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Beschluss

10 B 185/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0630.10B185.24.00
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Leitsätze
1. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich als offen dar, da sich im Eilverfahren die komplexe und schwierige Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs 8 MStV (juris: MedienStVtr SH) gegen Unionsrecht verstoßen, nicht abschließend beantworten lässt. (Rn.49) 2. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie das von der Antragstellerin angebotene soziale Netzwerk erheblich mitgestaltet werden, zulasten der Antragstellerin aus. Der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand würde nicht zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen. (Rn.40) (Rn.100)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich als offen dar, da sich im Eilverfahren die komplexe und schwierige Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs 8 MStV (juris: MedienStVtr SH) gegen Unionsrecht verstoßen, nicht abschließend beantworten lässt. (Rn.49) 2. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie das von der Antragstellerin angebotene soziale Netzwerk erheblich mitgestaltet werden, zulasten der Antragstellerin aus. Der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand würde nicht zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen. (Rn.40) (Rn.100) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung und die Aufforderung, bestimmte Transparenzangaben verfügbar zu halten. Die Antragstellerin ist Anbieterin des unter www.XXX.com abrufbaren Telemediums „F.“ und hat ihren Sitz in Irland. Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und u. a. für die Medienaufsicht in Schleswig-Holstein und Hamburg zuständig. Mit Schreiben vom 28. März 2024 teilte die Antragsgegnerin mit einem an die Kanzlei XXX – adressierten Schreiben mit, dass gegen die Antragstellerin ein medienrechtliches Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 93 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) eingeleitet werde, und gab die Gelegenheit zur Stellungnahme. Anbieter von Medienintermediären hätten die unter § 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MStV genannten Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das von der Antragstellerin angebotene Telemedienangebot „F.“, bei dem es sich um ein Medienintermediär i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV handele, erfülle diese Vorgaben nicht. Eine Prüfung am 5. Februar 2024 und 26. März 2024 habe ergeben, dass im mobilen App-Aufruf auf „F.“ keine Transparenzangaben nach § 93 Abs. 1 MStV i. V. m. § 5, § 6 der Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag (MI-Satzung) vorgehalten seien. Der Medienstaatsvertrag sei auf das Telemedienangebot „F.“ und die Antragstellerin als Anbieterin auch anwendbar. Da sich das Angebot von „F.“ offensichtlich auch an deutsche Nutzerinnen und Nutzer richte, sei es unerheblich, dass die Antragstellerin ihren Sitz in Irland habe. Etwaige Bedenken zur europarechtlichen Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 8 MStV stünden dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. Die Vorschrift sei mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Dieser sei seitens der EU-Kommission im Verfahren nach Art. 5 RL (EU) 2015/1535 (Az. 2020/0026/D) notifiziert worden. Auch bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des Medienstaatsvertrags und der Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Inkrafttreten des Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065 – DSA). Eine der dem § 93 Abs. 1 MStV entgegenstehende Transparenzregelung finde sich im DSA nicht, sodass die diesbezügliche Ausübung der Aufsicht weiterhin möglich sei. „F.“ sei auch nicht nach § 91 Abs. 2 MStV von den Bestimmungen der §§ 92 ff. MStV ausgenommen, da keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass „F.“ weniger als eine Million Nutzer pro Monat im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland erreiche. Mit Schreiben vom 5. April 2024 führte die Kanzlei XXX aus, dass die F. und die Kanzlei XXX in dieser Sache nicht zustellungsbevollmächtigt seien. Die übersandten Dokumente würden per Post zurückgeschickt. Mit Schreiben vom 12. April 2024 übersendete die Antragsgegnerin das Anhörungsschreiben vom 28. März 2024 erneut adressiert an die Kanzlei XXX. Dieses Schreiben wurde der Kanzlei am 16. April 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. April 2024 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Vertretung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin an und führten aus, sie kämen auf das Schreiben vom 12. April 2024, welches ihnen am 16. April 2024 zugestellt worden sei, zurück. Die Antragstellerin beabsichtige, von dem Angebot zur schriftlichen Stellungnahme Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 führte die Antragstellerin aus, dass es ihr wichtig sei, Nutzerinnen und Nutzern transparent die Funktionsweise ihrer Dienste zu erklären. Entsprechende Informationen stelle sie insbesondere in ihrem „Transparency Center“ bereit. Über die Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ erhielten Nutzer zudem konkrete Informationen zu spezifischen Inhalten unmittelbar in ihrem Feed. Spezifische Transparenzangaben für Nutzer in Deutschland gemäß § 93 Abs. 1 MStV und § 5, § 6 MI-Satzung halte die Antragstellerin nicht (mehr) vor, da diese Vorschriften auf die Antragstellerin und ihr Angebot „F.“ nicht mehr anwendbar seien. Zunächst hätten die Regelungen des Digital Services Acts insoweit Vorrang. Aus Erwägungsgrund 9 des Digital Services Acts folge, dass der Gesetzgeber mit dieser unmittelbar geltenden Verordnung eine vollharmonisierende Wirkung beabsichtigt habe. Der Digital Services Act enthalte keine explizite Öffnungsklausel. Die Regelungen des § 93 MStV und § 5, § 6 MI-Satzung kollidierten direkt mit den Vorgaben aus Art. 27 i. V. m. Art. 14 DSA. Im Fall einer solchen Kollision setze sich das Unionsrecht kraft Anwendungsvorrangs gegenüber dem nationalen Recht unverkürzt durch. Eine Pflicht, Transparenzinformationen gemäß § 93 MStV bereitzustellen, habe für die Antragstellerin aber auch schon vor Anwendbarkeit des Digital Services Acts nicht bestanden, da neben diesem auch die ebenfalls vorrangige Verordnung (EU) 2019/1150 (Platform-to-Business-Verordnung – P2B-VO) zur Unanwendbarkeit von § 93 MStV, § 5, § 6 MI-Satzung führe. Die Regelungsgegenstände der in § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV und Art. 5 Abs. 1 P2B-VO statuierten Transparenzpflichten überschnitten sich und träfen für diesen Sachverhalt kollidierende Regelungen, indem sie zur Verfolgung einer ähnlichen Stoßrichtung („Transparenzinformationen“) unterschiedliche Maßnahmen anordneten. Sowohl die Regelungsbreite als auch -tiefe von Art. 5 P2B-VO unterstrichen, dass der Unionsgesetzgeber mit ausschließlichem Regelungsanspruch tätig geworden sei. Eine mitgliedstaatliche Regelung, wie sie § 93 MStV treffen wolle, könne auch wegen Art. 5 P2B-VO deshalb nicht zur Anwendung kommen. Aufgrund des Herkunftslandprinzips seien § 93 MStV und § 5, § 6 MI-Satzung im Übrigen auch wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie – ECRL) nicht auf die Antragstellerin, eine nach irischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Irland, anwendbar. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, dass unionsrechtliche Bedenken der Anwendung des Medienstaatsvertrags nicht entgegenstünden, weil § 1 Abs. 8 MStV mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags in Deutschland unmittelbar geltendes Recht sei, verkenne sie das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht. § 1 Abs. 8, § 93 MStV und § 5, § 6 MI-Satzung verletzten das in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL verankerte Herkunftslandprinzip, weil sie im koordinierten Bereich der Richtlinie den freien Dienstleistungsverkehr beschränkten, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Mit E-Mail vom 18. September 2024 übersendete die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten an die Kommissionsmitglieder der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) eine Beschlussvorlage zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren und bat um ein Votum bis zum 25. September 2024. Mit E-Mails vom 18. September 2024, 19. September 2024, 20. September 2024, 23. September 2024, 24. September 2024 und 25. September 2024 erteilten die 14 Kommissionsmitglieder jeweils ihre Zustimmung. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024, der Antragstellerin zugestellt am 8. Oktober 2024, stellte die Antragsgegnerin in Vollzug des im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses vom 25. September 2024 fest und beanstandete, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus § 93 Abs. 1 MStV verstoße, indem sie die dort genannten Informationen hinsichtlich des von ihr angebotenen Medienintermediärs „F.“ im Desktop-Aufruf, im mobilen Aufruf über Browseranwendungen und im mobilen Aufruf über die „F.