Urteil
23 K 8222/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0112.23K8222.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin streitet mit dem beklagten Land um die Reihenfolge der Berechnungsschritte bei einem Zusammentreffen von eigenen Versorgungsbezügen aus ihrem Beamtenverhältnis, ihrem Witwengeld aus dem Beamtenverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes und der Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs aus der früheren Ehescheidung ihres verstorbenen Ehemannes. 3 Die 1965 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst des beklagten Landes (zuletzt beschäftigt bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in H. als Regierungsamtsinspektorin, Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Sie ist die Witwe des im November 2002 noch im aktiven Dienst des beklagten Landes verstorbenen N. I. , der zuletzt als Oberregierungsrat im damaligen Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) verwendet wurde (Besoldungsgruppe A 14 BBesO). Dieser war vor der Ehe mit der Klägerin bereits verheiratet. Im Urteil über die Scheidung der ersten Ehe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wurde zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, durch den zu Gunsten seiner ersten Ehefrau K. I. eine Rentenanwartschaft im Wert von DM 1338,22, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1996, begründet wurde. 4 Infolge des Todes ihres Ehemannes bezieht die Klägerin seit Dezember 2002 Witwengeld vom beklagten Land, das mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom Mai 2003 aus Besoldungsgruppe A 14 BBesO, nach einem Ruhegehaltssatz von 75 % nach Übergangsrecht und mit einem Versorgungsabschlag wegen des durch den Tod eingetretenen vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst festgesetzt wurde. Hierbei gelangte das LBV für den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu einem Ruhegehalt von brutto 2966,23 Euro, wovon der Klägerin 60 % als Witwengeld zustanden, also 1779,74 Euro. Dieser Betrag wurde wegen des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit der Scheidung der vorangegangenen Ehe ihres verstorbenen Ehemannes um 450,57 Euro auf brutto 1329,17 Euro monatlich gemäß § 57 BeamtVG gekürzt. 5 Mit Bescheid vom 16. September 2004 entschied das LBV über die Auswirkungen des Zusammentreffens des Witwengeldes mit den Bezügen der Klägerin aus ihrem aktiven Dienstverhältnis bei der Fachhochschule. Auf der Grundlage von § 53 BeamtVG führte eine Ruhensregelung nicht zu einem Ruhen von Teilen ihrer eigenen Bezüge, weil die Summe aus Witwengeld und eigenen Bezügen (als Verwendungseinkommen) die errechnete Höchstgrenze nicht überstieg. 6 Mit Bescheid vom 8. Mai 2012 traf das LBV eine erneute Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG über das Zusammentreffen der eigenen Bezüge der Klägerin und dem Witwengeld: Nach der in den Anlagen zum Bescheid dargestellten Berechnung überstieg ihr Gesamteinkommen nunmehr die Höchstgrenze um 160,56 Euro, was zu einer monatlichen Kürzung des Witwengeldes um diesen Betrag führte; das so gekürzte Witwengeld unterlag nach der Ruhensregelung noch einer Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs, nach den veränderten Zahlen um monatlich 503,30 Euro. Die hieraus errechnete Überzahlung für fünf Monate von 802,80 EUR forderte das LBV zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig und der Rückforderungsbetrag ausgeglichen. 