Urteil
1 Bf 484/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2020:0618.1BF484.19.00
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Leitsätze
1. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) setzt einen direkten und unmittelbaren Zugriff auf Individuen oder Entwicklungsformen der geschützten Arten voraus. Auswirkungen aufgrund bloßer Veränderungen des Lebensraumes werden nicht erfasst.(Rn.56)
2. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) schützt nur abgrenzbare und für die betroffene Art besonders wichtige Fortpflanzungs- und Ruhebereiche; ungünstige Folgen für den allgemeinen Lebensraum einer Art werden von der Verbotsnorm nicht erfasst.(Rn.61)
3. Mittelbare Folgen eines Vorhabens werden von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht erfasst.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) setzt einen direkten und unmittelbaren Zugriff auf Individuen oder Entwicklungsformen der geschützten Arten voraus. Auswirkungen aufgrund bloßer Veränderungen des Lebensraumes werden nicht erfasst.(Rn.56) 2. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) schützt nur abgrenzbare und für die betroffene Art besonders wichtige Fortpflanzungs- und Ruhebereiche; ungünstige Folgen für den allgemeinen Lebensraum einer Art werden von der Verbotsnorm nicht erfasst.(Rn.61) 3. Mittelbare Folgen eines Vorhabens werden von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht erfasst.(Rn.64) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zulässig, aber – sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen – unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 ist in der Fassung, die er durch den Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 erhalten hat, rechtmäßig, soweit der Kläger ihn angefochten hat; dabei prüft das Gericht wegen § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 nur seine Vereinbarkeit mit Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des erkennenden Senats aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 Bezug genommen; an den dortigen Ausführungen wird, soweit diese in dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 nicht beanstandet worden sind, festgehalten. Der erkennende Senat bleibt im Ergebnis auch bei seiner Einschätzung, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er durch den Planergänzungsbeschluss erhalten hat, nicht an artenschutzrechtlichen Mängeln leidet. Dies gilt auch in Ansehung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses im Hinblick auf solche Arten, für die die Beklagte im Planergänzungsbeschluss auf der Grundlage des im Planergänzungsverfahren eingeholten Fachbeitrags eine Neubewertung vorgenommen hat (vgl. hierzu das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019, juris Rn 17). Auch nach diesen Maßgaben verstößt das beanstandete Vorhaben nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 im Hinblick auf die von dem Kläger genannten Amphibien- (hierzu I.), Fledermaus- (hierzu II.) und Vogelarten (hierzu III.). Schließlich liegen auch anderweitige Gesichtspunkte, die der erkennende Senat in seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 nicht berücksichtigt hat und die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen, nicht vor (hierzu IV.). I. Der Einwand des Klägers, das angefochtene Vorhaben bewirke einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 im Hinblick auf die Amphibienarten Kammmolch, Moorfrosch und Laubfrosch, greift nicht durch. 1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Die dauerhafte Erhöhung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe bewirke eine ständige Verbindung zu den Gewässern, die im ehemaligen Prielsystem im Jahr 2009 durch Ausbaggerung entstanden seien (im Folgenden: Prielgewässer) und die den o.g. Amphibienarten als Laichgewässer dienten. Dies ermögliche es verstärkt Fischen, die die Larven der o.g. Amphibien fressen, in die Prielgewässer einzuwandern und diese als Dauerlebensraum zu beanspruchen. Der hierdurch steigende Prädationsdruck wirke sich nachteilig für die genannten Amphibienarten aus. 2. Bei den Arten Kammmolch (Triturus cristatus), Moorfrosch (Rana arvalis) und Laubfrosch (Hyla arborea) handelt es sich um besonders geschützte und überdies um streng geschützte Arten i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009. Besonders geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) aa) BNatSchG 2009 u.a. solche Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie) aufgeführt sind. Solche Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchstabe b) BNatSchG 2009 zugleich streng geschützte Arten. Die Arten Kammmolch, Moorfrosch und Laubfrosch sind allesamt in Anhang IV Abschnitt a) der FFH-Richtlinie aufgeführt. 3. Der erkennende Senat geht schon nicht davon aus, dass ein Vorkommen von Individuen der von dem Kläger genannten Amphibienarten im maßgeblichen Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses im vorhabenbetroffenen Gebiet – namentlich in den Prielgewässern (s.o. zu 1.) – angenommen werden kann. In dem im Planergänzungsverfahren eingeholten Fachbeitrag wird ein Vorkommen der von dem Kläger genannten Amphibienarten verneint. Dies kritisiert der Kläger zwar, indem er insbesondere eine nach seiner Auffassung unzureichende Bestandserfassung moniert und ferner beanstandet, dass das im Februar 2011 und damit noch vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses vorgelegte Gutachten von ... „Die Amphibien an neu angelegten Gewässern im NSG Finkenwerder Süderelbe“ (im Folgenden: Amphibiengutachten) unberücksichtigt geblieben sei. Aber auch dem Amphibiengutachten, dem eine umfassende, im Jahr 2010 durchgeführte Untersuchung der in den Prielgewässern vorkommenden Amphibienarten zugrunde lag, kann nicht entnommen werden, dass hierbei die Arten Moorfrosch und Laubfrosch nachgewiesen worden sind (s. dort S. 16 f.). Einzig zwei Larven des Kammmolchs seien gefunden worden (s. dort S. 12 f.). Im Übrigen lässt sich dem Amphibiengutachten vor allem die Aussage entnehmen, die Eignung der Prielgewässer als künftiger Lebensraum und als Laichgewässer für die Arten Kammmolch, Moorfrosch und Laubfrosch hänge auch davon ab, dass diese Gewässer relativ fischarm blieben (s. dort S. 6). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers ergänzend hierzu erläutert, der Nachweis zweier Larven schon kurze Zeit nach Entstehung der Gewässer sei ein deutliches Anzeichen dafür, dass diese von den betreffenden Arten als Laichhabitat angenommen würden; es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Prielgewässer – solange sie nicht dauerhaft an die Alte Süderelbe angeschlossen seien – aufgrund ihrer Struktur, ihrer Vegetation und ihrer Wasserqualität ideal als Laichgewässer für Individuen der Art Kammmolch, aber auch der Arten Moorfrosch und Laubfrosch geeignet seien. Allein die Eignung eines Gewässerbiotops, als Lebensraum und Laichgewässer geschützter Arten zu dienen, rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluss, Individuen dieser Arten oder ihre Entwicklungsformen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b] BNatSchG 2009) seien dort tatsächlich vorhanden mit der Folge, dass die Auswirkungen eines Vorhabens an den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 im Hinblick auf diese Arten zu messen sind. 4. Ungeachtet der vorstehend unter 3. angestellten Erwägungen ist ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 durch die beanstandete dauerhafte Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe im Hinblick auf die von dem Kläger genannten Amphibienarten zu verneinen. a) Dies gilt zunächst für das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009, auf das sich der Kläger, wie sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bekräftigt hat, vornehmlich stützt. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (1) Mit seinem Einwand, die dauerhafte Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe bewirke eine ständige Verbindung zu den Laichgewässern geschützter Amphibienarten mit der Folge, dass verstärkt laichfressende Fische einwandern könnten, beschreibt der Kläger keine i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 tatbestandsmäßige Handlung. Er verweist darauf, das beanstandete Vorhaben führe zu einer Veränderung der natürlichen Lebensbedingungen in einem Laichgewässer; diese wirke sich nachteilig für Individuen bzw. Entwicklungsformen der geschützten Arten aus, weil sich die Zusammensetzung der Fauna in dem Gewässer verändere und die Anzahl der natürlichen Fressfeinde erhöhe. Hiermit bezieht sich der Kläger auf mittelbare Folgen, die nicht unmittelbar auf dem beanstandeten Vorhaben – der dauerhaften Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe –, sondern auf den Veränderungen der natürlichen Lebensbedingungen beruhen, die sich als weitere Folge des Vorhabens einstellen können. Damit fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zugriff auf Individuen oder Entwicklungsformen der geschützten Arten, wie er in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 vorausgesetzt wird. Die Vorschrift untersagt nur den unmittelbaren Zugriff auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten durch direkten Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Tieres, also insbesondere jede Verletzung oder Tötung von Individuen der besonders geschützten Arten. Dies zeigt sich an den aufgeführten „Tathandlungen“ (Fangen, Verletzen, Töten), die nur durch einen direkten Zugriff erfüllt werden können; für die Beschädigung bzw. Zerstörung von Entwicklungsformen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 kann im Rahmen des einheitlichen Zugriffsverbots nichts anderes gelten. Hingegen werden bloße Veränderungen des Lebensraumes mangels eines direkten Zugriffs nicht von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 erfasst (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 14.10.2014, 8 C 10233/14, NVwZ-RR 2015, 205, juris Rn. 66, m.w.N.; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 10; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, § 44 BNatSchG Rn. 7; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Loseblatt, Stand: Oktober 2019, § 44 BNatSchG Rn. 29; s. auch Müller-Walter, in: Lorz u.a., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2003, § 44 BNatSchG Rn. 11; Louis, NuR 2009, 91 [93]). Der erkennende Senat hält die Begrenzung des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 auf direkte und unmittelbare Zugriffe auch deshalb für zutreffend und geboten, weil sie, ähnlich wie die Heranziehung des Signifikanzkriteriums (hierzu sogleich unter [2]), einer unverhältnismäßigen Ausweitung des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 entgegenwirkt. Würden auch mittelbare Verursachungsbeiträge von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 erfasst, so verlagerte sich die artenschutzrechtliche Prüfung vielfach auf die §§ 44 Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG 2009. Diese Vorschriften sind nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge indes als Ausnahmen konzipiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, 9 A 14.07, NVwZ 2009, 302, juris Rn. 91). Ein Verständnis des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 dahin, dass nur direkte und unmittelbare Zugriffe dem dort normierten Tötungsverbot unterfallen, stellt überdies sicher, dass habitatschutzrechtliche Erwägungen nicht im Rahmen des insoweit abweichend geregelten (vgl. das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019, juris Rn. 37) Artenschutzrechts berücksichtigt werden. Die hier vorgenommene Begrenzung des Verbotstatbestands aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 führt schließlich auch nicht dazu, dass die mittelbaren Folgen eines Vorhabens für die Lebensbedingungen von Individuen geschützter Arten bei dessen naturschutzrechtlicher Beurteilung außer Betracht blieben. Derartige Gesichtspunkte sind vielmehr im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG 2009) zu berücksichtigen und zu gewichten (vgl. Louis, NuR 2009, 91 [93]); der erkennende Senat sieht insoweit vorliegend allerdings keinen Grund für Beanstandungen (vgl. das Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016, juris Rn. 203 ff.). (2) Ungeachtet der unter (1) dargestellten Erwägungen geht der erkennende Senat auch nicht davon aus, dass das von dem Kläger beanstandete Vorhaben zu einer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 466; Urt. v. 28.3.2013, 9 A 22.11, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 118) signifikanten Risikoerhöhung für die geschützten Amphibienarten und ihre Entwicklungsformen in den Prielgewässern führt. Dabei erscheint es bereits im Ansatz zweifelhaft, ob mögliche Beeinträchtigungen, die Individuen geschützter Arten deshalb erleiden können, weil ein Vorhaben mittelbar zu einer Veränderung der natürlichen Lebensbedingungen ihrer potentiell geeigneten Lebensräume führt, überhaupt „signifikant“ in dem vorstehenden Sinne sein können. Um die Signifikanz eines Zugriffs im Rahmen des individuenbezogenen Tatbestands des Tötungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 beurteilen zu können, müssen andere Wirkfaktoren verlässlich ausgeschlossen werden können. Bei Beeinträchtigungen, die sich – wie hier aufgrund steigenden Prädationsdrucks – im Kontext des allgemeinen Naturgeschehens ereignen, ist dies nur schwer möglich. Jedenfalls bestand auch schon bislang aufgrund der alljährlichen temporären Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe – einer „`Hypothek´ (...), die auf dem Naturschutzgebiet in seiner spezifischen Situationsgebundenheit lastet und es in seinen Entwicklungsmöglichkeiten bereits bislang geprägt hat“ (vgl. das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019, juris Rn. 37) – zeitweise die von dem Kläger kritisierte Verbindung zwischen der Alten Süderelbe und den (potentiellen) Laichgewässern geschützter Amphibienarten. Überdies kann es zur Überflutung des Gebiets mit der Folge, dass Fische aus der Alten Süderelbe in die Laichgewässer einwandern können, auch ungeachtet einer dauerhaften Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe vor allem aufgrund besonderer Wetterlagen kommen; Fische können ggf. auch auf andere Weise – etwa, was der Kläger allerdings relativiert, als Laich im Gefieder von Wasservögeln – in die Laichgewässer gelangen. Die dauerhafte Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe mag danach das Einwandern von Fischen in die Prielgewässer begünstigen und den hierdurch bewirkten Prädationsdruck erhöhen. Sie schafft aber keine neuen Umstände und Risiken, denen die Individuen geschützter Amphibienarten, die in den Prielgewässern auf eine Vielzahl weiterer natürlicher Fressfeinde treffen (vgl. nur S. 12 unten und S. 13 unten des Amphibiengutachtens), nicht ohnehin ausgesetzt sind. Diese beruhen darauf, dass sich die Individuen der geschützten Amphibienarten ihren Lebensraum mit Tieren anderer Arten teilen, und sind damit Teil des allgemeinen Naturgeschehens. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98, m.w.N.) kann der erkennende Senat hierin eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die Individuen geschützter Amphibienarten und ihre Entwicklungsformen in den Prielgewässern nicht erkennen. b) Das von dem Kläger beanstandete Vorhaben verstößt im Hinblick auf die von ihm genannten Amphibienarten auch nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (1) Der erkennende Senat hat schon im Grundsatz, jedenfalls aber bezogen auf den vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Bedenken anzunehmen, dass es sich bei den Prielgewässern um Fortpflanzungsstätten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Begriff der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 eng auszulegen. Er umfasst nicht den allgemeinen Lebensraum der geschützten Arten und sämtliche Lebensstätten, sondern einen abgrenzbaren und für die betroffene Art besonders wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhebereich; potenzielle Lebensstätten sind ebenso wenig geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15 u.a., BVerwGE 158, 1, juris Rn. 475; s. auch Urt. v. 6.4.2017, 4 A 16.16,NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 90; Urt. v. 12.3.2008, 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 222; Beschl. v. 8.3.2007, 9 B 19.06, NuR 2007, 269, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.2019, 7 KS 24/17,DÖV 2020, 79 [Ls], juris Rn. 381, m.w.N.; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 21; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Loseblatt, Stand: Oktober 2019, § 44 BNatSchG Rn. 62a; Müller-Walter, in: Lorz u.a., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2003, § 44 BNatSchG Rn. 11). Vor diesem Hintergrund ist schon im Grundsatz zweifelhaft, ob ein Gewässer, das von Tieren bestimmter Arten als Laichgewässer genutzt wird, eine Fortpflanzungsstätte i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 ist (so aber z.B. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, § 44 BNatSchG Rn. 16). Es handelt sich bei einem Gewässer nicht ohne Weiteres um einen „gegenständlichen“ bzw. „greifbaren“ Bereich, der sich i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 „aus der Natur (...) entnehmen“ ließe (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013, 9 A 22.11, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 118, 148). Da die Verbotsnorm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase der aktuellen Nutzung der Lebensstätte als Fortpflanzungsstätte erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2013, 9 A 14.12, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 114) und da ein Laichgewässer auch außerhalb der Laichzeiten von den betreffenden Arten als allgemeiner Lebensraum genutzt wird, bereitet überdies die Abgrenzung des Lebensstättenschutzes i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009, der nur einen Ausschnitt des Gesamtlebensraums erfasst, von dem vergleichsweise weiterreichenden Gebietsschutz Schwierigkeiten. All dies kann vorliegend aber im Ergebnis auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Prielgewässer im maßgeblichen Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses tatsächlich (schon) als Laichgewässer von Individuen der geschützten Amphibienarten genutzt worden sind (s.o. zu 3.). Dann aber kann es sich bei den Prielgewässern allenfalls um potentielle, weil als Laichgewässer geeignete Lebensstätten handeln. Solche werden von der Verbotsnorm des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 indes nicht erfasst. (2) § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 wird auch deshalb nicht verletzt, weil es an einem direkten Zugriff fehlt. Der erkennende Senat vertritt auch für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 die Auffassung, dass mittelbare Folgen eines Vorhabens hiervon nicht erfasst werden (offen gelassen bei BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 72; wie hier: OVG Lüneburg, Urt. v. 1.12.2015, 4 LC 156/14, NuR 2016, 135, juris Rn. 63; OVG Koblenz, Urt. v. 14.10.2014, 8 C 10233/14, NVwZ-RR 2015, 205, juris Rn. 68). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der drei alternative „Tathandlungen“ voraussetzt, die einen direkten Zugriff bzw. eine körperliche Einwirkung auf die Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte nahelegen. Für eine Begrenzung auch des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 in dem hier vorgenommenen Sinne spricht auch, dass andernfalls Gesichtspunkte, die vornehmlich den Gebietsschutz betreffen, im Rahmen der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 berücksichtigt werden müssten; die in der Systematik der Art. 6 und 12 der FFH-Richtlinie angelegte Unterscheidung zwischen dem Gebiets- und Artenschutz würde hierdurch verwischt (weitergehend demgegenüber Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, § 44 BNatSchG Rn. 21, m.w.N.). Die insoweit zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 angestellten Erwägungen gelten für § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 entsprechend (s.o. zu a] [1]). Vorliegend beanstandet der Kläger die Folgen der dauerhaften Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe für die Eignung der Prielgewässer als Laichhabitate für geschützte Amphibienarten, weil sich dort die natürlichen Lebensraumbedingungen für diese Arten – wegen des erhöhten Prädationsdrucks und ggf., worauf der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zusätzlich hingewiesen hat, wegen der sich verschlechternden Wasserqualität – nachteilig veränderten. Unterstellt, es handelte sich bei den Prielgewässern um Fortpflanzungsstätten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 (s.o. zu [1]), und weiter unterstellt, die Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe hätte die von dem Kläger befürchteten nachteiligen Folgen für die Eignung der Prielgewässer als Laichgewässer, so beruhte dies nur mittelbar auf dem von dem Kläger beanstandeten Vorhaben. Anders wäre es, wenn etwa das Wasser eines Laichgewässers abgepumpt oder ein Laichgewässer verfüllt würde oder wenn Chemikalien in ein Laichgewässer eingeleitet würden (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Loseblatt, Stand: Oktober 2019, § 44 BNatSchG Rn. 29). Nichts dergleichen ist vorliegend zu besorgen: Die dauerhafte Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe wirkt sich auf die Prielgewässer aus, ohne auf diese unmittelbar zuzugreifen. II. Der Einwand des Klägers, das angefochtene Vorhaben bewirke einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 im Hinblick auf die Fledermausarten Mückenfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr, greift nicht durch. 1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Ausweislich eines im November 2018 erstellten Gutachtens zum Vorkommen von Fledermäusen im Vorhabengebiet (..., Gutachten über das Vorkommen von Fledermäusen im Biotopkorridor zwischen den NSGs Moorgürtel und Finkenwerder Süderelbe; im Folgenden: Fledermausgutachten) seien dort drei Fledermausarten nachgewiesen worden – die Mückenfledermaus, das Große Mausohr sowie das Braune Langohr –, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorhanden gewesen seien. Diese Arten seien von einer dauerhaften Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe ebenso nachteilig betroffen wie andere Fledermausarten auch: Die dauerhafte Anhebung des Wasserstandes führe zu einem Absterben, Wegbrechen und Überspülen von Ufergehölzen. Hierdurch würden Tagesverstecke und Balzquartiere für Fledermäuse abnehmen; Leitstrukturen und potentielle Wochenstubenhöhlen gingen verloren; die Veränderung des Mikroklimas habe Folgen für den Nahrungsreichtum an der Alten Süderelbe. 