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Urteil

9 A 1387/19

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:0420.9A1387.19.00
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Leitsätze
1. Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Ergänzungsbescheid zu einer bereits bestandskräftigen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG, steht der Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht entgegen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung nicht in demselben Bescheid ergangen sind. 2. Die im Ergänzungsbescheid darüber hinaus getroffene Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist in einem solchen Fall hingegen nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 22. Mai 2017 unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Ergänzungsbescheid zu einer bereits bestandskräftigen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG, steht der Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht entgegen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung nicht in demselben Bescheid ergangen sind. 2. Die im Ergänzungsbescheid darüber hinaus getroffene Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist in einem solchen Fall hingegen nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam. Es wird festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 22. Mai 2017 unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Es kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der Verhandlung am 20. April 2021 entschieden werden, weil die Beklagte am 25. Februar 2021 mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO zur Verhandlung geladen worden ist. II. Die zulässige Klage ist mit dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheids vom 22. Mai 2017 gerichteten Hauptantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Bescheids begründet (hierzu 1.), hinsichtlich der Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien nicht vorliegen in Nr. 1 des Bescheids hingegen unbegründet (hierzu 2.). Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien gerichtete zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet (hierzu 3.). 1. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 22. Mai 2017 ist unwirksam. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 22. Mai 2017 liegen vor. Die Beklagte hat dem Kläger in Nr. 2 des Bescheids vom 22. Mai 2017 die Abschiebung nach Italien angedroht. Rechtsgrundlage dieser Abschiebungsandrohung war § 35 AsylG, wonach das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat androht, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dem Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, indem es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Mai 2017 mit Beschluss vom 12. Juli 2017 (9 AE 5946/17) angeordnet hat. Die dadurch ausgelöste Rechtsfolge von § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG tritt unabhängig von den Gründen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein (BVerwG, Urt. v. 15.1.2019, 1 C 15/18, juris Rn. 12). Der Annahme der Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 22. Mai 2017 steht zudem nicht entgegen, dass in dem Bescheid nicht zugleich der Asylantrag des Klägers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Dessen bedurfte es hier für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von § 35 AsylG nicht, weil die Beklagte den Asylantrag bereits im – insoweit bestandskräftigen – Bescheid vom 13. Oktober 2015 als offensichtlich unzulässig abgelehnt hatte. Vor diesem Hintergrund ergänzte der Bescheid vom 22. Mai 2017 die bestandskräftige Entscheidung in Nr. 1 des Bescheids vom 13. Oktober 2015. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt nicht voraus, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags und die Abschiebungsandrohung in demselben Bescheid ergehen. Eine solche Voraussetzung lässt sich der Norm ihrem Wortlaut nach nicht entnehmen. Sie ist auch nicht aufgrund einer teleologischen Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm geboten. § 37 Abs. 1 AsylG dient der Verfahrensbeschleunigung. Durch Straffung des gerichtlichen Verfahrens soll zügig ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Dem dient die Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsandrohung schon bei einem stattgebenden Eilbeschluss kraft Gesetzes unwirksam werden. Hierdurch soll die ansonsten dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Kassation des Verwaltungsakts vorweggenommen werden (BVerwG, Urt. v. 15.1.2019, 1 C 15/18, juris Rn. 42). Ergänzt eine Abschiebungsandrohung eine bereits bestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidung und bezieht sich der stattgebende Eilbeschluss infolgedessen nur auf die Abschiebungsandrohung im ergänzenden Bescheid, kann dies zwar nicht die Unwirksamkeit der bestandskräftigen Unzulässigkeitsentscheidung bewirken. Auch hat das Bundesamt in einem solchen Fall nicht erneut nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Asylantrag zu entscheiden. Indem § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG aber die Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung bewirkt, kann es gleichwohl zu einer Straffung des gerichtlichen Verfahrens kommen, da die Abschiebungsandrohung nicht im Hauptsacheverfahren aufgehoben zu werden braucht. 