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Urteil

8 A 470/24

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1204.8A470.24.00
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Leitsätze
Das Bundesamt muss sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe eines unbegleiteten Minderjährigen an ein Mitglied der Familie, eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird.(Rn.82)
Tenor
Ziffern 4 und 5 des den Kläger zu 1) betreffenden Bescheids vom 16. Januar 2024 (Az. 8685875-438) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 3/8 und der Kläger zu 2) die Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bundesamt muss sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe eines unbegleiteten Minderjährigen an ein Mitglied der Familie, eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird.(Rn.82) Ziffern 4 und 5 des den Kläger zu 1) betreffenden Bescheids vom 16. Januar 2024 (Az. 8685875-438) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 3/8 und der Kläger zu 2) die Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß – nachgewiesen durch die Empfangsbekenntnisse – geladen worden ist. II. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Den Klägern steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.) noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (hierzu unter 2.) oder auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak zu (hierzu unter 3.). Soweit die angefochtenen Bescheide dies versagen, erweisen diese sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der den Kläger zu 1) betreffende Bescheid hingegen eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausspricht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hierzu unter 4.). Die in dem den Kläger zu 2) betreffenden Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter 5.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10/18, juris Rn. 17; Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 14). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Für seine Entscheidung muss das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen, wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Gründe seines Schutzgesuchs beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Deshalb kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt. Ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris Rn. 16). Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seine daran anknüpfende prozessuale Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO allerdings seine Sache, die begründete Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 38). Gemessen an diesen Vorgaben sind die Kläger keine Flüchtlinge. Ihnen droht im Fall einer Rückkehr in den Irak dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen. Denn die Berichterstatterin vermochte aufgrund der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung zu kommen, dass die von ihnen als Fluchtgrund angegebenen Vorgänge sich wie geschildert zugetragen haben [hierzu unter a)]. Davon unabhängig müssen die Kläger sich auf eine interne Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG verweisen lassen [hierzu unter b)]. a) Das Gericht ist nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass die Kläger von ihrem Stamm ausgeschlossen und mit dem Tod bedroht worden sind, nachdem ihr Vater sich im Rahmen einer Zusammenkunft bei dem Scheich des Stammes kritisch über den Politiker und Milizenführer Muqtada Al-Sadr geäußert hat. Das Vorbringen der Kläger wies kaum Merkmale auf, die auf eine wahre Aussage hindeuten würden. Ihre Schilderungen blieben oberflächlich und detailarm und erweckten nicht den Eindruck, als würden sie aus eigener Erinnerung berichten. Das Gericht verkennt nicht, dass die Kläger zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse erst fast 14 bzw. 17 Jahre alt waren und mit 17 bzw. 20 Jahren noch immer sehr jung sind. Sie wirkten im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung eher zurückhaltend und wortkarg. Dennoch wäre bei der Wiedergabe eines selbst erlebten Geschehens zumindest die Schilderung einzelner Details und eigener Wahrnehmungen zu erwarten gewesen. An solchen fehlte es jedoch nahezu völlig. Auch auf Nachfragen der Berichterstatterin und der Klägervertreterin hin waren die Kläger nicht in der Lage, detaillierter vorzutragen und ein anschauliches Bild des Geschehens zu vermitteln. Ihre Angaben blieben stets sehr vage. Besonders augenscheinlich wurde dies, als der Kläger zu 1) auf die Bitte der Klägervertreterin, seine Situation im Norden zu beschreiben, floskelhaft antwortete: „Das ist eine schwierige Frage. Es war eine neue Erfahrung für uns, es war eine merkwürdige Situation“ (S. 9 der Sitzungsniederschrift). Hätten die Kläger sich tatsächlich nach einer Flucht aus ihrem Heimatort mehrere Wochen (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift) versteckt in der Region Kurdistan-Irak aufgehalten, wäre trotz ihres jungen Alters und der seitdem vergangenen Zeit zu erwarten gewesen, dass sie die Umstände zumindest grob schildern können, also etwa angeben, in welcher Art von Unterkunft sie unterkamen sowie ob sie die Unterkunft verlassen und sich frei bewegt haben. Es erscheint lebensfern, dass sich ein Jugendlicher an eine solche Ausnahmesituation nicht einmal im Ansatz erinnern kann. Zudem gab es einen nicht unerheblichen Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers zu 2) vor dem Bundesamt und vor Gericht zu den angeblichen Bedrohungen durch den Stamm. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger ausweislich des Protokolls angegeben, dass sein Vater einen Drohanruf erhalten habe (S. 7 der Anhörungsniederschrift). Auf die Nachfrage, wer diesen Anruf getätigt habe, erklärte er, das wisse er nicht. Es sei einer der anderen Gäste gewesen, der bei der Diskussion anwesend gewesen sei (S. 8 der Anhörungsniederschrift). Demgegenüber hat der Kläger in der gerichtlichen Anhörung zunächst angegeben, er erinnere sich nicht, wie sie bedroht worden seien. Sein Vater habe eine Bedrohung erhalten, auf welchem Weg, wisse er nicht (S. 13 der Sitzungsniederschrift). Auf Nachfrage des Gerichts erinnerte er sich, dass die Bedrohung „postalisch“ erfolgt sei, wobei er auf Rückfrage des Gerichts erläuterte, dass sein Vater ein „Blatt“ erhalten habe. Wie die Drohung sie erreicht habe, wisse er nicht; einen Postdienst gebe es im Irak nicht (S. 16 der Sitzungsniederschrift). Angerufen worden seien sie nicht (S. 17 der Sitzungsniederschrift). Diesen Widerspruch vermochte der Kläger zu 2) auf Vorhalt auch nicht überzeugend auszuräumen. Insgesamt entstand der Eindruck als ziele die Darstellung der Kläger insbesondere darauf ab, deutlich zu machen, dass sie sich aufgrund