“-App (iOS) nicht leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halte, (Ziffer 1) und forderte die Antragstellerin auf, diese Verstöße zu beheben und dies in geeigneter Weise gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Bescheides nachzuweisen (Ziffer 2). Es wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet (Ziffer 3) und für die Entscheidung Kosten in Höhe von 30.000 Euro festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die unionsrechtlichen Einwände der Antragstellerin gegen eine Anwendbarkeit von § 93 MStV nicht durchgriffen. Die Regelungen des Medienstaatsvertrags seien gemäß Art. 5 RL (EU) 2015/1535 bei der EU-Kommission notifiziert worden. Verstöße gegen Unionsrecht seien von der EU-Kommission nicht förmlich festgestellt worden und die EU-Kommission habe kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeleitet. Die Transparenzvorgaben nach § 93 MStV bezweckten die Sicherung des Medienpluralismus und der Meinungsvielfalt. Sinn und Zweck der Vorschriften von § 93 und § 94 MStV sei es, die Diskriminierungsfreiheit von Inhalten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten hätten der Europäischen Union (EU) keine Kompetenzen zur vielfaltssichernden Regulierung übertragen. Daher bestehe eine fortdauernde Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten. Die E-Commerce-Richtlinie stehe der Anwendung von § 93 MStV nicht entgegen. Das Herkunftslandprinzip gelte nach Art. 1 Abs. 6 ECRL nicht für Regelungen zum Schutz der Vielfalt und des Pluralismus. Die E-Commerce-Richtlinie diene der Realisierung des Binnenmarktes und verfolge keine vielfaltssichernde Regulierung. Dafür habe die EU keine Regelungskompetenz. Die E-Commerce-Richtlinie könne auch aus diesem Grund keine harmonisierende Wirkung im Bereich des Schutzes von Pluralismus haben. Die Platform-to-Business-Verordnung hindere die Anwendbarkeit von § 93 MStV auf das Angebot „F.“ ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Platform-to-Business-Verordnung die Transparenzpflichten von Online-Plattformen abschließend regeln solle. Die Platform-to-Business-Verordnung bezwecke keine harmonisierende Vielfaltssicherung, sondern habe einen binnenmarktrechtlichen Zweck. Aus den unterschiedlichen Zwecken folge, dass die vielfaltssichernden Regeln des Medienstaatsvertrags neben der Platform-to-Business-Verordnung vollständig anwendbar seien. Zuletzt stünden die Regelungen des Digital Services Acts mitgliedstaatlichen Transparenzregelungen zum Schutz des Medienpluralismus nicht entgegen. Die seitens der Antragstellerin angeführte Vollharmonisierung schließe nach Erwägungsgrund 9 des Digital Services Acts nationale Maßnahmen nicht aus, die anderen berechtigten Interessen dienten. Die Transparenzpflichten nach § 93 MStV dienten der Sicherung der Meinungsvielfalt. Ziel des Digital Services Acts sei es hingegen, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten. Der Ausspruch einer Beanstandung samt Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aufforderung zur Behebung der Verstöße seien verhältnismäßig und das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege ausnahmsweise das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, sodass die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet werde. Die Antragstellerin vereitele bewusst die vom Medienstaatsvertrag bezweckte vielfaltssichernde Transparenz. Sowohl angesichts der großen Reichweite des Angebots „F.“ als auch der Gefahr einer negativen Vorbildfunktion durch das Verhalten der Antragstellerin bestehe eine besondere Dringlichkeit. Überdies sei die Aufnahme von Transparenzangaben für die Antragstellerin aufgrund vorhandener Ressourcen ohne erheblichen Aufwand machbar. Aus einem Verfahren bezüglich des Dienstes „I.“ sei bekannt, dass das Unternehmen bereits entsprechende Informationen aufgesetzt und veröffentlicht habe, bevor sie wieder entfernt worden seien. Am 30. Oktober 2024 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, dass der Bescheid aufgrund des Vorrangs europarechtlicher Vorschriften materiell rechtswidrig sei, und führt ergänzend aus, dass der angegriffene Bescheid auch formelle Fehler aufweise. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund der fehlerhaften Begründung formell rechtswidrig. Der lediglich pauschale Verweis auf eine nicht weiter konkretisierte Entscheidung der ZAK vom 25. September 2024 genüge nicht den formellen Begründungsanforderungen. Der Bescheid lasse weder den Inhalt der Entscheidung der ZAK erkennen noch nachvollziehen, ob die Antragsgegnerin diese Entscheidung ordnungsgemäß vollzogen habe. Auch der Verwaltungsvorgang werfe eine Reihe von Fragen zu der Beschlussfassung durch die ZAK auf, sodass für die Antragstellerin nicht erkennbar sei, dass der Bescheid formell rechtmäßig ergangen sei. Im Übrigen sei zu monieren, dass die Antragstellerin zu der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung nicht angehört worden sei. Ungeachtet der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch aus anderen Gründen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids liege nicht vor. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien sachfremd und begründeten keine besondere Dringlichkeit. Die Antragsgegnerin könne das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht damit begründen, dass die Antragstellerin die sie nach Auffassung der Antragsgegnerin gemäß § 93 Abs. 1 MStV treffende Transparenzpflicht nicht umsetze und die damit einhergehende Transparenz daher „gänzlich und bewusst“ vereitele. Denn das besondere Interesse am Sofortvollzug sei nicht mit dem Interesse am Erlass des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes gleichzusetzen. Ferner seien auf „F.“ an verschiedenen Stellen in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Digital Services Act und der Platform-to-Business-Verordnung Transparenzangaben vorhanden. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Bescheid aber lediglich pauschal ausgeführt, dass das „Transparency Center“ den Anforderungen gemäß § 93 Abs. 1 MStV nicht genüge, ohne sich in dem erforderlichen Ausmaß mit den von der Antragstellerin bereitgestellten Transparenzinformationen auseinanderzusetzen. Ebenso sei nicht verständlich, inwiefern die Reichweite des Angebots kausal mit der besonderen Eilbedürftigkeit zusammenhängen solle. Die Prognose im Bescheid, andere Anbieter würden sich an dem Vorgehen der Antragstellerin ein Beispiel nehmen und daran ihre eigene rechtliche Bewertung in Bezug auf die Transparenzpflichten nach dem Medienstaatsvertrag ausrichten, sei abermals faktisch unbelegt und gehe rechtlich grundlegend fehl. Dass mehrere Anbieter zur gleichen Einschätzung der offensichtlichen Europarechtswidrigkeit der Regelung gelangten, begründe gerade kein Interesse an der Anordnung einer sofortigen Vollziehung, sondern belege vielmehr die Validität dieser Einschätzung. Die Dringlichkeit werde auch durch das jahrelange Zuwarten der Antragsgegnerin – erste Anhörung im Parallelverfahren im September 2022 bis Erlass des Bescheids im Oktober 2024 – widerlegt. Schließlich habe die Antragsgegnerin die Interessen der Antragstellerin nicht ausreichend gewürdigt. Es wäre für sie mit ganz erheblichem finanziellen, organisatorischen und personellen Aufwand verbunden, die gleichen Informationen bis zur ausstehenden Klärung der Anwendbarkeit von § 93 MStV in der Hauptsache allein für deutsche Nutzerinnen und Nutzer anders aufzubereiten und darzustellen als für den „Rest der Welt“. Ebenso bestehe ein erhebliches Unionsinteresse, die Antragstellerin nicht im Wege des Sofortvollzugs zu Handlungen zu verpflichten, die europarechtswidrig seien und den Grundvorschriften des harmonisierten digitalen Binnenmarkts zuwiderliefen. Sofern Zweifel am Vorrang des Digital Services Acts und der Platform-to-Business-Verordnung sowie der Sperrwirkung des Herkunftslandprinzips der E-Commerce-Richtlinie bestehen sollten, wäre es geboten, das Verfahren auszusetzen und diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2024, Az. --, hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege, und führt ergänzend aus, dass sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch der Bescheid im Übrigen formell rechtmäßig seien. Die Antragsgegnerin habe die sofortige Vollziehung des Bescheides zu Recht angeordnet; die materiellen Voraussetzungen lägen vor. Der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der Vollziehung sei fehlerhaft begründet worden, gehe ins Leere. Denn ob die Erwägungen inhaltlich zuträfen, sei für die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung unbeachtlich. Eine inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung könne zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung der Antragsgegnerin entspreche den Anforderungen dieser Regelung. Sie habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit anhand der Umstände des konkreten Falls dargelegt. Von einer formelhaften Begründung könne keine Rede sein. Soweit die Antragstellerin moniere, dass ihr zur Frage einer möglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung kein rechtliches Gehör im Rahmen der Anhörung gewährt worden sei, sei dies zwar zutreffend, führe jedoch rechtlich nicht weiter, da es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung keiner Anhörung bedürfe. Sofern die Antragstellerin sich am Beschlussverfahren und an der Beschlussfassung der ZAK störe, so seien daraus folgende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides unbegründet. Das Verfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen. Das öffentliche Vollziehungsinteresse sei aus den von der Antragsgegnerin im Bescheid dargelegten Gründen höher zu gewichten als das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass auf „F.