OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Bs 20/15

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beschluss der Senatskommission zur Förderung und Vorgabe von Eckpunkten für ein Bebauungsplanverfahren schränkt die Zuständigkeit der Bezirksversammlung nicht dahingehend ein, dass diese zur Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet wäre. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens ist der materiell-rechtliche Erfolgsaussicht des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs maßgeblich; das Eilverfahren kann eine vertiefte Prüfung erfordern, wenn durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung praktisch endgültig vereitelt würde. • Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kann unzulässig sein, wenn das von ihm begehrte Beschlussbild in die durch Weisung des Senats oder seiner Kommission gezogenen Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung eingreift (vgl. § 21 BezVG, § 4 Abs. 2 BezAbstDurchfG).
Entscheidungsgründe
Keine Suspendierung der Bebauungsbeschlussfassung wegen unzulässigem Bürgerbegehren • Ein Beschluss der Senatskommission zur Förderung und Vorgabe von Eckpunkten für ein Bebauungsplanverfahren schränkt die Zuständigkeit der Bezirksversammlung nicht dahingehend ein, dass diese zur Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet wäre. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens ist der materiell-rechtliche Erfolgsaussicht des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs maßgeblich; das Eilverfahren kann eine vertiefte Prüfung erfordern, wenn durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung praktisch endgültig vereitelt würde. • Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kann unzulässig sein, wenn das von ihm begehrte Beschlussbild in die durch Weisung des Senats oder seiner Kommission gezogenen Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung eingreift (vgl. § 21 BezVG, § 4 Abs. 2 BezAbstDurchfG). A. begehrten als Vertrauenspersonen die einstweilige Sicherung des Bürgerbegehrens "Eden für Jeden" gegen die Beschlussfassung der Bezirksversammlung H. über den Bebauungsplanentwurf W. 42/B.-N. 42/A. 42. Das Bürgerbegehren fordert, die Bezirksversammlung solle sich für den Erhalt des biotopartigen Charakters des Pergolenviertels einsetzen und jeglicher Bebauungsplanung widersprechen. Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau wies das Bezirksamt an, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage bestimmter Eckpunkte (u. a. 1.400 Wohnungen, 160 Kleingärten, 5 ha Grünflächen) zügig durchzuführen. Das Bezirksamt erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig, weil die Bezirksversammlung an Entscheidungen der Senatskommission gebunden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, es fehle an einem Anordnungsanspruch, da ein dem Petitum entsprechender Beschluss die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung überschreiten würde. Dagegen erhoben die Antragsteller Beschwerde; das Oberverwaltungsgericht setzte die Beschlussfassung vorläufig aus und prüfte die Sach- und Rechtslage abschließend. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. • Prüfmaßstab im Eilverfahren: Der Anordnungsanspruch für eine einstweilige Sicherungsanordnung ist mit dem materiellen Anspruch des späteren Hauptsacheverfahrens verknüpft; die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind maßgeblich, gegebenenfalls ist eine vertiefte Prüfung geboten (Art. 19 Abs. 4 GG, § 123 VwGO). • Erforderlicher Beurteilungsmaßstab: Es sind zumindest keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens muss ebenso wahrscheinlich wie dessen Scheitern sein. • Beurteilung der Weisung der Senatskommission: In H. regelt das Landesrecht, dass Bebauungspläne grundsätzlich durch Rechtsverordnung des S. festgestellt werden und die Feststellungskompetenz sowie die Abwägungspflicht der Bezirksamtsleitung obliegen (§ 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. Bauleitplanfeststellungsgesetz, Weiterübertragungsverordnung). Daher begründet die Anweisung der Senatskommission an das Bezirksamt keine Verletzung des bundesrechtlichen Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB durch die Bezirksversammlung. • Folgen für das Bürgerbegehren: Die Anweisung der Senatskommission fordert die Bezirksversammlung lediglich zur Zustimmung zu einem Planentwurf auf, der die genannten Eckpunkte berücksichtigt; ein Beschluss der Bezirksversammlung, der jegliche Bebauung verhindern würde, würde insoweit die Grenzen ihres Entscheidungsrechts gemäß § 21 BezVG überschreiten und damit die Zulässigkeitsprüfung des Bürgerbegehrens negativ prägen. • Auslegung der Fragestellung: Selbst bei wohlwollender Auslegung der Fragestellung des Bürgerbegehrens wäre diese nicht mit der Vorgabe der Senatskommission, u. a. die Voraussetzungen für 1.400 Wohnungen zu schaffen, zu vereinbaren; die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass allein eine konservierende Lösung das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung wäre. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass es an einem materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch fehlt, weil die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anliegens nicht hinreichend wahrscheinlich sind. Die S. durfte dem Bezirksamt die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens mit Eckpunkten nahelegen; dies schränkt die Zuständigkeit der Bezirksversammlung zur Abwägung nicht dahin gehend ein, dass sie jedwede Bauleitplanung verhindern könnte. Folglich ist das Bürgerbegehren nach der geprüften Rechtslage nicht schutzwürdig im Sinne einer einstweiligen Sicherung; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.