Urteil
2 E 6/07.N
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0413.2E6.07.N.0A
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Leitsätze
1. Der Umwandlung eines Industriegebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO in ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungs- und Versammlungsstätten sowie von gewerblichen Freizeiteinrichtungen mangelt es nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB 1997 (juris: BauGB).(Rn.28)
2. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist grundsätzlich keine Einholung eines Sachverständigengutachtens über mögliche zentrumsschädigende Wirkungen von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet erforderlich.(Rn.32)
3. Eine planerische Festsetzung, die eine Baugrenze für bis zu 12 m hohe bauliche Anlagen in einem Gewerbegebiet auf einer Grundstücksgrenze festsetzt, die zugleich die Baugebietsgrenze zu einem Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO darstellt, und die in diesem Wohngebiet bis zu dreigeschossige Baukörper in einem Abstand von 4,5 bis 7 m zu dieser Grenze festsetzt, ist in ihrem Ergebnis abwägungsfehlerhaft.(Rn.70)
4. Die Einbeziehung einer alten Fabrikanlage in einen städtebaulichen Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1997 (juris: BauGB) mit dem Ziel, die geschichtlichen Entwicklungslinien eines Stadtviertels auch zukünftig sichtbar zu machen, enthält als solche keinen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff, da sie zunächst lediglich einen Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen begründet.(Rn.93)
Tenor
Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 43 vom 20. Juni 2006 ist unwirksam, soweit sie die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück 2019 - im Bereich nördlich der Flurstücke 2030, 2031 und 2669 - und auf den Flurstücken 2015 und 3371 - im Bereich südlich des Flurstücks 2003 - sowie die Festsetzung der Gebäudehöhe in der mit „C“ bezeichneten Fläche in diesem Bereich betrifft.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.
Der Antragsteller trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umwandlung eines Industriegebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO in ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungs- und Versammlungsstätten sowie von gewerblichen Freizeiteinrichtungen mangelt es nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB 1997 (juris: BauGB).(Rn.28) 2. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist grundsätzlich keine Einholung eines Sachverständigengutachtens über mögliche zentrumsschädigende Wirkungen von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet erforderlich.(Rn.32) 3. Eine planerische Festsetzung, die eine Baugrenze für bis zu 12 m hohe bauliche Anlagen in einem Gewerbegebiet auf einer Grundstücksgrenze festsetzt, die zugleich die Baugebietsgrenze zu einem Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO darstellt, und die in diesem Wohngebiet bis zu dreigeschossige Baukörper in einem Abstand von 4,5 bis 7 m zu dieser Grenze festsetzt, ist in ihrem Ergebnis abwägungsfehlerhaft.(Rn.70) 4. Die Einbeziehung einer alten Fabrikanlage in einen städtebaulichen Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1997 (juris: BauGB) mit dem Ziel, die geschichtlichen Entwicklungslinien eines Stadtviertels auch zukünftig sichtbar zu machen, enthält als solche keinen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff, da sie zunächst lediglich einen Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen begründet.(Rn.93) Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 43 vom 20. Juni 2006 ist unwirksam, soweit sie die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück 2019 - im Bereich nördlich der Flurstücke 2030, 2031 und 2669 - und auf den Flurstücken 2015 und 3371 - im Bereich südlich des Flurstücks 2003 - sowie die Festsetzung der Gebäudehöhe in der mit „C“ bezeichneten Fläche in diesem Bereich betrifft. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen. Der Antragsteller trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 43 vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 345) hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als mit ihm auch die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück 2019 - im Bereich nördlich der Flurstücke 2030, 2031 und 2669 - und auf den Flurstücken 2015 und 3371 - im Bereich südlich des Flurstücks 2003 - sowie die Festsetzung der Gebäudehöhe in der mit „C“ bezeichneten Fläche in diesem Bereich angegriffen wird. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Beachtliche Verfahrens- oder Formfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans liegen nicht vor (1.). Dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB 1997 (2.). Gegen die Rechtmäßigkeit der in § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 festgesetzten Nutzungs- bzw. Anlagenausschlüsse bestehen gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO keine durchgreifenden Bedenken (3.). Der Bebauungsplan unterliegt beachtlichen Abwägungsmängeln nur insoweit, als es um die eingangs angeführten Baugrenzen und die Gebäudehöhe geht (4.). 1. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen § 9 Abs. 8 BauGB 1997, der hier gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB weiterhin Anwendung findet, ist ungeeignet dem Normenkontrollantrag zum Erfolg zu verhelfen, da der gerügte formelle Begründungsfehler entsprechend § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls unbeachtlich wäre. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 1997 eine Begründung beizufügen (Satz 1) und in ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen (Satz 2). Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB ist eine Verletzung des § 9 Abs. 8 BauGB unbeachtlich, wenn die Begründung der Satzung lediglich unvollständig ist. Die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB ist hier gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Unvollständig ist eine Begründung zum Bebauungsplan dann, wenn entweder zu einer für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelung nicht alle tragenden Gesichtspunkte behandelt worden sind oder wenn zu einzelnen auch bedeutsamen Regelungen eine Begründung fehlt (BVerwG, Beschl. v. 21.2. 1986, BVerwGE 74, 47, 51). Der Antragsteller vermisst eine stichhaltige Begründung für die in § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 festgesetzte Unzulässigkeit von bestimmten Nutzungstypen und Arten von baulichen Anlagen im Gewerbegebiet. Damit rügt er aber lediglich die Unvollständigkeit der Planbegründung zu einer für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelung, was entsprechend § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB gerade unbeachtlich ist. Für die Annahme beachtlicher Verfahrens- und Formfehler, insbesondere bei der Öffentlichkeitsbeteiligung oder der Feststellung des Bebauungsplans, ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. 2. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers fehlt der Bauleitplanung der Antragsgegnerin nicht die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet. Sein Einwand, die Planung sei nicht durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt, weil das Planungsziel der Antragsgegnerin, Flächen für das produzierende Gewerbe zu sichern, lediglich vorgeschoben sei, überzeugt nicht. Ebenso wenig kann die Rede davon sein, dass es für die Festsetzung des Erhaltungsbereichs auf seinem Grundstück B. ... 3 an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle, weil die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1997 nicht vorlägen. Nach § 1 Abs. 3 BauGB 1997, der hier über § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB weiterhin Anwendung findet, haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (räumlicher/sachlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (dazu § 1 Abs. 5 BauGB 1997) eine Planung erfordern, ist abhängig von den Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde und unterliegt somit ihrer planerischen Konzeption (BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als sog. „Negativplanung“ dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern oder zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/ BauGB Nr. 47; OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2011, 2 E 10/06.N; v. 12.12.2007, 2 E 4/04.N in st. Rspr; VGH Mannheim, Urt. v. 18.9.1998, VBlBW 1999, 136). a) Die Antragsgegnerin durfte die angegriffene Bauleitplanung insgesamt für erforderlich halten, ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme einer Negativplanung zu Lasten des Antragstellers bestünden. Ein objektiver Anlass zur Planung hat für die Antragsgegnerin, worauf sie zu Recht hinweist, bereits deshalb bestanden, weil die zuvor im Plangebiet auf der Grundlage des Baustufenplans Bahrenfeld - erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) - gemäß § 10 Abs. 4 BPVO geltende Ausweisung Industriegebiet „I“ aus städtebaulicher Sicht defizitär gewesen ist. Denn danach fehlt nicht nur jede Bestimmung über den Umfang der Bebauung der Grundstücke, sondern führt die weite, nicht durch bestimmte Nutzungstypen näher konkretisierte Zweckbestimmung des Industriegebiets, industriellen und gewerblichen Zwecken zu dienen (§ 10 Abs. 4 Abschnitt „I“ BPVO) auch zu Schwierigkeiten im praktischen Vollzug (siehe dazu OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf II 17/93). Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Planung verfolgte Sicherung von Flächen für das produzierende bzw. verarbeitende Gewerbe ist ein berechtigtes städtebauliches Ziel. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden in § 1 Abs. 3 BauGB 1997, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht die Gemeinde an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB 1997 nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; v. 14.8.1995, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26.3. 2009, BVerwGE 133, 310, 315). Dem hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung Genüge geleistet. Bereits im Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan vom 25. März 2004 heißt es u.a. zum Planungsziel: „Der Bebauungsplan mit der beabsichtigten Bezeichnung Bahrenfeld 43 soll Flächen für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe planungsrechtlich sichern, wobei Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen, Vergnügungsstätten und Versammlungsstätten ausgeschlossen werden sollen.