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Beschluss

2 ME 20/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0610.2ME20.24.00
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Leitsätze
1. Die Schulbesuchspflicht (Schulpräsenzpflicht) wird durch das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Kindeswohl und die sich daraus zugleich ergebende Schutzpflicht des Staates begrenzt. 2. Die Schulbesuchspflicht setzt die Schul(besuchs)fähigkeit, d.h. die Fähigkeit der Schülerin bzw. des Schülers voraus, die Schule aufzusuchen und am dortigen Schulunterricht teilnehmen zu können. Neben der geistigen und körperlichen Fähigkeit bedarf es dafür auch der Fähigkeit zum Umgang mit eigenen Emotionen ebenso wie zum sozialen und emotionalen Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule. 3. Schüler des Primarbereichs mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die infolge ihrer Beeinträchtigung - hier Beeinträchtigung aus dem Autismus-Spektrum/Asperger Syndrom mit Phobie - die erforderliche Schulfähigkeit vorübergehend nicht besitzen bzw. mangels Kapaziät der Schule nicht adäquat beschult werden können, können bis zur Herstellung ihrer Schulfähigkeit bzw. bis zur Erstellung eines auf ihre Beeinträchtigung abgestimmten individuellen Beschulungskonzepts - zum Zwecke des Besuchs einer Web-Schule von der Schul(präsenz)pflicht befreit werden; Anspruchsgrundlage dürfte die weit auszulegende Regelung des § 69 NSchG sein.
Entscheidungsgründe
1. Die Schulbesuchspflicht (Schulpräsenzpflicht) wird durch das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Kindeswohl und die sich daraus zugleich ergebende Schutzpflicht des Staates begrenzt. 2. Die Schulbesuchspflicht setzt die Schul(besuchs)fähigkeit, d.h. die Fähigkeit der Schülerin bzw. des Schülers voraus, die Schule aufzusuchen und am dortigen Schulunterricht teilnehmen zu können. Neben der geistigen und körperlichen Fähigkeit bedarf es dafür auch der Fähigkeit zum Umgang mit eigenen Emotionen ebenso wie zum sozialen und emotionalen Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule. 3. Schüler des Primarbereichs mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die infolge ihrer Beeinträchtigung - hier Beeinträchtigung aus dem Autismus-Spektrum/Asperger Syndrom mit Phobie - die erforderliche Schulfähigkeit vorübergehend nicht besitzen bzw. mangels Kapaziät der Schule nicht adäquat beschult werden können, können bis zur Herstellung ihrer Schulfähigkeit bzw. bis zur Erstellung eines auf ihre Beeinträchtigung abgestimmten individuellen Beschulungskonzepts - zum Zwecke des Besuchs einer Web-Schule von der Schul(präsenz)pflicht befreit werden; Anspruchsgrundlage dürfte die weit auszulegende Regelung des § 69 NSchG sein.