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Urteil

12 Bf 125/11.F

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0810.12BF125.11.F.0A
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Leitsätze
1. Für die Schriftlichkeit der Einleitungsverfügung genügt, dass sich aus schriftlich fixierten Umständen ergibt, dass das Ermittlungsverfahren mit Willen des Dienst-vorgesetzten erfolgte.(Rn.38) 2. Eine Verletzung der Schriftform lässt die Verfolgbarkeit des Disziplinarvergehens nicht entfallen.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Schriftlichkeit der Einleitungsverfügung genügt, dass sich aus schriftlich fixierten Umständen ergibt, dass das Ermittlungsverfahren mit Willen des Dienst-vorgesetzten erfolgte.(Rn.38) 2. Eine Verletzung der Schriftform lässt die Verfolgbarkeit des Disziplinarvergehens nicht entfallen.(Rn.48) Die Berufung der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das behördliche Disziplinarverfahren war nicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG einzustellen (nachfolgend I.) und leidet nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 Abs. 3 HmbDG (nachfolgend II.). Die Beklagte hat schuldhaft ein Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (nachfolgend III.). Eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrags zu Gunsten der Beklagten ist nicht geboten (nachfolgend IV.). I. Die im Original fehlende Unterzeichnung der Einleitungsverfügung (1.) und die nach dem Vortrag der Beklagten fehlende sofortige Unterrichtung der Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (2.) führen nicht zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG. 1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG veranlasst der Dienstvorgesetzte der Beamten durch schriftliche Verfügung (Einleitungsverfügung) die zur Sachaufklärung erforderlichen Ermittlungen. Ausweislich der Sachakte trägt die Einleitungsverfügung vom 4. April 2007 die maschinenschriftliche Unterschrift von Frau U., der Vizepräsidentin des Amtsgerichts; die begleitende Verfügung vom selben Tag „danach Frau U. m.d.B. um Unterzeichnung“ ist mit einem Haken sowie „ok“ abgezeichnet. Dies genügt den Voraussetzungen für die Schriftlichkeit der Einleitungsverfügung, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Vizepräsidentin des Amtsgerichts, wie diese mit Schreiben vom 6. April 2011 mitgeteilt hat, die Einleitungsverfügung unterschrieben und versehentlich das unterschriebene Exemplar an die Beklagte abgeschickt worden ist: Die formalen Anforderungen an die Schriftlichkeit sind im Hamburgischen Disziplinargesetz nicht näher bestimmt und daher durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Schriftlichkeit der Einleitungsverfügung der Klarstellung im Zusammenhang mit der - frühestens mit Einleitung des Disziplinarverfahrens möglichen - Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge nach §§ 37, 38 HmbDG (Bü-Drs. 17/3377, S. 29). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dient das Schriftformerfordernis dazu, den Beginn des Disziplinarverfahrens und dessen Inhalt eindeutig festzulegen sowie sicherzustellen, dass das Disziplinarverfahren auf Veranlassung bzw. mit Billigung des Dienstherrn eingeleitet bzw. geführt wird. Dies erfordert es nicht - wie in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehen - dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Vielmehr ist - ähnlich der Regelung in § 37 Abs. 3 HmbVwVfG - hinreichend, dass sich aus der Akte ergibt, dass die schriftliche Einleitungsverfügung vom Willen des Dienstvorgesetzen gedeckt ist; hierzu bedarf es nicht dessen eigenhändiger Unterschrift mit vollem Namenszug oder einer entsprechenden Paraphe auf der Einleitungsverfügung selbst. Für den lediglich verwaltungsinternen Akt der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist es bereits ausreichend, wenn sich aus anderen (schriftlich) fixierten Tatsachen ergibt, dass die Einleitung mit Willen des Dienstvorgesetzten erfolgte (vgl. zu § 17 BDG: BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, 2 B 63/08, NVwZ 2009, 399). Diese Anforderungen sind vorliegend dadurch erfüllt, dass Ziffer 4 der Begleitverfügung „danach Frau U. m.d.B. um Unterzeichnung“ mit einem Haken sowie „ok“ abgezeichnet wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Abzeichnung durch Frau U. selbst erfolgt ist. Selbst wenn die zuständige Sekretärin bzw. Geschäftsstellenmitarbeiterin die Verfügung abgezeichnet haben sollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies eigenmächtig ohne Abstimmung mit Frau U. erfolgte. Es besteht kein Zweifel, dass Frau U. die Einleitungsverfügung zur Kenntnis genommen und gebilligt hat, das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte somit in Kenntnis und mit Billigung von Frau U. in dem in der Verfügung vom 4. April 2007 bezeichneten Umfang eingeleitet worden ist. Für diesen Geschehensablauf spricht auch die von Frau U. unterzeichnete Strafanzeige vom 3. April 2007, die im verfügenden Teil die Bitte an eine Mitarbeiterin enthält, disziplinarische Ermittlungen einzuleiten. Auch auf den begleitenden und von Frau U. abgezeichneten Verfügungen zu den Schreiben des Leiters der amtsgerichtlichen Verwaltung an die Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2007 und 27. Juli 2007, in welchen diese über den Überschuss von 500 Euro im Safebag der Bundesbank, der die Einnahme von 27. März 2007 enthielt, sowie die Ausdehnung der Strafanzeige auf fünf Einzahlungen von Gebührenvorschüssen für beabsichtigte zivil- und familiengerichtliche Verfahren informiert wurde, befindet sich jeweils der Hinweis, dass das Schreiben zum Disziplinarvorgang zu nehmen ist. Schließlich hat Frau U. das Schreiben vom 6. August 2008 unterzeichnet, mit welchem die Aussetzung des Disziplinarverfahrens aufgehoben und das Disziplinarverfahren fortgesetzt wurde. Soweit die Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, die Einleitungsverfügung müsse wie der Eröffnungsbeschluss oder die Anklageschrift im Strafverfahren die Anforderungen an die Schriftlichkeit nach § 126 Abs. 1 BGB erfüllen, folgt das Gericht dem nicht. Denn durch die Einleitungsverfügung wird nur der behördliche Teil des Disziplinarverfahrens in Gang gesetzt, der der Aufklärung des Sachverhalts dient und mit einer abschließenden Entscheidung des Dienstvorgesetzten über die zu treffende Maßnahme, vorliegend der Erhebung der Disziplinarklage, endet (vgl. Müller, Beamtendisziplinarrecht, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, Rn. 254). Ein Eröffnungsbeschluss bzw. eine Anklageschrift im Strafverfahren setzen hingegen das gerichtliche Verfahren in Gang oder sind Voraussetzung für dieses. Angesichts dieser unterschiedlichen prozessualen Funktion erfordern rechtsstaatliche Gründe es nicht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB zu unterwerfen. 1.2. Selbst wenn das Gericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass das Schriftformerfordernis aus § 23 Absatz 1 Satz 1 HmbDG nicht erfüllt wäre, läge hierin kein Verfahrensfehler, der die Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG begründen könnte. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG wird ein behördliches Disziplinarverfahren u.a. eingestellt, wenn dieses aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Eine Regelung darüber, welche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften die Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens begründen, ist im Hamburgischen Disziplinargesetz nicht enthalten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen, insbesondere dem Verhältnis von § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG zu § 52 HmbDG, der eine Regelung zum Umgang mit (behebbaren) wesentlichen Verfahrensmängeln enthält. Denn auch in § 52 HmbDG ist nicht näher bestimmt, welche Verfahrensmängel wesentlich sind. Ob ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift die Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG begründet, ist aus dem Sinn und Zweck der jeweils verletzten Vorschrift unter Einbeziehung der Folgen für das Disziplinarverfahren zu ermitteln (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 1. Auflage 2011, § 55 Rn. 3). § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG unterfallen dabei absolute tat- oder täterbezogene Verfahrenshindernisse, aufgrund derer es an einer Prozessvoraussetzung für die Verfolgbarkeit des Täters oder der Tat fehlt. Dazu gehören z.B. das Fehlen der Beamteneigenschaft oder das Verbot der Doppelverfolgung (zur gleichlautenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand Mai 2012, M § 32 Rn. 