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Urteil

2 E 2/13.N

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 vom 22. August 2012, bekannt gemacht am 31. August 2012, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15. 2 Die Antragstellerin, bestehend aus zwölf Wohnungseigentümern, ist Eigentümerin des Grundstücks A... Straße 33 (...). Das Grundstück ist bisher im vorderen straßennahen Bereich in geschlossener Bauweise mit einem im Jahr 1913 errichteten, sechsgeschossigen Hauptgebäude bebaut. Dieses wird ab dem 1. Obergeschoss ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Erdgeschoss sowie ein im hinteren Grundstücksbereich errichteter L-förmiger eingeschossiger Anbau mit Untergeschoss werden gewerblich genutzt. Insoweit wurden mit einer Baugenehmigung aus dem Mai 1967 eine Reparaturwerkstatt für Elektromotoren und -geräte sowie Büroräume genehmigt. 3 Für die Grundstücke im Plangebiet galt zuvor der Baustufenplan Barmbek-Süd/Uhlenhorst, festgestellt am 10. September 1954 (Amtl. Anz. S. 809). Dieser setzte entlang des H... Wegs und der Z... Straße ein viergeschossiges Wohngebiet in geschlossener Bauweise und entlang der A... Straße sowie auf den übrigen rückwärtigen - zum U...… Kanal hin ausgerichteten - Grundstücksflächen ein zweigeschossiges Geschäftsgebiet in geschlossener Bauweise fest. Das Grundstück A... Straße 33 gehört vollständig zu dem als Geschäftsgebiet ausgewiesenen Bereich. 4 Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg (Fassung 1997) setzte bei Einleitung des Planaufstellungsverfahrens für das Plangebiet straßenparallel entlang des H... Wegs und der Z... Straße Wohnbauflächen und im Übrigen gewerbliche Bauflächen fest. Während des Planaufstellungsverfahrens änderte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan durch die 109. Änderung des Flächennutzungsplans vom 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 263) – siehe hierzu Bürgerschafts-Drucksache 19/4730 – dahin, dass anstelle der gewerblichen Baufläche nunmehr eine gemischte Baufläche ausgewiesen und diese im Westen näher an den H… Weg herangeführt wird. 5 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenhorst 15 wurde durch den Aufstellungsbeschluss N2/08 vom 15. Februar 2008 (Amtl. Anz. S. 538) eingeleitet. Durch die Planung sollte danach eine städtebauliche Neugliederung des durch den H… Weg im Westen, die Z... Straße im Norden, die A... Straße im Osten sowie den Uhlenhorster Kanal im Süden gebildeten Baublocks erreicht werden: 6 „Planziel ist die Förderung und Erhaltung verdichteter Mischstrukturen im innerstädtischen Raum. Es werden Wohnnutzungen neben Arbeitsstätten in attraktiver Lage am Kanal gesichert und ermöglicht. Der Blockrand soll im Wesentlichen dem Bestand entsprechend als allgemeines Wohngebiet gesichert bleiben. Das veraltete Planrecht im Blockinnenbereich soll an die vorhandenen Nutzungen sowie städtebaulichen Entwicklungen angepasst werden und entsprechend als Misch– und Kerngebiet gesichert werden. Mit dem Plan werden grünordnungsrechtliche Festsetzungen getroffen.“ 7 Eine erste Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Plandiskussion hatte bereits zuvor am 8. Februar 2007 aufgrund einer Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Amtl. Anz. S. 251) stattgefunden. 8 Der Entwurf des Bebauungsplans wurde erstmals vom 1. Dezember 2008 bis 9. Januar 2009 aufgrund eines Beschlusses des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 13. Oktober 2008 und seiner Bekanntmachung am 18. November 2008 (Amtl. Anz. S. 2283) öffentlich ausgelegt. Aufgrund von Anregungen/Einwendungen Planbetroffener und von Planungsänderungen erfolgten auf die Bekanntmachung vom 21. Juli 2009 (Amtl. Anz. S. 1370, Beschluss vom 3.7.2009) im Zeitraum vom 31. August 2009 bis 30. September 2009 sowie aufgrund der Bekanntmachung vom 9. September 2011 (Amtl. Anz. S. 1973, Beschluss vom 26.8.2011) im Zeitraum vom 19. September bis 18. Oktober 2011 zwei weitere öffentliche Auslegungen. 9 In der Ankündigung aller drei Auslegungen der Planungsunterlagen wies die Antragsgegnerin mit folgendem Wortlaut auf die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen hin: 10 „Es liegen folgende umweltbezogene Umweltinformationen vor: 11 - Hinweise aus dem Fachinformationssystem Boden 2004. - Lärmtechnische Untersuchung mit Ergänzung 2005/2008. - Untersuchung auf Luftschadstoffe 2007.“ 12 Der Bebauungsplan Uhlenhorst 15 setzt für das Grundstück der Antragstellerin – wie zuvor in allen ausgelegten Entwurfsfassungen - nahe der vorderen (östlichen) Grundstücksgrenze ein circa 16 Meter tiefes Baufeld mit der Ausweisung „WAg V“ und einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Die vordere Baugrenze entspricht im Wesentlichen dem vorhandenen Gebäudebestand. Die rückwärtige Baugrenze bleibt hinter der Tiefe des vorhandenen Hauptgebäudes zurück. Sie erfasst ebenfalls nicht die im rückwärtigen Bereich vorhandene gewerbliche Bebauung. Die Festsetzungen gelten auch für das südlich angrenzende Grundstück A... Straße 29 – 31. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück A... Straße 37, das eine um 10 m geringere geringe Tiefe aufweist, beträgt die Grundflächenzahl 0,5. Dort entsprechen die Baugrenzen dem vorhandenen Gebäudebestand. 13 Bereits im Rahmen der ersten Auslegung machte die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 8. Januar 2009, das am 12. Januar 2009 bei der Antragsgegnerin einging - ein im Anschreiben genanntes, vorab gesandtes Telefax befindet sich nicht bei den vorgelegten Sachakten - , geltend, der ausgelegte Planentwurf führe zu einer nicht hinnehmbaren Umzonung ihres Grundstückes. Er habe zunächst die vollständige Herabzonung der gewerblichen Nutzung auf ihrem Grundstück zur Folge. Das rückwärtige Gebäude und seine Nutzung würden auf den Bestandsschutz zurückgeführt. Deshalb werde im Hinblick auf den Planungsleitsatz des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB und das Planungsziel, Mischstrukturen aus einem Nebeneinander von Wohnnutzungen und Arbeitsstätten zu fördern und zu erhalten, angeregt, jedenfalls für ihr Grundstück eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorzunehmen oder das Grundstück insgesamt als Mischgebiet auszuweisen. Damit eine zukunftsorientierte gewerbliche Nutzung möglich sei, müsse ferner die rückwärtige Baugrenze nach Westen auf die Grundstücksgrenze verschoben oder überhaupt auf eine rückwärtige Baugrenze auf dem Grundstück verzichtet werden, da anderenfalls eine Erneuerung der baulichen Anlagen ausgeschlossen sei. In der Konsequenz sei auch eine Erhöhung der zulässigen Grundflächenzahl erforderlich, da diese bereits nicht ausreiche, um das Bestandsgebäude im vorderen Grundstücksteil zu sichern. Auch das Wohnhaus werde in seinem Bestand nicht gesichert, da zukünftig nur eine Zahl von 5 Vollgeschossen zulässig sei und die rückwärtige Baugrenze nicht einmal den gegenwärtig vorhandenen Gebäudebestand erfasse. Im Hinblick auf ein geplantes städtebauliches Erhaltungsgebot mache es keinen Sinn, wenn der hintere Teil des Wohngebäudes auf circa 4 Meter Tiefe bereits nicht mehr zur überbaubaren Grundstücksfläche gehöre. Die zulässige Grundflächenzahl müsse erhöht werden, jedenfalls auf eine solche von 0,5. Für das im Blockinneren auf anderen, westlich angrenzenden Grundstücken vorgesehene Mischgebiet werde angeregt, die Maximalhöhe der baulichen Anlagen auf 6 Meter zu begrenzen, da mit der bloßen Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse die Einhaltung des planerischen Ziels, den Blockinnenbereich optisch aufzuwerten, nicht gesichert sei. Ferner werde angeregt, die auf dem Flurstück 1518 gegenüber dem Flurstück 412 um circa 8 Meter weiter nach Norden versetzte Baugrenze auf die Linie des Flurstücks 412 zurückzunehmen. Die Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück 1518 konterkariere das mit dem Beschluss der Bezirksversammlung vom Mai 2007 vorgegebene Ziel, den vorhandenen Baumbestand unbedingt zu erhalten. Zur Gewährleistung des Planungsziels einer behutsamen Entwicklung und einer optischen Aufwertung des Blockinnenbereichs werde ergänzend zur Höhenbegrenzung eine Senkung der dort vorgesehenen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,5 angeregt. 