“ Transparenzangaben vorhanden seien, seien falsch. Die Antragstellerin erfülle die Transparenzanforderungen noch nicht einmal teilweise und habe angekündigt, dies auch zukünftig so zu handhaben. Ein solches Verhalten begründe ein qualitativ anderes Interesse, das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehe. Auch sei die Ansicht der Antragstellerin, es könne hinsichtlich des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresse nicht auf die Reichweite des Angebots „F.“ abgestellt werden, unzutreffend. Die große Reichweite von „F.“ sei ein Aspekt, der mit Blick auf die Durchsetzung der Intermediärsregulierung des Medienstaatsvertrags für die Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche. Auch eine Gefahr von Nachahmungen habe die Antragsgegnerin im Bescheid nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Was an dieser Prognose falsch sein solle, erschließe sich nicht. Soweit die Antragstellerin die Dauer des vorgerichtlichen Verfahrens moniere und daraus folgere, die Antragsgegnerin habe die „besondere Dringlichkeit“ durch ihr „jahrelanges Zuwarten“ widerlegt, so sei anzuführen, dass zwischen Anhörung und Erlass des Bescheides sechs Monate vergangen seien. Es sei irrelevant, dass es zuvor bereits ein Verfahren gegen den ebenfalls von der Antragstellerin betriebenen Dienst „I.“ gegeben habe. Ungeachtet dessen gebe es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach die sofortige Vollziehung nur angeordnet werden dürfe, wenn das Verwaltungsverfahren eine bestimmte Zeitdauer nicht überschritten habe. Die Rechtsprechung gehe lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen davon aus, dass Verfahrensverzögerungen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung entfallen ließen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin habe auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gewürdigt. Unerheblich sei dabei, ob die Antragstellerin ein Interesse daran habe, die Transparenzinformationen für alle Nutzerinnen und Nutzer in der EU in einem einheitlichen Format bereitzustellen. Ob eine EU-weite Umsetzung möglich sei oder nicht, falle ausschließlich in die Sphäre der Antragstellerin und ändere nichts an der Verpflichtung aus § 93 Abs. 1 MStV. Selbst wenn man annehme, dass sich die Rechtmäßigkeit des Bescheids im hiesigen Verfahren nicht eindeutig beurteilen ließe, ginge die dann anzustellende Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin. Es sei für die Antragstellerin ohne Weiteres zumutbar, die Transparenzanforderungen des § 93 Abs. 1 MStV jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens umzusetzen. Zudem trete kein irreversibler Zustand ein. Sollte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte sie die Transparenzangaben auf einfache Weise wieder aus ihrem Angebot entfernen. Demgegenüber hätte ein Absehen von der sofortigen Vollziehung schwerwiegende und irreparable Folgen für die effektive Durchsetzung der Intermediärsregulierung. Dabei sei davon auszugehen, dass „F.“ aufgrund seines umfangreichen Angebots und seiner Reichweite eine große Bedeutung für den Medienpluralismus und die öffentliche Meinungsbildung habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO wegen vorrangigen öffentlichen Interesses ausgeschlossen hat oder wenn die Behörde die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beruht gleichermaßen auf einer Interessenabwägung. Das Gericht prüft mithin im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. Nur in diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/​91 – , juris Rn. 3 m. w. N.). Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung derjenigen Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit denjenigen Folgen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar. Für die Gewichtung der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Belange im Fall eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist es ohne Bedeutung, ob die aufschiebende Wirkung durch Gesetz ausgeschlossen ist oder durch behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen erschöpft sich darin, dass die Behörde von der Prüfung entbunden ist, ob im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt, und sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht begründen muss. Sie führt hingegen nicht dazu, auch bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens dem öffentlichen Interesse von vornherein ein höheres Gewicht beizumessen, als dies bei einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Fall ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/​91 – , juris Rn. 4-5 m. w. N.). Ein Rückgriff auf die Normstruktur des § 80 VwGO kann daher die sorgfältige Analyse und Gewichtung der im Einzelfall widerstreitenden Interessen nicht ersetzen. Dass nach § 80 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Regelfall sein soll, besagt nicht, dass dies auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall sachgerecht ist. Daher kann aus § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Einzelfall kein Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse abgeleitet werden. Erst wenn die Interessenabwägung (ausnahmsweise) keinen Vorrang des einen oder des anderen Interesses ergibt, kann der im Bereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierte Grundsatz den Ausschlag dafür geben, dass einem Widerspruch bzw. einer Klage aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. HK-VerwR/ Bostedt, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 162; vgl. auch OVG B-Stadt, Beschluss vom 28. Mai 2010 – 1 Bs 87/10 –, juris Rn. 8). Bei dieser Interessenabwägung ist auch in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, so spricht dies für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, es sei denn, dass überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Besteht nicht die Gefahr unzumutbarer und unabänderlicher Rechtseingriffe der bezeichneten Art, entbindet dies nicht von einer Interessenabwägung. In einem solchen Fall sind die durch die sofortige Vollziehung eintretenden Nachteile in die Abwägung einzustellen, die unterhalb der Schwelle unzumutbarer und irreparabler Beeinträchtigungen angesiedelt sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/​91 – , juris Rn. 13). Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, auf der der zugrundeliegende Verwaltungsakt beruht, ist bei der Gewichtung der beteiligten Interessen zu berücksichtigen (NK-VwGO/ Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 161). Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend i. S. d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines Beteiligten von der Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht dient mit Blick auf den Betroffenen und die den Sofortvollzug anordnende Behörde zweierlei Zwecken: Zunächst soll sie den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion” der Begründungspflicht beruht auf dem verfassungsrechtlichen Stellenwert des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 VwGO) und seines Ausschlusses. Aus den von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken folgen die inhaltlichen Anforderungen an die gebotene Begründung. Es bedarf einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung mit dem Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Mithin genügen formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen nicht den Begründungserfordernissen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 –, juris Rn. 20-22). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend gemacht, dass das Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Diese vereitele die vom Medienstaatsvertrag bezweckte vielfaltssichernde Transparenz. Es bestehe eine besondere Dringlichkeit, da das Angebot „F.“ über eine große Reichweite verfüge und die konkrete Gefahr von Nachahmungen bestehe. Die Antragsgegnerin wäre ohne erheblichen Aufwand in der Lage, die transparent zu machenden Informationen verfügbar zu halten, sodass das Interesse der Öffentlichkeit schwerer wiege als das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Hierbei handelt es sich um eine noch hinreichende Begründung, die den dargestellten formalen Anforderungen genügt. Die Antragsgegnerin bringt ausreichend ausführlich und bezogen auf den Einzelfall zum Ausdruck, dass ein Zuwarten bis zum endgültigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens eine vollständige Vereitelung der vom Medienstaatsvertrag bezweckten vielfaltssichernden Transparenz befürchten lasse und auch vor dem Hintergrund der großen Reichweite und Bedeutung von „F.“ der Ausgang eines eventuellen gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden könne. Soweit die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Erwägung stützt, die Antragstellerin verweigere sich bewusst und vollständig den Transparenzvorschriften des Medienstaatsvertrages, so beschreibt die Antragsgegnerin zwar lediglich ihr Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, welches jeder behördlichen Maßnahme innewohnt und für sich genommen nicht die sofortige Vollziehung zu begründen vermag. Soweit die Antragsgegnerin jedoch auch auf die Reichweite und Vorbildfunktion des Angebots „F.“ verweist, führt sie zumindest auch Gesichtspunkte an, die über die die Verfügung selbst tragenden Gründe hinausgehen. Ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe die getroffene Entscheidung inhaltlich zu tragen vermögen, was die Antragstellerin in Zweifel zieht, betrifft nicht die Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, es sei zu monieren, dass sie zu der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung nicht angehört worden sei. Denn eine solche gesonderte Anhörung vor einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht erforderlich. Sowohl eine unmittelbare als auch eine analoge Anwendung des § 87 LVwG scheiden aus, da die Verwaltungsgerichtsordnung in § 80 VwGO eine spezielle, abschließende Verfahrensvorschrift über die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht vorsieht. Für eine abschließende, eine Anhörungspflicht ausschließende Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung spricht der Umstand, dass sich der Gesetzgeber in § 80 VwGO mit verfahrensrechtlichen Erfordernissen der Vollzugsanordnung, die dem Schutze des Betroffenen dienen, auseinandergesetzt hat und eine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Das zeigt die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Hätte der Gesetzgeber die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des von der Vollziehung Betroffenen darüber hinaus durch eine Anhörungspflicht verstärken wollen, so hätte es sich aufgedrängt, dieses ebenso ausdrücklich vorzuschreiben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 1989 – 1 B 114/88 –, juris Rn. 8; so auch OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 1994 – 11 B 620/94 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 1992 – 3 M 34/92 –, juris Rn. 6). Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage als offen anzusehen. Zwar kommt die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig ergangen ist und die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Feststellung und Beanstandung vorliegen, da die Antragstellerin den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkommt. Offen ist aber, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV im vorliegenden Fall deshalb unangewendet bleiben müssen, weil diese Vorschriften gegen Unionsrecht verstoßen. Die streitgegenständliche Feststellung und Beanstandung unzureichender Transparenzangaben sowie die Aufforderung, die festgestellten Verstöße zu beheben, finden ihre Rechtsgrundlage in § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 93 Abs. 1 MStV. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags feststellt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV sind Maßnahmen insbesondere die Beanstandung, die Untersagung, die Sperrung, die Rücknahme und der Widerruf. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV ist die Kommission für Zulassung und Aufsicht – ZAK – für die Aufsicht über Medienintermediäre nach § 92 bis § 94 MStV zuständig. Gemäß § 93 Abs. 1 MStV haben Anbieter von Medienintermediären zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden, sowie 2. die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere sind nach summarischer Prüfung keine Verfahrensfehler erkennbar. Die Antragsgegnerin war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids örtlich zuständig. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 MStV ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für bundesweit ausgerichtete Angebote die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der betroffene Veranstalter, Anbieter, Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 1 Satz 2 MStV oder Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 MStV die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Nach § 106 Abs. 2 Satz 2 MStV ist im Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der Zustellungsbevollmächtigte nach § 92 MStV seinen Sitz hat. Hier stellte die Kanzlei XXX mit Schreiben vom 5. April 2024 klar, dass sie in dieser Sache nicht zustellungsbevollmächtigt seien. Mit Schreiben vom 18. April 2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die ihren Sitz in B-Stadt haben, die Vertretung gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt. Andere mögliche inländische Zustellungsbevollmächtigte sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich, da die Antragstellerin – entgegen den Vorgaben des § 92 MStV – in ihrem Angebot nicht in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf einen benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten aufmerksam macht. Ob die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Vertretungsanzeige auch als Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 92 MStV benannt sein sollten, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn zumindest handelt es sich bei der Antragstellerin um die zuerst mit der Angelegenheit befasste Medienanstalt, sodass sich ihre Zuständigkeit aus § 106 Abs. 1 Satz 2 MStV ergibt, da die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland hat. Die örtlich zuständige Antragsgegnerin war auch sachlich für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zuständig. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 MStV überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dabei dient ihr nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 MStV unter anderem die ZAK als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV ist die ZAK für die Aufsicht nach § 93 MStV und damit nach § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV für die erforderlichen Maßnahmen bei Verstoß gegen diese Bestimmung zuständig. Gemäß § 104 Abs. 9 Satz 6 MStV hat die zuständige Landesmedienanstalt die Beschlüsse ihrer Organe im Rahmen der von diesen gesetzten Fristen zu vollziehen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch ordnungsgemäß nach § 87 Abs. 1 LVwG angehört. Der Antragstellerin wurde spätestens mit Schreiben vom 12. April 2024, welches auch den hiesigen Prozessbevollmächtigten nach deren Ausführungen am 16. April 2024 zugestellt wurde (Bl. 18 d. Verwaltungsvorgangs), die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat das im Medienstaatsvertrag vorgesehene Verfahren der Medienkontrolle eingehalten. Der Beschluss der ZAK vom 25. September 2024, in dessen Vollziehung der streitgegenständliche Bescheid erlassen wurde, ist seinerseits ordnungsgemäß im schriftlichen Verfahren nach § 4 Abs. 5 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (GVO-ZAK) zustande gekommen. Im Vorfeld der Beschlussfassung sind die zuständigen Gremien beteiligt worden. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 GVO-ZAK bedient sich die ZAK zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Fachausschüsse, der Prüfgruppen und Arbeitsgruppen sowie der Gemeinsamen Geschäftsstelle. Nach § 7 Abs. 1 lit. b GVO-ZAK erfolgt in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13 MStV die Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung durch den Fachausschuss 2. Vorliegend wurde sowohl der Fachausschuss 2 beteiligt als auch eine Prüfgruppe eingesetzt. Mit E-Mail vom 8. August 2024 wurde von dem Fachausschuss 2 durch die Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten mitgeteilt, dass das Verfahren erfolgreich erfasst worden sei und nach Prüfung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen bei Bedarf eine Prüfgruppe eingerichtet werde. Ebenfalls mit E-Mail vom 8. August 2024 wurde zur Vorbereitung der Entscheidung der ZAK eine Prüfgruppe eingesetzt. Mit E-Mail vom 21. August 2024 übersendete die Antragsgegnerin eine Entscheidungsvorlage vom 20. August 2024 für eine Sitzung der ZAK am 4. September 2024. Unter Punkt 9 der Entscheidungsvorlage wird angeführt, dass die Prüfgruppe der Vorlage einstimmig zugestimmt habe (Bl. 273 d. Verwaltungsvorgangs). Die einstimmige Zustimmung lässt sich auch dem Screenshot eines Auszugs aus dem Intranet der Antragsgegnerin entnehmen, den diese mit Schriftsatz vom 11. März 2025 übersendete. Gegen die Beteiligung der Prüfgruppe zusätzlich zur Befassung des Fachausschusses 2 ist nichts zu erinnern. Zwar erfolgt nach § 7 Abs. 1 lit. b GVO-ZAK die Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung in den Fällen des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 MStV durch den Fachausschuss 2. Die ZAK kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GVO-ZAK aber zur Vorbereitung der Erledigung der Aufgaben nach § 1 GVO-ZAK sowie zur Vorbereitung der Entscheidungen Prüfgruppen einsetzen. Die Beteiligung beider Gremien stellt damit keinen Verfahrensfehler dar, da nicht erkennbar ist, dass die Befugnisse des Fachausschusses 2 in irgendeiner Weise beschnitten worden wären. Darauf, ob dieses Vorgehen üblich ist oder nicht, kommt es nicht an (VG D-Stadt, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – VG 32 L 221/24 –, BeckRS 2024, 36028 Rn. 43). Die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens ist ebenso nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GVO-ZAK können Beschlüsse der ZAK auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das schriftliche Verfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden, § 4 Abs. 5 Satz 2 GVO-ZAK. In diesem Fall wird nach Satz 3 der Vorschrift von der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Absprache mit dem/der Vorsitzenden der ZAK mit Mitteilung des Gegenstands die Beschlussfassung eingeleitet. Die Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren beträgt in der Regel eine Woche und kann in dringenden Fällen von dem/der Vorsitzenden oder auf der Grundlage eines Beschlusses der ZAK verkürzt werden, § 4 Abs. 5 Satz 4 und 5 GVO-ZAK. Diese Vorschriften wurden vorliegend gewahrt. Mit E-Mail vom 18. September 2024 übersendete die Gemeinsame Geschäftsstelle den Vertreterinnen und Vertretern der 14 Medienanstalten eine Beschlussvorlage zur Entscheidung der ZAK im schriftlichen Verfahren nach § 4 Abs. 5 GVO-ZAK und bat um ein Votum bis zum 25. September 2024, ob „[s]ie · dem in der beigefügten Beschlussvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag vollständig zustimmen und sich die Begründung dieser Beschlussvorlage zu Eigen machen (Zustimmung), · dem in der beigefügten Beschlussvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag nicht zustimmen (Keine Zustimmung).