7 Nach der Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2012 setzte das LBV das eigene Ruhegehalt der Klägerin ab Januar 2013 mit Bescheid vom 3. Januar 2013 aus der Besoldungsstufe A 9 nach einem Ruhegehaltssatz von 68,02 % unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung von 10,8 % (236,99 Euro) auf monatlich 1957,39 Euro brutto fest. 8 Mit dem im Streit stehenden Bescheid vom 4. Januar 2013 regelte das LBV das „Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge“, nämlich ihres eigenen Ruhegehalts und des Witwengeldes, gemäß § 54 BeamtVG. Die getroffene Ruhensregelung führte ab Beginn des Ruhestandes der Klägerin zu einem Ruhen des Witwengeldes um 631,76 Euro; um diesen Betrag überstieg nach den dem Bescheid beigefügten Berechnungen des LBV die Summe aus dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin (1.957,39 Euro) und dem noch nicht wegen des Versorgungsausgleichs gekürzten Witwengeld (1.988,44 Euro) die Höchstgrenze von 3.314,07 Euro. Von dem nach Abzug des Ruhensbetrages verbleibenden Witwengeld von 1.356,68 Euro kürzte das LBV sodann noch wegen des Versorgungsausgleichs einen Betrag von 503,30 Euro. Mithin verblieb auszuzahlendes Witwengeld von 853,38 Euro.Aufgrund dieser Berechnungen ergab sich für den Monat Januar 2013 eine Zuvielzahlung von 471,20 Euro, die das LBV von der Klägerin zurückforderte und über diesen Betrag nach Erklärung der Aufrechnung eine Einbehaltung von den Bezügen der Klägerin im Februar 2013 vornahm. In Bezug auf die Herabsetzung der Versorgungsbezüge für die Zukunft ordnete das LBV die sofortige Vollziehung an. 9 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 zurück. 10 Die Klägerin hat hiergegen am 23. Oktober 2013 diese Klage erhoben, mit der sie ihr gegen die Art und Weise der bei der Ruhensregelung im Hinblick auf die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs erfolgten Berechnungen gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, durch die Berechnungsweise des LBV werde der Versorgungsausgleich zweimal abgezogen, was sie unzulässig belaste. Hierdurch würden die eigenen Versorgungsbezüge der Klägerin durch den Versorgungsausgleich gekürzt. Dadurch erhalte die Klägerin weniger als die in § 54 BeamtVG geregelte Höchstgrenze, was ihre Rechte verletze. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 4. Januar 2013 in der Gestalt dessen hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 zu verpflichten, der Klägerin den zurückgeforderten Betrag von 471,20 Euro zu erstatten und Versorgungsbezüge nach dem Höchstsatzbetrag ohne weitere Abzüge zu gewähren. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das LBV verteidigt seine angegriffenen Bescheide. 16 Parallel hat die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid über die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge vom 3. Januar 2013 und den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ergangenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid (ebenfalls) vom 23. September 2013 die Klage 23 K 8223/13 erhoben. Diese hat sie auf Hinweise des Einzelrichters in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung zu beiden Klageverfahren genommen. 17 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 23 K 8223/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (zum eigenen Ruhegehalt der Klägerin sowie zum Witwengeld und dem Versorgungsausgleich) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 21 Das Begehren der Klägerin ist gemäß § 88 VwGO zunächst sachdienlich auszulegen. Die Klägerin verlangt vorrangig, dass das LBV bei der Berechnung im Rahmen der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG im Bezug auf ihr Ruhegehalt und das Witwengeld das bereits um den Versorgungsausgleich gekürzte Witwengeld in die Berechnung einstellt und nach der Ruhensregelung vom verbleibenden Witwengeld nicht – ihrer Auffassung nach erneut – die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG in Abzug bringt. Als Folge dieses Begehrens – im Erfolgsfalle - begehrt sie die Aufhebung der Rückforderung und die Erstattung des zurückgeforderten/einbehaltenen Betrages. Dementsprechend ist ihr Antrag sachdienlich so auszulegen: Sie beantragt, 22 1. 23 das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV vom 4. Januar 2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 zu verpflichten, nach der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG den nicht zum Ruhen gebrachten Teil des Witwengeldes nicht gemäß § 57 BeamtVG wegen des Versorgungsausgleichs aus der Scheidung der ersten Ehe des verstorbenen Herrn N. I. zu kürzen, 2. 