OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 697/22

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0120.5K697.22.00
1mal zitiert
21Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 5 Nr. 1 Var. 1 HmbTG (juris: TranspG HA) schließt einen Auskunftsanspruch gegenüber Gerichten unzweifelhaft und von vornherein aus, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind. Geschäftsverteilungspläne sind keine Maßnahmen der Justizverwaltung, sondern werden in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen (anknüpfend an OVG Münster, Beschl. v. 5.12.2022, 4 E 827/22, juris Rn. 12).(Rn.11) 2. § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG sind abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen (BGH, Beschl. v. 25.9.2019, IV AR (VZ) 2/18, juris Rn. 24).(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Nr. 1 Var. 1 HmbTG (juris: TranspG HA) schließt einen Auskunftsanspruch gegenüber Gerichten unzweifelhaft und von vornherein aus, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind. Geschäftsverteilungspläne sind keine Maßnahmen der Justizverwaltung, sondern werden in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen (anknüpfend an OVG Münster, Beschl. v. 5.12.2022, 4 E 827/22, juris Rn. 12).(Rn.11) 2. § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG sind abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen (BGH, Beschl. v. 25.9.2019, IV AR (VZ) 2/18, juris Rn. 24).(Rn.29) Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ersuchte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 28. Juli 2020 um Übersendung von Kopien der dort benannten Geschäftsverteilungspläne von mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpern des Hanseatischen Oberlandesgerichts vergangener Jahre. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2022 unter Ausübung von Ermessen ab, da insbesondere kein berechtigtes Interesse dargelegt sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautete auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Hanseatischen Oberlandesgericht binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids. Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid am 15. Februar 2022 das Verwaltungsgericht Hamburg angerufen und für eine vor diesem Gericht beabsichtigte Klage einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch die Registratur des Hanseatischen Oberlandesgerichts alle von ihm in der E-Mail vom 28. Juli 2020 benannten Geschäftsverteilungspläne, soweit vorhanden, übersandt. II. Die Entscheidung trifft der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2025 den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. III. Die Entscheidung ist allein über den am 15. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Hamburg ohne einen Rechtsbehelf in der Hauptsache angebrachten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu treffen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist im Wortlaut angekündigt: „1.) Die Verpflichtungsklage das Oberlandesgericht Hamburg zu verpflichten mir unter Aufhebung des Bescheid vom 03.02.2022 (-Anlage G10 -) den Einsichtnahme mit einer Kopie Erstellung in die die gewünschten richterlichen internen Geschäftsverteilungspläne zu verpflichten 2.) Die Feststellungsklage das die Verweigerung rechtswidrig gewesen 3.) Die Feststellungsklage das die erteilte Rechtsmittelbelehrung nach § 23 EGGVG falsch ist und es sich um eine Klage nach § 40 VwGO handelt 4.) Der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“ Der formulierte Antrag zu 1. zielt nicht anders als der formulierte Antrag zu 2. entsprechend einer Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf eine Hergabe von Kopien für interne Geschäftsverteilungspläne ab. Dies gilt zumal kein etwaig nach Erledigung fortdauerndes besonderes Interesse entsprechend einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO substantiiert dargelegt worden ist (zu diesem Erfordernis: VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2022, 5 K 4826/21, juris Rn. 36 m. w. N.). Der formulierte Antrag zu 3. betrifft lediglich die einer Entscheidung in der Hauptsache vorausliegende Frage der Rechtswegzuständigkeit und der formulierte Antrag zu 4. lediglich die einer Entscheidung in der Hauptsache nachfolgende Frage der Kostenlast. IV. Die Entscheidung obliegt dem Verwaltungsgericht Hamburg. Eine Verweisung an ein anderes Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG findet gegenwärtig keine Grundlage. 1. Dahinstehen muss, ob im Zeitpunkt der Antragstellung 15. Februar 2022 für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet war. Maßgebend für den Rechtsweg ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem sich der Anspruch herleitet (vgl. GmsOGB, Beschl. v. 