“ Es wurde darauf hingewiesen, dass es als Enthaltung gewertet werde, sollte innerhalb der genannten Frist kein Eingang verzeichnet werden. Beschlüsse könnten im schriftlichen Verfahren nur gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspreche. Der Widerspruch gegen das Umlaufverfahren sei ebenfalls innerhalb der Frist auszuüben. Nach Einleitung der Beschlussfassung erteilten innerhalb der Frist von einer Woche sämtliche 14 Vertreter der Kommissionsmitglieder ihre Zustimmung zu dem übersendeten Beschlussentwurf (Bl. 379, 382, 385, 389, 390, 394, 397, 400, 403, 406, 408, 411, 414 und 417 d. Verwaltungsvorgangs). Sofern die Antragstellerin vorbringt, es lasse sich wegen der Schwärzungen in dem Verwaltungsvorgang für sie nicht ersehen, ob die Zustimmungserklärungen der Medienanstalten formell rechtmäßig seien, so kann die Kammer, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 eine ungeschwärzte Version des E-Mailverkehrs übersendete, keine formellen Fehler hinsichtlich der Zustimmungserklärungen feststellen. Ebenso ist unbeachtlich, dass das Verfahren anscheinend Teil der Tagesordnung einer Sitzung der ZAK am 4. September 2024 gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ausgewirkt haben könnte, wenn das Verfahren auch im Rahmen der ZAK-Sitzung am 4. September 2024 behandelt wurde. Schließlich ist der Beschluss der ZAK auch ordnungsgemäß nach § 104 Abs. 9 Satz 3 und 4 MStV begründet worden. Nach dieser Vorschrift sind die Beschlüsse der ZAK zu begründen und in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Begründungspflicht richtet sich an die ZAK selbst, die ordnungsgemäße Begründung des umsetzenden Bescheids kann die Begründung durch die ZAK nicht ersetzen (VG D-Stadt, Urteil vom 22. März 2021 – 27 K 309.16 – , juris Rn. 34). Diese Anforderungen wurden vorliegend erfüllt. Die Beschlussvorlage vom 6. September 2024 (Bl. 328-343 d. Verwaltungsvorgangs), zu der im schriftlichen Verfahren mit E-Mails vom 18. September 2024, 19. September 2024, 20. September 2024, 23. September 2024, 24. September 2024 und 25. September 2024 jeweils von den 14 Kommissionsmitgliedern einstimmig die Zustimmung erteilt wurde, stellt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung dar. Insofern ist auch unschädlich, dass für den im schriftlichen Verfahren gefassten Beschluss keine eigenständige Begründung formuliert wurde und sich die Kommissionsmitglieder stattdessen mit der Zustimmung zu der Beschlussvorlage vom 6. September 2024 deren Begründung zu eigen machten. Denn die ZAK kann ihre Begründungspflicht auch durch eine Bezugnahme erfüllen, sofern diese klar und eindeutig ist und nicht in einer Kettenverweisung auf weitere Dokumente besteht (so zu Recht: VG D-Stadt, Urteil vom 22. März 2021 – 27 K 309.16 – , juris Rn. 34). Auch im Übrigen sind weder die Begründung des Beschlusses der ZAK noch die Begründung des Bescheides vom 2. Oktober 2024 inhaltlich zu beanstanden. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen, also der Entscheidung zugrundeliegenden und diese tragenden Gründe wurden jeweils dargelegt. Hinsichtlich der Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig ist, stellen sich die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung hingegen als offen dar. Die Antragstellerin ist als Anbieterin des Medienintermediärs „F.“ grundsätzlich nach § 93 Abs. 1 MStV verpflichtet, die dort bestimmten Transparenzangaben verfügbar zu halten, und kommt dieser Pflicht nicht hinreichend nach. Bei dem Angebot „F.“ handelt es sich um einen Medienintermediär i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV. Nach dieser Vorschrift ist ein Medienintermediär im Sinne des Medienstaatsvertrags jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV sind. Der Begriff der Aggregation soll die Informationsgewinnung und -sammlung als ersten Schritt der Informationsverarbeitung umschreiben. Dabei ist unerheblich, ob die Informationen vom Medienintermediär aktiv im World Wide Web durch Bots wie Webcrawler zusammengetragen werden, oder an ihn von partizipierungswilligen Dritten herangetragen werden. Die Selektion soll den notwendigen Zwischenschritt der Auswahl von Informationen darstellen. In Abgrenzung zur Medienplattform ist hier keine inhaltlich-kuratierende Auswahl sämtlicher aufzunehmender Angebote gemeint. Als Selektion ist zum einen die formale Herrichtung der gesammelten Informationen zur spezifischen Präsentationsweise des Medienintermediärs zu verstehen. Hierunter fällt aber auch der negative Ausschluss einzelner Angebote, etwa aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsvorgaben des Medienintermediärs, solange diese Vorgaben und deren Durchsetzung quantitativ und qualitativ als negative Ausnahmen eines prinzipiell frei belegbaren medialen Raums erscheinen. Allgemein zugänglich präsentiert ist das Ergebnis der Aggregation und Selektion bereits dann, wenn grundsätzlich jedermann ohne größeren Aufwand von ihm Kenntnis nehmen kann. Dabei sollen nach der Staatsvertragsbegründung eine Registrierung, egal ob kostenpflichtig oder nicht, oder eine Personalisierung dem nicht entgegenstehen. Unerheblich ist dabei, ob auf einem Dienst, etwa einem sozialen Netzwerk, bestimmte Inhalte oder Accounts „privat“ belassen und damit nur einem begrenzten Personenkreis gegenüber gezeigt werden können. Es kommt nach dem klaren Wortlaut wie auch nach dem Sinn der Vorschrift allein darauf an, dass der Dienst jedenfalls auch journalistisch-redaktionelle Angebote allgemein zugänglich präsentiert (Beck RundfunkR/Schulz/Mast MStV § 2 Rn. 179-181). Das Merkmal „ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen“ meint, dass der Anbieter nicht inhaltlich-kuratierend in die zuvor genannten Prozesse der Aggregation, Selektion und Präsentation eingreift, um seinem Angebot ein bestimmtes Gepräge zu geben (vgl. Beck RundfunkR/​Schulz/​Mast, 5. Aufl. 2024, MStV § 2 Rn. 162, 182). Medienintermediäre zeichnen sich mithin dadurch aus, nicht selbst journalistisch-redaktionelle Angebote zu erstellen. Sie bereiten diese vielmehr auf (BeckOK InfoMedienR/​Martini, 48. Ed. 1. August 2024, MStV § 2 Rn. 117). Durch die Verwendung des Wortes „auch“ wird klargestellt, dass es genügt, wenn überhaupt journalistisch-redaktionelle Inhalte neben anderen Inhalten über den Medienintermediär abrufbar sind. Auch die Begriffsmerkmale „aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren“ sind nach der Gesetzesbegründung zum Medienstaatsvertrag weit und offen auszulegen. Nach der Vorstellung der Länder handelt es sich bei folgenden Diensten im Regelfall um Medienintermediäre im Sinne der Vorschrift: Suchmaschinen, soziale Netzwerke, User Generated Content-Portale, Blogging-Portale und News Aggregatoren; je nach Ausgestaltung des Dienstes auch App-Portale und Sprachassistenten (Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 93-94). Demnach geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass soziale Netzwerke regelmäßig der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV unterfallen. Auch die Vorschrift des § 93 Abs. 4 MStV, die eine spezielle Transparenzpflicht für soziale Netzwerke in Bezug auf automatisch generierte Inhalte enthält, spricht dafür, dass es sich bei sozialen Netzwerken regelmäßig um Medienintermediäre handelt. Dies trifft auch auf das soziale Netzwerk „F.“ zu. Es handelt sich bei dem Angebot „F.“ um einen elektronischen Informationsdienst, der kein Telekommunikationsdienst oder Rundfunk im Sinne eines linearen, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmten Informations- und Kommunikationsdienst (zur Definition des Rundfunkbegriffs siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV) ist. Mit Blick auf die bei „F.“ zur Verfügung gestellten Beiträge werden zumindest auch journalistisch-redaktionelle Angebote gesammelt, zusammengestellt und grundsätzlich jedermann zugänglich gemacht, ohne dass „F.“ dabei inhaltlich kuratierend eingreift, um dem Angebot ein bestimmtes Gepräge zu geben. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass eine Vielzahl traditioneller Informationsmedien auch mit einem eigenen Profil auf „F.“ vertreten sind. Zudem fällt die Antragstellerin nicht nach § 91 Abs. 2 MStV aus dem Anwendungsbereich des § 93 MStV heraus. Nach jener Vorschrift gelten die Regelungen des 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts des Medienstaatsvertrags mit Ausnahme des § 95 MStV nicht für Medienintermediäre, die 1. im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden, 2. auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen spezialisiert sind oder 3. ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. Die Ausnahmen des § 91 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MStV liegen offenkundig nicht vor. Zu der durchschnittlichen Anzahl der monatlichen Nutzerinnen und Nutzer von „F.