2. Bei den von dem Kläger genannten Fledermausarten Mückenfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr handelt es sich um besonders geschützte und überdies streng geschützte Arten i.S.v. §§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) und Nr. 14 Buchstabe b), 44 Abs. 1 BNatSchG 2009. Nach Anhang IV Abschnitt a) der FFH-Richtlinie sind alle Fledermausarten (Microchiroptera) geschützt. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die artenschutzrechtliche Prüfung ist auch für die genannten Fledermausarten der Erlass des Planergänzungsbeschlusses; die Auffassung der Beklagten, insoweit sei der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich, teilt der erkennende Senat nicht. Denn die Auswirkungen des Vorhabens für Fledermausarten sind in dem im Planergänzungsverfahren eingeholten Fachbeitrag neu bewertet worden (s. dort S. 13). Die Beklagte hat diese Neubewertung im Planergänzungsbeschluss aufgegriffen und sich zu eigen gemacht (vgl. dort S. 11, 25). Diese Neubewertung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens für Individuen der geschützten Fledermausarten auf der Grundlage einer aktualisierten fachlichen Beurteilung führt zu einer Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts (vgl. das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019, juris Rn. 14, 17). 4. Der erkennende Senat hält an seiner in dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 (dort juris Rn. 253) vertretenen und in dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 bestätigten (vgl. juris Rn. 25 ff.) Auffassung fest, dass der Kläger mit Einwendungen zu den Auswirkungen des beanstandeten Vorhabens für geschützte Fledermausarten gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 präkludiert ist, weil er vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine artenschutzrechtlich relevanten Einwendungen zu den Auswirkungen des Vorhabens für Fledermäuse erhoben hat. Dies gilt auch im Hinblick auf solche Fledermausarten, die nach dem Vorbringen des Klägers bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Oktober 2004 im Vorhabengebiet noch nicht vorhanden gewesen und erst später ins Vorhabengebiet eingewandert seien (hierzu noch sogleich zu 5.). Auch dies änderte nichts an dem Einwendungsausschluss für alle Fledermausarten. Denn die Einwendungen, die der Kläger im Hinblick auf nachträglich eingewanderte Fledermausarten geltend macht, unterscheiden sich nicht von seinen Einwendungen zu den sonstigen – auch schon im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorhanden gewesenen – Fledermausarten. Namentlich wendet er nicht ein, die nachträglich eingewanderten Fledermausarten hätten besondere artspezifische Lebensraumansprüche, die sich von den Lebensraumansprüchen anderer Fledermausarten unterschieden, oder das beanstandete Vorhaben wirke sich für die Individuen der nachträglich eingewanderten Fledermausarten anders aus als für andere – schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Vorhabengebiet heimisch gewesene – Fledermausarten. Vor diesem Hintergrund besteht für eine „artenscharfe“ Anwendung der Präklusionsvorschrift kein Anlass: Die Auswirkungen des Vorhabens für Fledermäuse hätte der Kläger ungeachtet der konkret betroffenen Arten bereits im Planfeststellungsverfahren einwenden können. 5. Der erkennende Senat geht ungeachtet der unter 4. angestellten Erwägungen nicht davon aus, dass ein Vorkommen von Individuen der von dem Kläger genannten Fledermausarten im maßgeblichen Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses im vorhabenbetroffenen Gebiet angenommen werden kann. Dies gilt für die von dem Kläger genannten Arten Mückenfledermaus und Großes Mausohr schon auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens. Im Schriftsatz vom 19. März 2020 macht er geltend, diese Fledermausarten seien im Vorhabengebiet im Jahr 2018 nachgewiesen worden. Dafür, dass diese Arten bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt im Vorhabengebiet vorgekommen sind, enthalten weder das Vorbringen des Klägers, noch das Fledermausgutachten durchgreifende Anhaltspunkte. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Art Braunes Langohr. Insoweit macht der Kläger zwar geltend, diese Art sei bereits im Jahr 2009 im Vorhabengebiet nachgewiesen worden. Derartiges lässt sich aber dem Fledermausgutachten nicht ohne Weiteres entnehmen. Dort heißt es zunächst (S. 21 unten), das Braune Langohr habe „im Gebiet neu nachgewiesen“ werden können. Diese Aussage bezieht sich, wie der dann folgende Satz deutlich macht, auf die aus Anlass der Erstellung des Fledermausgutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die im Jahr 2018 stattfanden. Dass – wie es weiter im Fledermausgutachten heißt – im Schlickfall-Wald im Jahr 2008 „ein jagendes Braunes Langohr nachgewiesen“ werden konnte, lässt nicht ohne Weiteres den Rückschluss zu, diese Art sei seinerzeit und auch noch drei Jahre später – im Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses – im Vorhabengebiet beheimatet gewesen. Jedenfalls lässt sich danach ein Vorkommen allenfalls im Schlickfall-Wald annehmen. Der Kläger bezieht sich mit seinem Vorbringen zu befürchteten Beeinträchtigungen von Fledermaus-Habitaten aber vornehmlich, wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat, auf den nordwestlich gelegenen sog. Abschluss-Wald. Der Schlickfall-Wald befindet sich demgegenüber nördlich der Alten Süderelbe im Gebiet „Auf dem Fall“. Dieser Bereich des Vorhabengebiets, insbesondere die dortigen Bäume, sind von der dauerhaften Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe kaum betroffen. Wie sich aus Anlage 8, Blatt 1a zum festgestellten Erläuterungsbericht (Teil III) entnehmen lässt, wirkt sich die dauerhafte Wasserstandsanhebung dort nicht nennenswert aus, führt also nicht zu einer beachtlichen Vergrößerung der vernässten Flächen. 6. Ungeachtet der unter 4. und 5. angestellten Erwägungen rechtfertigen die auf die Fledermäuse bezogenen Einwendungen des Klägers nicht den Schluss, die dauerhafte Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe habe einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 zur Folge. Eine insoweit allenfalls in Betracht kommende Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 scheidet aus. a) Soweit der Kläger auf das Fehlen von Balzquartieren und Leitstrukturen sowie auf den abnehmenden Nahrungsreichtum an der Alten Süderelbe als Folgen der dauerhaften Wasserstandsanhebung verweist, zeigt er ungünstige Folgen für den allgemeinen Lebensraum der Fledermäuse auf. Ein solcher Sachverhalt wird von dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009, das nur abgrenzbare und für die betroffene Art besonders wichtige Fortpflanzungs- und Ruhebereiche schützt, nicht erfasst (s.o. zu I. 4. b] [1]). b) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf den Verlust von Tagesverstecken und Wochenstubenhöhlen für Fledermäuse verweist. Auch insoweit benennt er keine konkret vorhandenen bzw. genutzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009, sondern er verweist darauf, dass das vorhabenbetroffene Gebiet seine Eignung verliere, Tagesverstecke und Wochenstubenhöhlen für Fledermäuse zu bieten. Damit bezieht sich der Kläger auf potentielle Lebensstätten, deren Verlust von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 nicht erfasst wird (s.o. zu I. 4. b] [1]). c) Ungeachtet der vorstehend unter a) und b) angestellten Erwägungen fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zugriff auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Fledermäuse i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009. Der Kläger macht nicht geltend, durch das Vorhaben würden Lebensstätten der Fledermäuse direkt beschädigt oder zerstört – etwa indem Höhlen der Fledermäuse überspült würden. Vielmehr verweist der Kläger darauf, die dauerhafte Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe führe zum Absterben von Bäumen und anderweitigen Gehölzen und dies führe mittelbar auch zum Verlust von Lebensstätten der Fledermäuse. Derartige mittelbare Folgen eines Vorhabens werden von dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 nicht erfasst (s.o. zu I. 4. b] [2]). III. Der Einwand des Klägers, das angefochtene Vorhaben bewirke einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 im Hinblick auf die Vogelarten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger, greift nicht durch. 1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Er habe bereits im Planergänzungsverfahren einen Verlust der Schilfinsel („Kormoraninsel“) aufgrund der dauerhaften Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe prognostiziert, während die Beklagte von einer Verschiebung von bzw. Zunahme an Röhrichtflächen als Folge der dauerhaften Wasserstandsanhebung ausgegangen sei. Diese Einschätzung sei unrichtig. Mittlerweile habe sich gezeigt, dass das Schilf auf der Kormoraninsel abgestorben sei und der Drosselrohrsänger dort nicht mehr brüten könne. Betroffen sei auch der Schilfrohrsänger, der im Jahr 2018 im Vorhabengebiet habe nachgewiesen werden können. 2. Bei den Arten Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) und Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) handelt es sich um europäische Vogelarten i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG 2009 und Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) bb) BNatSchG 2009 besonders geschützt sind. Damit gelten die Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2009 für diese Arten. 3. Davon, dass Individuen der Art Schilfrohrsänger – von einem Vorkommen von Individuen der Art Drosselrohrsänger geht der erkennende Senat zugunsten des Klägers aus – im maßgeblichen Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses im vorhabenbetroffenen Gebiet vorgekommen sind, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger erwähnt in seinem Schriftsatz vom 19. März 2020 (dort S. 15) nur, diese Art habe im Jahr 2018 nachgewiesen werden können. In dem Gutachten, auf das er sich bezieht (..., Biotopkorridor Alte Süderelbe-Moorgürtel, Avifaunistische Kartierung 2018), ist von einem nur sporadischen Vorkommen und davon die Rede, dass im Jahr 2018 zwei Gesangsreviere am nordwestlichen Ende der Alten Süderelbe ermittelt worden seien (s. dort S. 124). Im Übrigen wird der Schilfrohrsänger weder im Fachbeitrag, noch in dem Einwendungsschreiben des Klägers vom 4. März 2011 genannt. 4. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt der Einwand des Klägers, die dauerhafte Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe habe zur Folge, dass Schilf- und Röhrichtflächen verloren gingen und nicht mehr als Brutstätten für Röhrichtbrüter im Allgemeinen und Individuen der Arten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger im Besonderen zur Verfügung stünden, nicht die Annahme, es liege eine Verletzung des hier einzig in Betracht kommenden Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 vor. Da in dem Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 geregelt ist, dass die Wasserstandsanhebung außerhalb der Brutzeit von Röhrichtbrütern erfolgen muss, steht nicht zu besorgen, dass aktuell genutzte Nester o.ä. zerstört werden. Vielmehr führt die dauerhafte Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe auch nach Einschätzung des Klägers nur dazu, dass potentiell geeignete Nistplätze in dem vorhabenbetroffenen Gebiet wegfallen, die genannten Arten also nach der dauerhaften Wasserstandsanhebung weniger geeignete Plätze vorfinden, um dort ihre Brutplätze zu errichten. Damit zielt die Einwendung des Klägers einmal mehr auf den Verlust potentieller Lebensstätten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009, die von dem Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 nicht erfasst werden (s.o. zu I. 4. b] [1] und zu II. 6. b]). Ob etwas anderes dann gilt, wenn in einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013, 9 A 22.11, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 148, m.w.N.), kann hier offen bleiben. Denn dies macht auch der Kläger nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. IV. Anderweitige Gesichtspunkte, die der erkennende Senat in seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 nicht berücksichtigt hat und die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen, liegen nicht vor. Solche Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den Ausführungen des Vertreters des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dazu, dass das planfestgestellte Schöpfwerk bis zum heutigen Tag nicht errichtet ist. Die Kritik hieran betrifft vornehmlich die unvollständige Vollziehung bzw. Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, führt jedoch nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Soweit der Vertreter des Klägers und sein Bevollmächtigter in diesem Zusammenhang mit Blick auf andernfalls unvermeidbare Schwankungen des Wasserstandes in der Alten Süderelbe weiter geltend machen, die dauerhafte Wasserstandsanhebung sei fachlich nicht vertretbar, solange nicht sichergestellt sei, dass auch das Schöpfwerk betrieben werde, und damit der Sache nach eine rechtliche Verknüpfung zwischen den Teilvorhaben der dauerhaften Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe und der vorherigen oder zumindest zeitgleichen Errichtung des Schöpfwerks fordern, kann die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage unentschieden bleiben, inwieweit der Erfolg und die fachliche Vertretbarkeit der Gesamtmaßnahme davon abhängen, dass das planfestgestellte Schöpfwerk betrieben wird. Denn der Kläger hat weder dargelegt, welche Rechtsvorschriften i.S.v. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, bei Fehlen der geforderten rechtlichen Verknüpfung verletzt würden, noch hat er näher dargelegt, welche naturschutzfachlichen Gesichtspunkte im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung die genannte rechtliche Verknüpfung zwingend notwendig gemacht hätte. Auf tatsächliche Entwicklungen aus neuerer Zeit – der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf die Folgen der Elbvertiefung hingewiesen – kann es insoweit nicht ankommen. V. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) zu tragen. Dabei hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenngleich seine Revision zunächst Erfolg hatte. Denn maßgeblich ist allein die Frage, wer letztlich unterliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 154 Rn. 4, 6; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 3.8.2017, DL 13 S 2084/16, juris Rn. 78; Urt. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13, ZfWG 2014, 34, juris Rn. 49). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 (entsprechend), 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Der Kläger wendet sich gegen Teile des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe. Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, den die Behörde für Umwelt und Gesundheit der Beklagten mit Bescheid vom 23. Januar 2004 gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG 1998 anerkannt hat. Die Alte Süderelbe ist ein ehemaliger Elbarm, der nach der Sturmflut von 1962 durch Deiche von der Stromelbe abgetrennt wurde. Die einzige Verbindung zwischen der Alten Süderelbe und der Stromelbe besteht seitdem über die Aue und das Storchennestsiel in den Finkenwerder Vorhafen. Der westliche Teil der Alten Süderelbe (im Wesentlichen), der Mühlensand, das Gebiet „Auf dem Fall“ sowie weitere Vorlandflächen nordöstlich der Alten Süderelbe sind durch Rechtsverordnung des Senats der Beklagten vom 17. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 250; im Folgenden: NSG-VO) als Naturschutzgebiet (im Folgenden: NSG) Finkenwerder Süderelbe ausgewiesen. Für die Alte Süderelbe war im Rahmen der Planfeststellung für die Hochwasserschutzanlagen Alte Süderelbe (Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1969) ursprünglich ein Wasserstand von NN - 0,30 m festgesetzt worden. Dies war in der Folge als für die Bereitstellung von Wasser zur Frostschutzberegnung der an die Alte Süderelbe „angeschlossenen“ Obstbaumkulturen nicht mehr ausreichend angesehen worden. Faktisch hatte, auch wegen der zunehmenden Verschlickung des Gewässers, der Wasserstand seit geraumer Zeit im Jahresmittel etwa bei NN ± 0,00 m mit steigender Tendenz gelegen. Aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnisse war der Wasserstand in der Alten Süderelbe im Frühjahr regelmäßig auf NN + 0,20 m angehoben worden, um ausreichende Wassermengen für eine gesicherte Frostschutzberegnung, ggf. über mehrere Nächte hintereinander, zu gewährleisten. Infolge einer unzureichenden Steuerung des Storchennestsiels war es in der Alten Süderelbe und den an sie angeschlossenen Nebengewässern zu Wasserstandsschwankungen von insgesamt fast einem Meter (zwischen NN - 0,50 m und NN + 0,40 m) gekommen. Im August 2003 beantragte die damalige Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau der Beklagten die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und die Planfeststellung für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe, mit der u.a. der Wasserstand der Alten Süderelbe verstetigt und auf NN + 0,30 m angehoben werden sollte. In dem Antragsschreiben heißt es, Vorhabenträger seien gemeinsam die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau und die Behörde für Umwelt und Gesundheit, Amt für Naturschutz und Landschaftspflege. Im anschließenden Beteiligungsverfahren erhob der Kläger Einwendungen. Hierbei machte er u.a. geltend, die Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30 m hätte eine gravierende Störung für die Entwicklung der Biotope, für Fauna und Flora, für die Erholung der Bevölkerung sowie für den Naturhaushalt zur Folge. Am 28. Oktober 2004 erließ die Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Beklagten als Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe“. Der festgestellte Plan beinhaltet – neben weiteren Maßnahmen – die Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30 m. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 4. November 2004 zugestellt. Während des anschließenden Klageverfahrens beantragten die Beigeladene zu 2) und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Beklagten die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2004 um die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 1 NSG-VO für eine verstetigte Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30 m sowie um die Festsetzung einer Bauzeitenregelung, nach der die erstmalige dauerhafte Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe außerhalb der Zeit vom 15. März bis zum 1. Oktober zu erfolgen habe. Anlass dieses Antrags war ein richterlicher Hinweis des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Verboten des § 5 Abs. 1 NSG-VO und zu artenschutzrechtlichen Aspekten betreffend den Eisvogel. Dem Antrag auf Planergänzung war ein im Dezember 2010 von einem Diplom-Biologen erstellter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag beigefügt (..., Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG im Rahmen der geplanten Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe als Teilmaßnahme der Wasserwirtschaftlichen Neuordnung; im Folgenden: Fachbeitrag). Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der beantragten Bauzeitenregelung keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542; im Folgenden: BNatSchG 2009) berührt werden. Im Rahmen einer zunächst vorgenommenen „Relevanzprüfung“ gelangt der Gutachter dabei zu der Einschätzung, prüfrelevante Vogelarten seien nur der Eisvogel sowie verschiedene Röhrichtbrüter mit bodennahen Nestern (Blässralle, Haubentaucher, Knäkente, Löffelente, Reiherente, Rohrweihe, Schnatterente, Stockente, Wasserralle). Im Hinblick auf die in Hamburg vorkommenden Anhang IV-Arten lägen unter den Amphibien allein für den Moorfrosch Nachweise vor, doch beschränke sich sein Vorkommen auf die graben- und kleingewässerreichen Obstanbaugebiete von Francop außerhalb des Einflussbereichs des geplanten Vorhabens. Im Übrigen sei lediglich von einem Vorkommen verschiedener Fledermausarten im Betrachtungsgebiet auszugehen. Insoweit sei ein im Einzelfall möglicher Verlust einzelner Tagesverstecke in vereinzelt abgängigen Gehölzen indes nicht als relevante Beeinträchtigung anzusehen, da Fledermäuse mehrere Tagesverstecke nutzten und diese regelmäßig wechselten. Im Rahmen der auf dieser Grundlage erstellten „Konfliktanalyse“ kommt der Gutachter zu der Einschätzung, dass zur Vermeidung einer Verletzung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 die Anhebung des Wasserstands außerhalb der Brutzeiten der relevanten Vogelarten – Ende März bis Ende September beim Eisvogel, Anfang April bis Mitte August bei den zu berücksichtigenden Wasservogelarten und Röhrichtbrütern – erfolgen solle. Die Beklagte gab (u.a.) dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser erhob unter dem 4. März 2011 gegen die beabsichtigte Planergänzung Einwendungen. U.a. machte er geltend: Im Jahr 2009 sei das im NSG Finkenwerder Süderelbe befindliche ehemalige Priel ausgebaggert worden. Das neu entstandene Gewässer habe bislang keine dauernde Verbindung zur Alten Süderelbe gehabt. Fische könnten nur schwer einwandern. Grün- und Braunfrösche hätten das Gewässer bereits als Laichhabitat angenommen. Bei der geplanten Anhebung des Wasserstandes könnten verstärkt Fische in das Gewässer eindringen. Dies würde eine Verschlechterung der derzeitigen Biotopqualitäten für Makrophyten und Amphibien zur Folge haben. Das Gewässer würde als Laichhabitat ausfallen. Zu dem Fachbeitrag machte der Kläger u.a. geltend: Der bei einer Wasserstandsanhebung drohende Verlust der Schilfinsel („Kormoraninsel“) habe einen Lebensraumverlust für Röhrichtbrüter zur Folge. Zu Unrecht schließe der Fachbeitrag mehrere Arten aus, die im Planungsgebiet vorkämen oder vorkommen könnten. Dies gelte für den Kammmolch, den Moorfrosch, die Grüne Mosaikjungfer und den Eremiten. Die Auswirkungen der Wasserstandsanhebung auf die im Planungsgebiet vorhandenen Fledermäuse würden unzutreffend dargestellt. Mit Ergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 ergänzte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 um die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 1 NSG-VO für eine verstetigte Anhebung des Wasserstandes auf eine Höhe von NN + 0,30 m in der Alten Süderelbe sowie um eine Bauzeitenregelung, nach der die erstmalige dauerhafte Anhebung des Wasserstandes außerhalb der Zeit vom 15. März bis 1. Oktober zu erfolgen habe. Zu dem eingeholten Fachbeitrag heißt es in der Begründung des Ergänzungsbeschlusses u.a.: In dem Fachbeitrag würden mögliche negative Auswirkungen auf Flora und Fauna aus artenschutzrechtlicher Sicht beurteilt. Dabei stehe die Frage im Vordergrund, ob das Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Bezug auf Brutstätten des Eisvogels verstoße. Darüber hinaus betrachte der Beitrag vorsorglich allerdings auch, ob die Wasserstandsanhebung Zugriffsverbote im Hinblick auf weitere potentiell betroffene Arten verwirklichen könne. Im Weiteren werden in der Begründung des Ergänzungsbeschlusses die in dem Fachbeitrag angestellten Erwägungen zur Relevanz- und Konfliktanalyse referiert (S. 9 bis S. 14 des Ergänzungsbeschlusses) und die u.a. von dem Kläger erhobenen Einwendungen abgearbeitet (insbesondere S. 18 ff. des Ergänzungsbeschlusses). Zu der Einwendung des Klägers, der Fachbeitrag berücksichtige die Folgen des Vorhabens für die Arten Kammmolch und Moorfrosch nicht, heißt es in der Begründung des Ergänzungsbeschlusses, der von der geplanten Wasserstandsanhebung berührte Wasserkörper der Alten Süderelbe einschließlich einiger angeschlossener Fleete und Gräben seien allenfalls als Laichhabitat für den Moorfrosch geeignet. Das geplante Vorhaben werde durch die Vergrößerung der Wasserfläche und der ufernahen Flachwasserzone sowie durch die kleinräumige Vernässung ufernaher Landlebensräume zu einer Aufwertung der Lebensraumstrukturen für den Moorfrosch und ggf. für weitere artenschutzrechtlich relevante Amphibienarten führen. Der Kläger hat den Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 in das Klageverfahren einbezogen und beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und den Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als der Wasserstand der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m verstetigt werden soll und infolgedessen Polderungsmaßnahmen in Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop durchgeführt werden sollen, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und der Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 5. November 2013 die Berufung zugelassen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, 1. den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit aufzuheben, als dieser eine Verstetigung des Wasserstandes der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m und dazu Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop festsetzt, 2. hilfsweise zu 1., den angefochtenen Beschluss insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Auferlegung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu entscheiden, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung und Minimierung bzw. der Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. zur Vermeidung bzw. zur Verhinderung von Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG. Die Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 zurückgewiesen: Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses sei, soweit der Kläger ihn angefochten habe, im vorliegenden Fall auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften beschränkt, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien. Der Kläger müsse sich zudem hinsichtlich verschiedener Angriffe gegen den Planfeststellungsbeschluss eine Präklusion entgegenhalten lassen. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Bedenken gegen den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens, sei die Zuständigkeit der Vorhabenträger in der Sache nicht zu prüfen und bestünden keine Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden Planrechtfertigung. Ferner verstoße das Vorhaben nicht gegen die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe. Es sei auch mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vereinbar. Zudem griffen die Rügen, das Vorhaben verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und es lägen Verstöße gegen das planerische Abwägungsgebot vor, nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an artenschutzrechtlichen Mängeln, die der Kläger geltend machen könne. Insoweit komme es nur auf den Eisvogel an. Hinsichtlich anderer Arten sei der Kläger entweder präkludiert oder eine Prüfung erübrige sich wegen des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts seines Erlasses. Die Präklusion gelte für diejenigen Arten, die schon zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens im Vorhabengebiet vorhanden gewesen seien. Wegen des maßgeblichen Zeitpunkts, an dem sich ungeachtet der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nichts ändere, sei der Vortrag zu denjenigen Arten unbeachtlich, die – wie der Kammmolch und der Moorfrosch – erst später nachgewiesen worden seien. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob es zu einer relevanten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Eisvogels kommen könne. Lasse sich dies nicht völlig ausschließen, komme dem Vorhaben jedenfalls die Privilegierung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG 2009 zugute. Denn die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Lebensstätten sei im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren hat der Kläger beantragt, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. November 2012 sowie den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als der Wasserstand der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m verstetigt werden soll und infolgedessen Polderungsmaßnahmen in Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop durchgeführt werden sollen. Die Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2019 das Urteil des erkennenden Senats aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen: Das angegriffene Urteil leide nicht an einem Verfahrensmangel. Es beruhe aber auf einer Verletzung materiellen Bundesrechts, weil es den für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt unzutreffend bestimmt und hierdurch sein Prüfprogramm verkürzt habe. Das Berufungsgericht habe die artenschutzrechtlichen Erwägungen im Planergänzungsbeschluss nur insoweit überprüft, als sie den Eisvogel beträfen. In Bezug auf erst später ins Vorhabengebiet eingewanderte bzw. dort nachgewiesene Arten, nämlich den Moorfrosch und den Kammmolch, habe es auf den allgemeinen Grundsatz abgestellt, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser Grundsatz gelte indes nicht, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im ergänzenden Verfahren nicht auf die Heilung eines punktuellen Fehlers der früheren Entscheidung beschränke, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stütze und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornehme. Dann sei insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich. Vorliegend habe sich der Planergänzungsbeschluss nicht auf die Heilung eines punktuellen Fehlers – d.h. auf die Heilung der (vermeintlichen) artenschutzrechtlichen Ermittlungsdefizite in Bezug auf den Eisvogel – beschränkt. Vielmehr habe sich der Planergänzungsbeschluss die im Verfahren der Planergänzung vorgenommene Neubewertung des Vorhabens in artenschutzrechtlicher Hinsicht – d.h. auch bezogen auf weitere Wasservogelarten und Röhrichtbrüter sowie die Artengruppen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie – zu eigen gemacht. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung habe sich folglich verschoben. Das Berufungsgericht hätte sich mit dem Vorbringen zu den „genannten Arten“ sachlich auseinandersetzen müssen. Führe diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots nicht vorlägen, habe es insoweit mit der Verschiebung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts sein Bewenden. Bedürfe es hingegen der Prüfung einer Privilegierung, seien ggf. auch andere für die rechtliche Bewertung des Vorhabens erhebliche Feststellungen anzupassen. Im Übrigen habe das Berufungsgericht die Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ohne Rechtsverstoß beschränkt: Der Kläger könne einen Verstoß gegen Vorschriften über die Zuständigkeit des Vorhabenträgers nicht rügen; sein Vorbringen zu verschiedenen Arten, die in dem Fachbeitrag Erwähnung fänden, aber bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Vorhabengebiet vorhanden gewesen seien (Fledermäuse sowie ggf. Eremit und Grüne Mosaikjungfer), habe das Berufungsgericht zu Recht als präkludiert eingestuft. Schließlich wende sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses: Die Rüge des Klägers, es habe eine Pflicht zur umfänglichen Öffentlichkeitsbeteiligung im ergänzenden Verfahren bestanden, greife nicht durch; die Ausführungen des Berufungsgerichts zur artenschutzrechtlichen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Eisvogel seien ebenso wenig zu beanstanden wie die übrigen naturschutzrechtlichen Erwägungen. Nach Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht macht der Kläger geltend: Auf der Grundlage des Revisionsurteils seien im weiteren Verfahren alle etwaigen Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht zu prüfen, mit Ausnahme der Arten Eisvogel, Eremit, Grüne Mosaikjungfer sowie solcher Fledermausarten, die schon zum Zeitpunkt der Ausgangsplanfeststellung im Vorhabengebiet vorgekommen und daher Gegenstand der Umweltprüfungen im Ausgangsverfahren gewesen seien. Zu Unrecht werde in dem Fachbeitrag und ihm folgend in dem Planergänzungsbeschluss das Vorkommen des Kammmolchs ausgeschlossen. Bereits im Jahr 2010 seien Kammmolchlarven im ehemaligen Prielsystem des NSG Finkenwerder Süderelbe nachgewiesen worden. Bei einer dauerhaften Anhebung des Wasserstandes der Alten Süderelbe könnten Fische, die sich von Amphibienlaich und -larven ernähren (Prädatoren), in das Gewässer dauerhaft einwandern. Durch den höheren Prädationsdruck würden sich die Bedingungen im Prielsystem als Fortpflanzungsstätte für den Kammmolch verschlechtern. Es sei auch vom Vorkommen des Moorfrosches auszugehen, weil das NSG Finkenwerder Süderelbe den Lebensraumansprüchen des Moorfroschs genüge. Eine Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe führe nicht zu einer Aufwertung oder Vergrößerung potentiell geeigneter Lebensräume für den Moorfrosch, sondern dazu, dass die relative Fischarmut in den Gewässern, in denen der Moorfrosch laiche, in Frage stehe. Bei der vorzunehmenden artenschutzrechtlichen Prüfung müsse auch der Laubfrosch berücksichtigt werden, der durch einen erhöhten Prädationsdruck im Falle einer dauerhaften Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe ebenfalls nachteilig betroffen werde und dessen Vorkommen in dem Fachbeitrag zu Unrecht ausgeschlossen werde. Auch eine (erneute) artenschutzrechtliche Betrachtung einiger Fledermausarten sei geboten. Insoweit sei er – der Kläger – nicht mit Vorbringen hinsichtlich solcher Fledermausarten präkludiert, zu denen es im Zeitpunkt der ursprünglichen Planfeststellung noch keine Erkenntnisse gegeben habe. Dies betreffe die Mückenfledermaus, das Braune Langohr sowie das Große Mausohr, die in den Jahren 2009 (Braunes Langohr) bzw. 2018 (Mückenfledermaus, Großes Mausohr) nachgewiesen worden seien. Diese „neuen“ Arten seien von dem Vorhaben wie „die anderen Fledermausarten“ betroffen. Durch das befürchtete Absterben, Wegbrechen und Überspültwerden von Ufergehölzen infolge einer dauerhaften Wasserstandsanhebung verschlechtere sich für die betrachteten Fledermausarten der Lebensraum. Schließlich müssten auch die Arten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger berücksichtigt werden, deren Lebensraum insbesondere durch den Verlust der sog. Kormoraninsel gefährdet werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 zu ändern und 1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als dieser eine Verstetigung des Wasserstandes der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m und dazu Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop festsetzt, 2. hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, 3. weiter hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insoweit für rechtswidrig zu erklären, 4. äußerst weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Auferlegung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu entscheiden, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung und Minimierung bzw. der Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. zur Vermeidung bzw. zur Verhinderung von Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht vor allem geltend: Nach einer Analyse des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts habe sich der Beurteilungszeitpunkt für die artenschutzrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Arten Moorfrosch und Kammmolch und ggf. weiterer Amphibienarten, ferner hinsichtlich der weiteren Wasservogelarten und Röhrichtbrüter verschoben. Von der Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts könnten nur solche Arten betroffen sein, mit denen sich der Planergänzungsbeschluss sachlich erneut befasst habe. Dies betreffe aber insbesondere nicht Fledermäuse. Die von dem Kläger angenommene Gefährdung von Amphibien durch einwandernde Fische bestehe nicht in der beschriebenen Weise. Der Anschluss des Prielsystems an die Alte Süderelbe sei nicht ursächlich dafür, dass dort Fische einwandern könnten. Außerdem sei auf den Prädationsdruck insbesondere durch Wasserfrösche, aber auch durch Libellenlarven und Wanzen hinzuweisen. Die von dem Kläger vorgebrachten Erkenntnisse zu Fledermäusen stammten aus dem Jahr 2018 und lägen damit zeitlich nach Erlass des Planergänzungsbeschlusses; sie seien daher von vornherein ohne Belang. Auch für die im Jahr 2009 nachgewiesene Fledermausart Braunes Langohr seien keine Quartiere nachgewiesen worden. Der Drosselrohrsänger sei im Planergänzungsbeschluss nicht betrachtet worden, da diese Art damals nicht habe nachgewiesen werden können. Der Beigeladene zu 1) macht geltend: Auf der Grundlage des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts bestehe keine Veranlassung, andere Arten als den Moorfrosch und den Kammmolch in die weitere Betrachtung einzubeziehen. Die Beklagte habe nachgewiesen, dass sich die Lebensbedingungen für diese beiden Arten durch die dauerhafte Wasserstandsanhebung verbessern würden. Die Beigeladene zu 2) verweist auf das Vorbringen der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Sachakten, die Gerichtsakten dieses Verfahrens – insbesondere den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 – und auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens 1 Bs 194/19 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.