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Beschluss

5 E 6566/25

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0925.5E6566.25.00
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Leitsätze
1. Nach hamburgischen Landesrecht sind Befreiung von der Schulpflicht (§ 39 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) und Ruhen der Schulpflicht (§ 40 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) die situationsunabhängig für gewisse Dauer erforderlichen Ausnahmen von der Schulpflicht im Gegensatz zur punktuellen Ausnahme durch Beurlaubung oder Befreiung von einzelnen Unterrichtsleistung (§ 28 Abs. 3 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) oder Entschuldigung des Nichterbringens einzelner Unterrichtsleistungen (§ 4 APO-GrundStGy (juris: Grd/StTSchulGymAPO HA)).(Rn.16) 2. Die Berücksichtigung des Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung (§ 12 Abs. 4 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) endet nicht mit der Bestimmung des Lernorts (Anknüpfung an OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 12, NordÖR 2013, 540), sondern kann sich auf Lernziele, Lernumgebung und Lernbedingungen erstrecken.(Rn.32) 3. Im Einzelfall mögen die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sein, dass ein Schüler der im Allgemeinen für die Kinder seines Alters geltenden Regel entsprechend die Schule besucht, aber dürfte nach hamburgischen Landesrecht kein Anspruch auf Ruhen der Schulpflicht bestehen (Abgrenzung zur nach niedersächsischem Landesrecht getroffenen Entscheidung OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2024, 2 ME 20/24, juris Rn. 12 ff., NordÖR 2024, 647).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach hamburgischen Landesrecht sind Befreiung von der Schulpflicht (§ 39 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) und Ruhen der Schulpflicht (§ 40 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) die situationsunabhängig für gewisse Dauer erforderlichen Ausnahmen von der Schulpflicht im Gegensatz zur punktuellen Ausnahme durch Beurlaubung oder Befreiung von einzelnen Unterrichtsleistung (§ 28 Abs. 3 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) oder Entschuldigung des Nichterbringens einzelner Unterrichtsleistungen (§ 4 APO-GrundStGy (juris: Grd/StTSchulGymAPO HA)).(Rn.16) 2. Die Berücksichtigung des Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung (§ 12 Abs. 4 HmbSG (juris: SchulG HA 2005)) endet nicht mit der Bestimmung des Lernorts (Anknüpfung an OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 12, NordÖR 2013, 540), sondern kann sich auf Lernziele, Lernumgebung und Lernbedingungen erstrecken.(Rn.32) 3. Im Einzelfall mögen die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sein, dass ein Schüler der im Allgemeinen für die Kinder seines Alters geltenden Regel entsprechend die Schule besucht, aber dürfte nach hamburgischen Landesrecht kein Anspruch auf Ruhen der Schulpflicht bestehen (Abgrenzung zur nach niedersächsischem Landesrecht getroffenen Entscheidung OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2024, 2 ME 20/24, juris Rn. 12 ff., NordÖR 2024, 647). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller erstreben im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Antragsgegnerin ihren … 2012 geborenen Sohn A. auf gewisse Dauer von der Schulpflicht ausnimmt. A. leidet dauerhaft insbesondere an Down-Syndrom, immonogener Hyperthyreose, Entwicklungsstörung des Sprechens oder Sprache, frühkindlichem Autismus, juveniler Arthritis. Er war seit 1. August 2023 verschiedenen Schulen der Antragsgegnerin zugewiesen. Seit 1. August 2023 ist er der B.-Schule zugewiesen. Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Autismus und ein weiterer sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung sind festgestellt. Die Antragsteller beantragten am 8. September 2023 für A. mobilen Unterricht. Sie legten ein fachärztliches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. C. vom 8. September 2023 vor, dass die aktuelle Beschulung in einer Regelschule eine nicht zu verantwortende chronische Überforderungssituation darstelle und A. Einzelbeschulung benötige, bis sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Die Antragsgegnerin gewährte ihm seit März 2024 über das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus Einzelunterricht zu Hause, zunächst einmal wöchentlich, seit September 2024 zweimal wöchentlich. Die Antragsteller beantragten am 24. Mai 2025, A. bis zum 31. Juli 2030 "von der Schulpflicht zu befreien". Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 3. Juli 2025 ab. Über den Widerspruch vom 9. Juli 2025 ist noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben am 26. August 2025 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bringen sie vor, A. brauche verlässliche Rahmenbedingungen. Er sei mit "Schulhoppings" und vielen der Personalnot geschuldeten Beziehungsabbrüchen konfrontiert worden. Eine Versorgung mit einer geeigneten pädagogisch qualifizierten Schulbegleitung stehe immer noch in Frage. Die Schulbehörde habe sich so sehr dazu aufgerufen gefühlt, dass A. seine Schulpflicht erfülle, dass sogar eine autismuskompetente Hauslehrerin gestellt worden sei. Auch diese Förderung missachte sein Ruhebedürfnis und seinen Selbstbestimmungsbedarf. Die Schulpräsenzpflicht dürfe nicht gegen das Kindeswohl durchgesetzt werden. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie Prof. Dr. med. D. habe unter dem 24. April 2025 ausgeführt, dass A. im Kontext einer Regelbeschulung und sogar im Rahmen des maximal reduzierten Hausunterrichts überfordert sei. Eine Beschulung im Regionalen Bildungs- und Beratungszentraum (ReBBZ) E. scheine nicht nur äußerst ambitioniert, sondern auch höchst unverantwortlich. Es drohe eine komplette Überforderung. Der Weg sei 40 Minuten zu Fuß. Dort sei keine reizarme, ruhige, vertraute Umgebung zu finden. Dasselbe gelte für das "Angebot" einer Beschulung an der B.-Schule. Ihn ohne qualifizierte Schulbegleitung in eine Erprobungsphase zu schicken sei völlig unverantwortlich und inakzeptabel. A. reagiere auf Stress mit psychosomatischen Beschwerden. Natürlich bestehe auch die Möglichkeit eines Hausunterrichts von 30 Minuten wöchentlich, wie von Prof. Dr. med. D. mit fachärztlicher Stellungnahme vom 26. August 2025 vorgeschlagen. Eine Schulbesuchspflicht setze eine Schulbesuchsfähigkeit voraus. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2025 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, der A. befristet gewährte mobile Unterricht sei mangels Antrags der Antragsteller vorerst beendet. Eine Ausweitung des Unterrichts mit dem Ziel der Eingliederung in eine Schule, über deren Art noch zu entscheiden sei, sei in der Zukunft anzustreben. Für den Fall, dass die Antragsteller eine Beschulung A.s am Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus beantragten und ein entsprechendes Attest über eine längerfristige psychische, somatische oder chronische Erkrankung vorlegten, biete die Antragsgegnerin eine dortige Beschulung. Dazu führt die Antragsgegnerin im Einzelnen aus. Anderenfalls werde der Antragsteller an der B.-Schule beschult. Dazu führt die Antragsgegnerin im Einzelnen aus. Bei der Entscheidung haben Schülerbogen und Widerspruchsvorgang vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. II. Die Entscheidung trifft gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm mit Beschluss vom 3. September 2025 den Rechtsstreit übertragen hat. III. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird ausgelegt als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu dem Zweck, A. für gewisse Dauer von der Schulpflicht auszunehmen. Diese Auslegung ist gemäß §§ 88, 122 VwGO geboten, weil sie ausgehend vom erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel sachdienlich ist. Im Einzelnen: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist von A.s Eltern im eigenen Namen gestellt. Zum Schutze des Kindes und in dessen Interesse gewährt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022, 1 BvR 469/20 u. a., juris Rn. 67, BVerfGE 162, 378). Aufgrund ihres Elternrechts können die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam subjektive Rechte ihres minderjährigen Kindes als eigene Rechte geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1983, 7 C 169.81, juris Rn. 10 ff., BVerwGE 68, 16). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Juli 2025 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2025 nach oder analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, wiederherzustellen oder festzustellen, wäre den Antragstellern ohne Nutzen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Verwaltungsakt führen nach § 80 Abs. 1 VwGO allein dazu, dass die im Verwaltungsakt nach § 35 HmbVwVfG ausgesprochene Regelung dem Rechtsschutzsuchenden vorläufig nicht entgegengehalten werden kann, mithin der Verwaltungsakt einstweilen hinweggedacht werden muss. Den Bescheid vom 3. Juli 2025 hinweggedacht, unterläge A. weiterhin der Schulpflicht. Seine Schulpflicht folgt nicht erst aus der Ablehnung des Antrags seiner Eltern. Die Schulpflicht folgt unmittelbar aus dem Gesetz (VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2025, 5 V 2438/25, juris Rn. 8). Sie beruht auf dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und ist in §§ 37 ff. HmbSG ausgestaltet. Wer in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet. Der Beginn der Schulpflicht knüpft nach § 38 HmbSG an die Vollendung des 6. Lebensjahrs an, das Ende der Schulpflicht nach § 38 Abs. 3 Satz 1 HmbSG an die Vollendung des 