Urteil
1 Bf 103/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0509.1BF103.10.0A
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Leitsätze
Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig auch bei einem erheblichen Verschulden der Behörde an der Überzahlung keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen.(Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2011 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig auch bei einem erheblichen Verschulden der Behörde an der Überzahlung keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen.(Rn.45) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Bestand. Die Klage ist abzuweisen. Der Rückforderungsbescheid vom 16. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte konnte die von April 1997 bis zum 31. Dezember 2004 überzahlten doppelten Verheiratetenzuschläge in Höhe von insgesamt 9803,53 Euro gemäß dem hier noch anwendbaren § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG (= § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) zurückfordern (dazu unter 1). Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt (dazu unter 2). Die Beklagte hatte auch keinen Anlass, aus Gründen der Billigkeit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (= § 16 Abs. 2 Satz 3 HmbBesG) ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen (dazu unter 3). 1. Der Beklagten steht für den Überzahlungszeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. Dezember 2004 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG ein Rückzahlungsanspruch zu. a. Die Beklagte hat an den Kläger in dem Zeitraum vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 2004 Bezüge in einer Gesamthöhe von 9803,53 Euro überzahlt. Die Beklagte hat die überzahlten „Verheiratetenzuschläge“ in ihrer Aufstellung vom 16. Juni 2005 aufgelistet. Anhaltspunkte für Fehler sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger bezweifelt die Richtigkeit der Berechnung nicht. Ebenso stellt er zu Recht nicht in Frage, dass ihm die Verheiratetenzuschläge nicht doppelt zustanden. b. Allerdings ist der Kläger im Sinne des entsprechend heranzuziehenden § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Denn die monatlichen Überzahlungsbeträge erfolgten nur in einer Höhe bis 105,28 Euro. Bei Beträgen dieser Größenordnung ist angesichts des Einkommens des Klägers anzunehmen, dass sie der Beamte im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht (vgl. VV zu § 12 BBesG 12.2.12; OVG Hamburg, Urt. vom 12.2.2010, 1 Bf 225/09). Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Jedoch kann sich der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht auf seine Entreicherung berufen. Denn das Fehlen eines Rechtsgrundes für die doppelte Auszahlung des „Verheiratetenzuschlages“ war so offensichtlich, dass der Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung hätte erkennen müssen. Insoweit ist maßgeblich, ob der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (BVerwG, Urt. vom 25.11.1985, NVwZ 1986, 745). Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. vom 28.2.1985, NVwZ 1985, 907) ist es dem Beamten auf Grund seiner Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen nachzufragen. b.a. Dem Kläger hätte bereits auffallen müssen, dass er für März 1997 einen zusätzlichen Ortszuschlag in Höhe der halben Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 (sog. Verheiratetenzuschlag) erhalten hatte. Denn ihm stand zuvor während des Zeitraumes vom Februar 1994 bis Februar 1997 wegen des Erziehungsurlaubs seiner bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigten Ehefrau der volle Verheiratetenzuschlag zu. Nachdem seine Ehefrau ihre Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, musste er mit einer Verringerung und nicht – wie für März 1997 geschehen - mit einer Erhöhung seines „Verheiratetenzuschlags“ rechnen. Insoweit traf ihn auch eine besondere Prüfungspflicht, da sich seine Besoldungsmerkmale wegen der von ihm mit Erklärung zum Ortszuschlag vom 10. März 1997 mitgeteilten Rückkehr seiner Ehefrau aus dem Erziehungsurlaub zum 23. Februar 1997 und dem Ende ihres Lohnbezuges zum 31. März 1997 geändert hatten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 28.6.1990, DÖD 1990, 301; Urt. vom 28.2.1985, a.a.O., juris Rn 25; vgl. auch Urt. vom 26.5.1966, BVerwGE 24, 148; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209; Urt. vom 12.2.2010, 1 Bf 225/09) hat entschieden, dass den Beamten bei einer Veränderung der Besoldungsmerkmale eine erhöhte Prüfungspflicht trifft. Deshalb hätte dem Kläger erst Recht auffallen müssen, dass er ab April 1997 nicht nur wie im März 1997 neben dem halben Verheiratetenzuschlag den vollen Verheiratetenzuschlag erhielt, sondern nunmehr anders als bis Februar 1997 den vollen Verheiratetenzuschlag doppelt erhielt. Insoweit ist davon auszugehen, dass nicht nur die von dem Kläger für den Zeitraum ab Dezember 2000 vorgelegten Bezügemitteilungen die Doppelzahlungen klar und eindeutig ausgewiesen haben. Auch aus den nicht mehr vorhandenen früheren Bezügemitteilungen konnte er die Doppelzahlungen entnehmen. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung selbst ausgesagt, dass er die Doppelzahlungen nach dem von ihm anscheinend 1998 geführten Telefonat und dem angeblichen Hinweis des Sachbearbeiters auf die Doppelzahlung anhand seiner damaligen Besoldungsmitteilungen festgestellt habe. Es besteht kein Anlass zu zweifeln, dass die Doppelzahlungen auch auf den vor 2000 erstellten Bezügemitteilungen ausgewiesen waren. Denn es ist deshalb zu den Doppelzahlungen gekommen, weil die damalige Besoldungs- und Versorgungsstelle die Zahlungsanweisung der Landespolizeiverwaltung vom 11. März 1997, ab April den Ortszuschlag der Stufe 2 auszuzahlen, umgesetzt hat, ohne zuvor die ursprünglich seit Februar 2004 wegen des Erziehungsurlaubs der Ehefrau des Klägers erfolgende Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2 zu beenden. Nimmt man - wovon wie unten auszuführen sein wird der Senat überzeugt ist - an, dass der Kläger weder wegen der Überzahlung nachgefragt hat und er auch nicht in dem 1998 geführten Telefonat auf die Doppelzahlung hingewiesen worden ist, so hat er seine Prüfungs- und Nachfragepflicht mindestens grob fahrlässig verletzt, wenn er nicht sogar - was für die Frage des „ sich Berufens auf die Entreicherung“ dahinstehen kann - erkannt hatte, dass ihm die Doppelzahlungen nicht zustanden. Da er die Überzahlungen hätte erkennen müssen, kann er sich nicht auf seine Entreicherung berufen. b.b. Anderes ergibt sich im Ergebnis im Übrigen auch nicht, wenn das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt wird. (1) Der Pflicht zur Prüfung seiner Bezügemitteilungen hat der Kläger 1997 nach seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz nicht entsprochen. Denn er hat vorgetragen, dass ihm die doppelte Zahlung 1997 trotz grober Durchsicht seiner Bezügemitteilungen nicht aufgefallen sei. Erst wegen des angeblichen Hinweises eines Mitarbeiters der Personalverwaltung auf die Doppelzahlung in einem 1998 geführten Telefonat habe er an Hand seiner Bezügemitteilungen festgestellt, dass er eine doppelte Zahlung hinsichtlich seines Verheiratetenzuschlages erhielt. Diese Erkenntnis hat ihn aber nicht veranlasst, pflichtgemäß nachzufragen, ob es sich - wie er vorträgt gemeint zu haben - um die zweimalige Zahlung des halben Verheiratetenzuschlages oder um die doppelte Zahlung des vollen Verheiratetenzuschlags handelte. (2) Legt man nicht dieses Vorbringen, sondern die Angaben in dem von dem Kläger persönlich verfassten Anhörungsschreiben vom 7. März 2005 zugrunde, so hat er zwar wegen einer Bezügeprüfung bei der Personalstelle der Landespolizeiverwaltung 1998 angerufen und damit zwar nicht 1997, aber doch 1998 zunächst seiner Prüfungs- und Nachfragepflicht entsprochen. Jedoch genügte diese Nachfrage nicht. Denn nach jenem Schreiben hätte ihn der Mitarbeiter in dem Telefonat auf die Doppelzahlung hingewiesen und hätte er, wie er vor dem Berufungsgericht ausgesagt hat, danach selbst festgestellt, dass er wegen seines Verheiratetenzuschlages doppelte Zahlungen erhielt. Auch wenn es sich so verhalten hätte, musste der Kläger erkennen, dass die Doppelzahlungen zu Unrecht erfolgten. Er durfte sich nicht - wie er behauptet - mit der Einschätzung zufriedengeben, die Beklagte zahle ihm zweimal den halben Verheiratetenzuschlag. Nachdem er festgestellt hatte, dass er weiterhin Doppelzahlungen erhielt, hätte er zumindest ein weiteres Mal nachfragen müssen. 2. Der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der überzahlten Verheiratetenzuschläge ist weder ganz noch teilweise verjährt. Die früher für Rückforderungsansprüche geltende dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. ist durch die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ersetzt (vgl. im Einzelnen OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, NordÖR 2010, 209 m.w.Nachw.). Gemäß § 6 Abs. 4 Art. 229 EGBGB ist diese kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, von dem an der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die subjektive Anforderung des Kennens oder Kennenmüssens gilt auch für die Fälle der - wie hier - Verkürzung der früher dreißigjährigen Verjährungsfrist auf nunmehr drei Jahre. Auch in den Überleitungsfällen des § 6 Abs. 4 Art. 229 EGBGB beginnt die verkürzte Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Dienstherrn zu laufen (vgl. BGH, Urt. vom 23.1.2007, BGHZ 171, 1; vgl. OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, NordÖR 2010, 209; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 11.3.2010, 2 B 1.09). Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Beschl. vom 20.8.2009, 2 B 24/09, juris, unter Verweis auf BGH, Urt. vom 12.5.2009, VersR 2009, 989; OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2010, 1 Bf 203/09; Urt. 10.12.2009 a.a.O.). a. Die zuständige Personalverwaltung der Landespolizeiverwaltung hatte 1997 weder Kenntnis noch grob fahrlässig Unkenntnis von den Überzahlungen. Denn die Personalverwaltung musste nicht damit rechnen, dass ihre Zahlungsanweisungen vom 11. März 1997 von der damaligen Besoldungs- und Versorgungsstelle fehlerhaft umgesetzt und der bereits bis Februar 1997 gezahlte Verheiratetenzuschlag neben dem neu angewiesenen Verheiratetenzuschlag weitergezahlt würde. Bei den Zahlungsanweisungen handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, bei der die zuständige Stelle, die Landespolizeiverwaltung ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen konnte, dass sie richtig umgesetzt würden. b. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Personalverwaltung von der Überzahlung auch nicht 1998 im Zuge des von dem Kläger damals anscheinend geführten Telefonats Kenntnis von den Überzahlungen erlangt. Zwar müsste es sich die Beklagte zurechnen lassen, wenn ein Mitarbeiter ihrer Personalverwaltung im Zuge eines Anrufes des Klägers die Doppelzahlungen bemerkt hätte und sie nicht einstellen lässt. Der Senat glaubt dem Kläger aber nicht, dass einem Mitarbeiter der Personalverwaltung im Zuge des Telefonats die Doppelzahlungen aufgefallen sind und er den Kläger darauf hingewiesen hat. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger sich 1998 im Zuge seiner damaligen Finanzierungsüberlegungen für seine Baupläne fernmündlich nach der Steigerung seiner Dienstalterstufe erkundigt hat. Auch hält es der Senat für möglich, dass sich der Kläger, als er 2005 Gelegenheit erhielt, zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen, gleichsam „selbst eingeredet“ hat, dass sieben Jahre zuvor bei dem Telefonat auch über die Doppelzahlungen gesprochen worden ist. Jedoch ist das Gericht überzeugt, dass die Erinnerung des Klägers an den Hinweis seines Gesprächpartners auf die Doppelzahlungen nicht zutrifft und es einen solchen Hinweis tatsächlich nicht gegeben hat. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, aber doch sehr unwahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter der Personalverwaltung im Zuge eines Telefonats die Doppelzahlungen bemerkt, dem Kläger mitteilt, dass er mit der Einstellung der Zahlungen rechnen müsse, aber gleichwohl pflichtwidrig die Zahlungen weiter laufen lässt. Ebenso ist nicht plausibel, dass der Kläger, nachdem er den Hinweis seines Gesprächpartners auf die Doppelzahlungen erhalten haben und die Doppelzahlungen auf Grund einer Kontrolle seiner Bezügemitteilungen auch selbst festgestellt haben will, sich nicht weiter darum gekümmert haben will. Der Kläger hat ausgesagt, er könne sich an den Anruf erinnern, weil der Hinweis zunächst seine Finanzierungsplanung ins Wanken gebracht habe. Gerade weil ihm bei einer früheren Bauplanung das finanzielle Risiko wegen 5 DM im Monat zu hoch erschienen war, ist nicht glaubhaft, dass er nunmehr keine Klarheit habe gewinnen wollen, ob er weiterhin mit einem doppelt gezahlten Verheiratetenzuschlag in Höhe von zusammen monatlich damals immerhin bis Juni 2008 362,72 DM und danach 368,16 DM rechnen oder sich auf eine Halbierung der Zahlungen einrichten musste. Schließlich handelte sich um eine für seine Finanzplanung relevante Summe. Hatte er sich doch in Hinblick auf seine damaligen Baupläne nach der Steigerung seiner Dienstalterstufe und der damit verbundenen Besoldungserhöhung erkundigt. Auch wenn der Kläger und seine Ehefrau sich bei der - durchgeführten - zweiten Hausfinanzierung wegen der Geburt ihrer Zwillinge und ihrer Abfindung bei der Deutschen Bundesbahn finanziell deutlich besser standen als bei ihren aufgegebenen früheren Bauplänen, war die Höhe des Verheiratetenzuschlags für sie finanziell interessant. Denn immerhin musste sich der Kläger, der für drei Kinder zu sorgen hatte, für den Hausbau mit 300.000 DM verschulden. Auch erscheint die unplausible Erklärung des Klägers nicht glaubhaft, er habe sich vorgestellt, zur Verdeutlichung zweimal den halben Verheiratetenzuschlag zu erhalten. Für eine derart befremdliche Vorstellung bestand kein Anlass. Insbesondere kann diese Vorstellung nicht dadurch ausgelöst worden sein, dass ihm die Beklagte für März 1997 neben seinem früheren vollen Verheiratetenzuschlag einmalig den halben Verheiratetenzuschlag gezahlt hatte. Der Kläger hat auf die Frage, ob ihm nicht die Größenordnung des Verheiratetenzuschlags bekannt gewesen sei, behauptet, diese nicht gekannt zu haben und seine Bezügemitteilungen anlässlich seiner Kontrolle 1998 nicht rückwirkend für die früheren Zeiträume angesehen zu haben. Es hätte für den Kläger, der immerhin Hauptkommissar ist, sehr nahe gelegen, einen Blick auf seine früheren Bezügemitteilungen zu werfen, um die Höhe des Verheiratetenzuschlags festzustellen, sollte er tatsächlich geglaubt haben, zweimal den halben Verheiratetenzuschlag zu erhalten. Außerdem befremdet, dass der Kläger keine Vorstellung von der Größenordnung des Verheiratetenzuschlags gehabt haben will, obwohl er seine zahlreichen Bezügemitteilungen regelmäßig grob angesehen haben will. Hinzu kommt, dass der Kläger sein Vorbringen zu dem Inhalt des 1998 geführten Telefonats geändert hat. In dem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 7. März 1997 heißt es, dass er die Doppelzahlungen 1998 im Rahmen einer Bezügeprüfung festgestellt habe und er sich telefonisch an einen Mitarbeiter der in der Bezügemitteilung genannten Dienststelle gewendet habe. Auch wenn darin nicht, wie der Kläger betont hat, das Wort „daraufhin“ verwendet ist, liest sich das Schreiben so, als ob der Kläger wegen der Doppelzahlung angerufen hat. Hingegen hat der Kläger Jahre später in der von seinem Anwalt verfassten Klagschrift vom April 1998 und bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Januar 2010 behauptet, er habe angerufen, um sich anlässlich seiner damaligen Baupläne wegen der Steigerung seiner Dienstalterstufe zu erkundigen. Diese Verschiebung seiner Erinnerung scheint dem Hinweis in dem Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008 geschuldet, die angebliche Nachfrage des Klägers von 1998 sei nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Überzahlungen im April 1997 erfolgt. Auch hat der Kläger anders als noch zeitnäher 2005 nunmehr behauptet, sein Gesprächspartner habe die doppelte Zahlung des Verheiratetenzuschlags in dem Telefonat nicht festgestellt, sondern gesagt, er werde dies prüfen. Hingegen hat der Kläger noch in seinem Schreiben vom März 2005 formuliert, der Mitarbeiter habe die doppelte Zahlung festgestellt und die Einstellung der Überzahlung versprochen. Es ist nicht zu glauben, dass sich der Kläger nach nunmehr mehr als 10 Jahren richtig an derartige Einzelheiten erinnert. Vielmehr weist schon sein Schreiben vom März 2005 Ungereimtheiten auf. So schreibt der Kläger von der Zahlung von zweimal 105 Euro, obgleich 1998 noch in DM gezahlt wurde und auch eine Zahlung von 105 DM 1998 nicht erfolgt war. Ausweislich der Abrechnungsbögen hatte der Kläger damals einen doppelten monatlichen Verheiratetenzuschlag von zusammen DM 362,73 bzw. 368,16 DM erhalten. Einen Verheiratetenzuschlag in der Größenordnung von 105 Euro hat der Kläger hingegen 2004/5 zum Zeitpunkt seiner Anhörung zu der Rückforderung erhalten (vgl. Bl.119 d.A.). Ersichtlich vermochte der Kläger sich verständlicherweise bereits 2005 nicht ausreichend an den Inhalt seines - wie er behauptet - 1998 geführten Telefonats zu erinnern. Erst Recht ist ihm nicht abzunehmen, dass er jetzt zutreffend erinnern will, in welcher Weise sich sein Gesprächspartner damals geäußert haben soll, nämlich dass er die Doppelzahlung des Verheiratetenzuschlags nicht festgestellt, sondern nur eine Prüfung versprochen habe. Seine Einlassung in der Berufungsverhandlung, er hätte schon 2005 einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn er damals gewusst hätte, mit seinem Anhörungsschreiben eines Tages vor dem Oberverwaltungsgericht zu stehen, spricht für sich. Darüber hinaus spricht gegen das Ausmaß seines Erinnerungsvermögens, dass er bei seiner Beteiligtenvernehmung den von ihm im Dezember 1997 gestellten Antrag auf vermögenswirksame Leistungen nicht erinnerte, obgleich danach monatlich immerhin 78 DM auf einen von ihm abgeschlossenen Bausparvertrag gezahlt werden sollten und er bekundet hat, sich an die Gespräche mit den Bankberatern zu erinnern. c. Die Verjährungsfrist rechnet sich auch nicht ab dem 1. Januar 2002, weil der Kläger mit seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 14. Dezember 1998 richtig mitgeteilt hatte, dass seine Ehefrau nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Ein Grund für ein „Kennenmüssen“ der Beklagten von der Rückforderung ergibt sich aus dieser Erklärung nicht. Zwar heißt es in dem Formular, dass die Erklärung zur Prüfung der Bezüge des Beamten abgegeben werde. Gleichwohl ist der Beklagten nicht deshalb eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten, weil sie den Eingang des Formulars nicht zu einer Überprüfung der tatsächlichen Zahlungen und insbesondere des Verheiratetenzuschlags an den Kläger genutzt hat. Die Erklärung des Klägers wich von seiner früheren Angabe in der Ortszuschlagserklärung vom 10. März 1997 nicht ab und gab nur Anlass, wegen der mit der Erklärung vom Dezember 1998 mitgeteilten Geburt seiner Zwillinge die kinderbezogenen Bezügebestandteile anzupassen. Ersichtlich hat der Kläger die Erklärung nicht im Zuge einer routinemäßigen Abfrage der Beklagten abgegeben, sondern weil kurz zuvor am 23. November 1998 seine Zwillinge zur Welt gekommen waren. d. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten deshalb eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Überzahlungen zuzurechnen ist, weil sie die Ortszuschlagserklärung des Klägers vom 14. Februar 2002 nicht zum Anlass genommen hatte, sich die tatsächlichen Zahlungen an den Kläger anzusehen und so die Überzahlungen festzustellen. Denn die Rückforderung ist auch dann nicht verjährt, wenn zum Nachteil der Beklagten insoweit davon ausgegangen wird, dass sie die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß dem hier entsprechend heranzuziehenden § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt auch in den Überleitungsfällen, in denen die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Der Berechnungstermin ist insoweit nicht mit dem Fristbeginn identisch. Der Fristbeginn richtet sich nach der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009, VersR 2010, 373). Somit konnte die dreijährige Verjährungsfrist auch im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis erst zum 31. Dezember 2005 und damit nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 16. Juni 2005 ablaufen. Der Rückforderungsbescheid hat die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG). 3. Die Beklagte hatte auch keinen Anlass, von der Rückforderung ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Jedoch ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005, Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; Urt. v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009, 1 Bf 144/08; Beschl. vom 24.9.2004, 1 Bf 242/02). a. Hier hat zwar ein erhebliches Verschulden der Beklagten die Überzahlung verursacht. Denn es war nicht etwa wegen falscher oder missverständlicher Angaben des Klägers zu der doppelten Zahlung des „Verheiratetenzuschlags“ gekommen. Vielmehr liegt der maßgebliche Grund darin, dass die Besoldungs- und Versorgungsstelle der Beklagten die Zahlungsanweisung der Landespolizeiverwaltung fehlerhaft umgesetzt hat. Auch hat sich der Überzahlungsbetrag erst im Laufe vieler Jahre zu einer hohen Summe angehäuft und ist der Beklagten anzulasten, dass sie von einer früheren Überprüfung ihrer Zahlungen an den Kläger abgesehen hat. Sie hat insbesondere seine zur Prüfung seiner Bezüge abgegebene Erklärung zum Ortszuschlag vom 14. Februar 2002 nicht zum Anlass genommen, mit einem einfachen Blick in das elektronische Personalverwaltungssystem Paisy die Höhe ihrer Zahlungen an den Kläger abzugleichen. Gleichwohl ist der Kläger nicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung schutzwürdig. Ihm ist nicht lediglich wie in anderen Fallkonstellationen anzulasten, dass er nur pflichtwidrig davon abgesehen hat, seine Bezügemitteilungen zu prüfen und er die Überzahlung bei pflichtgemäßer Prüfung und Nachfrage hätte erkennen müssen (vgl. OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08). Vielmehr wusste der Kläger von den Doppelzahlungen. a.a. Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. 12.2.2010, 1 Bf 203/09; Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209)). So liegt es hier: Nach seinem Schreiben vom 7. März 2005 hatte der Kläger im Zuge einer Bezügeprüfung die Doppelzahlung bemerkt und deshalb 1998 telefonisch Rücksprache gehalten. Wird zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben zu dem von ihm behaupteten Telefonat und dessen Inhalt unterstellt, so wusste er seit 1998 oder seit der nach seinem Schreiben vorangegangenen „Bezügeprüfung“ von den Doppelzahlungen. Der Kläger hat noch in der Klagschrift und bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht sowie im Rahmen seiner Beteiligtenvernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet, dass er seine Bezügemitteilungen nach dem angeblichen Telefongespräch sorgsam kontrolliert und festgestellt habe, dass die Doppelzahlungen weitergingen. Auch wenn - wie oben unter 2 b ausgeführt - dem Kläger nicht zu glauben ist, dass er sich richtig an den Inhalt des Telefonats von 1998 erinnert und der Senat davon überzeugt ist, dass er in diesem Telefonat entgegen seinen Angaben nicht auf die Doppelzahlungen hingewiesen worden ist, glaubt ihm das Gericht, dass er die Doppelzahlungen bemerkt hat, allerdings nicht - wie er behauptet - erst in und nach dem Telefonat im Jahr 1998, sondern von Beginn an. Denn es liegt nahe, dass dem Kläger die doppelt ausgewiesenen Zahlungen auch bei einer nur groben Durchsicht seiner zahlreichen Bezügemitteilungen aufgefallen sind, zumal ihm, wie seine Angaben über die Berufstätigkeit seiner Ehefrau vom März 1997 zeigen, bekannt war, dass das Ende des Erziehungsurlaubs seiner Frau und ihr anschließendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zum 1. April 1997 Einfluss auf seine Besoldung hatten. Wie der Kläger in seiner Beteiligtenvernehmung bekundet hat, hat er seine Bezügemitteilungen schon vor dem Telefongespräch 1998 grob durchgesehen. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass ihm bei grober Durchsicht der zahlreichen Bezügemitteilungen die Doppelzahlungen entgangen seien. Seinen Einwand nimmt ihm das Gericht nicht ab, er habe gemeint, ihm werde zur Verdeutlichung zweimal der halbe Verheiratetenzuschlag gezahlt. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger die doppelte Zahlung seines vollen Verheiratetenzuschlags von Anfang an bemerkt, sich darum aber nicht gekümmert hat. a.b. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt wird, er habe einige Zeit nach dem besagten Telefonat geglaubt, mit den doppelten Zahlungen habe es seine Richtigkeit, lässt ihn dies nicht schutzwürdig erscheinen. Denn dem Kläger musste bei Durchsicht seiner Bezügemitteilungen jedes Mal ins Auge springen, dass die Beklagte den Familienzuschlag Stufe 1 zweimal an ihn auszahlte. Die doppelte Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist in den von ihm vorgelegten Bezügemitteilungen ab Dezember 2000 klar und deutlich aufgeführt. Nach seinem eigenen Vorbringen war dem Kläger der Umstand der doppelten Zahlung bewusst und hatte er nicht etwa im Laufe der Zeit vergessen, dass die Zahlungen monatlich doppelt erfolgten. Der Kläger handelte deshalb in besonders hohem Maße grob fahrlässig, wenn er den Doppelzahlungen nicht weiter nachging, sondern sich damit beruhigte, dass nach seiner Vorstellung die ihm angeblich von seinem Gesprächspartner versprochene Überprüfung die Richtigkeit der Doppelzahlung ergeben habe. Da er mit jeder Bezügemitteilung immer wieder auf die Doppelzahlungen deutlich hingewiesen worden ist, hat sein Verschuldensanteil an der Überzahlung auch nicht im Laufe der Jahre an Gewicht verloren. Insofern überwiegt im vorliegenden Fall der Verschuldens- und Verantwortungsbeitrag des Klägers für die Überzahlungen den Verschuldensanteil der Beklagten auch dann deutlich, wenn zu seinen Gunsten angenommen würde, er habe nicht positiv gewusst, dass er die Doppelzahlungen zu Unrecht erhielt. Die Billigkeit gebietet es hier nicht zu berücksichtigen, dass sich die geringen monatlichen Überzahlungsbeträge erst über viele Jahre hinweg zu einer hohen Rückzahlungssumme addiert haben. Bei der Gewichtung der beiderseitigen Verschuldensanteile erscheint es daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte wegen ihrer haushaltsrechtlichen Verpflichtung, wirtschaftlich und sparsam zu handeln und der öffentlichen Hand zustehende Ansprüche durchzusetzen, ihr Ermessen dahingehend ausübt, von einem teilweisen Erlass der Rückforderungsbetrages abzusehen. Das Ermessen der Beklagten ist hier auch im - unterstellten Falle - fehlender Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der - von dem Kläger erkannten - Doppelzahlungen nicht dahingehend gebunden, dass nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensfehlfrei möglich wäre. b. Die Beklagte hat ihr Billigkeitsermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Billigkeitserwägungen dem Kläger Ratenzahlung gewährt und damit auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen. Auch wenn sie auf Seite 9 ihres Widerspruchbescheids ausgeführt hat, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, nicht in der Lage zu sein, den Rückforderungsbetrag - ggf. ratenweise - zu zahlen, hat sie ihm mit dem Widerspruchsbescheid eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200 Euro eingeräumt. Von der Prüfung, ob die Gewichtung der anteiligen Verschuldensbeiträge an der Überzahlung es rechtfertigt, teilweise von der Rückforderung abzusehen, hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid abgesehen. Sie hat darin nur auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung abgestellt. Darin liegt kein Ermessensfehler: Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte ihre Ermessenserwägungen später fehlerfrei ergänzt hat. Eine Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile im Rahmen der Ausübung des Billigkeitsermessens war nur geboten, wenn der Fall Anlass für derartige Billigkeitserwägungen gegeben hätte. Denn erst das Vorliegen von Billigkeitsgründen rechtfertigt nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, nach pflichtgemäßem Ermessen von der haushaltsrechtlichen Verpflichtung abzusehen, die der Beklagten zustehende Rückzahlungsansprüche zu realisieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 27.1.2010, 1 Bf 361/09). Derartige Billigkeitsgründe, die Anlass für Ermessenserwägungen geben, liegen hier wie zu a. ausgeführt nicht vor. II. Der Kläger trägt, da unterlegen, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und Nr. 11 ZPO. Die Vorraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO und § 127 BRRG sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Rückzahlung doppelt gezahlter Verheiratetenzuschläge. Der Kläger ist Polizeihauptkommissar. Seine mit ihm seit 1990 verheiratete Ehefrau war von 1980 bis 31. März 1997 im öffentlichen Dienst beschäftigt und befand sich von Februar 1994 bis 23. Februar 1997 im Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit bezog der Kläger zusätzlich zu seinem Ortszuschlag einen gesondert ausgewiesenen Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag) in Höhe von zuletzt 179,02 DM. Mit Erklärung vom 10. März 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Frau bis 31. März 1997 Lohn beziehe. Daraufhin verfügte die Landespolizeiverwaltung mit zwei Zahlungsanweisungen vom 11. März 1997 zum einen, dass sich ab 1. März 1997 der Ortszuschlag des Klägers nach Stufe 1 um die Hälfte des Unterschiedbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 erhöhe und zum anderen, dass er ab dem 1. April 1997 den Ortszuschlag nach Stufe 2 erhalte. Der Kläger erhielt für März 1997 neben dem weitergezahlten Verheiratetenzuschlag in Höhe von 179,02 DM einen halben Verheiratetenzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 89,51 DM und ab April 1997 Verheiratetenzuschlag in Höhe von 362,72 DM. Bis 31. Dezember 2004 zahlte die Beklagte den sog. Ehegattenzuschlag doppelt an den Kläger. Anlässlich der Geburt seiner Zwillingskinder teilte der Kläger mit seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 14. Dezember 1998 zutreffend mit, dass seine Ehefrau nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Gleichlautende Angaben machte er in den Erklärungen vom 14. Februar 2002 und 10. Dezember 2004. Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu der von ihr beabsichtigten Rückforderung des in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 überzahlten Ehegattenzuschlags in Höhe von insgesamt 3910,77 Euro an. Der Kläger wandte ein, das Geld habe er verbraucht, da er seit 1998 von korrekten Zahlungen seines Dienstherrn habe ausgehen dürfen. In seinem Schreiben vom 7. März 2005 formulierte er: „Im Jahre 1998 stellte ich im Rahmen einer Bezügeprüfung die Zahlung von zweimal ca. 105 Euro fest. Ich wandte mich telefonisch an einen Mitarbeiter der in der Bezügemitteilung angeführten Dienststelle. Der freundliche Mitarbeiter stellte in dem Telefonat die doppelte Zahlung fest und „versprach“ die Einstellung der Überzahlung. Nach fünf Monaten der unveränderten Zahlung ging ich von der Rechtmäßigkeit der Zahlung nach Prüfung des Mitarbeiters aus und erklärte mir die Zahlungen durch die frühere Tätigkeit meiner Ehefrau im öffentlichen Dienst und die damit verbundene Anweisung des „Verheiratetenzuschlags“ jeweils zur Hälfte. In der doppelten Zahlung der Hälfte des „Verheiratetenzuschlags“ erkannte ich eine Verdeutlichung der kompletten Zahlung.“ Daraufhin verlangte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2005 die Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 1. April 1997 bis 31. Dezember 2004 überzahlten Beträge in Höhe von zusammen 9803, 53 Euro brutto. Ein Verzicht aus Billigkeitsgründen komme nach pflichtgemäßen Ermessen nicht in Betracht, da dem Kläger der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlungen hätte bekannt sein müssen. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008 zurück: Der ab 1. April 1997 durch die doppelte Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2, der ab Juli 1997 als Familienzuschlag der Stufe 1 bezeichnet werde, aufgelaufene Überzahlungsbetrag sei in der Anlage zu dem Rückforderungsbescheid zutreffend berechnet. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er wegen der geringen monatlichen Überzahlungsbeträge von weniger als DM 300 entreichert sei. Denn er hätte erkennen müssen, dass die doppelte Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2 ab April 1997 offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Er habe gewusst, dass ihm während der Beschäftigung seiner Ehefrau der Familienzuschlag nur zur Hälfte zugestanden habe, während die andere Hälfte von dem Arbeitgeber seiner Ehefrau gezahlt worden sei. Während des Erziehungsurlaubs seiner Ehefrau habe ihm der Ortszuschlag in voller Höhe zugestanden. Nach seiner Erfahrung hätte er ohne weiteres erkennen müssen, dass die Zahlung des hälftigen Zuschlags neben dem vollen Zuschlag im März 1997 und die doppelte Zahlung des Zuschlags ab April 1997 fehlerhaft gewesen sei. Zumindest hätte er die Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle ausräumen müssen. Bei der telefonischen Rückfrage im Jahre 1998 habe es sich offensichtlich nicht um eine Nachfrage wegen der Erhöhung des Ortszuschlags gehandelt. Denn ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Beginn der Überzahlung und den Zahlbeträgen von „zweimal ca. 105 Euro“ habe nicht bestanden. Derartige Zahlbeträge hätten die Bezügemitteilungen für 1998 nicht ausgewiesen. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Nachfrage überhaupt stattgefunden habe. Im Übrigen trage der Kläger selber vor, dass ihm die irrtümliche Doppelzahlung bestätigt worden sei. – Billigkeitsgründe, die es geboten erscheinen lassen könnten, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, seien weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Beurteilung der Auswirkungen der Rückforderung komme es auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Aus seinen Lebensumständen ergäben sich keine für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte. Der Kläger habe nicht vorgetragen, den Rückforderungsbetrag nicht bzw. nur in Raten zahlen zu können. – Die Rückforderung sei auch nicht verjährt. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers, also des Dienstherrn, von den den Anspruch begründenden Umständen. Von der Zahlung des doppelten Familienzuschlags habe die Landespolizeiverwaltung als Personal verwaltende Dienststelle erst Ende 2004 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die dreijährige Verjährungsfrist, die für die bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen sei, noch nicht abgelaufen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die personalverwaltende Dienststelle bereits 1998 von der Überzahlung Kenntnis gehabt habe. Es fehle an Anhaltspunkten, dass die von dem Kläger behauptete Nachfrage überhaupt stattgefunden habe. Für die nach dem 1. Januar 2002 entstandenen Rückforderungsbeträge wäre die Verjährung erst am 31. Dezember 2005 abgelaufen; sie sei aber zuvor durch den Rückforderungsbescheid vom 16. Juni 2005 gehemmt worden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung werde dem Kläger gestattet, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten von 200 Euro zurückzuzahlen. In dieser Höhe werde die Aufrechnung mit seinen monatlichen Dienstbezügen erklärt. Nach der am 7. März 2008 erfolgten Zustellung dieses Bescheides hat der Kläger am 7. April 2008 Klage erhoben: Er habe 1998 bei seiner damaligen Personalführungsstelle angerufen, um sich zu erkundigen, wann sich seine Dienstbezüge wegen der regelmäßigen Steigerung seiner Dienstalterstufe erhöhen würden. Denn der monatliche Betrag von ca. 105 DM sei für ihn relevant gewesen, da er habe bauen wollen. Im Rahmen dieses Telefonats habe der Sachbearbeiter die streitige Doppelzahlung festgestellt und ihm mitgeteilt, er werde sie sofort stoppen, falls sie sich als fehlerhaft herausstelle. Da sich aber in den nächsten Monaten nichts getan habe, sei er von der Rechtmäßigkeit der Zahlung ausgegangen. Davon habe er auch deshalb ausgehen dürfen, weil er in seinen Erklärungen zum Ortszuschlag jeweils zutreffend die Nichtbeschäftigung seiner Ehefrau und die Daten seiner drei Kinder angezeigt habe. Zumindest seit seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 14. Dezember 1998 habe die Beklagte grob fahrlässig die Überzahlung nicht erkannt. Deshalb seien die Rückforderungsansprüche aus dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 verjährt. Jedenfalls stehe ihm der Einwand der Entreicherung zu. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Behörde für Inneres – Polizei – vom 16. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 4. März 2008 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt. Sie hat bestritten, dass der Kläger 1998 telefonisch Rücksprache genommen habe. Aus der Erklärung zum Ortszuschlag vom 14. Dezember 1998, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt der Zwillinge des Klägers im November 1997 gestanden habe, hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung oder unrichtige Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2 ergeben. Sie ergänze ihre Ermessenserwägungen dahingehend, dass aus ihrer Sicht der Kläger positive Kenntnis von der doppelten Zahlung gehabt habe, er habe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst angegeben, die doppelte Zahlung bemerkt zu haben. Das unterscheide den Fall von der dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 zugrundeliegenden Sachlage. Der Kläger hat in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt: „Damals im Jahre 1998 waren die Zwillinge unterwegs und wir wollten bauen. Ich habe mich deshalb bei einem Mitarbeiter der Dienststelle nach den Dienstalterstufen erkundigt. Ich meine, es war ein Mitarbeiter der Personaldienststelle der Polizei. Dieser hat dann im Laufe dieses Gesprächs festgestellt, dass eine doppelte Zahlung stattgefunden hätte und sagte, er würde das prüfen. Ich habe dann in den nächsten Monaten intensiv meine Gehaltsabrechnung beobachtet und habe keine Änderungen feststellen können. Er sagte, er glaubte, dies festgestellt zu haben, werde dies aber noch einmal prüfen. Als ich dann nach einigen Monaten immer noch keine Änderungen auf meinen Gehaltsmiteilungen ausmachen konnte, bin ich davon ausgegangen, dass das schon seine Richtigkeit haben wird. Erklärt habe ich mir dieses doppelte Auftauchen damit, dass es zweimal der hälftige Zuschlag sein müsste. Das mag naiv klingen, aber ich habe mir damals diese Überzahlung so erklärt.“ Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Bescheid vom 16. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2008 mit Urteil vom 29. März 2010 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei der Rückforderungsanspruch gegeben und könne sich der Kläger nicht auf seine Entreicherung berufen. Auch sei die Rückforderung nicht verjährt. Jedoch habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden, von der Rückforderung auch nicht teilweise gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG abzusehen. Die Beklagte habe ihr eigenes Verschulden nicht ausreichend in die Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile eingestellt und deshalb die Rückforderung zumindest nicht teilweise reduziert. Die Beklagte habe nach der von ihr in ihren Ermessenserwägungen zugestandenen fehlerhaften Umsetzung der Zahlungsanweisung durch die Besoldungs- und Versorgungsstelle in der Zeit von 1997 bis Ende 2004 die Höhe der Bezüge nicht überprüft. Sie habe Ende 1998 lediglich die kindesbezogenen Bezügebestandteile angepasst, ohne die Bezüge des Klägers insgesamt zu überprüfen. Auch habe sie nach Abgabe der ohne besonderen Anlass abgeforderten aktuellen Erklärung zum Orts- und Familienzuschlag vom 14. Februar 2002 die Bezüge turnusmäßig prüfen müssen. Sie