der seit den fluchtauslösenden Ereignissen vergangenen Zeit nur bruchstückhaft erinnern könnten und wegen ihres jungen Alters hiervon zudem nur wenig mitbekommen hätten, wobei der Kläger zu 2) sich und seinen Bruder jünger darstellte, als sie im Sommer 2021 tatsächlich waren. Er selbst sei 15 oder 16 Jahre alt gewesen, sein Bruder zwölf Jahre (S. 11 der Sitzungsniederschrift). Tatsächlich war der Kläger zu 1) fast 14 Jahre alt, der Kläger zu 2) war 17 Jahre alt. Es erscheint zwar plausibel, dass sie als Jugendliche eine etwaige politische Diskussion nicht im Einzelnen verfolgt haben und auch, dass ihr Vater ihnen nicht die Einzelheiten etwaiger Bedrohungen schilderte. Gleichwohl wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger ihre eigenen Wahrnehmungen, Eindrücke und Gedanken in Bezug auf die Geschehnisse bei der Veranstaltung bei dem Scheich und die sich anschließenden Ereignisse bis zu ihrer Ausreise detaillierter und lebendiger beschreiben können als sie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung getan haben. b) Aber selbst, wenn man dem Vortrag der Kläger bezüglich des Ausschlusses aus dem Stamm und der Drohungen durch diesen Glauben schenkt, vermochte die Berichterstatterin nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass sie keinen internen Schutz vor der geschilderten Verfolgung erlangen könnten. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Danach steht den Klägern interner Schutz zur Verfügung. Im Einzelnen: aa) In der Region Kurdistan-Irak haben die Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Soweit der Kläger zu 2) den Einfluss Muqtada Al-Sadrs betont hat (S. 12 der Sitzungsniederschrift), haben die Kläger nicht ansatzweise dargetan, dass die Personen, von denen ihnen angeblich Gefahr droht, mit der Bewegung von Muqtada Al-Sadr verbunden wären und sich die Ressourcen etwa der zu den Volksmobilisierungskräften gehörenden Miliz Saraya Al-Salam (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 122), die in Kurdistan zudem nicht operiert (vgl. ebd., S. 126), nutzbar machen könnten, um die Kläger aufzuspüren. Vielmehr gab der Kläger zu 2) insoweit an, der Scheich und die übrigen Gäste seien „normale Leute“, die Muqtada al-Sadr aber sehr lieben würden. Ob sie ihrerseits einflussreich seien, wisse er nicht (S. 16 der Sitzungsniederschrift). Davon unabhängig spricht maßgeblich gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung in der Region Kurdistan-Irak, dass der Vater der Kläger, der sich im Rahmen der Veranstaltung bei dem Scheich kritisch zu Muqtada Al-Sadr geäußert haben soll und den die Drohungen daher in erster Linie betreffen dürften, nach Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach der gemeinsamen Flucht inzwischen in den Irak zurückgekehrt ist und sich gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern seit nunmehr etwa drei Jahren – augenscheinlich unbehelligt – in der Region Kurdistan-Irak aufhält. Zu der Situation ihrer Familie im Heimatland haben die Kläger keine glaubhaften Angaben gemacht. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben, die Familie werde bedroht und könne nicht rausgehen (S. 7, 14, 17 der Sitzungsniederschrift), blieb ihr Vorbringen ohne jegliche Substanz. Auf Nachfragen hierzu gaben die Kläger an, sie wüssten nichts Näheres; ihr Vater erzähle ihnen nichts (S. 7, 9 f., 18 der Sitzungsniederschrift). Insoweit erscheint fernliegend, dass die Kläger trotz des seit einigen Monaten wieder bestehenden Kontakts (S. 6 der Sitzungsniederschrift) nichts über die aktuellen Lebensverhältnisse ihrer Familie wissen. Es mag noch plausibel erscheinen, dass ihr Vater den Klägern nicht in allen Einzelheiten die Situation der Familie beschreibt, um diese nicht zu beunruhigen. Hingegen ist schwer vorstellbar, dass die Kläger nicht einmal wissen, an welchem Ort in der Region Kurdistan-Irak ihre Familie sich aufhält, in welcher Art von Unterkunft sie leben, ob ihre Eltern und Geschwister arbeiten bzw. die Schule besuchen oder ob sie das Haus aus Angst vor den angeblichen Verfolgern nicht verlassen und wie sie in letzterem Fall seit drei Jahren ihren Lebensunterhalt bestreiten. bb) Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht sicher und legal in die Region Kurdistan-Irak reisen könnten, gibt es nicht. Erbil ist von Deutschland aus mit dem Flugzeug erreichbar. cc) Die Kläger könnten sich dort auch ansiedeln. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer Aufnahme im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, sodass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird. (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 23). Dafür, dass die Kläger in der Region Kurdistan-Irak Aufnahme fänden, spricht maßgeblich, dass sich ihre Familienangehörigen nach ihrem Vorbringen in der gerichtlichen Anhörung seit nunmehr etwa drei Jahren dort aufhalten. Dass sie dort illegal und vor den kurdischen Behörden versteckt leben würde, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter aa) Bezug genommen. Dass es den Klägern anders als ihrer Familie nicht möglich wäre, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Auch kann von den Klägern vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in der Region Kurdistan-Irak niederlassen, wenn sie eine Rückkehr in ihren Heimatort als zu gefährlich einschätzen. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann vernünftigerweise erwartet werden, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 27/20, juris Rn. 15.) Hierfür ist ausreichend, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 27). Dies ist der Fall. Auf die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 60 Abs. 5 AufenthG unter II. 3. a) wird verwiesen. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gilt derselbe Maßstab wie im Rahmen des § 3 AsylG, nämlich der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Bezugspunkt für die nach § 4 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllen die Kläger nicht. a) Dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht, ist nicht ersichtlich. Zur vorgetragenen Bedrohung ihrer Person wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen. Dafür ist aber ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in weiten Teilen des Irak bestehende allgemein schwierige Versorgungslage ist multifaktoriell bedingt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 28 f.). Soweit es zu einzelnen gezielten Anschlägen auf die Infrastruktur kommt, sind diese nicht von ausreichendem Gewicht, um von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. Sie verstärken die schlechte humanitäre Lage nicht erheblich (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.9.2019, 9 LB 136/19, juris Rn. 69 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 42 f.; OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 252 ff.). b) Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht ersichtlich. Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36 ff., zu RL 2004/83/EG). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21). Zwar finden in Teilen des Irak Kampfhandlungen statt, die einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellen dürften. Insbesondere finden in Bereichen des Nordirak Militäroperationen der Türkei gegen die PKK bzw. mit ihr assoziierte Milizen statt (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 25 ff.). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Personen, die nicht spezifisch betroffen sind, besteht aber nach den vorgenannten Maßstäben nicht (vgl. die Daten zu zivilen Opferzahlen von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/ bzw. https://dashboard.api.acleddata.com/#/dashboard sowie die Bevölkerungszahlen in EUAA, Iraq Security Situation, Mai 2024; zu diesem Ergebnis kommt auch: EUAA, Leitfaden Irak, Juni 2022, S. 48 f.). Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jenseits der Opferzahlen weitere qualitative Kriterien dazu führen könnten, dass den Klägern ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. 3. Schließlich besteht weder ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG [hierzu unter a)] noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG [hierzu unter b)]. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.11.1997, 9 C 13/96, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei – anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) – die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss. Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall der Kläger kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung der Kläger in ihr Herkunftsland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Kläger in ihr Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12). Bei der Prüfung stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301, 309). Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 21). Maßstab für die Gefahrenprognose ist, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25). Nach Maßgabe dieser – strengen – Anforderungen besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Die Berichterstatterin geht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu den Lebensbedingungen im Irak insoweit von Folgendem aus: Die stark vom Ölverkauf abhängige irakische Wirtschaft erholt sich allmählich von den wirtschaftlichen Schocks, die durch die COVID-19-Pandemie und den gleichzeitigen Einbruch der Ölpreise im Jahr 2020 verursacht wurden (UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 65). Dennoch ist die humanitäre Lage zwar nach wie vor angespannt: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Rund 23 % der Bevölkerung lebten im Jahr 2023 unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 5.6.2024, S. 28). Besonders gefährdet sind Binnenvertriebene und Rückkehrer, Frauen, Kinder, alte Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese haben häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Arbeitsplätzen, sind öfter von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und abhängig von humanitärer Hilfe (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 69 f.). Sechs Jahre nach der Militäroperation gegen die Terrorgruppe „Islamischer Staat“ hat sich die humanitäre Situation aber erheblich verbessert (UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 67). So ist die Zahl der Menschen, die aufgrund des Konflikts humanitäre Hilfe benötigten von 11 Millionen Menschen im Jahr 2017 auf 2,3 Millionen im Jahr 2023 gesunken (vgl. UNOCHA, Iraq Humanitarian Needs Overview 2017, Januar 2017, S. 5; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 8). Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist im Irak weitgehend gewährleistet. Grundnahrungsmittel sind in allen Provinzen verfügbar (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). Insbesondere die Abwertung des Irakischen Dinar im Dezember 2020, der Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise aufgrund des Kriegs in der Ukraine und der Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion aufgrund von Wasserknappheit im Irak führten zu einer Steigerung der Lebensmittelpreise sowie der Ernährungsunsicherheit (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 74 f.; WFP, Annual Country Report 2022, März 2024, S. 10). Dennoch berichtete in einer Befragung unter Binnenvertriebenen und Rückkehrern im Jahr 2023 die weit überwiegende Mehrheit (98,5 %) von einem „akzeptablen“ Lebensmittelkonsum – die höchste Kategorie des Food Consumtion Score des UN World Food Programme. 98 % gaben an, nicht oder wenig unter Hunger zu leiden; die übrigen 2 % erklärten, unter mäßigem Hunger zu leiden (REACH, Cross-Cutting Needs Assessment, Januar 2024, S. 11 u. 31). Der Anteil der von Ernährungsunsicherheit bedrohten Personen lag im Jahr 2022 bei 49 % bis 63 %. Allerdings war der Anteil der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Personen mit 3 % bis 4 % deutlich niedriger (OCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 11). Grundsätzlich haben irakische Familien, die über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (etwa 71 EUR) verfügen, Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS), das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 237), jedoch nicht in allen Regionen gleichermaßen umgesetzt wird und insbesondere für Binnenvertriebene und Rückkehrer oft schwer zugänglich ist (US Department of State, Iraq Human Rights Report, 20.3.2023, S. 38). Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, zum Beispiel bei ihren Eltern. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine Unterstützung (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). In einer bis August 2021 durchgeführten Erhebung unter 420 Personen, die bis zum August 2020 unterstützt von einem Programm der IOM aus Deutschland, Griechenland und Finnland in den Irak zurückgekehrt waren, gaben im August 2021 41 % an, aufgrund finanzieller oder sonstiger äußerer Umstände oft oder sehr oft weniger Lebensmittel gekauft zu haben als für die Grundversorgung erforderlich gewesen wären (vgl. IOM, Returning from Abroad, 27.8.2023, S. 20). Die Wasserversorgung im Irak leidet unter maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen, die zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr führen. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 28). Trinkwasser ist grundsätzlich aber in allen Provinzen verfügbar (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 266). Im Rahmen einer Befragung im Jahr 2023 gaben 71% der Teilnehmer an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben; 17 % der Befragten berichteten, manchmal und jeweils 6 % selten oder nie, Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 267). Im Irak herrscht Wohnungsnot, die sich durch das starke Bevölkerungswachstum, Verstädterung und die großflächige Zerstörung von Wohnraum während des Krieges verschärft hat. Die hohe Nachfrage, Korruption und Geldwäsche im Immobiliensektor haben die Preise in die Höhe getrieben, was vor allem Haushalte mit mittleren und niedrigen Einkommen betrifft (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 77 f.; BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 268 f.; EUAA, Iraq Country Focus, May 2024, S. 69f.). Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2022 11 % der Bevölkerung in informellen Siedlungen, die sich vor allem in und um Bagdad, in Basra und Kirkuk befinden. Häufig bestehen diese aus minderwertigen Behelfsbauten, sind überfüllt und es mangelt an grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen. Die Behörden bemühen sich, dem Wohnungsmangel durch kostengünstige und hochwertige Wohnungsbauprojekte zu begegnen; doch selbst wenn alle Projekte verwirklicht würden, würden diese nach Ansicht von Beobachtern nicht ausreichen, um den wachsenden Bedarf zu decken (UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 78 f.). 45 % der in der von IOM durchgeführten Erhebung befragten Rückkehrer schätzten 2021 ihren Zugang zu Wohnraum als schlecht oder sehr schlecht ein, wobei 47 % angaben, zur Miete zu wohnen, und 36 %, Eigentümer ihrer Wohnungen zu sein (vgl. IOM, Returning from Abroad, 27.8.2023, S. 25). Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch. Landesweit lag die Arbeitslosenquote im Dezember 2023 bei 15,6 % (vgl. Trading Economics, Iraq Indicators). Frauen und junge Menschen sind besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen (DFAT, Country Information Report, 16.1.2023, S. 8): Nach Schätzungen der Weltbank lag die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2022 bei 31,8 %; 29,5 % der arbeitssuchenden Frauen waren demzufolge arbeitslos (vgl. Datenbank World Bank, modellierte ILO-Schätzung). Besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind außerdem Binnenvertriebene und Rückkehrer. Unter den Binnenvertriebenen, die in Lagern leben, war im Jahr 2021 in etwa 29 % der Haushalte mindestens ein Mitglied arbeitslos und suchte aktiv nach Arbeit. Bei den Binnenvertriebenen, die außerhalb von Lagern leben, war dies in 22 % und bei Rückkehrern in 18 % der Haushalte der Fall (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 261). Hauptarbeitgeber im Irak ist die öffentliche Hand (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 28). Im Übrigen macht informelle Arbeit einen erheblichen Anteil (54,8 %) der Beschäftigungen aus (IOM, Livelihoods Policy Brief No. 7, März 2024, S. 4). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und 327,59 EUR) pro Monat (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 262), während im Jahr 2023 zur Befriedigung der grundlegenden Überlebensbedürfnisse für eine sechsköpfige Familie monatlich rund 324.000 IQD (ca. 230 Euro) aufgewendet werden mussten (vgl. CWG, Survival Minimum Expenditure Basket, Minimum Expenditure Basket, Gab analysis and Transfer values for Cash Progamming, 2.1.2023, S. 9). In der unter 420 Rückkehrern aus Europa durchgeführten Erhebung gaben im August 2021 27 % an, arbeitssuchend zu sein, wobei als größte Hürden bei der Arbeitssuche das Alter – die Befragten waren weniger als 40 Jahre alt –, ein Mangel an Kontakten in der Gesellschaft und einflussreichen Beziehungen („wasta“) sowie der große Wettbewerb um Beschäftigungsmöglichkeiten genannt wurden. Der Großteil der Rückkehrer, die einer Beschäftigung nachgingen, – 29 % – gab an, als Tagelöhner zu arbeiten. Nur 9 % berichteten, ein ausreichendes Einkommen zu haben (IOM, Returning from Abroad, 27.8.2023, S. 19 f.). Der Zugang zum Gesundheitssystem steht allen irakischen Bürgern offen. Ein öffentliches Krankenversicherungssystem gibt es nicht. Das Gesundheitssystem besteht aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Die Einrichtungen im Privatsektor sind generell von besserer Qualität. Allerdings sind die Kosten für medizinische Leistungen regelmäßig deutlich höher. Die öffentlichen Krankenhäuser und Kliniken können hingegen für relativ geringe Gebühren aufgesucht werden, jedoch sind in diesem Sektor nicht alle Gesundheitsdienste verfügbar, auch kann es zu langen Wartezeiten kommen (vgl. IOM, Länderinformationsblatt 2022, Dezember 2022; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 29). In der Region Kurdistan-Irak, wo sich die Familie der Kläger aufhält, ist die humanitäre Lage gemessen an den allgemeinen Bedingungen im Irak vergleichsweise stabil. Jedoch hat sich die Region in den vergangenen Jahren durch einen großen Zustrom an Flüchtlingen, insbesondere aus Syrien, und irakischen Binnenvertriebenen großen Herausforderungen gegenüber gesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 24). Die Anwesenheit einer großen Zahl vertriebener Personengruppen hat die lokalen Dienstleistungen und die lokale Infrastruktur belastet, den Kampf um Arbeitsplätze verschärft und zu einem bedeutenden Rückgang des Lebensstandards in der gesamten Region beigetragen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 143). Die stetige Abnahme der Zahl der Binnenvertriebenen trägt nunmehr zur Stabilisierung der Lage in der Region Kurdistan-Irak bei. Von den 6,1 Millionen Menschen, die zwischen 2014 und 2017 vertrieben wurden, waren bis zum Beginn des Jahres 2024 5 Millionen Menschen zurückgekehrt, während 1,1 Millionen Menschen weiterhin vertrieben waren (vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview Iraq 2024, Juni 2024, S. 6). Noch etwa 730.000 Binnenvertriebene und 243.000 syrische Flüchtlinge lebten im August 2021 in der Region Kurdistan-Irak (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 24). Auch in der Region Kurdistan-Irak ist die Wirtschaft vorwiegend durch die Beschäftigung im staatlichen Sektor, auf den mehr als 50 % der Gesamtbeschäftigung entfällt, und durch die hohe Abhängigkeit von der Erdölindustrie geprägt (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 287 f.). Die Kurdische Regionalregierung kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und ihre Ölindustrie nicht zahlen. Sie hat daher mehrfach Gehälter verzögert ausgezahlt und Zahlungen verpasst. Laut einer Studie der Vereinten Nationen haben diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan um 31 % geführt (Wing, Iraq’s Kurdistan Can’t Pay Ist Bills, 