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Beschluss

2 Bs 163/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:1108.2BS163.11.0A
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Leitsätze
1. Die isolierte Beschwerde eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn der Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung materiell beschwert ist, er also geltend machen kann, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden.(Rn.4) 2. Hieran fehlt es im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber einer an einen Untermieter gerichteten Nutzungsuntersagung, in dem der Beigeladene als Grundeigentümer lediglich geltend macht, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sei präjudiziell für die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche seines Mieters.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die isolierte Beschwerde eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn der Beigeladene durch die angegriffene Entscheidung materiell beschwert ist, er also geltend machen kann, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden.(Rn.4) 2. Hieran fehlt es im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber einer an einen Untermieter gerichteten Nutzungsuntersagung, in dem der Beigeladene als Grundeigentümer lediglich geltend macht, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sei präjudiziell für die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche seines Mieters.(Rn.6) Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt. I. Die Beigeladene ist Eigentümerin des mit einem mehrgeschossigen Bürogebäude bebauten Grundstücks Ü-weg X. Sie hat Teilflächen dieses Gebäudes an die D. GmbH vermietet, die wiederum eine Teilfläche an die Antragstellerin untervermietet hat. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen zahlreicher brandschutztechnischer Mängel unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung der Räumlichkeiten bis zum 11. August 2011 einzustellen und die Wiederaufnahme der Nutzung bis zur nachgewiesenen Beseitigung der Mängel zu unterlassen. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2011 ab. Mit Schriftsatz vom selben Tage stellte die Eigentümerin des Grundstücks den Antrag, sie zum Verfahren beizuladen, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2011 entsprach. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt (ausschließlich) die Beigeladene, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2011 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin wiederherzustellen. II. Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. 1. Allerdings ist die Beigeladene durch den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2011 Beteiligte am Verfahren i.S.d. § 63 Nr. 3 VwGO geworden und kann als solche gemäß §§ 66, 146 VwGO selbständig Beschwerde einlegen. Dass die Beiladung erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2011 erfolgt ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. § 65 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich solange zur Beiladung, als das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist. Das schließt die Möglichkeit ein, die Beiladung auch noch nach Erlass der Sachentscheidung auszusprechen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.11.1953, BVerwGE 1, 27; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 65 Rn. 24; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 60). Allein die Stellung der Beigeladenen als Verfahrensbeteiligte reicht für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels indes nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass sie die angefochtene Entscheidung auch beschwert (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1969, BVerwGE 31, 233 f.). Dabei ist zwar keine formelle Beschwer zu verlangen, weil ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen. Der Beigeladene muss jedoch materiell beschwert sein, also geltend machen können, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1997, BVerwGE 104, 289, 292 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die (nicht „notwendige“) Beiladung im erstinstanzlichen Verfahren hat nicht die Wirkung, dass die gegenüber der Antragstellerin erlassene Nutzungsuntersagung und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung auch als gegenüber der Beigeladenen ergangen anzusehen wäre oder sie die sofortige Durchsetzung der Verfügung dulden müsste (vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, Urt. v. 28.4.1972, BVerwGE 40, 101). Ebenso wenig kann sich die Beigeladene mit Erfolg darauf berufen, dass die angefochtene Entscheidung präjudiziell für ein künftiges Zivilverfahren sei und sie in einem solchen Verfahren als Eigentümerin des Objekts in ihren Verteidigungsmöglich-keiten beschränke. Dabei kann dahinstehen, ob es insoweit schon an einer unmittelbaren Betroffenheit der Beigeladenen fehlt, weil zwischen ihr und der Antragstellerin aufgrund der zwischengeschalteten Vermietung der Räumlichkeiten an die D. GmbH vertragliche Beziehungen nicht bestehen. Denn jedenfalls würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Zivilgerichte in einem etwaigen Rechtsstreit ohnehin nicht binden. Dies folgt, soweit es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung gehen sollte, allein schon daraus, dass diese Frage nicht Streitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Auch wenn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Rahmen der von den Verwaltungsgerichten im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig eine wichtige Rolle spielt, ist Streitgegenstand dieses Verfahrens allein die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. nur Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 80 Rn. 248 m.w.N.). Aber selbst wenn in einem künftigen Zivilrechtsstreit nur die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung eine Rolle spielen sollte, würde eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit nicht bestehen. Zwar bindet der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beteiligten; insbesondere darf sich die Behörde über eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht hinwegsetzen und erneut die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 172; Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 171; VGH Kassel, Beschl. v. 2.4.2007, NVwZ-RR 2007, 822; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.1994, NVwZ-RR 1995, 376). Die Verwaltungsgerichte sind nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO jedoch befugt, Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Besondere formelle oder materielle Voraussetzungen für die Ausübung dieser von Amts wegen bestehenden Befugnis gibt es nicht. Es reicht aus, wenn das Gericht bei objektiv unveränderter Sach- und Rechtslage zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage kommt oder die zuvor getroffene Interessenabwägung aus sonstigen Gründen für korrekturbedürftig erachtet (vgl. nur Puttler, a.a.O., § 80 Rn. 184 m.w.N.). Diese weitreichende Änderungsbefugnis hat den Bundesgerichtshof (Urt. v. 16.11.2000, NVwZ 2001, 352) veranlasst, in Amtshaftungsprozessen eine Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verneinen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass in anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten etwas anderes gelten könnte. Auch der Hinweis der Beigeladenen auf die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts geht schließlich fehl. Denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung würde die Existenz des Verwaltungsakts und die Wirksamkeit der in ihm verkörperten Regelungen nicht berühren. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 17.8.1995, BVerwGE 99, 109, 112 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 15.3.2010, BayVBl. 2011, 439; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.1996, NVwZ-RR 1996, 709; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.4.1986, VBlBW 1987, 141), der das Beschwerdegericht folgt, hat die aufschiebende Wirkung lediglich zur Folge, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf (sogenannte Vollziehbarkeitstheorie). Die Behörde darf mithin keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind. Dagegen hat der Eintritt der aufschiebenden Wirkung entgegen der Auffassung der Beigeladenen keine rechtsgestaltende Wirkung dahin, dass der Verwaltungsakt vorläufig als nicht existent bzw. nicht wirksam zu qualifizieren wäre. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.