“ In der Begründung zum Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin auf Seite 1, 6 und 8 zum Anlass der Planung weiterhin u.a. ausgeführt: „Mit dem Bebauungsplan sollen die gewerblich genutzten Flächen für produzierende Betriebe planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu sollen Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen, Versammlungsstätten und Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass diese Einrichtungen die gewerblichen Betriebe zunehmend aus den Gewerbegebieten verdrängen. Besonders größere, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe mit Lagerhallen und Lagerplätzen benötigen für die Ansiedlung eine Gewerbegebietsausweisung, da sie in anderen Gebietsausweisungen wegen zu erwartenden Nutzungskonflikten, z.B. Lärmbelästigung, nicht zulässig sind. … Die Gewerbegebiete sollen aber vor allem Betrieben vorbehalten sein, die sich aufgrund ihrer störenden Produktion nicht in anderen Gebieten ansiedeln können. … Die planrechtliche Sicherung des Produktionsstandorts ist notwendig, weil der Bezirk Altona auch zukünftig preiswerte und attraktive Gewerbeflächen anbieten will, zumal eine Neuausweisung von Gewerbeflächen, wie in vielen anderen Stadtteilen der Freien und Hansestadt Hamburg, kaum möglich ist.“ Die konkrete Planungssituation, die die Antragsgegnerin zur Festsetzung eines Gewerbegebietes unter Ausschluss von bestimmten Nutzungstypen und Arten von baulichen Anlagen (siehe § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43) veranlasst hat, ist also gekennzeichnet durch die Verdrängung der Gewerbebetriebe gerade durch diese ausgeschlossenen Nutzungstypen und Arten von baulichen Anlagen und dem Umstand, dass der Bezirk Altona nur noch über wenige Gewerbeflächen verfügt und eine Neuausweisung kaum möglich ist. Dies sind gewichtige städtebauliche Gründe, die die Überplanung rechtfertigen, und auch nicht nur als vorgeschoben betrachtet werden können, da sie auf nachprüfbaren Gegebenheiten beruhen, die die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat. Gegen die Annahme einer Negativplanung, wie sie der Antragsteller behauptet, weil nur die wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks verhindert werden solle, spricht zudem die Tatsache, dass der von ihm angegriffene Bebauungsplan zu einem Gesamtkonzept gehört, mit dem die Antragsgegnerin Gewerbe- und Industrieflächen nördlich der S.-Straße überplant. Zu diesem Gesamtkonzept, „mit der Aufgabe den Gewerbebestand abzusichern“, gehört beispielsweise auch die Aufstellung der Bebauungspläne Bahrenfeld 39 und 42, die am 16. September 2005 (HmbGVBl. S. 401) bzw. 13. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 383) festgestellt wurden. Darüber hinaus sollte die planungsrechtliche Absicherung des Produktionsstandortes Altona mit sechs weiteren Baublöcken, darunter das streitgegenständliche Plangebiet, verfolgt werden (vgl. die Angaben zur Grobabstimmung für den Bebauungsplanentwurf Bahrenfeld 43 vom 23. Juni 2003). Diese für sich genommen allein tragfähige städtebauliche Begründung für die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin ihre Festsetzung daneben auch noch auf andere Gründe gestützt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.1991, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 13), wie insbesondere auf Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan deutlich zum Ausdruck kommt: „Neben den genannten Gründen für den Ausschluss der o.g. Nutzungen, bestehen noch weitere Gründe: Einzelhandelsbetriebe werden ausgeschlossen, um nachteilige Auswirkungen in Hinblick auf die Versorgungsstruktur zu verhindern. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass besonders Einzelhandelsbetriebe das produzierende Betriebe aus den Gewerbegebieten verdrängen, da diese Unternehmen bereit sind höhere Immobilien- und Grundstückspreise zu zahlen mit denen die gewerblichen Betriebe nicht mithalten können und dies zu einer Abwanderung ins ländliche Umland führen kann. Das Plangebiet, in dem sich vorwiegend großflächiges Gewerbe befindet, ist besonders attraktiv für Einzelhandelsbetriebe, da es verkehrlich gut erschlossen ist. Hinzu kommt, dass nach Betriebsstilllegungen gerade Verbrauchermärkte und Handelsbetriebe die alten Werkhallen ohne wesentliche bauliche Veränderungen für ihre Nutzungszwecke nutzen können. Verbrauchermärkte, die sich in Gewerbegebieten ansiedeln, können den zentralen Einzelhandelsstandorten Kaufkraft entziehen (Zentrenschädigung) und zu Geschäftsaufgaben führen, wodurch die Nahversorgungsstruktur gefährdet wird. Eine Zulassung von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art könnte somit nicht nur das Plangebiet als gewerblichen Produktionsstandort Bahrenfeld gefährden, sondern auch das Stadtteilzentrum G.-Straße negativ beeinträchtigen.“ Insoweit handelt es sich lediglich um eine ergänzende, aber nicht tragende Begründung des Planungsziels. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an dem von dem Antragsteller gerügten Umstand, dass die Antragsgegnerin zu möglichen zentrenschädigenden Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet auf das nahe gelegene Stadtteilzentrum G.-Straße kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Rechtsgrundlage für den von ihr im Gewerbegebiet festgesetzten generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist § 1 Abs. 5 BauNVO. Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 312 f.). Erst die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte „Feingliederung“ des Baugebietstyps macht aber den Nachweis von speziellen städtebaulichen Gründen für eine weitere Differenzierung erforderlich. Die von dem Antragsteller angeführte Entscheidung des Normenkontrollgerichts (Urt. v. 1.11.2006, NordÖR 2007, 168, 170) besagt deshalb lediglich, dass die Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 9 BauNVO Untersuchungen zu den durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen in dem Gebiet voraussetzt. Für den von der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzten generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben gilt dieses gerade nicht (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 313 m.w.N.). b) Die Erforderlichkeit der Planung fehlt zudem nicht hinsichtlich der Festsetzung des Erhaltungsbereichs für das Grundstück des Antragstellers gemäß § 2 Nr. 1 der VO Bahrenfeld 43. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1997 BauGB sind von der Antragsgegnerin auch insoweit zutreffend bejaht worden. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Die maßgeblichen Erhaltungsziele werden dadurch deutlich, dass § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1997 zusätzlich bestimmt, dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Entscheidend ist, dass die Wahrung der städtebaulichen Funktion des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1997 das Ziel der Erhaltung einer baulichen Anlage darstellt (BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, BVerwGE 78, 23, 29). Diese Funktion besteht darin, die zu erhaltende bauliche Anlage in ihrer Beziehung zu der aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick zu nehmen. Eine orts- bzw. stadtbildprägende Wirkung einer baulichen Anlage oder einer Mehrzahl von ihnen liegt vor, wenn diese für die äußere Erscheinung eines Ortsteils, Straßenzugs, Platzes oder sonstigen Bebauungszusammenhangs gesteigerte Bedeutung aufweisen und sie in gestalterischer Weise nicht nur unwesentlich (positiv) beeinflussen (OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, NordÖR 2008, 216 f. m.w.N.). Die städtebauliche Funktion des alten Industriehallenhofes auf dem Grundstück des Antragstellers hat aber die Antragsgegnerin herausgestellt, wenn es auf Seite 11 und 13 der Begründung zum Bebauungsplan u.a. heißt: „Für die alten ehemaligen Fabrikgebäude im B. Weg 1 und 3 sowie für den Gewerbehof an der S.-Straße werden Erhaltungsbereiche festgesetzt. Die Gebäude sind bauliche Zeitzeugen der vergangenen Industriegeschichte Bahrenfelds, die Ende des 19. Jahrhunderts im Bereich der Bahnlinien begann. … Im Plangebiet sind ehemalige Fabrikgebäude vorhanden, die in ihrer städtebaulichen Ge-stalt eine prägende Bedeutung für den Gewerbestandort haben. Die alten Arbeitsstätten, die Anfang des 20. Jahrhunderts erbaut wurden, sind Zeugnisse der frühen Industriearchitektur und in ihrer repräsentativen Gestaltung stadtbildprägend für den Gewerbestandort Bahrenfeld. Die einstigen Fabrikanlagen sind nicht allein wegen ihrer ästhetischen Architektur erhaltenswert, sondern geben als baulicher Zeitzeuge einen anschaulichen wichtigen Einblick in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des Stadtteils. Als übriggebliebene Arbeitsstätten der vergangenen Industrieepoche machen sie die Stadtteilgeschichte für Bewohner und Nutzer erlebbar und steigern den Individualitätsgrad des Ortes.“ Der Industriehallenhof des Antragstellers ist nach diesen in der Sache nicht in Frage stehenden Erwägungen von baugeschichtlicher Bedeutung und prägt zusammen mit den beiden anderen alten ehemaligen Fabrikgebäuden am B.-Weg und der S.-Straße das Ortsbild eines der letzten zusammenhängenden Gewerbegebiete in Altona, die historisch gewachsen sind. Durch die Erhaltung dieser auffällig großen Fabrikgebäude wird für die Menschen heute die Geschichte Bahrenfelds als historischer Industriestandort erfahrbar. Die Gebäude geben dem Gebiet dabei eine städtebauliche Gestalt, die es unverwechselbar erscheinen lässt. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin für die Erhaltungswürdigkeit des Industriehallenhofes des Antragstellers offenbar auch an dessen Denkmalwürdigkeit angeknüpft hat. Der Antragsteller weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan längere Ausführungen gemacht hat, die allein dazu geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit des alten Industriehallenhofes zu begründen. Ebenso zutreffend ist allerdings, dass eine bauliche Anlage im Einzelfall sowohl als Baudenkmal als auch aus den oben genannten städtebaulichen Gründen erhaltenswürdig sein kann (BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, a.a.O.; Lemmel in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, § 172 Rn. 6). Für die Anwendung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1997 bleibt entscheidend, dass die Wahrung ihrer städtebaulichen Funktion das Ziel der Erhaltung des Industriehallenhofes darstellt. Die Maßgeblichkeit dieser Zielsetzung hat die Antragsgegnerin in ihrem Arbeitsvermerk vom 5. April 2006 aber noch einmal überzeugend klargestellt, denn es heißt dort: „Das Erhaltungsgebot für das Gebäude […] ist berechtigt, da es zu den alten Fabrikgebäuden zählt, die den Charakter des Gebietes bedeutend prägen. Die Gebäude abzureißen wäre ein deutlicher Identitätsverlust für den Stadtteil Bahrenfeld. Damit berücksichtigt der B-Plan u.a. die Belange erhaltenswerter Ortsteile mit städtebaulicher Bedeutung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 5. Es wurde vom Denkmalschutzamt erwogen das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, für die Festsetzung des Erhaltungsgebotes war dies jedoch unerheblich.