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Urteil

5 K 4826/21

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:1117.5K4826.21.00
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Leitsätze
1. Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung geltend machen kann.(Rn.36) 2. Dabei muss der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat.(Rn.36) 3. Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht geeignet ist.(Rn.37) 4. Im Einzelfall hat der Kläger kein besonderes Feststellungsinteresse dargelegt hinsichtlich der Corona-Testpflicht an Schulen nach der mittlerweile aufgehobenen 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans, gültig ab 1. Oktober 2021.(Rn.39) 5. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht.(Rn.40) 6. Nichts spricht in absehbarer Zeit für eine erneute Anordnung der Testpflicht.(Rn.41) 7. Dass in tatsächlicher Hinsicht eine Situation eintreten könnte, die derjenigen entspricht, die der 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens und der Entwicklung seit Oktober 2021 nicht wahrscheinlich.(Rn.43) 8. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die begehrte Feststellung des Gerichts dem Kläger noch deshalb von Nutzen sein könnte, weil die angeordnete Testverpflichtung mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden gewesen wäre, der sich typischerweise kurzfristig erledigt hätte und gegen den andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz hätte erlangt werden können.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung geltend machen kann.(Rn.36) 2. Dabei muss der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat.(Rn.36) 3. Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht geeignet ist.(Rn.37) 4. Im Einzelfall hat der Kläger kein besonderes Feststellungsinteresse dargelegt hinsichtlich der Corona-Testpflicht an Schulen nach der mittlerweile aufgehobenen 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans, gültig ab 1. Oktober 2021.(Rn.39) 5. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht nicht.(Rn.40) 6. Nichts spricht in absehbarer Zeit für eine erneute Anordnung der Testpflicht.(Rn.41) 7. Dass in tatsächlicher Hinsicht eine Situation eintreten könnte, die derjenigen entspricht, die der 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens und der Entwicklung seit Oktober 2021 nicht wahrscheinlich.(Rn.43) 8. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die begehrte Feststellung des Gerichts dem Kläger noch deshalb von Nutzen sein könnte, weil die angeordnete Testverpflichtung mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden gewesen wäre, der sich typischerweise kurzfristig erledigt hätte und gegen den andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz hätte erlangt werden können.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Zwar hat der Kläger, nachdem sich sein ursprüngliches Anfechtungsbegehren mit Aufhebung der Testverpflichtung in der 31. überarbeiteten Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zum 16. Mai 2022 nach Klageerhebung gemäß § 43 Abs. 2 HmbVwVfG erledigt hatte, seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allerdings nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung geltend machen kann. Dabei muss der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 17.1.2022, 29 K 7114/20, juris Rn. 17; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 267 m.w.N). Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung, wenn der Bürger zur Wahrung seiner Rechte den beantragten Rechtsschutz nicht mehr benötigt (VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris Rn. 20).Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 14/12, BVerwGE 146, 303, juris Rn. 30). Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht geeignet ist. Das Bestreben nach persönlicher Genugtuung oder das Bestreben, eine vom Kläger für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, reicht nicht aus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 3.8.2021, 7 ZB 20/2545, juris Rn. 11; VG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2022, 3 K 5270/21, n.v.; VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 21, jeweils m.w.N.). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in der Rechtsprechung anerkannt in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses. Darüber hinaus kann auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019, 6 B 154/18 u.a., juris Rn. 5; Beschl. v. 20.12.2017, 6 B 14/17, juris Rn. 13). Nach diesen Maßgaben fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Ein solches folgt weder aus einer konkreten Wiederholungsgefahr (dazu 1.) noch aus einem Rehabilitationsinteresse (dazu 2.) oder dem Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs bei typischerweise kurzfristiger Erledigung der Maßnahme (dazu 3.). Schließlich besteht auch kein Präjudizinteresse des Klägers im Hinblick auf einen bereits anhängigen oder ernsthaft beabsichtigten Amtshaftungsprozess (dazu 4.). 1. Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus dem Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr herleiten. Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründende Wiederholungsgefahr ist immer dann anzunehmen, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschl. v. 25.4.2019, 8 B 3/18 u.a., juris Rn. 3; Beschl. v. 14.6.2018, 3 BN 1/17, juris Rn. 19; Urt. v. 16.5.2013, a.a.O. Rn. 21). Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Für das Feststellungsinteresse ist demnach entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falles, sondern die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhalts die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, 4 C 12/04, juris Rn. 8; OVG Münster, Urt. v. 7.12.2021, 5 A 2000/20, juris Rn. 28 m.w.N.). Danach ist keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr zulasten des Klägers gegeben. Der Kläger hat die Regelung der Testpflicht in der 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2021 zum Gegenstand seines Feststellungsbegehrens gemacht. Vor dem Hintergrund der Fortentwicklung des Pandemiegeschehens, zumal seit Oktober 2021, erscheint bereits die erneute Anordnung einer Pflicht von Schülerinnen und Schülern zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung fernliegend (dazu a)). Selbst wenn es zu einer erneuten Einführung einer Testpflicht an Hamburger Schulen käme, wären die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dann jedoch andere als zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Regelung Ende September 2021, so dass es insoweit an einer hinreichenden Vergleichbarkeit fehlte (dazu b)). a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung spricht nichts dafür, dass es in absehbarer Zeit zu einer erneuten Anordnung der Pflicht von Schülerinnen und Schülern zur Durchführung von Coronavirus-(Schnell-)Tests kommen wird. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Corona-Pandemie fortgeschritten und in eine neue Phase eingetreten ist, die insbesondere durch einen zunehmenden Grad an Immunisierung der Bevölkerung, sei es durch Impfung, sei es durch eine vorangegangene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, geprägt ist. Diese Entwicklung führt, zusammen mit milderen Krankheitsverläufen bei neu aufgetretenen Virus-Varianten, dazu, dass trotz einer immer noch hohen Anzahl von Neuinfektionen – die sogenannte 7-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen in den vergangenen 7 Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner) lag in Hamburg am 16. November 2022 bei 192,7 (siehe hierzu den in das Verfahren eingeführten Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019 vom 16.11.2022) – abgesehen von speziellen Regelungen für besonders sensible Bereiche wie Krankenhäuser und Pflegeheime kaum noch Schutzmaßnahmen gelten. Insbesondere der Präsenzunterricht an Hamburger Schulen unterliegt seit Mai 2022 keinerlei Einschränkungen in Form von Test- oder Maskenpflichten mehr. In der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO mit Gültigkeit ab dem 29. Oktober 2022 sind Regelungen betreffend Schulen nicht länger vorgesehen. Vor dem Hintergrund dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht veränderten Umstände ist eine erneute Einführung der Testpflicht in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich. b) Ungeachtet der obigen Ausführungen wäre aber auch für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Testverpflichtung für Schülerinnen und Schüler angeordnet würde, nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die von dem Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts zu dem Muster-Corona-Hygieneplan in seiner 20. Fassung mit Gültigkeit ab dem 1. Oktober 2021 seine Position unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr verbessern könnte. So hängt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – im Wesentlichen von der im jeweiligen Zeitpunkt aktuellen pandemischen Lage und Risikobewertung ab. Dass insoweit in tatsächlicher Hinsicht eine Situation eintreten könnte, die derjenigen entspricht, die der von dem Kläger beanstandeten 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens und der bereits aufgezeigten Entwicklung seit Oktober 2021 nicht wahrscheinlich (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.3.2022, 3 K 221/20, juris Rn. 152; VG Mainz, Urt. v. 2.6.2022, 1 K 348/20.MZ, juris Rn. 64). Zu berücksichtigen ist dabei beispielsweise auch, dass Ausnahmen, wie sie im Oktober 2021 an den Impfstatus geknüpft werden konnten, gegenwärtig fernliegen dürften, weil ein Großteil der Bevölkerung nur zwei oder drei empfohlene Impfungen durchlaufen hat und diese Impfungen so lange zurückliegen, dass sie als solche noch nicht zum Nachweis einer Immunität genügen dürften. Im Übrigen haben sich die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Testpflicht an Schulen seit Oktober 2021 fortentwickelt, so dass einer Sachentscheidung des Gerichts, die die Rechtslage bei Erlass der streitgegenständlichen Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans zugrunde zu legen hätte, auch insoweit keine richtungsweisende Bedeutung mehr zukommen könnte. Bei der Regelung zur Testpflicht in dem Muster-Corona-Hygieneplan handelte es sich um einen Verwaltungsakt in der Spielart einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG, der gestützt auf die ihrerseits auf § 32 Satz 1 IfSG beruhende Rechtsverordnung erlassen wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, 1 Bs 114/21, juris Rn. 32; VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2022, 5 E 1707/22, juris Rn. 37). Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Darüber hinaus regelte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans (und regelt weiterhin) insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag eine notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) – unter anderem – die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, wozu auch Schulen gehören, oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein kann. Bei der Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme an schulischen Präsenzangeboten handelte es sich um eine Auflage für die Fortführung des Betriebs der Schule in diesem Sinne (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, a.a.O. Rn. 48). Die Feststellung des (Fort-)Bestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG lief mangels erneuter Feststellung durch den Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG am 25. November 2021 aus. Derzeit ist nicht absehbar, ob es erneut zu einer solchen Feststellung und damit zu einer Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 28a Abs. 1 IfSG kommen wird. Nach zwischenzeitlicher Verortung in § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2b IfSG (a.F.) sieht nach aktuell geltender Rechtslage zwar § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b IfSG als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich eine Testverpflichtung in Schulen vor. Dies indes – im Vergleich zu § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG – unter zusätzlichen Voraussetzungen. So kann nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b IfSG die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter anderem in Schulen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist. 2. Das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses hat der Kläger ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Ein derartiges Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018, 6 B 133/18, juris Rn. 13; Beschl. v. 16.5.2013, a.a.O. Rn. 25). Hieran fehlt es. Zwar hat sich der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf ein Rehabilitationsinteresse berufen und hierzu ausgeführt, dass die Anordnung der Testpflicht „einen Rattenschwanz“ bis hin zu Straf- und Bußgeldverfahren nach sich gezogen habe. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass Bezugspunkt des klägerischen Feststellungsbegehrens und damit der gerichtlichen Prüfung allein die angegriffene behördliche Maßnahme in Form der Anordnung der Testpflicht als solche ist, nicht dagegen möglicherweise den Kläger oder seine Eltern belastende Konsequenzen in Folge eines Verstoßes gegen die Testverpflichtung. Mit Bezug auf die Anordnung der Testpflicht liegen nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese seinem Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld in irgendeiner Weise abträglich gewesen sein könnte. Die Testpflicht an Hamburger Schulen betraf zum streitgegenständlichen Zeitpunkt grundsätzlich sämtliche Schülerinnen und Schüler, die nicht als geimpft oder genesen galten. Die Maßnahme knüpfte somit weder an ein bestimmtes Verhalten des Klägers noch sonstige individuelle Umstände an und hob den Kläger auch nicht in besonderer Weise hervor. Bereits aufgrund ihrer grundsätzlich allgemeinen Geltung lag eine Stigmatisierung des Klägers durch die Anordnung der Testpflicht fern. Gründe, die dennoch für eine solche sprechen könnten, wurden von dem Kläger nicht dargetan. 3. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die begehrte Feststellung des Gerichts dem Kläger noch deshalb von Nutzen sein könnte, weil die angeordnete Testverpflichtung mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden gewesen wäre, der sich typischerweise kurzfristig erledigt hätte und gegen den andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz hätte erlangt werden können. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.1.2021, 2 BvR 676/20, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.7.2016, 1 BvR 1705/15, juris Rn. 11; Beschl. v. 4.2.2005, 2 BvR 308/04, BVerfGK 5, 74, juris Rn. 19 und Beschl. v. 30.4.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 12.11.2020, 2 C 5/19, BVerwGE 170, 319, juris Rn. 15 m.w.N.). Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Mit Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, deren Beschwer sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledigt und die oftmals im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen stehen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.7.2021, 3 K 2485/21, juris Rn. 26; VG Augsburg, Urt. v. 26.4.2021, Au 9 K 21.70, juris Rn. 31), ist die streitgegenständliche Anordnung der Pflicht zur Durchführung von Schnelltests für Laien bei Schülerinnen und Schülern wertungsmäßig allerdings nicht vergleichbar. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Art und Schwere eines möglichen Grundrechtseingriffs (dazu a)) als auch im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Rechtschutzmöglichkeiten (dazu b)). a) Dahinstehen kann, inwieweit die Corona-Verordnungen der Länder, insbesondere die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, Ge- und Verbote enthielten, die geeignet waren, grundrechtlich geschützte Freiheiten schwerwiegend zu beeinträchtigen (so etwa VGH München, Beschl. v. 4.10.2021, 20 N 20.767, juris Rn. 30 mit Bezug zu Ausgangsbeschränkungen; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 3.6.2020, 1 BvR 990/20, juris Rn. 8). Denn jedenfalls hat der Kläger weder dargelegt noch ist anderweitig ersichtlich, dass ein entsprechend gewichtiger Eingriff in seine Grundrechte mit der Anordnung der Testpflicht gemäß der angegriffenen Regelung in Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans in seiner 20. Fassung verbunden war. Im Einzelnen: aa) Dass die Pflicht zur Durchführung eines (Schnell-)Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vor der Wahrnehmung von Präsenzangeboten an der Schule, auch soweit dieses einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderte, einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG begründet hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen (einen Eingriff bzw. jedenfalls schwerwiegenden Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls verneinend OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, a.a.O. Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2021, OVG 11 S 64/21, juris Rn. 83 ff.; Beschl. v. 19.5.2021, 11 S 67/21, juris Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 74; OVG Münster, Beschl. v. 22.4.2021, 13 B 559/21.NE, juris Rn. 91 ff.). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, juris Rn. 220). Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Durchführung eines (Schnell-)Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 von den Betroffenen als unangenehm empfunden werden kann. Bei richtiger Anwendung kommt es jedoch regelmäßig nicht zu Beeinträchtigungen, die körperliche Schmerzen hervorrufen oder in ihren Wirkungen körperlichen Schmerzen vergleichbar wären. Jedenfalls wäre eine etwaige Beeinträchtigung solcher Art gering und nur von kurzer Dauer. Im Hinblick auf die Möglichkeit der fehlerhaften Handhabung der Tests insbesondere durch Kinder und Jugendliche hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass es bei ihm aufgrund fehlerhafter Handhabung zu einer Verletzung etwa seiner Schleimhäute gekommen ist. Auch ist bereits fraglich, inwieweit in diesem Fall noch ein Zurechnungszusammenhang zwischen der angefochtenen staatlichen Maßnahme und der Rechtsgutbeeinträchtigung anzunehmen wäre. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da es die streitgegenständliche Regelung ermöglichte, alternativ zu einem selbst durchgeführten Test einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test bei einem zugelassenen Testzentrum durchführen zu lassen und die Bestätigung über das negative Testergebnis vorzulegen, um auf diese Weise das Risiko einer Fehlanwendung zu minimieren. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweist, dass nicht belegt sei, dass keine Gefahr etwa durch bei der Herstellung der Tests verwendete Chemikalien ausgehe, gibt dies keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zahlreiche in Deutschland verfügbare Antigen-Schnell-Tests waren bzw. sind zwar lediglich aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) befristet zugelassen. Auch eine solche Zulassung setzt gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) aber die Erfüllung der sogenannten „Grundlegenden Anforderungen“ (vgl. § 7 MPG) voraus (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, Medizinproduktegesetz, 3. Aufl. 2018, § 11 Rn. 10). Die entsprechenden Tests müssen deshalb so ausgelegt und hergestellt sein, dass ihre Anwendung unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und Gesundheit von Anwendern und Dritten gefährdet (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, a.a.O. § 7 Rn 14). Davon ausgehend kann auch bei den aufgrund einer Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG zugelassenen Tests davon ausgegangen werden, dass sie keine Gesundheitsgefahr für die Nutzer begründen. Soweit sie nicht von der Nutzung eines solchen Produkts ausgenommen sind, gilt dies für Kinder ebenso wie für Erwachsene (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2021, OVG 11 S 64/21, juris Rn. 86). Schließlich verkennt die Kammer nicht, dass die Durchführung eines Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei einigen Schülerinnen und Schülern auch zu psychischen Belastungen führen kann. Eine generalisierende Gewichtung dieser Belastungen ist jedoch nicht möglich, da sie von der Verfassung des jeweils Betroffenen abhängt. Für den Normalfall ist insoweit davon auszugehen, dass die psychische Belastung nicht den Grad einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erreicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, a.a.O. Rn. 57). Dass die Notwendigkeit der Durchführung eines Corona-Tests gerade den Kläger in besonderer Weise psychisch belastet hätte, hat er nicht in substantiierter Weise, etwa unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste, dargelegt. Soweit er in diesem Zusammenhang die psychischen Auswirkungen der Corona-Krise auf Kinder und Jugendliche insgesamt in Bezug nimmt und diesbezüglich unter anderem ausführt, dass in den vergangenen zweieinhalb Jahren vermehrt vollendete oder versuchte Suizide unter Kindern und Jugendlichen hätten festgestellt werden können, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Einschränkungen während der Pandemie gerade für Kinder und Jugendliche mit enormen Belastungen verbunden waren. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist jedoch, wie bereits ausgeführt, allein die Pflicht des Klägers zur Durchführung eines Corona-(Schnell-)Tests. Nicht streitgegenständlich sind dagegen weitergehende Maßnahmen, etwa Schulschließungen zu Zeiten des „Lockdowns“, und deren Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche insgesamt. bb) Ebenfalls nicht als tiefgreifend anzusehen ist der Eingriff in das aufgrund notwendig werdender Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung im Zusammenhang mit der Vorlage eines Testnachweises betroffene Recht der Schülerinnen und Schüler auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Wie sich aus Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans in seiner 20. Fassung ergibt, findet eine personenbezogene Dokumentation der durchgeführten und negativ ausgefallenen Schnelltests durch die Schule nicht statt. Lediglich bei einem positiven Testergebnis gelten bestimmte Melde- und Dokumentationspflichten. Insoweit ist in Ziffer 15 des streitgegenständlichen Muster-Corona-Hygieneplans vorgesehen, dass die Schulleitung bei einem positiven Schnelltest umgehend das zuständige Gesundheitsamt sowie die Schulbehörde und