OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 582/18

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0329.8K582.18.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Tariferhöhung ab März 2016, die in dem am 1. Januar 2016 geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (juris: TV-L) bereits enthalten ist, ist in die Berechnung des in § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 (juris: GVollzBKostV HA 2016) geregelten Höchstbetrags der Aufwendungen einzubeziehen, der den Gerichtsvollziehern für die Beschäftigung von Büropersonal im Jahre 2016 zu erstatten ist.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, zu Gunsten des Klägers zusätzlich zu der in dem Bescheid vom 24. März 2017 festgesetzten Bürokostenentschädigung eine weitere Bürokostenentschädigung in Bezug auf die Personalkosten in Höhe von 374,90 Euro festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tariferhöhung ab März 2016, die in dem am 1. Januar 2016 geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (juris: TV-L) bereits enthalten ist, ist in die Berechnung des in § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 (juris: GVollzBKostV HA 2016) geregelten Höchstbetrags der Aufwendungen einzubeziehen, der den Gerichtsvollziehern für die Beschäftigung von Büropersonal im Jahre 2016 zu erstatten ist.(Rn.18) Die Beklagte wird verpflichtet, zu Gunsten des Klägers zusätzlich zu der in dem Bescheid vom 24. März 2017 festgesetzten Bürokostenentschädigung eine weitere Bürokostenentschädigung in Bezug auf die Personalkosten in Höhe von 374,90 Euro festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Nach § 6 Abs. 1 VwGO darf der Einzelrichter entscheiden, da ihm nach Anhörung der Beteiligten von der Kammer der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. II. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, zu seinen Gunsten zusätzlich zu der in dem Bescheid vom 24. März 2017 festgesetzten Bürokostenentschädigung eine weitere Bürokostenentschädigung in Bezug auf die Personalkosten in Höhe von 374,90 Euro für das Jahr 2016 festzusetzen. Dieser Anspruch folgt aus §§ 5 Abs. 1 Satz 3, 3 Absätze 1 und 3 BKE-VO 2016 i.V.m.§ 64 Abs. 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Besoldungsrecht vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 190), geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251). Die Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 ist wirksam zustande gekommen (hierzu unter 1.) und die in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen für eine weitere Bürokostenentschädigung liegen vor (hierzu unter 2.). 1. Die Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 ist wirksam zustande gekommen. Die damalige Justizbehörde durfte die Erstattung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher durch die Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 regeln. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 HmbBesG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Diese Ermächtigung hat der Senat nach § 64 Abs. 3 Satz 2 HmbBesG durch die Weiterübertragungsverordnung-Besoldungsrecht auf die damalige Justizbehörde als zuständige Behörde weiter übertragen. 2. Die Voraussetzungen der Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 für die Festsetzung einer weiteren Bürokostenentschädigung in Bezug auf die Personalkosten in Höhe von 374,90 Euro sind gegeben: a) Das Amtsgericht Hamburg, Abteilung für Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsangelegenheiten ist als zuständige Dienstbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BKE-VO 2016 für die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge für das Jahr 2016 nach Ablauf dieses Kalenderjahres zuständig. b) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und es bestehen auch ansonsten keine Bedenken dagegen, dass der Kläger seine Ehefrau nach § 3 Abs. 1 BKE-VO 2016 für die Erledigung notwendiger und angemessener Büroarbeiten als Büropersonal auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. Januar 1980 in Gestalt der Nachträge vom 29. November 2015 und 1. Januar 2016 beschäftigen durfte. c) Der Kläger hat nach § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 für die zehn Monate von März bis Dezember 2016 einen Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Entschädigung für Personalkosten von monatlich 37,49 Euro, also insgesamt 374,90 Euro. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BKE-VO 2016 werden den vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die Aufwendungen für Büropersonal nach § 3 Abs. 1 BKE-VO 2016, die den Betrag von 550 Euro übersteigen, bis zur Höhe eines Betrages erstattet, der sich entsprechend dem jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag-Länder für eine Beschäftigung im hälftigen Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Halbtagsbeschäftigung) ergibt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BKE-VO 2016 umfasst der Höchstbetrag – neben weiteren vorliegend nicht streitgegenständlichen Bestandteilen – den Betrag für ein halbes Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 je Kalendermonat der Beschäftigung der Bürokraft. Danach besteht für den Kläger in den zehn Monaten von März bis Dezember 2016 ein um monatlich 37,49 Euro höherer Höchstbetrag für seine Aufwendungen für Büropersonal als in dem Bescheid vom 24. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2017 festgesetzt, nämlich monatlich 1.305,87 Euro anstatt 1.268,38 Euro: aa) Der Kläger war in dem gesamten Zeitraum als Gerichtsvollzieher in Vollzeit tätig. Die Aufwendungen für seine Ehefrau überstiegen 550,- Euro monatlich, denn nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1980 in Gestalt der Nachträge vom 29. November 2015 und 1. Januar 2016 wurde die Ehefrau des Klägers für ihre Halbtagsbeschäftigung nach der Entgeltgruppe 6 Entwicklungsstufe 6 des TV-L vergütet und erhielt ausweislich der Gehaltsabrechnungen im Januar und Februar 2016 einen Bruttolohn von 1.513,15 Euro und in den Monaten März bis Dezember 2016 von 1.553,62 Euro. bb) Der Höchstbetrag für die Aufwendungen für Büropersonal gemäß § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 betrug in dem Zeitraum von März bis Dezember 2016 nicht wie in dem Bescheid vom 24. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2017 angenommen monatlich 1.268,38 Euro, sondern monatlich 1.305,87 Euro. Dies folgt daraus, dass sich der Höchstbetrag des § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 aus dem jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag-Länder für eine Halbtagsbeschäftigung ergibt. Der am 1. Januar 2016 geltende Tarifvertrag sah zum 1. März 2016 eine Tariferhöhung vor. In der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 wurde das Gehalt am 1. März 2016 von monatlich 2.536,75 Euro auf 2.611,75 Euro angehoben. Zwar ist der Tarifvertrag-Länder nicht unmittelbar auf den Arbeitsvertrag des Klägers mit seiner Ehefrau anwendbar. Denn die Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht unmittelbar dem Tarifvertrag-Länder unterfällt, weil die Ehefrau des Klägers nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, sondern einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Kläger geschlossen hat. Dies ist vorliegend aber unerheblich, weil der Kläger nicht die Erstattung von Kosten begehrt, die ihm unmittelbar aufgrund der Geltung des Tarifvertrags-Länder entstanden sind, sondern von solchen, die sich aus dem Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau ergeben, der sich lediglich hinsichtlich der Vergütung an den Regelungen des Tarifvertrags-Länder orientiert. Die in dem am 1. Januar 2016 geltenden Tarifvertrag enthaltene Tariferhöhung ab März 2016 ist bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäß § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 zu berücksichtigen: (1) Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Norm. § 3 Abs. 3 Satz 1 BKE-VO 2016 stellt nicht auf die Höhe des am 1. Januar 2016 für eine Halbtagsbeschäftigung in der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 nach dem Tarifvertrag-Länder zu zahlenden Gehalts oder auf den am 1. Januar 2016 geltenden Tarif, sondern auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifvertrag ab. Dieser Tarifvertrag beinhaltete aber bereits am 1. Januar 2016 die Tariferhöhung ab dem Monat März 2016. Demgegenüber greift das Wortlautargument der Beklagten nicht durch. Nach Auffassung der Beklagten wäre die Tariferhöhung im März 2016 nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn § 3 Abs. 3 Satz 1 BKE-VO 2016 auf den „im laufenden Kalenderjahr geltenden Tarifvertrag“ abstellen würde, was nicht der Fall sei. Dieses Verständnis des Wortlauts ist aber nicht zwingend. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch kommt dem Wortlaut des „zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrags“ die Bedeutung zu, dass die Regelungen des am 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrags anzuwenden sind und damit auch solche Tariferhöhungen berücksichtigt werden, die bereits in diesem Tarifvertrag am 1. Januar enthalten sind und damit zum Stichtag bereits feststehen. Die Formulierung des „im laufenden Kalenderjahr geltenden Tarifvertrags“ wäre hingegen deutlich weitgehender. Damit würden nicht nur Tariferhöhungen, die der am 1. Januar 2016 geltende Tarifvertrag enthält, zu berücksichtigen sein, sondern sogar unterjährig neu vereinbarte Tarifverträge die am 1. Januar eines Kalenderjahres noch nicht existierten. (2) Nichts anderes ergibt sich aus der historischen Auslegung, da diese mangels einer veröffentlichten Begründung zur Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 nicht ergiebig ist. (3) Für dieses Verständnis spricht auch die systematische Betrachtung. Nach § 3Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BKE-VO 2016 ist der Höchstbetrag der zu erstattenden Personalkosten anhand einer monatlichen Betrachtungsweise zu berechnen. Der Höchstbetrag setzt sich danach nämlich u.a. aus einem halben Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 je Kalendermonat der Beschäftigung zusammen. Für jeden Kalendermonat wird ein halbes Monatsgehalt der Entgeltgruppe Gruppe 5 Entwicklungsstufe 4 in die Berechnung eingestellt. Nach dem am 1. Januar 2016 geltenden Tarifvertrag betrug das für die Monate März bis Dezember 2016 jeweils anzusetzende halbe Monatsgehalt schon zum Stichtag des 1. Januar 2016 1.305,87 Euro, so dass dieser bereits feststehende Betrag in der monatlichen Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. (4) Schließlich spricht die teleologische Auslegung der Höchstbetragsregelung des § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 für dieses Verständnis. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 ist es vor allem, die Aufwendungen für die Personalkosten zu begrenzen. Für eine Deckelung der Personalkosten durch einen Höchstbetrag gibt es – gerade auch bei der Beschäftigung von Familienangehörigen durch Gerichtsvollzieher, wie vorliegend bei der Beschäftigung der Ehefrau durch den Kläger – ein Bedürfnis, um zu verhindern, dass Gerichtsvollzieher ihren Familienangehörigen überhöhte Gehälter gewähren. Jedoch ist die Begrenzung der Bürokostenentschädigung hinreichend bestimmt zu regeln, damit sich die Gerichtsvollzieher bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge für ihr Büropersonal ausreichend auf diese Begrenzung einstellen können, um zu verhindern, dass sie Personalkosten nicht ersetzt bekommen, die ihnen durch die notwendige Beschäftigung von Büropersonal tatsächlich entstehen. Denn nur durch eine hinreichend bestimmte Begrenzung können die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bürokostenentschädigung eingehalten werden. Im Rahmen der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher sind nämlich die notwendigen Sach- und Personalkosten möglichst realitätsnah zu erstatten, wobei allerdings eine Pauschalierung und Typisierung zulässig ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2011, 2 B 39/11, juris Rn. 4; Urt. v. 19.8.2004, 2 C 41/03, juris Rn. 10; Urt. v. 4.7.2002, 2 C 13/01, juris Rn. 21;OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2018, 2 A 10112/18, juris Rn. 44). Die Verpflichtung zu einer solchen Erstattung folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG). Den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben. Denn anders als andere Beamte haben die Gerichtsvollzieher für die Anmietung und Ausstattung eines Büros und für die Anstellung des ggf. notwendigen Büropersonals selbst zu sorgen. Gerichtsvollzieher sollen nicht mit Kosten belastet werden, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung des § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 nicht hinreichend bestimmt geregelt, dass unterjährige Lohnerhöhungen, die in einem zum 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag-Länder enthalten sind, bei der Bürokostenentschädigung nicht berücksichtigungsfähig sind. Mit der Regelung des § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 hat der Verordnungsgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er die Halbtagsbeschäftigung einer Bürokraft zu den Konditionen des am 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrags-Länder für noch angemessen und erstattungsfähig hält. Dass sich der Verordnungsgeber demgegenüber – wie von der Beklagten vorgetragen – nur teilweise an dem am 1. Januar eines Jahres geltenden Tarifvertrag-Länder orientieren wollte, nämlich nur bezüglich der Gehaltshöhe im Januar eines Kalenderjahres, hat der Verordnungsgeber in dem Text der Verordnung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Vielmehr durften die Gerichtsvollzieher – wie der Kläger – § 3 Abs. 3 Satz 1 BKE-VO 2016 angesichts seines Wortlauts so verstehen, dass es die Verordnung zuließ, sich an dem am 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag zu orientieren, um ihr Büropersonal so zu vergüten, dass sie keine Personalkosten aus ihrer Alimentation zu bestreiten haben. Vor diesem Hintergrund ist § 3 Abs. 3 Satz 1 BKE-VO 2016 so auszulegen, dass die im Tarifvertrag-Länder enthaltene Lohnerhöhung ab März 2016 im Rahmen der Erstattung der Personalkosten berücksichtigungsfähig ist. Denn nur diese Auslegung führt dazu, dass Gerichtsvollzieher Bürokosten, die ihnen tatsächlich entstanden sind, weil sie im Vertrauen auf den Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 BKE-VO 2016 die Arbeitsverträge mit ihrem Büropersonal an dem am 1. Januar 2016 geltenden Tarifvertrag-Länder ausgerichtet haben, nicht aus ihrer Alimentation bezahlen müssen. (5) Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Beklagten, dass die Berücksichtigung unterjähriger Tarifänderungen zu einer komplizierteren Abrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses führe und die beabsichtigte Verwaltungserleichterung konterkariere. Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar, weil Tarifänderungen, die in dem am 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag bereits enthalten sind, bei der in § 3 Abs. 3 Satz 1 BKE-VO 2016 vorgesehenen monatlichen Berechnungsweise keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen. Denn es dürfte in der Praxis keinen nennenswerten Unterschied an Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn bei der monatlichen Berechnung des Höchstbetrages für jeden Monat der Wert des halben Monatsgehalts angesetzt wird, der sich aus dem am 1. Januar eines Jahres geltenden Tarifvertrag – inklusive etwaiger schon feststehender unterjähriger Tariferhöhungen – ergibt, anstatt für alle Monate den Wert des Monats Januar anzusetzen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, unterjährige Tariferhöhungen zu berücksichtigen, die noch nicht am 1. Januar eines Jahres feststehen. Damit wäre ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden, weil die Beklagte die Bürokostenentschädigung, insbesondere die vorläufige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKE-VO 2016, nicht bereits zum 1. Januar eines Kalenderjahres hätte abschließend festsetzen können. Vielmehr müsste sie in diesem Fall im laufenden Jahr überwachen – etwa durch Wiedervorlagen – ob neue Tarifverträge im laufenden Jahr vereinbart werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – ausschließlich Tariferhöhungen berücksichtigt werden, die bereits in dem am 1. Januar eines Jahres geltenden Tarifvertrag enthalten sind. Unerheblich ist schließlich, dass nach der in der Sachakte enthaltenen Auskunft der Justizbehörde eine mit § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 vergleichbare Regelung in Mecklenburg-Vorpommern auch so verstanden werde, dass es auf den am 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarif ankomme. Denn eine Begründung für dieses Verständnis in Mecklenburg-Vorpommern lässt sich der Sachakte nicht entnehmen und hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Festsetzung einer zusätzlichen Bürokostenentschädigung für Personalkosten im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher. Der Kläger stand bis zur Versetzung in den Ruhestand … 2019 als verbeamteter Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) beim Amtsgericht Hamburg im Dienst der Beklagten. Er war als Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt und unterhielt zu dienstlichen Zwecken ein eigenes Büro. Seit 1980 beschäftigte er seine Ehefrau als Büropersonal aufgrund eines zwischen beiden geschlossenen Arbeitsvertrages. In den am 29. November 2015 und 1. Januar 2016 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vereinbarten Nachträgen zum Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1980 war jeweils vereinbart, dass sich die Entgelthöhe aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (Tarifvertrag-Länder – TV-L) ergebe. Berechnungsgrundlage sei eine Halbtagsbeschäftigung in der Entgeltgruppe 6, aufgrund der langen Beschäftigungszeit in der Entwicklungsstufe 6. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2015 setzte das Amtsgericht Hamburg, Abteilung für Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsangelegenheiten, die voraussichtlich entstehende Bürokostenentschädigung für das Jahr 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1der Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtsvollzieher in Hamburg vom 16. Dezember 2015 (Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 – BKE-VO 2016 – HmbGVBl. S. 408) vorläufig fest. Mit Schreiben vom 4. und 15. März 2016 bat der Kläger die vorläufige Festsetzung der Personalkosten insoweit zu erhöhen, als sich aus dem am 1. Januar 2016 gültigen Tarifvertrag für seine Bürokraft eine Lohnerhöhung ab dem 1. März 2016 ergebe. Diese Lohnerhöhung müsse er nicht aus eigener Tasche bezahlen. Im April 2016 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass sich die Höhe des Gehalts der Bürokraft aus dem Arbeitsvertrag ergebe, der zwischen ihr und dem Kläger geschlossen worden sei. Eine Erhöhung der Bezüge nach dem Tarifvertrag-Länder berühre dieses Arbeitsverhältnis und das Gehalt nicht. Der Kläger und seine Bürokraft seien keine Tarifparteien. Die Bürokraft sei keine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Das zwischen beiden geschlossene Arbeitsverhältnis sei privatrechtlicher Natur. Auf den Tarifvertrag werde nur als Bezugs- bzw. Rechengröße verwiesen. Aus einer E-Mail der Justizbehörde vom 4. April 2016 (Bl. 80 d. Sachakte 2343 E 0001) geht hervor, dass in Mecklenburg-Vorpommern eine mit § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 vergleichbare Regelung auch so verstanden werde, dass es auf den am 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarif ankomme. Eine Begründung dafür lässt sich den Sachakten nicht entnehmen. In einer E-Mail des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung für Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsangelegenheiten vom selben Tag (Bl. 81 d. Sachakte 2343 E 0001) wird geäußert, dass die Berücksichtigung unterjähriger Tarifänderungen zu einer komplizierteren Abrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses führe und die beabsichtigte Verwaltungserleichterung konterkariere. Mit Bescheid vom 24. März 2017 setzte die Beklagte die Bürokostenentschädigung für das Jahr 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3BKE-VO 2016 endgültig fest. Die Personalkosten setzte sie auf monatlich 1667,52 Euro fest. Der Höchstsatz für die Personalkosten ergebe sich aus § 3 Abs. 3BKE-VO 2016 und sei u.a. auf das halbe Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 des TV-L je Kalendermonat der Beschäftigung begrenzt. Dieser Betrag habe am 1. Januar 2016 monatlich 1.268,38 Euro betragen. Die im laufenden Jahr erfolgte Tarifanpassung im Tarifvertrag der Länder erhöhe diesen Höchstbetrag unterjährig nicht, da sich der Höchstbetrag nur als Bezugsgröße an dem Entgelt orientiere, welches am 1. Januar eines Jahres gelte. Dagegen legte der Kläger am 19. April 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er ergänzend vor, dass die Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 von dem am 1. Januar eines Jahres gültigen Tarifvertrag und nicht wie von der Beklagten angenommen von dem am 1. Januar eines Jahres geltenden Tarif spreche. Der am 1. Januar 2016 geltende Tarifvertrag habe aber bereits zwingend eine Erhöhung des Tariflohns zum 1. März 2016 vorgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie u.a. ergänzend aus, sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 folge, dass bei der Personalkostenerstattung die Erhöhung des tariflichen Entgelts zum 1. März 2016 nicht zu berücksichtigen sei.Diese Vorschrift beziffere einen Höchstbetrag der zum 1. Januar eines Jahres gelte. Die Teilnahme an einer tariflichen Entwicklung werde damit nicht begründet. Das Entgelt der Entgeltgruppe 5, Entwicklungsstufe 4 habe bei einer Vollzeitbeschäftigung am 1. Januar 2016 2.536,75 Euro betragen. Die Hälfte davon, also 1.268,38 Euro sei der Höchstbetrag nach § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016. Hätte die tarifliche Entwicklung berücksichtigt werden sollen, so hätte die Vorschrift eine Formulierung beinhalten müssen, die auf den im laufenden Kalenderjahr geltenden Tarifvertrag abstelle. Dies sei jedoch unterblieben. Gegen den ihm am 23. Dezember 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. Januar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Beklagte sei im Widerspruchsbescheid nicht auf sein Argument eingegangen, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 BKE-VO 2016 von dem am 1. Januar eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag und nicht von dem an diesem Tag geltenden Tarif spreche. Da der Tariflohn in der Entgeltgruppe 5, Entwicklungsstufe 4 zum 1. März 2016 auf 2.611,75 Euro angehoben worden sei, stünden ihm ab diesem Zeitpunkt monatlich 1.305,87 Euro an Personalkosten zu, also monatlich 37,49 Euro mehr als bisher berücksichtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, zu seinen Gunsten zusätzlich zu der in dem Bescheid vom 24. März 2017 festgesetzten Bürokostenentschädigung eine weitere Bürokostenentschädigung in Bezug auf die Personalkosten in Höhe von 374,90 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.