14 Bezüglich der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin wurde in einem Abwägungsvermerk des Bezirksamtsleiters für die Bezirksversammlung vom 18. März 2009 (Drs. 2941/09) ausgeführt: 15 „Der vorhandene Baustufenplan lässt 2-geschossiges Geschäftsgebiet zu. Die bestehende Ausnutzung auf dem Flurstück ist sehr hoch (GFZ 2,9 und GRZ 0,7 – ohne Zufahrt und Hofversiegelung, bebaut mit 6 Geschossen). Das Flurstück ist 730 m² groß, der Anbau + Vorderhaus hat eine Grundfläche von 522 m², der Hof ist versiegelt. Es besteht Bestandsschutz. Das Erdgeschoss wird gewerblich genutzt, die 5 Geschosse darüber dienen dem Wohnen. Der zukünftige Bebauungsplan erlaubt im vorderen Bereich eine 5-geschossige Bebauung für allgemeines Wohngebiet. Dies entspricht einer GFZ 2,0 und GRZ 0,4 (ohne Zufahrt und Hofversiegelung). Die Ausnutzung mit einer GFZ 2,0 ist zukünftig immer noch höher als nach der Baunutzungsverordnung zulässig. Die Gebäudehöhe entspricht der angrenzenden Blockrandbebauung. 16 Aus städtebaulichen Gründen ist das sinnvoll und zumutbar. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse würden erfüllt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden. Erforderliche Freiflächen wären möglich, negative Auswirkungen von Gewerbe auf die angrenzenden Wohnnutzungen sind nicht gewollt und werden nicht festgeschrieben. Eckgrundstücke bilden in Bezug auf die Dichte eine Ausnahme. Ist aus städtebaulichen Gründen eine geschlossene Blockrandbebauung erwünscht bzw. in urbanen Gebieten mit kleinteilige(r) Struktur vorhanden und erhaltenswert, ergibt sich zwangsläufig eine erhöhte GRZ und GFZ. Deshalb soll der Anregung nicht gefolgt werden.“ 17 Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich anderer Grundstücke folgte der Abwägungsvermerk diesen überwiegend. 18 Der Stadtentwicklungsausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Nord nahm den Abwägungsvorschlag in seiner Sitzung vom 30. April 2009 und die Bezirksversammlung dessen Entscheidung in ihrer Sitzung vom 14. Mai 2009 insoweit (einstimmig) zur Kenntnis und schlug nur andere Änderungen am Entwurf (Drs. 3106/09) und eine erneute Auslegung vor. 19 Auf die zweite Auslegung des Planentwurfs, die hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin keine Änderungen vorsah, machte diese mit Schreiben vom 30. September 2009, als Telefax eingegangen bei der Antragsgegnerin am selben Tage, erneut Einwendungen und Anregungen geltend. So führte sie u.a. aus, dass die nach der Begründung weiterhin nicht vorgesehene Absicherung ihres Bau- und Nutzungsbestands nicht dem Gebot sachlicher und gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entspreche. Der abwägungsbeachtliche private Belang an der Beibehaltung des bisherigen Zustands sei nicht hinreichend eingestellt worden. Die Wegnahme der Berechtigung einer bisherigen ausgeübten baulichen Nutzung wiege deutlich schwerer als die bloße Nichtausweisung eines gewünschten, bisher nicht bestehenden Baurechts. Für die danach erforderliche qualifizierte Begründung der planerischen Herabzonung des Bestands sei nichts ersichtlich. Dies gelte für die Grundflächenzahl, die für andere Grundstücke mit Straßenrandbebauung im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig höher festgesetzt worden sei, damit der Bestand gesichert werde. Warum das auf ihrem Grundstück nicht der Fall sei, werde in der Entwurfsbegründung nicht deutlich. Dieser Befund gelte gleichermaßen für die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse, die den Bestand ebenfalls weiterhin nicht absichere. Der bloße formelle Bestandsschutz reiche nicht aus. Die bisherige gewerbliche Nutzung werde weiterhin ohne Begründung weggeplant. 20 Nach einem entsprechenden Abwägungsvorschlag (Arbeitskreis II v. 23.11.2009, S. 5) und einer Empfehlung des Stadtplanungsausschusses der Bezirksversammlung vom 17. Dezember 2009 beschloss das Plenum der Bezirksversammlung Hamburg-Nord in seiner Sitzung vom 14. Januar 2010 diesen, detailliert ausgeführten Vorschlägen zu folgen (Drs. 3924/10). Danach sollten die Anregungen der Antragstellerin bezüglich ihres eigenen Grundstücks aus den nach der ersten Auslegung genannten Erwägungen keine Berücksichtigung finden. 21 Im Rahmen der Rechtsprüfung des Planentwurfs äußerte das Rechtsamt des Bezirksamtes unter dem 10. November 2010 Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Abwägung, soweit im Planentwurf auf dem benachbarten Flurstück 1518 Erhaltungsgebote für fünf Einzelbäume, vornehmlich an der Grundstücksgrenze zur A... Straße und eine auch mit Nebenanlagen nicht überbaubare Fläche festgesetzt werden sollte. 22 Am 6. Januar 2011 befasste sich der Stadtplanungsausschuss der Bezirksversammlung erneut mit einem insoweit geänderten Planentwurf. In diesem Zusammenhang schlug das Bezirksamt u.a. für den Baukörper auf dem Flurstück 1518 „eine geringfügige Baufelderweiterung“ vor und wies auf ein mögliches Normenkontrollverfahren hin. Zuvor hatte der (Mit-)Eigentümer dieses Grundstücks (Antragsteller im Verfahren 2 E 13/12.N) eine unzulässige Benachteiligung bei der Bebaubarkeit des rückwärtigen Bereichs beklagt und einen alternativen Vorschlag für eine (dichtere) Innenbebauung vorgelegt, der allerdings ausweislich des Protokolls nicht die Zustimmung des Ausschusses erfuhr. 23 Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord stimmte in ihrer Sitzung vom 13. Januar 2011 den vom Stadtplanungsausschuss gebilligten Änderungen hinsichtlich der Bäume und des Ausschlusses von Nebenanlagen zu, lehnte aber wie dieser eine Erweiterung des Baufeldes ab. In der Folge wurde der Beschluss zur dritten Auslegung gefasst, die inhaltlich nicht beschränkt wurde. 24 Auf die dritte, wiederum unbeschränkte Auslegung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2011, als Telefax eingegangen am selben Tage, erneut die bereits zuvor geltend gemachten Einwendungen gegen die unveränderte Ausweisung ihres eigenen Grundstücks. 25 Über die Einwendungen wurde seitens der Antragsgegnerin unter dem 13. Dezember 2011 ein Abwägungsvermerk erstellt, nach dem den Einwendungen und Anregungen der Antragstellerin aus den zur vorangegangenen Auslegung genannten Gründen (Vermerk Arbeitskreis II v. 13.12.2011, S. 1) wie auch jenen der weiteren Anregenden und Einwendenden gegen die letzte Fassung der Auslegung nicht gefolgt werden und am Entwurf in der ausgelegten Fassung festgehalten werden solle. 26 In Kenntnis der Anregungen und Einwendungen sowie der Stellungnahme seitens der Verwaltung der Antragsgegnerin zur dritten Auslegung (Drs. 1092/12 v. 25.1.2012) empfahl der Stadtentwicklungsausschuss des Bezirksamts Hamburg-Nord am 2. Februar 2012 der Bezirksversammlung Hamburg-Nord die Zustimmung zum Planentwurf. Aufgrund dieser Empfehlung (Drs. 1127/12) stimmte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Nord in seiner Sitzung vom 7. Februar 2012 dem Planentwurf zu. Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord nahm in ihrer Sitzung vom 16. Februar 2012 von diesem Beschluss des Hauptausschusses (zustimmend) Kenntnis (Drs. 1140/12). 27 Nach einer Verfügung vom 9. August 2012 wurden dem Bezirksamtsleiter zur Feststellung des Bebauungsplans die Genehmigung der BSU, das genehmigte Exemplar des Bebauungsplans (Planzeichnung, Verordnung und Begründung), die Beschlussvorlage der Bezirksversammlung sowie ein Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Hauptausschusses vom 7. Februar 2012 und der Bezirksversammlung vom 16. Februar 2012 vorgelegt. 28 Die Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 vom 22. August 2012 wurde im Hamburgischen Gesetz– und Verordnungsblatt am 31. August 2012 bekannt gemacht (HmbGVBl. S. 409). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Behandlung ihrer vorgebrachten Anregungen und Einwendungen. 