“ in Deutschland führt die Antragsgegnerin aus, in den Monaten September 2023 bis Februar 2024 habe diese allein bei der mobilen Nutzung des Angebots bereits über 40 Millionen erreicht. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Angaben der Antragstellerin wird „F.“ weltweit von etwa drei Milliarden Menschen genutzt. Auch die Ausnahme des § 91 Abs. 2 Nr. 2 MStV greift vorliegend nicht. Die Ausnahme betrifft Medienintermediäre, die zwar auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter enthalten, deren Spezialisierung aber auf Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen liegt (Beck RundfunkR/​Mast/​Schulz, 5. Aufl. 2024, MStV § 91 Rn. 10). Die Gesetzesbegründung führt als Beispiel Preisvergleichsportale an. Es sollen Produkt- und Dienstleistungsportale, die keine oder nur mittelbare Relevanz für Aspekte der Meinungsvielfalt aufweisen, vom Anwendungsbereich von § 92 bis § 94 MStV ausgenommen sein (Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115). Bereits unter Berücksichtigung dieser Zielrichtung der Ausnahmevorschrift fällt das Angebot „F.“ aufgrund dessen publizistischer Relevanz nicht in den Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 Nr. 2 MStV. Es handelt sich dabei um ein soziales Netzwerk, welches zwar auch – sowohl im Wege von Werbeanzeigen als auch durch die Nutzung des Netzwerks durch verschiedene Produkthersteller und Unternehmen – Produkte und Dienstleistungen präsentiert. Eine Spezialisierung auf die Vermittlung von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen – z. B. in Form eines Onlineversandhandels oder Marketplace – ist jedoch nicht erkennbar. Die Antragstellerin kommt den Pflichten des § 93 MStV zudem nicht hinreichend nach. Nach § 93 Abs. 1 MStV haben Anbieter von Medienintermediären zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden, und 2. die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache. Die Informationspflichten zur Herstellung von Transparenz von Medienintermediären knüpfen zum einen an den Zugang und damit die grundsätzliche Verfügbarkeit eines Inhalts über den betreffenden Medienintermediär und zum anderen an die Art und Weise der Aufbereitung von Inhalten durch den Medienintermediär und damit die Auffindbarkeit der verfügbaren Inhalte an. Der Stellenwert und die Möglichkeiten der Transparenz hängen dabei maßgeblich von der Art und Ausgestaltung des jeweiligen Medienintermediärs, insbesondere der Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen, ab. Daneben ist eine den Medienintermediär allgemein charakterisierende Spezialisierung transparent zu machen (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/​Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 14). Im Einzelnen hängen die Gewichtung der Kriterien, die Funktion und Leistung der Intermediäre als Grundlage von Prozessen der Meinungsbildung sowie die mit ihnen verbundenen Verzerrungsrisiken wesentlich von der Art und Ausgestaltung des jeweiligen Medienintermediärs einschließlich des dahinterstehenden Geschäftsmodells ab. In sozialen Netzwerken sind die möglichen Geschäftsmodelle und Rationalitäten der algorithmenbasierten Empfehlungssysteme heterogener als z. B. bei Suchmaschinen. Die Präferenz der Nutzerinnen und Nutzer stellt für die Empfehlungssysteme schon zur Sicherung der Attraktivität des sozialen Netzwerks einen wesentlichen Faktor dar. Allerdings legen unterschiedliche Anhaltspunkte nahe, dass die algorithmenbasierten Empfehlungssysteme auch darauf ausgerichtet sein können, die Nutzungszeit zu optimieren. Nach Sinn und Zweck sind solche Kriterien zentral im Sinne des § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV, die Rückschlüsse auf die Rationalität der Empfehlung zulassen. Dazu zählen zum einen Empfehlungen gegen Vergütung oder von Angeboten von Kooperationspartnern sowie zum anderen eigene inhaltliche Präferenzen des Medienintermediärs, die dieser unabhängig von der jeweils nutzenden Person beim Ranking berücksichtigt (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/​Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 20, 23-24). In formeller Hinsicht sind die der Transparenz dienenden Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Eine leichte Wahrnehmbarkeit liegt vor, wenn die Informationen durch die optische Gestaltung ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sind. Die Veröffentlichung der Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Datenschutzerklärung oder im Zusammenhang mit der Beantwortung allgemeiner „Frequently Asked Questions“ genügt den Anforderungen an die leichte Wahrnehmbarkeit in der Regel nicht. Unmittelbar erreichbar sind die entsprechenden Informationen dann, wenn sie entweder direkt, also ohne Zwischenschritte, oder zumindest ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar sind (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/​Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 34-35). Insoweit ist auch auf zivilgerichtliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 – , juris Rn. 23 zu § 6 Satz 1 Teledienstegesetz a.F. und § 10 Abs. 2 Satz 1 Mediendienste-Staatsvertrag a. F.) zu verweisen (so auch Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/​Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 35), nach der eine Information auch bei einer Erreichbarkeit über zwei Links noch ohne wesentliche Zwischenschritte verfügbar ist. Dieser Maßstab liegt auch den konkretisierenden Bestimmungen der MI-Satzung zugrunde. § 5 Abs. 3 Satz 2 MI-Satzung bestimmt, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die Informationen mit mehr als zwei Weblinks erreichbar sind. Ebenso schließt die Notwendigkeit einer vorherigen Registrierung oder Anmeldung eine unmittelbare Erreichbarkeit aus (§ 5 Abs. 3 Satz 2 MI-Satzung). Ständige Verfügbarkeit meint einen grundsätzlich jederzeit möglichen Zugriff (§ 5 Abs. 4 MI-Satzung). Diesen Anforderungen genügen die durch die Antragstellerin verfügbar gehaltenen Transparenzangaben nicht. Zunächst sind die Informationen im sog. „Transparency Center“ weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar. Stattdessen bedarf es diverser Zwischenschritte, um dieses ausgehend von der Website von „F.“ aufzurufen. So gelangt man über die Startseite in der Browser-Ansicht von „F.“ über den Punkt „Info“, der sich kleingedruckt am Ende der Seite befindet, zunächst auf die deutschsprachige Version der Website von „M.“. Dort findet sich als einer von fast fünfzig weiteren Verlinkungen am Ende der Seite der Punkt „Gemeinschaftsstandards“. Dieser Link führt auf die Website https://​transparency.​XXX​com, auf der mit einem weiteren Klick die Startseite des „Transparency Center“ aufgerufen werden kann. Ein weiterer Weg zum „Transparency Center“ führt ausgehend von der Startseite über den Punkt „Hilfe“. Dieser öffnet einen sog. „Hilfebereich“. Über die Menüpunkte „F. verwenden“ > „Deine Startseite“ > „So funktioniert der Feed“ gelangt man zu einer Seite mit dem Reiter „Was für Beiträge zeigt mir der Feed auf F. an?“. Durch Öffnen dieses Reiters erscheint ein Fließtext, der wiederum auf das „Transparency Center“ hinweist und dieses verlinkt. Auf der Startseite des „Transparency Center“ findet sich eine weitere Verlinkung namens „Unser Ansatz für das Ranking“. Auf dieser Seite befinden sich bezogen auf „F.“ fünfzehn weitere Punkte wie „Feed“, „Ranking für Kommentare im Feed“, „Empfehlungen im Feed“ und „Personen, die du kennen könntest“ sowie eine kurze Zusammenfassung zu dem Inhalt dieser Punkte. Um weitere Informationen zu erhalten, ist mit einem weiteren Klick der entsprechende Link zu öffnen. Im Übrigen wird auch auf den Vermerk der Antragsgegnerin zu der Erreichbarkeit des „Transparency Center“ verwiesen (Bl. 93-149 d. Verwaltungsvorgangs). Soweit sich in den Nutzungsbedingungen Transparenzangaben befinden, fehlt es ebenso an einer leichten Wahrnehmbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit. Es ist bereits durchdringend zweifelhaft, inwieweit durchschnittliche Nutzerinnen und Nutzer an dieser Stellen Transparenzangaben vermuten und zum Auffinden entsprechender Informationen auf die Nutzungsbedingungen zurückgreifen. Zudem enthalten die Nutzungsbedingungen unter den Ausführungen „Systemkarten zum Empfehlungssystem“ lediglich einen Link, der wiederum zum „Transparency Center“ führt. Die bisherigen Transparenzangaben genügen nach summarischer Prüfung auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 93 Abs. 1 MStV. Zwar enthält das „Transparency Center“ Informationen dahingehend, welche Faktoren bei der Erstellung des F.