habe aber über einen Zeitraum von acht Jahren davon abgesehen, sich die Besoldungsdaten des Klägers auch nur anzusehen. Eine intensivere Prüfung als das reine Ansehen wäre für die Beklagte auch nicht erforderlich gewesen, um den Fehler zu bemerken. Zwar hätte auch dem Kläger von Anfang an die Doppelzahlung auffallen müssen, zumal zweimal derselbe Betrag ausgewiesen sei. Spätestens nach dem von dem Kläger geschilderten Telefonat hätte er weitere Maßnahmen ergreifen müssen, um die Rechtmäßigkeit der Doppelzahlungen aufzuklären. Dieses Verschulden des Klägers habe sich aber im Laufe der Zeit reduziert. Nachdem er wiederholt aktualisierte Erklärungen zum Familien- und Ortszuschlag abgegeben habe, habe er davon ausgehen können, dass eine Überprüfung stattfinden und eine Überzahlung korrigiert werden würde. Deshalb erscheine er zumindest für den Zeitraum nach der Abgabe der aktualisierten Erklärungen in den Jahren 1998 und 2002 im Rahmen der Billigkeitserwägungen schutzwürdig. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheide eine teilweise Aufhebung des Bescheids aus und sei dieser in seiner Gesamtheit aufzuheben. Mit ihrer durch Beschluss vom 24. August 2010 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte mit ihrer nach Zustellung dieses Beschlusses am 26. August 2010 am 22. September 2010 eingegangenen Berufungsbegründung vor: Auch im Falle eines behördlichen Mitverursachungsbeitrags könne im Rahmen zulässiger Ermessensausübung an der vollständigen Rückforderung festgehalten werden. Der Überzahlte sei nicht schutzwürdig, wenn er von der Rechtsgrundlosigkeit der Überzahlung positive Kenntnis gehabt habe. Davon sei aber angesichts der Ausführungen des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auszugehen. Der Kläger habe ausdrücklich festgestellt, dass die Doppelzahlung im Verlauf des mit einem Mitarbeiter der Personalstelle geführten Telefonats festgestellt worden sei. Diese positive Kenntnis habe sich in der inneren Einstellung des Klägers im Laufe der Zeit nicht zu einer bloßen Fahrlässigkeit mindern können. Vielmehr sei mit Erhalt jeder weiteren Bezügemitteilung von einer Verstetigung der Kenntnisse des Klägers auszugehen. Die These des Verwaltungsgerichts vom sich im Laufe der Zeit abschwächenden Verschulden des Klägers liefe darauf hinaus, grob fahrlässiges oder hier sogar bedingt-vorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen durch bloßen Zeitablauf zu schutzwürdigem Vertrauen aufzuwerten. - Schließlich käme auch eine Aufhebung der Rückforderung lediglich der Höhe nach in Betracht. Dies sei auch Gegenstand eines wegen eines vorangegangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts anhängigen Revisionsverfahrens. Eine derartige Teilaufhebung trüge dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Grund und Höhe der Rückforderung bildeten selbständige und abtrennbare Teile der Verwaltungsentscheidung. Bei einer teilweisen Aufhebung würde auch eine sachgerechte Kostenentscheidung ergehen. Hingegen würde bei einer vollständigen Aufhebung keine Berücksichtigung finden, dass sie, die Beklagte, teilweise, nämlich hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach, erfolgreich gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert: Er habe bei seiner persönlichen Anhörung nicht erklärt, dass während des Telefonats eine Doppelzahlung festgestellt worden sei. Vielmehr habe er ausgesagt, der Mitarbeiter der Personalstelle habe geglaubt, dies festgestellt zu haben, er werde dies aber noch einmal prüfen. Auf eine positive Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit der erfolgten Überzahlung ergebe, könne daraus nicht geschlossen werden. Auch habe er mit seinem Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Denn er habe entsprechend seiner Treuepflicht seinen Dienstherrn auf Grund der Unklarheit der Besoldungsmitteilung informiert, der versprochen habe, sich um die Überprüfung der Dienstbezüge zu kümmern. Auch komme eine Teilaufhebung des Rückforderungsbescheids nicht in Betracht. Die rechtlich unbedenklichen Teile des Bescheids stünden in untrennbarem Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil. Der Bescheid sei nicht teilbar, da ein Rückforderungsbescheid als wesentlichen Bestandteil die Höhe der Rückforderung enthalte. Auch dürfe das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Die Beklagte habe ihre Ermessenserwägungen in der Verhandlung vom 7. Januar 2010 nicht ergänzen können. Denn sie habe bezüglich der nachgeschobenen Gründe vor dem gerichtlichen Verfahren ihr Ermessen nicht ausgeübt. Bei der Abwägung der verschiedenen Verschuldensbeiträge handele es sich um einen wesentlichen Teil der anzustellenden Ermessenserwägungen, die nicht nachgeschoben werden könnten. Außerdem habe die Beklagte die Rückforderung nicht verringert und damit im Ergebnis an ihrer fehlerhaften Ermessensentscheidung festgehalten. Im Übrigen gehe es nicht an, ihm einerseits im Zuge der Prüfung der Verjährung nicht zu glauben, dass einem Mitarbeiter der Beklagten die Doppelzahlung anlässlich seines Telefonats 1998 nicht aufgefallen sei, andererseits aber ihm im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorzuhalten, dass er positive Kenntnis von der Überzahlung gehabt habe. Es sei zwischen der Kenntnis der Doppelzahlung und der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Doppelzahlung zu unterscheiden. Er habe nicht gewusst, dass die Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Vielmehr habe er geglaubt, zweimal den halben Verheiratetenzuschlag zu erhalten. Das Gericht hat den Kläger als Beteiligten zu dem Inhalt des von ihm behaupteten Telefonats und die damaligen Umstände vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die gewechselten Schriftsätze und die Sachakten verwiesen.