“ 3. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 greifen nicht durch. Nach dessen Satz 1 sind im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen, Versammlungsstätten sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der 4. BImSchV unzulässig. Ferner werden nach Satz 2 Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. a) Den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben kann die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 5 BauNVO stützen. Danach kann im Bebauungsplan u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach § 8 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben liegen vor. Einzelhandelsbetriebe sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als eine Unterart der Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet allgemein zulässig (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 8 BauNVO Rn. 24; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. A. 2008, § 8 Rn. 5). Sie bilden jedoch zugleich eine eigene Nutzungsart i.S.d. Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 5 Abs. 2 Nr. 5. 6 Abs. 2 Nr. 3), die gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO generell ausgeschlossen werden kann. Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 26.3. 2009, a.a.O., 312 f.). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Festsetzung ist jedoch, dass der Ausschluss i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB 1997 für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich sind oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde schon vielmehr dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange ins Feld führen kann (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr.). Dass die Antragsgegnerin die generelle städtebauliche Erforderlichkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben rechtsfehlerfrei bejaht hat, wurde bereits oben auf Seite 12 ff. zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB 1997 ausgeführt. Ergänzend ist anzumerken: Die Verhinderung der Abwanderung von (insbesondere großflächigen) Betrieben des produzierenden Gewerbes in das Hamburger Umland ist ein gewichtiges städtebauliches Ziel (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1997), das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet rechtfertigen kann. Die konkrete Planungssituation hat die Antragsgegnerin dadurch nachvollziehbar gekennzeichnet, dass einerseits auf dem produzierenden Gewerbe ein Abwanderungsdruck laste, der insbesondere durch den finanzstärkeren Einzelhandel verursacht werde, und andererseits in der dicht besiedelten Freien und Hansestadt Hamburg kaum die Möglichkeit bestehe, neue Gewerbeflächen auszuweisen. Geht es der Gemeinde darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; v. 8.9.1999, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106). Denn auf den Nachweis dieser Folgen kommt es für das von der Antragsgegnerin entscheidend angestrebte städtebauliche Ziel, dem Schutz des produzierenden Gewerbes, nicht an. Die Beurteilung des sachlichen Bedarfs nach Flächen für das produzierende Gewerbe unterfällt dabei dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Planung an der tatsächlichen Bedarfslage offensichtlich vorbeigeht, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich. bb) Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets wird durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und der anderen in § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 festgesetzten Ausschlüsse nicht verletzt. Die Festsetzung, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach § 8 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, darf gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nur erfolgen, „sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt“. Diese gesetzliche Anforderung ist an den Ausschluss von Anlagenarten nach § 1 Abs. 9 BauNVO ebenso zu stellen, weil diese Vorschrift als weitere Differenzierungsmöglichkeit für das Baugebiet in einem engen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 BauNVO steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30). Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zu den prägenden Elementen eines Gewerbegebiets gehört danach nicht bloß das produzierende Gewerbe unter Einschluss des Handwerks, sondern gehören auch die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geregelten Dienstleistungsbetriebe. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) sowie Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2004, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 20). Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl v. 3.5.1993, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16). Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO dürfen nach dem Grundsatz der "Typenreinheit" nur nicht dazu führen, dass ein Baugebiet geschaffen wird, das einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter aufweist (BVerwG, Beschl. v. 22.12. 1989, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8; v. 6.5.1996, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 22; v. 7.7.1997, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22). Gemessen an diesen Grundsätzen geht die Annahme des Antragstellers fehl, die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes werde durch die in § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 festgesetzten Ausschlüsse nicht mehr gewahrt. Für den Ausschluss von Vergnügungsstätten ergibt sich dies bereits daraus, dass sie in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ohnehin nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Ebenso wenig prägend für ein Gewerbegebiet sind wegen ihres erheblichen Störungsgrades die unzulässigen luftbelastenden und geruchsbelästigenden Betriebe gemäß der Spalte 1 der 4. BImSchV (siehe Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rn. 6). Aber auch der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, gewerblichen Freizeiteinrichtungen und Versammlungsstätten nimmt dem Gewerbegebiet nicht seinen typischen Charakter. Vielmehr bleiben nicht nur die hierfür maßgeblichen Betriebe des produzierenden Gewerbes, Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes zulässig, sondern auch Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen. Das damit im Plangebiet zulässige Nutzungsspektrum umfasst weiterhin die weit überwiegende Zahl der typischen Nutzungsarten eines Gewerbegebiets und ist deshalb breit genug, um den Gewerbegebietscharakter deutlich hervortreten zu lassen. b) Für den Ausschluss von Vergnügungsstätten kann die Antragsgegnerin § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO in Anspruch nehmen. Danach kann im Bebauungsplan u.a. festgesetzt werden, dass einzelne Ausnahmen, die in den Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Bau-NVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Vergnügungsstätten sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in Gewerbegebieten eine nur ausnahmsweise zulässige Nutzung. Voraussetzung für ihren Ausschluss ist ebenfalls, dass städtebauliche Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von dem Grundsatz abzuweichen, nach dem in den Baugebieten auch die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit von Nutzungen typisierend festgelegt ist (Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. A. 2003, § 1 Rn. 75; Söfker, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 79). Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin soll auch der Ausschluss von Vergnügungsstätten vor allem dazu dienen, die Flächen im Plangebiet für das produzierende Gewerbe sicherzustellen (siehe S. 8 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund ist für deren Unzulässigkeit weiterhin die Feststellung der Antragsgegnerin tragend, dass Vergnügungsstätten nicht in gleicher Weise auf eine planungsrechtliche Ausweisung in dem Gewerbegebiet angewiesen sind wie die produzierenden Gewerbebetriebe, weil sie sich auch in einem Kerngebiet (siehe § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder in einem Mischgebiet (siehe § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) ansiedeln können (vgl. S. 9 der Planbegründung). c) Den weiteren Ausschluss von gewerblichen Freizeiteinrichtungen, Versammlungsstätten und luft- sowie geruchsbelästigenden Betrieben gemäß der Spalte 1 der 4. BImSchV kann die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützen. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO u.a. festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, a.a.O.). Für den Ausschluss von luftbelastenden und geruchsbelästigenden Betrieben gemäß der Spalte 1 der 4. BImSchV streitet bereits der Umstand, dass diese im Gewerbegebiet ohnehin regelmäßig unzulässig sind, da sie als erheblich belästigend anzusehen sind (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rn. 6). Gewerbegebiete dienen dagegen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Deshalb spricht bereits vieles dafür, dass diese Regelung lediglich deklaratorische Bedeutung hat und zweifelsfrei verdeutlichen soll, dass diese Betriebe in einem Gewerbegebiet unzulässig sind. Jedenfalls besteht im Hinblick auf den Schutz der angrenzenden Wohngebiete hierfür auch eine besondere städtebauliche Rechtfertigung. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Seite 9 der Begründung zum Bebauungsplan dementsprechend ausgeführt: „Diese Festsetzung wird getroffen, um die angrenzenden Wohngebiete vor zusätzlichen Umwelteinwirkungen durch betriebliche Immissionen genehmigungsbedürftiger Betriebe im Sinne [von] § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 4. BImSchV zu schützen. Die in der Spalte 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sind aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebes im besonderen Maße geeignet schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.