die Schulaufsicht über das Corona-Funktionspostfach der Behörde für Schule und Berufsbildung der Beklagten informiert. Zwar stellt bereits die Information über ein negatives oder positives Testergebnis einer bestimmten Person für sich genommen ein personenbezogenes Datum dar, das aufgrund seines Gesundheitsbezugs auch besonders sensibel ist. Auch wurde dieses Datum im Zusammenhang mit der Testverpflichtung Lehrerinnen und Lehrern sowie gegebenenfalls auch Mitschülerinnen und Mitschülern der bzw. des Getesteten bekannt. Allerdings handelt es sich insoweit nur um eine sehr abgegrenzte Information, die insbesondere keine Rückschlüsse auf sonstige medizinische Daten der betroffenen Person zulässt (LAG München, Urt. v. 26.10.2021, 9 Sa 332/21, juris Rn. 150). Aus der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ergibt sich zudem, dass auch bei einem positiven Testergebnis erhobene und gespeicherte Daten spätestens nach 14 Tagen zu löschen sind. cc) Darüber hinaus ist – durch die allein streitgegenständliche Testverpflichtung als solche – auch mit Blick auf das nunmehr vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Grundrecht auf schulische Bildung jedenfalls keine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung anzunehmen. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG enthält auch ein Recht gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern. Ihm kann im Grundsatz kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Wahrnehmung des aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Gestaltung staatlicher Schulen entnommen werden. Es gewährleistet aber allen Kindern eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Dieses Recht auf schulische Bildung umfasst auch ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, welche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihres Rechts auf schulische Bildung einschränken, ohne das in Ausgestaltung des Art. 7 Abs. 1 GG geschaffene Schulsystem als solches zu betreffen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21, NJW 2022, 167, juris Rn. 44, 47, 61). Insoweit ist das Recht auf schulische Bildung des Klägers betroffen, wenn der Zugang zur Schule von dem Nachweis eines negativen Testergebnisses im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig gemacht wird. Insbesondere im Vergleich zu einem deutlich schwerer wiegenden Eingriff in Form der Aussetzung des Präsenzunterrichts an Schulen ist der Eingriff durch die Testverpflichtung jedoch nicht als tiefgreifend anzusehen. Die Testpflicht betraf lediglich eine äußere Modalität des Schulbesuchs in Pandemiezeiten und ermöglichte den Schülerinnen und Schülern auf diese Weise gerade eine diskriminierungsfreie Teilhabe am Präsenzunterricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.3.2022, 13 B 1441/21, juris Rn. 45).Im Übrigen war ein solcher Test nur zweimal wöchentlich vorgesehen und beschränkt sich die Dauer der Durchführung eines solchen auf wenige Minuten. b) Anders als insbesondere in Fällen sich kurzfristig erledigender polizeilicher Maßnahmen war es darüber hinaus für den Kläger nicht typischerweise ausgeschlossen, noch während der Geltungsdauer der Testpflicht wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Zwar war die Anordnung der Testpflicht in den jeweils geltenden Muster-Corona-Hygieneplänen und so auch in dem Muster-Corona-Hygieneplan in der streitgegenständlichen 20. Fassung mit Geltung ab dem 1. Oktober 2021 jeweils auf einen Zeitraum von wenigen Wochen beschränkt. Insgesamt galt sie in Hamburg mit Änderungen im Detail jedoch von April 2021 bis Mai 2022 über ein Jahr lang. Die Testpflicht an Hamburger Schulen gehörte damit nicht zur Fallgruppe der kurzfristig ergriffenen und sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, wie der Auflösung einer Versammlung wegen drohender Verstöße gegen das Infektionsschutzrecht (VG Ansbach, Urt. v. 22.9.2022, AN 4 K 21.00126, juris Rn. 33), der vorläufigen Ausgangssperre (VGH München, Beschl. v. 4.10.2021, a.a.O.) oder der Versagung des Grenzübertritts an nicht zugelassenen Übergängen (VG Koblenz, Urt. v. 26.4.2021, 3 K 545/20.KO, juris Rn. 13). Noch während ihres Geltungszeitraums wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, sich mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Testpflicht zu wenden. Dies hätte insbesondere vor dem Hintergrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten „Rattenschwanzes“ an Konsequenzen, die ihn aufgrund seiner Ablehnung der Testung getroffen hätten, nahegelegen. Denn auf diese Weise hätte der Kläger eine frühzeitige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Testverpflichtung erlangen und an dieser gegebenenfalls sein weiteres Verhalten ausrichten können. Zwar gewährt Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur im Eilverfahren (BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77, juris Rn. 29). Der Gefahr, dass eine Entscheidung in der Hauptsache für den Betroffenen zu spät käme, mit dem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen zu können, ist jedoch ebenfalls Ausdruck der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.7.2016, 1 BvR 1705/15, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2016, 2 A 10642/16, juris Rn. 35; VG Hamburg, Urt. v. 27.7.2021, a.a.O. Rn. 26; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 19.5.2022, B 7 K 21.495, juris Rn. 35 ff.). In Fällen, in denen aufgrund der zeitlich begrenzten Wirkungsdauer einer hoheitlichen Maßnahme regelmäßig eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren ausscheidet, wird den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG zudem dadurch genüge getan, dass an die Ausgestaltung des Eilverfahrens besondere Anforderungen gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsdichte, die im Wesentlichen der des Hauptsacheverfahrens entspricht (VG Hamburg, a.a.O.; VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 37). Abgesehen von der (nicht genutzten) Möglichkeit der Anbringung eines Eilantrags war für den Kläger im Hinblick auf die genannte Zeitspanne von über einem Jahr im Übrigen aber auch die Erlangung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch während der Geltungsdauer der Testpflicht nicht aufgrund der Eigenart der Maßnahme und damit typischerweise ausgeschlossen. Eine frühere Befassung des Gerichts mit seinem Begehren hätte der Kläger zudem durch Erhebung einer Untätigkeitsklage drei Monate nach Einlegung seines Widerspruchs erreichen können (vgl. § 75 Satz 2 VwGO). Anders als etwa bei polizeilichen Maßnahmen, denen sich ein Betroffener häufig gegenübersieht ohne noch während ihrer Vornahme gerichtlichen Rechtsschutz erlangen zu können und die sich typischerweise im Moment ihrer Vornahme bereits erledigen, sah sich der Kläger der angegriffenen Testpflicht somit gerade nicht gleichsam „ungeschützt“ gegenüber. 4. Schließlich ist auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegeben. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert (OVG Münster, Beschl. v. 28.6.2021, 15 A 363/20, juris Rn. 8). Der Kläger hat bereits nicht geltend gemacht, dass er beabsichtige, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen. Insbesondere fehlt es an Angaben zu Grund und Höhe eines etwaig ihm entstandenen Schadens. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die zwischenzeitlich entfallene Pflicht zur Durchführung von Corona-Schnelltests für Laien bei Schülerinnen und Schülern. Der ... 2009 geborene und durch seine sorgeberechtigten Eltern vertretene Kläger ist Schüler in Hamburg und nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erließ die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Beklagten die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), die fortlaufend aktualisiert wird. Darin war für den streitgegenständlichen Zeitpunkt unter anderem eine Regelung enthalten, nach der die für Schule zuständige Behörde einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen hatte, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen war. In dem Musterhygieneplan konnte nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO insbesondere eine Pflicht zur Durchführung von Coronavirus-Tests vorgesehen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und das Recht zum Betreten des Schulgeländes von einem Coronavirus-Test mit negativem Ergebnis abhängig gemacht werden.Die Tests konnten ausweislich des Verordnungstextes auch als Selbsttest durch die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht der Schule erfolgen. Im Falle eines positiven Testergebnisses seien die Schulen befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Person zu verarbeiten, soweit dies zu Zwecken des Infektionsschutzes erforderlich sei. Die personenbezogenen Daten seien zu löschen, sobald sie zur Erreichung des vorgenannten Zwecks nicht mehr erforderlich seien, spätestens aber zwei Wochen nach Durchführung des Tests. Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Beklagten erließ den Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Muster-Corona-Hygieneplan), der ebenfalls fortlaufend angepasst wird. Enthalten war darin seit dem 6. April 2021 für Schülerinnen und Schüler, die Präsenzangebote wahrnahmen, eine näher geregelte Pflicht zur vorherigen Durchführung eines Coronavirus-Tests. In Ziffer 1.2 der streitgegenständlichen 20. Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans (mit Gültigkeit ab dem 1.10.2021) hieß es insoweit: „1.2. Verpflichtende Schnelltest[s] für Laien bei Schülerinnen und Schülern Schülerinnen und Schüler, die Präsenzangebote an der Schule wahrnehmen, dies schließt die von der Schule für verpflichtend erklärte Anwesenheit wie der bei Klausuren ein, werden nur zugelassen, wenn sie - zuvor am selben Tage unter Aufsicht der Schule einen Selbsttest mit negativem Ergebnis oder im Rahmen eines Pilotversuchs einen PCR-Lolli-Test selbst durchgeführt haben, - einen Antigen-Schnelltest gemäß § 10 d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bei einem zugelassenen Testzentrum durchführen und ein negatives Ergebnis bestätigt bekommen haben, das nicht älter als 24 Stunden ist oder - einen PCR Test vorlegen, der § 10 d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO entspricht und nicht älter ist als 48 Stunden. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen, bei ihnen ist die Teilnahme freiwillig. Verweigern Schülerinnen und Schüler eine Selbsttestung, werden sie zu schulischen Präsenzangeboten nicht zugelassen und müssen das Schulgelände verlassen. Die Testpflicht umfasst mindestens zwei verpflichtende Tests in jeder Kalenderwoche. Schülerinnen und Schüler testen sich beispielsweise am Montag und am Mittwoch oder am Dienstag und am Donnerstag. Der Test sollte jeweils zu Beginn des Schultages durchgeführt werden. Dies gilt nicht für geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, siehe auch Kap. 1.3. Zur Vermeidung von Quarantäneanordnungen bei unklaren Kontakt- oder Hygienesituationen kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt für die betroffene Lerngruppe/Klasse die Testfrequenz auf dreimal pro Woche für den Zeitraum von zehn Tagen erhöht werden. Bei einem positiven Schnelltestergebnis gelten die Meldeverpflichtungen aus Kap. 15 sowie die Dokumentationspflichten aus Kap. 14. Darüber hinaus ist keine personenbezogene Dokumentation der durchgeführten und negativ ausgefallenen Schnelltests durch die Schulen notwendig. Zu Monitoringzwecken ist allein der zahlenmäßige Verbrauch der Schnelltests zu erfassen und der BSB auf Abfrage zu melden. Schülerinnen und Schüler, die einer Gruppe angehören, für die ein[e] positiver PCR-Pooltest vorliegt, dürfen die Schule erst wieder betreten, nachdem das infizierte Kind (oder auch mehrere infizierte Kinder) des Pools ermittelt sind und die Gesundheitsämter die Kontaktpersonen dieser positiv getesteten Kinder ermittelt. Erst wenn diese Ermittlung abgeschlossen ist, können negativ[e] getestet[e] Kinder, die keinen engen Kontakt zu den infizierten Kindern hatten, wieder die Schule besuchen.“ Ausnahmen von der Testpflicht waren unter Ziffer 1.3 des Muster-Corona-Hygieneplans in seiner 20. überarbeiteten Fassung wie folgt geregelt: „1.3. Ausnahmen von der Testpflicht Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach Beschlusslage auf Bundesebene künftig getesteten Personen gleichgestellt. Für vollständig Geimpfte oder Genesene gelten daher die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte nicht mehr, ebenso keine Testpflichten im beruflichen oder privaten Kontext bspw. beim Einkaufen oder beim Friseur. Auch die Pflicht, sich zweimal in der Woche für den Präsenzunterricht testen zu lassen, gilt für diese Gruppe nicht mehr. Als vollständig geimpft gelten alle Personen erst ab dem 15. Tag nach der zweiten Corona-Schutzimpfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff. Geimpfte müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Bei Geimpften ist das der Impfausweis oder eine Impfbescheinigung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache als Papierdokument oder in digitaler Form (§ 2 Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung). Als Genesene gelten alle Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder die nach der zurückliegenden Infektion mindestens eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Bei Genesenen ist ein Genesenen-Nachweis erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung, dass eine Infektion mit dem Coronavirus auf Grundlage eines PCR-Tests festgestellt worden ist. Schulleitungen können von der Einhaltung der Testpflicht bei Schülerinnen und Schülern dann Abstand nehmen, wenn sie eine besondere persönliche Härte bedeutet. Eine solche Härte liegt vor, wenn die geforderte Handlung, wie die Durchführung eines Selbsttests, für den Schüler oder die Schülerin beispielsweise aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit besonderen Beeinträchtigungen verbunden ist.“ Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 1. Mai 2021 Widerspruch gegen die Testverpflichtung aufgrund der damals geltenden Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans eingelegt. Zur Begründung des Widerspruchs führte er im Einzelnen näher aus, dass es an einer Testindikation fehle, die PoC-Antigen-Schnelltests in erheblicher Weise fehleranfällig seien, es sich jedenfalls bei PoC-Antigen-Schnelltests um invasive Tests handele, die gegen den Willen des Getesteten nicht zulässig seien, keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen worden sei, die von den Testungen ausgingen und das Testen im Schulbetrieb gegen die Vorschriften des Datenschutzrechts verstoße. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn vom Präsenzunterricht und somit auch von Klassenarbeiten auszuschließen und an seine dadurch bedingte Abwesenheit schulische Nachteile zu knüpfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2021, zugestellt am 4. November 2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich zuletzt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit den in dem Widerspruchsschreiben ausgeführten Bedenken hinsichtlich der gesetzgeberischen Bewertung und der ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auseinandergesetzt und die Testpflicht für rechtmäßig erachtet habe. Die seitens des Klägers vorgetragenen Argumente könnten an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nichts ändern, zumal sie im Kern darauf abzielten, die gesetzgeberischen Entscheidungen als falsch zu bewerten. Dabei werde die Einschätzungsprärogative des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verkannt. Wie vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei, stelle die Durchführung der Selbst-Schnelltests schon keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG dar. Gründe, aus denen die Testpflicht für den Kläger unzumutbar sein könnte, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat am 19. November 2021 Klage erhoben. Nachdem mit der 31. überarbeiteten Fassung des Muster-Corona-Hygieneplans, gültig ab 16. Mai 2022, die Testpflicht an Hamburger Schulen vollständig entfallen ist, hat der Kläger seinen ursprünglich auf die Aufhebung der Testpflicht gerichteten Antrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erneute Testpflicht an Hamburger Schulen angeordnet werde. So sei bereits im August 2022 auf dem „Deutschen Schulportal“ darüber diskutiert worden, dass sich die Lehrerschaft für den Herbst eine Test- und Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler wünsche. Die Pläne von Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium sprächen ebenfalls hierfür. Zudem habe die Testverpflichtung, welcher er nicht nachgekommen sei, weitere Folgen („einen Rattenschwanz“) bis hin zur Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren sowie psychische Beeinträchtigungen nach sich gezogen. In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere trägt er vor: §§ 28 und 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG), auf die die angegriffene Maßnahme gestützt worden sei, genügten weder dem Parlamentsvorbehalt noch dem Bestimmtheitsgebot. Darüber hinaus erweise sich die Testpflicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit. Dabei stellt der Kläger insbesondere die Geeignetheit der Testverpflichtung in Frage und verweist insoweit auf die seiner Ansicht nach bestehende hohe Fehleranfälligkeit und mangelnde Aussagekraft von PCR- wie Schnelltests. Diese könnten Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 schon deshalb nicht zuverlässig anzeigen, weil eine vollständige Partikelreinigung, sogenannte „Purification“, die für den Nachweis eines Virus unabdingbar sei, im Hinblick auf die Partikel, denen man den Namen SARS-CoV-2 gegeben habe, bislang nicht stattgefunden habe. Unabhängig hiervon könne ein Corona-Test auch keinen Hinweis auf die Ansteckungsfähigkeit der getesteten Person liefern. Es fehle zudem an einem fundierten Nachweis für die der Testverpflichtung zugrundeliegende Hypothese der Virusübertragung durch symptomlose Personen. Im Übrigen seien Schulen keine Hotspots und Kinder selten anfällig für schwerere Krankheitsverläufe. Auch gehe von ihnen kein signifikantes Infektionsrisiko für andere Altersgruppen aus. Dagegen könne es für Kinder sowohl auf psychischer als auch didaktischer Ebene gravierende Folgen haben, wenn sie an einem Schulbesuch – erst recht an einem solchen, der frei sei von angstbesetzten Maßnahmen wie Testungen – gehindert würden. Die Selbsttests stellten eine Gefahr für die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler dar. Es handele sich um einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Alle Tests, die an Hamburger Schulen eingesetzt würden, basierten darauf, dass mit einem kurzen Wattestäbchen im vorderen Nasen- oder Mundraum ein Abstrich gemacht werde. Wenn ein Stäbchen in den Körper eingeführt werde, sei dies begrifflich ein invasiver Eingriff. Je nach Funktionsweise und Anwendung könne bereits die Probenentnahme zu Unannehmlichkeiten bis zu Schmerzen und Verletzungen führen. So könnten Schleimhäute verletzt werden, was zu Nasenbluten führen könne. Belege dafür, dass von den verwendeten Testkits keine Gefahr etwa durch bei der Herstellung verwendete Chemikalien ausgehe, habe die Beklagte nicht vorgelegt. Neben dem körperlichen Eingriff sei zu berücksichtigen, dass falsch-positive Testergebnisse zu unnötigen Freistellungen vom Schulbesuch infolge einer Isolierung oder der Anordnung einer Quarantäne führten, die auch für die Betroffenen psychische Belastungen mit sich bringen könnten.Der regelmäßige Zwang zum Testen setze die Kinder psychisch unter Druck. Die ständige Angst, dass der Test positiv ausfalle, was unmittelbar mit einer sofortigen Absonderung einhergehe, sei mit einer psychischen Belastung verbunden, welche ebenfalls gesundheitliche Risiken nach sich ziehen könne. Die Anzahl an vollendeten und versuchten Suiziden unter Kindern und Jugendlichen sei im Verlauf der „Corona-Zeit“ deutlich angestiegen. Ein milderes Mittel gegenüber der Testpflicht liege bereits darin, Menschen wie zu „Vor-Corona-Zeiten“ dazu anzuhalten, ihre Kinder mit Krankheitssymptomen nicht in die Schule zu schicken. Es fehle schließlich an der Angemessenheit der Maßnahme. Die Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit bedeute nicht, dass jegliche Einschränkung lediglich aufgrund der Möglichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gerechtfertigt sei. Belege dafür, dass der behauptete Nutzen der Maßnahme höher sei als die durch sie verursachten Kollateralschäden, gebe es ebenso wenig wie Daten, aus denen sich schließen ließe, dass das Gesundheitssystem während der „Corona-Zeit“ trotz massiven Bettenabbaus überlastet gewesen wäre oder auch nur am Rande einer Überlastung gestanden hätte. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Pflicht zur Durchführung von Schnelltests für Laien bei Schülerinnen und Schülern, geregelt in Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg (in der 20. überarbeiteten Fassung, gültig ab 1.10.2021) rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nicht zu erkennen. Die erneute Einführung einer Testpflicht sei nicht absehbar. Selbst wenn in Zukunft erneut eine Testpflicht eingeführt werden sollte, wären die gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Normen andere, die vor dem Hintergrund einer veränderten Gesamtsituation hinsichtlich des dann aktuellen Infektionsgeschehens, der Impfrate innerhalb der Bevölkerung sowie der Auslastung des Gesundheitssystems erlassen und bewertet werden müssten. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Die Testpflicht an Schulen in Hamburg sei wiederholt Gegenstand von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen, ohne dass deren Rechtmäßigkeit jemals grundsätzlich in Frage gestellt worden sei. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Schnelltests unverhältnismäßig hart belastet habe. Vielmehr ziehe er weitgehend unsubstantiiert die Wirksamkeit von Schnelltests und die Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Erregers in Zweifel. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die von dem Kläger gestellten Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten sowie zur Einvernahme von Zeugen abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Widerspruchsakte, die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, die in der Gerichtsakte befindlichen wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.