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Beschluss

5 V 5833/24

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0106.5V5833.24.00
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Leitsätze
Im Einzelfall liegen die Voraussetzungen einer Erzwingungshaft zur Durchsetzung eines Verbots der telefonischen Kontaktaufnahme vor.(Rn.4) (Rn.10)
Tenor
Gegen den Betroffenen wird zur Durchsetzung der mit Bescheid vom 2. September 2024 verfügten und als „virtuelles Hausverbot“ bezeichneten Pflicht, die telefonische Kontaktaufnahme zum Fachamt […] bis zum 27. August 2025 zu unterlassen, eine Erzwingungshaft von zwei Wochen angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall liegen die Voraussetzungen einer Erzwingungshaft zur Durchsetzung eines Verbots der telefonischen Kontaktaufnahme vor.(Rn.4) (Rn.10) Gegen den Betroffenen wird zur Durchsetzung der mit Bescheid vom 2. September 2024 verfügten und als „virtuelles Hausverbot“ bezeichneten Pflicht, die telefonische Kontaktaufnahme zum Fachamt […] bis zum 27. August 2025 zu unterlassen, eine Erzwingungshaft von zwei Wochen angeordnet. I. Der Antrag der Antragstellerin vom 11. Dezember 2024 auf Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Betroffenen zur Durchsetzung einer als „virtuelles Hausverbot“ bezeichneten Pflicht, die telefonische Kontaktaufnahme zum Fachamt […] bis zum 27. August 2025 zu unterlassen, hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Betroffenen nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 16 HmbVwVG sind erfüllt. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln gegen den Betroffenen liegen vor. Bei dem „virtuellen Hausverbot“ vom 2. September 2024 handelt es sich um einen im Verwaltungswege zu vollstreckenden Titel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG. Der Verwaltungsakt ist wirksam, insbesondere sind Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich (vgl. §§ 43 Abs. 3, 44 HmbVwVfG). Aus diesem Verwaltungsakt darf auch vollstreckt werden, da seine sofortige Vollziehung in dem Bescheid vom 2. September 2024 schriftlich angeordnet worden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG). Als Adressat des Verwaltungsakts ist der Betroffene Pflichtiger nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG. Zudem hat die Antragstellerin dem Hinweiserfordernis des § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG Genüge getan. Sie hat den Betroffenen bereits im Bescheid vom 2. September 2024 (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG) unter anderem auf die Möglichkeit des Zwangsmittels der Erzwingungshaft hingewiesen. 2. Auch die speziellen Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 16 HmbVwVG sind erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 HmbVwVG ist die Erzwingungshaft nur zulässig, wenn ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und seine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht. Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Im Einzelnen: Die Verhängung von Zwangsgeldern nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 HmbVwVG gegen den Betroffenen ist zur Durchsetzung der Unterlassungspflicht erfolglos geblieben und eine weitere Wiederholung dieses Zwangsmittels verspricht keinen Erfolg. Das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit hat gezeigt, dass die bedingte Festsetzung und das Wirksamwerden von Zwangsgeldern ihn nicht dazu bewegen, sich an das „virtuelle Hausverbot“ zu halten und die telefonische Kontaktaufnahme zum Fachamt […] der Antragstellerin zu unterlassen. Die Antragstellerin hat gegen den Betroffenen dreimal, nämlich unter dem 2. September 2024, 19. September 2024 und 14. Oktober 2024, ein Zwangsgeld bedingt festgesetzt und dieses in zwei Fällen bereits für verwirkt erklärt sowie den Betroffenen - vergeblich - zur Zahlung des Zwangsgeldes aufgefordert. Diese Maßnahmen hielten den Betroffenen nicht von der Vornahme weiterer ihm untersagter Anrufe ab. Darüber hinaus könnten die für wirksam erklärten Zwangsgelder auch nicht durch eine Pfändung bei dem Betroffenen durchgesetzt werden. Jedenfalls für den Wechsel bei der Anwendung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes auf das Zwangsmittel der Erzwingungshaft ist für die Erfolglosigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 HmbVwVG grundsätzlich zu fordern, dass zumindest versucht worden ist, ein festgesetztes Zwangsgeld auch beizutreiben und damit den Handlungsdruck auf den Betroffenen zu erhöhen (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2013, 4 So 36/13; Beschl. v. 6.6.2013, 4 So 60/13, jew. n. v.; VG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2019, 1 N 1057/19, juris Rn. 25). Unabhängig von der Frage, wieweit die von der Antragstellerin nach eigenem Vorbringen bereits eingeleiteten Beitreibungsversuche mittlerweile tatsächlich gediehen sind, ist vorliegend jedoch anzunehmen, dass diese keinen Erfolg versprechen (vgl. hierzu VG Hamburg, Haftbefehl v. 18.6.2020, 5 V 2067/20, n. v.). Der Betroffene lebt nach eigenen Angaben in der gerichtlichen Anhörung vom 18. Dezember 2024 von Bürgergeld, so dass eine Einkommenspfändung nicht in Betracht kommt. Die für wirksam erklärten Zwangsgelder könnten aber auch nicht durch eine Sachpfändung in der Wohnung des Betroffenen durchgesetzt werden. Wie der Betroffene in der Anhörung tendenzfrei und somit glaubhaft mitteilte, habe er lediglich einen 49 Zoll Fernseher, eine Waschmaschine und eine Mikrowelle. Ein Auto oder einen Motorroller besitze er nicht. Ein anderes wirksames Zwangsmittel ist nicht erkennbar, insbesondere kommen zur Durchsetzung der dem Betroffenen hier auferlegten Unterlassungspflicht weder die Ersatzvornahme (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 HmbVwVfG) noch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 15, 17 bis 19 HmbVwVfG) in Betracht. Die Erzwingungshaft stellt sich schließlich nicht als unverhältnismäßiges Mittel (§ 12 Abs. 1 HmbVwVG) zur Durchsetzung des „virtuellen Hausverbots“ dar. Ihre Anordnung erscheint geeignet, auf den Betroffenen dahingehend einzuwirken, dass er während des weiteren Geltungszeitraums des „virtuellen Hausverbots“ von weiterer telefonischer Kontaktaufnahme zu der betreffenden Dienststelle Abstand nimmt. Sie ist auch erforderlich, weil ein milderes, gleichwirksames Mittel, wie sich aus Vorstehendem ergibt, nicht ersichtlich ist. Die Haft erscheint auch nicht unangemessen, um die Unterlassungspflicht durchzusetzen. Auf Seiten des von der Antragstellerin vertretenen öffentlichen Interesses ist dabei in die Abwägung einzustellen, dass die wiederholten Anrufe des Betroffenen beim Fachamt […] geeignet sind, die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs zu stören. Denn die Anrufe, mit denen der Betroffene vornehmlich Mitarbeitende der Antragstellerin bedroht und beleidigt, führen zu einer vorübergehenden Blockierung der Telefonleitung, so dass die Dienststelle für andere Bürgerinnen und Bürger zeitweise nicht mehr zu erreichen ist. Die Beleidigungen und Drohungen (insbesondere mit der Anwendung von Gewalt) des Betroffenen vermögen darüber hinaus die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs auch dadurch zu beeinträchtigen, dass sie auf die von ihnen betroffenen Mitarbeitenden einschüchternde Wirkung haben und diese psychisch belasten können. Auf Seiten des Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG gewährleistet ist. Sie stellt ein besonders hohes Rechtsgut dar, wobei die Freiheitsentziehung dabei den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person bedeutet (BVerfG, Beschl. v. 7.9.2006, 2 BvR 129/04, juris Rn. 19, 25 m. w. N.). Dabei wirkt sich auf die Intensität des Grundrechtseingriffs insbesondere die Dauer der Erzwingungshaft aus. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG ist ein gesetzlicher Rahmen für die Erzwingungshaft von mindestens einem Tag bis zu einer Gesamtdauer - auch bei wiederholter Anordnung in derselben Sache - von insgesamt sechs Wochen vorgegeben. Die angeordnete Dauer von zwei Wochen bewegt sich im unteren Bereich dieses gesetzlich vorgesehenen Rahmens. Eine kürzere Inhaftierung erscheint allerdings als ungeeignet, um in dem gebotenen Maß auf den Betroffenen einzuwirken. Immerhin hat er durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er durch Maßnahmen geringerer Intensität nicht zu beeindrucken ist. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (arg. ex § 16 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG i. V. m. § 430 FamFG).