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, juris Rn. 10, BGHZ 102, 280). Dessen rechtliche Beurteilung obliegt allein dem Gericht und nicht dem Rechtsschutzsuchenden (Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 46. EL August 2024, VwGO § 40 Rn. 205). Sofern für die Hergabe von Kopien interner Geschäftsverteilungspläne (auch) eine Grundlage im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Betracht gezogen werden kann, ist eine Eröffnung des Verwaltungsrechts angenommen worden (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2023, 10 PKH 1/22, juris Rn. 14). Die Rechtswegfrage wäre aber hinsichtlich des Hamburgischen Transparenzgesetzes neu zu beantworten. Die etwaig auslegungsbedürftige Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 IFG NRW, dass dieses Gesetz für die Gerichte gilt, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dazu veranlasst, eine Anwendung auf Geschäftsverteilungspläne vormals in Betracht zu ziehen (Beschl. v. 14.1.2019, 15 E 1027/18, Rn. 19) und nunmehr aber im Ergebnis - und zu Recht - zu verneinen (Urt. v. 6.10.2022, 15 A 593/20, juris Rn. 50 ff.). Demgegenüber schließt die klare Regelung in § 5 Nr. 1 Var. 1 HmbTG einen Auskunftsanspruch gegenüber Gerichten unzweifelhaft und von vornherein aus, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind. Geschäftsverteilungspläne sind keine Maßnahmen der Justizverwaltung, sondern werden in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen (OVG Münster, Beschl. v. 5.12.2022, 4 E 827/22, juris Rn. 12). Der einen Anspruch ausschließende Begriff der Rechtspflege in § 5 Nr. 1 Var. 1 HmbTG ist dabei weiter als der Begriff der Rechtsprechung (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 6). 2. Dahinstehen muss ferner, ob ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn das angerufene Gericht in der Hauptsache nicht zuständig wäre, an das in der Hauptsache zuständige Gericht zu verweisen ist (offenlassend OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2025, 3 So 16/21, n. v.; bejahend BVerwG, Beschl. v. 18.1.2023, 5 B 21.22, juris Rn. 6, BGH, Beschl. v. 21.10.2020, XII ZB 276/20, juris Rn. 15 ff.; verneinend BGH, Beschl. v. 25.2.2016, IX ZB 61/15, juris Rn. 9; Beschl. v. 16.4.2019, X ARZ 143/19, juris Rn. 11; KG, Beschl. v. 21.5.2024, 9 W 13/24, juris Rn. 4). 3. Zumindest lägen, eine Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vorausgesetzt, dessen Voraussetzungen nicht länger vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit für einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verweist auf die Zukunft. Es entspricht der allgemeinen Regel, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen bei Entscheidung des Gerichts vorliegen müssen (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, Vorbemerkung § 40 Rn. 19). Eine Ausnahme davon ist nicht begründet. Mit einem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe geht keine Rechtshängigkeit einher, nach deren Eintritt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Ein Ausspruch nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, der beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, setzt voraus, dass zugleich der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen werden kann. Eine Verweisung ist danach nur veranlasst, wenn das angerufene Gericht schlechthin für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (negativ) unzuständig und ein anderes Gericht für sie (positiv) zuständig ist. Fällt zumindest einer der für ein Klagebegehren in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Klageansprüche in die Rechtswegzuständigkeit der angerufenen Gerichtsbarkeit, so hat diese nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden (Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, GVG § 17a Rn. 19). Kommt aber gar kein das Klagebegehren tragender materiell-rechtlicher Klageanspruch auch nur in Betracht, kann ebenso wenig an ein anderes Gericht verwiesen werden. Denn dessen Zuständigkeit könnte nicht positiv begründet werden, wie § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG voraussetzt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 20. Januar 2025 ist danach die Verweisung an ein anderes Gericht ausgeschlossen. Ein materiell-rechtlicher Klageanspruch kommt nicht länger in Betracht. Mit Hergabe von Kopien der in der Hauptsache begehrten Geschäftsverteilungspläne, soweit vorhanden, durch die Antragsgegnerin stünde einem etwaig vormals bestehenden Anspruch des Antragstellers nunmehr teilweise Erfüllung analog § 362 Abs. 1 BGB entgegen, im Übrigen Unmöglichkeit analog § 275 Abs. 1 BGB. Für einen weitergehenden Anspruch kennt die Rechtsordnung keine Grundlage. V. Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller nicht zu gewähren. Dahinstehen kann, ob seine Bedürftigkeit fortbesteht. Zumindest bietet die mit dem formulierten Klagebegehren beabsichtigte Rechtsverfolgung keine nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Das Gericht entnimmt den anzulegenden Maßstab der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2025, 3 So 16/21, n. v.): „Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es zwar, dass bei der lediglich angezeigten summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsschutzverfahrens nach den bisher ersichtlichen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Soweit in einem Rechtsstreit nicht ohne Weiteres zu beantwortende Tatsachen- und/oder Rechtsfragen zu entscheiden sind, hat dies im Hauptsacheverfahren zu geschehen und ist schon deshalb die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Dementsprechend dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren, das den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht, die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden. Denn es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, die Rechtsverfolgung selbst in dieses Nebenverfahren vorzuverlagern und es an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2020, 1 BvR 149/16, BayVBl 2021, 247, juris Rn. 13 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.7.2021, 3 So 27/19, NVwZ-RR 2022, 165, juris Rn. 9). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.10.2017, 2 BvR 496/17, InfAuslR 2018, 29, juris Rn. 14; Beschl. v. 14.6.2006, 2 BvR 626/06, NVwZ 2006, 1156, juris Rn.16). Bewilligungsreife in diesem Sinne liegt vor, wenn die vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingereicht wurden und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angehört worden ist (BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007, 10 C 39/07, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, juris Rn. 1; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.7.2021, 3 So 27/19, NVwZ-RR 2022, 165, juris Rn. 9). Anders verhält es sich dagegen bei einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung ist im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Rechtsbehelf (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag) nicht – wie sonst in den Fällen, in denen der Rechtsbehelf, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits eingelegt ist – der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 3 AS 8/23.UEG, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.1.2024, 13 S 1357/23, DÖV 2024, 348, juris Rn. 10 m.w.N.).“ 2. Danach kommt der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Die Rechtsfrage, die sich in der Hauptsache stellen würde, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ohne Schwierigkeiten zu seinen Lasten zu beantworten. Es fehlt offensichtlich an einem materiell-rechtlichen Anspruch. a) Ein Anspruch folgt offensichtlich nicht aus dem Gerichtsverfassungsgesetz. Nach § 2 EGGVG finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung. Das Präsidium des Gerichts bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist nach § 21e Abs. 9 GVG in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen, wobei es einer Veröffentlichung nicht bedarf. Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte gemäß § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Wegen § 21g Abs. 7 GVG findet § 21e Abs. 9 GVG entsprechende Anwendung. Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zufolge § 24 Abs. 1 EGGVG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Über den Antrag entscheidet nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Ein Anspruch auf Hergabe von Kopien ist mit Bescheid des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2022 ohne Rechtsfehler nach Ermessen abgelehnt. Aus § 21g Abs. 7 i. V. m. § 21e Abs. 9 GVG ergibt sich kein Anspruch auf Überlassung einer Ablichtung eines internen Geschäftsverteilungsplanes, sondern nur unter Darlegung eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BGH, Beschl. v. 25.9.2019, IV AR (VZ) 2/18, juris Rn. 19 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.6.2019, 2 VA 5/19, juris Rn. 12, 27). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon wäre in dem für die Beurteilung vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den isolierten Prozesshilfeantrag ein Anspruch in der Hauptsache bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Bescheid des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2022 in Bestandskraft erwachsen ist. Der Antragsteller hat nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung den in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelf eingelegt. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er beim Hanseatischen Oberlandesgericht nicht gestellt, sondern lediglich beim unzuständigen Verwaltungsgericht Hamburg einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag angebracht. Unabhängig davon stünde mit Hergabe von Kopien der Geschäftsverteilungspläne, soweit vorhanden, einem Anspruch in der Hauptsache teilweise Erfüllung analog § 362 Abs. 1 BGB und teilweise Unmöglichkeit analog § 275 Abs. 1 BGB entgegen. b) Ein Anspruch gründet offensichtlich nicht auf dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Dem Landesgesetzgeber war es verwehrt, eine einen Anspruch tragende Regelung im Hamburgischen Transparenzgesetz zu treffen. Ihm fehlt es bereits an einer Gesetzgebungszuständigkeit. Der Bundesgesetzgeber hat in § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Gerichtsverfassung nach Art. 70 Abs. 2, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht und dem Landesgesetzgeber insofern keinen Raum für ergänzende Regelungen belassen. Vielmehr sind § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen (BGH, Beschl. v. 25.9.2019, IV AR (VZ) 2/18, juris Rn. 24; Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl. 2021, § 15 Rn. 17). Unabhängig davon ging der Wille des Landesgesetzgebers nicht dahin, Ansprüche solcher Art zu begründen. Jede Person hat aufgrund § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG - unter dem Vorbehalt der Maßgabe dieses Gesetzes - Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen. Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht gemäß § 5 Nr. 1 Var. 1 HmbTG für Gerichte, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind. Dies trifft auf die vom Plenum oder den Berufsrichtern eines Spruchkörpers beschlossenen Geschäftsverteilungspläne, auf die sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, zu (s. o. IV. 1.). Unabhängig davon stünden einem Anspruch teilweise Erfüllung analog § 362 Abs. 1 BGB und teilweise Unmöglichkeit analog § 275 Abs. 1 BGB entgegen.