-Feeds relevant sein können. Diese Informationen werden jedoch sehr allgemein und abstrakt gehalten. Es kann seitens der erkennenden Kammer beispielsweise nicht nachvollzogen werden, mit welcher Gewichtung und in welchem Verhältnis die im „Transparency Center“ aufgeführten Faktoren bei der Personalisierung der angezeigten Beiträge berücksichtigt werden. Ein individueller und konkreter Rückschluss, wie personalisierte Beiträge für einzelne Nutzerinnen und Nutzer angezeigt werden, ist so kaum möglich. Soweit die Antragstellerin auf die Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ verweist, kann offenbleiben, inwieweit dies den Anforderungen von § 93 MStV genügt. Denn diese Funktion ist nur über die F. App und nicht in der Browser-Ansicht verfügbar, sodass es zumindest insoweit an einer unmittelbaren Erreichbarkeit und auch einer ständigen Verfügbarkeit dieser Informationen fehlt. Offen ist aber, ob § 93 MStV i. V. m. § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV im vorliegenden Fall deshalb unangewendet bleiben muss, weil diese Vorschriften gegen Unionsrecht verstoßen. Es besteht in der Literatur Uneinigkeit, ob die medienrechtlichen Transparenzvorgaben in Konflikt mit unionsrechtlichen Regelungen stehen (vgl. dazu umfassend VG D-Stadt, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – VG 32 L 221/24 –, BeckRS 2024, 36028 Rn. 57-80). Diese schwierige und komplexe Rechtsfrage lässt sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von der Kammer nicht abschließend beantworten. Bei der infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem privaten Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse. Zunächst ist durch die Antragstellerin nicht vorgebracht worden, dass ihr im Falle einer Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides unzumutbare irreversible, durch eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstünden. Soweit das Verwaltungsgericht D-Stadt in einem vergleichbaren Fall dem Interesse eines Audio-Streamingdienstes, vorerst keine weitergehenden Transparenzangaben verfügbar zu machen und zu halten, den Vorrang vor dem Vollziehungsinteresse mit der Begründung eingeräumt hat, die mit der Veröffentlichung von Transparenzangaben verbundene Offenbarung bestimmter möglicherweise für die Geschäftstätigkeit des Streamingdienstes bedeutender und sich gegebenenfalls bei Veröffentlichung für ihn negativ auswirkender Angaben rechtfertige sich nicht mit Blick auf das Interesse der Medienanstalt, den Bescheid zum Zwecke des Schutzes der Medienvielfalt zu vollziehen (VG D-Stadt, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – VG 32 L 221/24 – , BeckRS 2024, 36028 Rn. 82), so ist festzustellen, dass die Antragstellerin solche Befürchtungen, sie würde für ihre Geschäftstätigkeit bedeutende und sich gegebenenfalls negativ auswirkende Angaben veröffentlichen müssen, vorliegend in keiner Weise geltend gemacht hat. Solche unzumutbaren irreversiblen Nachteile sind für die erkennende Kammer im Übrigen auch nicht feststellbar. Zwar führt das Verwaltungsgericht D-Stadt zutreffend aus, dass einmal im Internet veröffentlichte Informationen voraussichtlich auch dann verfügbar bleiben würden, wenn der betroffene Anbieter eines Medienintermediärs sie später berechtigterweise löschte. Bei der Umsetzung der Transparenzangaben steht der Antragstellerin als Betreiberin des Medienintermediärs jedoch ein Spielraum zu (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 17). Der Anbieter des Medienintermediärs kann im Rahmen des § 93 MStV grundsätzlich selbst die Mittel zur Erfüllung der Transparenzverpflichtung bestimmen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Vorschrift nicht dazu führen soll, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen. Insbesondere sind die Anbieter von Medienintermediären nicht verpflichtet, die jeweiligen Algorithmen offenzulegen (siehe auch Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115), sodass die zu veröffentlichenden Informationen in aller Regel auch keine sensiblen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen dürften. Jedenfalls bei den Verfahren des maschinellen Lernens wäre eine solche Offenlegung ohnehin nicht geeignet, die nutzenden Personen über die zentralen Kriterien der Aggregation, Selektion und Präsentation zu informieren, insbesondere nicht in verständlicher Sprache (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 31). Grundsätzlich greifen die Transparenzgebote in die Berufsfreiheit der Anbieter von Medienintermediären ein (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 12). Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe ein Interesse, europaweit ein einheitliches Format bereitzustellen, da länderspezifische Anpassungen mit erheblichem finanziellen, organisatorischen und personellen Aufwand verbunden seien, zu berücksichtigen. Dem gegenüberzustellen ist das mit § 93 MStV und dem hier angegriffenen Bescheid verfolgte Interesse, mittels Transparenzvorgaben eine Verengung der Meinungsvielfalt und eine Verzerrung meinungsbildungsrelevanter Kommunikationsprozesse zu vermeiden (vgl. Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115; vgl. auch zum Sinn und Zweck der Vorschrift: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 1). Die Bedeutung von Medienintermediären wie „F.“ ist dramatisch gestiegen (Kühling, Die Verantwortung der Medienintermediäre für die demokratische Diskursvielfalt, JZ 2021, 529, 538). Medien tragen wesentlich zum Funktionieren der Demokratie bei, da sie die Themen des öffentlichen Diskurses festlegen, Hintergrundinformationen liefern und unterschiedliche Standpunkte zu politischen Themen vertreten. Auf dieser Grundlage sollen sich die Bürgerinnen und Bürger ihren eigenen Meinungen bilden und sich an demokratischen Entscheidungsprozessen beteiligen. Diese Aufgabe kommt nicht mehr nur den traditionellen Medien zu, sondern fällt auch in den Bereich von Medienintermediären wie „Facebook“ oder „Google“ (Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26. Mai 2020, S. 6; abrufbar unter https://algorithmwatch.org/en/wp-content/uploads/2020/05/Governing-Platforms-communications-study-Stark-May-2020-AlgorithmWatch.pdf, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2025). Soziale Medien sind zu einer wichtigen Quelle für politische Informationen geworden und können den öffentlichen Diskurs beeinflussen (Geiß/Magin/Jürgens/Stark, Loopholes in the Echo Chambers: How the Echo Chamber Metaphor Oversimplifies the Effects of Information Gateways on Opinion Expression, Digital Journalism, Volume 9 2021 Issue 5, S. 660). Dabei unterscheiden sich die personalisierte Nachrichtenauswahl durch Algorithmen und die Nachrichtenauswahl im Journalismus grundlegend. Während sich letztere insbesondere an den öffentlichen Aufgaben des Journalismus und seiner gesellschaftlichen Relevanz orientiert, soll die Nachrichtenauswahl durch Algorithmen vor allem Reichweite und Interaktivität erzeugen (Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26. Mai 2020, S. 11; abrufbar unter https://algorithmwatch.org/en/wp-content/uploads/2020/05/Governing-Platforms-communications-study-Stark-May-2020-AlgorithmWatch.pdf, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2025). Angesichts ihrer technischen Stellung zwischen Inhalteanbietern und Nutzerinnen und Nutzern, ihrer Orientierungs- und Navigationsfunktion sowie aufgrund starker Netzwerkeffekte und vertikaler Integration werden Informationsintermediären hohe Einflusspotenziale in Bezug auf die individuelle Meinungsbildung und die Konstruktion von Öffentlichkeit zugeschrieben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Potenziale bei der Zuweisung von Relevanz bzw. die Priorisierung bestimmter Themen, die Vermittlung von Informationen über gesellschaftlich relevante Themen und die Repräsentation von Meinungen und Haltungen zu einem bestimmten Thema (Dreyer/Schulz, Künstliche Intelligenz, Intermediäre und Öffentlichkeit, Bericht an das Bundesamt für Kommunikation, 20. März 2019, S. 3; abrufbar unter https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/elektronische-medien/studien/einzelstudien.html, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2025). Eine häufige Sorge im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen von Intermediären besteht darin, dass die Meinungsvielfalt durch sogenannte „Filterblasen“ und „Echokammern“ verringert werden könnte. „Filterblasen“ beziehen sich darauf, dass einzelne Nutzerinnen und Nutzer aufgrund der personalisierten Präsentation von Informationen durch algorithmische Empfehlungen weitgehend von relevanten gesellschaftlichen Diskussionen abgekoppelt sind. „Echokammern“ beschreiben Kommunikationssituationen, in denen man nur Meinungen ausgesetzt ist, die mit den eigenen übereinstimmen (Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26. Mai 2020, S. 15; abrufbar unter https://algorithmwatch.org/en/wp-content/uploads/2020/05/Governing-Platforms-communications-study-Stark-May-2020-AlgorithmWatch.pdf, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2025). Inwieweit soziale Medien im Wege von algorithmusbasierter Personalisierung tatsächlich Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen, wird in den Medien- und Kommunikationswissenschaften differenziert betrachtet. Mit Blick auf die vielfaltsbezogenen Auswirkungen algorithmischer Selektion stehen sich in der Forschung zwei „Schulen“ gegenüber, die diametrale Effekte vorhersagen: Auf der einen Seite stehen Sichtweisen, die von Verengungseffekten ausgehen, wenn Algorithmen auf Grundlage des bisherigen Nutzerverhaltens Informationen vorfiltern. Menschen als soziale Wesen, die sich regelmäßig mit Gleichgesinnten und sozial „ähnlichen“ Personen umgeben sowie aufgrund subjektiver Interessen eine selektive Informationsauswahl aufweisen, würde durch Personalisierungsalgorithmen, die früheres Verhalten und die soziale Einbettung als Hauptfaktoren für die Inhalteselektion heranziehen, nur ein beschränkter Ausschnitt der Realität präsentiert werden. Durch die gegenseitige Verstärkung von eingeengter Informationsauswahl und Informationsbefriedigung innerhalb des verengten Angebots könnten algorithmische Kaskadeneffekte entstehen, die zu einer immer stärkeren Verengung der selektierten Inhalte führen. Diesen Ansätzen stehen Theorien gegenüber, die von einer Verbreiterung des durch algorithmische Selektion zur