Urteil
1 Bf 45/09
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0510.1BF45.09.0A
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Leitsätze
Erhält eine Witwe neben ihrem eigenen Ruhegehalt ein wegen einer früheren Scheidung ihres verstorbenen Ehemannes nach § 57 BeamtVG gekürztes Witwengeld, so erhält sie gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mindestens einen Betrag, der zusammen mit ihrem nach § 57 BeamtVG gekürzten Witwengeld ihr früheres unvermindertes Ruhegehalt zuzüglich 20% ihres gekürzten Witwengelds erreicht. Die Höchstgrenze für ihr Ruhegehalt berücksichtigt hingegen nach § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ihr noch nicht nach § 57 BeamtVG gekürztes Witwengeld.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2008 geändert. Die Bescheide vom 19. November 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 werden abgeändert, soweit sie entgegenstehen.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2009 in Höhe des Mindestbetrages zu bewilligen, der sich aus der Summe ihres eigenen, noch nicht wegen der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gekürzten Ruhegehaltes zuzüglich 20 v.H. ihres wegen des Versorgungsausgleichs ihres verstorbenen Ehemannes nach § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwengeldes berechnet und insoweit der Feststellung der Gesamtbezüge das gekürzte Witwengeld zu Grunde zu legen,
sowie
bei der Berechnung der auf ihr Witwengeld entfallenden Sonderzuwendung von dem nicht nach § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwengeld auszugehen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ¾ der Kosten des gesamten Verfahrens, die Klägerin ¼. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhält eine Witwe neben ihrem eigenen Ruhegehalt ein wegen einer früheren Scheidung ihres verstorbenen Ehemannes nach § 57 BeamtVG gekürztes Witwengeld, so erhält sie gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mindestens einen Betrag, der zusammen mit ihrem nach § 57 BeamtVG gekürzten Witwengeld ihr früheres unvermindertes Ruhegehalt zuzüglich 20% ihres gekürzten Witwengelds erreicht. Die Höchstgrenze für ihr Ruhegehalt berücksichtigt hingegen nach § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ihr noch nicht nach § 57 BeamtVG gekürztes Witwengeld.(Rn.33) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2008 geändert. Die Bescheide vom 19. November 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 werden abgeändert, soweit sie entgegenstehen. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2009 in Höhe des Mindestbetrages zu bewilligen, der sich aus der Summe ihres eigenen, noch nicht wegen der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gekürzten Ruhegehaltes zuzüglich 20 v.H. ihres wegen des Versorgungsausgleichs ihres verstorbenen Ehemannes nach § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwengeldes berechnet und insoweit der Feststellung der Gesamtbezüge das gekürzte Witwengeld zu Grunde zu legen, sowie bei der Berechnung der auf ihr Witwengeld entfallenden Sonderzuwendung von dem nicht nach § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwengeld auszugehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ¾ der Kosten des gesamten Verfahrens, die Klägerin ¼. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Bescheide vom 19. November 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 sind rechtswidrig, soweit die Beklagte das der Klägerin ab 1. November 2007 bis 31. Dezember 2009 zustehende Ruhegehalt festgesetzt hat. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin das Ruhegehalt nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Höhe des Mindestbetrages zu bewilligen, der sich aus der Summe ihres eigenen, noch nicht wegen der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gekürzten Ruhegehaltes zuzüglich 20 v.H. ihres wegen des Versorgungsausgleichs ihres verstorbenen Ehemannes nach § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwengeldes berechnet. Ein darüber hinausgehender Anspruch, bei der Berechnung des Mindestbehalt von 20 % ihres Witwengelds nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG das ungekürzte Witwengeld zu Grunde zu legen, steht der Klägerin nicht zu. Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG i.V.m. §§ 69 e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S.1798) erhält eine Ruhestandsbeamtin in dem Fall, dass sie - wie die Klägerin - einen Anspruch auf Witwengeld erwirbt, ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie in Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Diese Höchstgrenze und den sich aus der Überschreitung der Höchstgrenze zunächst ergebenden Ruhensbetrag hat die Beklagte zutreffend berechnet (dazu unter 1). Den Mindestbetrag nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG hat sie dagegen zu niedrig bemessen (dazu unter 2). 