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Urteil

1 Bf 188/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0427.1BF188.10.0A
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Leitsätze
Zur Verjährung eines Besoldungsanspruches und grob fahrlässigen Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen und der Obliegenheit des Beamten nachzufragen. (Rn.23) (Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben. Der Bescheid vom 10. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger unterzahlte Dienstbezüge für den Zeitraum vom August 2002 bis zum 31. Dezember 2004 zu leisten. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verjährung eines Besoldungsanspruches und grob fahrlässigen Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen und der Obliegenheit des Beamten nachzufragen. (Rn.23) (Rn.29) Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben. Der Bescheid vom 10. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger unterzahlte Dienstbezüge für den Zeitraum vom August 2002 bis zum 31. Dezember 2004 zu leisten. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, ihm die unterzahlten Dienstbezüge nachzuzahlen. Da der Kläger im Zeitraum 1. August 2002 bis 31. Dezember 2004 die ihm zustehenden Dienstbezüge nicht in voller Höhe erhalten hat, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Nachzahlung zu. Die Beklagte hat sich zu Unrecht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt. Anwendung finden die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Verjährungsregelungen der §§ 195, 199 BGB. Zwar gelten diese Regelungen im öffentlichen Recht nicht unmittelbar (vgl. BT-Drucks. 15/3653, S. 10), können aber für den hier fraglichen Besoldungsanspruch in Ermangelung entsprechender Vorschriften analog herangezogen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009, NordÖR 2010, 209; VGH München, Urt. v. 10.3.2010, 14 BV 08.2444, juris Rdnr. 28). Danach beträgt die hier einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der erkennende Senat ist aufgrund der Angaben des Klägers überzeugt, dass dieser bei Durchsicht seiner Gehaltsmitteilung von August 2002 bemerkte, dass als Arbeitszeit noch immer 38,5 Stunden vermerkt waren, obwohl, wie er wusste, zum 1. August 2002 von der 38,5-Stundenwoche auf die 40-Stundenwoche umgestellt worden war. Aus Sorge darüber, ob er wohl weiterhin als Vollzeitbeschäftigter geführt und besoldet werde, hat er sich daraufhin noch im August 2002 telefonisch an seine Personalstelle gewandt, die ihm mitteilte, es sei alles in Ordnung, das System werde eine automatische Anpassung vornehmen, er werde nach wie vor als Vollzeitkraft berücksichtigt. Auf die Höhe seines monatlichen Gehaltes hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geachtet und auch keinen Vergleich seiner Besoldungsmitteilung August 2002 mit früheren Besoldungsmitteilungen in Bezug auf die Höhe seines Grundgehalts vorgenommen. Dass ihm ein zu niedriges Grundgehalt ausgezahlt wurde, bemerkte er erst im Januar 2008 nach einem Blick in die neue Besoldungstabelle. Die Ausführungen des Klägers, die von der Beklagten nicht bestritten worden sind, sind glaubhaft. Glaubhaft ist zunächst, dass der Kläger im August 2002 zwar die Unrichtigkeit der Besoldungsmitteilung bezüglich der ausgewiesenen Arbeitszeit, nicht aber die Unterzahlung seines Grundgehalts bemerkte. Hierfür spricht schon, dass der Kläger anderenfalls umgehend eine Nachzahlung angemahnt hätte. Glaubhaft sind auch die Schilderungen des Klägers über die Äußerungen der Personalabteilung im Telefonat von August 2002. Für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers spricht insbesondere, dass er bereits im Januar 2008 auf das Gespräch mit der Personalabteilung hingewiesen hat (vgl. Bl. 61 ff. der Sachakte). In der Folgezeit hat er sodann mehrmals schriftlich und mündlich Einzelheiten des Telefonats von August 2002 anschaulich und in sich konsistent geschildert (vgl. Bl. 7, 57 f., 84, 105 f., 132 ff. d.A.). Steigerungen im Vortrag sind nicht erkennbar. Nachvollziehbar ist vor allem die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe gewusst, dass es Besoldungsbestandteile gebe, um die man sich kümmern müsse. Hinsichtlich des Grundgehalts sei er aber davon ausgegangen, dass der Dienstherr dies in voller Höhe auszahle; deshalb habe er auf die telefonische Auskunft der Personalabteilung vertraut und keine weiteren Ermittlungen angestellt. Dies zugrunde gelegt ist eine Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen im Zeitpunkt August 2002 nicht anzunehmen. Ein Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Die Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der Bezügemitteilungen ab August 2002 im Hinblick auf die ausgewiesene Arbeitszeit ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine Kenntnis über anspruchsbegründende Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB annehmen zu können. Zu den maßgebenden Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nachzahlung von Besoldungsbezügen gehört der Umstand, dass es zu einer unterbliebenen Zahlung gekommen ist. Dem Kläger kann hinsichtlich der unterbliebenen Kenntnisnahme von der Unterzahlung auch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wie folgt präzisiert (vgl. Urt. v. 27.9.2011, VI ZR 135/10, WM 2011, 2128): „Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO).“ Diesen Maßstab legt das Gericht auch für die entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im öffentlichen Recht zugrunde und ergänzt ihn um die vergleichbaren Grundsätze, die für die Frage gelten, ob sich ein Beamter gegenüber der Rückforderung von rechtsgrundlosen Zahlungen auf Entreicherung berufen kann (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Insoweit ist maßgeblich, ob der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urt. vom 25.11.1985, NVwZ 1986, 745). Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. vom 28.2.1985, NVwZ 1985, 907) ist es dem Beamten auf Grund seiner Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen nachzufragen. Bei einer Veränderung der Besoldungsmerkmale trifft den Beamten eine erhöhte Prüfungspflicht (BVerwG, Urt. v. 28.6.1990, DÖD 1990, 301; OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209; Urt. vom 12.2.2010, 1 Bf 225/09; Urt. v. 9.5.2011, 1 Bf 103/10). Nach diesen Maßstäben ist eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht anzunehmen. Der Kläger ist zunächst seiner grundsätzlichen Treuepflicht nachgekommen, indem er die Besoldungsmitteilung August 2002 unmittelbar nach Erhalt auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Aus dieser Prüfung ergab sich für ihn eine Obliegenheit, weitere Nachforschungen anzustellen. Er bemerkte nämlich, dass die Besoldungsmitteilung August 2002 bezüglich der Ausweisung seiner wöchentlichen Arbeitszeit einen Fehler aufwies, da trotz seiner Vollzeitbeschäftigung und Einführung der 40-Stundenwoche zum August 2002 die Arbeitszeit nur mit 38,5 Wochenstunden angegeben war. Es liegt auf der Hand, dass nach Einführung der 40-Stundenwoche die Ausweisung von nur 38,5 Wochenstunden auf der Bezügemitteilung bedeuten kann, dass der Kläger fälschlicherweise als Teilzeitkraft geführt und auch besoldet wird. Das Unterlassen von weiteren Ermittlungen in dieser Situation wäre völlig unverständlich und würde damit ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit begründen. Seiner Obliegenheit zu weiteren Ermittlungen ist der Kläger aber schon dadurch nachgekommen, dass er nach Durchsicht seiner Bezügemitteilung von August 2002 seine Personalstelle telefonisch über die unrichtige Ausweisung der Arbeitszeit informierte und sich erkundigte, ob es zu Auswirkungen auf sein Gehalt kommen werde. Das Verhalten des Klägers entspricht den Anforderungen, die die Beklagte für einen solchen Fall verlangt. In den Hinweisen auf der Rückseite der Bezügemitteilungen der Beklagten heißt es: „Überprüfen Sie bitte regelmäßig Ihre Abrechnung. Evtl. Differenzen oder Zweifel an der Richtigkeit müssen Sie unverzüglich Ihrer Personalabteilung mitteilen, so dass Fehlzahlungen schnell ausgeglichen werden können. Überzahlungen sind von Ihnen zu erstatten.“ Eine schriftliche Mitteilung des Beamten über Differenzen oder Zweifel ist danach nicht erforderlich, vielmehr ist eine mündliche bzw. telefonische Nachfrage ausreichend. Nachdem der Kläger von seiner Personalstelle die Mitteilung bekommen hatte, es sei alles in Ordnung, das System nehme eine automatische Umrechnung vor und führe ihn als Vollzeitbeschäftigten, bestand keine Obliegenheit des Klägers für weitere Ermittlungen, etwa der Überprüfung der Höhe seines Grundgehalts durch Vergleich mit aktuellen Besoldungstabellen oder früheren Bezügemitteilungen. Es ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht grob fahrlässig, dass der Kläger insoweit auf die Auskunft der sachlich zuständigen und kompetenten Personalstelle vertraut hat. Allein aufgrund der Bezügemitteilung für August 2002 war für ihn die Unterzahlung nicht ohne weiteres erkennbar. Zunächst ist es nicht grob fahrlässig, dass der Kläger die zu niedrige Ausweisung seines Grundgehalts nicht bemerkt hat. Allerdings befindet sich die maßgebliche Position „Grundgehalt“ ganz oben in der Bezügemitteilung und erfolgte hier im August 2002 im Vergleich zu vorher eine deutliche Abminderung (von 2.700,03 Euro auf 2.598,78 Euro; vgl. Bl. 49 der Sachakten). Jedoch war andererseits die Abminderung des Grundgehalts nicht so gravierend, dass sie dem Kläger hätte ins Auge springen müssen; insbesondere lag kein Sprung über eine Tausenderschwelle vor. Dass der Kläger die genaue Höhe seines Grundgehalts bei Durchsicht der Besoldungsmittelung im August 2002 nicht kannte, ist allenfalls als leichte oder mittlere Fahrlässigkeit, nicht aber als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Es ist kein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß, wenn einem Beamten die genaue Höhe seines Grundgehalts bei Durchsicht seiner Besoldungsmitteilungen nicht vor Augen steht. Schließlich war die Unterzahlung für den Kläger auch nicht ohne weiteres aus dem in der Bezügemitteilung August 2002 angegebenen Auszahlungsbetrag erkennbar. Die Abminderung im August 2002 (auf 2.154,80 Euro) gegenüber der Zeit vorher (März 2002: 2.218,44 Euro, April 2002: 2.233,50 Euro, Mai 2002: 2.207,22 Euro, vgl. Bl. 48 der Sachakten) fiel insgesamt noch geringer aus als die Abminderung des Grundgehalts und berührte ebenfalls nicht die Tausenderschwelle; hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der Auszahlung des Urlaubsgeldes im Juli 2002 einen besonders hohen Auszahlungsbetrag von 2.397,63 Euro erhalten hatte (Bl. 48 der Sachakte). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass zwischen August 2002 und Januar 2008 der Kläger von der Unterzahlung Kenntnis erlangt hat oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt hat. Da ihm die Personalstelle mitgeteilt hatte, die unrichtige Ausweisung der Arbeitszeit sei unschädlich und das System nehme eine automatische Umrechnung vor, bestand für den Kläger insbesondere kein Anlass, nach August 2002 auf eine Berichtigung der Arbeitszeitausweisung in seinen Bezügemitteilungen zu warten oder gegenüber der Beklagten eine Berichtigung einzufordern. Es ist auch nicht als grob fahrlässig zu werten, dass der Kläger im Jahre 2005 anlässlich der Feststellung und Korrektur der Unterzahlung seiner Ehefrau mit Bescheid vom 28. November 2005 (Bl. 111 d.A.) keine Prüfung seiner Gehaltsbezüge vorgenommen hat. Zweifel an der Richtigkeit der telefonischen Auskunft der Personalabteilung von August 2002 konnten durch diesen Bescheid beim Kläger nicht geweckt werden. Ein Zusammenhang zwischen der Unterzahlung der Ehefrau mit kinderbezogenen Bezügebestandteilen für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 einerseits und der fehlerhaften Ausweisung der Arbeitszeit des Klägers in der Besoldungsmitteilung August 2002 andererseits besteht nicht. Zudem wird im Bescheid vom 28. November 2005 ausdrücklich auf die Vollbeschäftigung des Klägers hingewiesen; dies stimmt mit der telefonischen Auskunft von August 2002 überein, der Kläger werde trotz der fehlerhaften Ausweisung der Arbeitszeit vom System automatisch als Vollzeitkraft geführt. Da damit der Kläger vor Januar 2008 weder Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte noch ihm diese aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, ergibt sich aus § 199 Abs. 1 BGB ein Verjährungsbeginn erst für den 31. Dezember 2008. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. Ihr Ablauf wurde spätestens mit der Klageeinreichung am 9. Oktober 2009 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). II. Die Beklagte hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO und § 127 BRRG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Dienstbezügen für den Zeitraum 1. August 2002 bis 31. Dezember 2004. Der Kläger ist seit 1981 Polizeibeamter, zunächst im Dienst des Landes Berlin, ab 1987 im Dienst der Beklagten und seit Januar 2002 Hauptkommissar. Nachdem er von Oktober 1996 bis Februar 1999 teilzeitbeschäftigt war, ging er ab März 1999 wieder in Vollzeitbeschäftigung über. Hierbei wurde in das für die Gehaltsabrechnungen verwendete EDV-System anstatt der Bezeichnung „Vollzeit“ versehentlich die damals noch geltende Vollzeit-Wochenstundenzahl „38,5“ eingegeben. Als ab dem 1. August 2002 die 40-Stundenwoche eingeführt wurde, hatte dies zur Folge, dass der Kläger im System als Teilzeitkraft mit 38,5 von 40 Wochenstunden geführt wurde. Die Gehaltsabrechnungen wiesen seitdem den Eintrag „Indiv.wöch. ArbZeit (…) 38,50 ST“ auf. Dementsprechend erhielt er nur anteilige Bezüge, nämlich ein monatliches Grundgehalt von lediglich 2.598,78 Euro anstatt bis dahin 2.700,03 Euro, sowie eine reduzierte Polizeizulage und allgemeine Stellenzulage. Mit Schreiben an die Personalabteilung vom 8. Januar 2008 teilte der Kläger mit, dass er bei einem Vergleich seiner Besoldungsmitteilung Januar 2008 mit der ab dem 1. Januar gültigen Besoldungstabelle im Bereich des Grundgehalts eine Differenz festgestellt habe. Statt des in der Besoldungstabelle für die Besoldungsgruppe A 11, Stufe 9 vorgesehenen Grundgehalts von 3.023,59 Euro sei bei ihm lediglich ein Grundgehalt von 2.910,21 Euro ausgewiesen. Die Abweichung betrage 3,75 % und entspreche der Differenz der 40- Stundenwoche zur vormalig gültigen 38,5-Stundenwoche. Der Kläger beantragte die rückwirkende Prüfung seiner Bezüge beginnend zum Vormonat der Einführung der 40-Stundenwoche. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 bestätigte die Personalabteilung die Unterzahlung ab dem 1. August 2002. Sie gewährte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2008. Für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2004 berief sie sich auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Er habe erst im Jahre 2008 von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne folglich gemäß § 199 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2008. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Auf seine Nachfrage nach der Bedeutung der Ausweisung „38,5 Stunden“ in seiner Gehaltsabrechnung im Jahr 2002 angesichts der Einführung der 40-Stundenwoche sei ihm fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass das Abrechnungssystem Paisy dies automatisch verrechnen werde, was indes nicht geschehen sei. Damit sei er veranlasst worden, verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2009 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung heißt es: Der Anspruch des Klägers sei verjährt. Die Verjährung habe am Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen. Der Kläger habe auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten über die anspruchsbegründenden Umstände nicht genutzt. Bereits im Jahre 2002 habe er erkannt, dass seine Bezügemitteilung eine unzutreffende Wochenarbeitszeit aufweise. Der Bezügemitteilung habe er ferner entnehmen können, dass er ab August 2002 auch weniger Gehalt bezog, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorgelegen habe. Dies hätte für ihn Anlass sein müssen, sich bei der Personalabteilung Gewissheit darüber zu verschaffen, warum die Zahlung nicht mehr vollständig erfolge. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht seien Empfänger von Dienstbezügen gehalten, die ihnen ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Verjährungseinrede stehe nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Auf eine finanzielle Notlage habe sich der Kläger nicht berufen. Er sei auch nicht durch ein Fehlverhalten der Personalabteilung veranlasst worden, verjährungshemmende Schritte zu unternehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger die Unterzahlung bis Anfang 2008 nicht bemerkt habe. Eine einmal unterlaufene unrichtige Sachbearbeitung, die sich über Jahre hinweg in Gestalt zu geringer Besoldungsleistungen ausgewirkt habe, mache die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Dienstherrn nicht zur unzulässigen Rechtsausübung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. September 2009 zugestellt. Am 9. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, ihm hätte die Unterzahlung nicht bereits im Jahre 2002 auffallen und er hätte keine weiteren geeigneten Maßnahmen ergreifen müssen. Er habe sich nach der Umstellung auf die 40-Stundenwoche im August 2002 telefonisch an die Personalabteilung gewendet und um Klärung der in der Bezügemitteilung aufgeführten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gebeten. Dort habe er die Antwort erhalten, es sei alles in Ordnung, das System berechne automatisch 40 Stunden. Auf die Richtigkeit dieser Mitteilung habe er sich verlassen dürfen. Er habe ansonsten auch keine Veranlassung gehabt, auf die Höhe seines Gehaltes zu achten, zumal er zu dieser Zeit keine Zulagen mehr bekommen, sondern ein stabiles Grundgehalt bezogen habe; wohl deshalb habe er auch nur unregelmäßig Gehaltsmitteilungen erhalten. Im Jahre 2005 sei festgestellt worden, dass seine Ehefrau, die ebenfalls im Polizeidienst tätig sei, zu wenig Geld bekommen habe. Da in dem betreffenden Änderungsbescheid sein Name genannt werde, gehe er davon aus, dass auch in seine Personalakte Einblick genommen worden sei; bei dieser Gelegenheit hätte die Beklagte merken müssen, dass in seinem Fall die Abrechnung auf einer falschen Basis erfolge. Ihm selbst sei die Differenz im Grundgehalt erst aufgefallen, nachdem er anhand der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Besoldungstabelle die aktuelle Bezügemitteilung überprüft habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2009 zu verpflichten, an den Kläger unterzahlte Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2004 zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Weiterhin hat sie erklärt, sie könne sich ohne weiteres vorstellen, dass das Gespräch zwischen dem Kläger und der Personalabteilung im Jahre 2002 in der vom Kläger geschilderten Weise abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung. Der Anspruch des Klägers sei nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Zwar habe der Kläger von der dem Anspruch zugrunde liegenden Unterzahlung erst im Jahre 2008 Kenntnis erlangt. Jedoch beruhe seine vorherige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er die Unterzahlung bereits im Jahre 2002 bemerken müssen, da er seit der Einführung der 40-Stundenwoche zum 1. August 2002 weniger Gehalt bezogen habe. Der Betrag habe sich aufgrund der Unterschreitung der Dreitausender-Schwelle (2.910,21 anstatt 3.023,59 Euro) deutlich erkennbar verändert. Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge sei ein Massenverfahren, bei dem es zu Fehlern kommen könne; daher müsse jeder Empfänger die Bezüge regelmäßig überprüfen. Dies stelle keinen unzumutbaren Aufwand dar. Aufgrund des von Monat zu Monat gleichbleibenden Betrages sei eine Überprüfung der Höhe sehr einfach. Beim Kläger gelte dies umso mehr, da er nach eigenem Vortrag ein konstantes Grundgehalt ohne Zulagen erhalten habe. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Dienstherr sei nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich verpflichtet, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Nur unter besonderen Umständen könne die Geltendmachung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden. In diesem Zusammenhang reiche aber nicht jede Falschberechnung; vielmehr müsse ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherren vorliegen, das den Gläubiger veranlasse, keine verjährungsunterbrechenden Schritte zu unternehmen. Ein solch qualifiziertes Fehlverhalten liege hier weder in der falschen Systemeingabe zum 1. August 2002 noch in der telefonischen Auskunft der Beklagten im Jahr 2002 noch in der unterbliebenen Feststellung der Unterzahlung im Jahr 2005. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 die Berufung zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 15. Dezember 2010 hat der Kläger die Berufung am 17. Januar 2011, einem Montag, begründet. Er führt aus, die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Ein qualifiziertes Fehlverhalten liege darin, dass die Beklagte „38,5“ anstelle von Vollzeit zunächst in das System eingegeben und trotz Nachfragen bzw. verschiedener Anlässe zur Überprüfung diese Eingabe nicht korrigiert habe. Er, der Kläger, habe unmittelbar nach Umstellung der Wochenarbeitszeit im August 2002 eine aktuelle Gehaltsmitteilung durchgesehen und gemerkt, dass in dem Feld „Zeit“ lediglich 38,5 anstelle von 40 Stunden aufgeführt gewesen seien. Er habe die Personalabteilung um Klärung gebeten und die Auskunft erhalten, dass das Abrechnungssystem Paisy automatisch seine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigen würde. Stattdessen sei er jedoch als Teilzeitbeschäftigter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden geführt und entsprechend besoldet worden. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft sei in ihm der Irrtum erweckt worden, die abgerechnete Gehaltssumme sei korrekt. Er habe auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfen. Eine Teilzeitbeschäftigung setze einen entsprechenden Antrag beim Dienstherrn voraus, den er aber nicht gestellt habe. Auch zu einer früheren Nachfrage, ob trotz des Eintrags „Eintrittsdatum 1.10.1987“ in seinen Besoldungsmitteilungen sein tatsächliches Eintrittsdatum in das Beamtenverhältnis im Jahre 1981 berücksichtigt würde, habe man ihm mitgeteilt, das System werde das tatsächliche Eintrittsdatum automatisch berücksichtigen. Zudem sei es im Jahre 2005 zu einer Überprüfung der Besoldung seiner Ehefrau gekommen. In diesem Rahmen habe die Beklagte sicherlich auch seine Besoldung überprüft, jedenfalls aber durch die Ausführungen im Bescheid vom 28. November 2005 „weil Ihr Ehemann Armin Lehnhoff vollbeschäftigt ist“ bestätigt, dass er, der Kläger, vollbeschäftigt sei und auch entsprechend besoldet werde. Hierdurch habe ihn die Beklagte in der Annahme bestätigt, mit seiner Besoldung sei alles in Ordnung, er werde entsprechend seiner Vollbeschäftigung bezahlt. Er habe nicht schon früher anhand eines Vergleichs seiner Gehaltsmitteilungen erkennen können, dass er unterzahlt gewesen sei. Er erhalte lediglich ein gleichbleibendes Grundgehalt ohne sonst übliche Zulagen, so dass keinerlei Veranlassung bestanden habe, die Besoldung wiederholt zu überprüfen. Eine Unterschreitung der Dreitausender-Schwelle sei erst ab Januar 2008 im Hinblick auf die ab dann geltende Besoldungstabelle zu verzeichnen gewesen. Die Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Beamten seien vom Verwaltungsgericht überspannt worden. Ein Beamter sei nicht verpflichtet, seine Besoldung anhand der gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2009 zu verpflichten, die im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2004 unterzahlten Dienstbezüge nachzuzahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Personalakten, die Sachakte, die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.