29 Mit Telefax vom 22. August 2013 sowie einem weiteren per Telefax übermittelten Schreiben vom 23. August 2013 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Abwägungsfehler des in Kraft getretenen Bebauungsplans geltend. 30 Am 13. Februar 2013 hat die Antragstellerin den Antrag auf Normenkontrolle beim Gericht gestellt. Zur Begründung macht sie mit Schriftsätzen vom 22. August 2013 und 20. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend: 31 Bereits das Beteiligungsverfahren der Planbetroffenen sei mängelbehaftet gewesen. Die Hinweise nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, habe in allen drei Bekanntmachungen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Anstoßwirkung genügt, wie sie sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Dies ergebe sich insbesondere bei einem Vergleich der sparsamen Umschreibungen in den Bekanntmachungen mit den Inhalten der betroffenen Umweltrechtsgüter wie sie im Umweltbericht der Begründung zum Bebauungsplan abgehandelt worden seien. 32 Der Bebauungsplan sei, bezogen auf ihr Grundstück, nicht „erforderlich“ i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Denn der Plan sei insoweit nicht umsetzungsfähig, weil er auf die Bestandsbebauung keine Rücksicht nehme und nach der Art der Nutzung sowie der vorhandenen Bausubstanz nicht damit gerechnet werden könne, dass diese innerhalb der nächsten zwanzig Jahre abgängig sein werde und durch eine Neubebauung im Sinne der planerischen Festsetzung ersetzt werden könnte. Mit der Unzulässigkeit der auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Nutzung verstießen die getroffenen Festsetzungen auch gegen die im Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele. Danach sei Ziel der Planung die Förderung und Erhaltung verdichteter gemischter Strukturen im innerstädtischen Raum und die Sicherung von Wohnnutzungen sowie Arbeitsstätten. Dies sei bei den Festsetzungen für ihr Grundstück offensichtlich verkannt worden. Da die Festsetzungen die Ziele der Planung nicht berücksichtigten, sei sie nicht „erforderlich“, weil sie ihnen zuwiderlaufe. 33 Die ihr Grundstück betreffenden, herabzonenden Festsetzungen zur Art der Nutzung und zu den Baugrenzen seien jedenfalls abwägungsfehlerhaft in Vorgang und Ergebnis. Aufgabe des in § 1 Abs. 7 BauGB verankerten Abwägungsgebotes sei es, einen dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erreichen. Daraus folge, dass der durch die Abwägung angestrebte Interessenausgleich zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis stehen dürfe. Die Zurückstellung konkreter privater Belange müsse in Bezug auf die angestrebten Ziele und Zwecke angemessen sein. Dies schließe die Pflicht zur Prüfung ein, ob das planerische Ziel auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität erreichbar sei. Hieran fehle es. Die hintangestellten privaten Belange würden in ihrem Fall mit dem ihnen zukommenden Gewicht bereits im Ansatz verkannt. Hinsichtlich des vorderen Hauptgebäudes liege bezüglich der Baugrenze ein Abwägungsausfall vor. An keiner Stelle der Planbegründung sei ansatzweise nachvollziehbar, dass der den Bebauungsplan feststellende Bezirksamtsleiter die mit der Baugrenzenfestsetzung verbundenen schwerwiegenden Rechtswirkungen bedacht oder gar abgewogen hätte. Dabei sei nach der Rechtslage in Hamburg auf dessen Entscheidung und die Planbegründung zum Bebauungsplan abzustellen. Der sonstige Inhalt der Akten im Planaufstellungsverfahren sei demgegenüber grundsätzlich irrelevant. Nur das, was dem Bezirksamtsleiter als Abwägungsmaterial bei seiner Entscheidung vorgelegen habe, könne insoweit berücksichtigt werden. Er trete auf der Basis des Baugesetzbuches an die Stelle des Gemeinderates in einem Flächenstaat. Auch dort sei für die Abwägung nur auf jene Umstände abzustellen, die dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung bekannt gewesen seien. Die Planbegründung gebe für eine Befassung mit der Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller nichts her. Es fehle an jeder Gewichtung der durch die Beschneidung des vorhandenen Bestandes betroffenen privaten Belange und ihrer Gegenüberstellung zu den verfolgten städteplanerischen Zielsetzungen. Denn es sei nicht bedacht worden, dass mit der Festsetzung der Baugrenze nicht nur ein Viertel des Hauptgebäudes, sondern auch die gesamte rückwärtige gewerbliche Bebauung in den Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche verwiesen werde. Hieraus folge, dass zukünftig jede die Genehmigungsfrage neu aufwerfende Nutzungsänderung im gewerblichen Anbau, aber auch Änderungen im Wohnnutzungsbereich nicht genehmigungsfähig seien. Dies gelte selbst für Instandsetzungsmaßnahmen. Der in der Planbegründung angesprochene Bestandsschutz relativiere das Gewicht der betroffenen Belange nicht. Er versage in allen Fällen einer erneuten formellen Genehmigungsbedürftigkeit. Der Abwägungsausfall, allemal die Abwägungsfehlgewichtung werde auch dadurch belegt, dass das Rechtsamt der Antragsgegnerin inhaltlich fehlerhaft zu Bedenken der Finanzbehörde über die Herabzonung des Grundstücks Stellung genommen habe. Anders als es das Rechtsamt der Antragsgegnerin meine, liege in der veränderten Planfestsetzung eine erhebliche Wertminderung ihres Grundstückes vor. Dem könne nicht mit dem bloßen Hinweis auf den formellen Bestandsschutz der baulichen Anlagen begegnet werden. Gleichermaßen sei mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für ihr Grundstück dem Belang einer Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück nicht Rechnung getragen worden. Insoweit werde in eine rechtlich zulässige, ausgeübte Nutzung eingegriffen. Zugleich sei trotz entsprechender Geltendmachung im Aufstellungsverfahren eine Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht erwogen worden. Es liege eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass auf Interventionen der Handwerkskammer und der Behörde für Wirtschaft und Arbeit andere Handwerksbetriebe oder gewerbliche Betriebe im Plangebiet planungsrechtlich abgesichert worden seien, dies jedoch ohne jede nähere abwägende Auseinandersetzung für den Gewerbebetrieb auf ihrem Grundstück nicht erfolgt sei. 34 Abwägungsfehlerhaft sei ebenfalls die Festsetzung der Grundflächenzahl mit lediglich 0,4. Bereits das vordere Hauptgebäude überschreite diese. Das Gebot, eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers zu vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich zu erhalten, werde auf diese Weise ebenfalls missachtet. Eine zusätzliche Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung liege darin, dass die Antragsgegnerin mit guten Gründen zum Beispiel das Eckgrundstück A... Straße/Z... Straße mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 privilegiere, dort also mit guten Gründen den Bestand schütze, dies aber ohne sachgerechte Differenzierung für ihr Grundstück nicht getan habe. 35 In gleicher Weise wie bei den Rechtserwägungen zur Baugrenze und Grundflächenzahl gelte der Abwägungsfehler auch für die Festsetzung einer Vollgeschosszahl von lediglich 5. Auch insoweit lasse die Planbegründung gänzlich offen, welches Ziel mit der herabzonenden Festsetzung verfolgt werde. Die bloße allgemein gültige Formel, dies sei „aus städtebaulichen Gründen … sinnvoll und zumutbar“, lasse nicht erkennen, warum dem sechsten Vollgeschoss des Hauses die materiell rechtliche Zulässigkeit genommen werde. Da es gänzlich unrealistisch sei, das oberste Vollgeschoss bei nächster Gelegenheit abzutragen, eine Gebäudehöhenreduzierung also offenkundig nicht in Rede stehe, sei nicht nachvollziehbar, warum der existente und genehmigte Bestand nicht planungsrechtlich gesichert werde. 36 Ein gänzlicher Abwägungsausfall liege insoweit vor, als die Antragsgegnerin Planungsentschädigungsansprüche nicht in die Abwägung eingestellt habe, sondern deren Bestehen vielmehr ausdrücklich in Abrede stelle. Im Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen und den bloßen formellen Bestandsschutz liege jedoch eine planungsbedingte Wertminderung des Grundstücks von deutlich über 10 Prozent des Verkehrswertes vor. 37 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liege auch eine Herabzonung vor. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der vorangegangene Baustufenplan Barmbek-Süd/Uhlenhorst für das Grundstück die Festsetzung „G2g“ wirksam getroffen habe. Es könne dahinstehen, ob diese Planfestsetzung im Hinblick auf den bei seinem Erlass vorgefundenen Bestand abwägungsfehlerfrei gewesen sei; nur abwägungsfehlerfreie Baustufenpläne hätten nach § 173 Abs. 3 BauGB übergeleitet werden können. Jedenfalls seien die entsprechenden Festsetzungen funktionslos geworden, da die Antragsgegnerin auch nach Inkrafttreten des Baustufenplans im Baugebiet wiederholt Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als zwei Geschossen genehmigt habe. Solche wären jedoch im Geschäftsgebiet unzulässig gewesen. 38 Die Antragstellerin beantragt, 39 den Bebauungsplan Uhlenhorst 15, bekannt gemacht am 31. August 2012, für unwirksam zu erklären. 40 Die Antragsgegnerin beantragt, 41 den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. 42 Die Antragsgegnerin führt hierzu im Wesentlichen aus: 43 Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nicht erforderlich seien lediglich solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehrten und der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt seien. Eine derartige unzulässige Verhinderungsplanung sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Das Planziel sei in der Begründung hinreichend genau beschrieben. Die Antragstellerin lasse außer Acht, dass die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes den Gegebenheiten im dortigen Bereich entspreche. Der Plan habe die Zielsetzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Gliederung des Blockes zum Gegenstand. Entgegen ihrer Auffassung handele es sich um eine bestandsorientierte Planung. Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 werde für das Grundstück der Antragstellerin die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten. Die Ausweisung einer fünfgeschossigen Bebauung werde dem Umstand der dort vorherrschenden Zahl von Vollgeschossen gerecht. Die Antragstellerin lasse unberücksichtigt, dass eine Planung, die die Bewahrung vorhandener Bebauung ohne städtebauliche Rechtfertigung festschreibe, abwägungsfehlerhaft wäre. Die angeblich herabzonenden Festsetzungen würden ebenso wenig stattfinden wie es kein Planziel sei, eine Bebauung auf einem einzelnen Grundstück zurückzufahren. In der Planbegründung werde ausgeführt, dass auf den Flurstücken 421 bis 423 eine Grundflächenzahl von 0,4 dazu führe, dass sich eine Geschossflächenzahl von etwa 1,7 bis 2,0 ergebe. Damit werde die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete überschritten, was jedoch aus städtebaulichen Gründen sinnvoll und vertretbar sei. 44 Abwägungsfehler lägen nicht vor. Sämtliche erhobenen Einwendungen seien sachgerecht berücksichtigt worden und entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die Ausführungen in den Arbeitspapieren und Drucksachen seien Gegenstand der Abwägung und in die Entscheidungen miteinbezogen worden. 45 Eine Gewichtung der durch die Planung betroffenen privaten Belange habe stattgefunden. Zutreffend werde etwa unter Ziffer 4.1.3 der Begründung dargestellt, dass die Planausweisungen sich am Bestand orientieren und lediglich ordnende Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Weiter werde ausgeführt, dass mit der Änderung von zweigeschossigem Geschäftsgebiet nach Baustufenplan in zwei- bis fünfgeschossiges allgemeines Wohngebiet und ein- bis fünfgeschossiges Mischgebiet dem vorhandenen Wohnen ein höherer Schutz zugesichert werde und eine erwünschte Erhöhung des Wohnanteils bei Erhalt der ansässigen Betriebe ermöglicht werde. Aus der Baugrenzenfestsetzung im Nordosten des Plangebietes werde deutlich, dass diese eine etwa gleichgewichtige Breite des Baufensters unter Berücksichtigung der vorhandenen Blockrandbebauung gewährleiste. Diesen Gesichtspunkt lasse die Antragstellerin unberücksichtigt. Die Baugrenzenfestsetzung sei Gegenstand der Abwägung gewesen. Dies werde aus der Formulierung „die getroffenen Festsetzungen nehmen die vorhandene Blockrandbebauung auf und sichern im Wesentlich den Bestand in diesem urbanen kleinteilig strukturierten Quartier“ deutlich. Eigentums- bzw. Baurechte der Antragstellerin würden im Bebauungsplan hinreichend berücksichtigt. Entgegen ihrer Auffassung liege keine herabzonende Festsetzung vor. Es sei Absicht des Plangebers gewesen, im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zweigeschossig ausgewiesenes Plangebiet in ein allgemeines Wohngebiet mit fünfgeschossiger geschlossener Bauweise zu ändern und Tiefgaragen auch auf nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zuzulassen. Auch die Ausbildung von Staffelgeschossen sei nicht ausgeschlossen. Damit werde die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks verbessert. Die festgesetzten Baugrenzen hätten Bebauungsmöglichkeiten zur Folge, die angemessen und für die jeweiligen Flurstücke zumutbar seien. Eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin liege darin nicht. Der Bebauungsplan berücksichtige insoweit die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO. Die zugelassene Nutzung stelle damit weder eine Benachteiligung der Antragstellerin dar noch sei sie unwirtschaftlich. Hinsichtlich der fünfgeschossigen Bebaubarkeit berücksichtige der Bebauungsplan die vorhandene fünfgeschossige Bauweise auf den übrigen Grundstücken. Das Gebäude der Antragstellerin sei mit sechs Geschossen in der Blockrandbebauung eine Ausnahme. Die Festsetzung einer fünfgeschossigen Bebauung sei damit nicht abwägungsfehlerhaft. Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen für genehmigte Vorhaben würden durch den Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Dies gelte auch für die gewerbliche Nutzung im rückwärtigen Anbau. 46 Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundflächenzahl liege keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor. Anders als im Bereich des Flurstücks 421 der Antragstellerin lägen im Bereich des Flurstücks 211 städtebauliche Gründe vor, die eine Grundflächenzahl von 0,8 rechtfertigten. Die Verwirklichung einer einheitlichen Blockrandbebauung im Norden des Plangebiets sei ein wesentlicher städtebaulicher Grund und zutreffend werde in der Begründung zum Plan ausgeführt, dass Eckgrundstücke auf relativ kleinen Flurstücken innerhalb der urbanen kleinteiligen Strukturen eine Ausnahme im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung bildeten. Die vorgenommene Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 resultiere aus dem besonderen städtebaulichen Grund, dass die vorhandene und vorgesehene geschlossene Blockrandbebauung keine niedrigere Grundflächenfestsetzung aufweisen könne. Ferner lasse die Antragstellerin unberücksichtigt, dass die Ausweisung eines Kerngebiets oder Mischgebiets in einem Bereich des Bebauungsplans, in dem vorwiegend Wohnungen vorhanden seien, abwägungsfehlerhaft wäre. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes berücksichtige, dass im näheren Umfeld des Grundstücks der Antragstellerin im Blockrand überwiegend Wohnnutzungen vorhanden seien, die im Geschäftsgebiet nur in besonderen Fällen zugelassen werden könnten. Gegen die Ausweisung eines Mischgebiets im nordöstlichen Plangebiet spreche neben der dort vorhandenen Wohnnutzung auch der Gesichtspunkt, dass kein Anlass zur Annahme einer stärkeren gewerblichen Nutzung dieses Bereichs bestehe. Sie lasse unberücksichtigt, dass nicht störende Gewerbebetriebe im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden könnten und der Bestandsschutz von vorhandenen Betrieben durch den neuen Plan nicht in Frage gestellt werde. 