Beschluss
1 Bf 239/12.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:0621.1BF239.12.Z.0A
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Leitsätze
1. Die im Subordinationsverhältnis des Soldaten zu seinem Dienstherrn wurzelnde Rückforderung von Ausbildungskosten kann noch nach dessen Beendigung „hoheitlich“ durch Verwaltungsakt abgewickelt werden.(Rn.10)
2. Die Kosten für den Lebensunterhalt dürfen nicht nur nach den monatlichen Fördersätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sondern nach den Richtlinien zur Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr angesetzt werden.(Rn.12)
3. Gegen das Recht zur Rückforderung spricht nicht, dass das Studium für den Soldaten weitgehend nutzlos ist, weil er keinen Studienabschluss erworben hat und/oder sein Studium nicht habe beenden können.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 21.783,81 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Subordinationsverhältnis des Soldaten zu seinem Dienstherrn wurzelnde Rückforderung von Ausbildungskosten kann noch nach dessen Beendigung „hoheitlich“ durch Verwaltungsakt abgewickelt werden.(Rn.10) 2. Die Kosten für den Lebensunterhalt dürfen nicht nur nach den monatlichen Fördersätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sondern nach den Richtlinien zur Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr angesetzt werden.(Rn.12) 3. Gegen das Recht zur Rückforderung spricht nicht, dass das Studium für den Soldaten weitgehend nutzlos ist, weil er keinen Studienabschluss erworben hat und/oder sein Studium nicht habe beenden können.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 21.783,81 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten. Der Kläger studierte als Soldat auf Zeit ab dem 1. Oktober 2003 an der Universität der Bundeswehr in Hamburg Betriebswirtschaftslehre. Auf seinen Antrag vom 17. Mai 2006 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und im Oktober 2006 aus dem Dienst entlassen. Bereits zuvor exmatrikulierte die Beklage den Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2006. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 21. November 2008 den Erstattungsbetrag für das Studium der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr in Hamburg nach § 56 Abs. 4 SG auf 21.783,81 Euro fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 12. Oktober 2012 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Nach diesem Prüfungsmaßstab begründet das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1.1. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.3.2006, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3) zutreffend die Befugnis der Beklagten angenommen, die Erstattung der Ausbildungskosten durch Verwaltungsakt zu regeln. Soweit der Kläger vorträgt, dies entbehre einer dogmatisch haltbaren Begründung, ist dem nicht zu folgen. Zur Geltendmachung der Erstattungspflicht aus § 56 Abs. 4 SG durch Verwaltungsakt hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. März 1994 (Bf I 73/92) ausgeführt: „Die Beklagte konnte den Kläger auch mit Leistungsbescheid vom 22. Oktober 1990 auf Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes in Anspruch nehmen, obwohl sie bei Ergehen des Bescheides nicht mehr seine Dienstherrin war (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.1967, BVerwGE Bd. 27 S. 250, 252; Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE Bd. 52 S. 70, 72; OVG Hamburg, Urt. v. 29.6.1984, OVG Bf I 5/83, m.w.N.). Denn die Beendigung des Dienstverhältnisses hat zwar zur Folge, daß sich aus diesem Dienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und dem Soldaten ergeben können. Die zur Zeit des Dienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Insoweit dient der Leistungsbescheid lediglich der Konkretisierung und Durchsetzung eines sich aus dem früheren Dienstverhältnis ergebenden Erstattungsanspruchs.“ Hieran ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers können die in einem Subordinationsverhältnis wurzelnden Rechtsbeziehungen der Beteiligten auch noch nach dessen Beendigung „hoheitlich“ durch Verwaltungsakt abgewickelt werden (vgl. zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Dienstpflichtverletzung des Soldaten durch Leistungsbescheid: BVerwG, Urt. v. 28.6.1967, BVerwGE 27, 250; zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungskosten nach Beendigung des Wehrverhältnisses unter Verweis auf die zuvor genannte Entscheidung bereits: BVerwG, Urt. v. 11.2.1977, VI C 135/74, BVerwGE 52, 84). 1.2. Die Einwendungen des Klägers zur Höhe der Erstattungsforderung begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 1.2.1. Soweit der Kläger daran festhält, dass die Kosten für den Lebensunterhalt nur nach den monatlichen Fördersätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nicht jedoch nach den Richtlinien zur Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr hätten angesetzt werden dürfen, weil diese signifikant höher seien, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dem Darlegungserfordernis ist dabei erst dann genügt, wenn eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124a Rn. 49). Daran fehlt es vorliegend: Das Verwaltungsgericht (S. 12 ff. UA) ist davon ausgegangen, dass der Kläger die Ausbildungskosten nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müsse, der ihm aus der genossenen Ausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Es hat im Weiteren angenommen, dass das nicht abgeschlossene Studium für den Kläger in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sei. Der Kläger habe daher u.a. die ersparten Lebenshaltungskosten zu erstatten, die für ein entsprechendes Studium anfielen. Deren Berechnung sei eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen (S. 14 UA). Bei der Berechnung der Höhe der ersparten Lebenshaltungskosten für einen entsprechenden Studienumfang hat das Verwaltungsgericht nicht nur darauf abgestellt, dass der unter Berücksichtigung der Fördersätze des Bundesausbildungsgesetzes für die tatsächlich erfolgte Studienzeit ermittelte Betrag nicht nur in etwa dem zurückgeforderten Betrag entspreche, sondern auch berücksichtigt, dass dem Kläger ein Intensivstudium (Trimester statt Semester) ermöglicht worden sei (S. 14 UA). Mit dem Argument des Intensivstudiums setzt der Kläger sich in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander, obwohl es ersichtlich ist, dass es für den Erwerb des Lernstoffs, der dem Kläger im Rahmen seines etwas mehr als 2 ½ -jährigen Studiums in Trimestern vermittelt wurde, bei einer Studienorganisation in Semestern, die jedenfalls an staatlichen Hochschulen der Regelfall ist, kalkulatorisch einer längeren Studienzeit bedurft hätte. 1.2.2. Auch der Einwand des Klägers, es entspreche der Praxis der Beklagten, dass jeder Soldat bereits dann, wenn er einen KDV-Antrag stelle, von allen Lehrveranstaltungen ausgeschlossen werde, und das Verwaltungsgericht daher unzutreffend die Lebenshaltungskosten bis zur Exmatrikulation des Klägers am 30. Juni 2006 angesetzt habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Vortrag stellt nicht in Frage, dass der Kläger als Soldat auf Zeit bis zum 30. Juni 2006 die Möglichkeit hatte, an der Bundeswehrhochschule zu studieren; der Kläger macht nicht geltend, bereits ab Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer am 17. Mai 2006 von allen Lehrveranstaltungen ausgeschlossen worden zu sein. Dies lässt sich auch nicht der Sachakte entnehmen: Ausweislich des Schreibens des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Juni 2006 wurde dem Kläger erst mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass er auf der Grundlage der Weisung BMVg - P II 1 - AZ 16-02-11/10 vom 03.05.1988 (Verwendung von Offizieren des Truppendienstes sowie von Offizier- und Reserveoffizier-Anwärtern, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben) sofort aus dem Ausbildungsabschnitt herauszunehmen, d.h. zu exmatrikulieren ist; das Schreiben wurde dem Kläger am 30. Juni 2006 zugestellt. Sollte es Praxis sein, dass einem Soldaten, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, der Besuch der Vorlesung bis zur Exmatrikulation freisteht (vgl. Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Januar 2013), so würde dies keine Reduzierung der Ausbildungskosten rechtfertigen, weil es dann die Entscheidung des Klägers war, die angebotene Ausbildungsleistung nicht mehr in Anspruch zu nehmen, nachdem er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte. 1.2.3. Der Einwand des Klägers, sein Studium sei für ihn - unabhängig davon, ob ihm Teile des Studiums in seiner beruflichen Tätigkeit von Nutzen seien - weitgehend nutzlos, weil er keinen Studienabschluss erworben habe und bis heute sein Studium nicht habe beenden können, greift ebenfalls nicht durch. Er begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kosten des Studiums partiell zu erstatten sind, wenn das Studium für den ehemaligen Soldaten im weiteren Berufsleben von Nutzen ist. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. allgemein: Urt. v. 30.3.2006, a.a.O., juris Rn. 15 ff.; zur Kostenerstattungspflicht bei Abbruch aus einer nicht abgeschlossenen Fachausbildung: Urt. v. 21.4.1982, BVerwGE 65, 203, juris Rn. 30 f.). Es ist weder dargelegt noch für das Gericht ersichtlich, aus welchem Grund die Erstattung der Kosten einer (Teil-) Ausbildung, die für den ehemaligen Soldaten im weiteren Berufsleben von tatsächlichem Nutzen ist, nicht § 56 Abs. 4 SG unterfallen sollte. 1.3. Die Berufung ist nicht im Hinblick auf den Einwand des Klägers, der Erstattungsanspruch sei unter Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB verjährt, zuzulassen. Das Verwaltungsgericht (S. 17 UA) hat angenommen, dass die Verjährung des Erstattungsanspruchs durch Erlass des Rückforderungsbescheids bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG gehemmt sei; § 53 VwVfG gehe insoweit als lex specialis den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gelte jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im amtswegigen Verfahren. Dies entspricht der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.7.2012, 2 C 34/11, juris Rn. 44), welcher zu entnehmen ist, dass die aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes fehlende Verpflichtung der Beteiligten das Verfahren zu „betreiben“ Grund der fehlenden Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004, BSGE 92, 159). 2. Aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124 Rn. 9). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.