage sei „an die Seite geschoben“ worden „in einem gar nicht relevanten Zusammenhang, siehe Urteilsschrift“. Außerdem bestätigt der Kläger ausdrücklich, dass es keinen Einwilligungsvorbehalt gegeben habe. 7 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Prozesskostenhilfeantrag der Erfolg schon deshalb versagt bleibt, weil der Kläger die im vorliegenden Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterschrieben hat. Ein Prozesskostenhilfeantrag muss grundsätzlich unterschrieben sein (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, juris Rn. 7). 8 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung - dieses statthafte Rechtsmittel hat der Kläger, nachdem er zunächst „Berufung“ eingelegt hatte, noch innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO benannt - ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger den Antrag lediglich persönlich gestellt hat. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ergibt, die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach Satz 2 auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO; das Bundesverwaltungsgericht hat seine bislang vertretene gegenteilige Auffassung aufgegeben und nimmt nunmehr an, dass das Sachgebiet des Wohngeldrechts nach der heute gebotenen rechtlichen Bewertung von den „Angelegenheiten der Fürsorge“ i.S.d. § 188 Satz 1 VwGO erfasst ist (BVerwG, Urt. v. 23.4.2019, 5 C 2.18, juris Rn. 36, 46). Der Senat schließt sich dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. 10 Eine Änderung der diese neue Rechtsprechung nicht berücksichtigenden Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts durch das Oberverwaltungsgericht hat dies nicht zur Folge. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Berufung erfolgen. Eine Zulassung der Berufung wegen einer Unrichtigkeit (allein) der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils käme schon gemäß dem Rechtsgedanken des § 158 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.11.2009, OVG 6 N 30.08, juris Rn. 12, 13; Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 158 Rn. 3). Danach ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2015, 4 B 19.15, NVwZ-RR 2015, 759, juris Rn. 4).