47 Die angebliche Wertminderung des Grundstücks der Antragstellerin liege nicht vor. Im Zusammenhang mit etwaigen Entschädigungsansprüchen liege kein Abwägungsfehler vor. Zudem dürfe der Plangeber Umweltbelange, die Belange der Bewohner der umliegenden Wohnhäuser und die zukünftiger Nutzer nicht für höhere Gewinnerwartungen Einzelner außer Acht lassen. Der Plangeber habe mit Bedacht eine Ausweisung gewählt, die unzumutbare Härten vermeide und nachbarliche Belange berücksichtige. Die Antragstellerin lasse unberücksichtigt, dass die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gegenüber dem zuvor geltenden Baustufenplan ansteige. Außerdem lasse sie unberücksichtigt, dass nach § 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung zum Bebauungsplan in den Baugebieten die festgesetzte Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO bis auf 0,9 überschritten werden könne und Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Grundstücke zulässig seien. 48 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei es nicht Aufgabe der Bauleitplanung, zu jedem einzelnen Grundstück dezidierte Planungsabsichten in die Begründung zum Bebauungsplan hineinzuschreiben. Das Abwägungsgebot beziehe sich auf alle zu berücksichtigenden privaten und öffentlichen Belange im gesamten Plangebiet, das aus städtebaulicher Sicht die gebotenen Entwicklungen wahrnehme und deren Folgen abschätze. Nur unter dieser auch im Bebauungsplan durch die Bezirksamtsleitung zu berücksichtigenden Vorgehensweise könnten zukünftige nachbarliche Konflikte berücksichtigt und städtebauliche Missstände verhindert werden. 49 Formelle Fehler bei der Auslegung der umweltbezogenen Unterlagen lägen nicht vor. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Planaufstellungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 51 Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin (I.) hat in der Sache Erfolg (II.). I. 52 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig. 53 Er richtet sich gegen eine Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 2 BauGB und ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden (Bekanntmachung des Bebauungsplans am 31.8.2012, Eingang des Normenkontrollantrags beim OVG am 13.2.2013). 54 Die Antragstellerin, die WEG A... Straße, ist in ihrer Ausprägung der Gemeinschaft der Eigentümer dieses Grundstücks von den in der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 getroffenen Regelungen belastend betroffen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben zur Folge, dass zuvor planungsrechtlich zulässige, ausgeübte Nutzungen des Grundstücks nach Art und Umfang zukünftig nicht mehr zulässig sind. 55 Insbesondere hat die Antragstellerin während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs jedenfalls während der unbeschränkten zweiten und dritten Auslegung jeweils (Eingang mit bei den Aufstellungsakten befindlichem Fax am letzten Tag der Auslegungsfrist, 30.9.2009 und 18.10.2011) umfassend Anregungen und Einwendungen geltend gemacht und ist sie deshalb mit ihrem Vorbringen im Normenkontrollverfahren nicht nach § 47 Abs. 2 a BauGB präkludiert. Im Hinblick auf die jeweils unbeschränkten weiteren Auslegungen der Planentwürfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014, BVerwGE 149, 88, 92 f.) und den Verfahrensfehler bei der Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Unterlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2014, ZfBR 2015, 58 f.) bedurfte keiner Sachaufklärung, ob die Übermittlung des im ersten Auslegungsverfahren unter dem 8. Januar 2009 verfassten Schreibens per Fax – wie auf diesem vermerkt – vor Ablauf der Auslegungsfrist am 9. Januar 2009 versehentlich unterblieben ist oder ob dieses Fax, wie sich im Rahmen der Aufklärung des Gerichts hinsichtlich mehrerer weiterer Anregungs-/Rügeschreiben der Antragstellerin und anderer Antragsteller in Parallelverfahren ergeben hat, lediglich nicht zu den dem Gericht vorgelegten Aufstellungsakten genommen worden ist. II. 56 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg. Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 vom 22. August 2012, bekannt gemacht am 31. August 2012, ist unwirksam, da bereits das zu ihrem Erlass durchgeführte Aufstellungsverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen des BauGB genügt hat. 57 1. Der Bebauungsplan ist aus verfahrensrechtlichen Gründen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin in den Ankündigungen der öffentlichen Auslegungen durchgängig die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht eingehalten hat. Nach dieser Vorschrift hat die ortsübliche Bekanntmachung neben Ort und Dauer der Auslegung „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind“ zu enthalten. 58 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.9.2014, ZfBR 2015, 159, 160; Urt. v. 18.7.2013, BVerwGE 147, 206 ff.) wird die Gemeinde durch § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung inhaltlich schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in den Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde aber für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Dabei gilt diese Verpflichtung strikt und ist einer Ausnahme auch dann nicht zugänglich, wenn – wie vorliegend - eine inhaltlich unbeschränkte weitere Auslegung erfolgt. Zur Bekanntmachung hat das BVerwG (Urt. v. 13.7.2013, BVerwGE 147, 206, 209 f.) u.a. ausgeführt: 59 „Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit ... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird.“ 60 Diesen Anforderungen genügten die Auslegungsbekanntmachungen der Antragsgegnerin nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in allen drei Bekanntmachungen einen Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen nur mit dem Text gegeben: 61 „Es liegen folgende umweltbezogene Umweltinformationen vor: 62 - Hinweise aus dem Fachinformationssystem Boden 2004. - Lärmtechnische Untersuchung mit Ergänzung 2005/2008. - Untersuchung auf Luftschadstoffe 2007.“ 63 Da sich die Angabe der umweltbezogenen Informationen auf den „Titel“ der Stellungnahmen beschränkt, die die Antragsgegnerin in der Folge ausgelegt hat, und diesen allein zu entnehmen ist, das es um Boden, Lärm und Luftschadstoffe geht, ohne dass irgendeine nähere inhaltliche Spezifizierung vorgenommen wurde, sind die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2013, a.a.O., 212; ferner etwa OVG Münster Urt. v. 30.9.2014, 2 D 87/13.NE, juris ; Urt. v. 6.5.2014, 2 D 14/13.NE, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2014, 1 MN 7/14, BauR 2014, 949 ff.; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 439). 64 Anderes ergibt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin nicht, weil eine hinreichend konkretisierte Bekanntmachung vorliege, da mit der ebenfalls in der Auslegungsbekanntmachung enthaltenen Wiedergabe des Planungsziels erkennbar gewesen sei, dass es im Planentwurf um die verträgliche Zuordnung unterschiedlicher, verdichteter baulicher Nutzungsarten gehe und im Verfahren auch grünordnungsrechtliche Festlegungen getroffen werden sollten. Denn § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB fordert von der Gemeinde eine spezifische Offenlegung der umweltrechtlichen Fragestellungen, die – gerade weil sie möglicherweise über die ausgelegten „wesentlichen … umweltrechtlichen Stellungnahmen“ hinausgehen – dem Bürger eine Vorstellung ermöglichen sollen, inwieweit umweltbezogene Informationen zum Plangebiet vorhanden sind, und ihm Anlass zur ggfs. auch kritischen Beteiligung am Planungsverfahren geben. (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2013, a.a.O., 211). Dem kann eine Beschreibung eines Planungsziels schon im Ansatz nicht Rechnung tragen. Zugleich muss die Auslegungsbekanntmachung darauf gerichtet sein, dass ein planbetroffener, durchschnittlich verständiger Bürger aus der Bekanntmachung die Basisinformationen erhält, die ihn veranlassen (können), durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen sich mit den umweltbezogenen Auswirkungen zu beschäftigen. Dies schließt es nach der Zielsetzung und der insoweit eindeutigen Fassung der gesetzlichen Regelung aus, den nicht in Planungsverfahren erfahrenen Bürger darauf zu verweisen, innerhalb oder außerhalb der formellen Bekanntmachung nach weiteren Anhaltspunkten über den Gegenstand der vorliegenden Informationen zu suchen. Aufgabe der spezifischen Bekanntmachung selbst ist es, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, welche Umweltauswirkungen durch eine Realisierung des auszulegenden Bebauungsplans entstehen können (Schrödter in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 3 Rn. 70a). 