1. Die Beklagte hat in ihrer Berechnung des Ruhegehaltes der Klägerin zu Recht die Höchstgrenze des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt. a) Der Klägerin stand ab 1. November 2007 nach dem Tod ihres früheren Ehemannes im Oktober 2007 Witwengeld zu. Dieses beträgt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. i.V.m. § 69 e Abs. 1 und 5 Satz 2 BeamtVG 60 v.H. des Höchstruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat. Dieses beträgt nach Anlage 1 Seite 1 und 2 des Bescheides über die Festsetzung von Witwengeld vom 19. November 2007 3.623,97 Euro. 60 % dieses Betrages machen 2.174,38 Euro aus. Zu Gunsten der früheren Ehefrau des geschiedenen verstorbenen Ehemannes der Klägerin waren nach der Scheidung 1985 Versorgungsanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 BGB a.F. begründet worden. Nach § 57 Abs. 1 BeamtVG wurden die Versorgungsbezüge des früheren Ehemannes deshalb um 25,27 % gekürzt. Dasselbe gilt für die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen, nämlich das der Klägerin zustehende Witwengeld. Die Beklagte hat daher den Kürzungsbetrag für das Witwengeld zu Recht aus dem Kürzungsbetrag des verpflichteten Ehegatten für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat, nach den Anteilssätzen des Witwengeldes berechnet (vgl. § 57 Abs. 3 BeamtVG). Der Kürzungsbetrag für den früheren Ehemann betrug für das Ruhegehalt von 3.623,97 Euro 25,27 v.H., damit 915,78 Euro. Bezogen auf das Witwengeld in Höhe von 2.174,38 Euro im Monat November 2007 sind dies 549,47 Euro (60%). Um diesen Betrag war das der Klägerin zustehende Witwengeld zu kürzen. Dies macht ein (gekürztes) Witwengeld von 1.624,91 Euro aus. Gegen die von der Beklagten im Bescheid über die Kürzung des Witwengeldes aufgrund eines Versorgungsausgleichs vom 19. November 2007 zu Grunde gelegte Berechnung wendet sich die Klägerin nicht. b) Die Höchstgrenze für das Ruhegehalt beträgt im Fall der Klägerin nach § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 69e Abs. 1, 2 Satz 1 BeamtVG a.F. 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst. Der Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG hat die Beklagte zu Recht, wie in Anlage 1 A des Bescheides vom 19. November 2007 aufgeführt, das ungekürzte Witwengeld zu Grunde gelegt. Unerheblich ist für diese Berechnung, dass die Klägerin tatsächlich nur ein um eine Versorgungsanwartschaft nach § 57 Abs. 1, 3 BeamtVG gekürztes Witwengeld erhält. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen „nach Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ um Versorgungsanwartschaften zu Gunsten des geschiedenen Ehepartners gekürzt. § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist eine Ruhensvorschrift, die anordnet, dass die Auszahlung der nach der jeweiligen Vorschrift eigentlich geschuldeten Leistung in bestimmter Höhe unterbleibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, Buchholz 449.4 § 30 SVG Nr. 1 m.w.N.). Sie kommt vor der Kürzungsregelung des § 57 BeamtVG zur Anwendung. Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen ist daher zur Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für die Bestimmung der Gesamtversorgung das (durch die Versorgungsanwartschaft belastete) ungekürzte Witwengeld der Klägerin zugrunde zu legen. Dies besagt bereits der eindeutige Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Berücksichtigung des ungekürzten - fiktiven - Witwengeldes nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG entspricht der systematischen Stellung des § 54 vor §§ 55 und 57 BeamtVG. Der „Anspruch auf Witwengeld“ im Sinne des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist der dem Grunde nach gegebene Anspruch ohne Berücksichtigung der späteren Kürzung durch § 57 BeamtVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1991, Buchholz 239.1 § 54 BeamtVG Nr. 6; vgl. zum Nachrang auch: BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, BVerwGE 85, 185; Urt. v. 28.11.1991, Buchholz 239.1 § 54 BeamtVG Nr. 6 (Verhältnis § 54 Abs. 4/§ 55); Beschl. v. 24.10.1991 Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 15 (Verhältnis § 55/§ 57)). Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, Beschl. v. 1.9.1987, ZBR 1987, S. 217 m.w.N.). Hierzu könnte es jedoch kommen, weil die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587 b Abs. 2 BGB a.F. entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§ 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Zum Ausgleich der diesem hierdurch entstandenen Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.1995, NVwZ 1996, 584; BVerwG, a.a.O.). Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei entscheidend, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären und die an die Stelle des beim Splitting maßgeblichen Versicherungsprinzips treten (vgl. hierzu im einzelnen BVerfGE 80, 297). Würde das Witwengeld gekürzt in die Ruhensberechnung eingestellt, hätte die Allgemeinheit die Versorgungsanwartschaften für den geschiedenen Ehegatten zu tragen. Die neuen Versorgungsbezüge sind daher bei der Ruhensregelung gemäß § 54 mit dem Betrag anzusetzen, der sich vor Anwendung des § 57 BeamtVG ergibt (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG Stand 2008, § 54 Rn. 10 e, 11 a, § 57 Rn. 36 ff.; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand Oktober 2008 Erl. 4 a Nr. 2 zu § 54; Stadler in: GKÖD, BeamtVG, Stand 2009, § 54 Rn. 21, 22, vgl. auch § 20 Rn. 2, § 57 Rn. 25). c) Im Fall der Klägerin bemisst sich somit die Höchstgrenze zum 1. November 2007, wie von der Beklagten in der Ruhensberechnung der Anlage 1 A des Bescheides vom 19. November 2007 aufgeführt, nach dem dem verstorbenen Ehemann zustehenden Ruhegehalt. Sie beträgt 3.623,97 Euro. Für die Ruhensberechnung ist bei der Berechnung der Gesamtversorgung von ihrem eigenen Ruhegehalt in Höhe von 3.166,37 Euro sowie dem ungekürzten Witwengeld in Höhe von 2.147,38 Euro auszugehen (= 5.340,75 Euro). Die Summe übersteigt die Höchstgrenze um den Betrag von 1.714,78 Euro. Insoweit ist das Ruhegehalt von 3.166,37 Euro um 1.716,78 Euro zu kürzen. Dies ergibt ein verbleibendes Ruhegehalt in Höhe von 1.449,79 Euro. Neben dem Ruhegehalt von 1.449,59 Euro erhält die Klägerin danach im November 2007 das gekürzte Witwengeld in Höhe von 1.624,91 Euro. Dies ergibt eine Gesamtversorgung von 3.074,50 Euro, die um 91,87 Euro unter ihrem früheren eigenen, selbst erdienten Ruhegehalt von 3.166,37 Euro liegt. 