“ Die Unzulässigkeit von gewerblichen Freizeiteinrichtungen und Versammlungsstätten ist speziell dadurch gerechtfertigt, dass diese für ihre Ansiedlung typischerweise größere Flächen beanspruchen - wie die beispielhafte Aufzählung von gewerblichen Freizeiteinrichtungen bzw. die Definition des Begriffs Versammlungsstätten in § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 zeigt - und deshalb ebenfalls in einem Konflikt zu dem vorrangigen Planungsziel der Antragsgegnerin stehen, Flächen für das produzierende Gewerbe im Plangebiet sicherzustellen. 4. Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als ein beachtlicher Abwägungsmangel hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen und der Gebäudehöhe auf den Flurstücken 2015, 2019 und 3371 der Gemarkung Bahrenfeld vorliegt (a). Dagegen verhelfen die von dem Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel dem Antrag nicht zum Erfolg (b). a) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 43 ist wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1997 insoweit rechtswidrig, als es um die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück 2019 - im Bereich nördlich der Flurstücke 2030, 2031 und 2269 der Gemarkung Bahrenfeld - und auf den Flurstücken 2015 und 3371 - im Bereich südlich des Flurstücks 2003 der Gemarkung Bahrenfeld - sowie die Festsetzung der Gebäudehöhe in der mit „C“ bezeichneten Fläche in diesem Bereich geht. Das Abwägungsergebnis ist mit den Anforderungen des höherrangigen Rechts nicht vereinbar. aa) Das Normenkontrollgericht lässt dabei die Frage offen, ob die Antragsgegnerin in Bezug auf die Festsetzung der Baugrenzen und der Gebäudehöhe auf den Flurstücken 2015, 2019 und 3371 bereits deshalb rechtsfehlerhaft gehandelt hat, weil sie das Abwägungsmaterial insoweit nicht richtig zusammengestellt bzw. die betroffenen Belange nicht richtig bewertet hat. Hierfür könnte sprechen, dass sie im Abwägungsvorgang, so wie er sich aus den beigezogenen Planungsunterlagen ergibt, die Festsetzung der Baugrenzen im Wesentlichen nur unter Lärmschutzgesichtspunkten erwogen hat. Weitere Aspekte, die im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme- und Gleichbehandlungsgebot stehen und die sich der Antragsgegnerin bei der (teilweisen) Festsetzung von Baugrenzen unmittelbar an der Grundstücksgrenze und von einer Gebäudehöhe von maximal 37 m über NN hätten aufdrängen müssen, wurden dagegen vernachlässigt. Ein derartiger möglicher Abwägungsfehler könnte allerdings gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 2004 unbeachtlich geworden sein, weil er nicht innerhalb von zwei Jahren seit „Bekanntmachung“ des Bebauungsplans Bahrenfeld 43 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Das setzt jedoch voraus, dass der von der Antragsgegnerin in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der VO Bahrenfeld 43 gegebene fehlerhafte Hinweis, Mängel im Aufstellungsverfahren gemäß § 214 BauGB müssten innerhalb von zwei Jahren seit dem "In-Kraft-Treten" des Bebauungsplans geltend gemacht werden, nicht zur Unwirksamkeit der zeitlichen Begrenzung der Rügefrist führt. Diese Frage hat das Normenkontrollgericht in einem anderen Fall zwar kürzlich mit Urteil vom 17. Juni 2010 (NordÖR 2010, 446 ff.) verneint, jedoch steht hierzu noch eine klärende höchstrichterliche Entscheidung aus. Das betreffende Revisionsverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Az. 4 CN 5.10 anhängig. Letztlich kommt es hier auf diese Frage aber nicht entscheidungserheblich an, weil der insoweit festzustellende Mangel des Abwägungsergebnisses nicht der Rügepflicht und -frist unterfällt (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, a.a.O., 450). bb) Die Überprüfung des Abwägungsergebnisses hat dabei - ganz allgemein - nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder ob es gar optimal ist. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB 1997 ist in Bezug auf das Abwägungsergebnis nur verletzt, wenn bei der Abwägung der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.). Darüber hinaus ist das Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 1593). Das von der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Baugrenzen und der Gebäudehöhe auf den Flurstücken 2015, 2019 und 3371 gefundene Abwägungsergebnis beruht auf einer eindeutigen Fehlgewichtung der in Konflikt stehenden Belange von Wohnen und Gewerbe und ist deshalb unverhältnismäßig und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die vorgenannten Flurstücke liegen in dem festgesetzten Gewerbegebiet, das nördlich der B.-Straße und westlich des B.-Wegs angesiedelt ist. Das Gewerbegebiet grenzt im Westen und im Norden an das Wohngebiet an, das entlang der R.-Straße und der N.-Straße festgesetzt ist. Die Wohnbaugrundstücke N.-Straße 2 bis 6 (Flurstücke 2030, 2031 und 2269), für die zukünftig die Ausweisung WA I o und zusätzlich ein Erhaltungsbereich festgesetzt ist, grenzen unmittelbar an das Flurstück 2019 an. Die Baugrenze des Gewerbegebietes verläuft hier unmittelbar entlang der (nord-) östlichen Grenzen der Flurstücke 2030, 2031 und 2269. Im Wohngebiet sind auf diesen Grundstücken Baukörper festgesetzt, die einen Abstand von 5,5 m (Flurstück 2269) und 7 m (Flurstücke 2030 und 2031) zur Grundstücks- bzw. Baugrenze im Gewerbegebiet aufweisen. Die zulässige Gebäudehöhe ist für das Flurstück 2019 mit GH 37, bezogen auf NN, als Höchstmaß festgesetzt; die vorhandene Geländeoberfläche liegt in diesem Bereich bei 26,2 m über NN. Das Wohnbaugrundstück R.-Straße 70 b (Flurstück 2003), für das die Ausweisung WA III o gilt, grenzt unmittelbar an die Flurstücke 2015 und 3371 des Gewerbegebiets an. Die für das Gewerbegebiet festgesetzte Baugrenze verläuft hier südlich ebenfalls unmittelbar entlang der Grenze des Flurstücks 2003. Die Südgrenze der Baukörperausweisung auf dem Flurstück 2003 weist - entsprechend dem Bestand - einen Abstand von minimal 4,5 m und maximal 6 m zum Gewerbegebiet auf. Die zulässige Gebäudehöhe ist für das Gewerbegebiet ebenfalls mit GH 37 festgesetzt worden; die vorhandene Geländeoberfläche liegt bei 25,3 m über NN. In dem zwischen diesen Wohngrundstücken liegenden Bereich sieht der Bebauungsplan eine zwischen 3 und 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegende Baugrenze für das Gewerbegebiet vor, wobei die korrespondierende vorhandene Wohnbebauung im Wohngebiet und die zukünftig geltende Baukörperausweisung jeweils einen deutlich größeren Abstand zur Grundstücks- und Baugebietsgrenze von ca. 12 bis 20 m aufweisen. Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den erforderlichen Ausgleich der mit-einander in Konflikt stehenden Belange zwischen den Eigentümern der Wohnbaugrundstücke und der Gewerbegrundstücke im betroffenen Bereich eindeutig verfehlt, weil sie den Konflikt einseitig zugunsten der letzteren aufgelöst und sich zudem widersprüchlich zu benachbarten gleichartigen Festsetzungen verhalten hat. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Bahrenfeld 43 stellte sich der Antragsgegnerin die Aufgabe, die im Bereich R.-Straße, N.-Straße und B.-Straße gewachsene Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe in einen möglichst schonenden Ausgleich zueinander zu bringen, weil es sich um unverträgliche Nutzungen handelt, die grundsätzlich voneinander zu trennen sind (vgl. aus immissionsschutzrechtlicher Sicht § 50 BImSchG). Städtebaulich war es deshalb offensichtlich unbefriedigend, dass bereits vorhandene Gewerbehallen bzw. Geschäftsgebäude auf den Flurstücken 2015, 2019 und 3371 unmittelbar an den Grenzen zu den in wenigen Metern Entfernung mit Wohngebäuden bebauten Flurstücken 2269 und 2003 liegen. Diesen Zustand hat die Antragsgegnerin nicht nur auf unabsehbare Zeit verfestigt, indem sie die zukünftige Baugrenze für das Gewerbegebiet unmittelbar an der Grenze zu den Wohngrundstücken N.-Straße 2 bis 6 und R.-Straße 70 b festgesetzt hat. Sie hat diesen Zustand tendenziell sogar weiter verschärft, indem sie – nur im genannten Grundstücksbereich - die Baugrenze im Gewerbegebiet sogar dort an die Grundstücks- und Baugebietsgrenze vorverlagert hat, wo im Gewerbegebiet bisher keine Bestandsbauten vorhanden waren, und zugleich die Baukörperausweisung auf einzelnen Wohngrundstücken dichter an die gemeinsame Grundstücksgrenze herangerückt (Flurstück 2030 und 2031). Wenn sie dies im Normenkontrollverfahren nunmehr damit zu rechtfertigen versucht, dass der Gebäudebestand im Gewerbegebiet planungsrechtlich habe gesichert werden sollen und die Gewerbehallen aus logistischen Gründen in den Randbereichen des Gewerbegebietes errichtet worden seien, um ausreichend Rangierflächen für die Lastkraftwagen freizuhalten, ist diese Erwägung nicht geeignet, das auf die Zukunft bezogene planerische Ergebnis zu rechtfertigen. Denn zum einen genießen genehmigte und dementsprechend errichtete Gebäude und Nutzungen ohnehin Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, während die planerische Festsetzung abstrakt für alle im Gewerbegebiet zukünftig zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen gilt. Zum anderen verläuft die Baugrenze, wie ausgeführt, auf den Flurstücken 2018 und 2002 nicht an der nördlichen Grenze dieser Grundstücke, obwohl dort gegenüber den Grundstücken R.-Straße 54 und 66 auch gewerbliche Bestandsgebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorhanden sind. Soweit die Antragsgegnerin die Baugrenze in diesem Bereich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht unmittelbar an der Nachbargrenze festgesetzt hat, ist kein die Differenzierung rechtfertigender Grund ersichtlich, warum dies aus ebenso guten Gründen nicht auch hinsichtlich der Flurstücke 2030, 2031, 2269 und 2003 nötig oder möglich war, zumal zu diesen Grundstücken nicht nur kein zusätzlich abschirmendes Grün vorhanden ist, sondern sich die Baukörperausweisungen im Wohngebiet zudem besonders grenznah zum Gewerbegebiet befinden. Weshalb diese Flurstücke nur immissionsschutzrechtlich durch die Festsetzung der mit „(C)“ bezeichneten Fläche geschützt werden - wo nur die das benachbarte Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen zulässig sind - erschließt sich nicht. Insoweit erweist sich die Festsetzung der Baugrenzen als widersprüchlich. Dies gilt für die Baugrenze unmittelbar an den Grundstücken N.-Straße 4 und 6 in besonderem Maße, da dort keine gewerblichen Bestandsgebäude an der Grundstücksgrenze vorhanden sind. Die Festsetzung der Baugrenze unmittelbar an der Grundstücksgrenze auf den Flurstücken 2015, 2019 und 3371 vernachlässigt das Interesse der Eigentümer der Wohnbaugrundstücke an der Einhaltung einer Abstandsfläche auch deshalb ganz erheblich, weil die Antragsgegnerin allein zu Lasten der Grundstücke im Wohngebiet Gebäudeabstände in Kauf nimmt, die nicht unerheblich unter den bauordnungsrechtlichen Mindestabständen liegen. Denn selbst nach der bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans bereits geltenden Neuregelung des § 6 HBauO 2006 muss die Tiefe der Abstandsfläche grundsätzlich 0,4 H, in Gewerbegebieten 0,2 H, mindestens aber 2,5 m, betragen. Diese Abstände stellen nach Auffassung des Landesgesetzgebers „den bauordnungsrechtlich vertretbaren Mindeststandard dar, mit dem die durch das Bauordnungsrecht zu sichernden Ziele (Zutritt von Licht, Luft und Sonne; Brandschutz; „Sozialabstand“) gesichert werden“ (Begründung zu § 6 HBauO, Bürgerschafts-Drs. 18/2549). Fällt diese Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m auf den Grundstücken im Gewerbegebiet weg, können die Eigentümer der Wohnbaugrundstücke ihr berechtigtes Interesse an einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung ihrer Räume nur noch dadurch wahren, dass sie selbst auf ihrem Grund und Boden einen größeren Grenzabstand einhalten, und zwar nach der Wertung des Gesetzgebers von jedenfalls 5 m und bei entsprechender Höhe der beiderseitigen Bebauung ggfs. auch mehr. Selbst die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m ist nach den festgesetzten Baukörperausweisungen und nach dem Bestand teilweise nicht möglich. Diese einseitige Benachteiligung steht in einem groben Missverhältnis zu dem an sich anerkennenswerten Ziel des Plangebers, für das produzierende Gewerbe Flächen planungsrechtlich zu sichern. Dagegen streitet nicht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Umstand, dass jedenfalls das Wohngebäude R.-Straße 70 b auf seiner Südseite, die dem Gewerbegebiet zugewandt ist, derzeit fensterlos sei, so dass Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht beeinträchtigt würden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Festsetzungen ist nicht allein der bauliche Istzustand während der Planung maßgeblich, sondern auch die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten, die die getroffenen Festsetzungen für die Zukunft gerade eröffnen sollen. Danach ist aber bei Neuerrichtung eines Wohngebäudes die Ausstattung mit Fenstern auf der Südseite eines Gebäudes nicht nur rechtlich zulässig, sondern grundsätzlich nahe liegend. Die Zukunftsgerichtetheit der Bauleitplanung lässt die Antragsgegnerin ebenso bei ihrem Hinweis auf die Zweigeschossigkeit der Bestandsgebäude R.-Straße 70 b (nebst Staffelgeschoss) und N.-Straße 2 (mit einem steilen Pultdach) außer Betracht, mit dem sie die Angemessenheit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe von 37 m bezogen auf NN im Gewerbegebiet rechtfertigen möchte. Insoweit fällt vielmehr negativ ins Gewicht, dass für das Grundstück N.-Straße 2 (Flurstück 2269) in Zukunft nur eine eingeschossige Bebauung zulässig ist, was das Missverhältnis der Gebäudehöhen zueinander weiter erhöht. Die Festsetzung der Gebäudehöhe GH 37 bei dem gleichzeitigen Verzicht auf eine Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück verschärft geradezu den Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe, den die Antragsgegnerin bei ihrer Überplanung doch auszugleichen hatte. Mit dieser Gebäudehöhe geht sie zudem über die Höhe der vorhandenen Gebäude im Grenzbereich auf den Flurstücken 2015, 2019 und 3371 hinaus, ohne dass hierfür im Verhältnis zu den der Wohnbebauung zugemuteten Belastungen städtebauliche Gründe von erheblichem Gewicht ersichtlich wären. Die Gebäude sind im Bestand 9,4 m bzw. 9,5 m hoch, während ein Neubau eine zulässige Höhe bis zu 10,8 m bzw. 11,7 m haben dürfte. Bei einem Abstand der Wohngebäude, die als ein- bzw. dreigeschossig ausgewiesen sind, zur Grundstücksgrenze von lediglich ca. 5,5 m (Flurstück 2269), 7 m (Flurstücke 2030 und 2031) bzw. 4,5 m (Flurstück 2003) hat aber eine Bebauung von 10,8 m bzw. 11,7 m Höhe, die entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig ist, wenn nicht bereits eine abriegelnde, so doch zumindest eine bedrückende Wirkung. Überwiegende öffentliche oder private Belange, die es den betroffenen Grundstückseigentümern der Wohngebäude unabhängig von dem gebotenen baulichen Bestandsschutz gebieten würden, die daraus resultierenden Nachteile bei der Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihrer Räume weiterhin hinzunehmen, sind weder dargelegt noch im Übrigen erkennbar. Die unangemessene Benachteiligung der Grundstückseigentümer im Wohngebiet durch die Festsetzung der Baugrenze für das Gewerbegebiet unmittelbar an ihren Grundstücksgrenzen wird nicht durch den Einwand der Antragsgegnerin ausgeräumt, entgegen der Regelung in § 23 Abs. 3 BauNVO dürfte dennoch nicht bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Soweit die Antragsgegnerin dies daraus herleiten möchte, dass es sich bei der von ihr festgesetzten Baugrenze nur um eine Flächenausweisung, aber nicht um eine Baukörperausweisung handele mit der Folge, dass ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO 2006 nicht vorliege und deshalb bauordnungsrechtlich eine Abstandsfläche zur Nachbargrenze einzuhalten sei, geht dies fehl. Denn die Baugrenze i.S.d. § 23 Abs. 3 BauNVO bezeichnet nach ihrem bundesrechtlich verbindlichen Inhalt gerade die äußerste Linie, bis an die gebaut werden darf. Ein Fall, in dem nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, ist daher auch dann gegeben, wenn im Bebauungsplan unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt worden ist (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, NordÖR 2010, 245, 247 m.w.N. der nahezu allg. Auff.). Soweit die Antragsgegnerin meint, der Konflikt zwischen einer neuen gewerblichen Bebauung und der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung könne in ein Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, weil dort noch die Möglichkeit bestehe, trotz der Festsetzung der Baugrenze unmittelbar an der Grundstücksgrenze gemäß § 7 Abs. 2 HBauO 2006 bzw. § 15 Abs. 1 BauNVO die Einhaltung einer Abstandsfläche zu verlangen, ist dies planungsrechtlich unzutreffend. Denn eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie überhaupt noch offen ist. Je konkreter die Festsetzungen sind und je weniger der Plangeber von der Möglichkeit, planerische Zurückhaltung zu üben, Gebrauch gemacht hat, um so geringer ist der Spielraum, der für eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren bleibt. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch Maßnahmen der Konfliktlösung auf der Stufe der Verwirklichung der Planung nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Nachfolgend mögliche Problemlösungen können eine planerische Zurückhaltung, nicht aber planerische Fehleinschätzungen rechtfertigen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, a.a.O., 248 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 6.3.1989, BauR 1989, 306 zu § 15 BauNVO). Unter dieser Maßgabe muss aber eine Konfliktlösung auf der Ebene eines Baugenehmigungsverfahrens ausscheiden, weil die Antragsgegnerin gerade dargelegt hat, dass es zu ihrer Planung gehöre, planungsrechtlich die Möglichkeit zu sichern, dass die Gewerbehallen aus logistischen Gründen (weiterhin) in den Randbereichen des Gewerbegebietes errichtet werden können, um ausreichend Rangierflächen für die Lastkraftwagen freizuhalten. Das Verlangen nach einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze im Baugenehmigungsverfahren würde deshalb keine „Nachsteuerung“, sondern eine unzulässige „Umsteuerung“ darstellen. cc) Das fehlerhafte Abwägungsergebnis betrifft nach den vorangegangenen Ausführungen sowohl die getroffene Festsetzung der Baugrenze an der Nachbargrenze als auch die zulässige Gebäudehöhe. Denn ein fehlerfreies Abwägungsergebnis hätte die Antragsgegnerin - wie im Bereich der Flurstücke 2018 und 2002 - sowohl dadurch erreichen können, dass sie die Baugrenze nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze festsetzt als auch alternativ oder in Kombination hierzu die zulässige Gebäudehöhe im Grenzbereich (deutlich) absenkt. Welche dieser Möglichkeiten die Antragsgegnerin wählt, unterliegt im Rahmen der Abwägung der Belange ihrem städtebaulichen Gestaltungsrahmen. Der Abwägungsfehler führt im Übrigen lediglich zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sind einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam, hat das nicht seine vollständige Unwirksamkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB 1997 gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan des eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 6.4.1993, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77). Hiervon ist auszugehen, weil die rechtswidrigen Festsetzungen nur wenige Grundstücke betreffen und ihre Unwirksamkeit nicht die Planungskonzeption der Antragsgegnerin, Flächen für das produzierende Gewerbe zu sichern, in Frage stellt. b) Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers lassen sich andere beachtliche Abwägungsmängel nicht feststellen. aa) Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Antragstellers, die Planung verstoße gegen den Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG, weil das festgesetzte allgemeine Wohngebiet an der R.-Straße und N.-Straße unmittelbar an ein faktisches Industriegebiet grenze und diese konfliktträchtige Gemengelage nicht angemessen durch den für das Gewerbegebiet festgesetzten Ausschluss von luftbelastenden und geruchsbelästigenden Betrieben gemäß der Spalte 1 der 4. BImSchV gelöst werde. Die Behauptung des Antragstellers, bei dem an das Wohngebiet angrenzenden Gewerbe-gebiet, das nördlich der B.-Straße und westlich des B.-Wegs liegt, handele es sich um ein faktisches Industriegebiet, ist unzutreffend. Auf der Grundlage der in den Planungsunterlagen gemachten Angaben zum baulichen Bestand lässt sich vielmehr feststellen, dass sich dort im Wesentlichen zwei Getränkefachgroßhändler, ein Logistikunternehmen und ein Autohandel befanden. Hierbei handelt es sich um typische gewerbliche Nutzungen i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO. Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten feststellen. Nach dem Trennungsgebot dürfen unverträgliche Nutzungen, wie das Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzung, grundsätzlich nicht nebeneinander geplant werden. Jedoch handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz in Form einer Abwägungsdirektive (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 329; Beschl. v. 7.7. 2004, BRS 67 Nr. 33), der in erster Linie für die Bauleitplanung bisher unbebauter Flächen gilt, für die Neuüberplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage dagegen nur unter Berücksichtigung der gewachsenen Nutzungen zur Anwendung kommen kann (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5). Dem Trennungsgebot wird Genüge getan, wenn in derartigen Fällen eine sachgerechte Abwägung ergibt, dass von dem Gewerbegebiet keine Emissionen ausgehen werden, die für die benachbarte Wohnnutzung unzumutbar wären, und planerische Maßnahmen ergriffen werden, die die Wohnnutzung vor entstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG schützen, sie tunlichst vermeiden oder jedenfalls mindern (BVerwG, Beschl. v. 30.11. 1992, 4 NB 41.92, juris Rn. 10; v. 7.7.2004, a.a.O.). Da die Gemengelage von Wohn- und Gewerbenutzung schon auf der Grundlage des Baustufenplans Bahrenfeld mit den Festsetzungen W 3 g und I vorhanden war, konnte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung unter Beachtung der Ziele des Trennungsgebots für den vorhandenen Nutzungskonflikt nur eine Lösung finden, die für beide Nutzungen im Ergebnis zu verträglichen Ergebnissen führt. Dem halten die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen stand. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auf Seite 7 und 9 f. zu dem Nutzungskonflikt: „Das Vorhandensein einer Gemengelage macht es - anders als bei einer Neuplanung - nicht möglich unverträgliche Nutzungen mit räumlichen Abständen zu planen. Um einerseits die bestehende Wohnbebauung vor Immissionen zu schützen und andererseits das Gewerbe mit Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern, bleibt nur das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Hierbei sind beide Seiten zu Zugeständnissen verpflichtet. Die Wohnbevölkerung kann nicht den Schutz erwarten, der ihr in unvorbelasteten gleichrangigen Gebieten zustünde, während die emittierenden Gewerbebetriebe bestimmte Einschränkungen hinnehmen müssen. Um die Wohnqualität im allgemeinen Wohngebiet zu gewährleisten, wird im angrenzenden Gewerbegebiet eine mit ‚(C)’ bezeichnete Fläche ausgewiesen, auf der Nutzungen, die das Wohnen wesentlich stören, ausgeschlossen werden (siehe § 2 Nummer 5). … Im Gewerbegebiet werden darüber hinaus Flächen für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ausgewiesen. … Um das Konfliktpotential zwischen Gewerbe und Wohnen zu minimieren und die Bewohner vor belästigenden Immissionen zu schützen, sind in den Gewerbegebieten luftbelastende- und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), unzulässig. Diese Festsetzung wird getroffen, um die angrenzenden Wohngebiete vor zusätzlichen Umwelteinwirkungen durch betriebliche Immissionen genehmigungsbedürftiger Betriebe im Sinne [von] § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 4. BImSchV zu schützen. Die in der Spalte 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sind aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebes im besonderen Maße geeignet schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Mit der Festsetzung soll deutlich gemacht werden, welche Betriebe im Plangebiet nicht angesiedelt werden sollen. Außerdem wird eine mit ‚(C)’ bezeichnete Fläche ausgewiesen, um Lärmbeeinträchtigungen durch angrenzende Gewerbebetriebe zu verhindern: 'Auf den mit ‚(C)' bezeichneten Flächen sind nur, die das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen zulässig.’ (vgl. § 2 Nummer 5). Zusätzlich wird zur Lärmreduzierung folgende Festsetzung zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung verordnet: ‚In dem Gewerbegebiet zwischen R.-Straße, B.-Weg und B.-Straße sind die zu dem Wohngebiet gerichteten Außenwände der Gebäude und baulichen Anlagen geschlossen auszubilden.’ (vgl. § 2 Nummer 6).’ Diese Erwägungen zeigen, dass die Antragsgegnerin den immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikt erkannt hat und gleich mehrere Festsetzungen getroffen hat, die geeignet sind, ihn in angemessener Weise zu entschärfen. Für die Annahme, dass diese planerischen Maßnahmen völlig unzulänglich sind, um in dem allgemeinen Wohngebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, geben die Planungsunterlagen nichts her. Selbst wenn die gemäß Nr. 6.1 Satz 1 lit. d TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet verbindlichen Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) durch die einzelnen Betriebe nicht eingehalten werden sollten, wäre die getroffene Festsetzung nicht per se abwägungsfehlerhaft, weil in Gemengelagen von Wohnen und Gewerbe gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein geeigneter Zwischenwert zu bilden ist, durch den die für das allgemeine Wohngebiet geltenden Werte erhöht werden. Umstände, aufgrund derer sich der Antragsgegnerin hätte aufdrängen müssen, dass auch ein solcher Zwischenwert - trotz gegebenenfalls im Genehmigungsverfahren ergriffener immissionsschutzrechtlicher Nebenbestimmungen - nicht eingehalten werden kann, sind weder vom Antragsteller dargelegt worden noch sonst wie ersichtlich. bb) Zu Unrecht meint der Antragsteller, dass das Abwägungsergebnis für sein Grundstück wegen der in § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 festgesetzten Nutzungs- bzw. Anlagenausschlüsse unverhältnismäßig sei, dies aber jedenfalls deshalb gelte, wenn man auch die Festsetzung des Erhaltungsbereichs auf seinem Grundstück berücksichtige. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB 1997 ist in Bezug auf das Abwägungsergebnis nur verletzt, wenn bei der Abwägung der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; v. 5.7.1974, a.a.O., 314 f.). Entscheidet sich die Gemeinde bei ihrer Abwägung mit sachgerechten Gründen für den Vorrang eines Belangs, kann ein Gericht dieser Entscheidung nicht widersprechen. Das Normenkontrollgericht hat allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin und damit die Sachgerechtigkeit der vorgenommenen Abwägung zu prüfen. Das Abwägungsergebnis ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den einen Belang dem anderen vorgezogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.). aaa) Die den festgesetzten Nutzungs- und Anlagenausschlüssen zugrunde liegende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin stellt keinen Missgriff dar, mit der das objektive Gewicht der wirtschaftlichen Belange des Antragstellers verkannt wird. Mit der Gewerbegebietsfestsetzung genügt der Plangeber der von ihm erkannten wirtschaftlichen Anforderung an die Bauleitplanung, Flächen für das produzierende Gewerbe planungsrechtlich zu sichern. Dem städtebaulichen Gewicht dieses Belangs zusammen mit dem Erhaltungsinteresse an dem stadtbildprägenden Industriehallenhof den Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragstellers an einer optimalen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks verlässt nicht den der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsrahmen. Dem Antragsteller wird lediglich die Möglichkeit genommen, das bislang zulässige Spektrum an Nutzungsmöglichkeiten uneingeschränkt auszunutzen. Dieses Spektrum umfasste auf der Grundlage der zuvor für das Grundstück geltenden Ausweisung als Industriegebiet i.S.d. § 10 Abs. 4 BPVO typischerweise nicht die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (so OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, Bf II 17/93). Ebenso wenig ist in Abgrenzung zu einem Geschäftsgebiet ohne weiteres von einer generellen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in dem früheren Industriegebiet auszugehen. Andererseits lassen die heute weiterhin zulässigen Grundstücksnutzungen ausreichende Verwertungsmöglichkeiten des privaten Grundeigentums zu. Eine bereits ausgeübte gewerbliche Nutzung seines Grundstücks wird dem Antragsteller nicht entzogen. Die Annahme, der Eigentumseingriff sei unverhältnismäßig, lässt sich nicht auf das Argument des Antragstellers stützen, es wäre ein milderes Mittel zur Erreichung des Planungszieles, wenn sich der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht auch auf flächenintensive oder gewerbeförderliche Einzelhandelsnutzungen (z.B. Baumärkte, Baustoffhandlungen) erstreckt und/oder die festgesetzte ausnahmsweise Zulässigkeit von Nutzungen auf seinem Grundstück (dazu § 2 Nr. 3 der VO Bahrenfeld 43) auch für Versammlungs- und Vergnügungsstätten gegolten hätte. Denn zum einen wäre dieses Mittel zur Erreichung des vorrangigen Planungszieles, der Sicherung des gewerblichen Produktionsstandortes Altona, nicht gleich wirksam gewesen. Es ist nur folgerichtig, wenn die Antragsgegnerin zur Sicherung von Flächen für das produzierende Gewerbe bezüglich des Flächenbedarfs typischerweise konkurrierende Nutzungen und Anlagen umfassend ausschließt. Zum anderen verbleiben dem Antragsteller noch genügend andere Möglichkeiten für die wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks mit Hilfe der zulässigen Nutzungen, so dass zur Herstellung eines verhältnismäßigen Ergebnisses bei dem Grundrechtseingriff nicht der Verzicht auf einzelne Ausschlüsse oder die Zulassung von weiteren Ausnahmen erforderlich ist. bbb) Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in den Erhaltungsbereich macht den Eigentumseingriff ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Diese Festsetzung hat zunächst lediglich einen Genehmigungsvorbehalt zur Folge. Die planerische Entscheidung (Abwägung) bei der Festsetzung eines Erhaltungsbereichs bezieht sich in erster Linie auf die Berücksichtigung und Gewichtung des städtebaulichen Erhaltungsbelangs in Bezug auf das konkrete Gebiet. Die privaten Belange der Grundstückseigentümer sind auf dieser Stufe nur allgemein hinsichtlich der Frage zu berücksichtigen, ob ein hinreichend starkes öffentliches Interesse an der Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes und der Möglichkeit der Verhinderung baulicher Maßnahmen besteht. Diese Prüfung gründet auf der Zweistufigkeit des Verfahrens, wonach mit der Bezeichnung des Erhaltungsbereichs lediglich ein Genehmigungsvorbehalt statuiert wird und die Entscheidung über die Erhaltung der einzelnen baulichen Anlage erst im Genehmigungsverfahren getroffen wird (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.4.1983, NJW 1984, 2905, 2908). Die Erhaltung industriell geprägter Gewerbearchitektur ist typischer Bestandteil einer Stadtentwicklungspolitik, die geschichtliche Entwicklungslinien eines Stadtviertels sichtbar halten will. Die drei alten Fabrikanlagen in dem Plangebiet zeichnen sich durch eine repräsentative Gestaltung aus, die für den historischen Gewerbestandort Bahrenfeld stadtbildprägend ist. Bauliche Änderungen können indes geeignet sein, diese erhaltenswerten Zeugnisse der Bahrenfelder Industriegeschichte zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Auf die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Industriehallenbau auf seinem Grundstück die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 des Denkmalschutzgesetzes erfüllt oder es sich bei ihm um ein „Unikat“ handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dabei hat die Antragsgegnerin durchaus die wirtschaftlichen Folgen der Einbeziehung in den Erhaltungsbereich in den Blick genommen, wenn sie hierzu auf Seite 14 der Begründung zum Bebauungsplan feststellt, die derzeitige Auslastung der erhaltenswerten Fabrikgebäude spreche dafür, dass die alte Gewerbearchitektur gut angenommen werde und für zeitgemäße gewerbliche Nutzungen geeignet sei. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin dem Interesse des Antragstellers an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks insoweit entgegen gekommen, als gewerbliche Freizeiteinrichtungen gemäß § 2 Nr. 3 der VO Bahrenfeld 43 ausnahmsweise zulässig sind, wenn das Gebäude erhalten wird. Hierdurch soll sowohl eine geeignete Nutzung als auch der Erhalt des Gebäudes sichergestellt werden (siehe S. 9 der Planbegründung). cc) Schließlich stellt die von dem Antragsteller angegriffene Festsetzung in § 2 Nr. 4 der VO Bahrenfeld 43, wonach auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets an der S.-Straße/Ecke B.-Weg (Flurstück 2013 der Gemarkung Ottensen) Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen Flurstücken im Plangebiet dar, auf denen ebenfalls Einzelhandelsbetriebe bereits bei Planerlass vorhanden waren, die jedoch fortan nach § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 unzulässig sind. Ein Abwägungsergebnis ist auch fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, NordÖR 2010, 446, 450; Gierke, a.a.O., § 1 Rn. 1593). Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn der Plangeber eine Gruppe von Grundstückseigentümern im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 7.10. 1980, BVerfGE 55, 72, 88; v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60, 86). Eine Ungleichbehandlung ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn für sie sachliche Gründe in die planerische Abwägung eingestellt worden sind, die nach der Planungskonzeption ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Nach diesem Maßstab liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da das Flurstück 2013 im Vergleich zu den anderen Flurstücken im Plangebiet, auf denen ebenfalls Einzelhandelsbetriebe bereits bei Planerlass vorhanden waren, die aber zukünftig nach § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 unzulässig sind, erhebliche Unterschiede aufweist. Der Plangeber stützt die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet auf dem Flurstück 2013 zunächst auf die Erwägung, dass sich auf dieser Fläche bereits Einzelhandel angesiedelt habe und diese Nutzungen in ihrer Existenz nicht gefährdet werden sollten. Dem Einzelhandel im Eckbereich B.-Weg/S.-Straße werde damit über den erweiterten Bestandsschutz eine Entwicklungsperspektive eingeräumt (siehe S. 8 f. der Planbegründung). Die Ausnahme für das Flurstück 2013 wird konkret damit gerechtfertigt (siehe dazu die Besprechung des Arbeitskreises I v. 14.2.2005 und die zugrundeliegenden Stellungnahmen der Behörde für Bau und Verkehr v. 7.10.2004 und für Stadtentwicklung und Umwelt v. 26.10.2004), dass sich dort bereits etablierte Einzelhandelsbetriebe befänden, die zur Belebung der S.-Straße beitrügen und dass sich die mehrgeschossigen schmalen Gewerbebauten kaum anders nutzen ließen als es jetzt der Fall sei. Insoweit sei Leerstand zu befürchten. Für produzierende gewerbliche Betriebe dürften diese Gebäude zudem ökonomisch uninteressant sein, da gestapelte Gewerbenutzung schwierig zu verwirklichen sein dürfte. Diese Begründung für die Ungleichbehandlung ist tragfähig, da sich das Flurstück 2013 nicht nur durch seine exponierte Lage an der Ecke S.-Straße/B.-Weg abhebt, sondern auch durch die drei- bzw. viergeschossigen Bestandsgebäude mit einer bereits etablierten Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss (wo u.a. ein Weinhandel, zwei Einrichtungshäuser, ein Outlet-Center für Bekleidung und ein Waschcenter ansässig waren), der an dieser Stelle prägende Wirkung zukommt. Im Vergleich hierzu unterscheidet sich das Flurstück 3958 (…) dadurch, dass es als Gewerbehof genutzt wurde, in dem hauptsächlich verschiedene kleinere Handwerksbetriebe und Büros untergebracht waren. Der dort lediglich vereinzelt ansässige Einzelhandel war für den Gewerbehof nicht prägend. Das Flurstück 4060 ist schon von seiner Lage am B.-Weg für die Entwicklung der Versorgungsfunktion der S.-Straße nicht von vergleichbarer Bedeutung. Hinzu kommt, dass dort neben dem Autohandel auch eine gewerbliche Kfz-Werkstatt betrieben wurde, das Gebäude nur zweigeschossig ist und das gesamte Grundstück nach Größe und Belegenheit für eine Nutzung durch die allgemein zugelassenen Nutzungen eher als das Eckgrundstück S.-Straße/B.-Weg geeignet ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 132 VwGO nicht zuzulassen. Die Rechtssache wirft insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 43. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B-Weg. Das Grundstück ist mit einem alten Industriehallenhof bebaut, der aus einem weiß verputzten dreigeschossigen Backsteingebäude und symmetrisch eingeschossigen Flankenbauten besteht. Das Gebäude war bis etwa 1965 Standort für eine Eisengießerei und wird heute als Gewerbehof genutzt. Für das Grundstück des Antragstellers galt zuvor der Baustufenplan Bahrenfeld - erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), 2. Änderung durch Verordnung vom 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408) - mit der Ausweisung Industriegebiet „I“ gemäß § 10 Abs. 4 BPVO und dem Ausschluss von besonders gefährdenden, belästigenden Betrieben sowie Betrieben gemäß § 16 der Reichsgewerbeordnung. Der angegriffene Bebauungsplan sieht nunmehr für das Grundstück des Antragstellers die Ausweisung als Gewerbegebiet (GE) mit der Grundflächenzahl 0,8 und der Geschossflächenzahl 2,4 (jeweils als Höchstmaß) vor, wobei § 2 Nr. 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 43 (im Folgenden kurz: VO Bahrenfeld 43) zusätzlich bestimmt: „Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen), Versammlungsstätten (Veranstaltungsräume, die mehr als 200 Besucher fassen, zum Beispiel Festsäle, Tagungsräume) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), unzulässig. Ferner werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.“ Neben einer Baugrenze gelten für das Grundstück des Antragstellers folgende weitere Festsetzungen: auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen ausnahmsweise zulässig, wenn das Gebäude auf dem Flurstück …. erhalten wird (§ 2 Nr. 3 der VO Bahrenfeld 43), Erhaltungsbereich i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „(E)“ (§ 2 Nr. 1 der VO Bahrenfeld 43) und Gebäudehöhe (GH) 42 bezogen auf NN, als Höchstmaß. Ferner sieht der Bebauungsplan entlang der R.-Straße und der N.-Straße im nordwestlichen Teil des Plangebiets ein an das Gewerbegebiet unmittelbar angrenzendes allgemeines Wohngebiet vor. Im Bereich der Grundstücke N.-Straße 2 bis 6 (Flurstücke 2030, 2031 und 2269 der Gemarkung Bahrenfeld) sowie R.-Straße 70 b (Flurstück 2003 der Gemarkung Bahrenfeld) ist die Baugrenze des Gewerbegebiets mit einer zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 37 m über NN unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt. Die Baukörperausweisungen im Wohngebiet weisen lediglich einen Abstand zwischen 4,5 m und 7 m zu dieser Grenze auf. Anlass für die Aufstellung des neuen Bebauungsplans Bahrenfeld 43, die durch den Beschluss A 1/04 des Bezirksamtes Altona vom 25. März 2004 (Amtl. Anz. S. 749) eingeleitet wurde, ist nach dessen Begründung u.a., dass Flächen für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, gewerblichen Freizeiteinrichtungen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten planungsrechtlich gesichert und für einige alte Fabrikgebäude Erhaltungsbereiche nach § 172 BauGB vorgesehen werden sollten. Die Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fanden auf der Grundlage der Bekanntmachungen vom 21. November 2003 (Amtl. Anz. S. 4843) und 17. Februar 2006 (Amtl. Anz. S. 327) statt. Der Antragsteller brachte mit Schreiben vom 27. März 2006 seine Anregungen für die Bauleitplanung vor, denen die Antragsgegnerin aber nicht folgte. Die Bezirksversammlung stimmte dem Bebauungsplanentwurf mit Beschluss vom 27. April 2006 zu. Der Bebauungsplan Bahrenfeld 43 wurde durch Rechtsverordnung vom 20. Juni 2006 festgestellt und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27. Juni 2006 (Seite 345) bekannt gemacht. Am 21. Juni 2007 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, sein Grundstück sei lediglich als „beschränktes“ Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl die zu den in § 2 Nr. 2 der VO Bahrenfeld 43 festgesetzten Nutzungsausschlüssen auf Seite 8 der Planbegründung gemachten Ausführungen nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB genügten. Für die Nutzungsausschlüsse im Gewerbegebiet fehle eine stichhaltige Begründung. Des Weiteren lasse der Bebauungsplan die gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche Planrechtfertigung vermissen, weil entgegen den Ausführungen auf Seite 1 der Planbegründung für ihn keine gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange sprächen. Es handele sich um eine bloße Verhinderungsplanung, die dazu führe, dass sein Grundstück keiner wirtschaftlichen Nutzung mehr zugeführt werden könne. Selbst kleine Einzelhandelsbetriebe könnten sich nicht mehr in dem Gewerbegebiet niederlassen. Die Begründung des Plangebers - durch den Einzelhandelsausschluss solle das produzierende Gewerbe gesichert bzw. angesiedelt werden - sei nur vorgeschoben, um diese Negativplanung zu rechtfertigen. Es handele sich offensichtlich um bloße Vermutungen, weil nicht einmal Gutachten über die Einzelhandelsstrukturen etc. eingeholt worden seien. Empirische Daten hätten aber gesammelt werden müssen, um auf der Grundlage ihrer Auswertung beurteilen zu können, ob die festgesetzten Nutzungsausschlüsse tatsächlich aus städtebaulichen Gründen erforderlich und angemessen seien. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erfordere der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit der Begründung, ihre Ansiedlung führe zu einer Gefährdung bzw. zu einem Wegfall der vorhandenen Versorgungsstrukturen, konkrete nachvollziehbare Angaben und Untersuchungen zu den Gebietsstrukturen (unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urt. v. 1.11.2006, NordÖR 2007, 168 ff.; OVG Magdeburg, Urt. v. 17.8.2006, 2 K 50/04, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.1. 