Urteil
8 A 472/24
VG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:1203.8A472.24.00
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Leitsätze
1. Wann die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV nicht besteht, ist im jeweiligen Einzelfall eine Frage der Abwägung aller Umstände, aus denen sich Anlass zur Sorge im Sinne des § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV ergeben kann. Kriterien für diese Abwägung sind u.a. wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass verunreinigende Stoffe in das Grundwasser gelangen können, die Art und Lagerung des Stoffes, die Nähe seines Austrittsortes zum Grundwasser, die Bodenbeschaffenheit sowie die Tiefe und Fließrichtung des Grundwassers (Anschluss Nds. OVG, U. v. 18.10.2017 10 LB 16/17 , juris). 2. Einer weitergehenden Untersuchung des Grundwasserkörpers bedarf es im Rahmen des § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV nicht. 3. Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 stellt keine weniger strenge Regelung im Sinne des sog. Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 dar. 4. Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 normiert eine Feststellungsfrist mit einer zeitlichen Höchstgrenze von drei Jahren, binnen derer die zuständige Behörde einen festgestellten Verstoß sanktionieren darf.
Entscheidungsgründe
1. Wann die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV nicht besteht, ist im jeweiligen Einzelfall eine Frage der Abwägung aller Umstände, aus denen sich Anlass zur Sorge im Sinne des § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV ergeben kann. Kriterien für diese Abwägung sind u.a. wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass verunreinigende Stoffe in das Grundwasser gelangen können, die Art und Lagerung des Stoffes, die Nähe seines Austrittsortes zum Grundwasser, die Bodenbeschaffenheit sowie die Tiefe und Fließrichtung des Grundwassers (Anschluss Nds. OVG, U. v. 18.10.2017 10 LB 16/17 , juris). 2. Einer weitergehenden Untersuchung des Grundwasserkörpers bedarf es im Rahmen des § 4 Abs. 3 AgrarZahlVerpflV nicht. 3. Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 stellt keine weniger strenge Regelung im Sinne des sog. Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 dar. 4. Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172 normiert eine Feststellungsfrist mit einer zeitlichen Höchstgrenze von drei Jahren, binnen derer die zuständige Behörde einen festgestellten Verstoß sanktionieren darf.