Beschluss
1 Bs 87/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0528.1BS87.10.0A
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Leitsätze
Bei offenen Erfolgsaussichten einer Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme eines Unfallruhegehalts hat sich die Abwägung der beiderseitigen finanziellen Interessen an der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten Regel der aufschiebenden Wirkung der Klage zu orientieren, wenn das Interesse des Beamten an der Fortzahlung und Interesse des Dienstherrn, möglicherweise ungerechtfertigte Überzahlungen zu vermeiden, gleich gewichtig sind.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts insoweit, auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 14.172,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei offenen Erfolgsaussichten einer Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme eines Unfallruhegehalts hat sich die Abwägung der beiderseitigen finanziellen Interessen an der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten Regel der aufschiebenden Wirkung der Klage zu orientieren, wenn das Interesse des Beamten an der Fortzahlung und Interesse des Dienstherrn, möglicherweise ungerechtfertigte Überzahlungen zu vermeiden, gleich gewichtig sind.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts insoweit, auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 14.172,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Ruhestandsbeamter der Antragsgegnerin. Er wendet sich gegen die teilweise Rücknahme des Versorgungsbescheides vom 31. August 2001, mit dem die Versorgungsbezüge nach seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aufgrund eines im April 1995 erlittenen Dienstunfalles unter Zugrundelegung eines Anspruches auf Unfallruhegehalt festgesetzt worden waren. Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme des Personalärztlichen Dienstes ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass die Zurruhesetzung des Antragstellers nicht auf dem anerkannten Dienstunfall des Antragstellers beruhe. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2009 hat sie für die Zukunft die sofortige Vollziehung der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage wiederhergestellt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 ist aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein zu prüfen sind, nicht abzuändern. 1. Mit dem Verwaltungsgericht und anders als die Antragsgegnerin meint, ist davon auszugehen, dass sich auf der gegenwärtig bekannten Tatsachenbasis nicht abschätzen lässt, ob die im Jahre 2001 festgestellte Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall im Jahre 1995 beruht. Einerseits spricht die ursprüngliche Einschätzung des Personalärztlichen Dienstes vom 19. Februar 2001, die mitteilt, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand gem. § 47 (1) HmbBG aufgrund eines im April 1995 erlittenen Dienstunfalls vorlägen, eindeutig für, andererseits die Stellungnahmen vom 31. Juli und 4. September 2007 ebenso eindeutig gegen die Ursächlichkeit des Dienstunfalles für die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers. Allerdings ist keiner der drei Stellungnahmen eine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 u.a. anerkannten Folgen des Dienstunfalles vom 28. April 1995 „...monauraler Tinnitus auris links…“ und die auch anerkannten psychovegetativen Begleiterscheinungen alleinige, wesentliche oder nicht wesentliche Ursache für die Zurruhesetzung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit zum Ende des Monats Juni 2001 waren. Der Stellungnahme der Hartwaldklinik I vom 15. Oktober 2001 ist lediglich zu entnehmen, dass die genauere gutachterliche Zuordnung der depressiven Störung zu dem den Tinnitus auslösenden Unfall durch die Klinik nicht erfolgte und sich insofern nicht differenzieren lasse, inwieweit die depressiven Erscheinungen unfallbedingt gewesen seien oder biographisch bedingt. Schließlich stellt auch das zweite Gutachten das Universitätsklinikums Eppendorf vom 7. Januar 2003 zur Zeit der Hörprüfung einen Tinnitus links fest, der mit einem Sinuston von 8 khz und einem Lautstärkepegel von 71 dB bestimmbar war. Zwar enthält das Gutachten vom 7. Januar 2003, anders als das Vorgutachten 25. November 1997 wegen des bei 6 khz lokalisierten Tinnitus, keine Angaben zum Leidensdruck bei dem Antragsteller und vermag auch, anders als das Vorgutachten, keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tinnitus festzustellen. Aber zu der Frage, ob der als Dienstunfallfolge anerkannte Tinnitus links und die ebenfalls als Dienstunfall anerkannten psychovegetativen Begleiterscheinungen zumindest wesentliche Ursache für die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers waren, ergibt sich aus dem Gutachten nichts. Insbesondere befasst sich das Gutachten nicht mit der Frage, ob der anscheinend unfallbedingte lautstarke Tinnitus die depressiven Störungen verursacht hat. 2. Die infolgedessen für die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderliche Interessenabwägung kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nur maßgeblich darauf gestützt werden, dass fiskalische Interessen ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug begründen. Zu bedenken ist, dass der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens und damit auch ungewiss ist, ob dem Antragsteller mit Recht von der Antragsgegnerin Zahlungen verweigert werden. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von den Rechtsstreiten, die mit den von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüssen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts entschieden worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2008, 1 Bs 128/08; Beschl. v. 24.1.2007, 1 Bs 287/06 m.w.N.) und in denen es darum ging, ob das auch bei ersichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakten für die sofortige Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse vorliegt. Im Unterschied dazu müssen bei ungewissen Erfolgsaussichten der Klage die beiderseitigen finanziellen Interessen gleichmäßig abgewogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Vorgabe des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnet und davon nur ausnahmsweise im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten durch Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen werden kann. Bei gleich gewichtigen Interessen hat sich die gerichtliche Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO an der gesetzlichen Bewertung des § 80 Abs. 1 VwGO zu orientieren und muss es bei der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten Regel der aufschiebenden Wirkung der Klage bleiben. Hier beträgt die Differenz zwischen der ursprünglichen Nettoversorgung des Antragstellers und der neu festgesetzten Versorgung 590,50 €. Diese Differenz hätte der Antragsteller zurückzuzahlen, wenn er auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Klage zunächst sein bisheriges Ruhegehalt behält, sich die Klage aber später als erfolglos erweisen würde. Eine Rückforderung von etwa 5.000 € für jedes Jahr einer Überzahlung würde bei Versorgungsbezügen in der für den Antragsteller für September 2009 neu berechneten Höhe von 2.460,23 € erhebliche Einschränkungen für ihn mit sich bringen, aber nicht tatsächlich oder rechtlich besonders schwer durchsetzbar erscheinen. Der Antragsteller befindet sich ersichtlich in geregelten finanziellen Verhältnissen, so dass nicht zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin einen Rückforderungsanspruch nicht realisieren kann. Auf der anderen Seite müssten der Antragsteller und seine Familie bei sofortiger Vollziehung des Rücknahmebescheides selbst dann schon für die Dauer des Klagverfahrens erhebliche Einschränkungen ihrer Lebensführung hinnehmen, wenn sich die Rücknahme im Ergebnis als rechtswidrig erweist. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Rücknahmebescheides und der Nichtauszahlung möglicherweise unberechtigter Versorgungsbezüge kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und hinsichtlich der Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 9. April 2010 auf § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Fällen der vorliegenden Art, die den „Teilstatus“ des Beamten betreffen, mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den streitigen Leistungen, wenn der Streit um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die Leistung hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.2008, 1 So 138/08). Damit ergibt sich ein Betrag von 14.172,- Euro (brutto 590,50 Euro x 24).