24 den Bescheid des LBV vom 4. Januar 2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von 471,20 EUR zurückgefordert wird, 3. 25 und das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin den einbehaltenen Betrag von 471,20 EUR nachzuzahlen. 26 Die so verstandene zulässige Klage ist nicht begründet. 27 Der Bescheid des LBV vom 4. Januar 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013, welcher sich auf diesen Ausgangsbescheid bezieht, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf weitere Versorgungsbezüge als Folge der von ihr geforderten Berechnungsweise (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu unten I.); dementsprechend ist auch die Rückforderung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch ein Anspruch auf Nachzahlung des einbehaltenen Betrages besteht dementsprechend nicht (dazu unten II.). 28 I. 29 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das LBV ihre Versorgungsbezüge in der von ihr geforderten Weise berechnet – nämlich derart, dass nach der Ruhensregelung in Bezug auf ihr Ruhegehalt und das Witwengeld der nicht zum Ruhen gebrachte Teil des Witwengeldes nicht einer Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs aus der Ehescheidung gemäß § 57 BeamtVG unterliegt. 30 Wenn das LBV die Versorgungsbezüge in dieser Weise berechnen, festsetzen und auszahlen würde, erhielte die Klägerin 503,30 EUR mehr im Monat ausgezahlt. Dies kann sie jedoch nicht verlangen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig; das LBV hat darin § 54 BeamtVG und § 57 BeamtVG zutreffend angewandt, die Berechnungen ordnungsgemäß durchgeführt und die Rechenschritte insbesondere in der dem Gesetz entsprechenden Reihenfolge vorgenommen. 31 Zunächst kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 stützen, welches erkannte, dass in einem ähnlich gelagerten Fall nach Durchführung der Ruhensregelung keine Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG zulässig sei, 32 – 2 C 39/10 –, ZBR 2012, 257 ff. 33 Jene Entscheidung ist nämlich zur Fallkonstellation des § 54 Abs. 4 BeamtVG ergangen, welche sich dadurch auszeichnet, dass ein Ruhestandsbeamter, der bereits eigene Versorgungsbezüge erhält, zeitlich nachfolgend einen Anspruch auf Witwengeld erwirbt. Die in diesem Fall von § 54 Abs. 4 BeamtVG ermöglichte Ruhensregelung in Bezug auf die eigenen Versorgungsbezüge lässt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine nachgelagerte Kürzung der eigenen Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG wegen Versorgungsausgleichs zu; diese Kürzung nach § 57 BeamtVG ist allein zulässig hinsichtlich der erworbenen Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld), die in dieser Konstellation nicht zum Ruhen gebracht werden kann, nicht hingegen hinsichtlich der eigenen Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung deutlich gemacht, dass an einer Kürzung gemäß § 57 BeamtVG nach Anwendung von Ruhensvorschriften gemäß §§ 53 ff. BeamtVG in Bezug auf die eigene Versorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und die hieraus abgeleitete Versorgung von Hinterbliebenen (so für das Witwengeld) kein Zweifel besteht, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011, a. a. O., Juris Rn. 23. 35 Der Fall der Klägerin ist jedoch anders gelagert: Sie bezog bereits seit 2002 das Witwengeld nach ihrem verstorbenen Ehemann und erlangte den Anspruch auf eigenes Ruhegehalt ab Januar 2013 erst mit der vorzeitigen Zurruhesetzung. Diese Fallkonstellation fällt nicht unter § 54 Abs. 4 BeamtVG sondern unter Abs. 1 der Vorschrift. 36 Hierbei ist festzustellen, dass der Regelungstext des § 54 BeamtVG ausgesprochen schwer verständlich ist. Die dort geregelten Fallkonstellationen sind nicht leicht auseinanderzuhalten. Nach der Regelungssystematik des § 54 BeamtVG ist es jedenfalls so, dass dann, wenn jemand bereits einen Versorgungsbezug aus Verwendung im öffentlichen Dienst erhält und dann nachfolgend einen Anspruch auf einen weiteren Versorgungsbezug aus Verwendung im öffentlichen Dienst erwirbt, der neu erworbene Versorgungsbezug ungekürzt bzw. ungeregelt bleibt, der bereits zuvor vorhandene Versorgungsbezug jedoch der Ruhensregelung und dadurch eventuell einer faktischen „Kürzung“ unterworfen wird. 37 Vgl. zum System z. B. Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Stand Oktober 2014, § 54 Rn. 9 – 11. 38 Bezieht ein Beamter bereits Witwen- bzw. Witwerversorgung nach einem verstorbenen Ehepartner, welcher ebenfalls Beamter war, und erwirbt dann einen eigenen Versorgungsanspruch, z.B. Ruhegehalt, ist auf der Grundlage dieses Systems § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG anwendbar, 39 vgl. Schachel, a. a. O., Rn. 17. 40 Bezieht hingegen ein Beamter im Ruhestand bereits Ruhegehalt und erwirbt dann einen Anspruch auf Witwengeld wegen des Todes des Ehepartners, der auch Beamter war, so ist § 54 Abs. 4 BeamtVG einschlägig, 41 Schachel, a. a. O., Rn. 21. 42 Dies lässt sich – bei genauem Studium – dem Gesetz entnehmen. Den Fall der Klägerin – sie bezog bereits seit 2002 Witwenversorgung aufgrund des Beamtenverhältnisses ihres verstorbenen Ehemannes und erwarb nachfolgend nach Beginn des eigenen Ruhestandes ab 2013 einen Anspruch auf eigenes Ruhegehalt – regelt § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtVG. 43 Hiernach gilt: Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben (S. 2).Die Höchstgrenze ist in Abs. 2 der Vorschrift geregelt, für den Fall der Klägerin in Satz 1 Nr. 3: Als Höchstgrenze gelten für Witwen im Fall des Abs. 1 Nr. 3 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1.Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er nach Abs. 4 der Vorschrift daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 S. 1 Nr. 3 sowie S. 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. 44 Der Fall des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtVG liegt bei der Klägerin vor, was auch sie nicht in Abrede stellt. Sie erhielt als früheren Versorgungsbezug das Witwengeld nach ihrem verstorbenen Ehemann seit 2002. Nunmehr trat seit Januar 2013 ihr eigenes Ruhegehalt aus Verwendung im öffentlichen Dienst hinzu. Mithin ist die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG einschlägig. Die Berechnungen zur Höhe des Witwengeldes, welches seit langem bestandskräftig festgesetzt ist, sowie zu den eigenen Versorgungsbezügen (Ruhegehalt) der Klägerin und zur Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 2 BeamtVG stehen zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit; hinsichtlich der eigenen Versorgungsbezüge der Klägerin ist die Klage 23 K 8223/13 zurückgenommen worden. Der Einzelrichter hat an der Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin und des Witwengeldes sowie den Berechnungen des LBV in Bezug auf die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG keine Zweifel. 45 Streitig ist allein, ob die Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs rechtmäßig vorgenommen worden ist. Das LBV hat das Witwengeld in ungekürzter Höhe in die Ruhensregelung eingestellt und mithin unter Berücksichtigung des ungekürzten Witwengeldes von 1988,44 Euro den Ruhensbetrag von 631,76 Euro ermittelt und diesen sodann vom Witwengeld abgezogen. Hierdurch errechnete es ein Witwengeld nach der Ruhensregelung von 1356,68 Euro. Von diesem Betrag zog es wiederum im Wege der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG einen Betrag von 503,30 Euro ab und kam zu dem Endbetrag des Witwengeldes von 853,38 Euro. Zusammen mit dem ungekürzt ausgezahlten Ruhegehalt der Klägerin von brutto 1957,39 Euro erhielt die Klägerin mithin Versorgungsbezüge von insgesamt 2.810,77 Euro ausgezahlt. Diese Gesamt-Versorgungsbezüge bleiben um den Betrag der Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs hinter der ermittelten Höchstgrenze von 3.314,07 Euro zurück. 46 Diese Berechnungsweise des LBV ist rechtmäßig, weil sie dem Beamtenversorgungsgesetz entspricht und dies auch mit der Verfassung vereinbar ist. 47 Der Rechenweg ist gesetzlich durch § 57 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 54 BeamtVG vorgegeben und entspricht auch Sinn und Zweck des § 57 BeamtVG. 