2. Die Entscheidung in Nr. 1 des Bescheids vom 22. Mai 2017, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien nicht vorliegen, ist hingegen nicht unwirksam. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt die Unwirksamkeit dieser Entscheidung nicht aus § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese Regelung erfasst die Entscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz ihrem klaren Wortlaut nach nicht (s. bereits BVerwG, Urt. v. 15.1.2019, 1 C 15/18, juris Rn. 52). Nur ergänzend weist der Berichterstatter darauf hin, dass die Entscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz im vorliegenden Fall, in dem § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur die Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung und nicht auch der – bestandskräftigen – Unzulässigkeitsentscheidung bewirkt, im Unterschied zu den Fällen, in denen die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid ergehen und beide Entscheidungen aufgrund einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden, nicht mit dem Argument aufzuheben ist, dass die Entscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz aufgrund der Unwirksamkeit der Ablehnung des Antrags als unzulässig nicht mehr auf § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestützt werden könne und die Beklagte zunächst über die vorrangigen Fragen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung internationalen Schutzes zu entscheiden hätte (hierzu s. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 7.9.2018, 9 A 4845/17, juris Rn. 34). Denn hier ist über die Unzulässigkeit des Asylantrags bereits wirksam entschieden worden. 3. Die Entscheidung in Nr. 1 des Bescheids vom 22. Mai 2017, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots für Italien nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK. Dem Kläger droht in Italien insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten. Legt der Antragsteller zum Nachweis des Risikos einer im Staat der Schutzgewährung drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Angaben vor, ist nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Staat der Schutzgewährung vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris Rn. 88). Solche Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 3 EMRK sowie dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, a.a.O., Rn. 89). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 90). Nicht erreicht ist diese Schwelle hingegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 91). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine dem Kläger in Italien drohende Verletzung in Art. 3 EMRK nicht anzunehmen. aa) International Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, droht angesichts der derzeit verfügbaren Erkenntnisquellen in Italien grundsätzlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände. Vorhandene Schwachstellen bei der Unterstützung international Schutzberechtigter erreichen für diese nicht die geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, da sie nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sind, sondern durch eigenes Verhalten vermeiden können, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Besonders verletzlichen Personen, die vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind, kann dies jedoch aufgrund zur Existenzsicherung unzureichender staatlicher Unterstützungsleistungen drohen (VG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 9 AE 1243/21, n. v., S. 10 ff. BA; Urt. v. 24.2.2020, 9 A 3186/19, n. v., S. 6 ff. UA; Beschl. v. 7.6.2019, 9 AE 1416/19, juris Rn. 22). Das italienische System geht davon aus, dass international Schutzberechtigte, die auf fünf Jahre befristete sowie verlängerbare Aufenthaltserlaubnisse erhalten und sich frei auf dem Staatsgebiet bewegen können (AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, Juni 2020, S. 145 u. 153, abrufbar unter „www.asylumineurope.org/reports/country/italy“, im Folgenden: AIDA), ab Gewährung des Schutzstatus für sich selbst sorgen müssen. Sie sind zwar hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, für diese ist das Sozialsystem aber ebenfalls sehr schwach ausgestaltet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Reception conditions in Italy, Stand: Januar 2020, S. 46, 57 ff., abrufbar unter „https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/200121-italy-reception-conditions-en.pdf“, im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf“, im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016). Während im laufenden Asyl- sowie im sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahren die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber in Kollektivzentren vorgesehen ist (AIDA, a.a.O., S. 91 ff.), berechtigt ein gewährter internationaler Schutzstatus nicht zum Verbleib in diesen (AIDA, a.a.O., S. 156). Seit der Reform des Unterbringungssystems im Jahr 2018 sollen international Schutzberechtigte für sechs Monate im System der Zweitaufnahmeeinrichtungen (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) untergebracht werden (AIDA, a.a.O., S. 156 f.). Diese Zeit kann für vulnerable Schutzberechtigte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder zur Vollendung der Integration um sechs Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur erfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder zum Abschluss eines Schuljahres (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 51; Schweizerische Flüchtlingshilfe/borderline-europe/Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019, S. 4, im Folgenden: SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019). Wenn Personen ihr Recht auf Unterbringung verloren haben oder die maximale Aufenthaltsdauer erreicht ist, wird ihnen vom italienischen Staat keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 52). Ihnen droht dann nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen das Risiko der Obdachlosigkeit. Davon sind auch Frauen, alleinerziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 57; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8.5.2019, S. 3, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf“; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49). Sozialwohnungen gibt es nur sehr wenige, die Wartezeit beträgt mehrere Jahre (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 61). Regelmäßige monatliche Sozialhilfeleistungen, die das Existenzminimum sichern könnten, gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49). Das im April 2019 eingeführte Bürgereinkommen setzt einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt in Italien voraus (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 58 ff.). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind international Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, sie müssen sich jedoch beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren. Von der Zahlung eines Selbstbehalts sind sie grundsätzlich befreit, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. In einigen Regionen ist die Erlangung dieser Befreiung mit Schwierigkeiten verbunden. Für obdachlose Personen ist die Registrierung häufig schwierig. Ohne Registrierung besteht lediglich ein Recht auf Grund- und Notfallversorgung (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 70 ff.). International Schutzberechtigte haben in rechtlicher Hinsicht Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, a.a.O., S. 159). Eine Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden, gestaltet sich für sie jedoch vor dem Hintergrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien insbesondere unter jungen Menschen sowie häufig nur eingeschränkter italienischer Sprachkenntnisse und wenig qualifizierter Berufsbildung als schwierig (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 63). Deshalb suchen viele Personen, die dazu in der Lage sind, Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Süden des Landes (borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 2 f., abrufbar unter „https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2019_05_03_BORDERLINE-EUROPE_Stellungnahme_Unterbringung_ITALIEN_0.pdf“, im Folgenden: borderline; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 51 ff.). Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen sind in Italien tatsächlich mindestens 10.000 Personen vom Aufnahmesystem ausgeschlossen (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 1, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“). Sie leben über das italienische Staatsgebiet verteilt mit eingeschränktem oder ohne Zugang zur Basisversorgung in informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder unter freiem Himmel. Es kommt zu zwangsweisen Räumungen durch die Polizei, ohne dass Wohnraum zur Verfügung gestellt würde (MSF, a.a.O., S. 10). Zudem wirkt sich eine fehlende Meldeanschrift auf das Recht zur Gesundheitsversorgung aus (MSF, a.a.O., S. 27; borderline, a.a.O., S. 9). Der Alltag der Betroffenen ist von der Deckung der Elementarbedürfnisse bestimmt, indem sie für Mahlzeiten bei Suppenküchen anstehen sowie eine Dusch- und Waschmöglichkeit und einen Schlafplatz suchen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 47 ff.). bb) Dem Kläger droht angesichts der dargestellten Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (s. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2018, 10 LB 201/18, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 6.4.2018, 10 LB 109/18, juris Rn. 27 ff.). Er gehört als 30-jähriger alleinstehender Mann ohne körperliche Beeinträchtigungen nicht zu den besonders verletzlichen Personen. Besondere Umstände, die erwarten ließen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist mit 30 Jahren in einem arbeitsfähigen Alter. Er verfügt insbesondere im Vergleich zu anderen Flüchtlingen über gute berufliche Qualifikationen. So hat er nicht nur in Libyen ein Studium der Geologie absolviert, sondern auch in Deutschland eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Wenngleich ihm diese Qualifikationen in Italien insbesondere aufgrund der sprachlichen Umstellung nicht in gleicher Weise wie derzeit in Deutschland zugutekommen dürften, zeigt dies, dass er dazu in der Lage ist, in kurzer Zeit eine fremde Sprache zu lernen, sich an eine unbekannte Umgebung anzupassen und sich dort in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Als anerkannter Flüchtling, der in Italien nach Aktenlage noch nicht in einer Einrichtung des Zweitaufnahmesystems aufgenommen war, kann er in einer solchen Einrichtung Aufnahme finden und an dortigen Sprachkursen sowie Integrationsprogrammen teilnehmen. Gegenüber der Situation während des vorangegangenen Aufenthalts des Klägers in Italien hat sich die Unterbringungssituation international Schutzberechtigter insofern verbessert, als die Zahlen der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen ab Juli 2017 erheblich gesunken sind. Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016, 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3) auf nur noch 23.370 im Jahr 2018 und 11.097 im Jahr 2019 (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 20). Angesichts seines Alters von 30 Jahren und seiner in Deutschland unter Beweis gestellten Fähigkeit, sich an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen, ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls perspektivisch nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig wäre, sondern ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Sofern die erzielten Einnahmen allein nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen sollten, wäre es ihm zuzumuten, die Hilfe kirchlicher oder gesellschaftlicher Institutionen und von Suppenküchen in Anspruch zu nehmen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers von solchem Gewicht sind, dass sie seine Arbeitsfähigkeit in einem Ausmaß einschränken, dass ihm in Italien eine Erwerbstätigkeit nicht möglich und er vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig wäre. Der aktenkundige Behandlungsbericht des Asklepios Klinikums H., der als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine Posttraumatische Belastungsstörung nennt, stammt bereits vom 28. April 2017 und ist daher nicht geeignet, zur aktuellen psychischen Verfassung des Klägers Auskunft zu geben. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zu seinem Gesundheitszustand ausgeführt, er habe teilweise Schlafprobleme und nehme dann Schlaftabletten. Alle zwei Monate gehe er zum AK H.. Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass die Situation in Italien für den Kläger deutlich schwieriger wäre als derzeit in Deutschland und sich dies auch auf seine psychische Verfassung auswirken würde, ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger dann aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht dazu in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet wäre, sich in Italien auf Sizilien in dem Ort niederzulassen, der für ihn aufgrund des Unglücks bei der Überfahrt von Libyen nach Italien und der nachfolgenden Behandlung mit besonders negativen Erinnerungen behaftet ist, sondern er auch in eine Stadt wie Rom oder Mailand gehen könnte. Im Übrigen wäre es dem Kläger und seinem 27-jährigen Bruder, mit dem er zusammen eingereist ist und der ebenfalls in Italien als Flüchtling anerkannt wurde (VG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2020, 9 AE 896/20, n. v.), auch möglich, sich gemeinsam in Italien niederzulassen und sich dort gegenseitig zu unterstützen. b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht anzunehmen. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist für den Kläger auch unter Berücksichtigung der Angaben zu seinen psychischen Beeinträchtigungen nicht anzunehmen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht eingereicht. Soweit er in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, teilweise Schlafprobleme zu haben und dann Schlaftabletten zu nehmen, reicht dies zur Annahme einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht aus. III. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 83b AsylG und § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) bedarf es nicht, da aufgrund des Urteils keine Kosten zu erstatten sind. Der Kläger, 30-jähriger syrischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Androhung seiner Abschiebung nach Italien und der Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots für Italien. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 24. Juni 2015 nach Deutschland ein und stellte am 27. Juli 2015 einen Asylantrag. In einem Gespräch zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats gab er an, sein Herkunftsland Syrien am 15. Januar 2013 verlassen zu haben. Er sei über den Libanon, Ägypten und Libyen am 22. Juni 2015 nach Italien eingereist. In Libyen habe er sich zweieinhalb Jahre aufgehalten, in Italien nur zwei Tage. Internationalen Schutz habe er nicht beantragt. Auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für Italien vom 12. November 2013 richtete die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2015 ein auf die Dublin III Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, das Italien mit Schreiben vom 24. August 2015 ablehnte. Da dem Kläger in Italien Flüchtlingsschutz gewährt worden sei, könne eine Wiederaufnahme auf Grundlage der Dublin III Verordnung nicht erfolgen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unzulässig ab (Nr. 1), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Dagegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. April 2017 (9 A 5935/15) hob das Verwaltungsgericht Hamburg unter Klageabweisung im Übrigen Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids vom 13. Oktober 2015 auf. Im Rahmen einer Anhörung nach § 25 AsylG legte der Kläger gegenüber der Beklagten am 9. Mai 2017 einen Behandlungsbericht des Asklepios Klinikums H. vom 28. April 2017 vor, in dem die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer Posttraumatischen Belastungsstörung genannt sind. Der Kläger führte aus, er habe in Libyen Geologie studiert und das Studium mit einem Bachelor abgeschlossen. Sein Vater habe in verschiedenen Ländern als Ingenieur gearbeitet, u. a. auch in Libyen. Deshalb sei er selbst auch des Öfteren dort gewesen. In Italien habe er sich ungefähr acht Monate lang aufgehalten. Er sei in einer Einrichtung mit Menschen gewesen, die unter Depressionen litten. Seine Unterlagen aus Italien habe er weggeschmissen. Auf der Überfahrt nach Italien seien sie in einem Fischerboot gewesen. Sie seien in Not gewesen und hätten Hilfe gerufen. Die Hilfe sei erst etwa zwei Stunden später gekommen. Viele seien zwischendurch schon ertrunken. Dazu gebe es auch ein Video, auf dem er zu sehen sei. Aufgrund dieser Geschehnisse sei er dann extra betreut und in diese Einrichtung auf Sizilien gebracht worden. Er sei auch stark beeinträchtigt gewesen. Er sei aber nicht ärztlich behandelt worden und habe auch keine Medikamente bekommen. Auf die Frage, welche Einwände er gegen eine Rückkehr nach Italien habe, antwortete der Kläger, dass er sich dann daran erinnern müsste, wie die Leute dort ertrunken seien. Das würde besonders schlimm werden. Seine Eltern lebten in Schweden. Sie seien anerkannt und hätten schon Aufenthaltstitel. Er und sein Bruder hätten allerdings nach Italien zurückkehren müssen. Sein Bruder sei ebenfalls in Deutschland. Mit Bescheid vom 22. Mai 2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 23. Mai 2017, entschied die Beklagte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien nicht vorliegen (Nr. 1) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Insbesondere ergäbe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage in Italien. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche Behandlung drohte. Anerkannte Flüchtlinge hätten in Italien in Bezug auf Arbeit, Ausbildung, Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. Der Kläger müsse sich selbst um eine Unterkunft kümmern, es gebe grundsätzlich keine staatlichen Hilfeleistungen. Kirchliche und andere Nichtregierungs-Organisationen böten zusätzlich zu den gemeindlichen Zentren Notschlafstellen an. Wie hoch die Chance sei, auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, hänge vom Einzelfall ab. Anerkannte Flüchtlinge könnten von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei ebenfalls nicht anzunehmen. Die Gesundheitsdienste böten die notwendigen ärztlichen Behandlungen und Betreuungen auch bei psychischen Erkrankungen an. Die Androhung der Abschiebung nach Italien beruhe auf den §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der Kläger hat am 2. Juni 2017 Klage erhoben (9 A 5948/17) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (9 AE 5946/17). Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Mai 2017 angeordnet. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-297/17 mit Beschluss vom 3. August 2017 ausgesetzt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris), hat das Verwaltungsgericht Hamburg das vorliegende Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 A 1387/19 fortgesetzt. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 4. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 22. Mai 2017 die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG eingetreten sein dürfte. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, es sei zu befürchten, dass er in Italien keine angemessene Unterkunft und Nahrung erhielte und seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Aufgrund der Ereignisse bei der Überfahrt nach Italien, bei der das Boot gekentert sei und über 300 Menschen ertrunken seien, sei er psychisch erkrankt. In Italien habe eine medizinische Behandlung nicht stattgefunden. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er besonders schutzbedürftig. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, dass er zumindest für eine Übergangszeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrung und medizinischer Versorgung erhalte, liege nicht vor. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Bescheid vom 22. Mai 2017 unwirksam ist, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2017, soweit dieser entgegensteht, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Italien vorliegt. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juni 2017 (Bl. 23 d. A. 9 AE 5946/17) ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 22. Mai 2017. Ergänzend führt sie aus, § 37 AsylG finde hier keine Anwendung, da sich die Vorschrift nur auf Bescheide beziehe, die sowohl eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch eine Abschiebungsandrohung nach den §§ 35, 36 AsylG beinhalteten. Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Mai 2017 sei hingegen nur eine Abschiebungsandrohung. Zudem hätte die Anwendung von § 37 AsylG zur Folge, dass die bereits eingetretene Bestandskraft der Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylantrags ausgehebelt werden würde. Dies liefe dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung zuwider. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2021 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Akte 9 AE 5946/17, die Asylakte sowie die vorab bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen.