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Beschluss

1 N 1057/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0829.1N1057.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. I. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner zum Zwecke der Durchsetzung einer datenschutzrechtlichen Anordnung. Mit Schreiben vom 10.01.2019 unterrichtete das Landespolizeipräsidium, Polizeiinspektion B-Stadt Stadt, die Antragstellerin, dass in dem Shisha-Café in B-Stadt, eine Durchsuchung stattgefunden habe und im Zuge dessen festgestellt worden sei, dass eine Videoüberwachung des Innenraums erfolge, hierüber jedoch keine Information in Gestalt einer Beschilderung vorhanden sei; Konzessionsinhaber sei der Antragsgegner. Die Antragstellerin übersandte sodann an „den Betreiber des Shisha-Café unter der Adresse des Shisha-Cafés ein Schreiben vom 18.01.2019 und forderte unter Hinweis auf die polizeiliche Mitteilung vom 10.01.2019 zur Stellungnahme zu verschiedenen Fragen betreffend die „Ausgestaltung der Videoüberwachung“, die „Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung“ und ferner zur Übersendung näher bezeichneter Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 18.03.2019 erfolgte seitens der Antragstellerin eine diesbezügliche Erinnerung. Mit Schreiben vom 10.04.2019 – übersandt per Postzustellungsurkunde – übersandte die Antragstellerin sodann „An den Betreiber“ des Shisha-Cafés unter gleichzeitiger namentlicher Nennung des Antragsgegners sowie namentlicher Ansprache erneut die bisherigen Auskunftsersuchen und hörte den Antragsgegner zu einer beabsichtigten Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Bescheid an. Mit Schreiben vom 15.04.2019 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners und kündigte an, dass der Antragsgegner die erbetenen Auskünfte in Kürze erteilen werde, insoweit werde um Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 13.05.2019 gebeten. Am 14.05.2019 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin laut Vermerk vom 14.05.2019 telefonisch mit, dass bislang keine Rücksprache mit dem Antragsgegner möglich gewesen sei. Mit Bescheid vom 20.05.2019, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt am 22.05.2019, traf die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner eine Anordnung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gab dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, 1. im Einzelnen näher bezeichnete Informationen betreffend die Videoüberwachung in seinem Betrieb sowie 2. je Kamera ein aufgenommenes Bild sowie einen diesbezüglichen Lageplan zur Verfügung zu stellen. Zur Durchsetzung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen drohte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an und setzte dieses zugleich aufschiebend bedingt fest. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass bei fortgesetzter Zuwiderhandlung ohne nochmalige Androhung weitere Zwangsgelder festgesetzt werden könnten. Ferner wies die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Beantragung von Erzwingungshaft nach § 28 SVwVG hin. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 06.06.2019, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 11.06.2019, stellte die Antragstellerin das Zwangsgeld i.H.v. insgesamt 2.000,00 Euro fällig und forderte den Antragsgegner auf, das Zwangsgeld bis zum 24.06.2019 zu zahlen. Zugleich wies die Antragstellerin darauf hin, dass weitere Zwangsgelder fällig gestellt werden könnten. Laut einem Telefonvermerk des Sachbearbeiters der Antragstellerin vom 02.07.2019 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am 02.07.2019 telefonisch mit, dass sich der Antragsgegner bislang nicht mit ihm in Verbindung gesetzt habe; der Verfahrensbevollmächtigte versuche auf eine Übermittlung der Informationen hinzuwirken. Mit Schreiben vom 02.07.2019, eingegangen beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 04.07.2019, erfolgte die 2. Fälligkeitsmitteilung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner. Zugleich wurde der Antragsgegner aufgefordert, das Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro bis zum 19.07.2019 zu überweisen. Am 09.08.2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner gestellt. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Gericht am 26.08.2019 telefonisch die unverzügliche Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten sowie eine Stellungnahme angekündigt. Am 29.08.2019 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bestellt und mitgeteilt, dass der Antragsgegner sich gegen den Antrag verteidigen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Gemäß § 28 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (folgend: SVwVG) wird die Erzwingungshaft auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das Verwaltungsgericht angeordnet und beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Wochen. Nach § 28 Abs. 1 SVwVG ist die Erzwingungshaft nur zulässig, wenn 1. ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und 2. die Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels keinen Erfolg verspricht. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft sind im vorliegenden Fall – jedenfalls bislang – nicht gegeben. 1. Zwar sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung eines Zwangsmittels vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner ist als Adressat der zu vollstreckenden Anordnung Pflichtiger i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG; auch wenn die beiden ersten Schreiben vom 18.01. sowie vom 18.03.2019 lediglich „an den Betreiber“ ohne nähere Individualisierung adressiert waren, waren das Anhörungsschreiben und auch der Bescheid vom 20.05.2019 namentlich an den Antragsgegner gerichtet, sodass dieser unzweifelhaft Adressat der Maßnahme ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Alt. 1 SVwVG kann Verwaltungszwang angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt, wie hier, unanfechtbar geworden ist. Gegen den Bescheid vom 20.05.2019, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und am 22.05.2019 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner keinen Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass der Bescheid mit Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig geworden ist. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner überdies gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SVwVG eine angemessene Frist zur Erfüllung der Anordnungen gesetzt und ihn auf das nach § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SVwVG zulässige Zwangsmittel der Erzwingungshaft entsprechend § 19 Abs. 1 SVwVG hingewiesen. 2. Der Anordnung der Erzwingungshaft steht allerdings entgegen, dass die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft – dies jedenfalls gegenwärtig – nicht dargetan sind. Die in Hamburg und im Saarland geregelte Erzwingungshaft stellt – anders als die in anderen Bundesländern vorgesehene sog. Ersatzzwangshaft – nicht die Fortsetzung des Zwangsgeldverfahrens mit anderen Mitteln dar, sondern ist im Anschluss an den Einsatz jedes Zwangsmittels zulässig, wobei die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Mittels erfüllt sein müssen.1Vgl. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 16 VwVG, Rn. 2 sowie Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 9 VwVG, Rn. 6.Vgl. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 16 VwVG, Rn. 2 sowie Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 9 VwVG, Rn. 6. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die Voraussetzung der Erfolgslosigkeit i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 06.06.2019 sowie vom 02.07.2019 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro fällig gestellt, ohne dass der Antragsgegner die Zwangsgelder innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat oder auch der Anordnung nachgekommen ist. Dies allein reicht jedoch für die Annahme, dass das Zwangsmittel i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG „erfolglos geblieben“ ist, nicht aus. Auch wenn § 28 Abs. 1 SVwVG keine „Uneinbringlichkeit“ des Zwangsgeldes voraussetzt,2So aber die Ersatzzwanghaft, vgl. etwa: § 61 Abs. 1 VwVG NRW sowie hierzu Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 16 VwVG, Rn. 1-2.So aber die Ersatzzwanghaft, vgl. etwa: § 61 Abs. 1 VwVG NRW sowie hierzu Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 16 VwVG, Rn. 1-2. erfordert der „erfolglose“ Einsatz des Zwangsgeldes mehr als den fruchtlosen Ablauf des Fälligkeitsdatums. Mit Blick auf die Eingriffsintensität einer Erzwingungshaft verlangt die Erfolglosigkeit i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG zumindest den Versuch der Durchsetzung in Gestalt der Weitergabe an die Vollstreckungsbehörde und ein diesbezügliches Tätigwerden;3Im Ergebnis wohl ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2006 – 15 E 340/06 –, Rn. 30, juris.Im Ergebnis wohl ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2006 – 15 E 340/06 –, Rn. 30, juris. vorliegend ist es jedoch bislang nach Aktenlage nicht zu einem Übergang zur Beitreibung gekommen. Soweit die Antragstellerin sich darauf stützt, dass nach den telefonischen Angaben des Verfahrensbevollmächtigten nicht mit einer Befolgung der Anordnung durch den Antragsgegner gerechnet werden könne, ist dies zur Begründung der begehrten Erzwingungshaft nicht ausreichend. So ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Telefonvermerken nicht, dass der Antragsgegner sich einer Befolgung bereits endgültig verweigert hat. Erfolgslosigkeit i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG kann beispielsweise ferner dann angenommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit von vornherein feststeht, etwa in einem Fall, in dem der Betreffende eine entsprechende eidesstattliche Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen abgegeben hat.4Vgl. den Beschluss der Kammer vom 05.01.2017 – 1 N 2354/17 –.Vgl. den Beschluss der Kammer vom 05.01.2017 – 1 N 2354/17 –. Auch diese Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. 3. Selbst unterstellt, dass vorliegend die Voraussetzung der Erfolglosigkeit i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG zu bejahen wäre, ist die Anordnung der Erzwingungshaft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu versagen. Hierbei ist zu sehen, dass die Anordnung der Erzwingungshaft wegen des mit ihr verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährte Freiheit der Person nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn anders das Ziel des Verwaltungshandelns nicht zu erreichen und die Freiheitsbeschränkung auch mit Blick auf die Bedeutung und das Gewicht der erstrebten Verwaltungsmaßnahme als insoweit unerlässliches letztes Mittel unabweisbar erscheint.5Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 – 10 O 727/13 –, Rn. 11, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 – 10 O 727/13 –, Rn. 11, juris. Hieran gemessen erweist sich die Erzwingungshaft jedenfalls derzeit noch nicht als angemessen; von einer Unabweisbarkeit kann nicht ausgegangen werden, solange die Behörde sich auf eine bloße Fälligstellung der Zwangsgelder beschränkt und die Untauglichkeit dieses Zwangsmittels noch nicht feststeht. 4. Sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht erfüllt, kann dahinstehen, ob vorliegend – wie von § 28 Abs. 1 Nr. 2 SVwVG vorausgesetzt – die Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels keinen Erfolg verspricht. Hat der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nach alledem keinen Erfolg, war die Kammer nicht gehalten, eine weitergehende Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nach Akteneinsicht abzuwarten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.