48 Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge der (im Hinblick auf den Versorgungsausgleich) ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt. Diese Gesetzesfassung ist eindeutig und schließt den von der Klägerin geforderten Rechenweg aus. 49 Die Rechenweise, dass bei der Ruhensregelung („Höchstgrenzen-Berechnung“) gemäß § 54 Abs. 1 BeamtVG das Witwengeld ohne Kürzung nach § 57 BeamtVG eingestellt wird und nach der Ruhensregelung die Kürzung gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG vorgenommen wird – ist unter Berücksichtigung der Zwecke von § 54 Abs. 1 BeamtVG und § 57 BeamtVG auch gerechtfertigt. Sinn von § 54 BeamtVG im Allgemeinen ist es, beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in einer Person die ungekürzte Zahlung von zwei oder mehr Versorgungsbezügen aus öffentlichen Mitteln – und die daraus folgende Überversorgung – zu verhindern, 50 vgl. Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Stand August 2014, Hauptband II, § 54 Rn. 1; zum Rechenweg – „§ 57-Kürzung“ nach „§ 54-Ruhensregelung“: ebenda, Rn. 5. 51 § 57 BeamtVG soll bewirken, dass die Scheidungsfolgen in Bezug auf den Versorgungsausgleich nicht den Dienstherrn des an der Scheidung beteiligten Beamten belasten. Der Dienstherr soll durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen, 52 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, NVwZ 1996, 584 f. 53 Zur Verwirklichung des Zwecks, dass die Scheidungsfolgen zulasten des geschiedenen Beamten (und dessen Hinterbliebenen) und nicht zulasten des Dienstherrn als Versorgungsträger gehen, erfolgt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG. Dabei ist folgender Hintergrund in der Lebenswirklichkeit zu berücksichtigen: Wenn durch Scheidungsurteil – wie im Fall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin – angeordnet wird, dass zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners eine Rentenanwartschaft beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung ‑ DRV ‑, früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) begründet wird, so verliert der betroffene ausgleichspflichtige Ehepartner, welcher Beamter ist, in diesem Moment von seiner Pensionsanwartschaft nichts. Eine Anwartschaft auf Beamtenpension (also Ruhegehalt) nach nordrhein-westfälischem Beamtenversorgungsrecht lässt sich rechtlich nämlich nicht teilen, weshalb auch nicht ein Teil der Pensions-Anwartschaft auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner übertragen wird. Die Begründung der Rentenanwartschaft in der DRV erfolgt mithin unmittelbar ohne finanziellen Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehepartners, welcher Beamter ist, ohne eine Zahlung von seiner Seite oder einen Rechtsverlust oder ähnliches. Auch das LBV bzw. der beamtenrechtliche Versorgungsträger muss in diesem Moment nichts zahlen. Bezieht jedoch der ausgleichsberechtigte Ehepartner, zu dessen Gunsten die Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, aus der Rentenanwartschaft tatsächlich Rente, so macht die DRV beim Träger der beamtenrechtlichen Versorgung (LBV) die tatsächlichen Kosten dieses Rentenbezugs jährlich geltend (vgl. § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Diese Beträge muss das LBV an die DRV erstatten. Zum Ausgleich für die Belastung mit diesen Erstattungsforderungen erhält das LBV bzw. das beklagte Land das Recht zur Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehepartners, welcher Beamter ist, nach § 57 BeamtVG. Die Ersparnis durch diese Kürzung bzw. den Kürzungsbetrag erhält nicht der geschiedene Ehepartner (der Ausgleichsberechtigte) sondern das LBV. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rente aus der begründeten Anwartschaft. Die Kürzung nach § 57 BeamtVG kommt somit unmittelbar dem LBV bzw. dem beklagten Land zugute und dient strukturell dem Ausgleich der Belastung mit der Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 225 Abs. 1 SGB VI. Eben der Durchsetzung und Sicherung dieser Ausgleichsfunktion des § 57 BeamtVG dient die Anordnung, dass die Kürzung nach Durchführung von Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu erfolgen hat. 54 Würde man wie von der Klägerin gefordert die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs nämlich vor der Durchführung der Ruhensregelung vornehmen, so würde die Kürzung nach § 57 BeamtVG in vielen Fällen – und so auch im Fall der Klägerin – in ihrer Wirkung teilweise oder vollständig neutralisiert. Dies verdeutlichen die folgenden Berechnungen: 55 Das LBV rechnet: 56 57 A. Höchstgrenze: 3.314,07 Euro 58 B. Eigenes Ruhegehalt: 1.957,39 Euro 59 C. Witwengeld (ohne § 57-Kürzung): 1.988,44 Euro 60 D. Summe Versorgungsbezüge (B+C): 3.945,83 Euro 61 E. Ruhensregelung: 62 Die Höchstgrenze übersteigend (= Ruhensbetrag): 631,76 Euro 63 Witwengeld abzüglich Ruhensbetrag: 1.356,68 Euro 64 Dann Kürzung Versorgungsausgleich, abzüglich 503,30 Euro 65 Zustehendes Witwengeld: 853,38 Euro 66 Gesamt-Versorgungsbezüge (Witwengeld + B) 2.810,77 Euro 67 Die Klägerin begehrt den Rechenweg: 68 69 A. Höchstgrenze: 3.314,07 Euro 70 B. Eigenes Ruhegehalt: 1.957,39 Euro 71 C. Witwengeld (mit § 57-Kürzung): 1.485,14 Euro 72 D. Summe Versorgungsbezüge (B+C): 3.442,53 Euro 73 E. Ruhensregelung: 74 Die Höchstgrenze übersteigend (= Ruhensbetrag): 128,46 Euro 75 Witwengeld abzüglich Ruhensbetrag: 1.356,68 Euro 76 Keine weitere Kürzung Versorgungsausgleich 0 Euro 77 Zustehendes Witwengeld: 1.356,68 Euro 78 Gesamt-Versorgungsbezüge (Witwengeld + B) 3.314,07 Euro 79 Wäre der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht geschieden gewesen, wäre die Berechnung: 80 81 A. Höchstgrenze: 3.314,07 Euro 82 B. Eigenes Ruhegehalt: 1.957,39 Euro 83 C. Witwengeld (ohne § 57-Kürzung): 1.988,44 Euro 84 D. Summe Versorgungsbezüge (B+C): 3.945,83 Euro 85 E. Ruhensregelung: 86 F. Die Höchstgrenze übersteigend (= Ruhensbetrag): 631,76 Euro 87 G. Witwengeld abzüglich Ruhensbetrag: 1.356,68 Euro 88 Keine weitere Kürzung Versorgungsausgleich 0 Euro 89 Zustehendes Witwengeld: 1.356,68 Euro 90 Gesamt-Versorgungsbezüge (Witwengeld + B) 3.314,07 Euro 91 Würde man mithin in der von der Klägerin begehrten Weise rechnen, so stünde die Klägerin im Ergebnis genau so, als wäre ihr verstorbener Ehemann nicht geschieden gewesen, und das LBV erhielte keinen Ausgleich für den Umstand, dass es gegenüber der DRV zum Ausgleich der Aufwendungen für den Rentenbezug des geschiedenen früheren Ehepartners des Verstorbenen verpflichtet ist. Die Scheidungsfolgen würden zulasten des Trägers der Beamtenversorgung gehen und nicht zulasten des geschiedenen Ehepartners oder dessen Hinterbliebenen. Dies ist ein Widerspruch zum Zweck des § 57 BeamtVG und deshalb zu vermeiden. 92 Vom Ansatz her ebenso zu § 54 Abs. 4 BeamtVG Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2011 – 23 K 2049/09 – (rechtskräftig), www.nrwe.de ; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Mai 2010 – 1 Bf 45/09 –, Juris Rn. 38 ff. 93 Dass die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs hier nach der Ruhensregelung erfolgen muss, ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 54 vor §§ 55 und 57 BeamtVG sowie dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG. 94 Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Die Klägerin macht dies geltend, weil das Bundesverwaltungsgericht zu § 54 Abs. 4 BeamtVG die zuvor bereits zitierte, der hier vertretenen Auffassung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen hat, 95 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 39/10 –, ZBR 2012, 257 ff. 96 Zunächst hat das erkennende Gericht Zweifel an dieser Entscheidung. Sie widerspricht den dargestellten Zwecken des § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG, in dem sie den betroffenen Beamten in vielen Fällen so stellt, als ob der verstorbene Ehepartner nicht geschieden gewesen wäre und dessen Versorgung nicht mit einem Versorgungsausgleich belastet wäre. Damit geht dann der finanzielle Nachteil aus dem Versorgungsausgleich zulasten des Dienstherrn. Zudem spricht Wortlaut und Systematik des Gesetzes, insbesondere § 57 Absatz 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz, eher dafür, auch im Fall des § 54 Abs. 4 S. 1 BeamtVG bei der Durchführung der Ruhensregelung das Witwengeld in der Höhe vor der Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG in die Rechnung einzustellen. Der Wortlaut des § 57 Absatz 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz („werden die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag gekürzt...“), ist nach der Auffassung des Einzelrichters eher so zu verstehen, dass das Witwengeld, auch wenn es wie im Fall des § 54 Abs. 4 S. 1 BeamtVG nicht selbst der Ruhensregelung unterliegt, in die Berechnung für die Ruhensregelung ohne Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs nach § 57 Abs. 1 BeamtVG eingestellt wird. Denn auch dies ist eine Kürzung „nach Durchführung von Ruhensvorschriften“. 97 Zudem dürfte eine verfassungsrechtlich problematische Verschiedenbehandlung von wesentlich Gleichem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nicht gegeben sein, weil als sachlicher Grund der Verschiedenbehandlung bzw. als Grund dafür, dass es sich nicht um wesentlich Gleiches handelt, der Unterschied vorliegt, den der Gesetzgeber selbst ausgewählt hat: Der Gesetzgeber hat in Artikel § 54 Abs. 1 BeamtVG und in Art. 54 Abs. 4 S. 1 BeamtVG zwei Fallgruppen geschaffen, die sich dadurch unterscheiden, ob zuerst das eigene Ruhegehalt besteht und dann das Witwengeld hinzutritt oder ob das Witwengeld bereits besteht und dann das eigene Ruhegehalt hinzutritt. Wenn man die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde legt, sind diese beiden Fallgruppen dann verschieden geregelt worden. Der sachliche Unterschied zwischen den Fallgruppen ist damit nach der eigenen Entscheidung des Gesetzgebers vorhanden. Inwiefern dies die Verschiedenbehandlung inhaltlich rechtfertigt, bzw. was die Motivation des Gesetzgebers zur Verschiedenbehandlung war, fällt in das Ermessen des Gesetzgebers bzw. wäre eine Frage, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gesetzgeber) beantworten müsste. Da verschiedene Fallgruppen vorliegen, liegt keine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Verschiedenbehandlung von wesentlich Gleichem, die an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen wäre, vor. 98 II. 99 Die in den angegriffenen Bescheiden enthaltene Rückforderung eines Betrages von 471,20 EUR ist rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. 100 Auf der Grundlage der Ausführungen zu I. hat die Klägerin für den Monat Januar 2013 den Betrag von 471,20 EUR zu viel erhalten, wie sich den rechtmäßigen und rechnerisch richtigen Berechnungen des LBV in den Anlagen zum Bescheid vom 4. Januar 2013 entnehmen lässt. Diese Zahlung hat sie aufgrund der Darlegungen zu I. ohne Rechtsgrund erhalten, da ihr dieser Betrag nach dem Gesetz nicht zustand und der Bescheid vom 4. Januar 2013 mit der neuen Berechnung die Rechtsgrundlagen entsprechend anpasst. Eine Entreicherung im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Eine solche wäre aber auch nicht von Bedeutung, da in den von den Ruhensregelungen geregelten Fallgruppen ein gesetzesimmanenter Vorbehalt der nachträglichen Neuregelung besteht. Dieser gesetzesimmanente Vorbehalt steht einer Gutgläubigkeit über den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung entgegen. Die nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG erforderliche Billigkeitsentscheidung über die Rückforderung hat das LBV im Bescheid vom 4. Januar 2013 vorgenommen. Diese Entscheidung ist inhaltlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die eine zu ihren Gunsten gehende Billigkeitsentscheidung begründen könnten. 101 Dem entsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Nachzahlung der zurückgeforderten 471,20 Euro. 102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 103 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.