Beschluss
9 A 4845/17
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, tritt nach § 37 Abs. 1 AsylG die Unwirksamkeit der Entscheidungen des Bundesamts über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes ein.
• § 37 Abs. 1 AsylG ist nicht einschränkend auszulegen; es kommt nicht auf die Begründung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung an, insbesondere nicht darauf, ob diese wegen offener Erfolgsaussichten ergangen ist.
• Ist die Unwirksamkeit eingetreten, sind mit ihr zusammenhängende Entscheidungen (z. B. über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG oder die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG) aufgehoben oder rechtswidrig, weil die gesetzliche Grundlage entfällt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsandrohung bei Gewährung aufschiebender Wirkung • Wird einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, tritt nach § 37 Abs. 1 AsylG die Unwirksamkeit der Entscheidungen des Bundesamts über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes ein. • § 37 Abs. 1 AsylG ist nicht einschränkend auszulegen; es kommt nicht auf die Begründung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung an, insbesondere nicht darauf, ob diese wegen offener Erfolgsaussichten ergangen ist. • Ist die Unwirksamkeit eingetreten, sind mit ihr zusammenhängende Entscheidungen (z. B. über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG oder die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG) aufgehoben oder rechtswidrig, weil die gesetzliche Grundlage entfällt. Die Klägerin, eine 67-jährige syrische Staatsangehörige, beantragte Asyl in Deutschland. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. April 2017 als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab und drohte die Abschiebung nach Rumänien an; zugleich verneinte sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Klägerin hatte zuvor in Rumänien subsidiären Schutz erhalten, war aber offenbar nur kurz dort gewesen und gab an, unklaren Angaben dazu unterschrieben zu haben. Das Verwaltungsgericht ordnete in einem gesonderten Beschluss am 12. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage an. Die Klägerin beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit der unzulässigkeitsbezogenen Bescheidsteile und die Aufhebung der übrigen Bescheidsregelungen; die Beklagte beantragte Abweisung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung anhand der Akten. • Anwendbare Normen: § 37 Abs. 1 AsylG, § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO, § 43 Abs. 1, § 42 Abs. 1 VwGO, § 60 Abs. 5, 7 AufenthG, § 11 Abs. 1 AufenthG. • Zulässigkeit: Die Änderung der Klage war nach § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich; Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die Unwirksamkeit ist statthaft; die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist für die aufgehobenen Nr. 2 und Nr. 4 geeignet. • Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG: Sobald das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt, werden die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam. Die Vorschrift ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die aufschiebende Wirkung wegen offensichtlicher Erfolgsaussichten gewährt wurde; der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und teleologische Erwägungen stützen eine restriktive Auslegung nicht. • Zweck und Folgen: § 37 Abs. 1 AsylG verfolgt den Beschleunigungszweck zugunsten einer unmittelbaren Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt; eine später mögliche erneute Unzulässigkeitsentscheidung nach Fortführung ist nicht ausgeschlossen. • Rechtsfolgen für weitere Bescheidsbestandteile: Die in Nr. 2 (Abschiebungsverbote) und Nr. 4 (Befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot) getroffenen Entscheidungen stützen sich auf die nunmehr unwirksamen Unzulässigkeits- und Abschiebungsandrohungsgrundlagen und sind deshalb rechtswidrig bzw. aufzuheben. • Kosten und Vollstreckung: Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar unter den im Beschluss genannten Voraussetzungen. Das Gericht stellt fest, dass Nr. 1 und Nr. 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides vom 13. April 2017 unwirksam sind; Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheides werden aufgehoben. Begründend legt das Gericht § 37 Abs. 1 AsylG zugrunde: durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsgerichts (§ 80 Abs. 5 VwGO) sind die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes entfallen, weshalb die daran anschließenden Entscheidungen zu Abschiebungsverboten und Einreiseverbot nicht mehr tragfähig sind. Die Beklagte muss das Asylverfahren fortführen; eine erneute Entscheidung über Unzulässigkeit bleibt nach Fortführung möglich, ändert aber nichts an der jetzt festgestellten Unwirksamkeit. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.