9.6.2021).Im Dezember 2020 kam es zu Massenprotesten gegen die verspätete Zahlung der Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, November 2021, S. 30). Wie im Irak allgemein ist die Arbeitslosigkeit in der Region Kurdistan-Irak hoch: Die Arbeitslosigkeit wurde für das Jahr 2021 in der Provinz Erbil auf 17,7 %, in der Provinz Dohuk auf 24,1 % und in der Provinz Sulaimaniya auf 11,9 % geschätzt (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 290 f.). Trotz Wasserknappheit ist Trinkwasser grundsätzlich in allen Provinzen der Region Kurdistan-Irak verfügbar; das gleiche gilt für Grundnahrungsmittel (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 288 f.). Etwa 1,28 % der Bevölkerung Erbils und 2,67 % der Bevölkerung Dohuks waren im September 2023 unzureichend ernährt (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 290 f.). Die Grundversorgung mit Wohnraum und die Gesundheitsversorgung sind in der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich gewährleistet. Die Verfügbarkeit und Qualität der dortigen Gesundheitsversorgung wird als vergleichsweise gut beschrieben (ACCORD, Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, zur staatlichen Krankenversicherung und Grundversorgung für Rückkehrende, 30.6.2021). Auch wenn die humanitäre Lage im Irak insgesamt und auch in der Region Kurdistan-Irak nach wie vor angespannt ist und die Lebensumstände nach europäischen Standards als schwer erträglich erscheinen, ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage davon auszugehen, dass keine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage besteht, dass eine Rückführung in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Es besteht – vorbehaltlich besonderer individueller Umstände – grundsätzlich Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt. In Anbetracht dieser Erkenntnisse sprechen überwiegende Gründe dagegen, dass es den Klägern im Irak nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass sie einen unmenschlichen oder erniedrigenden Zustand vermeiden könnten. Die Kläger sind arbeitsfähig. Beide haben im Irak im Bereich Gemüsehandel erste Arbeitserfahrung gesammelt. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie (wieder) bei ihren Eltern unterkommen könnten. Insoweit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die im Irak lebenden Eltern nicht in der Lage wären, den Klägern die Sicherung ihrer existenziellen Bedürfnisse zu ermöglichen, denn sie haben – wie dargelegt – zur familiären Situation im Heimatland keine glaubhaften Angaben gemacht. Schließlich besteht für die Kläger – insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, deutsche und europäische Unterstützungsleistungen für Rückkehrer im Rahmen des REAG/GARP- und des JRS-Programms in Anspruch zu nehmen, die ihnen bei der Überbrückung finanzieller Engpässe unmittelbar nach einer Rückkehr helfen können (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 103 ff.; VGH München, Urt. v. 7.6.2021, 13a B 21.30342, juris Rn. 31 ff.). Demnach fehlt trotz der aufgezeigten schwierigen Lebensumstände im Irak eine Grundlage dafür, dass das Gericht sich eine Überzeugung davon bilden könnte, dass den Klägern im Irak bzw. in der Region Kurdistan-Irak eine Verelendung drohen würde. b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, 1 B 71/01, juris Rn. 2). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für die Kläger im Abschiebungsfall nicht. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht den Klägern hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in ihrem Herkunftsland nicht. Eine solche Gefahr haben die Kläger nicht geltend gemacht; sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Die Kläger wären im Fall ihrer Abschiebung in ihr Herkunftsland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend. 4. Soweit dem Kläger zu 1) in Ziffer 4 des Bescheids vom 16. Januar 2024 auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG die Abschiebung in den Irak angedroht worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die verfügte Abschiebungsandrohung genügt nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, da das Kindeswohl einer Abschiebung des minderjährigen Klägers zu 1) entgegensteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG; vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58). Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie das Wohl des Kindes in gebührender Weise. Zwar ist in § 58 Abs. 1a AufenthG in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. BR-Drs. 210/11 S. 63) die Pflicht der (Ausländer-)Behörde geregelt, sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, juris Rn. 17) davon aus, dass § 58 Abs. 1a AufenthG systematisch als ein rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung fungiere, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung vergewissert hat. § 58 Abs. 1a AufenthG sei keiner gesonderten Feststellung durch das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 AsylVfG zugänglich wie die dort genannten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG. Auch im Rahmen der Abschiebungsandrohung habe das Bundesamt die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht zu prüfen. Auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wirke sich das Vollstreckungshindernis des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht aus. Das Vorliegen einer solchen Pflicht befreit den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht von den übrigen Prüfpflichten gemäß der Richtlinie 2008/115/EG. Vielmehr ist Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit Art. 5 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat bereits vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung besteht (zum Vorstehenden: EuGH, Urt. v. 14.1.2021, C-441/19, juris Rn. 60). Die Abschiebungsandrohung ist als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 41 m.w.N.). Aus den vorgenannten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs wird in der Rechtsprechung teilweise eine zweistufige Prüfung hergeleitet (so OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2021, 18 E 284/21, juris Rn. 11; VG Leipzig, Urt. v. 26.4.2022, 7 K 170/22.A, juris Rn. 13; VG Bremen, Urt. v. 18.11.2022, 4 K 1403/21, juris Rn. 26). In einem ersten Schritt hätten die Behörden – und Gerichte – zu prüfen, ob grundsätzlich eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung stehe. Sei dies nicht der Fall, dürfe bereits keine Abschiebungsandrohung erlassen werden bzw. sei eine erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Stehe eine derartige Möglichkeit zur Verfügung, müsse vor der Abschiebung in einem zweiten Schritt konkret geprüft werden, ob der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellem Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne. Diese Schlussfolgerung überzeugt das erkennende Gericht nicht. Zwar führt der Europäische Gerichtshof aus, dass Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG zwischen Pflichten des Mitgliedstaats „vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige“ und „vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates“ unterscheide (Urt. v. 14.1.2021, C-441/19, juris Rn. 49). Eine zweistufige Prüfung mit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben lässt sich dem aber nicht entnehmen. Zum einen spricht der Europäische Gerichtshof sowohl im Hinblick auf die sich aus Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit Art. 5 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG und Art. 24 Abs. 2 der Charta ergebenden Prüfpflichten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung als auch in Bezug auf die Prüfpflichten vor einer Abschiebung nach Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG von einer „geeigneten Aufnahmemöglichkeit“, von deren Vorliegen der Mitgliedstaat sich jeweils zu vergewissern habe. Zum anderen wäre die von der Rechtsprechung angenommene zweistufige Prüfung geeignet, den unbegleiteten Minderjährigen in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft zu versetzen, die der in Art. 5 Buchst. a Richtlinie 2008/115 und Art. 24 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Anforderung zuwiderliefe, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.1.2021, C-441/19, juris Rn. 53 f.), wenn nämlich etwa mit Blick auf im Herkunftsland lebende Familienangehörige des Minderjährigen eine Abschiebungsandrohung erlassen würde, der Minderjährige mangels Vergewisserung, ob diese auch tatsächlich zu einer Übernahme bereit und in der Lage sind, aber nicht abgeschoben werden könnte. Das Bundesamt muss sich daher gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an ein Mitglied seiner Familie, eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird. Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers zum Beispiel an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus (vgl. zu § 58 Abs. 1a AufenthG VGH Mannheim, Beschl. v. 22.5.2017, 11 S 322/17, juris Rn. 27). § 58 Abs. 1a AufenthG verpflichtet sodann die Ausländerbehörde, jede Entwicklung der Situation zu berücksichtigen, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eintritt. Ist für den unbegleiteten Minderjährigen zum Zeitpunkt seiner geplanten Abschiebung im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit mehr gewährleistet, darf die Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 14.1.2021, C-441/19, juris Rn. 77 f.). Gemessen an diesen Vorgaben steht das Kindeswohl einer Abschiebungsandrohung zu Lasten des Klägers zu 1) entgegen. Der minderjährige Kläger zu 1) ist unbegleitet. Unbegleitet ist ein minderjähriger Ausländer, wenn er ohne Begleitung eines Erwachsenen, der im Rückkehrstaat Verantwortung für ihn übernehmen kann und wird, abgeschoben werden soll (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.8.2018, 1 B 161/18, juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich der Bruder des Klägers zu 1), der Kläger zu 2), im Bundesgebiet aufhält, seine Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid ebenfalls erfolgslos bleibt und eine gemeinsame Rückkehr der Kläger in den Irak daher naheläge. Zwar ist sein Bruder volljährig. Er muss aber darüber hinaus geeignet und bereit sein, sämtliche Belange des Kindes zuverlässig und zeitnah wahrzunehmen, wovon sich die Behörde ebenso zu vergewissern hat wie davon, dass die Person auch bei der Ankunft im Zielstaat tatsächlich zur Verfügung stehen wird (vgl. Berlit, GK-AuslR, 119. Lfg. 1.1.2022, § 58 Rn. 134). Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck konnte die Berichterstatterin sich aber nicht davon überzeugen, dass der selbst erst 20 Jahre alte Kläger zu 2) in der Lage wäre, angemessen für seinen jüngeren Bruder zu sorgen. Er wirkte verschüchtert, unsicher und durch die Fragen des Gerichts schnell überfordert. Ein Indiz hierfür ist auch der Umstand, dass der Kläger zu 2) Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhält, die voraussetzt, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht erwarten lässt. Nach seinem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Auszug aus einer betreuten Jugendwohnung steht dem Kläger zu 2) derzeit weiterhin ein Betreuer zur Seite. Er hat auch in der Vergangenheit nicht (allein) für seinen Bruder gesorgt. Bis zu ihrer Einreise nach Litauen wurden die Kläger von ihrem Vater begleitet; für die letzte Etappe ihrer Reise schlossen sie sich einer irakischen Familie an, die sie in Litauen kennengelernt hatten. Aktuell lebt der Kläger zu 1) in einer betreuten Jugendeinrichtung. Sein Bruder sei ihm zwar eine emotionale Stütze, erbringe aber keine praktischen Hilfeleistungen. Dies würden sein Betreuer und seine Vormündin übernehmen. Eine Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Klägers zu 1) an eine Betreuungsperson oder eine Aufnahmeeinrichtung ist die oben dargestellten Maßstäbe zugrunde gelegt nicht gewährleistet. Der bloße Umstand, dass die Eltern der Kläger sich noch im Irak aufhalten und es mit Blick auf die unglaubhaften Angaben der Kläger zu ihrer familiären Situation im Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass diese nicht willens oder in der Lage wären, den Kläger zu 1) (wieder) bei sich aufzunehmen (vgl. Ausführungen unter II.3.a), reicht für die erforderliche Vergewisserung der Gewährleistung der Personenfürsorge für den minderjährigen Kläger zu 1) im Fall einer Abschiebung in den Irak nicht aus. Neben der Abschiebungsandrohung ist auch die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte, nunmehr gegenstandslos gewordene Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. 5. Hingegen ist die Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Klägers zu 2) rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Insbesondere stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer von dem Kläger zu 1) getrennten Abschiebung des Klägers zu 2) entgegen. Eine Vollstreckung der Ausreisepflicht des Klägers zu 2) würde nicht unverhältnismäßig in die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh geschützte familiäre Lebensgemeinschaft eingreifen. Zumindest Bindungen, die dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK – und dem folgend dem Schutz des Art. 7 GRCh in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 GRCh (vgl. Jarass, GrCh, 4. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 34 m.w.N.) – unterfallen, stellen nach Art. 5 Buchst. b) Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigende familiäre Bindungen dar. Zwar handelt es sich bei der Beziehung des minderjährigen Klägers zu 1) zu seinem Bruder um eine solche familiäre Bindung (vgl. Weder in: Stern/Sachs, Europäische Grundrechte-Charta, 1. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 29 m.w.N.). Eine über die emotionale Verbundenheit hinausgehende Abhängigkeit zwischen den Klägern besteht aber nicht. Wie dargelegt (siehe Ausführungen unter II.4.) ist der Kläger zu 2) für seinen jüngeren Bruder zwar eine emotionale Stütze, erbringt aber im Übrigen keine Lebenshilfe. Vor diesem Hintergrund ist den Brüdern eine vorübergehende Trennung zumutbar. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG betrifft in der vorliegenden Konstellation lediglich den Rückführungsvorgang und seine Modalitäten (vgl. zu § 58 Abs. 1a AufenthG Berlit, GK-AuslR, 119. Lfg. 1.1.2022, § 58 Rn. 133), hat mithin nicht die dauerhafte Unmöglichkeit einer Abschiebung des Klägers zu 1) zur Folge. Vielmehr wird eine Abschiebung möglich, sobald die Beklagte sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des Klägers an eine Betreuungsperson oder eine Aufnahmeeinrichtung vergewissert hat. Längstens steht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 AsylG einer Abschiebung des Klägers zu 1) entgegen, bis dieser in einigen Monaten, nämlich am …, die Volljährigkeit erreicht. Während dieser Zeit können die Kläger ihren nach eigenen Angaben derzeit täglich stattfindenden Kontakt über Telefon und Internet halten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak. Der 17-jährige Kläger zu 1) und sein 20-jähriger Bruder, der Kläger zu 2), sind irakische Staatsangehörige mit arabischer Volks- und islamisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 23. Februar 2022 gemeinsam über Belarus, Litauen und Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 12. Juli 2022 förmliche Asylanträge, die sie auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten. Am 26. Januar 2023 wurde der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Der Kläger zu 2) wurde am 18. August 2023 angehört. Ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschriften gaben die Kläger in ihren Anhörungen an, sie hätten bis zu ihrer Ausreise am 11. Juli 2021 mit ihrer Familie – ihren Eltern, zwei weiteren Brüdern und zwei Schwestern – in … gelebt. Der Kläger zu 1) habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und seinem Vater in dessen Gemüseladen geholfen. Der Kläger zu 2) sei zehn Jahre lang zur Schule gegangen und habe als Gemüsehändler gearbeitet. Zu ihren Asylgründen befragt gaben die Kläger im Wesentlichen an, sie seien im Juni 2021 gemeinsam mit ihrem Vater bei dem Scheich ihres Stammes eingeladen gewesen. Die Erwachsenen hätten über die finanzielle Lage im Irak gesprochen, wobei ihr Vater den Politiker und Milizenführer Muqtada Al-Sadr für die finanziell schwierige Situation im Irak verantwortlich gemacht habe. Viele der Anwesenden, die Anhänger von Al-Sadr seien, seien mit dieser Aussage nicht einverstanden gewesen. Es sei zu einem Streit gekommen. Der Kläger zu 1) berichtete, sie hätten sich gegenseitig angeschrien, es sei aber nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sie, die Kläger und ihr Vater, hätten das Haus des Scheichs verlassen. Ein paar Tage später hätten sie einen Zettel erhalten, mit dem ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie aus dem Stamm ausgeschlossen worden und vogelfrei seien. Der Kläger zu 2) schilderte, man habe sie, die Kläger und ihren Vater, verprügeln wollen. Daraufhin seien sie nach Hause gefahren. Dort sei sein Vater telefonisch von einem der anderen Gäste des Scheichs bedroht worden. Die Kläger gaben weiter an, sie seien aufgrund der Drohungen nach Kurdistan gereist und hätten gemeinsam mit ihrem Vater das Land nach Belarus verlassen. Von dort seien sie gemeinsam nach Litauen gereist. Die Kläger seien anschließend über Polen nach Deutschland gekommen. Der Kläger zu 1) gab an, sein Vater sei von Litauen aus zurückgekehrt. Der Kläger zu 2) erklärte, sein Vater sei in Litauen festgenommen worden. Seitdem wisse er nichts über dessen Verbleib. Mit Bescheiden vom 16. Januar 2024, der Vormündin des Klägers zu 1) bzw. dem Kläger zu 2) jeweils am 23. Januar 2024 zugestellt, erkannte die Beklagte weder die Flüchtlingseigenschaft (jeweils Ziffer 1) noch den subsidiären Schutzstatus (jeweils Ziffer 2) zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (jeweils Ziffer 3). Sie forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung eine Abschiebung der Kläger in den Irak an (jeweils Ziffer 4). Ferner ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (jeweils Ziffer 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Sie hätten zwar eine Bedrohungslage geltend gemacht. In der Gesamtschau ihres Vorbringens sei jedoch davon auszugehen, dass nach der von ihrem Vater ausgelösten politischen Diskussion anlässlich des Treffens bei dem Scheich ihres Stammes im Wesentlichen dieser von Drohungen betroffen gewesen sein müsste. Es sei nicht plausibel dargelegt worden, dass der gesamte Familienverband einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, zumal die Mutter und die Geschwister der Kläger im Herkunftsland und offenbar zunächst auch am Wohnort der Familie verblieben seien. Beide Sachvorträge hätten außerdem in der Gesamtschau nicht hinreichend glaubhaft vermitteln können, dass die benannten Umstände des Streits in vollem Umfang auf real erlebten Tatsachen gründen und sich in der geltend gemachten Eingriffsintensität ausgewirkt hätten. Der Kläger zu 2) sei nicht in der Lage gewesen, abgesehen von pauschalen und ausweichenden Angaben weitergehende Erkenntnisse über die Vorgänge anlässlich der festlichen Veranstaltung zu vermitteln, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass der ältere Bruder mit einer weitergehenden Schulbildung nähere Hinweise auf die Umstände der Streitigkeit hätte geben können. Auch wichen die Angaben der Kläger in wesentlichen Teilen voneinander ab. Die geschilderte Drohung hätte überdies den gesamten Familienverband gleichermaßen treffen müssen, zu dem nicht nur die bei der Veranstaltung beim Scheich anwesenden Familienmitglieder zählten, sondern zwei weitere Brüder, zwei Schwestern und die Mutter der Kläger. Sie hätten aber nicht berichtet, dass sich die Drohung gegen die gesamte Familie gerichtet hätte. Es erscheine zudem unglaubhaft, dass mit dem Vater, der den geschilderten Streit ausgelöst habe, die Person in den Irak zurückgekehrt sei, von der anzunehmen sei, dass sie die geschilderte Bedrohungslage besonders treffen müsste. Die Rückkehr des Vaters in den Irak deute darauf hin, dass gegen den Familienverband keine landesweite Bedrohungslage von hinreichender Intensität, Dauerhaftigkeit und Schwere vorliege. Die Kläger hätten nicht davon überzeugen können, dass für ihren Vater und die Familie ein individuelles Risiko einer Verfolgung bestanden hätte, denn sie hätten weder eine politische Aktivität noch einen größeren Bekanntheitsgrad oder eine gehobene Stellung ihres Vaters innerhalb der Gemeinschaft ihres Stammesverbands dargelegt. Sie hätten nichts vorgetragen, das in hinreichend konkreter Weise darauf hindeuten könnte, dass eine mit sachlichen Argumenten begründete Äußerung über die Politik Al-Sadrs als eine derart persönlich ehrverletzende Kritik an dem politischen Führer Al-Sadr fehlgedeutet worden sein könnte, dass es zu Übergriffen gegen den Vater und die Kläger hätte kommen können, zumal der Kläger zu 1) betont habe, dass es keine handgreiflichen Streitigkeiten gegeben habe. Dem Vorbringen des Klägers zu 1) lasse sich vielmehr entnehmen, dass sein Vater in der Diskussion seine Meinung habe frei äußern können. Hätte eine erhebliche Zahl der Anwesenden dieser Meinung entschieden und mit aufgebrachtem Gemüt widersprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass man den Klägern und ihrem Vater das Wort abschneide und sie vorzeitig von der Veranstaltung ausschließe. Zudem deute der Vortrag der Kläger daraufhin, dass es der Familie in der Region Kurdistan-Irak möglich sei, einen dauerhaften Wohnsitz zu nehmen. Im Falle einer gemeinsam mit den im Irak verbliebenen Familienangehörigen erfolgenden Wohnsitznahme an einem neuen Wohnort in einem anderen Landesteil bestehe auch kein Zweifel an der Annahme, dass es den Klägern möglich wäre, innerhalb des Familienverbands das Existenzminimum zu sichern. Ferner seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere hätten die Kläger nicht dargelegt, dass die wirtschaftliche Lage ihrer Familie vor ihrer Ausreise schlecht gewesen wäre. Für die Kläger bestehe im Falle einer Rückkehr zu den im Irak verbliebenden Familienmitgliedern eine realistische Chance, (erneut) einer Erwerbstätigkeit etwa im Obst- und Gemüsehandel nachzugehen. Am 5. Februar 2024 haben die Kläger jeweils Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie hätten einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihnen drohe bei einer Rückkehr in den Irak die Tötung. Von der im Rahmen ihrer Anhörungen geschilderten Drohung seien sie unmittelbar betroffen. Da nur sie und ihr Vater an der Veranstaltung teilgenommen hätten, sei es plausibel, dass ihre Mutter und die übrigen Geschwister nicht geflüchtet seien. Ihre (mit Ausnahme eines Bruders jüngeren) Geschwister und ihre Mutter seien den stammesrechtlichen Repressalien und Todesdrohungen nicht in gleicher Weise ausgesetzt wie sie selbst als Jugendliche und ihr Vater als Oberhaupt der Familie. Ihnen drohe die Tötung aufgrund der ihnen zugesprochenen politischen Überzeugung. Ihr Vater habe sich gegen den Politiker Muqtada Al-Sadr positioniert, indem er ihm die Schuld an der schlechten wirtschaftlichen Lage des Landes zugewiesen habe. Diese Aussage sei unter den anwesenden Stammesmitgliedern als hinreichend ehrverletzende Kritik wahrgenommen worden. Die von der Beklagten aufgestellte Anforderung einer körperlichen Auseinandersetzung als Voraussetzung dafür, dass die aufgrund der politischen Überzeugung des Vaters ausgesprochenen Drohungen ernst gemeint waren, sei überhöht. Die Äußerungen ihres Vaters hätten unmittelbar zu einer verbalen Auseinandersetzung geführt. Dies mache hinreichend deutlich, dass die anwesenden Gäste die politische Äußerung des Vaters des Klägers nicht akzeptiert und sich dadurch beleidigt gefühlt hätten. Eine Anzeige der Bedrohung bei der Polizei hätte keine Wirkung, da die Stammesgesetze stärker seien als die staatlichen Gesetze. Dies werde durch die Erkenntnismittel bestätigt, wonach Polizei und Justiz nicht unabhängig von Stammeseinflüssen arbeiten und auch staatliche Richter die Grundsätze des Stammesgewohnheitsrechts anwenden würden. Die irakischen Sicherheitskräfte seien darüber hinaus nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen nicht zur Verfügung. Eine dauerhafte Registrierung in der Region Kurdistan-Irak sei nur möglich, wenn sich bereits dort lebende Verwandte verbürgen würden. Dass ihre Mutter und Geschwister dort leben würden, sei nicht sicher. Jedenfalls sei ihnen, den Klägern, aufgrund der geschilderten Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren. Zumindest aber lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vor. Dem Kläger zu 1) sei es als Minderjährigem vor dem Hintergrund der insgesamt katastrophalen humanitären Lage im Irak nicht möglich, im Irak seinen Lebensunterhalt selbständig zu sichern. Dem Vollzug der Abschiebungsandrohung stehe hinsichtlich des Klägers zu 1) zudem § 58 Abs. 1a AufenthG entgegen, da er ein unbegleiteter, minderjähriger Ausländer sei und die Beklagte sich nicht vergewissert habe, dass er im Irak einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Sein volljähriger Bruder sei nicht in der Lage, die Verantwortung für den Kläger zu 1) zu übernehmen. Denn er weise aufgrund einer verzögerten Entwicklung in der Persönlichkeit keinen Grad der Reife auf, der für eine solche Rolle notwendig sei. Er sei selbst erst 19 Jahre alt. Seine fehlende Eigenverantwortung zeige sich auch darin, dass ihm Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung gewährt werde. Aufgrund dieser Entwicklungsverzögerung und mit Blick auf die katastrophale humanitäre Lage im Irak sei es auch dem Kläger zu 2) nicht möglich, im Irak seinen Lebensunterhalt selbständig zu sichern. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Januar 2024, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten 1. ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 2. hilfsweise, ihnen den Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen; 3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass zu ihren Gunsten die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt mit Schriftsätzen vom 14. Februar 2024 jeweils, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihrer Anträge bezieht sie sich auf die angefochtenen Entscheidungen. Die Beteiligten haben – die Kläger jeweils mit der Klageschrift und die Beklagte jeweils mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 – ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 hat das Gericht das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 8 A 472/24 geführte Klageverfahren des Klägers zu 2) mit hiesigem Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2024 persönlich angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten sowie auf die Asylakten des Bundesamts Bezug genommen, welche ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen.