OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Bs 130/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:1011.2BS130.10.0A
2mal zitiert
4Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bezirksamtsleitung eines hamburgischen Bezirksamts kann die Mitglieder der Bezirksversammlung oder eines ihrer Ausschüsse nicht zu bestimmten Handlungen verpflichten. (Rn.34) 2. Ein Sanierungsbeirat für ein städtebauliches Sanierungsgebiet, der aufgrund von Beschlüssen der Bezirksversammlung zur Unterstützung ihrer Arbeit gebildet worden ist und über dessen Besetzungsmodalitäten allein die Bezirksversammlung oder deren Ausschüsse entscheiden, ist kein Gremium, das die Beteiligungspflichten der Gemeinde nach § 137 BauGB wahrnimmt. (Rn.39) 3. Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 2 HmbBezVG (juris: BezVwG HA) und ihres Selbstorganisationsrechts in den Grenzen von Recht und Gesetz (§ 21 HmbBezVG (juris: BezVwG HA) grundsätzlich darin frei, ob sie sich zusätzlichen Sachverstands aus dem Kreise der Bürgerinnen und Bürger bedienen, zu diesem Zweck formalisierte Gremien schaffen sowie welche inhaltliche Kriterien sie für deren Berufung anlegen. (Rn.58) 4. Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG vermitteln einem sanierungsrechtlich Betroffenen keinen Anspruch darauf, vorläufig einen Sitz im Sanierungsbeirat unter gleichzeitiger Sitzenthebung eines bereits von der Bezirksversammlung bestätigten Mitglieds zu erhalten.(Rn.49) 5. Hat die Bezirksversammlung bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zum Beiratsmitglied für eine Verfahrenskonstellation keine Regelung getroffen, ist sie bei Beachtung des Verbots willkürlicher Entscheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG) darin frei, hierüber während des Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu treffen. (Rn.64)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 geändert und der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller zu 1) trägt ¾ der Gerichtskosten und ½ der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen bleibt die erstinstanzliche Kostenentscheidung unberührt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezirksamtsleitung eines hamburgischen Bezirksamts kann die Mitglieder der Bezirksversammlung oder eines ihrer Ausschüsse nicht zu bestimmten Handlungen verpflichten. (Rn.34) 2. Ein Sanierungsbeirat für ein städtebauliches Sanierungsgebiet, der aufgrund von Beschlüssen der Bezirksversammlung zur Unterstützung ihrer Arbeit gebildet worden ist und über dessen Besetzungsmodalitäten allein die Bezirksversammlung oder deren Ausschüsse entscheiden, ist kein Gremium, das die Beteiligungspflichten der Gemeinde nach § 137 BauGB wahrnimmt. (Rn.39) 3. Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 2 HmbBezVG (juris: BezVwG HA) und ihres Selbstorganisationsrechts in den Grenzen von Recht und Gesetz (§ 21 HmbBezVG (juris: BezVwG HA) grundsätzlich darin frei, ob sie sich zusätzlichen Sachverstands aus dem Kreise der Bürgerinnen und Bürger bedienen, zu diesem Zweck formalisierte Gremien schaffen sowie welche inhaltliche Kriterien sie für deren Berufung anlegen. (Rn.58) 4. Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG vermitteln einem sanierungsrechtlich Betroffenen keinen Anspruch darauf, vorläufig einen Sitz im Sanierungsbeirat unter gleichzeitiger Sitzenthebung eines bereits von der Bezirksversammlung bestätigten Mitglieds zu erhalten.(Rn.49) 5. Hat die Bezirksversammlung bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zum Beiratsmitglied für eine Verfahrenskonstellation keine Regelung getroffen, ist sie bei Beachtung des Verbots willkürlicher Entscheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG) darin frei, hierüber während des Auswahlverfahrens eine Entscheidung zu treffen. (Rn.64) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 geändert und der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller zu 1) trägt ¾ der Gerichtskosten und ½ der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen bleibt die erstinstanzliche Kostenentscheidung unberührt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines Sitzes im „Sanierungsbeirat K. ...“ oder hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, die geplante Auslosung und Bestätigung eines weiteren Mitglieds vorläufig zu unterlassen oder hierzu hilfsweise die Auslosung nur unter Berücksichtigung seiner Bewerbung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin zu 1) setzte im Jahre 1988 das Sanierungsgebiet „K. ...“ fest. Für die Begleitung der städtebaulichen Sanierung wurde seinerzeit ein Sanierungsbeirat gebildet. Seine Einrichtung und Organisation erfolgte zunächst aufgrund eines Beschlusses des Stadtplanungsausschusses der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte vom 1. Juni 1981 (Vermerk der Agin v. 5.12.1985, Bl. 65 d. A.). Aktuell erfolgt die Einsetzung von Sanierungsbeiräten im Bereich des Bezirksamtes Hamburg-Mitte durch dessen Bezirksversammlung, die Antragsgegnerin zu 2), auf Vorschlag ihres Ausschusses für Wohnen und soziale Stadtentwicklung (u.a. Beschluss der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte vom 16. Dezember 2008). Dieser Ausschuss behandelt aufgrund eines Beschlusses der Bezirksversammlung vom 14. Mai 2004 (Drs. 18/54/04) auch in der Sache „die Empfehlungen aus den Sanierungsbeiräten …, wobei der Ausschuss die Aufgabe der übergeordneten fachlichen Steuerung hat, während kleinteilige, örtlich bezogene Empfehlungen von den Stadtteil- und Sanierungsbeiräten weiterhin an den zuständigen Regionalausschuss gerichtet werden“. Die personelle Zusammensetzung und organisatorische Anbindung der Sanierungsbeiräte beruht nach den vorliegenden Sachvorgängen auch im Übrigen ausschließlich auf Beschlüssen der Antragsgegnerin zu 2), und zwar gegenwärtig für ihre personelle Zusammensetzung auf den Beschlüssen der Bezirksversammlung vom 14. Oktober 1999 (Drs. 16/162/99 vom 27.9.1999) sowie vom 16. Dezember 2008 (Drs. 19/… vom 9.12.2008). Danach hat ein Sanierungsbeirat grundsätzlich 15 Mitglieder, soweit nicht – wie vorliegend – vom Ausschuss für Wohnen und soziale Stadtentwicklung abweichende Regelungen getroffen werden. 3 der 15 Mitglieder sind Mitglieder der Bezirksversammlung. 6 Mitglieder sind Vertreter aus im Sanierungsgebiet aktiven Organisationen, Institutionen bzw. Initiativen, die einen Vertreter und einen Abwesenheitsvertreter aus ihren Reihen vorschlagen können und die vom zuständigen Ausschuss der Bezirksversammlung als Mitglied bestätigt werden; beteiligen sich mehr Organisationen als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet der zuständige Ausschuss der Bezirksversammlung über die Mitgliedschaft bzw. mögliche stellvertretende Mitglieder. Weitere 6 Mitglieder und zugehörige Stellvertreter werden im Losverfahren ermittelt und vom zuständigen Ausschuss der Bezirksversammlung bestätigt; dabei handelt es sich um zwei im Sanierungsgebiet ansässige Gewerbetreibende, einen Grundeigentümer und drei im Sanierungsgebiet wohnende Bürger. Für die Besetzung dieser Plätze wird im Sanierungsgebiet von Bezirksamt und Sanierungsträger eine öffentlich bekannt gemachte Ausschreibung durchgeführt. Jeder an einer Mitarbeit interessierte Bürger kann sich „per Postkarte“ beim Sanierungsträger melden. Das Losverfahren wird „in Zusammenarbeit zwischen dem Sanierungsträger und dem Bezirksamt durchgeführt.“ Im Rahmen der Auslosung werden doppelt so viele Lose gezogen, wie Sitze zu vergeben sind. Nach der Reihenfolge der Ziehung werden zunächst die Mitglieder des Beirats und aus den weiteren gezogenen Losen die Stellvertreter bestimmt. Die ermittelten Bürger werden durch den Ausschuss für Wohnen und soziale Stadtentwicklung bestätigt. Nach dem ergänzenden Beschluss vom 16. Dezember 2008 kann die Bezirksversammlung aufgrund eines entsprechenden Vorschlags dieses Ausschusses der Bezirksversammlung „in begründeten Ausnahmefällen“ die Bestätigung der für die letztgenannte Gruppe durch Los ermittelten Bürger „bei der Neueinsetzung“ ablehnen. Abweichend vom Regelfall hat der Sanierungsbeirat für das K. ... gegenwärtig 19 Mitglieder (siehe Protokoll der Sitzung vom 20. November 2008) und zwar 4 Mitglieder der Bezirksversammlung (je ein Mitglied jeder Fraktion), 6 Mitglieder von Institutionen sowie 4 Bewohner, 3 Gewerbetreibende und 2 Grundeigentümer. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie arbeiten ehrenamtlich ohne Entschädigung. Der Sanierungsbeirat tagt in der Regel monatlich und öffentlich. Im Herbst 2008 wurde die Neubesetzung der Sitze für Mitglieder aus dem Kreis der Bewohner, der Gewerbetreibenden und der Grundeigentümer ausgeschrieben. Mit Ausnahme der Gruppenzugehörigkeit und der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Grundeigentums im Sanierungsgebiet wurden keine inhaltlichen Mindestanforderungen festgesetzt und keine Ausschlussgründe für die Tätigkeit genannt. Um einen Sitz für Grundeigentümer bewarb sich auch der Antragsteller durch seine stellvertretende Geschäftsführerin - die frühere Antragstellerin zu 2) -; der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Sanierungsgebiet. Er streitet seit geraumer Zeit mit der Antragsgegnerin zu 1) um eine Neubebauung seines Grundstücks. Für sein Bauvorhaben hat er bereits Baugenehmigungen – unter Erteilung von Befreiungen – vom Maß der im Bebauungsplan ... zugelassenen Bebauung erhalten, die allerdings nicht die vom Antragsteller begehrte Einrichtung einer Kindertageseinrichtung in dem Gebäude zulassen und deren Einrichtung der Sanierungsbeirat wiederholt widersprochen hat. In der Auslosung vom 20. November 2008 wurde die stellvertretende Geschäftsführerin des Antragstellers als Mitglied des Sanierungsbeirats aus dem Kreis der Grundeigentümer ausgelost. Der Beigeladene wurde nach dem Ergebnis der Auslosung ihr Stellvertreter. Er ist gleichermaßen Vertreter eines Grundstückseigentümers im Sanierungsgebiet. In seiner Sitzung vom 17. Februar 2009 beschloss der Ausschuss für Wohnen und soziale Stadtentwicklung, die stellvertretende Geschäftsführerin des Antragstellers nicht als Mitglied des Sanierungsbeirats zu bestätigen und stattdessen ihren ausgelosten Stellvertreter, den Beigeladenen, als Hauptmitglied zu bestätigen. Hierüber wurde die stellvertretende Geschäftsführerin durch den Sanierungsträger (...) mit formlosem Schreiben vom 19. Februar 2009 informiert. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt: „Hintergrund der Ablehnung durch den Fachausschuss ist wie im vergangenen Beirat in Ihrer Anwesenheit geschildert die Einschätzung, dass ... als Eigentümer seit Jahren die Sanierungsziele des Erneuerungskonzepts für das eigene Grundstück missachtet.“ Am 7. Juli 2009 beschloss der Hauptausschuss der Antragsgegnerin zu 2) aufgrund einer Ermächtigung ihres Plenums nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BezVG vom 23. Juni 2009, die stellvertretende Geschäftsführerin des Antragstellers nicht als Mitglied des Sanierungsbeirats aus der Gruppe der Grundeigentümer zu bestätigen. Hierüber ist der Antragsteller nicht gesondert informiert worden. Auf eine erneute Bekanntmachung vom November 2009 über die beabsichtigte Auslosung des durch das Nachrücken des Beigeladenen frei gewordenen Platzes für ein stellvertretendes Mitglied des Sanierungsbeirats, die erneut keine zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen an die Bewerber enthielt, bewarben sich der Antragsteller durch seine stellvertretende Geschäftsführerin sowie zwei weitere Grundeigentümer. Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 beschloss der Ausschuss für Wohnen und soziale Stadtentwicklung den Antragsteller von der Auslosung auszuschließen, da sich gegenüber der Haltung zur Sanierung seit dem Februar 2009 kein neuer Sachstand ergeben habe. Dieser Beschluss wurde vom Plenum der Antragsgegnerin zu 2) mit Beschluss vom 18. Februar 2010 (Drs. 19/84/10 vom 17. Februar 2010) gebilligt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 legten der Antragsteller und seine stellvertretende Geschäftsführerin gegen die Nichtbestätigung durch den Ausschuss für Wohnen und soziale Stadtentwicklung vom 17. Februar 2009 sowie seinen Beschluss vom 16. Februar 2010 Widerspruch ein und begehrten zugleich, die für den 25. Februar 2010 vorgesehene Auslosung auszusetzen. Am 24. Februar 2010 haben der Antragsteller und seine stellvertretende Geschäftsführerin den streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie zunächst begehrt haben, der Antragsgegnerin zu 1) zu gebieten, die für den 25. Februar 2010 geplante Auslosung sowie die Bestätigung und Einsetzung der Mitglieder des Sanierungsbeirats K. ... vorläufig zu unterlassen, soweit die für Grundeigentümer vorgesehenen Sitze betroffen sind, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die für den 25. Februar 2010 geplante Auslosung der Mitglieder des Sanierungsbeirats K. ... nur unter Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin zu 2) – der Geschäftsführerin des Antragstellers – vorzunehmen. Hierauf hat die Antragsgegnerin zu 1) am 25. Februar 2010 mitgeteilt, dass die Auslosung des Platzes nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wohnen und soziale Stadtentwicklung bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens verschoben werde. Auf einen gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 21. April 2010 hat die frühere Antragstellerin zu 2) ihren Antrag zurückgenommen. Zugleich hat der Antragsteller zu 1) – im Folgenden nur noch als Antragsteller bezeichnet - mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 seinen (Haupt-)Antrag dahin erweitert, der Antragsgegnerin zu gebieten, dem Antragsteller den am 20. November 2008 ausgelosten (Haupt-)Sitz für Grundeigentümer im Sanierungsbeirat K. ... vorläufig zuzuweisen und diesen entsprechend dem Ergebnis der Auslosung mit der früheren Antragstellerin zu 2) zu besetzen, sowie den bisherigen Hauptantrag als ersten und den bisherigen Hilfsantrag als zweiten Hilfsantrag zu behandeln. Mit Beschluss vom 3. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung geboten, dem Antragsteller den am 20. November 2008 ausgelosten Hauptsitz für Grundeigentümer im Sanierungsbeirat K. ... vorläufig zuzuweisen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsbefugnis des Antragstellers folge aus § 137 BauGB bzw. der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Sein Rechtsschutzinteresse sei nicht durch Zeitablauf entfallen. Über die Nichtbestätigung sei von der Bezirksversammlung erst im Juli 2009 entschieden worden. Der Beschluss des Ausschusses für Wohnen und soziale Stadtentwicklung sei nicht endgültig gewesen. Für eine Verwirkung fehle es am Umstandselement. Gegen die Mitteilung der ... über den Ausschussbeschluss vom Februar 2009 habe er noch unter Wahrung der Jahresfrist Widerspruch eingelegt. Die Bezirksamtsleitung als Vertreterin der Freien und Hansestadt Hamburg – der Antragsgegnerin zu 1) – sei umfassend passiv legitimiert. Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse seien nicht selbständig beteiligungsfähig. Der Verwaltungsaufbau Hamburgs stehe einer solchen Annahme entgegen. Die Bezirksamtsleitung gehe auch zu Unrecht davon aus, dass sie nicht in der Lage sei, die Bezirksversammlung zu einer Änderung ihrer Beschlüsse anzuhalten. Diese nehme Verwaltungsaufgaben wahr. Die Antragsgegnerin zu 1) müsse deshalb die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse mit aufsichtsrechtlichen Mitteln zu einer Änderung ihrer Beschlüsse anhalten können. In der Sache stehe ihm, dem Antragsteller, ein Anspruch auf Bestätigung aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG zu. Zwar sei es schon vor dem Beschluss der Bezirksversammlung vom Dezember 2008 nicht per se ausgeschlossen gewesen, die Bestätigung von ausgelosten Mitgliedern zu verweigern. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 137 BauGB könne jedoch nicht die vorbehaltlose Unterstützung der Sanierungsziele zur Voraussetzung der Bestätigung gemacht werden. Auch der bloße Vorwurf gegenüber dem Antragsteller, dass er seit Jahren die Sanierungsziele des Erneuerungskonzepts für das eigene Grundstück missachte, reiche hierfür nicht aus. Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller werde die Mitgliedschaft im Ausschuss zu gezielten Störaktionen oder ähnlich destruktive, dem Zweck des § 137 BauGB widersprechende Verhaltensweisen nutzen, lägen ebenfalls nicht vor. Die Auswahl der Mitglieder nach dem Losverfahren schließe es auch aus, die Mitgliedschaft im Ausschuss bzw. die Bestätigung an die Eignung als repräsentativer Gruppenvertreter zu knüpfen. Schließlich sei die Bestätigung auch nicht als Wahlakt einzuordnen, dessen Motive nicht hinterfragt werden könnten und bestehe auch keine Ämterstabilität, die es ausschlösse, dem Beigeladenen den ihm zugesprochenen Platz im Sanierungsbeirat wieder zu entziehen. Mit ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2010 macht die Antragsgegnerin zu 1) im Wesentlichen geltend: Es fehle dem Antragsteller bereits an der Antragsbefugnis, da weder § 137 BauGB ein subjektives Recht auf Teilhabe auf Mitwirkung im Sanierungsbeirat begründe noch sich ein solches Recht aus der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebe. Daneben fehle es am Anordnungsgrund. Selbst wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch besäße, wäre dieser analog zu § 242 BGB verwirkt, da er bis in den Februar 2010 abgewartet habe, bevor er Rechtsmittel eingelegt habe. Von seiner Nichtbestätigung durch den Ausschuss für Wohnen und soziale Stadtentwicklung habe er seit Februar 2009 gewusst. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Beigeladene den Ausschusssitz eingenommen habe, da der Sanierungsbeirat jeweils öffentlich tage. Das Vertrauen des Beigeladenen auf Beibehaltung seines Sitzes im Ausschuss sei per se schutzwürdig und habe auch deshalb eine besondere Schutzwürdigkeit, weil der Beigeladene seinen Sitz bereits über einen längeren Zeitraum unbeanstandet ausgeübt habe. Ferner sei sie, die Antragsgegnerin zu 1), nicht passiv legitimiert, da die Bezirksversammlung kraft ihrer Organkompetenz darüber entschieden habe, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Betroffenen- und Öffentlichkeitsbeteiligung geschäftsordnungsmäßig vorgebe. Aufgrund dessen sei die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte selbst beteiligungsfähig i.S.v. § 61 VwGO und richtige Antragsgegnerin, wenn, wie hier, das Verfahren zur Besetzung des Sanierungsbeirats und die Betroffenenbeteiligung durch diesen Beirat allein von der Bezirksversammlung verwirklicht werde. In der Sache sei Art. 3 Abs. 1 GG im Sinne des Willkürverbots nicht verletzt. Die Zulässigkeit einer Eignungsprüfung für die Beiratstätigkeit habe auch das Verwaltungsgericht nicht verneint. Die Eignung fehle dem Antragsteller, weil er, wie durch diverse aus der Bauakte für sein Grundstück belegbare Vorkommnisse und Verhaltensweisen belegt werde, die Umsetzung der Sanierungsziele in diversen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren beharrlich missachtet habe. Da die Mitglieder des Sanierungsbeirats eine Repräsentativfunktion für die jeweils anderen Gruppenmitglieder im Sanierungsgebiet hätten, seien Vertreter für die Tätigkeit nicht geeignet, die ihr Grundstück brachliegen und verwahrlosen ließen. Schließlich gelte der Grundsatz der Ämterstabilität auch in Beteiligungsgremien. Der Ausschusssitz sei endgültig an den Beigeladenen vergeben. Auf einen von der Antragsgegnerin zu 1) zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für die Dauer des Beschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2. Juli 2010 die Vollziehung ausgesetzt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juli 2010 hat das Beschwerdegericht die bisherigen Beteiligten auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen. Auf diese Hinweisverfügung hat der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge hilfsweise auf eine Verpflichtung der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, die Antragsgegnerin zu 2), erstreckt. Die Antragsgegnerin zu 2) verneint einen Anordnungsanspruch des Antragstellers in der Sache und macht geltend, es handele sich bei der Bildung und Besetzung des Sanierungsbeirats um eine originäre Tätigkeit der Bezirksversammlung. Dementsprechend besitze sie bei der Bestätigung eines Mitglieds des Sanierungsbeirats einen politisch geprägten Ermessensspielraum. Die autonome Abstimmungsentscheidung der Mitglieder der Bezirksversammlung bei der Ablehnung bzw. Bestätigung habe eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfungsbefugnis im Hinblick auf die Sachgerechtigkeit der Erwägungen ihrer Mitglieder bei der Entscheidung zur Folge. Das bisherige Verhalten des Antragstellers in Bezug auf die Sanierungsziele biete sachgerechte Gründe für eine Ablehnung der Bestätigung. Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit deren Gründen und tritt den Rechtsauffassungen der Antragsgegner jeweils entgegen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat Erfolg (1.); auch die Hilfsanträge des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) bleiben im Ergebnis ohne Erfolg (2.). 1. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2010 zieht die Antragsgegnerin zu 1) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO zu Recht in Zweifel und scheidet ein Erfolg des (Haupt-)Antrags des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO aus, weil ein Anordnungsanspruch für sein Begehren auf Zuweisung eines Platzes als Hauptmitglied im Sanierungsbeirat gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nicht ersichtlich ist und gleiches auch für seinen Hilfsantrag auf Beteiligung an der Auslosung eines Platzes als stellvertretendes Mitglied gilt. a) Am erforderlichen Anordnungsanspruch für den Hauptantrag fehlt es zum einen bereits, weil die Antragsgegnerin zu 1) für das Begehren des Antragstellers nicht passiv legitimiert ist. In den dem Beschwerdegericht zur Verfügung stehenden Unterlagen fehlt bisher jeder Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als für die hoheitliche Durchführung der städtebaulichen Sanierung zuständige Verwaltungsbehörde den Sanierungsbeirat K. ... verantwortlich eingesetzt hat und der Sanierungsbeirat dem Zweck dienen soll, Beteiligungsverpflichtungen der Gemeinde aus § 137 BauGB zu erfüllen. Einsetzung, Besetzung und Tätigkeit des Sanierungsbeirats K. ... finden nach allen gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen ihre maßgebliche rechtliche und tatsächliche Grundlage ausschließlich in Beschlüssen der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, der Antragsgegnerin zu 2), und ihrer Ausschüsse im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 19 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 – BezVG - (HmbGVBl. S. 404, 452 m.sp. Änderung). Aktuell maßgebliche Grundlage seiner personellen Zusammensetzung sind insoweit die Beschlüsse der Bezirksversammlung vom 14. Oktober 1999 (Drs. 16/162/99 vom 27.9.1999) sowie vom 16. Dezember 2008 (Drs. 19/… vom 9.12.2008). Auch die inhaltliche Aufgabenstellung des Sanierungsbeirats beruht maßgeblich auf Beschlüssen der Antragsgegnerin zu 2). Wie sich aus ihrem Beschluss vom 14. Mai 2004 (Drs. 18/54/04) ergibt, sieht sie die Funktion aller Sanierungsbeiräte in ihrem Bereich maßgeblich darin, Empfehlungen und Vorschläge zur Durchführung der städtebaulichen Sanierung aus dem Kreis der Sanierungsbetroffenen in die zuständigen Ausschüsse der Bezirksversammlung einzubringen und damit die Mitwirkung der Bezirksversammlung an der Sanierung bzw. die Kontrolle der Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) i.S.d. § 19 BezVG zu unterstützen. Entscheidungen darüber, ob und ggf. wie sich die Bezirksversammlung für ihre Tätigkeit nach § 19 BezVG der weiteren Unterstützung der Bevölkerung und Institutionen des Bezirks versichern will, betreffen die Organisation ihrer Aufgabenwahrnehmung und unterfallen in dem durch das Bezirksverwaltungsgesetz bestimmten sachlichen Zuständigkeitsbereich ihrer autonomen Gestaltung. In der Praxis haben alle hamburgischen Bezirksversammlungen auch außerhalb förmlich festgelegter städtebaulicher Sanierungsgebiete zumindest für Teile ihres Bezirks regionale Mitwirkungsgremien geschaffen, die unterhalb der Ebene förmlicher Ausschüsse nach dem Bezirksversammlungsgesetz in vergleichbarer Weise ihrer Unterstützung dienen und für deren Besetzung in den einzelnen Bezirken unterschiedliche Verfahrensweisen bestehen (vgl. insoweit Bürgerschafts-Drs. 19/2216 vom 20.2.2009). Die Antragsgegnerin zu 1) hat auf diese Selbstorganisation der Antragsgegnerin zu 2) grundsätzlich keine Einflussmöglichkeit, soweit sie sich innerhalb der durch § 21 BezVG gezogenen Grenzen hält. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 22 BezVG stehen dem grundsätzlich entgegen. Das Beschwerdegericht hält auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren an seinen Erwägungen im Beschluss vom 2. Juli 2010 in dieser Sache fest. Dort wurde ausgeführt: „Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt zwar gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden v. 30.7.1952 i.F.d. Änderung vom 30.5.2008 (HmbGVBl. S. 215) und Ziff. III. Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes vom 5. Mai 1988 (mit sp. Änderungen) die Aufgaben der städtebaulichen Sanierung selbständig wahr; im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben ist die Bezirksamtsleitung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BezVG für ihre Erfüllung verantwortlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bezirksamtsleitung im Verhältnis zu Handlungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse über ein umfassendes Weisungs- oder Selbsteintrittsrecht verfügt. Vielmehr stehen der Bezirksamtsleitung gegenüber Handlungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse im Zuständigkeitsbereich des Bezirkes gesetzlich nur begrenzte Befugnisse zu. Insbesondere ist sie danach nicht berechtigt, die Mitglieder der Bezirksversammlung oder deren Ausschüsse zu bestimmten Handlungen zu verpflichten. Dem steht bereits § 6 Abs. 1 Satz 2 BezVG entgegen. Das Bezirksverwaltungsgesetz sieht für die Bezirksamtsleitung insoweit nur nach § 35 Abs. 3 BezVG ein Rederecht und eine Sitzungsteilnahme mit „beratender Stimme“ sowie das Beanstandungsrecht aus § 22 Abs. 2 BezVG vor, wenn eine Entscheidung der Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung nach § 21 BezVG überschreitet. Zusätzlich ist das Beanstandungsrecht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BezVG fristgebunden. … … Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 3. Juni 2010 lassen auch keine anderen konkreten Rechtsgrundlagen erkennen, aufgrund derer die Bezirksamtsleitung außerhalb der Regelungsgefüges des