18. Lebensjahrs. Eine situationsunabhängige und nur in zeitlicher Hinsicht auf eine gewisse Dauer begrenzte Ausnahme von der Schulpflicht griffe nur dann, wenn die Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 39 HmbSG oder aber ein Ruhen der Schulpflicht nach § 40 HmbSG beanspruchen könnte. Darauf zielt in sachdienlicher Auslegung das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache, A. bis zum 31. Juli 2030 "von der Schulpflicht zu befreien". Demgegenüber erstreben die Antragsteller nicht eine situationsabhängige und punktuelle Ausnahme unter Fortsetzung des Schulverhältnisses aufgrund § 28 Abs. 3 Satz 2 HmbSG durch vorübergehende Beurlaubung vom Unterricht oder Befreiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen (aus wichtigem Grund) oder weitergehende Beurlaubung (insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen) oder gemäß § 4 APO-GrundStGy durch Entschuldigung des Nichterbringens einzelner mündlicher oder schriftlicher Unterrichtsleistungen (wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes). IV. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Liegen die Voraussetzungen vor, bestimmt das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO nach Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des vom Antragsteller verfolgten Zwecks erforderlich sind. Es mangelt den Antragstellern an dem vorausgesetzten Anordnungsanspruch. Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes können sie in der Hauptsache voraussichtlich nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihren Sohnes A. für gewisse Dauer von der Schulpflicht ausnimmt. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung von der Schulpflicht dürften nicht vorliegen. Aufgrund § 39 HmbSG wird von der Schulpflicht befreit, wer (Abs. 1 Nr. 1) die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird, (Abs. 1 Nr. 2) nach Feststellung der zuständigen Behörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist, (Abs. 2 Satz 2) auf Antrag, wenn Jugendliche, eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten oder (Abs. 2 Satz 1) auf Antrag, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und (Var. 1) hinreichender Unterricht oder (Var. 2) eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Näher in Betracht kommen hier nur § 39 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 HmbSG. Aber keine dieser Tatbestandsvarianten sind vollständig erfüllt. Selbst wenn ein wichtiger Grund vorläge, wäre die kumulativ ("und") geforderte zusätzliche Voraussetzung in keiner der beiden alternativ ("oder") stehenden Varianten erfüllt. Im Einzelnen: Hinreichend i. S. d. § 39 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 HmbSG ist Unterricht anderweitig nur dann gewährleistet, wenn die zufolge des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG grundsätzlich in der Schule zu verfolgenden Ziele durch Unterricht außerhalb der Schule auf entsprechendem Niveau wie durch Unterricht innerhalb der Schule erreicht werden können. Ein hinreichender Unterricht würde A. nicht zuteil, wenn er von der Schulpflicht befreit würde. Er würde überhaupt nicht unterrichtet. Gleichwertig i. S. d. § 39 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 HmbSG ist Förderung anderweitig nur dann gewährleistet, wenn die benannten Bildungs- und Erziehungsziele ohne Unterricht in der Schule und ohne hinreichenden Unterricht auf entsprechendem Niveau erreicht werden könnten. Die Antragsteller tragen vor, eine angemessene Förderung sei bereits umfassend organisiert durch Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie, sonsorische Integrationstherapie, Psychomotorikkurs, Schwimm-Einzelunterricht, Begleitung durch Familienassistenz, so dass A. individuell gefördert werde, soziale Kontakte erlebe. Die dargelegte außerschulische Förderung A.s - wie sinnvoll und geboten sie auch sein mag - zielt aber nicht auf Bildung und Erziehung wie in einer Schule. Sie kommt schulischem Unterricht und der Teilhabe an der Schulgemeinschaft bereits im Ansatz nicht gleich. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Ruhens der Schulpflicht dürften ebenso wenig gegeben sein. Aufgrund § 40 HmbSG ruht die Schulpflicht (Abs. 1) auf Antrag für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, (Abs. 2 Satz 1) für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres auf Antrag (Abs. 2 Satz 2 Var. 1) für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder (Abs. 2 Satz 2 Var. 2) einer Berufstätigkeit oder (Abs. 2 Satz 2 Var. 3) in sonstigen begründeten Einzelfällen. Näher in Betracht kommt allein § 40 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 HmbSG. Ein sonstiger begründeter Einzelfall setzt eine besondere Situation voraus, die der Erfüllung der Schulpflicht entgegensteht (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2023, 2 E 578/23, n. v.). Die grundsätzliche Schulpflicht dient dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der aufgrund Art. 7 Abs. 1 GG Verfassungsrang genießt. Nur dann, wenn die Erfüllung der Schulpflicht ausnahmsweise unverhältnismäßig eingreifen in die Freiheitsrechte des Betroffenen, die aufgrund Art. 2 Abs. 1 und 2 GG ebenfalls Verfassungsrang einnehmen, kann eine besondere Situation einer Erfüllung der Schulpflicht entgegenstehen. Grundsätzlich ist aber nach der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Wertung die Erfüllung der Schulpflicht zu dem legitimen und von der Verfassung vorgegebenen Zweck der Bildung und Erziehung eines jungen Menschen geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Zudem hat der Gesetzgeber die aufgrund höherrangigen Rechts für gewisse Dauer situationsunabhängig erforderlichen Ausnahmen weitestgehend in den konturierten Tatbeständen des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und § 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Var. 1, Var. 2 HmbSG konkretisiert. Der nicht konturierten Ausnahme nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 HmbSG kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein sehr schmales Anwendungsfeld zukommen. Ein sonstiger begründeter Einzelfall wäre vorliegend allenfalls dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin entweder A. gar keine Beschulung oder aber eine erwiesenermaßen bereits im Ansatz unzumutbare Beschulung in Aussicht stellen würde. Für eine solche Annahme fehlt es aber einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Antragsgegnerin die in Aussicht gestellte Beschulung A.s an der B.-Schule schriftsätzlich als "Angebot" bezeichnet und die Antragsteller schriftsätzlich dieses "Angebot" abgelehnt haben, gibt dies Anlass zu folgender Klarstellung: Ausgangspunkt ist die Schulpflicht. Die Schulpflicht beruht nicht auf dem Einvernehmen der Betroffenen, sondern auf dem Gesetz (s. o.). Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbSG so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem entlassen worden ist. Der öffentliche Schulträger dürfte stets eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Lehrer-, Schüler- und Elternschaft anzustreben haben. In geeigneten Fällen, in denen dies recht- und zweckmäßig ist, wird er hinsichtlich der Ausgestaltung der Beschulung ein Einvernehmen mit Schüler und Eltern herzustellen suchen. Letztlich maßgeblich bleibt im Rahmen des Gesetzes der Wille des öffentlichen Schulträgers. Dritte haben an der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags keinen Anteil (VG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2025, 5 E 6430/25, juris Rn. 16). Soweit die Antragsteller Details der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Beschulung zur Überprüfung zu stellen suchen, vermag sich nichts für ein Ruhen der Schulpflicht austragen. Ein Ruhen ist eine situationsunabhängige Ausnahme von der Schulpflicht für gewisse Dauer (s. o.). Sie lässt damit nicht situationsabhängig und punktuell rechtfertigen wie eine vorübergehende Beurlaubung vom Unterricht, eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen oder eine weitergehende Beurlaubung aufgrund § 28 Abs. 3 Satz 1 HmbSG oder die Entschuldigung des Nichterbringens einzelner mündlicher oder schriftlicher Unterrichtsleistungen gemäß § 4 APO-GrundStGy. Soweit die Antragsteller auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.6.2024, 2 ME 20/24, juris Rn. 12 ff., NordÖR 2024, 647) verweisen, führt dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Dort ist ausgeführt, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber die Schulpflicht als Schulbesuchspflicht ausgestaltet habe, die aber eine entsprechende Schulbesuchsfähigkeit voraussetze. Zugrunde gelegt ist dort, dass das Kind infolge seiner Beeinträchtigungen nicht die für die Erfüllung der Schulbesuchspflicht ebenso wie für eine Hausbeschulung notwendige Schulfähigkeit, nämlich über die - neben der geistigen und körperlichen Fähigkeit - erforderliche hinreichende Fähigkeit zum sozialen und emotionalen Umgang mit seinen eigenen Emotionen ebenso wie mit anderen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften verfüge. A.s Lage dürfte sich demgegenüber in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht anders darstellen. Im Einzelnen: Der hamburgische Landesgesetzgeber knüpft zwar an die Schulpflicht mit Aufnahme in eine staatliche Schule nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HmbSG die Pflicht, N HmbSG als zentralem Element der Entscheidung, welche Hilfen das betreffende Kind benötigt, insbesondere den Lernort, d. h. die konkrete Schule, zu bestimmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 12). Die Berücksichtigung des Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung endet dabei nicht mit der Bestimmung des Lernorts, sondern kann sich auf Lernziele, Lernumgebung und Lernbedingungen erstrecken. A. ist in rechtlicher Hinsicht ausgehend davon und in tatsächlicher Hinsicht ausgehend vom vorliegenden Erkenntnisstand nicht erwiesenermaßen bereits im Ansatz schulunfähig. Derzeit mögen die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sein, dass er der im Allgemeinen für die Kinder seines Alters geltenden Regel entsprechend die Schule besucht. Dergleichen beabsichtigt die Antragsgegnerin aber auch nicht. Die Antragsgegnerin stellt vielmehr folgendes Setting in Aussicht: "Beschulung an der B.-Schule: - Die Ida-Ehre Schule würde zunächst mit einem Unterricht von 2x45 Minuten starten und diesen entsprechend den Möglichkeiten des Antragsstellers sukzessive erhöhen. - Die Beschulung fände in den Räumlichkeiten der B.-Schule statt. - Es würde eine inklusive Beschulung im Klassenverband erfolgen, wobei mithilfe der Förderkoordinatorin das Lernangebot individualisiert auf den Antragsteller zugeschnitten würde. - Dem Antragsteller würde ein[e] Schulbegleitung zur Seite gestellt. - Die B.-Schule würde die Förderung zunächst ebenso wie das BBZ an der Zielvereinbarung vom 07.05.2025 ausrichten und bei näherem Kennenlernen des Antragsstellers fortschreiben." Dieses Setting dürfte nicht im Ansatz unverhältnismäßig sein. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass A. in diesem Rahmen von schulischer Bildung und Erziehung profitieren könnte, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die fachärztlichen Stellungnahmen Prof. Dr. med. D.s einerseits vom 24. April 2025 (keine Regelbeschulung, kein maximal reduzierter Hausunterricht) und andererseits vom 26. August 2025 (Hausunterricht) lassen zumindest eine positive Dynamik erkennen, wenngleich die Grundlagen der Beurteilung nicht im Einzelnen mitgeteilt werden. Eine Unzumutbarkeit der beabsichtigten Beschulung an der B.-Schule ist zumal deshalb nicht festzustellen, weil sie ausdrücklich unter Vorbehalt steht. Denn für den Fall, dass die Antragsteller eine Beschulung A.s am Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus beantragten und ein entsprechendes Attest über eine längerfristige psychische, somatische oder chronische Erkrankung vorlegten, hat die Antragsgegnerin bereits ein alternatives Setting in Aussicht gestellt: "Beschulung durch das BBZ: - Das Setting würde in einer dreimonatigen Erprobungsphase mit passgenauem Unterricht durch eine Sonderpädagogin zunächst im Umfang von 30 Minuten mit einer spielerischen Eingangs- und Ausgangsphase und sukzessiver Ausdehnung nach individueller Entwicklung. - Die Beschulung würde in den Räumlichkeiten des ReBBZ E. wohnortnah stattfinden. Da der Antragsteller auch außerhalb des schulischen Kontextes extern Angebot wahrnimmt (Logotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie etc.), ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller das Aufsuchen dieser nahegelegenen Räumlichkeiten des ReBBZ möglich ist. - Wie bereits oben erwähnt, bedürfte es eines aktuellen Antrags der Sorgeberechtigten auf die Beschulung im BBZ, wobei dem BBZ hierfür auch eine formlose Erklärung genügen würde, da die wesentlichen Eckdaten dem BBZ ja bereits aus der bisherigen Beschulung bekannt sind. - Die Beschulung würde zunächst im Einzelunterricht erfolgen, perspektivisch und je nach Entwicklung würde die Integration in eine Kleingruppe angestrebt. - Die Beschulung würde in der anfänglichen Phase der 1:1-Beschul[u]ng noch ohne Schulbegleitung erfolgen. Über die spätere Hinzuziehung einer solchen - insbesondere in Hinblick auf die Gruppeneingliederung - würde im Zuge der weiteren Entwicklung entschieden. - Die Förderung würde sich an der Zielplanung vom 07.05.2025 orientieren und im Zuge der Entwicklung sukzessive fortgeschrieben." Dass dieses Setting einer 1:1-Beschulung in einem geschützten Raum ausgehend von den Erfahrungen mit einer Beschulung zu Hause nicht mit Geduld Früchte tragen könnte oder unübersehbare Gefahren berge, steht nicht fest. Aus dem Vorbringen der Antragsteller entnimmt das Gericht den Wunsch, eine dem Wohl A.s entsprechende Lösung zu finden. So versteht das Gericht auch die nunmehr deutlich gewordene Bereitschaft zumindest zu einer Wiederaufnahme eines mobilen Unterrichts bei den Antragstellern zu Hause. Eine fast bis zum Eintritt der Volljährigkeit erstrebte Ausnahme von der Schulpflicht und damit praktisch völlige Lösung A.s aus der Verantwortung der öffentlichen Schule für seine Bildung und Erziehung entspricht nach dem Erkenntnisstand des Gerichts aber nicht seinem Wohl. In der Ausgestaltung verbleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Antragstellern weiter anzustreben hat. V. Der Kostenausspruch folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 an.