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Beschluss

4 B 19/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unzulässig, wenn sie im Wesentlichen die Anfechtung einer Kostenentscheidung zum Gegenstand hat, die nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht isoliert angefochten werden kann. • Ein Rechtsmittel, das zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung formell auch wegen der Hauptsache eingelegt wird, ist unbeachtlich. • Der Verwaltungsgerichtshof darf den Umfang des Klagebegehrens auslegen; eine Rüge, er habe den Antrag unzulässig ersetzt, ist nur begründet, wenn der Beklagte darlegt, dass ein anderes konkretes Prozessanliegen gestellt wurde. • Kostenentscheidungen sind nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO zu begründen; bei teilweiser Stattgabe wäre eine anteilige oder gegenseitige Kostentragung geboten gewesen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen verdeckter Anfechtung der Kostenentscheidung • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unzulässig, wenn sie im Wesentlichen die Anfechtung einer Kostenentscheidung zum Gegenstand hat, die nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht isoliert angefochten werden kann. • Ein Rechtsmittel, das zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung formell auch wegen der Hauptsache eingelegt wird, ist unbeachtlich. • Der Verwaltungsgerichtshof darf den Umfang des Klagebegehrens auslegen; eine Rüge, er habe den Antrag unzulässig ersetzt, ist nur begründet, wenn der Beklagte darlegt, dass ein anderes konkretes Prozessanliegen gestellt wurde. • Kostenentscheidungen sind nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO zu begründen; bei teilweiser Stattgabe wäre eine anteilige oder gegenseitige Kostentragung geboten gewesen. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 3. Mai 2012, der mehrere Maßnahmen enthielt, darunter eine Nutzungsuntersagung gegenüber einer Mieterin und eine Duldungsanordnung gegenüber der Klägerin, jeweils mit Zwangsgeldandrohungen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage teilweise erfolgreich behandelt; das Berufungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) ging davon aus, die Klägerin habe den Bescheid nur hinsichtlich der Duldungsanordnung und der dazugehörigen Zwangsgeldandrohung angefochten, nicht jedoch hinsichtlich der an die Mieterin gerichteten Nutzungsuntersagung. Der Beklagte rügte, der Verwaltungsgerichtshof habe das Berufungsbegehren verkannt und damit gegen § 88 VwGO verstoßen. Hauptanliegen des Beklagten war die Korrektur der Kostenentscheidung, mit der ihm die gesamten Berufungskosten auferlegt wurden. Diese Beschwerde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht geprüft. • Die Beschwerde ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unzulässig, weil sie im Ergebnis eine nicht zulässige Anfechtung der Kostenentscheidung zum Gegenstand hat. • Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass er formal oder materiell etwas anderes beantragt hat als die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage; seine Rüge richtet sich im Kern gegen die Auslegung des Klageantrags durch das Berufungsgericht. • Der Verwaltungsgerichtshof hat sachgerecht ausgelegt, dass die Klägerin nur die Duldungsanordnung (Nr. 2) und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) angefochten hat; die Beanstandung, das Berufungsgericht habe an die Stelle des gestellten Klageantrags gesetzt, was die Klägerin hätte wollen sollen, ist nicht schlüssig begründet. • Da dem Beklagten die Beschränkung des Klageantrags auf die Duldungsverfügung keine materielle Beschwer bereitet, zielt seine Beschwerde allein auf die Kostenverteilung ab. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig; ebenso unbeachtlich ist ein Rechtsbehelf, der formell wegen der Hauptsache eingelegt wird, um diese Unzulässigkeit zu umgehen. • Die Kostenentscheidung entspricht den Vorschriften der VwGO; § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO bilden die Grundlage. Die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Partei sind nicht erstattungsfähig, weil sie aus ihrer Interessenlage auf Seiten des Beklagten steht. Der Streitwert wurde nach den Regeln des GKG festgesetzt. Die Beschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen. Entscheidend ist, dass die Beschwerde im Kern eine Anfechtung der Kostenentscheidung darstellt, die nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht isoliert überprüfbar ist; ein Vorgehen zur Umgehung dieses Verbots bleibt unbeachtlich. Der Verwaltungsgerichtshof durfte den Klageantrag dahin auslegen, dass die Klägerin lediglich die Duldungsanordnung und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung angefochten hat; dem Beklagten ist dadurch kein materieller Nachteil nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, und der Streitwert ist nach den maßgeblichen GKG-Vorschriften festgelegt.