55 ff.). Die fehlende Unterzeichnung der Einleitungsverfügung im Falle eines - hier nur unterstellten - Erfordernisses der eigenhändigen Unterzeichnung der Einleitungsverfügung durch den Dienstvorgesetzten würde kein Verfahrenshindernis begründen: Die schriftliche Einleitungsverfügung soll - wie oben ausgeführt - den Beginn des Disziplinarverfahrens und dessen Inhalt durch den Dienstvorgesetzten eindeutig festlegen und sicherstellen, dass das Disziplinarverfahren auf Veranlassung bzw. mit Billigung des Dienstherrn geführt wird. Aus diesem Gesetzeszweck folgt nicht, dass die Verletzung der Schriftform die Verfolgbarkeit der Tat insgesamt entfallen lassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn sicher feststeht, dass der zuständige Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens angeordnet bzw. sich die Einleitungsverfügung zu eigen gemacht hat (vgl. zu § 17 BDG: BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, 2 B 63/08, NVwZ 2009, 399). Für diese Wertung sprechen auch §§ 44, 46 HmbVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, der entgegen dem Schriftformerfordernis nicht unterzeichnet ist, nicht nichtig, sondern grundsätzlich nur rechtswidrig ist (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rn. 106). Die Vizepräsidentin des Amtsgerichts Hamburg hat das Disziplinarverfahren in dem in der Einleitungsverfügung bezeichneten Umfang spätestens am 6. August 2008 mit Unterzeichnung der Verfügung über die Aufhebung der Aussetzung sowie Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gebilligt. Dass das Disziplinarverfahren auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten erfolgte, ergibt sich zudem unzweifelhaft aus dem Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2009, mit welchem dieser das Verfahren an die Justizbehörde abgab. 2. Die nach dem Vortrag der Beklagten fehlende sofortige Unterrichtung der Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens führt nicht zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 HmbDG ist die Beamtin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie eine Benachrichtigung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. die Einleitungsverfügung nicht erhalten. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag der Beklagten glaubhaft ist. Anlass zu Zweifeln bestehen insbesondere, da die Beklagte entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Umsetzungsverfügung erhalten hat und ihr nach dem in der Sachakte befindlichen Anschreiben vom 5. April 2007 die Umsetzungsverfügung gemeinsam mit der Einleitungsverfügung übersandt worden ist. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass diese die Einleitungsverfügung nicht erhalten hat, so liegt darin kein § 32 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG unterfallendes Verfahrenshindernis, aufgrund dessen die Tat nicht verfolgt werden darf. Die Vorschrift dient dem Schutz der Betroffenen, soweit diesen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gewisse Verfahrens(Schutz)rechte zustehen (vgl. §§ 23 Abs. 3, Abs. 5 – 7, § 24, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 4 HmbDG), die dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Disziplinarverfahrens dienen. Bei der erforderlichen Unterrichtung der Beklagten handelt sich damit um eine klassische Verfahrenshandlung, deren Unterlassung kein Prozesshindernis begründet, sondern sich ggf. entweder bei der Maßnahmebemessung auswirken kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 3.6.2008, 6 LD 2/06, juris Rn. 105 m.w.N.; ähnlich zur Verletzung der Einleitungspflicht: BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a.a.O., juris Rn. 13 ff.) oder dem ggf. dadurch Rechnung zu tragen ist, dass Einlassungen der Beamtin in der Art eines Beweisverwertungsverbotes nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden können. Für diese Auslegung spricht bereits der Gesetzeswortlaut, da § 23 Abs. 3 Satz 1 HmbDG die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens davon abhängig macht, dass diese ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Außerdem ist der Beklagten, auch wenn sie die Benachrichtigung nicht erhalten haben sollte, dadurch kein Nachteil entstanden. Die Klägerin hat das Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt und erst vorangetrieben, nachdem sie nach Abschluss des Strafverfahrens mit Schreiben vom 6. August 2008 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie es fortführe. II. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln i.S.d. § 52 Abs. 3 HmbDG. Der Begriff des Mangels erfasst Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur Erhebung der Disziplinarklage betreffen. Was ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel ist, ist nach dem Zweck der jeweiligen Regelung abzugrenzen. Dabei soll das Merkmal der Wesentlichkeit die für den Fortgang des Disziplinarverfahrens unabdingbaren Verfahrensbestimmungen von den bloßen Ordnungsvorschriften, deren Verletzung sich auf das weitere Verfahren nicht auswirkt, abgrenzen (Urban/Wittkowski, a.a.O., § 55 Rn. 3). Hierbei sind die Schutzrechte des Beamten, insbesondere der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, zu berücksichtigen sowie solche Mängel, die Einfluss auf die vom Gericht zu treffende Entscheidung haben (GKÖD, Disziplinarrecht, a.a.O., M § 55 Rn. 20). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Die fehlende Unterzeichnung der Einleitungsverfügung verletzt weder Schutzrechte des Beamten noch hat sie Einfluss auf die vom Gericht zu treffende Entscheidung. In der - wie die Beklagte vorträgt - fehlenden sofortigen Unterrichtung der Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens liegt ebenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel, da das Disziplinarverfahren unmittelbar nach Einleitung bis zum Abschluss des Strafverfahrens im April 2007 ausgesetzt und die Beklagte von der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde. Während des laufenden Strafverfahrens hatte die Beklagte zudem bereits nach eigenem Bekunden mit späteren disziplinarischen Maßnahmen gerechnet (Beiakte F S. 122; Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten v. 9.4.2008 im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens). Soweit die Beklagte erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, sie habe im Rahmen des Strafverfahrens nicht mit einer weiteren disziplinarischen Konsequenz gerechnet, ist diese Äußerung angesichts der Darstellung in dem genannten Schriftsatz nicht glaubhaft. Soweit die Beklagte im Weiteren ausführt, dass sie sich eines entsprechenden Beistandes bedient hätte, wenn sie gewusst hätte, dass noch weitere disziplinarische Maßnahmen folgen würden, ist dieser Vortrag nicht schlüssig, da sich die Beklagte einerseits bereits im strafgerichtlichen Verfahren hat anwaltlich vertreten lassen und sich zudem nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens im August 2008 durch eben diesen Prozessbevollmächtigten auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens hat vertreten lassen; der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Rahmen des Disziplinarverfahrens umfangreich für die Beklagte Stellung genommen. Erst mit Schreiben vom 13. Juli 2009 hat sich der derzeitige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Akte legitimiert und das Mandat übernommen. Es ist somit nicht erkennbar, dass sich die verzögerte Unterrichtung der Beklagten nachteilig für diese ausgewirkt hat. Dass möglicherweise auch die nach § 23 Abs. 3 Sätze 2 und 3 HmbDG erforderliche Belehrung der Beklagten unterblieben ist - diese erfolgte mit der Einleitungsverfügung vom 4. April 2007, die der Beklagten nach ihrem Vortrag nicht zugegangen ist -, stellt weder ein absolutes Verfahrenshindernis dar - dies folgt bereits aus § 23 Abs. 5 HmbDG - noch liegt hierin ein wesentlicher Verfahrensmangel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6.8.2009, 2 B 45/09, NVwZ 2010, 254), der das Gericht folgt, kann der Beamte die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen die gesetzliche Belehrungspflicht zu Stande gekommen sind, nur verhindern, wenn er der Verwertung spätestens in der mündlichen Verhandlung, in der sie erstmals eingeführt werden, widerspricht. Dies ist nicht geschehen. Sämtliche Erklärungen der Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens und des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens waren bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, das die entsprechenden Sachakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und sein Urteil darauf gestützt hat. Außerdem hat die Beklagte ihr Dienstvergehen sowohl in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wie dem Berufungsgericht zugegeben. III. Die Beklagte hat schuldhaft ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen (nachfolgend 1.