2. Die Beklagte hat die der Klägerin zustehende Mindestbelassung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG fehlerhaft ermittelt. Die Beklagte durfte in ihre Berechnung nicht erneut das ungekürzte Witwengeld einstellen. Denn die Nachrangregelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen erst nach Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um Versorgungsanwartschaften zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten gekürzt werden, ist auf die Regelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht anwendbar (a.A. zu §§ 53/57 BeamtVG: OVG Münster, Beschl. v. 12.2.1998, 6 A 2127/96, juris; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 4a zu § 54, 2. Bsp.). a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG dürfen die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt des Beamten zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Bereits dem Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG lässt sich entnehmen, dass die Regelung weder als Ruhens-, Kürzungs- noch Anrechnungsvorschrift im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgestaltet ist. Eine Ruhens-, Kürzungs- bzw. Anrechnungsvorschrift stellt nur die Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dar. Seinem Wortlaut nach beschreibt § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (ebenso wie z.B. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BeamtVG) die Mindestversorgung, die dem Bezieher von mehreren Versorgungsbezügen zu verbleiben hat. Das Versorgungsrecht ist ebenso wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Besoldung oder Versorgung begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2008, BVerwGE 131, 29 m.w.N.). b) Auch Sinn und Zweck der Regelung und die Gesetzesgeschichte gebieten über den Wortlaut hinaus kein anderes Verständnis der Vorschrift. (1) Der Zweck des Mindestbehalts besteht darin zu verhindern, dass dem Beamten wegen des Hinzutretens des neuen Versorgungsbezugs im Ergebnis geringere Gesamtbezüge zustehen als vor dem Erwerb des neuen Versorgungsbezugs, nämlich hier des Witwengeldes. Dieser Zweck würde in einer Vielzahl von Fällen verfehlt, wenn der Berechnung der Gesamtbezüge, wie es die Beklagte getan hat, das ungekürzte Witwengeld zu Grunde gelegt und ihr so nur fiktive Einnahmen zugerechnet werden. (2) Bereits vor der einheitlichen bundesweiten Regelung der Versorgung im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) war der Begriff der „Gesamtbezüge“ Gegenstand der Regelung der Höchstgrenzen und des Mindestbehalts bei dem Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen. Die Vorgängervorschrift des § 160 Abs. 3 BBG hatte folgenden Wortlaut: „… (3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1 zurückbleiben. …“ Aus dem Entwurf des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz, vgl. BT-Drs. 7/2505) ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzentwurf enthält zu § 54 Abs. 3 folgenden Wortlaut: „Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben.“ Die Gesetzesbegründung lautet: „Die Vorschrift ersetzt § 160 BBG, § 85 Beamtenrechtsrahmengesetz und berücksichtigt auch die Änderungen aus dem vorgesehenen dienstrechtlichen Teil der Reform des Familienlastenausgleichs, insbesondere wegen des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.“(BT-Drs. 7/2505, S. 53). Bereits in den vorangegangenen Regelungen ist damit die Absicht des Gesetzgebers deutlich erkennbar, einen Mindestbehalt bei hinzutretender Versorgung zu garantieren. Die hier zugrunde zu legende Vorschrift, wonach „die Gesamtbezüge nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich eines Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben“ dürfen, wurde durch das 7. Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357) eingefügt. In dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (7. Besoldungserhöhungsgesetz) vom 1. September 1978 (BT-Drs. 8/2075) heißt es unter „Allgemeines“: „… Ferner zieht der Gesetzentwurf Folgerungen aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (2 BvR 1039/75 und 1045/75) zur familienrechtlichen Besoldung der Beamten, Richtern und Soldaten und vom 11. Oktober 1977 (2 BvR 407/76) für den Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen“ (BT-Drs. 8/2075, S. 6). …“ Zu Artikel IV § 1 heißt es in der Begründung weiter: „… Die vorgesehene Änderung des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes und der entsprechenden Vorschriften in den anderen Gesetzen berücksichtigt die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass in dem Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen, von denen „der eine auf die Verwendung des Anspruchsberechtigten, der andere auf die Verwendung des Ehegatten des Anspruchsberechtigten im Öffentlichen Dienst zurückgeht“, „wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben“ muss. Durch eine Anhebung der Höchstgrenze wäre dieses Ergebnis nicht zu erreichen, da auf diese Weise ein Vollruhen des Witwengeldes nicht für alle Fälle ausgeschlossen werden könnte. Der Entwurf sieht daher vor, dass im Falle eines Zusammentreffens von Ruhegehalt und Witwengeld neben dem Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Witwengeldes zu belassen ist. Der heute geltende Wortlaut geht zurück auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 79). Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung des § 162 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des HmbBG in der Fassung vom 6. Januar 1970 als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit angesehen, als die Regelung dazu führte, dass die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhten, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hatte, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt war. Das Bundesverfassungsgericht verlangte, dass dieser Gruppe mindestens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben müsse. Die Umsetzung dieser Forderung durch den Gesetzgeber hat den Zweck von § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht geändert, diesen vielmehr nochmals unterstrichen und verstärkt. Die Regelung soll gewährleisten, dass bei der Anrechnung von anderweitigen Versorgungsbezügen das selbst erdiente Ruhegehalt nicht vermindert und der Anspruch auf die anderweitige Hinterbliebenenversorgung nicht völlig entwertet wird (vgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG: BVerwG, Urt. v. 1.9.2005, BVerwGE 124, 178). (3) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der erstmaligen Regelung des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge in § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 und bei der späteren Ergänzung der Vorschrift nur sogenannte „zweipolige Versorgungsverhältnisse“ (Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen, bei denen ein weiterer Faktor wie die Kürzung nach § 57 BeamtVG nicht hinzutritt), im Blick hatte. Zwar wurde der Mindestbehalt für Witwen/r mit Anspruch auf Ruhegeld nach § 54 Abs. 4 Satz 2 in Höhe von 20 v.H. des Witwengeldes erst durch das 7. Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 eingeführt. Der ab 1. Juli 1977 geltende Versorgungsausgleich in Form des „(Quasi-)Splittings“ war aber bereits im Juni 1976 auch in die Beamtenversorgung eingeführt worden (Änderungsgesetz zum Bundesbeamtengesetz v. 14.6.1976, BGBl. I S. 1477). Die den Versorgungsausgleich enthaltenen §§ 161, 161 a BBG a.F. wurden in das BeamtVG vom 24. August 1976 als §§ 57 und 58 BeamtVG übernommen. Zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Mindestbelassung in § 54 Abs. 3 Satz 2 generell regelte (1976) und als er diese um 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges erhöhte (1979), war folglich die Kürzungsregelung des § 57 BeamtVG bereits Bestandteil der Beamtenversorgung. c) Die Wertung, dass die Systematik des Nachrangs des § 57 BeamtVG nicht auf § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG anzuwenden ist, ist auch verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 GG geboten. Wie die Beklagte selbst in ihrem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 angeführt hat, würde die von ihr vorgenommene Berechnung der Höchstgrenze und die Gegenüberstellung der Mindestbelassung bei Zugrundelegen des ungekürzten Witwengeldes zu einer tatsächlichen Gesamtversorgung aus dem gekürzten Ruhegehalt und dem gekürzten Witwengeld führen, die bei der Klägerin unter dem bis Oktober 2007 bezogenen eigenen Ruhegehalt liegt. Ein solches Ergebnis verletzt den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation. Die amtsangemessene (Mindest-)Versorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist. Sie bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsangemessenen sowie der bedarfsangemessenen Versorgung zur Geltung (BVerwG, Urt. v. 23.6.2005, BVerwGE 124, 19 m.w.N.). Zwar kann der Gesetzgeber in dem Fall, dass dem Beamten mehrere Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis zufließen, in gewissen Grenzen den einen oder anderen Anspruch kürzen. Dies ist gesetzestechnisch in verschiedener Weise erreichbar. Auch kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung und -versorgung eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Beschl. v. 17.3.1983, NVwZ 1983, 548). Der Gesetzgeber darf aber bei Hinzutreten der zweiten Versorgung die dem Beamten verbleibende Gesamtversorgung nicht unter die Höhe der durch die eigene Berufstätigkeit erdienten eigenen Versorgung absenken. Auch Art. 6 Abs. 1 GG verlangt, dass es durch die Kürzungsregelungen nicht zu einer versorgungsrechtlichen Benachteiligung wegen der Eheschließung kommt und dem Versorgungsempfänger ein Mindestbehalt verbleibt. Der Umstand, dass ein Beamter oder eine Beamtin verheiratet ist, ihren oder seinen ebenfalls im Öffentlichen Dienst beschäftigten Ehepartner überlebt und nach dem Willen des Gesetzgebers einen Anspruch auf Witwer(n)geld erwirbt, darf nicht dazu führen, dass diese(r) früher verheiratete Beamtin(e) in bestimmten Fallkonstellationen im Ergebnis eine niedrigere Gesamtversorgung erhält als ein nicht verheirateter Versorgungsempfänger. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung würde dazu führen, dass die Klägerin, die im vorliegenden Fall einen vergleichsweise hohen eigenen Versorgungsanspruch erworben hat, durch den Bezug von (um Anwartschaften gekürztes) Witwengeld „bestraft“ würde. Bei der Berechnung der Mindestbelassung auf der Basis des ungekürzten Witwengeldes würde ihr durch die Heirat im Ergebnis ein Nachteil entstehen, weil ihre neuen Versorgungsbezüge nach dem Tod ihres früheren Ehepartners geringer ausfallen als ihr früheres eigenes Ruhegehalt. Ein solches Ergebnis will § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermeiden. d) Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG bestimmt, dass die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben dürfen. Damit hat er dem Ergebnis der Ruhensberechnung unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine Gesamtversorgung gegenüber gestellt, die dem überlebenden Versorgungsempfänger mindestens verbleiben muss. Dem Wortlaut nach ist für diese Berechnung zunächst das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zu Grunde zu legen, das der Beamte vor dem Bezug des Witwen- oder Witwergeldes erhalten hat. Hinzuzurechen ist dann 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges, wie er sich tatsächlich für den Versorgungsempfänger ergibt. Dies bedeutet, dass anders als von der Klägerin beansprucht, 20 v.H. des neuen hinzutretenden Versorgungsbezuges auf der Basis des um die Versorgungsanwartschaft gekürzten Witwengeldes zu berechnen ist. Grundsätzlich soll der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.1995, NVwZ 1996, 584; BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 11; Beschl. v. 22.1.1987, ZBR 1987, 217). Zum Ausgleich der dem Dienstherrn durch den Versorgungsausgleich entstandenen Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Wäre bei der Bestimmung der 20% des neuen Versorgungsbezuges nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG das ungekürzte Witwengeld zu Grunde zu legen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Dienstherr für die Versorgung des Hinterbliebenen im Ergebnis mehr aufzuwenden hätte, als er ohne die Scheidung zu leisten hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.1995, NVwZ 1996, 584; BVerwG, Beschl. v. 24.10.1991, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 15; Plog/Wiedow, a.a.O., § 57 Rn. 6 a). Daher ist bei dem neuen Versorgungsbezug die Kürzung nach § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG zu berücksichtigen. Dies entspricht der Systematik des Mindestbehalts nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Da die Nachrangregelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Mindestbelassung der alten selbst erdienten Versorgungsbezüge nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht gilt, ist es nur folgerichtig, den Mindestbehalt von 20% des neuen Versorgungsbezuges auf der Grundlage des tatsächlichen neuen Versorgungsbezugs, d.h. hier des gezahlten Witwengeldes und nicht eines fiktiven, ungekürzten Witwengeldes zu berechnen. e) Damit berechnet sich im Fall der Klägerin die Mindestbelassung wie folgt: Die frühere Versorgung der Klägerin, nämlich ihr eigenes Ruhegehalt betrug zum 1. November 2007 3.166,37 Euro. Hinzuzurechnen sind 20 % des gekürzten Witwengeldes in Höhe von 1.624,91 Euro. Dies macht einen Betrag von 324,98 Euro aus. Die Mindestbelassung beträgt somit 3.491,35 Euro. Dieser Mindestbelassung sind bezogen auf den Monat November 2007 die Gesamtbezüge bestehend aus dem der Klägerin zustehenden nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gekürzten eigenen Ruhegehalt in Höhe von 1.449,59 Euro und dem um den Versorgungsausgleich gekürzten Witwengeld in Höhe von 1.624,59 Euro gegenüber zu stellen. Die Summe von 3.074,50 Euro unterschreitet die Mindestbelassung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG von 3.491,35 Euro. Daher steht der Klägerin letzterer Betrag zu. f) Für den Monat Dezember 2007 steht der Klägerin ebenfalls der Mindestbehalt nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu. (1) Die Beklagte hat in ihrer Ruhensberechnung im Bescheid vom 19. November 2007 (Anlage 1A) zu Recht eine Gesamtversorgung in Höhe von 8.545,20 Euro festgestellt. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbSZG v. 18.11.2003 (HmbGVBl. 2003, 525) in Höhe von 60 % der dem Berechtigten für den Monat Dezember zustehenden laufenden Versorgungsbezüge gewährt. Die Klägerin erhält daher eine Sonderzahlung auf ihr eigenes Ruhegehalt in Höhe von 1.899,82 Euro. Die entsprechende Sonderzahlung in Höhe von 60 % des (ungekürzten) Witwengeldes beträgt 1.304,63 Euro. (2) Die Bemessung der Höchstgrenze ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 69 e Abs. 1 BeamtVG ist bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften die jährliche Sonderzahlung entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgeblichen Höchstgrenzen erhöhen sich im Dezember um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung (§ 9 HmbSZG iVm. § 50 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 69 e Abs. 1 BeamtVG). Die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 50 Abs. 5 BeamtVG ist somit ebenfalls um diesen Satz auf 5.798,35 Euro zu erhöhen. Dabei ist, wie unter 1. ausgeführt, der Berechnung das ungekürzte Witwengeld in Höhe von 2.174,38 Euro zuzüglich der (ungekürzten) Sonderzahlung in Höhe von 1.304,63 Euro zugrunde zu legen. Damit ergibt sich ein verbleibendes Ruhegehalt nach der Kürzung der Gesamtversorgung um den Betrag, der die Höchstgrenze überschreitet, in Höhe von 2.319,34 Euro. (3) Der Berechnung der Gesamtbezüge sind für die Mindestbelassung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG das der Klägerin selbst zustehende Ruhegehalt und die darauf gezahlte Sonderzuwendung in Höhe von insgesamt 5.066,19 Euro sowie 20 % des gekürzten Witwengeldes in Höhe von 324,98 Euro zugrunde zu legen. Hinzuzuziehen sind für den Monat Dezember 20 % der ungekürzten Sonderzahlung auf das Witwengeld in Höhe von 260,93 Euro. Die Sonderzahlung auf das Witwengeld ist nicht ebenfalls um den dem Versorgungsausgleich dienenden Anwartschaftsanteil in Höhe von 25,27 v.H. zu kürzen. Denn nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden nur die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag auf Grund der Versorgungsanwartschaft gekürzt. Damit sind die laufenden Bezüge gemeint (vgl. Leihkauf/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Erg.Bd. I, Stand Januar 2010, Rdnr. 74 zu § 57 (F. bis 31.8.2009)) und nicht die einmalig im Dezember nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbSZG zu gewährende Sonderzuwendung. Die Tatsache, dass der verstorbene frühere Ehegatte der Klägerin Sonderzuwendungen erhalten hat, die Teil seiner beamtenrechtlichen Versorgung sind, ist bereits bei der Berechnung der nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu übertragenden Anwartschaften eingestellt und damit mit dem Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt worden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 1587 a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist der Ehegatte mit den werterhöhenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung ausgleichspflichtig. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Für die Ermittlung des Wertunterschiedes ist bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert und das Verhältnis von Ehezeit und Gesamtzeit gebildet (vgl. § 1587 a Abs. 2 BGB a.F.). Bei der Berechnung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ist die Sonderzuwendung in den Gesamtbetrag einzubeziehen (vgl. zur Berechnung: BGH, Urt. v. 24.11.2003, XII ZB 75/02, juris; vgl. auch Beschl. v. 4.9.2002, XII ZB 46/98, juris; Beschl. v. 15.11.1995, XII ZB 132/94, juris;). Da die Sonderzuwendung bereits Teil der übertragenen Anwartschaften und damit des Kürzungsbetrages geworden ist, unterliegt die nun gewährte Sonderzuwendung auf das Witwengeld nicht erneut der Kürzung. (4) Die Mindestbelassung für den Monat Dezember 2007 berechnet sich damit nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG wie folgt: Zugrundezulegen ist das der Klägerin vor dem Bezug des Witwengeldes zustehende eigene Ruhegehalt zuzüglich der Sonderzahlung (3.166,37 Euro + 1.899,82 Euro). Dies macht einen Betrag von 5.066,19 Euro aus. Hinzuzurechnen sind 20 % des gekürzten Witwengeldes in Höhe von 324,98 Euro sowie 20 % der ungekürzten Sonderzahlung auf das Witwengeld in Höhe von 260,93 Euro (ausgehend von dem Betrag von 1.304,63 Euro). Dies macht einen Gesamtbetrag von 5.652,10 Euro aus. Demgegenüber ergeben sich nach der Berechnung der Beklagten für den Monat Dezember 2007 Versorgungsbezüge in Höhe von 5.248,88 Euro. Diese errechnen sich aus dem Ruhegehalt (2.319,34 Euro), dem gekürztem Witwengeld (1.624,91 Euro) sowie der ungekürzte Sonderzuwendung auf das Witwengeld (1.304,63 Euro). Da die Mindestbelassung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG diesen Betrag übersteigt, ist der Klägerin der höhere Betrag der Mindestbelassung von 5.652,10 Euro zu gewähren. II. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen vor. Die Klägerin begehrt die Nachzahlung von Versorgungsbezügen. Die 1945 geborene Klägerin bezieht als ehemalige Bedienstete der Beklagten (Oberstudienrätin A14) Versorgungsbezüge. Sie trat am 1. April 2001 in den Ruhestand und erhielt ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 3.166,37 Euro brutto. Ihr früherer Ehemann (die Klägerin hat Ende 2009 erneut geheiratet) war als Professor (Besoldungsgruppe C2) im Dienst der Beklagten im Jahr 2003 in den Ruhestand getreten. Seine erste Ehe wurde 1985 geschieden; im Zuge der Scheidung wurden durch das Amtsgericht Hamburg - Familiengericht - zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.127,06 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit zu Gunsten seiner früheren Ehefrau begründet. Am 5. Oktober 2007 verstarb der frühere Ehemann der Klägerin. Mit drei Bescheiden vom 19. November 2007 setzte die Beklagte die Hinterbliebenenversorgung, das Witwengeld und das Ruhegehalt der Klägerin, für die Monate November und Dezember 2007 fest. Sie setzte den Kürzungsbetrag für das Witwengeld auf 25,27 v.H. fest und berechnete das gekürzte Witwengeld auf monatlich 1.624,91 Euro. Weiter erstellte sie eine Ruhensberechnung für das Zusammentreffen des Witwengeldes mit dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin. Den Ruhensbetrag für das Ruhegehalt berechnete die Beklagte in der Weise, dass sie sowohl hinsichtlich der Einhaltung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG als auch der Mindestbelassung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG von dem noch nicht wegen des Versorgungsausgleichs des früheren Ehemannes der Klägerin nach § 57 BeamtVG gekürzten Witwengeld ausging. Die Berechnung des der Klägerin ab 1. November 2007 nach Anwendung der Höchstbetragsgrenze zustehenden Ruhegehaltes (1.449,59 Euro) und des Witwengeldes (1.624,91 Euro) ergab, dass die Summe 91,87 Euro unter dem Ruhegehaltsbetrag liegt, den sie vor dem Tod ihres früheren Ehemannes als eigene Versorgung erhielt. Ihren Widerspruch gegen die Berechnung von Ruhegehalt und Witwengeld begründete die Klägerin damit, die Neuberechnung führe dazu, dass sie weniger erhalte als ihr bisheriges Ruhegehalt. Nach § 54 BeamtVG stehe ihr aber ein Ruhegehalt in der bisherigen Höhe zuzüglich mindestens 20 % des Witwengeldes zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 erhöhte die Beklagte den in dem Bescheid vom 19. November 2007 für das Ruhegehalt festgesetzten Bruttozahlbetrag von 1.449,59 Euro um 91,87 Euro auf 1.541,46 Euro. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Sie verwies darauf, Rechtsgrundlage für die Anrechnung des Witwengeldes auf das Ruhegehalt sei § 54 Abs. 4 BeamtVG. Nach Satz 1 werde das Ruhegehalt neben Witwengeld nur bis zu der dort bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Höchstgrenze bestimme sich nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG. Sie betrage hier 3.623,97 Euro. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung sei § 57 BeamtVG. Im vorliegenden Fall konkurrierten die beiden genannten Vorschriften. Aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich ableiten, dass eine selbst erdiente Versorgung nicht auf Grund eines Sachverhaltes gekürzt werden könne, der nicht im Verantwortungsbereich des Beamten liege. Der Erhöhungsbetrag führe dazu, dass der Klägerin ihr selbst erdientes Ruhegehalt vollständig verbleibe. Eine Korrektur des Bruttozahlbetrages für den Monat Dezember in dem Bescheid vom 19. November 2007 sei nicht angezeigt, weil in diesem Monat nicht weniger verbleibe als vor der Ruhensberechnung und der Kürzung. Vielmehr liege die Summe aus dem Bruttozahlbetrag in Höhe von 2.319,34 Euro, dem gekürzten Witwengeld in Höhe von 1.624,91 Euro und der (zweiten) Sonderzuwendung in Höhe von 1.304,63 Euro über dem früheren Ruhegehalt. Im Übrigen verbleibe es bei der Berechnung der Beklagten. Der Anwendungsvorrang des § 54 BeamtVG ergebe sich aus dem Tatbestandsmerkmal „nach Anwendung von Ruhensvorschriften“ in § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Dieser Anwendungsvorrang führe dazu, dass grundsätzlich das Witwengeld ohne die Kürzung gemäß § 57 BeamtVG zugrunde gelegt werden müsse. Auch auf die Mindestbelassung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese sich, wie die Überschrift der Vorschrift besage, auf das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge beziehe. Die Vorschrift regele nicht den hier vorliegenden Fall, in dem ein dritter Umstand, nämlich die Kürzung nach der Ehescheidung, hinzu komme. Anderenfalls würde der Dienstherr über den Erhöhungsbetrag hinaus mit dem Versorgungsausgleichsbetrag ohne Refinanzierungsmöglichkeit durch den Kürzungsbetrag belastet werden. Dies verbiete sich im Hinblick auf § 57 BeamtVG. Am 18. August 2008 hat die Klägerin Klage erhoben und ihren Rechtstandpunkt wiederholt. Sie hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 19. November 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2008 zu verpflichten, der Klägerin Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des § 54 Ans. 4 Satz 2 BeamtVG, d.h. ihr eigenes Ruhegehalt zuzüglich eines Betrages von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zu gewähren, die sich ergebenden Beträge auszukehren und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf zusätzliche Versorgungsbezüge. Das verbleibende Ruhegehalt sei nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. i.V.m. § 69 e Abs. 1, 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG richtig festgesetzt worden. Erwerbe ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalte er nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG daneben sein Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze. Diese betrage im Fall der Klägerin 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Versorgungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemesse. Dabei sei der Berechnung das ungekürzte Witwengeld zugrunde zu legen. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der bestimme, dass die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gekürzt würden. Dieses Ergebnis werde durch die systematische Stellung des § 54 vor § 57 BeamtVG bestätigt. Allein diese Auffassung werde Sinn und Zweck der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerecht. Im Verhältnis zum Dienstherrn bestehe der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorzunehmende Kürzung des Ruhegehaltes nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden solle, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen. Hierzu könne es jedoch kommen, wenn die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587 b Abs. 2 BGB entstünden, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten seien. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn hierdurch entstandenen Belastung diene im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Würde der Ruhensberechnung das bereits gekürzte Witwengeld zugrunde liegen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Dienstherr für die Versorgung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen und seines geschiedenen Ehegatten im Gesamtergebnis mehr aufwende, als er ohne die Scheidung zu leisten hätte. Mit Ausnahme für den Monat Dezember belaufe sich damit das neue Ruhegehalt auf 1.449,59 Euro. Das bisherige Ruhegehalt der Klägerin betrage 3.166,37 Euro. Das Witwengeld sei ungekürzt auf 2.174,38 Euro festzusetzen. Das Witwengeld betrage 60% des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten habe. Die Höchstgrenze belaufe sich auf 3.623,97 Euro. Bei einem (ungekürzten) Witwengeld in Höhe von 2.174,38 Euro und einer Höchstgrenze von 3.623,97 Euro ergebe dies ein verbleibendes Ruhegehalt in Höhe von 1.449,59 Euro. Mit dieser Summe werde auch nicht der Mindestbetrag unterschritten. Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG dürften die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich eines Betrages in Höhe von 20% des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Der Mindestbetrag belaufe sich hier auf 3.601,25 Euro. Die Summe aus 1.449,59 und 2.174,38 Euro liege mit 3.623,97 Euro darüber. Für den Monat Dezember habe die Beklagte das Ruhegehalt zutreffend auf 2.319,34 Euro festgesetzt. Der Kürzungsbetrag für das Witwengeld nach § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG sei zutreffend festgesetzt worden. Bei einem Ruhegehalt ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 3.623,97 Euro, einem Kürzungsbetrag von 915,78 Euro und einem Anteilssatz des Witwengeldes von 60% belaufe sich der Kürzungsbetrag auf 549,47 Euro. Die Sonderzuwendung im Monat Dezember unterliege nicht der Kürzung. Die Auffassung der Klägerin, nicht nur bei einer Regelung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG, sondern auch bei einer Kürzung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG sei ihr ein Mindestbetrag in Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich eines Betrages von 20% des neuen Versorgungsbezuges zu belassen, sei nicht zutreffend. § 57 BeamtVG sehe keinen Mindestbehalt vor. Auf Grund der Reihenfolge ihrer Anwendung könne § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auch nicht im Rahmen des § 57 BeamtVG erneut zur Anwendung gelangen. Dies würde Sinn und Zweck der nachgelagerten Kürzung widersprechen. Ziel der Reihenfolge sei es, dass der Dienstherr als Träger der Versorgungslast nicht doppelt belastet werden solle: zum Einen mit der Versorgung des Beamten (oder seiner Hinterbliebenen), andererseits mit der Altersversicherung der geschiedenen Ehefrau. Der Dienstherr müsse sich daher bei dem eigentlich Leistungspflichtigen, dem geschiedenen ausgleichspflichtigen Ehemann (oder dessen Hinterbliebenen), wegen seiner Aufwendungen entlasten können. Ein Mindestbehalt würde die einmal erfolgte Kürzung teilweise rückgängig machen. Für eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen des § 57 BeamtVG sei kein Raum. Das Ergebnis sei auch nicht systemwidrig, weil die Schutzbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes grundsätzlich Mindestbehaltregelungen vorsähen. Ein solcher Grundsatz sei nicht erkennbar und folge auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Selbst wenn man dem Grundsatz folgen wollte, dass eine einmal erdiente Versorgung nicht vollständig weggekürzt werden dürfe, so würde sich dieser Grundsatz nur auf die Fälle beziehen, in denen auf Grund von Ruhensvorschriften Versorgungsbezüge gekürzt würden und kein weiterer Faktor wie die Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Ehefrau hinzutrete. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung der Versorgungsempfängerin in einem - wie hier - dreipoligen Verhältnis im Gegensatz zu einer Versorgungsempfängerin in einem zweipoligen Verhältnis, der zumindest ein Rest der von ihrem Ehemann erdienten Versorgung verbleibe, sei gerade durch den oben aufgezeigten Grund der Kostenersparnis des Dienstherrn sachlich gerechtfertigt. Allerdings dürfe die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. Insoweit sei das Ruhegehalt, wie im Widerspruchsverfahren erfolgt, mit Ausnahme für den Monat Dezember um 91,87 Euro zu erhöhen. Dies folge aus Art. 33 Abs. 5 GG. Im Monat Dezember sei eine entsprechende Erhöhung nicht angezeigt, weil die Gesamtsumme von Ruhegehalt, gekürztem Witwengeld und Sonderzahlung mit 5.248,88 Euro oberhalb der Summe des bisherigen Ruhegehaltes zuzüglich der Sonderzahlung (5.066,19 Euro) liege. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 7. April 2009 die Berufung zugelassen. Die Klägerin macht geltend, ihre Gesamtbezüge blieben hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich eines Betrages von 20 v.H. des gemäß § 57 Abs. 3 BeamtVG geminderten Witwengeldes zurück. Es finde sich im Wortlaut der Vorschriften der §§ 54 und 57 BeamtVG kein Hinweis darauf, dass § 57 BeamtVG den Mindestbehalt in § 54 Abs. 4 BeamtVG „sperre“. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, nur dieses Verständnis der Normen werde Sinn und Zweck des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerecht, verkenne es, dass der Dienstherr durch den Tod des früheren Ehemannes der Klägerin dessen Versorgungsleistungen nicht mehr zu tragen habe. Zu fragen sei nicht nur, ob der Dienstherr vor und nach der Scheidung höhere Aufwendungen habe. Der Klägerin könne es auch nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr verstorbener früherer Ehemann bereits zuvor verheiratet gewesen sei. Habe der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt, so hätte er den Vorrang des § 57 BeamtVG explizit regeln müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und die Bescheide vom 19. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, das Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auf einen Mindestbetrag festzusetzen, der sich aus der Summe ihres eigenen, noch nicht wegen der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gekürzten Ruhegehaltes zuzüglich 20 % ihres noch nicht wegen des Versorgungsausgleiches ihres verstorbenen Ehemannes gekürzten Witwengeldes berechnet und der Feststellung der Gesamtbezüge das nicht wegen des Versorgungsausgleichs gekürzte Witwengeld zugrunde zu legen, ferner bei der Berechnung der auf ihr Witwengeld entfallenden Sonderzuwendung von dem ungekürzten Witwengeld auszugehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beklagten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakte und auf die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.