2006, NVwZ-RR 2006, 592 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 17.12.2003, BRS 66 Nr. 41). Die nicht gerechtfertigten Nutzungsausschlüsse führten dazu, dass die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes i.S.d. § 8 BauNVO nicht mehr gewahrt sei. Der Plangeber habe alle klassischen Nutzungen, die nicht dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen seien, ausgeschlossen, obwohl diese für ein Gewerbegebiet ebenso charakteristisch seien. Dabei lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht vor, weil besondere städtebauliche Gründe, die von größerem oder zusätzlichem Gewicht im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO seien, nicht bestünden. Jedenfalls ließen sich derartige besondere städtebauliche Gründe der Planbegründung nicht entnehmen. Die Begründung lasse vielmehr jegliche Angaben zu der Einzelhandelsstruktur im nahe gelegenen Stadtteilzentrum G.-Straße vermissen, die eine Grundlage für eine Aussage über die Zentrenverträglichkeit bilden könnten. Selbst wenn diese feingliedrige Unterteilung nicht nach § 1 Abs. 9 sondern nach § 1 Abs. 5 BauNVO zu beurteilen wäre, sei sie unzulässig, weil hierdurch die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO, das zur Unterbringung von Gewerbebetrieben jeglicher Art bestimmt sei, entstellt werde. Die Antragsgegnerin habe mit ihren Festsetzungen einen neuen unzulässigen Baugebietstyp geschaffen. Ebenso wenig habe die Antragsgegnerin das Abwägungsgebot beachtet. Seine Interessen als Grundeigentümer seien bei der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sein Grundeigentum ein Großteil des Plangebiets ausmache. Seine im Planungsverfahren vorgetragenen Einwände seien unberücksichtigt geblieben. Die unausgewogenen Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten einen besonders hohen Wertverlust für sein Grundstück, denn sie schlössen dessen wirtschaftliche Verwertung aus. Die Kombination des Ausschlusses fast jeglicher gewerblicher Nutzung mit der Festsetzung des Erhaltungsbereiches, die zu einer „faktischen Nutzungssperre“ für das Grundstück führe, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG dar. Weshalb auf dem Flurstück 2013 Einzelhandelsnutzungen realisiert werden könnten, ohne eine Gefährdung des Stadtteilzentrums G.-Straße eintreten zu lassen, habe der Plangeber nicht nachvollziehbar dargelegt. Diese Ungleichbehandlung sei ungerechtfertigt und stelle einen unzulässigen Eingriff in die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit des Wettbewerbs dar, der auch der Schutz der wirtschaftlichen Nutzungsbefugnis über das Grundstück unterfalle. Die Festsetzung von Wohngebiet unmittelbar neben dem faktischen Industriegebiet an der B.-Straße und dem B.-Weg verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, weil diese konfliktträchtige Gemengelage nicht angemessen durch den für das Gewerbegebiet festgesetzten Ausschluss von luftbelastenden und geruchsbelästigenden Betrieben gemäß der Spalte 1 der 4. BImSchV gelöst werde. Die Einbeziehung seines Grundstücks in den gemäß § 172 Abs. 1 BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich sei unbegründet. Insoweit fehle es an der vorausgesetzten städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Die Antragsgegnerin betreibe vielmehr in unzulässiger Weise „Denkmalschutz“ im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Davon abgesehen fehle dem Gebäude auf seinem Grundstück die Schutzwürdigkeit i.S.d. § 2 Nr. 1 des Denkmalschutzgesetzes. Denn im Hamburger Stadtgebiet seien etliche Industriehallen vorhanden, so dass es sich nicht um ein denkmalschutzwürdiges „Unikat“ handele. Es fehle damit bereits an dem erforderlichen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 16.3.1995, BRS 57 Nr. 270). Selbst wenn sich der Denkmalschutz nicht auf die Erhaltung von „letzten Exemplaren“ beschränke, müsse ein besonderes öffentliches Interesse bestehen, das über ein Allgemeininteresse bei weitem hinausgehe (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, BRS 59 Nr. 232). Der Antragsteller beantragt, die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 43, bekannt gemacht am 27. Juni 2006, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, dass eine Planrechtfertigung gegeben sei. Das überplante Gebiet sei bislang durch den Baustufenplan Bahrenfeld städtebaulich geordnet worden. Diese Bebauungsplanung sei mehr als 50 Jahre alt. Es sei deshalb nicht von vornherein völlig fern liegend gewesen, sie den zwischenzeitlich gewandelten Bedürfnissen der städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung des vorhandenen Flächenangebots anzupassen. Mit der Bebauungsplanung werde das städtebauliche Ziel verfolgt, die Flächen im Baugebiet überwiegend und stärker als zuvor nach dem alten Planrecht möglich, für die Ansiedlung produzierenden Gewerbes vorzuhalten und den Gebietscharakter eines Gewerbegebietes zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106) ausdrücklich die Stärkung des produzierenden Gewerbes durch Ausschluss anderer Nutzungen als Planrechtfertigung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB an. Hinzu komme, dass sich durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben die Bodenpreise innerhalb des Gewerbegebietes regelmäßig erhöhten, wodurch die Ansiedlung von produzierenden und verarbeitenden Betrieben erschwert werde und städtebaulich Missstände hervorgerufen würden. Im Bezirk Altona würden die vorhandenen Gewerbeflächen für die produzierenden und verarbeitenden Betriebe vorgehalten. Hinzu komme, dass neue Gewerbegebiete innerhalb des Bezirks nicht ausgewiesen werden könnten, weil es keine geeigneten Flächen gebe. Die Vergabe eines Gutachtens zur Überprüfung etwaiger Kaufkraftverluste im Umfeld des Plangebiets sei nicht erforderlich gewesen, weil aus städtebaulicher Entwicklungsperspektive die Sicherung der klassischen Gewerbebetriebe eindeutiges und vorrangiges Ziel des Plangebers gewesen sei. In dem Nutzungsausschluss für Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen, Versammlungs- und Vergnügungsstätten könne kein Verstoß gegen die Zweckbestimmung der Gebietsfestsetzung gesehen werden, weil diese nicht zu den Hauptnutzungen eines Gewerbegebietes zählten. Bei den Einzelhandelsbetrieben handele es sich lediglich um eine Unterart von Gewerbebetrieben, deren Ausschluss nicht den Gebietscharakter missachte. Dies könne nur der Fall sein, wenn die klassischen Gewerbenutzungen, wie produzierende und verarbeitende Betriebe, Lagerhallen oder Lagerplätze als unzulässig ausgeschlossen würden. Die nicht erheblich belästigenden Betriebe gehörten in erster Linie in die Gewerbegebiete, d.h. aufgrund eines gewissen Störungsgrades seien besondere Flächen vorzuhalten, um städtebauliche Missstände in Form von Nutzungskonflikten zu verhindern. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Ein Abwägungsausfall bestehe nicht, weil die von dem Antragsteller im Planungsverfahren vorgetragenen Einwände zur Kenntnis genommen und eingehend bewertet worden seien. Der Umstand, dass Einwände Privater im Ergebnis für nicht überzeugend bzw. nicht als höherrangig gegenüber städtebaulichen Interessen erachtet worden seien, begründe per se keinen Abwägungsmangel. Die Gewichtung der privaten Belange des Antragstellers sei ebenfalls nicht fehlerhaft. Sein Grundstück sei zwar recht groß, mache aber im Verhältnis zu der gesamten Fläche des Plangebiets nicht den Großteil aus, sondern sei mit 1/15 aller Flächen in etwa richtig bemessen. Durch den Bebauungsplan werde nicht jegliche wirtschaftliche Nutzung aus dem Plangebiet verdrängt. Die im Plangebiet vorhandenen Betriebe des produzierenden Gewerbes belegten schon heute das Gegenteil. Richtig, wenn auch unerheblich, sei allein, dass künftig nicht jede von dem Antragsteller gewünschte oder vorstellbare wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks möglich sei. Eine unzulässige Ungleichbehandlung hinsichtlich der Zulassung von einzelnen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet liege nicht vor. Denn es seien Einzelhandelsbetriebe künftig nur auf den Flächen zulässig, auf denen sich bereits heute Einzelhandel angesiedelt habe, wie z.B. auf dem Eckgrundstück S.-Straße/B.-Weg. Die Differenzierung des Plangebers nach bereits ausgeübten Nutzungen im Plangebiet, die weiterhin möglich sein sollen, und einer künftigen Einschränkung von zurzeit nicht verwirklichten Nutzungen, sei grundsätzlich zulässig und entspreche dem aus der Planbegründung ersichtlichen Konzept. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Die Festsetzung des Ausschlusses von geruchsbelästigenden und luftbelastenden Gewerbebetrieben mit Hinweis auf die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen diene der Klarstellung, welche Betriebe nicht im Plangebiet angesiedelt werden dürften. Die Baunutzungsverordnung lasse nur nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zu. Das angrenzende Wohngebiet sei durch eine mit „(C)“ bezeichnete Fläche berücksichtigt worden, auf der nur die das benachbarte Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen zulässig seien. Das Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB sei für das Grundstück des Antragstellers festgesetzt worden, weil das vorhandene Gebäude in seiner Gestaltung prägend für das Ortsbild sei. Es handele sich um ein altes Fabrikgebäude, das den Charakter des Gewerbegebietes verdeutliche und Bezug auf dessen Vergangenheit nehme. Das Erhaltungsgebot bewirke lediglich einen Genehmigungsvorbehalt. Baumaßnahmen seien mit dem Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung abzustimmen. Die von dem Antragsteller befürchteten Einschränkungen für betriebsbedingte bauliche Änderungen der Industriehalle bestünden nicht. In der Festsetzung des Erhaltungsgebietes liege keine Vermischung mit Gesichtspunkten des Denkmalschutzes. Vielmehr könne ein und dasselbe Gebäude seiner selbst wegen als Denkmal schutzwürdig, seiner prägenden Wirkung für das Ortsbild wegen aber zugleich auch erhaltenswert i.S.d. des Baugesetzbuches sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Planungsunterlagen der Antragsgegnerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, insbesondere den der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 27. April 2011 und den Schriftsatz des Antragstellers vom 26. April 2011, mit dem dieser sein bisheriges Vorbringen noch einmal vertieft hat.