Bezirksverwaltungsgesetzes berechtigt sein sollte, die Entscheidung des Hauptausschusses der Bezirksversammlung selbständig zu korrigieren. Der angegriffene Beschluss ist ferner nicht vollstreckungsfähig, soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2010 die Auffassung vertritt, dass die zuständige Fachbehörde im Wege der Aufsicht über das Bezirksamt Hamburg-Mitte durch eine Einzelweisung die dem Bezirksamt gebotene Handlung durchsetzen könnte. Im Wege der Einzelweisungen nach §§ 43 ff. BezVG vermag jedoch auch diese gegenüber der Bezirksversammlung bzw. ihren Mitgliedern keine Weisungen zu erteilen oder sich im Wege des Selbsteintritts durchzusetzen (vgl. David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl., Art. 55 Rn. 14). Dem stehen auch insoweit die Regelungen der §§ 22 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 2 BezVG entgegen. Eine gegenüber dem politischen Senat der Antragsgegnerin ausgesprochene Verpflichtung, den Vorgang nach § 42 BezVG zu evozieren und die Entscheidung über die Besetzung des Platzes im Sanierungsbeirat selbst zu treffen, lässt sich Tenor und Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen.“ Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde im Anschluss daran weiterhin geltend macht, die Antragsgegnerin zu 1) müsse sich alle Verhaltensweisen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse zurechnen lassen und durch die Bezirksamtsleitung oder die zuständige Fachbehörde in der Lage sein, diese zu korrigieren, weil die Bezirksversammlungen als Verwaltungsausschüsse Teil der Exekutive seien, für die die Antragsgegnerin zu 1) umfassend verantwortlich sei, übersieht er, dass die Hamburgische Verfassung in Art. 56 die unmittelbare Mitwirkung des Volkes an der Verwaltung vorsieht und der hamburgische Landesgesetzgeber in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgabe u.a. im Bezirksverwaltungsgesetz spezielle Regelungen getroffen hat, die den Bezirksversammlungen eine besondere Stellung innerhalb der Exekutive einräumt, den Einfluss der Bezirksamtsleitung auf die Bezirksversammlungen ausdrücklich begrenzt und den Bezirksversammlungen für die nähere Organisation ihrer Arbeit autonome Entscheidungsbereiche eröffnet, wie dieses z.B. für die Ebene der Ausschüsse auch in § 16 BezVG zum Ausdruck kommt. Die Einsetzung und Tätigkeit des vorliegenden Sanierungsbeirats gehört hierzu, da die Beiratsmitglieder nach seiner Aufgabenstellung die Tätigkeit der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse unterstützen sollen. Da die Entscheidungsrechte der Mitglieder der Bezirksversammlung durch den bloßen Anregungs- bzw. Empfehlungscharakter von Beschlüssen des Sanierungsbeirats nicht geschmälert werden, steht seine Einsetzung weder in Widerspruch zu § 16 BezVG noch findet eine unmittelbare Einflussnahme des Beirats auf Entscheidungen der Antragsgegnerin zu 1) statt. Aus der besonderen Stellung der Bezirksversammlungen folgt, dass diese im Rahmen ihrer Aufgabenstellung im Einzelfall auch selbständige Beteiligte eines öffentlich-rechtlichen Streits sein können (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.4.2006, 2 Bf 110/03.Z; Beschl. v. 17.4.2003, 2 Bs 140/03; Beschl. v. 2.3.1995, OVG Bs III 254/94; David, a.a.O., Art. 57 Rn. 66 f. m.w.N.). Das Bezirksverwaltungsgesetz sieht zwischenzeitlich in § 10 Abs. 3 BezVG vor, dass sogar Fraktionen der Bezirksversammlung im Rahmen einer eigenen rechtlich relevanten Tätigkeit grundsätzlich Beteiligte eines Rechtsstreits sein können. b) Unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Antragsgegnerin zu 2), der Zusammensetzung des Sanierungsbeirats und der Auswahl seiner Mitglieder spricht auf der gegenwärtigen Erkenntnislage zum anderen alles dafür, dass der Sanierungsbeirat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Einrichtung anzusehen ist, mit der die Antragsgegnerin zu 1) ihr nach § 137 BauGB obliegende Pflichten zur Beteiligung der Sanierungsbetroffenen erfüllt. Auch die Antragsgegnerin zu 2) geht selbst nicht von einer derartigen Aufgabenstellung des Sanierungsbeirats aus. § 137 BauGB statuiert zwei unterschiedliche sanierungsrechtliche Beteiligungsziele. Nach Satz 1 der Vorschrift sollen die Sanierungsbetroffenen an der Vorbereitung der städtebaulichen Sanierung frühzeitig durch eine Erörterung der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen beteiligt werden. Diese Beteiligung, mit der allen Sanierungsbetroffenen – und nicht lediglich Repräsentanten - die Gelegenheit zu Anregungen und Einwendungen gegenüber der Gemeinde als sanierungsverantwortlicher Körperschaft gegeben werden soll (vgl. z.B. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2010, § 137 Rn. 1, 20, 52) betrifft im Schwerpunkt die Phase der sanierungsrechtlichen (Grund-)Entscheidungen und die Sicherung der Belange der Sanierungsbetroffenen bei diesen Entscheidungen. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen die Sanierungsbetroffenen vornehmlich in der Phase der Sanierung zur Beteiligung an der Sanierung angeregt und hierbei soweit möglich beraten werden. Die Regelung erlegt damit der Gemeinde die Pflicht auf, auf die einzelnen Sanierungsbetroffenen zuzugehen, die insbesondere als Grundeigentümer die Sanierungsvorhaben im privaten Raum umzusetzen haben, und sie zur Mitwirkung zu gewinnen und hierbei zu unterstützen (vgl. z.B. Krautzberger, a.a.O., § 137 Rn. 2, 20, 63 ff.). Beide Aufgaben sind zwar zeitlich wie inhaltlich nicht gänzlich zu trennen, kennzeichnen aber die unterschiedlichen Bereiche der Betroffenenbeteiligung nach § 137 BauGB. Der streitbefangene Sanierungsbeirat ist nach seiner Struktur nicht geeignet, um Beteiligungspflichten der Gemeinde aus § 137 BauGB zu erfüllen. Die unmittelbare Beteiligung der Sanierungsbetroffenen im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift vermag er nicht zu ersetzen. Dies gilt zunächst ohnehin für die formelle sanierungsrechtliche Betroffenenbeteiligung und die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung, die alle Sanierungsbetroffenen unmittelbar erfassen muss (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 137 Rn. 27 f., 39 f.). Dies gilt aber auch für eine repräsentative fortlaufende Beteiligung der Sanierungsbetroffenen an einer Ausgestaltung oder Fortentwicklung von Sanierungszielen oder deren Korrektur während des Sanierungsverfahrens. Dem dürften bereits seine personelle Zusammensetzung und der Auswahlmodus für den Sanierungsbeirat entgegenstehen. Die Sanierungsbetroffenen sind im Ausschuss bereits nach ihrer Zahl die Minderheit. Zehn seiner neunzehn Mitglieder, vier Abgeordnete der Bezirksversammlung und sechs Vertreter von Institutionen, werden originär durch die Bezirksversammlung bzw. den dafür vorgesehenen Ausschuss bestimmt, ohne dass eine repräsentative Vertretung der Sanierungsbetroffenen bei ihrer Auswahl vorgegeben ist. Die neun Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen werden über die Interessenbekundung und das Los nach einem Zufallsverfahren bestimmt, so dass auch hier nicht nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die ausgelosten Mitglieder Repräsentanten einer größeren Anzahl von Angehörigen ihrer Betroffenengruppe sind. Die Gruppe der privaten Grundeigentümer, die nach § 148 BauGB primär für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen im privaten Raum verantwortlich und deshalb für den Erfolg der Sanierung von besonderer Bedeutung ist (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 137 Rn. 58), ist bereits zahlenmäßig mit lediglich zwei Mitgliedern im Beirat vertreten. Zugleich bieten die teilweise zufällige personelle Zusammensetzung des Sanierungsbeirats, seine organisatorische Struktur und das dokumentierte Selbstverständnis erst recht keine ausreichende Basis, um durch ihn Aufgaben der Gemeinde aus § 137 Satz 2 BauGB erfüllen zu können. Auch für die Annahme, die Mitglieder des Sanierungsbeirats seien Repräsentanten der Sanierungsbetroffenen, die die Aufgabe hätten, in die jeweilige Gruppe der Sanierungsbetroffenen im Sinne einer Umsetzung der Sanierungsziele hineinzuwirken, besteht danach keine tragfähige Grundlage. Diese Erwägungen betreffen nicht die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit des Sanierungsbeirats K. ... in seiner gegenwärtigen Gestalt, deren Bewertung allein der Antragsgegnerin zu 2) obliegt. Sie lassen es jedoch nicht zu, ihn der Betroffenenbeteiligung nach § 137 BauGB seitens der Antragsgegnerin zu 1) zuzuordnen. c) Selbst wenn die Rolle des Sanierungsbeirats anders zu beurteilen und er als Instrument der Antragsgegnerin zu 1) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 137 BauGB anzusehen wäre, könnte der Antragsteller aus § 137 BauGB im Übrigen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Sanierungsbeirat herleiten. Denn die Vorschrift statuiert lediglich eine verfahrensrechtliche Pflicht der Gemeinde, ohne zugleich den Sanierungsbetroffenen ein subjektives Recht auf Beteiligung zu vermitteln (vgl. z.B. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 137 Rn. 69, 71; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, Stand 2007, § 137 Rn. 30; Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 137 Rn. 7). d) Ungeachtet aller weiteren Fragestellungen schließen die zuvor genannten Gesichtspunkte sowohl einen Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) aus, ihm einen Platz als Mitglied im Sanierungsbeirat einzuräumen als auch ihn an der Auslosung zum stellvertretenden Beiratsmitglied teilhaben zu lassen. Der fehlende Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Einräumung des aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses der Antragsgegnerin zu 2) vom 7. Juli 2009 an den Beigeladenen vergebenen Sitzes im Sanierungsbeirat hat zwar den Erfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1), nicht jedoch die Abweisung des Antrags des Antragstellers zur Folge, da das Beschwerdegericht nunmehr über die bisher nicht beschiedenen Hilfsanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) zu entscheiden hat. 2. Die im Beschwerdeverfahren hilfsweise gegen die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, die Antragsgegnerin zu 2), gerichteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind teilweise zulässig (a), bleiben im Ergebnis aber ebenfalls erfolglos (b). a) Die gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Hilfsanträge sind nur hinsichtlich der Beteiligung des Antragstellers an der Auswahl eines stellvertretenden Mitglieds des Sanierungsbeirats zulässig (cc), im Hinblick auf die Einräumung eines Beiratsplatzes als Hauptmitglied jedoch unzulässig (aa) bzw. hinsichtlich der Aussetzung des Auswahlverfahrens erledigt (bb). aa) Ungeachtet aller weiteren Fragen fehlt es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, soweit er im Wege der einstweiligen Anordnung auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) weiterhin die Einräumung eines (weiteren) Platzes als Hauptmitglied des Sanierungsbeirats begehrt. Denn an einem mit einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch fehlt es schon deshalb, weil ein entsprechender Platz im Sanierungsbeirat nicht mehr zur Verfügung steht. Der ursprünglich zur Verfügung stehende Beiratsplatz ist nach der endgültigen Ablehnung der Bestätigung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin zu 2) im Juli 2009 durch eine entsprechende Bestätigung des Beigeladenen mit diesem besetzt worden. Deshalb fehlt es schon an einem mit der einstweiligen Anordnung (noch) sicherungsfähigen Anspruch, unabhängig davon ob der Antragsteller dem Grunde nach einen solchen gehabt haben sollte (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.9.2002, DVBl. 2002, 1633 f.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, BVerwGE 118, 370 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2005, 1 B 1450/05, juris). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Grundsätze des Bewerberverfahrensanspruchs bei der Besetzung öffentlicher Ämter ließen sich auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen und bei der Mitgliedschaft im Sanierungsbeirat bestehe auch keine Ämterstabilität, geht er fehl. Denn einen Rechtsanspruch auf Einräumung des Sitzes im Sanierungsbeirat könnte er materiellrechtlich allenfalls aus einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer sonst üblichen Verwaltungspraxis herleiten. Seine subjektiven Rechte gehen insoweit keinesfalls über die unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Bewerberverfahrensrechte bei der Besetzung öffentlicher Ämter hinaus, sondern bleiben dahinter zurück. Auch Ansprüche aus anderen verfassungsrechtlichen Regelungen bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf vorläufige Einräumung des Beiratssitzes unter gleichzeitiger Sitzenthebung des Beigeladenen nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2005, a.a.O.). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Sicherung eines Bewerberanspruchs durch eine Suspendierung einer bereits erfolgten Vergabe eines Amtes an einen Konkurrenten nur dann, wenn der Hoheitsträger die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers durch seine Verfahrensgestaltung vereitelt hat. Dies ist vorliegend auszuschließen. Denn vor der formellen Letztentscheidung über die Nichtbestätigung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin zu 2) im Juli 2009 war ihm seit Februar 2009 bekannt, dass er als Mitglied des Sanierungsbeirats nicht bestätigt werden sollte und hätte er vor der endgültigen Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) hinreichende Gelegenheit gehabt, einen etwaigen Anspruch zu sichern. Der Antragsteller hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nichts anderes gilt für die Erwägung des Antragstellers, eine zu Unrecht unterbliebene Bestätigung könne dadurch kompensiert werden, dass die Antragsgegnerin zu 2) ihm einen zusätzlichen Sitz im Sanierungsbeirat einräume. Dies lässt bereits außer Acht, dass die Zahl der Sitze im Sanierungsbeirat nach den Beschlüssen der Antragsgegnerin in einem festen Verhältnis der einzelnen beteiligten Gruppen zueinander bemessen ist, die eine derartige zusätzliche Sitzvergabe nicht oder allenfalls unter einer weiteren Erweiterung der Mitgliederzahl des Sanierungsbeirats K. ... systemkonform zuließe, wie dies bei seiner Vergrößerung von 15 auf 19 Mitglieder der Fall war. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers ist eine derart weitreichende (vorläufige) Regelung im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen nicht veranlasst. bb) Der zweite Hilfsantrag des Antragstellers, der auf eine vorläufige Aussetzung des Losverfahrens für den freien Beiratsplatz gerichtet ist, ist in der Hauptsache erledigt, ohne dass der Antragsteller insoweit eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat. Denn bereits erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin zu 2) über die Antragsgegnerin zu 1) nach Antragseingang mitteilen lassen, sie setze die Auslosung für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens aus. Ohne – fehlende – Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin zu 2) halte sich nicht an ihre Zusage, fehlt es dem Antragsteller für die Aufrechterhaltung des Antrags an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsbegründung lässt auch nicht etwa erkennen, dass der Antragsteller mit diesem Antrag eine zeitlich weitergehende Aussetzung des Auswahlverfahrens begehrt. cc) Das Beschwerdegericht erachtet die Einbeziehung der Antragsgegnerin zu 2) in das Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer Beteiligung des Antragstellers am Auswahlverfahren für den Sitz als stellvertretendes Ausschussmitglied als zulässig und sachdienlich. Dieser dritte Hilfsantrag ist zulässig. Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO stehen ihm nicht entgegen. Die mit dem Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) verbundene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 91 Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 7) ist auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen. Eine § 142 Abs. 1 VwGO vergleichbare Vorschrift, die im Revisionsverfahren eine Klageänderung ausschließt, fehlt für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren. Auch die mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verfolgten Ziele prägen das Beschwerdeverfahren dann nicht mehr, wenn das Beschwerdegericht, wie vorliegend, aufgrund des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers erneut in eine umfassende Prüfung des Streitgegenstands eintreten muss und dabei eine Antragsänderung aus prozessökonomischen Gründen veranlasst ist (vgl. Schmid in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 146 Rn. 83 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 43). Die Antragsänderung des Antragstellers ist sachdienlich. Sie verändert den Streitgegen-stand nicht, vermeidet aber einen andernfalls zwangsläufig zu erwartenden gesonderten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin zu 2) und dient deshalb der Prozessökonomie. Denn einer der entscheidungserheblichen rechtlichen Streitpunkte ist die vom erstinstanzlichen Gericht bejahte, von der Antragsgegnerin zu 1) jedoch verneinte eigene Passivlegitimation für das Begehren des Antragstellers. Wenn die Antragsgegnerin zu 1) die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts mit ihrer Beschwerde zu Recht in Zweifel zieht, kann sie nicht zugleich der Sachdienlichkeit einer hilfsweisen Erstreckung des Antrags des Antragstellers auf die Antragsgegnerin zu 2) mit Erfolg entgegentreten. Rechtliche Nachteile hat sie durch die Antragsänderung nicht hinzunehmen. Die Antragsgegnerin zu 2) hat ohnehin gegen die Antragsänderung keine Einwände erhoben. b) Das Begehren des Antragstellers auf Beteiligung an der bevorstehenden Auslosung eines Platzes als stellvertretendes Mitglied des Sanierungsbeirats K. ... bleibt jedoch im Ergebnis erfolglos, da er voraussichtlich keinen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch besitzt. Nach näherer Prüfung der Rechtslage ist für das Beschwerdegericht im Ergebnis kein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers erkennbar, aus dem sich ein Beteiligungsanspruch herleiten lässt. aa) Ein subjektives Recht auf Beteiligung an der Auslosung lässt sich nicht aus einer rechtlichen Bindung der Antragsgegnerin zu 2) an einen allein der verlautbarten Ausschreibung folgenden Verfahrensablauf begründen. Dies gilt gleichermaßen für ein rechtlich geschütztes Vertrauen des Antragstellers in diesen Verfahrensablauf. Einrichtung und Besetzung des Sanierungsbeirats K. ... erfolgen, wie dargelegt, auf der Ebene der Selbstorganisation der Antragsgegnerin zu 2) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 2 BezVG. Die Antragsgegnerin zu 2) ist hierbei grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob sie sich im Plenum oder einem ihrer Ausschüsse zusätzlichen Sachverstands aus dem Kreise der Bürgerinnen und Bürger bedient und zu diesem Zweck formalisierte Gremien schafft sowie welche inhaltliche Kriterien sie für die Berufung in den Beirat anlegt. Als Verwaltungsausschuss und Bestandteil der Exekutive ist die Antragsgegnerin zu 2) bei der Wahrnehmung ihres Organisationsrechts zwar, wie § 21 BezVG verdeutlicht, durch die jedem Verwaltungshandeln gesetzten Grenzen des Landes- und Bundesrechts gebunden. Einfachgesetzliche Vorgaben für die Art und Weise der Besetzung eines Sanierungsbeirats bestehen jedoch nicht. Sie selbst hat auch keine Regelungen getroffen, die erkennbar den Bürgerinnen und Bürgern subjektive Rechte vermitteln sollen. Denn ohne besondere Anhaltspunkte für eine solche Absicht handelt es sich bei der Einrichtung eines derartigen Beratungsgremiums der Antragsgegnerin zu 2) um Regelungen ihrer Arbeitsstruktur, die einer erfolgreichen Wahrnehmung der eigenen Aufgaben dienen sollen und damit vornehmlich binnenorientiert sind. Schon vor diesem Hintergrund ist ein (Rechts-)Anspruch der Bewerber auf ein bestimmtes, nach Beginn des Bewerbungsverfahrens unverändertes Verfahren für die Auswahl des weiteren Mitglieds des Sanierungsbeirats nicht ersichtlich. Hinzu kommt zweierlei: Ein Vertrauen des Antragstellers darauf, dass er an der Auslosung des stellvertretenden Mitglieds trotz der ausgesprochenen Nichtbestätigung seiner Auslosung wird teilnehmen können, konnte schon deshalb nicht entstehen, weil diese bisher im Auswahlverfahren unbekannte Fallkonstellation im Beschluss der Antragsgegnerin zu 2) vom 16. Dezember 2008 ungeregelt geblieben ist. Außerdem beruht der Ausschluss des Antragstellers von der Auslosung jedoch, was das Beschwerdegericht bei der Abfassung seines gerichtlichen Hinweises vom Juli 2010 noch nicht berücksichtigt hat, auf einem ausdrücklichen Beschluss des Plenums der Antragsgegnerin zu 2) vom 18. Februar 2010 (Drucksache 19/84/10) (Sachakte „Anlage 11“). Dieses ist ohne weiteres berechtigt, für offene Verfahrensfragen des laufenden Auswahlverfahrens eine Regelung zu treffen. bb) Entgegen seiner Auffassung wird der Antragsteller durch die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) vom 18. Februar 2010 nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, auf das er sich auch als juristische Person in Form eines eingetragenen Vereins berufen kann. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch nur dann vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung zweier Sachverhalte in Ansehung des Regelungsgegenstands jedes sachlich einleuchtenden Grundes entbehrt (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 167, 214; Beschl. v. 5.10.1993, BVerfGE 89, 132, 141 f.). Eine derartige Situation besteht nicht. Eine grundrechtlich geschützte Position des Antragstellers dahin, dass die Antragsgegnerin zu 2) im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern erst nach einer für ihn erfolgreichen Auslosung darüber entscheiden dürfte, ob sie an seiner Nichtbestätigung festhält, ist nicht ersichtlich. Der Akt der Auslosung beeinflusst als solcher die grundrechtliche Position des Antragstellers noch nicht. Selbst wenn der Antragsteller ausgelost werden würde, verschaffte ihm dies keine rechtliche Legitimation zur Mitwirkung im Sanierungsbeirat. Diese Legitimation beruht ausschließlich auf der für die mittelbare Mitwirkung an der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Bestätigung durch die Antragsgegnerin zu 2) bzw. ihren zuständigen Ausschuss. Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) dürfte den Antragsteller jedoch auch nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, er solle mangels Eignung auch weiterhin nicht als stellvertretendes Mitglied des Sanierungsbeirats zugelassen werden. Er wird damit im Verhältnis zu anderen Bewerbern um einen Beiratsplatz nicht ohne jeden sachlichen Grund benachteiligt. Denn die von der Mehrheit der Mitglieder der Antragsgegnerin zu 2) getroffene Entscheidung vom 18. Februar 2010 beinhaltet zunächst die Bestätigung der Auffassung ihres Ausschusses für Wohnen und soziale Stadtentwicklung, dass sich gegenüber der Entscheidung beider Gremien aus dem Jahr 2009 kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Der Antragsteller habe seine (ablehnende) Haltung gegenüber von den Antragsgegnern verfolgten Sanierungszielen in Bezug auf sein Grundstück nicht verändert. Dass diese Einschätzung als solche gänzlich unzutreffend ist, scheint auch der Antragsteller nicht geltend machen zu wollen. Er wendet sich vielmehr gegen die zugrunde liegende Auffassung der Antragsgegnerin zu 2) aus dem Jahr 2009, dass er wegen der Art und Weise des Umgangs mit seinem Grundstück und der darin zum Ausdruck kommenden kritischen Haltung zu den Sanierungszielen und -arbeiten als Mitglied des Sanierungsbeirats ungeeignet sei. Ob der Antragsteller die Ausgangsentscheidung aus dem Jahre 2009 im vorliegenden Eilverfahren überhaupt zur gerichtlichen Prüfung stellen kann, kann offen bleiben. Selbst wenn jene Entscheidung als Grundlage des Beschlusses der Antragsgegnerin zu 2) vom 18. Februar 2010 vorliegend einer Prüfung zugänglich ist, dürfte noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Die (fehlende) Mitwirkung eines Bewerbers an der Umsetzung von Sanierungszielen stellt als solches ein Entscheidungs- bzw. Differenzierungskriterium dar, das für die Besetzung der Beiratssitze unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung für die Tätigkeit im Sanierungsbeirat nicht als sachlich gänzlich haltlos oder gar sachfremd anzusehen ist. Die Erwägung, in den Sanierungsbeirat keine Mitglieder zu berufen, die Sanierungsziele im eigenen Verantwortungsbereich nicht umsetzen oder ihnen kritisch oder ablehnend gegenüber stehen, hat einen objektiven Sachbezug zur inhaltlichen Arbeit im städtebaulichen Sanierungsgebiet. Ob dieses Kriterium für die Aufgabenstellung und die Auswahl der Mitglieder des Sanierungsbeirats tatsächlich förderlich ist, unterliegt im Rahmen des Willkürverbots nicht mehr der gerichtlichen Beurteilung. Da der Sanierungsbeirat der Antragsgegnerin zu 2) vor allem als unterstützendes Beratungsgremium im Vorfeld ihrer eigenen Entscheidungen zum Sanierungsgebiet dienen soll, kommt der Antragsgegnerin zu 2) und ihren Mitgliedern ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Festlegung von Ablehnungskriterien zu. Darüber hinaus lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) auch hinsichtlich des konkreten, dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Denn die Entscheidung der Mitglieder der Antragsgegnerin zu 2) beruht maßgeblich auf einer Bewertung des Verhaltens des Antragstellers und seiner inhaltlichen Vorstellungen zur Nutzung seines Grundstücks, die noch dem politisch geprägten Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin zu 2) zuzuordnen ist. Da der angelegte Maßstab auch insoweit an Ziele der städtebaulichen Sanierung anknüpft, ist eine Überschreitung der Grenze des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin zu 2) in Bezug auf das Willkürverbot nicht ersichtlich. Kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt schließlich darin, dass die Antragsgegnerin zu 2) im Falle des Antragstellers im Jahre 2009 erstmalig die Bestätigung eines ausgelosten Beiratsmitglieds abgelehnt hat. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass die Antragsgegnerin zu 2) in anderen Fällen eine Bestätigung von Bewerbern für den Sanierungsbeirat K. ... ausgesprochen hat, obwohl sich der jeweilige Bewerber hinsichtlich seiner Berechtigung in mit dem Antragsteller vergleichbarer Weise verhalten hat, und die Entscheidung deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, macht auch der Antragsteller nicht geltend. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Kostenerstattung für den Beigeladenen ist nicht veranlasst, da dieser sich am Verfahren nicht beteiligt hat.