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet (nachfolgend 2.). 1. Die Beklagte hat ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. 1.1. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und dem Geständnis der Beklagten ist zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Beklagte in den im Strafbefehl des Amtsgerichtes Hamburg vom 12. Juni 2008 unter den Ziffern 1. - 3. und 5. - 20. aufgeführten Fällen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kassiererin in der Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg entgegengenommene Geldbeträge quittierte und verbuchte, sodann die Verbuchung stornierte ohne die Zahlung erneut zu verbuchen bzw. diese mit einem geringeren Betrag als erhalten verbuchte und die Geldbeträge zum Ausgleich von vorherigen Kassenfehlbeständen in die Kasse legte oder für sich behielt; der Gesamtfehlbetrag der betroffenen 19 Vorgänge beläuft sich auf 2.895,00 Euro. Nach den glaubhaften Einlassungen der Beklagten entnahm diese in den im Strafbefehl unter den Ziffern 15. - 18. aufgeführten Fällen die dort genannten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.600,00 Euro der Gerichtskasse, um daraus einen Teil der Kosten für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim zu begleichen. In den unter den Ziffern 5. und 10. - 14. aufgeführten Fällen entnahm die Beklagte (jeweils dreistellige) Geldbeträge in Höhe von insgesamt 830,00 Euro überwiegend der Kasse und in den unter den Ziffern 1. - 3., 6. - 9., 19. und 20. aufgeführten Fällen beließ die Beklagte die (jeweils) zweistelligen Beträge überwiegend zum Ausgleich einer bereits bestehenden Unterdeckung in der Gerichtskasse. 1.2. Hinsichtlich der unter den Ziffern 4. und 21. im Strafbefehl aufgeführten Handlungen ist hingegen zur Überzeugung des Gerichts ein Dienstvergehen nicht erwiesen. Das Gericht ist insoweit nicht an die Feststellungen im Strafbefehl vom 12. Juni 2008 gebunden, da die Beklagte diese substantiiert bestritten hat, § 54 HmbDG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2008. 2 B 48/08, juris). Im Einzelnen: Die Beklagte hat im Strafverfahren von Anfang an bestritten, die Buchung am 6. September 2004 (Strafbefehl Nr. 4) vorgenommen zu haben. Da die Handschrift auf dem Buchungsbeleg von jener abweicht, die sich auf den Buchungsbelegen befinden, welche Vorgänge betreffen, die von der Beklagten zugestanden wurden, ist es für das Gericht nicht erwiesen, dass die Beklagte den Buchungsvorgang vom 6. September 2004 vorgenommen hat. Hinsichtlich der am 27. März 2007 vorgenommenen Buchung (Strafbefehl Nr. 21) hat die Beklagte vorgetragen, sie sei versehentlich auf die Storno-Taste gekommen und habe dann wiederum versehentlich einen um 500 Euro zu niedrigen Betrag eingegeben. Da die Bundesbank in dem Safebag, welcher die Kasseneinnahmen der Beklagten vom 27. März 2007 enthielt, einen Überschuss von 500,00 Euro festgestellt hat, ist für das Gericht nicht nachgewiesen, dass der von der Beklagten geschilderte Geschehensablauf unwahr ist. 1.3. Durch die unter III.1.1. genannten Handlungen hat die Beklagte 19 Dienstpflichtverletzungen begangen, die ein einheitliches schweres innerdienstliches Dienstvergehen bilden. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, da sich aus dem In-Kraft-Treten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 im Vergleich zu der Rechtslage unter dem Hamburgischen Beamtengesetz vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367 mit spät. Änd. - HmbBG a.F.) kein für die Beklagte materiell-rechtlich günstigeres Recht ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10, NVwZ 2011, 303, juris Rn. 8). Die Beklagte hat durch die unter III. 1.1. genannten 19 dienstlichen Handlungen, welche Gegenstand des Strafbefehls sind und durch das Gericht als erwiesen angesehen werden, ein einheitliches Dienstvergehen begangen, da sie hierdurch die ihr obliegenden Pflichten, insbesondere die Pflicht, ihr Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 59 Satz 2 HmbBG a.F.), schuldhaft verletzt hat (§ 81 Abs. 1 Satz 1 HmbBG a.F.). Die Pflicht zur Uneigennützigkeit wird insbesondere durch den Zugriff auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Gelder verletzt (Zugriffsdelikte). Soweit die Beklagte das ihr von den Einzahlern übergebene Bargeld nicht der Kasse zugeführt bzw. dieses der Kasse später entnommen hat, hat sie jeweils ein Zugriffsdelikt begangen, da sie sich das eingezahlte Bargeld ganz oder zum Teil angeeignet und dadurch den einschlägigen wertmäßigen Bestand ihres Dienstherrn unmittelbar verkürzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2/06, juris; v. 11.06.2002, 1 D 31/01, BVerwGE 116, 308). Dies betrifft jedenfalls die Handlungen unter Ziffer 15. – 18. des Strafbefehls sowie nach dem Vortrag der Beklagten den „größten Teil“ der Vorgänge, welche dreistellige Beträge betreffen sowie einen „geringen Teil“ der Vorgänge, in welchen zweistellige Beträge betroffen sind. Soweit die Beklagte nur den Buchungsbetrag herabsetzte um bestehende Kassenfehlbeträge buchungstechnisch auszugleichen, hat die Beklagte kein Zugriffsdelikt begangen, da sie sich das eingezahlte Bargeld nicht ganz oder zum Teil angeeignet hat, sondern lediglich die Kassenunterlagen so verändert hat, dass aus diesen ein Kassenfehlbestand nicht mehr ersichtlich war; der wertmäßige Bestand des Dienstherrn wurde hierdurch nicht vermindert. Insoweit hat die Beklagte jedoch gegen die Dienstpflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung über die ihr anvertrauten bzw. die von ihr verwalteten Gelder verstoßen. Durch die genannten Handlungen hat die Beklagte auch die Dienstpflicht verletzt, sich innerhalb des Dienstes in berufserforderlicher Weise achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 59 Satz 3 HmbBG a.F.) sowie die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 60 Satz 2 HmbBG a.F.). So war die Beklagte gemäß Ziffer 3.2. der Anlage 1 zur VV zu § 79 LHO als Zahlstellenverwalterin für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben der Zahlstelle verantwortlich. 1.4. Die Beklagte hat ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 HmbBG a.F.); sie hat in allen 19 Fällen vorsätzlich gehandelt. 2. Mit diesem schweren einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehen hat die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihre Zuverlässigkeit endgültig verloren. 2.1. Nach § 11 Abs. 2 HmbDG darf eine Entfernung des Beamten aus dem Beamten-verhältnis nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder es einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung des Beamten das Ansehen des Berufsbeamtentums unzumutbar belastet. Das dienstliche Vertrauensverhältnis zu der Beklagten ist durch das Dienstvergehen zerstört und die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst geboten. Die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung des gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens des Beamten insbesondere nach den in § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG genannten Kriterien. Maßgeblich ist auf die Schwere des Dienstvergehens abzustellen; dabei sind insbesondere das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Ist das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört, so erweist sich allein die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Maßnahme, da das dienstliche Vertrauensverhältnis notwendige Grundlage der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums und damit des öffentlichen Dienstes ist; das nach § 11 Abs. 1, 2 HmbDG bestehende Ermessen ist in diesem Fall dahingehend reduziert, dass allein die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Zur Maßnahmebemessung bei sog. Zugriffsdelikten hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.2.2012, 2 C 38/10, IÖD 2012, 116, juris Rn. 11 ff.) auch auf das hamburgische Landesrecht zutreffend ausgeführt: „Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16). Den Bedeutungsgehalt der drei gesetzlichen Bemessungskriterien hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht es davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine dieser Fallgruppen stellen so genannte Zugriffsdelikte dar, die im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats oder des erkennenden Senats anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22). Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 m.w.N.). Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind. Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmomente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher ernsthaft geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O. und vom 29. Mai 2008 a.a.O.). Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 ).“ 2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, welches nicht nur den Eintritt eines endgültigen Vertrauensverlusts und die Entfernung aus dem Amt im Sinne einer Regeleinstufung indiziert, sondern auch unter Abwägung aller Umstände zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat, so dass die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst die einzig angemessene Maßnahme ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. 2.2.1. Die Beklagte hat jedenfalls durch die im Strafbefehl unter den Ziffern 15. - 18. aufgeführten Handlungen vom 6., 25. und 27. September 2006 sowie 14. Dezember 2006 Zugriffsdelikte begangen, indem sie der Gerichtskasse insgesamt mindestens 1.600,00 Euro entnommen bzw. diese der Gerichtskasse nicht zugeführt hat. Hinsichtlich der übrigen im Strafbefehl aufgeführten und vom Gericht als erwiesen erachteten Handlungen hat die Beklagte ein Zugriffsdelikt nur begangen, soweit sie die entgegengenommenen Geldbeträge nicht in der Kasse beließ bzw. diese nicht der Kasse zuführte. Erheblich wiegen auch Verletzungen der Dienstpflicht durch die fehlerhaften Stornierungen zur Vertuschung von Kassenfehlbeständen. Diese sind zwar - wie ausgeführt - nicht als Zugriffsdelikt einzustufen. Sie stehen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 9, 10 UA) - einem solchen auch nicht gleich. Dennoch haben sie erhebliches Gewicht, da hierdurch über einen langen Zeitraum - annähernd drei Jahre - die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit, welche grundlegende Voraussetzung für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen sind, nicht mehr gewährleistet waren. Die Beklagte hat als Leiterin der Zahlstelle und Hauptkassiererin in allen 19 Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich ihrer Pflichten, zu denen die ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung der Kasse und damit auch der Einzahlungen gehörte, versagt; die genannten Pflichten stehen im Mittelpunkt ihrer konkreten Amtspflichten (vgl. zum Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten: BVerwG, Urt. v. 23.8.1988, 1 D 136/87, ZBR 1990, 90; Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12/04, BVerwGE 124, 252; Müller, Beamtendisziplinarrecht, a.a.O., Rn. 200; Urban/Wittkowski, a.a.O., § 13 Rn. 15). Die besondere Schwere des Dienstvergehens ergibt sich - soweit es sich um Zugriffsdelikte handelt - aus der nicht geringen Summe des veruntreuten Geldes von jedenfalls 1.600,00 Euro. Diese geht deutlich über den vom Bundesverwaltungsgericht als Bagatellgrenze angesehenen Betrag von 50,00 Euro hinaus (vgl. dazu Urt. v. 6.6.2007, 1 D 2/06, juris mit Verweis auf das Urt. v. 11.6.2002, 1 D 31/011, BVerwGE 116, 308). Die Schwere des Dienstvergehens ergibt sich zudem, insbesondere soweit die Beklagte Buchungen fehlerhaft storniert und die entsprechenden Geldbeträge in der Kasse belassen hat um Fehlbestände zu kaschieren, aus der erheblichen Zeitspanne von annähernd drei Jahren, in welcher die Beklagte in einem nicht geringen Maße gegen ihre dienstlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Ein schweres Dienstvergehen ist auch dann anzunehmen, wenn das Gericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass sie nur die im Strafbefehl unter den Ziffern 15. bis 18. aufgeführten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.600,00 Euro der Gerichtskasse entnommen und im Übrigen die streitgegenständlichen Gelder vollständig der Kasse zugeführt hat. 2.2.2. Aus dem Persönlichkeitsbild der Beklagten ergeben sich keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, das dienstliche Vertrauensverhältnis sei noch nicht vollständig zerstört. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. 23.2.2012, 2 C 38/10, IÖD 2012, 116 und juris Rn. 11). Zum Bedeutungsgehalt der prognostischen Gesamtwürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Beschl. v. 2.3.2012, 2 B 8/11, juris Rn. 16 f.): „Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit künftig wieder so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. dazu Urteil des Disziplinarsenats vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 ), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Beamten (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr oder die Allgemeinheit bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O. S. 260 und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - juris Rn. 78 ). Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen. Denn das Disziplinargericht kann einer Behörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinarisch in Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 S. 17 m.w.N.).“ (1) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen der Milderungsgründe berufen, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben, die den Pflichtenverstoß als persönlichkeitsfremd erscheinen lassen (Müller, Beamtendisziplinarrecht, a.a.O., Rn. 209). Soweit die Beklagte den Schaden freiwillig wieder gutgemacht hat, ist kein anerkannter Milderungsgrund gegeben, da die Wiedergutmachung erst nach Entdeckung der Tat erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 24.5. 2007, 2 C 25.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Die Beklagte hat sich auch nicht unverschuldet in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 27.9.2000, 1 D 24/98, juris Rn. 13), da sie die finanzielle Belastung durch die Kosten für die Wohnungsauflösung, den Umbau des Hauses bzw. das Pflegeheim ihrer demenzkranken Mutter durch die Aufnahme eines Kredites hätte bewältigen können. Zudem war absehbar, dass die wirtschaftliche Notlage nur bis zur Bewilligung der Pflegestufe anhalten und somit nur vorübergehend sein würde. Die schwierige familiäre Situation der Beklagten erfüllt für sich nicht die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes. Psychische Ausnahmesituationen sind nur als Milderungsgrund anerkannt, soweit sie durch einen Schock ausgelöst wurden oder eine plötzlich entstandene Versuchungssituation vorlag (vgl. Müller, Beamtendisziplinarrecht, a.a.O., Rn. 237). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. (2) Die zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Umstände erreichen nicht ein derartiges Gewicht, dass sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen bzw. im Rahmen der vorzunehmenden prognostischen Gesamtwürdigung nach den oben aufgeführten Maßstäben die Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Insoweit gilt im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens insbesondere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten und des Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung folgendes: Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie bis Mitte 2004 (also annähernd 23 Jahre lang) ihren Dienst untadelig verrichtet hat. Ausweislich ihrer überdurchschnittlichen Beurteilungen hat die Beklagte ihre Tätigkeiten immer mit hohem Engagement und zuverlässig ausgeübt. Auch nach Umsetzung auf ihren neuen Dienstposten hat die Beklagte sich schnell in ihren neuen Tätigkeitsbereich eingearbeitet, ein hohes Engagement gezeigt, konnte zuletzt sogar ein über dem Durchschnitt liegendes Arbeitspensum bewältigen und darüber hinaus noch zeitweilig in anderen Abteilungen Kollegen/innen unterstützen. Zu ihren Gunsten ist auch anzuführen, dass sie den der Klägerin entstandenen Schaden ausgeglichen hat. Auch hat sie den Großteil des Geldes nicht für sich behalten, sondern für ihre demenzkranke Mutter sowie zur Unterstützung der Schwägerin verwendet und sich - nachdem ihr Bruder und ihr Vater gestorben sowie ihre Mutter in ein Heim gekommen war - in einer finanziell schwierigen sowie psychisch angespannten Lage befunden, da u.a. erhebliche Rechnungen für das Haus der Mutter und das Pflegeheim zu begleichen waren. Positiv ist auch zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen des Straf- und Disziplinarverfahrens kooperiert, insbesondere umfassend Auskunft über ihre Vorgehensweise und Motivation gegeben hat. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, sie habe das entnommene Geld jedenfalls partiell zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen wollen, glaubt ihr das Gericht nicht, da die Beklagte dies erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen hat und sich das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erstreckte. Soweit sich die Mitarbeiter der Zahlstelle - entsprechend dem Vortrag der Beklagten, welchen das Gericht zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt - darüber einig waren, dass Fehlbestände der Tagesabschlüsse Herrn B. als Zahlstellenaufsichtsbeamten nicht zeitnah ordnungsgemäß gemeldet werden, ist dies ein Missstand, der in den Verantwortungsbereich der Beklagten als Leiterin der Zahlstelle gefallen ist; als Zahlstellenaufsichtsbeamtin wäre sie verpflichtet gewesen, diese Vorgehensweise zu unterbinden. Der genannte Umstand ist daher nicht mildernd zu berücksichtigen. Zugunsten der Beklagten ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, dass nach ihrem Vortrag eine Haftungsabgrenzung und damit die Zuordnung von Fehlbeträgen aufgrund der fehlenden Einhaltung der Zahlstellenbestimmungen nicht möglich und Herr B. darüber informiert war, dass die Kassen bei Übergabe nicht abgerechnet und tagsüber die Kassenbestände nicht nur für den jeweiligen Kassierer zugänglich waren. Diese Missstände, die auch bereits bei sog. unvermuteten Prüfungen beanstandet worden waren (vgl. jeweils S. 5 der Niederschriften der Prüfungen vom 26.01.2004 und 17.01.2006), stehen in keinem Zusammenhang zu den von der Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen; sie haben die Begehung der Dienstpflichtverletzungen insbesondere nicht erleichtert. Unabhängig davon war die Beklagte als Leiterin der Zahlstelle verpflichtet, diese Missstände zu unterbinden. Die dargestellten entlastenden Umstände erreichen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes; sie rechtfertigen im Rahmen einer prognostischen Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere nach dem Persönlichkeitsbild der Beklagten nicht den Schluss, dass die Beklagte das dienstliche Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört hat, sondern sich in Zukunft wieder so verhält, wie es von ihr im Hinblick auf ihre Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird: Zum Nachteil der Beklagten wirkt sich insbesondere aus, dass sie mehrfach über einen längeren Zeitraum Bargeld der Gerichtskasse entnommen bzw. dieser nicht zugeführt hat. Die Bagatellgrenze in Höhe von ca. 50,00 Euro, bei deren Überschreitung eine Entfernung aus dem Dienst indiziert ist, überschreitet die Gesamthöhe des entnommenen Bargeldes von mindestens 1.600,00 Euro deutlich. Die Beklagte hat nicht in einer besonderen (vereinzelten) Situation versagt. Trotz ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich der Gerichtskasse - die Beklagte kann als äußerst erfahrene Mitarbeiterin bezeichnet werden - und ihrer Leitungsfunktion hat die Beklagte den Kernbereich ihrer Dienstpflicht, der ordnungsgemäßen Verwaltung der Kasse, welcher zur notwendigen Gewährleistung der Transparenz der Kassenvorgänge erforderlich ist, über mehrere Jahre verletzt. Diese Pflichtverletzung des Kernbereichs wiegt umso schwerer, als die Beklagte die personalwirtschaftliche und fachliche Aufsicht für die Kassierer und daher Vorgesetztenfunktion für diese hatte. Negativ wirkt sich auch aus, dass die Tätigkeit der Beklagten als Kassiererin - wie der Beklagten bewusst war - in einem besonderen Maße Vertrauenswürdigkeit und Selbständigkeit erforderte, da die Höhe der entgegengenommenen Geldbeträge und die dafür notwendigen Buchungsvorgänge nur mit einem erheblichen Aufwand im Nachhinein zu kontrollieren sind. Diesen Umstand hat die Beklagte unter Verwendung ihrer langjährigen Erfahrung, ihres Fachwissens und des in sie gesetzten Vertrauens bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen bewusst ausgenutzt. Soweit die Beklagte Beträge entnahm, um diese ihrer Schwägerin zukommen zu lassen bzw. das Pflegeheim ihrer dementen Mutter zu bezahlen, verkennt das Gericht nicht, dass die Gesamtsituation der Beklagten durch den Tod des Bruders, die finanziellen Schwierigkeiten der Schwägerin, später dann durch den Tod des Vaters und sodann die Demenz der Mutter, die einen zunächst finanziell nicht abgesicherten Aufenthalt im Pflegeheim erforderlich machten, für die Beklagte zunehmend belastend war. Dennoch vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass diese Belastung ein Gewicht erreichte, dass die Beklagte sich in einer derart schweren psychischen Zwangslage befunden hätte, die ihr Versagen als persönlichkeitsfremd erscheinen lassen. Hinsichtlich der im September und Dezember 2006 veruntreuten Gelder muss der Beklagten zudem deutlich gewesen sein, dass die finanzielle Zwangslage nur vorübergehend war. Der Ausgleich des maximal entnommenen Betrages nach Entdeckung der Tat vermag das Vertrauen in eine zukünftig redliche Amtsführung ebenso wenig zu begründen, wie ihre überdurchschnittliche Arbeitshaltung, die die Beklagte durchgängig gezeigt hat, die sie in der Vergangenheit aber nicht davon abgehalten hat, über mehrere Jahre den Kernbereich ihrer Dienstpflichten zu verletzen. Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, die Arbeitssituation sei schwierig gewesen, da sie häufig unterbesetzt gewesen seien. Dies ist eine in der Verwaltung nicht unübliche Situation, die der Beklagten auch im Weiteren immer wieder würde begegnen können. Die geschilderten Spannungen mit dem Vorgesetzten L. hinsichtlich des Mittagessens der Beklagten lassen ihr Verhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen, zumal der Beklagten letztlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein warmes Mittagessen einzunehmen. Für eine weitere dienstliche Verwendung der Beklagten in der Gerichtskasse oder in Funktionen, in welchen sie Geldbeträge zu verwalten hat, fehlt das erforderliche Vertrauensverhältnis; dies schränkt die dienstliche Verwendbarkeit der Beklagten deutlich ein. Die gezeigten Persönlichkeitsmängel werden auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte nach der Aufdeckung des schweren Dienstvergehens zunächst nicht vom Dienst suspendiert, sondern vorläufig weiter beschäftigt wurde (vgl. Müller, Beamtendisziplinarrecht, a.a.O., Rn. 210 Fn. 567). Denn trotz der auf dem neuen Dienstposten gezeigten Leistungen ist das Vertrauen des Dienstherrn, dass die Beklagte ihren Dienstpflichten in Zukunft ordnungsgemäß nachkommen wird, zerstört. Die Umsetzung zeigt zudem, dass die Klägerin sich nicht mehr in der Lage sah, die Beklagte als Kassenbeamtin einzusetzen. Unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände kann die Beklagte gegenüber ihrem Dienstherrn kein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen; das Vertrauen des Dienstherrn, dass die Beklagte zukünftig ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird, ist vielmehr insgesamt zerstört. Dies gilt auch, wenn das Gericht zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie nur in den im Strafbefehl unter den Ziffern 15. – 18. aufgeführten Fällen ein Zugriffsdelikt begangen hat. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als einzig angemessene Reaktion. 2.3. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch erforderlich. Soweit die Beklagte geltend macht, sie könne in einem anderen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden, in welchem sie keine Kassentätigkeiten auszuüben habe, steht dem entgegen, dass die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, sich auf sein Amt als Ganzes und nicht auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich zu beziehen hat. Denn das Disziplinargericht kann einer Behörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinarisch in Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2012, 2 B 8/11, juris Rn. 17; Urt. v. 22.5.1995, 1 D 72/95, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 S. 17). Auch die Wirkungen der langen Verfahrensdauer können das Sanktionsbedürfnis nicht abmildern, da der eingetretene Vertrauensverlust nicht durch die Dauer des Disziplinarverfahrens behoben werden kann. Ist das Vertrauen endgültig zerstört, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.08.2006, DVBl 2006, 1372; BVerwG, Beschl. v. 16.5.2012, 2 B 3/12, IÖD 2012, 166, Urt. v. 19.06.2008, 1 D 2/07, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5). 2.4. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die verhängte Disziplinarmaßnahme sei unangemessen, da die Beklagte im sachgleichen Strafverfahren „nur“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden sei und dieses Strafmaß bei weitem nicht an jenes von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr heranreiche, bei welchem eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolge (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamStG), folgt das Gericht dem nicht. Denn die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme, die ausschließlich darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1995, 2 WD 5/95, BVerwGE 103, 233, juris Rn. 6) und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionstüchtigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.2005, 1 D 15/04, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24; Müller, Beamtendisziplinarrecht, a.a.O., Rn. 558). Daher kann die Berücksichtigung der Kriminalstrafe lediglich im Bereich unterhalb der disziplinarischen Höchstmaßnahme in besonders gelagerten Fallkonstellationen geboten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.2005, 1 D 15/04, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24; Müller, Beamtendisziplinarrecht, a.a.O., Rn. 559). Hat ein Beamter - wie hier die Beklagte - durch ihr vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf ihm zurechenbarem Verhalten (vgl. zur Aberkennung des Ruhegehalts: BVerwG, Urt. v. 15.08.2000, 1 D 44/98, ZBR 2001, 47, juris Rn. 37). IV. Es ist weder geltend gemacht noch für das Gericht ersichtlich, dass der Beklagten für längere Dauer oder mit einem höheren Betrag als 50 % der Dienstbezüge ein Unterhaltsbeitrag nach § 72 Abs. 1 HmbDG zusteht. Insoweit wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 4 Satz 1 HmbDG, wobei das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz gebührenfrei ist, § 75 Abs. 1 HmbDG; Auslagen werden im Rahmen der Regelung des § 75 Abs. 2 HmbDG erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 22 HmbDG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 65 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte steht als Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) im Dienste der Klägerin. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2008 (…) wurde die Beklagte wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 130 Tagessätzen verurteilt. Die 1963 geborene Beklagte ist ledig und kinderlos. Ihr Nettoeinkommen betrug bei Klagerhebung 1.808,07 Euro monatlich. Hierbei handelt es sich um ein gemäß § 38 Abs. 1 HmbDG teilweise einbehaltenes Einkommen mit einem Einbehaltungsfaktor von 20 vom Hundert. Nach Abschluss ihrer Schulbildung mit dem Realschulabschluss im Juni 1981 begann die Beklagte im Oktober 1981 die Ausbildung im Justizdienst. Sie war vom 7. November 1983 bis August 1991 sowie von Mai 1994 bis zum Bekanntwerden der vorliegenden Vorwürfe Ende März 2007 beim Amtsgericht Hamburg im Bereich der Gerichtskasse tätig und zwar zuletzt - seit Mai 1994 - als Leiterin der Zahlstelle, Hauptkassiererin und Systemadministratorin. Von April 2007 bis zur vorläufigen Dienstenthebung am 14. Juli 2009 war die Beklagte als Kostenbeamtin bzw. Einheitssachbearbeiterin anderweitig eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des beruflichen Werdeganges wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. April 2011 Bezug genommen (S. 3 UA). Die Beurteilungen aus den Jahren 1985, 1987 sowie vom 22. Februar 1989, 30. Januar 1990, 17. Dezember 1993 und 18. November 1994 - hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen wird (S. 3, 4 UA) -, weisen die Beklagte als überdurchschnittlich belastbare Beamtin aus, die ihren Pflichten mit Selbstverständlichkeit und hoher Einsatzbereitschaft nachkomme, ein ausgesprochenes Gespür für Kassendinge habe und deshalb zu einer der wenigen Persönlichkeiten herangewachsen sei, die für den Dienstbetrieb der Gerichtskasse unentbehrlich seien. Auch in der Bedarfsbeurteilung vom 18. März 2008 sowie der Regelbeurteilung vom 24. April 2009, die sich auf die Leistungen der Beklagten nach ihrer Umsetzung aufgrund der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, beziehen, wird die Beklagte als pflichtbewusste Mitarbeiterin, die ihre Aufgaben mit Selbstverständlichkeit und Zuverlässigkeit erledige und sich schnell in das neue Arbeitsgebiet und die damit verbundene EDV-Anwendung eingearbeitet habe, bezeichnet. Ihr werden solide Fachkenntnisse bescheinigt, die es ihr zusammen mit ihrer sorgfältigen und zügigen Arbeitsweise ermöglichen, eine beachtliche Arbeitsmenge von einwandfreier Qualität zu erreichen. Ausweislich der Gesamtbewertung in der Beurteilung vom 18. März 2008 entsprechen die Leistungen der Beklagten in allen bewerteten Kategorien den Anforderungen in vollem Umfang, wobei u.a. hervorgehoben wird, dass die Beklagte sich in kurzer Zeit sehr schnell und sicher in ihren neuen Aufgabenbereich eingearbeitet, den Arbeitsplatz sehr gut strukturiert und insgesamt ein großes Maß an Selbstständigkeit gezeigt habe. Entsprechend der Beurteilung vom 24. April 2009 übertrifft die fachliche Kompetenz der Beklagten in der Gesamtbewertung die Anforderungen. Zusätzlich zu der vorangegangenen Beurteilung wird hervorgehoben, dass die Beklagte überdurchschnittlich belastbar sei und auch über einen längeren Zeitraum ein enorm hohes Pensum bewältige. In beiden Beurteilungen wird ein Potential der Beklagten für andere/erweiterte Aufgaben bzw. für die Übertragung höherwertige Aufgaben gesehen, in der Beurteilung vom 24. April 2009 auch für weitere Entwicklungsmöglichkeiten in der jetzigen Aufgabe. Mit im Original nicht unterschriebener Verfügung der Vizepräsidentin des Amtsgerichts Hamburg vom 4. April 2007 wurde gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Unterschlagung (§ 246 StGB) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Ermittlungsführerin bestimmt. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren für die Dauer des laufenden Strafverfahrens gemäß § 14 HmbDG ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung und eine Umsetzungsverfügung sollen mit Schreiben des Amtsgerichtes Hamburg vom 5. April 2007, das laut Absendevermerk am gleichen Tag abgesandt wurde, an die Beklagte übersandt worden sein. Entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 5. April 2007 sind der Beklagten die Umsetzungsverfügung sowie die Einleitungsverfügung per Zustellungsurkunde übermittelt worden. Eine Zustellungsurkunde findet sich nicht in den Akten. Die Umsetzungsverfügung hat die Beklagte nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhalten. Mit Schreiben vom 3. April 2007 erstattete die Vizepräsidentin des Amtsgerichts Hamburg Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von 580,00 Euro gegen die Beklagte: Die Beklagte habe am 26. und 27. März 2007 zwei Mal eine Einzahlung quittiert und diese sodann storniert, wobei bei Tagesabschluss in der Kasse jeweils kein Überschuss festgestellt werden konnte. Die Einzahlerin habe am 26. März 2007 nach Buchung des Bezahlvorgangs in Höhe von 80,00 Euro mit EC-Karte bezahlen wollen, woraufhin sie die Stornierung vorgenommen habe. Am 27. März 2007 habe sie 1.500,00 Euro vom Einzahler erhalten, versehentlich die Stornotaste gedrückt und dann versehentlich nur 1.000,00 Euro eingegeben, wobei sie sich nicht erklären könne, warum bei Tagesabschluss der Kasse kein Überschuss von 500,00 Euro festgestellt worden sei. In dem von der Zahlstelle an die Bundesbank abgeführten sog. Safebag mit den Einnahmen des 27. März 2007 wurde ein Überschuss von 500,00 Euro festgestellt. Im Strafverfahren bestritt die Beklagte die vorgeworfene Buchung am 6. September 2004 über 100,00 Euro (Nr. 4 des Strafbefehls) vorgenommen zu haben, blieb hinsichtlich des Vorfalls am 27. März 2007 (Nr. 21 des Strafbefehls) bei ihren bisherigen Einlassungen und räumte hinsichtlich der weiteren 19 Vorwürfe von Fehlbuchungen zu strafrechtlichen Verfahren ein, sich nicht korrekt verhalten zu haben und entschuldigte sich hierfür. Gleichzeitig bot sie eine Schadenswiedergutmachung in den von ihr zugestandenen Fällen an. Sie erklärte, sie könne sich ihr Fehlverhalten nach einer jahrzehntelangen beanstandungsfreien Tätigkeit im Justizdienst selbst nicht recht erklären. Zweistellige Beträge (zwischen 20 Euro und 95 Euro) habe sie größten Teils storniert, um Kassenfehlbeträge in der Zahlstelle auszugleichen; jedoch bestehe auch die Möglichkeit, dass Teilbeträge bei ihr verblieben seien. Mit den dreistelligen Beträgen (zwischen 100 Euro und 300 Euro) habe sie ihre Schwägerin und deren Tochter in Spanien unterstützt, welche nach dem Tod ihres Bruders im Jahre 2003 in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien. Der vierstellige Betrag (1.000 Euro) sei verwendet worden, um die Unterbringung ihrer an Demenz erkrankten Mutter in einem Pflegeheim und die damit verbundene Abwicklung der Wohnungsauflösung zu regeln. Zu dem Fehlverhalten sei es nur gekommen, weil sie zunächst erstmalig am 15. Juni 2004 (Nr. 1 des Strafbefehls) zur tatsächlichen Abdeckung eines Fehlbetrages eine Buchung fehlerhaft storniert und im Anschluss daran festgestellt habe, dass die Stornierung nicht aufgefallen sei. Es sei ihr sehr leicht gemacht worden, ihre Taten durchzuführen, weil entsprechende Kontrollmechanismen gefehlt hätten. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie bis zur Begehung des streitgegenständlichen Fehlverhaltens völlig unbescholten gewesen sei. Sie leide außerordentlich unter ihrem Fehlverhalten. Die Beklagte hat der Staatskasse 2.895 Euro zurückerstattet. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2008 wurde die Beklagte wegen Untreue (§ 266 StGB) zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen je 40,- Euro, verurteilt. Im Einzelnen ging es dabei um folgende Vorfälle: im Jahre 2004 1. am 15.06. € 50,-, 2. am 28.06. € 30,-, 3. am 28.07. € 40,-, 4. am 06.09. € 100,-, am 15.10. 5. um 09.49 Uhr € 180,-, 6. um 11.48 Uhr € 20,-, 7. um 13:13 Uhr € 95,-, 8. am 13.12. € 50,-, im Jahre 2005 am 01.07. 9. um 11.28 Uhr € 20,-, 10. um 11.35 Uhr € 100,-, 11. am 17.10. € 200,-, 12. am 19.10. € 100,-, im Jahre 2006 13. am 17.08. € 150,-, 14. am 18.08. € 100,-, 15. am 06.09 € 1.000,-, 16. am 25.09 € 100,-, 17. am 27.09. € 200,-, 18. am 14.12. € 300,-, 19. am 31.01. € 80,-, im Jahre 2007 20. am 26.03. € 80,- und 21. am 27.03. € 500,-. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung der Vizepräsidentin des Amtsgerichts Hamburg vom 6. August 2008 fortgesetzt. Hierüber wurde die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag informiert. Die Beklagte führte in ihrer anschließenden Stellungnahme u.a. aus: Als Leiterin und Hauptkassiererin der Zahlstelle habe sie sowohl Aufgaben aus dem täglichen Geschäft als auch Führungsaufgaben. Zu den täglich anfallenden Tätigkeiten habe die Tätigkeit als Kassiererin mitsamt der Fertigung von Abschlüssen durch Abrechnung und Zusammenfassung der Beträge und die Eintragung in die entsprechenden Bücher und Listen gehört. Sie habe außerdem die Tages- und Monatsabschlüsse durchgeführt, die Gelder und Schecks für die Ablieferung auf das Konto der Bundesbank fertig gemacht, welche dann von einem Mitarbeiter der Hinterlegungskasse nachgezählt worden seien. Sie sei Erstbeurteilerin für die Kassierer und diesen gegenüber weisungsbefugt. Ihre unmittelbaren Vorgesetzten seien Herr B. und Herr L. (Zahlstellenaufsichtsbeamte), die die ihnen vorgelegten Monatsabrechnungen ohne weitere Prüfung unterzeichnet hätten. Herr B. habe sich einmal bei der Durchführung der Monatsabrechnung zu den Mitarbeitern der Zahlstelle hinzugesetzt um zu sehen, wie eine solche Monatsabrechnung überhaupt durchgeführt werde. Die Zusammenarbeit mit Herrn B. sei angenehm, ihr Verhältnis zu Herrn L. jedoch relativ schlecht gewesen. In der Zahlstelle gebe es zwei Kassen. Zuletzt seien dort neben ihr selbst zwei weitere Kassierer tätig gewesen. Eigentlich solle die Zahlstelle mit mindestens zwei Vollzeitkräften besetzt sein. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, sondern es hätten dort auch Teilzeitkräfte gearbeitet. Da häufig Kassierer bereits früher gingen, sei dann ein Kassiererwechsel erforderlich gewesen, um weiter zwei Kassen offen zu halten. Hierzu sehe die Dienstanweisung vor, dass die Kasse abzurechnen sei und erst dann an den übernehmenden Mitarbeiter übergeben werden dürfe. Bereits 1994, als sie die Tätigkeit in der Zahlstelle aufgenommen habe, sei diese Dienstanweisung nicht beachtet worden. In einem Abstand von ca. 2 Jahren habe es umfangreiche Kassenprüfungen gegeben, bei denen auch festgestellt worden sei, dass die Dienstanweisung nicht beachtet werde. Eine Änderung sei jedoch nicht angeordnet worden. Die Tagesabschlüsse würden von dem jeweiligen Kassierer gefertigt, sofern dieser am Ende des Tages noch anwesend gewesen sei. Gelegentlich sei der Tagesabschluss aber auch dem früheren Kassierer hingelegt worden, damit dieser ihn am Folgetag unterzeichne. Als Hauptkassiererin habe sie mit den eigentlichen Tagesabschlüssen nichts zu tun, helfe aber regelmäßig beim Zählen des Geldes. Sofern sie als Kassiererin eingeteilt worden sei, habe sie die Tagesabschlüsse selbstverständlich gefertigt. Sowohl Herr B. als auch Herr L. hätten diese ständige Übung gekannt. Tagesdifferenzen seien im Tagesabschlussbuch eingetragen worden. Zwischen den Mitarbeitern der Zahlstelle habe Einigkeit bestanden, dass Herr B. über Tagesdifferenzen nicht sofort informiert werde, da der Fehlbetrag sich in den folgenden Tagen meistens geklärt habe. Sofern dies nicht geschehen sei, sei Herr B. einige Tage später informiert worden. Dieser habe dann einen ergänzenden Bericht für die Justizkasse verfasst. Der Fehlbericht habe jeweils den Namen des Kassierers genannt, die konkrete Zahl und die Anzahl der Einzahler sowie den Vermerk, dass trotz mehrmaliger Durchsicht ein Fehler nicht gefunden werden konnte. Der Fehlbericht sei durch den jeweiligen Kassierer und sie selbst unterzeichnet worden. Eine Kontrolle des Tagesabschlusses habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Sie, die Beklagte, habe unter Kassenfehlbeträgen sehr gelitten und einen empfindlichen Druck dahin empfunden, dass die Kassen stimmen müssten. Jeder Kassierer habe einen Schlüssel für seine Kasse. Die Kassierer seien verpflichtet gewesen, diesen mit nach Hause zu nehmen, was aber nicht praktiziert worden sei. Im Jahr 2004 habe es sehr viele Kassenfehlbeträge gegeben, da es viele Mitarbeiterwechsel gegeben habe und die neuen Mitarbeiter überdurchschnittlich viele Fehler gemacht hätten. Sie habe dann von Überlegungen gehört, die Mitarbeiter selbst für die Fehlbeträge der Kasse haften zu lassen. Über diese Drohung habe sie sich sehr geärgert, da dies in der Regel bedeutet hätte, auch für Fehler Dritter haftbar gemacht zu werden. Sie sei dann zu dem Entschluss gekommen, etwas tun zu müssen, um die Fehlbeträge niedrig zu halten, damit es nicht zu einer Haftung der Mitarbeiter komme. Bereits in den neunziger Jahren habe sie das Problem der Kassendifferenzen gelegentlich dadurch gelöst, dass sie die Kassenfehlbeträge aus eigener Tasche ausgeglichen habe. Hierbei habe es sich um Beträge von maximal 30,00 Euro gehandelt. Sie habe wegen der Kassendifferenzen bei ihren Vorgesetzten nicht in schlechtem Licht stehen und insbesondere mit Herrn L. keinen Ärger bekommen wollen. Bei der ersten streitgegenständlichen Stornierung habe sie – wie auch bei späteren – gedacht, dass sie schon oft eigenes Geld in die Kasse eingezahlt habe und dass es daher nicht so schlimm sei, wenn sie auch einmal Gelder aus der Kasse dazu verwenden würde Fehlbeträge auszugleichen. Allerdings habe im Lauf der Zeit das Geld, das sie zu Unrecht einbehalten habe, das aus ihrem eigenen Portemonnaie stammende überstiegen. Die Zahlungsanzeigen der jeweiligen Einzahler habe sie stets zu den Akten weitergeleitet, damit der Einzahler keine Probleme bekomme. Ihr sei bewusst gewesen, dass eine Stornierung, in Fällen, in denen die Beträge wie ursprünglich eingebucht eingezahlt worden seien, nicht erlaubt sei. Dieses Tun habe sie jedoch damit gerechtfertigt, dass der Stadt ein Schaden bereits entstanden sei und dieser Schaden durch ihr Tun nicht vergrößert werde. Gegebenenfalls sei es auch erforderlich gewesen, überschießende Beträge aus der Kasse zu entnehmen. Kleine Tagesüberschüsse bis 10,00 Euro seien in eine kleine Dose gelegt worden, die im Tresor aufbewahrt worden sei. Sie habe diese Gelder teilweise auch dort hineingelegt. Die dreistelligen Beträge hätten der Unterstützung ihrer Schwägerin gedient, die nach dem Tod ihres Mannes – des Bruders der Beklagten – aus dessen letzten Krankenhausaufenthalt 10.000 Euro Schulden gehabt habe, von denen bisher nur ein Teilbetrag in Höhe von 2.500 Euro bezahlt worden sei. Ende September 2005 sei auch ihr Vater gestorben, der die Schwägerin regelmäßig finanziell unterstützt habe. Zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 18. August 2006 habe sie fünf Mal dreistellige Beträge in Höhe von insgesamt 650,00 Euro entnommen, die weitgehend der Unterstützung der Schwägerin, aber auch dem Ausgleich von Kassendifferenzen gedient hätten und in relativ geringem Umfang auch bei ihr selbst verblieben seien. Ab dem 6. September 2006 seien die Stornierungen der dreistelligen Geldbeträge und Geldentnahmen nur noch wegen ihrer Mutter erfolgt. Diese sei an Demenz erkrankt, habe in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, dessen Kosten bis zur Bewilligung der Pflegestufe 2 teilweise von ihr, der Beklagten vorgestreckt worden seien. Auch seien erhebliche Kosten für den Umbau des Hauses der Mutter aufzuwenden gewesen. Die hohen Kosten des Pflegeheims seien Auslöser für die Stornierung des Betrages von 1.000 Euro am 6. September 2006 gewesen. Die Beklagte bestritt in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2009 zu dem Ermittlungsbericht vom 29. Januar 2009 die Verfehlung nicht und stellte bezüglich der Summe der veruntreuten Gelder klar, dass diese um 600,- Euro geringer sei, als im Strafbefehl aufgeführt, da die Beklagte die unter Nr. 4 und 21 im Strafbefehl angeführten Taten nicht begangen habe. Der Präsident des Amtsgerichts Hamburg gab den Disziplinarvorgang gemäß § 31 HmbDG an die Justizbehörde ab. Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 wurde die Beklagte vorläufig vom Dienst enthoben und mit Bescheid vom 4. September 2009 20 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzahlung einbehalten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 führte die Beklagte ergänzend aus, zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und in dem Disziplinarverfahren aktiv mitgewirkt habe und geständig gewesen sei. Auch habe sie den Schaden unverzüglich wiedergutgemacht sowie jahrzehntelang loyal und pflichtgemäß gearbeitet. Sie habe keine wirkliche Erklärung für ihr Versagen. Dies alles sei von der Strafjustiz dahingehend gewürdigt worden, dass die Verurteilung zu einer milden Geldstrafe erfolgt sei, welche auch rechtskräftig geworden sei. Diese liege deutlich unterhalb der Grenze, ab deren Erreichen kraft Gesetzes das Beamtenverhältnis ende. Daher sei disziplinarrechtlich die Höchstmaßnahme nicht angemessen. Außerdem müssten ihre positiven Leistungen berücksichtigt werden, die sich in ihren Beurteilungen widerspiegelten. Weiter sei ihre Mitwirkung im Verfahren positiv zu bewerten. Entlastend sei die desaströse Organisation der Gerichtskasse des Amtsgerichts Hamburg mit mangelnden Kontrolleinrichtungen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen; als angemessene Disziplinarmaßnahme für ihr Dienstvergehen komme allenfalls eine Zurückstufung in Betracht. Die Klägerin hat am 24. September 2010 die vorliegende Klage erhoben, wegen deren Einzelheiten auf die Klagschrift Bezug genommen wird. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Beklagte im Wege der Zurückstufung in das Amt einer Justizhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) zu versetzen. Sie hat ausgeführt, sie habe eine Einleitungsverfügung in ihren Unterlagen nicht gefunden und sei nicht sicher, ob sie eine solche überhaupt erhalten habe. In der Sache verweist sie auf ihre Einlassung im behördlichen Disziplinarverfahren und trägt ergänzend vor, ihr sei bewusst, dass sie ein bedeutsames Dienstvergehen begangen habe. Sie werde den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung zugestehen und ihre persönliche Situation in den Jahren 2003/2004 schildern, da sie nunmehr nach Gesprächen mit anderen Personen aus ihrem Lebensumfeld dazu in der Lage sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2011 gehört. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen hat die Beklagte erklärt, sie hätte einen Kredit aufnehmen oder das Haus ihrer Mutter, das ihr bereits 2001 überschrieben worden sei, beleihen können. Auf diese Gedanken sei sie jedoch nicht gekommen. Aus der Erbschaft nach dem Tod ihrer Mutter 2008 habe sie Geld erhalten. Über dieses der Mutter nach dem Tod des Vaters im Jahr 2006 zur Verfügung stehende Geld habe sie zunächst nicht verfügen können. 2006 sei ihre Mutter ins Heim gekommen und sie habe den Antrag auf Betreuung gestellt. Die Mitteilung, dass Fehlbeträge durch die Kassierer ausgeglichen werden sollten, müsse ca. 2002/2003 gewesen sein. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 7. April 2011 die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag von 50 % ihrer Dienstbezüge für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem behördlichen Disziplinarverfahren hafte kein wesentlicher Mangel an. Zwar sei die Einleitungsverfügung nicht unterschrieben. Ein wesentlicher Mangel liege jedoch nicht vor, da das Disziplinarverfahren zunächst für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt, die Fortsetzung von der damaligen Vizepräsidentin unterschrieben worden sei und die Beklagte sodann Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die Beklagte habe vorsätzlich handelnd ein einheitliches schweres innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 81 Abs. 1 HmbBG a.F. begangen, welches ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Die Beklagte habe in 12 Fällen entgegengenommene Geldbeträge in Höhe von insgesamt 3.030,00 Euro nicht in die Kasse gelegt, sondern diese ganz oder teilweise storniert und sodann für sich behalten und in 9 Fällen ganz oder teilweise ordnungsgemäß erfolgte Buchungen in Höhe von insgesamt 465,00 Euro zum Ausgleich von Kassenfehlbeträgen storniert. Soweit die Beklagte das ihr anvertraute Bargeld für eigene Zwecke verwendet habe, handelte es sich um Zugriffsdelikte. In den Fällen, in welchen durch die pflichtwidrig vorgenommenen Stornierungen lediglich buchungstechnisch ein Ausgleich des Kassenbestandes erfolgt sei, liege weder ein Zugriffsdelikt noch ein diesem gleichgestelltes Delikt vor; insoweit sei eine gewichtige Verletzung der Dienstpflichten gegeben. Unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände sei nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen sei und die Beklagte gegenüber ihrem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könne. Auch aufgrund des Persönlichkeitsbildes der Beamtin ergäben sich keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, die Beamtin habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie vor: Das Verfahren sei wegen eines erheblichen Verfahrensmangels einzustellen, da die Einleitungsverfügung nicht unterschrieben worden sei. Die Stellungnahme der damaligen Vizepräsidentin des Amtsgerichts, sie habe die Verfügung unterschrieben, überzeuge nicht. Auch handele es sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - um einen wesentlichen Mangel, da diese Verfahrensvorschrift der Sicherung eines objektiv ordnungsgemäßen und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Verfahrens diene. Im Strafverfahren sei z.B. ohne Vorliegen einer Anklageschrift oder eines Eröffnungsbeschlusses kein rechtsstaatliches Verfahren gegeben. Die Einmaligkeit ihres Versagens finde sich in der Gesamtwürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend wieder; insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Fehlverhalten bezogen auf die lange Dienstzeit einen kurzen Zeitraum betreffe und sie vor aber auch nach dem Vorfall außerordentlich positive Beurteilungen erhalten habe. Zudem sei der systematische Ansatz des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da dieses von einer Indizwirkung ausgehe und dann lediglich Entlastungsgründe prüfe. Richtigerweise hätte eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beamten sprechenden Aspekte erfolgen müssen. Ersichtlich habe die Dienststelle dies zunächst genauso gesehen, da sie sie, die Beklagte nach Entdeckung der Tat weiterbeschäftigt und damit ein Restvertrauen dokumentiert habe. Zu rügen sei auch, dass das Verwaltungsgericht ihr Geständnis nicht positiv in die Gesamtabwägung eingestellt habe. Soweit das Verwaltungsgericht das Geständnis als wenig geeignet qualifiziere, könne dem nicht gefolgt werden, da ein Geständnis entweder geeignet oder nicht geeignet sei. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 und 22 des Urteilsabdrucks seien lediglich allgemeiner Natur und formelhaft; ihnen fehle es an einer Verbindung zum Dienstvergehen. Das Verwaltungsgericht hätte die be- und entlastenden Gesichtspunkte in seine Wertung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten einstellen und eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung treffen müssen. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme hätte nach dem Abstufungssystem der Disziplinarmaßnahmen die Zurückstufung sein können. Diese Maßnahme wäre die allein verhältnismäßig und angemessene Entscheidung gewesen, die in Ansehung ihrer Persönlichkeit geboten sei, um sie zur Beachtung ihrer Dienstpflichten anzuhalten, der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken und um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Die Beklagte beantragt, auf eine Herabstufung zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 10. August 2012 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten A – Z, AA – ZZ und AAA – NNN Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.