65 Dass die Antragstellerin selbst die Gelegenheit wahrgenommen hat, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist für den Verstoß unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht der jeweilige Antragsteller. 66 b) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil von dieser Unbeachtlichkeitsregelung nur die Fallkonstellation erfasst ist, dass einzelne Angaben dazu, welche „Arten umweltbezogener Informationen“ verfügbar sind, fehlen. Fehler, die den generellen qualitativen „Informationsstandard“ der Umweltbekanntmachung betreffen, können nicht als unbeachtlich angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2013, a.a.O., 214 f.; Urt. v. 11.9.2014, a.a.O., 160). Denn die Unbeachtlichkeit von Fehlern kommt nur in Betracht, wenn die Bekanntmachung grundsätzlich gerade den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes entspricht und nur „einzelne“ Angaben fehlen, die die inhaltlich grundsätzlich ausreichende Information der Öffentlichkeit nicht in Frage stellen. Im Streitverfahren liegt ein die gesamte Bekanntmachung erfassender qualitativer Fehler vor, weil jedenfalls zwei der drei genannten Unterlagen schon in ihrer Bezeichnung keinen konkreten Schluss auf ihre umweltrelevanten Inhalte zulassen. 67 Darüber hinaus fehlten im Übrigen alle Hinweise auf vorhandene Informationen zu den Umweltgütern Natur und Wasser in den Bekanntmachungen vollständig, obwohl insbesondere die Entwurfsfassungen für die zweite und dritte Auslegung des Planentwurfs – wie nunmehr der Bebauungsplan - konkrete Festsetzungen enthalten, die mit dem Vorrang dieser Umweltgüter (Festsetzung zu erhaltender Bäume als Rechtfertigung für die geringere Bebaubarkeit einzelner Grundstücksbereiche) begründet werden oder die Auswirkungen darauf haben können (Pflicht zur Erstellung von Tiefgaragen im hochstehenden Grundwasser). 68 c) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Verletzung der Verfahrensvorschrift schriftlich „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend“ zu machen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gemeinde aufgrund der Schilderung konkret entnehmen kann, aus welchen Umständen sich der Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften ergeben soll und damit ihrer Prüfungspflicht nachkommen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2012, BauR 2013, 55 f.; ferner z.B. Kukk in: Schröter, BauGB, Kommentar, a.a.O., § 215 Rn. 16). Die Antragstellerin hat die qualitativ unzureichende Bekanntmachung der Art umweltbezogener Informationen mit einem als Telefax am 23. August 2013 vor Ablauf der Rügefrist am 31. August 2013 der Antragsgegnerin übersandten Schreiben ausdrücklich unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 13. Juli 2013 und die ihm zugrundeliegende Entscheidung des VGH Mannheim vom 12. Juni 2012 und unter Hinweis auf die Veröffentlichung im Dokumentationssystem juris gerügt und geltend gemacht, dass in allen Auslegungen, also auch in der maßgeblichen letzten, ausreichende Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Erwähnt worden seien lediglich „die Gutachten“. Zu ihrem „Inhalt (themenbezogene Kurzcharakterisierung)“ fehlten jedoch die erforderlichen Angaben. Damit hat die Antragstellerin alle für die tatsächliche und rechtliche Prüfung ihres Einwands maßgeblichen Umstände des Sachverhalts dargelegt. Die Antragsgegnerin musste sich nur durch Lektüre der Entscheidungen davon überzeugen, dass die Würdigung der Antragstellerin rechtlich richtig war. Eine weitere Darlegung dahin, dass im Rügeschreiben auch bereits die entsprechenden Textpassagen wiedergegeben worden wären und dies dem konkreten Auslegungstext hätte gegenübergestellt werden müssen, würde die Anforderungen an die Rüge überspannen. Denn der Planbetroffene soll nach dem Gesetzestext als Bürger und Laie lediglich die tatsächlichen Umstände eines Verfahrensfehlers formulieren und nicht die juristische Beurteilung liefern. Die Darlegungspflicht soll lediglich solche Rügen ausschließen, die pauschal Fehler geltend machen und die Gemeinde nicht in die Lage versetzen, den Fehler zu erkennen und ggfs. zu beheben (vgl. Kukk, a.a.O.). Das Rügeschreiben hat die Antragsgegnerin ohne weiteres in die Lage versetzt, den Verfahrensfehler ggfs. in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu heilen. 69 Konsequenz des Fehlers ist die – gegenüber Jedermann geltende - Unwirksamkeit des Bebauungsplans (BVerwG, Beschl. v. 2.1.2001, BauR 2001, 1888, 1889). 70 d) Im Hinblick hierauf ist ohne Belang, ob ein weiterer Verfahrensfehler des Aufstellungsverfahrens darin lag, dass – wie von der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 E 17/13.N nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden ist und für das Normenkontrollgericht von Amts wegen berücksichtigungsfähig wäre (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, BRS 73, Nr. 36; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2013, BauR 2015, 234, 235) - die ortsübliche Bekanntmachung der öffentliche Auslegung fehlerhaft gewesen sei, weil die zusätzlich zur Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger der Antragsgegnerin erfolgte Bekanntmachung der Auslegung im Internet weder Angaben zu den vorhandenen umweltbezogenen Informationen enthalten habe noch in ihr auf die Präklusionswirkungen fehlender oder verspäteter Rügen hingewiesen worden sei. III. 71 Im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sieht sich das Normenkontrollgericht ferner zu dem Hinweis veranlasst, dass auch die Abwägung der Belange hinsichtlich der für das Grundstück getroffenen Festsetzungen Abwägungsfehler aufweist, die ihrerseits abseits des Verfahrensfehlers allerdings nur die Unwirksamkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans für dieses Grundstück zu Folge hätten. 72 Zur notwendigen Berücksichtigung der Belange eines Bestandseigentümers im Falle einer Neuüberplanung, die mit dem planungsrechtlichen Verlust ausgeübter Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2013 zusammenfassend ausgeführt (Beschl. v. 15.5.2013, ZfBR 2013, 573 ff., juris Rn. 17 f.): 73 „Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 ). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 ). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauGB/BauGB Nr. 90 = DVBl 1971, 746 ). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 16 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 104 Rn. 16, Beschluss vom 24. November 2010 - BVerwG 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88 = ZfBR 1996, 223 = juris Rn. 4). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51).“ 74 Hieran sind alle Schritte im Rahmen des Abwägungsprozesses auszurichten. Entscheidet sich die Gemeinde bei ihrer Abwägung mit sachgerechten Gründen für den Vorrang eines Belangs, kann ein Gericht dieser Entscheidung nicht widersprechen. Das Normenkontrollgericht hat allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde und damit die Sachgerechtigkeit der vorgenommenen Abwägung zu prüfen. Ihnen ist die Abwägung hinsichtlich der für das Grundstück der Antragstellerin zukünftig festgesetzten Art der Nutzung - und möglicherweise auch damit verknüpfter Folgen zumindest bezüglich des festgesetzten Maßes der Nutzung und der rückwärtigen Baugrenze – nicht gerecht geworden. 75 Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob Fehler im Abwägungsprozess (1.) vorliegend bereits auf der Ebene der Ermittlung und Bewertung der Belange i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB anzusiedeln sind (a.) oder aber solche des Abwägungsvorgangs i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB sind (b.). Sie sind auch weder nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB noch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich gewesen (2.). 76 1. Ausgangspunkt der Planung war ausweislich der Begründung des letztlich festgestellten Bebauungsplans und seiner Entwürfe die Vorstellung der Antragsgegnerin, dass der Baustufenplan Barmbek-Süd/Uhlenhorst, festgestellt am 10. September 1954 (Amtl. Anz. S. 809), mit seiner für das Grundstück der Antragstellerin sowie die westlich und südlich angrenzenden Grundstücke geltenden Festsetzung „G2g“ – Geschäftsgebiet i.S.d. BPVO – fortgelte. In dieser Situation war die für das Grundstück der Antragstellerin von Anfang an vorgesehene Umzonung in ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO in besonderem Maße abwägungsrelevant. Denn eine derartige Umzonung hat planungsrechtlich nicht lediglich eine graduelle Verschiebung der zulässigen Mengenanteile oder der zulässigen Störintensität weiterhin allgemein zulässiger Nutzungsarten zur Folge, sondern stellt eine praktisch vollständige Umwandlung der planungsrechtlichen Festsetzung zur Art der Nutzung dar. Sie war vorliegend in der ersten Fassung des Planentwurfs von besonderem Gewicht, da diese insbesondere für die westlich angrenzenden Grundstücke weiterhin eine Festsetzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO und im südlichen Randbereich als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO vorsah, und im östlichen Bereich des Plangebiets nur das Grundstück der Antragstellerin sowie die beiden unmittelbar südlich angrenzenden Flurstücke 422 und 423 von einer Umzonung zum allgemeinen Wohngebiet betroffen waren. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die beiden späteren Entwurfsfassungen, mit denen die Antragsgegnerin im Bereich der Straße Hofweg u.a. auf Anregung der betroffener Grundeigentümer trotz vorhandener Wohnnutzung ausgeübte gewerbliche Nutzungen durch die Ausweisung eines Mischgebiets anstelle eines zunächst vorgesehenen allgemeinen Wohngebiets auch zukünftig sichert und sie auch im Blockinnenbereich Wünschen einzelner Grundeigentümer nach Veränderung der Nutzungsart nachgekommen ist. 77 a) Deshalb bedurfte es bereits im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB einer qualifizierten Bewertung des Gewichts der abwägungsrelevanten Belange der Antragstellerin, damit diese in zutreffender Weise in die Abwägung eingestellt werden konnten. Solches hat jedoch nach den sich aus den für die Abwägung relevanten Unterlagen ergebenden Umständen nicht stattgefunden. 78 In Ziff. 5.1 (Planinhalt und Abwägung, Allgemeines Wohngebiet, 1. Satz, S. 23) der Planbegründung wird zur Art der Nutzung lediglich ausgeführt, dass für das Grundstück der Antragstellerin und die benachbarten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Erst am Schluss der Ziff. 5.1 (S. 25 letzter Abs.) findet sich dann der knappe Hinweis „Die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebiets im nordöstlichen Bereich des Plangebietes für die Flurstücke 211, 417, 419, 421, 422 und 423 berücksichtigt hinreichend den Umstand, dass dort vorwiegend Wohnungen vorhanden sind. Aus diesem Grunde scheidet dort eine Ausweisung als Mischgebiet aus.“ Dieser Hinweis stellt bereits das Abwägungsergebnis dar, lässt für eine inhaltliche Abwägung jedoch außer Betracht, dass drei der genannten sechs Grundstücke (Flurstücke 211, 417, 419) bereits in der Vergangenheit im Baustufenplan als Wohngebiet ausgewiesen waren und somit gar keine rechtfertigungsbedürftige Umzonung vorliegt. Alle anderen Erwägungen betreffen ausschließlich die Festsetzungen zum Maß der Bebauung und zu den Baugrenzen. 79 Kein anderes Bild vermittelt die Behandlung der Anregungen/Einwendungen der Antragstellerin in den sog. „Abwägungsvorschlägen“, die dem Bezirksamtsleiter vor der Beteiligung der Bezirksversammlung im Planungsverfahren bzw. für seine endgültige Abwägungsentscheidung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 20/15; Urt. v. 30.5.2012, 2 E 11/09.N) bei der Feststellung des Bebauungsplans vorlagen und mit seiner Entscheidung gebilligt worden sind. Dabei hätte hierzu Anlass bestanden, da die Antragstellerin in allen Auslegungen u.a. eine unzureichende Berücksichtigung ihres Interesses an einer Fortsetzung der auf ihrem Grundstück betriebenen gewerblichen Nutzung trotz zugleich seit langem vorhandener Wohnnutzung nachdrücklich geltend gemacht hatte. In Berücksichtigung möglicher widerstreitender Belange hatte die Antragstellerin sogar ausdrücklich und ausführlich eine ggfs. auf § 1 Abs. 10 BauNVO begrenzte Festsetzung für die Fortführung der gewerblichen Nutzung begehrt (Schreiben v. 8.1.2009, S. 2 – 4). Dieser Umstand bleibt bereits in der Wiedergabe der Anregungen/Einwendungen im Abwägungsvermerk zur ersten Abwägung, unterzeichnet vom Bezirksamtsleiter (Mitteilung des Bezirksamtsleiters an die Bezirksversammlung Drs. 2941/09, Anregung 5), gänzlich unerwähnt. Die geltend gemachte Herabzonung und planungsrechtliche Unzulässigkeit der ausgeübten Nutzung hat nur folgende Erwägung erfahren (Mitteilung des Bezirksamtsleiters an die Bezirksversammlung Drs. 2941/09, zu Anregung 2e und 5): 80 „Der vorhandene Baustufenplan lässt 2-geschossiges Geschäftsgebiet zu. … Es besteht Bestandsschutz. Das Erdgeschoss wird gewerblich genutzt, die 5 Geschosse darüber dienen dem Wohnen. Der zukünftige Bebauungsplan erlaubt im vorderen Bereich eine 5-geschossige Bebauung für allgemeines Wohngebiet. … Aus städtebaulichen Gründen ist das sinnvoll und zumutbar. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse würden erfüllt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden. Erforderliche Freiflächen wären möglich, negative Auswirkungen von Gewerbe auf die angrenzenden Wohnnutzungen sind nicht gewollt und werden nicht festgeschrieben. …“ 81 Diese Formulierungen lassen nicht erkennen, dass der vorgesehenen Abwägungsentscheidung eine zutreffende Bewertung der geltend gemachten Belange der Antragstellerin zugrunde lag. Der Hinweis auf das zuvor bestehende „G2“-Gebiet zeigt zwar, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass bisher eine umfassende gewerbliche Nutzung des Grundstücks zulässig war und sich die Antragsgegnerin dessen bewusst war, dass zukünftig eine Einschränkung vorliegt, weil nur noch die Wohnnutzung nicht störende gewerbliche Nutzungen – teilweise nur als Ausnahme im Ermessensweg nach § 4 Abs. 2 BauNVO - zulässig sind. Eine Bewertung der Gewichtigkeit der Belange der Antragstellerin lässt sich hieraus jedoch nicht erkennen. Keine qualifizierte Bewertung des Interesses der Antragstellerin an der planungsrechtlichen Absicherung der ausgeübten gewerblichen Nutzung ist auch in dem Hinweis auf bestehenden Bestandsschutz der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin zu sehen. Dieser besteht stets und ist kein Anzeichen für ein besonderes Gewicht eines Belangs, sondern Ausdruck dessen, dass den Belangen des Grundstückseigentümers in einer Abwägung gerade keine Belange von Gewicht zur Seite stehen. Zugleich fehlt jede Erwägung, warum auf unmittelbar benachbarten bzw. in der Nähe liegenden Grundstücken die gewerbliche Nutzung weiterhin gesichert werden soll und deren Belangen an der Fortführung gewerblicher Nutzungen offenbar ein höheres Gewicht beigemessen wird. 82 Obwohl die Antragstellerin ihre Anregungen/Einwendungen (auch) zur Art der zukünftig zulässigen Grundstücksnutzung in beiden nachfolgenden Auslegungen bekräftigt hat, im Hinblick auf Entschädigungsansprüche erweiterte und im Rahmen der Beteiligung anderer Träger öffentlicher Belange seitens der Finanzbehörde der Antragsgegnerin noch im Zusammenhang mit der dritten Auslegung ausdrücklich auf die Problematik der Umzonung des Grundstücks der Antragstellerin hingewiesen wurde (Schreiben vom 4.1.2012), findet in den „Abwägungsvermerken“ auf die zweite und dritte Auslegung insoweit jeweils nur ein pauschaler Verweis auf den Abwägungsvermerk nach der ersten Auslegung statt (insbesondere zur dritten Auslegung, Vermerk Arbeitskreis II v. 13.12.2011 S. 1, Vorlage an die Bezirksversammlung Drs. 1092/12 v. 25.1.2012 S. 2). Dem den Plan feststellenden Bezirksamtsleiter lag für seine Abwägungsentscheidung neben der Planbegründung bei der Feststellung lediglich der Abwägungsvermerk auf die dritte Auslegung vor, wie er der Bezirksversammlung zur Kenntnis gebracht worden war. Dabei hätten insbesondere die weitreichenden Änderungen bei den Festsetzungen zur Art der Nutzung in anderen Bereichen des Plangebiets vor der zweiten Auslegung des Planentwurfs Anlass dafür gegeben, das Gewicht der Belange der Antragstellerin erneut oder neu zu bewerten. 83 Dass es hieran fehlt und die Antragsgegnerin die in die Abwägung einzustellenden Belange der Antragstellerin bereits nicht zutreffend erkannt und bewertet hat, geht im Übrigen indiziell aus der der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 übermittelten Behandlung ihrer Einwendungen auf die verschiedenen Auslegungen hervor, die für die Antragstellerin neben der Begründung des Bebauungsplans die einzige offizielle Bescheidung ihrer Anregungen/Einwendungen darstellt. In diesem Schreiben bleiben die Anregungen/Einwendungen gegen die Umzonung des Grundstücks nach Art der zulässigen Nutzung und deren Behandlung im Planaufstellungsverfahren gänzlich unerwähnt. 84 Eine derartige Behandlung der Belange entspricht bereits im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB nicht den oben dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Einbeziehung des rechtlich geschützten Interesses eines Grundeigentümers an der Beibehaltung der planungsrechtlich bestehenden Ausweisung und der Behandlung dieses Interesses im Abwägungsprozess (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, NVwZ 2003, 727, 728; BVerwG, Urt. v. 31.8.2000, BVerwGE 112, 41, 48; Beschl. v. 16.1.1996, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88), weil das Gewicht des Interesses der Antragstellerin an einer planerischen Beibehaltung der bisher zulässigen und ausgeübten gewerblichen Nutzung an keiner Stelle seinen Ausdruck gefunden hat. 85 b) Unterstellt das Normenkontrollgericht entgegen der vorangegangenen Erwägungen, dass die Antragsgegnerin das rechtliche Interesse an einer (teilweisen) planungsrechtlichen Absicherung der bisherigen gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks in seinem Gewicht doch rechtlich zutreffend in den Abwägungsvorgang eingebracht hat, liegt dann allerdings ein Fehler im Abwägungsvorgang vor. 86 Dies gilt selbst dann, wenn das Normenkontrollgericht hier zusätzlich unterstellt, dass die nach der ersten Auslegung des Planentwurfs erfolgte Umzonung von Teilen des Blockinnenbereichs, vornehmlich der Flurstücke 1641 und 1516, vom dort zunächst anstelle des Geschäftsgebiets vorgesehenen Mischgebiet zum allgemeinen Wohngebiet abwägungsfehlerfrei erfolgt ist. Unter dieser Voraussetzung läge zwar ein Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin nicht darin, dass die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragstellerin (weiterhin) von einer Mischgebietsfestsetzung abgesehen hat, die inmitten einer in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden und zukünftig verstärkt vorgesehenen Nutzung der unmittelbaren Umgebung als Wohngebiet jedenfalls nunmehr einen Fremdkörper bilden würde. Angesichts des zu berücksichtigenden Gewichts des Interesses der Antragstellerin an einer Fortführung der bisher zulässigen (teil-) gewerblichen Nutzung des Grundstücks, die im Übrigen sowohl im grundsätzlichen Einklang mit der Zielsetzung des Planaufstellungsbeschlusses (Förderung und Erhaltung verdichteter Mischstrukturen) wie auch des Flächennutzungsplans der Antraggegnerin für ihr Grundstück (Ausweisung gemischte Bauflächen) steht, bedurfte es jedoch dann – auch unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, NVwZ 2003, 727, 728) - jedenfalls einer grundstücksbezogenen Abwägung darüber, warum dem von der Antragstellerin ausführlich geltend gemachten Begehren an einer partiellen planungsrechtlichen Absicherung der ausgeübten Nutzung durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht weiterhin Rechnung getragen werden kann. Solches kommt an keiner Stelle der abwägungsrelevanten Unterlagen des Planungsverfahrens zum Ausdruck, obwohl eine solche Lösung im Hinblick auf die Absicherung der ausgeübten gewerblichen Nutzungen in anderen Teilen des Plangebiets im Ergebnis - weitergehend - erfolgt ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Berücksichtigung der geltenden gemachten Belange, wenn überhaupt, darauf reduziert, dass für die ausgeübte Nutzung Bestandsschutz bestehe. Dies genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht. Dass, wie ausgeführt, in der abschließenden Mitteilung über die Behandlung der Anregungen/Einwendungen vom 26. Oktober 2012 gegenüber der Antragstellerin jede Aussage zur Rechtfertigung der Umzonung nach der Art der Nutzung fehlt, bestätigt insoweit nur das sich aus den abwägungsrelevanten Unterlagen ergebende Ergebnis. 87 Soweit die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren angeführt hat, ein „erweiterter Bestandsschutz“ für die Art der Nutzung auf dem Grundstück scheide aus, weil die bisher nur Bestandschutz genießende Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin nunmehr planungsrechtlich abgesichert werde und kein „Anspruch“ auf beide Nutzungen bestehe, findet sich für eine solche Abwägungsüberlegung des Verordnungsgebers in den dem Gericht vorliegenden Planaufstellungsunterlagen bereits kein Anhalt. 88 Im Hinblick auf die fehlerhafte Abwägung zur Art der planungsrechtlich zulässigen Nutzung kommt ferner in Betracht, dass die zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) getroffenen Festsetzungen für das Grundstück zumindest als Folge dessen ebenfalls Abwägungsfehler aufweisen. Denn auch sie nehmen die bestehenden Nutzungsverhältnisse und deren Fortführung nicht in den Blick, sondern sind allein an einem abstrakten städtebaulichen Planungsmuster orientiert, das nur im Falle einer gänzlichen Neubebauung unter Beseitigung der vorhandenen Substanz verwirklichungsfähig wäre. Auch insoweit ist allerdings festzustellen, dass die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 für das Grundstück der Antragstellerin hinter den Festsetzungen für die meisten anderen Grundstücke der Straßenrandbebauung zurückbleibt, selbst soweit diese ebenfalls im Allgemeinen Wohngebiet liegen. Insbesondere bleibt sie aber hinter jenen Bereichen des Plans zurück, in dem über eine Mischgebietsausweisung weiterhin in nennenswertem Umfang eine gewerbliche Nutzung gesichert werden soll (GRZ 0,5 im südlichen Bereich der A... Straße und GRZ 0,6 entlang des H... Wegs). 89 Von weiteren Ausführungen sieht das Normenkontrollgericht aufgrund des Planungsermessens der Antragsgegnerin ab. 90 2. Die genannten Gesichtspunkte wären für das Normenkontrollverfahren nicht unbeachtlich. 91 Die Antragstellerin hatte alle Gesichtspunkte entsprechend §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB fristgerecht in das Planaufstellungsverfahren eingebracht. Die geltend gemachten Fehler wären nicht nach § 214 Abs. 1 und 3 BauGB in der Sache unbeachtlich, da sie sowohl als Fehler, die den äußeren Abwägungsvorgang auf der Basis der Aufstellungsakten betreffen, offensichtlich i.S. der Regelung sind als auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1983, BVerwGE 64, 33 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, NordÖR 2010, 245, 248). Denn sie ergeben sich unmittelbar aus den entscheidungserheblichen Aufstellungsunterlagen des Planungsverfahrens. Eine Abwägung der geltend gemachten Belange der Antragstellerin auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt es als ernstlich möglich erscheinen, dass diese für das Grundstück der Antragstellerin zu einer jedenfalls teilweise abweichenden Festsetzung geführt hätte. 92 Insbesondere steht einer Berücksichtigung dieser Umstände auch nicht § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen, da die Antragstellerin alle angesprochenen Gesichtspunkte zu Art und Umfang der zulässigen Bebauung vor Ablauf der Jahresfrist (Rügeschreiben vom 22.8.2013) hinreichend konkret gerügt hat. 93 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 94 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 11.9.2014, 4 CN 1/14).