Verfügung gestellten Wissens ausgehen: Da die Angebote eine sehr große Bandbreite an Inhalten überhaupt erst erschließen und aus einer großen Vielfalt an Informationen auswählen, könnten Algorithmen zu der Konfrontation mit unerwarteten Informationen führen sowie die Formen ungeplanter Rezeption von meinungsbildungsrelevanten Informationen fördern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Meinungsbildung ein hochkomplexer psychologischer und sozialer Prozess ist, sodass einfache wissenschaftliche Verfahren zur Messung der Beeinflussungsstärke von Intermediären nicht existieren (Dreyer/Schulz, Künstliche Intelligenz, Intermediäre und Öffentlichkeit, Bericht an das Bundesamt für Kommunikation, 20. März 2019, S. 16-17; abrufbar unter https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/elektronische-medien/studien/einzelstudien.html, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2025). Die Befürchtung, dass große Teile der Bevölkerung in Filterblasen und Echokammern gefangen seien, wird demnach in Teilen der Wissenschaft als übertrieben eingeschätzt. Insofern wird auch argumentiert, dass die Bevölkerung die Nachrichten weiterhin aus vielen verschiedenen Quellen beziehe, sodass sie den gesellschaftlich relevanten Themen ausgesetzt sei und auch mit anderen Meinungen konfrontiert werde (Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26. Mai 2020, S. 3; abrufbar unter https://algorithmwatch.org/en/wp-content/uploads/2020/05/Governing-Platforms-communications-study-Stark-May-2020-AlgorithmWatch.pdf, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2025). Es sei die Ausnahme, dass Menschen als Quelle für politische Nachrichten allein soziale Medien nutzten (Geiß/Magin/Jürgens/Stark, Loopholes in the Echo Chambers: How the Echo Chamber Metaphor Oversimplifies the Effects of Information Gateways on Opinion Expression, Digital Journalism, Volume 9 2021 Issue 5, S. 663). Gleichzeitig wird auch von Vertretern dieser Ansicht die Gefahr einer Fragmentierung an politischen Rändern beobachtet. Der Begriff „Fragmentierung“ wird verwendet, um einen durch individualisierte Medienexposition hervorgerufenen Zerfall der Gesellschaft in kleinere Untereinheiten zu beschreiben, die kein zusammenhängendes Ganzes mehr bilden. Ebenso wird die Gefahr beschrieben, dass soziale Medien zu einer Polarisierung der Gesellschaft beitragen, indem sie ein verzerrtes Bild des öffentlichen Diskurses darstellen. Diese Polarisierung beinhaltet wiederum die Gefahr einer Radikalisierung des öffentlichen Diskurses. In den sozialen Medien erhalten die Nutzerinnen und Nutzer ein verzerrtes Bild des Meinungsklimas, da weder die Nutzergemeinschaft im Allgemeinen noch die an bestimmten Diskussionen beteiligten Nutzerinnen und Nutzer repräsentativ für die Gesellschaft als Ganzes sind. Nutzerinnen und Nutzer mit extremen Einstellungen sind in Debatten auf sozialen Medien überrepräsentiert und Algorithmen bevorzugen radikalere Aussagen, die Reaktionen anderer Nutzerinnen und Nutzern hervorrufen. So entsteht bei den Vertretern extremer Standpunkte der Eindruck, dass diese die Mehrheitsmeinung repräsentieren (Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26. Mai 2020, S. 15-16; abrufbar unter https://algorithmwatch.org/en/wp-content/uploads/2020/05/Governing-Platforms-communications-study-Stark-May-2020-AlgorithmWatch.pdf, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2025). Zwar wird demnach die Gefahr von „Filterblasen“ und „Echokammern“ nach Teilen der Wissenschaft überbewertet. Insbesondere ist die Stärke der Beeinflussung sowohl der Meinungen einzelner Personen als auch des öffentlichen Diskurses insgesamt kaum empirisch messbar. Gleichzeitig besteht – auch vor dem Hintergrund der dargestellten beobachteten Fragmentierungen und Polarisierungen bei populistischen und politisch extremen Einstellungen – insoweit jedenfalls ein Gefahrenpotenzial, das in seinen möglichen Auswirkungen auf die Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs zwar schwer einzuschätzen ist, an dessen Begrenzung gleichwohl ein öffentliches Interesse besteht (insofern ähnlich in Bezug auf ein Gefahrenpotenzial bei Paintball-Spielen: VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 1 S 914/04 –, juris Rn. 18). Die Gesetzesbegründung zum Medienstaatsvertrag führt aus, dass die Vorgaben ausgehend vom Ziel der Regelung des § 93 MStV – der Sicherung der Meinungsvielfalt – beabsichtigen, dem durchschnittlichen Nutzer eines Medienintermediärs die wesentlichen Grundzüge der technischen Vorgänge, die zu bestimmten Ergebnissen führen, zu erläutern (Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115). Die Auferlegung von Transparenzpflichten soll dabei auch der bei der Nutzung von Medienintermediären bestehenden Informationsasymmetrie entgegenwirken: Medienintermediäre entscheiden autonom und nach eigenen Maßstäben über die Aggregation, Selektion und Präsentation der über ihre Systeme verfügbar gemachten Inhalte. Die vorgenommene Gewichtung und Reihung entscheidet letztlich über ihre Auffindbarkeit. Auf welcher Grundlage dies erfolgt, kann von Außenstehenden in der Regel weder nachvollzogen noch überprüft werden. Gleichzeitig verfügen Medienintermediäre über umfangreiche Informationen über ihre Nutzerinnen und Nutzer. Die Funktionsweisen ihrer Algorithmen werden in ausgedehnten Testszenarien überprüft und verfeinert. Durch die Transparenzvorgaben sollen Nutzerinnen und Nutzer besser verstehen, nach welchen Grundsätzen Inhalte zusammengestellt werden, welche Faktoren die Auswahl bestimmen und welchen Einfluss ihr eigenes Verhalten darauf hat (vgl. BeckOK InfoMedienR/Zimmer/Liebermann, 48. Ed. 1. August 2024, MStV § 93 Rn. 1, 3). Dies erscheint der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen wachsenden Bedeutung von Medienintermediären wie „F.“ für die öffentliche Meinungsbildung sowie vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer Studie beobachtet wurde, dass die Nutzerinnen und Nutzer die Auswirkungen von Algorithmen beim Konsum von Nachrichten im Internet als gering einschätzen, weil sie nicht genau wissen, wie die Algorithmen in diesen Bereichen funktionieren (Dogruel/Facciorusso/Stark, ‘I’m still the master of the machine.’ Internet users’ awareness of algorithmic decision-making and their perception of its effect on their autonomy, Information, Communication & Society, Volume 25 2022 Issue 9, S. 1319), auch zielführend. Dieses öffentliche Interesse, der Gefahr eines Verlusts von Meinungsvielfalt durch die Auferlegung von Transparenzvorgaben entgegenzuwirken, überwiegt vorliegend das – auf finanzielle und wirtschaftliche Erwägungen gestützte – Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn für die erkennende Kammer ist nicht ersichtlich, dass – zumindest bei einer großen Anbieterin wie der Antragstellerin – der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen führen würde (vgl. auch Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/​Broemel, 5. Aufl. 2024, MStV § 93 Rn. 12). Gegenteiliges stellt die Antragstellerin auch nicht überzeugend bzw. hinreichend nachvollziehbar dar. Insoweit führt sie aus, es wäre für sie mit ganz erheblichem finanziellen, organisatorischen und personellen Aufwand verbunden, die gleichen Informationen bis zur ausstehenden Klärung der Anwendbarkeit von § 93 MStV in der Hauptsache allein für deutsche Nutzende anders aufzubereiten und darzustellen als für den „Rest der Welt“. Die Umsetzung der medienstaatsvertraglichen Anforderungen bedürfe bei der Antragstellerin einer internationalen Koordinierung und wäre aufgrund der internen Arbeit auf Englisch mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden. Zudem bedürfe es der Schaffung eines strukturierten Compliance-Prozesses, um die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität der Angaben zu gewährleisten. Dies wäre mit ganz erheblichem Kosten- und Ressourcenaufwand verbunden. Nähere oder konkretere Angaben zu dem seitens der Antragstellerin befürchteten Kosten- und Ressourcenaufwand fehlen jedoch völlig. Es ist für die erkennende Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin einerseits betont, dass sie u. a. mit dem „Transparency Center“ bereits umfangreiche Transparenzangaben zur Verfügung stelle, andererseits jedoch die Erfüllung der medienstaatsvertraglichen Transparenzpflichten zu nicht hinnehmbarem finanziellen und wirtschaftlichen Aufwand führen soll. Soweit die Antragstellerin zudem anführt, das „jahrelange Zuwarten“ der Antragsgegnerin widerlege eine Dringlichkeit und damit auch ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse, so vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein früheres Tätigwerden bei dem Angebot „I.“ das zuvor beschriebene öffentliche Vollzugsinteresse widerlegt. Denn der Behörde ist zuzugestehen, die einzelnen Medienintermediäre gesondert auf eine Einhaltung der Transparenzangaben zu überprüfen. Die Feststellung, dass ein Angebot der Antragstellerin die Transparenzvorgaben des § 93 MStV nicht einhält, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass auch bei den übrigen von der Antragstellerin betriebenen Medienintermediären entsprechende Verstöße vorliegen. Hier lagen zwischen der Anhörung der Antragstellerin im April 2024 und dem Erlass des Bescheides im Oktober 2024 knapp sechs Monate, sodass das von der Antragstellerin beschriebene „jahrelange Zuwarten“ nicht erkennbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG.