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Beschluss

4 AE 507/18

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.(Rn.6) 2. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.(Rn.9) 3. In Afghanistan findet eine Behandlung von psychischen Erkrankungen nicht in ausreichendem Maße statt.(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 506/18) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Januar 2018 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.(Rn.6) 2. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.(Rn.9) 3. In Afghanistan findet eine Behandlung von psychischen Erkrankungen nicht in ausreichendem Maße statt.(Rn.13) Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 506/18) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Januar 2018 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch ein Mitglied der Kammer als Einzelrichterin. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (4 A 506/18) begehrt, soweit sich diese gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2018 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet. Gegenstand des von Art. 16a Abs. 4 GG geregelten fachgerichtlichen Eilverfahrens ist die aufenthaltsbeendende Maßnahme, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 93). Dass sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz darüber hinaus auch gegen die von der Antragsgegnerin im Bescheid unter Ziffer 6 getroffene Entscheidung, das aus § 11 Abs. 1 AufenthG folgende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, richtet, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Insoweit wäre ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erheben. Hierfür bietet der Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Zudem dürfte es vor der Durchführung der Abschiebung an dem nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2016, 2 AE 1426/16, juris Rn. 14). III. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die gemäß §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG geltende Antrags- und Klagefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids durch die am 19. Januar 2018 bei Gericht eingegangene Antrags- und Klageschrift gewahrt. Er ist auch begründet. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. „Ernstliche Zweifel" in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1615/93, juris, Rn. 99). Dies ist hier der Fall. Die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung nach deren Ablauf ergibt sich aus den §§ 36 Abs. 1 Alt. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach erlässt die Antragsgegnerin eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. In den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Vorliegend ist nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ernstlich zweifelhaft, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 2-4 AufenthG). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, 1 C 18/05, juris Rn. 15). Dies kann sowohl der Fall sein, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat unzureichend sind, als auch wenn die erforderliche Behandlung zwar möglich ist, sie dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen faktisch nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Nach diesem Maßstab sprechen erhebliche Gründe dafür, dass für den Antragsteller in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht, weil er an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die entweder in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar ist, oder weil er die dort an sich verfügbare Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dieses bedarf der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Es bestehen jedenfalls ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet. Bereits eine Mitarbeiterin der Erstaufnahmeeinrichtung hatte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. September 2017 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich in der Beratung schwer psychisch belastet gezeigt habe. Nach dem Arztbrief der Asklepios Klinik Nord, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2017 sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome zu diagnostizieren, zudem bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und die Entwicklung einer komplexen Persönlichkeitsstörung als Traumafolge. Der Antragsteller schilderte demnach unter anderem, dass er immer wieder die Stimme seines verstorbenen Bruders höre. Die Symptome hätten nach dem Tod seines Bruders begonnen. Laut des Berichts der Psychologin vom 7. Februar 2018 habe der Antragsteller unter anderem berichtet, dass er in ständiger Angst lebe, Schlafstörungen habe und immer wieder die Bilder seines verstorbenen Bruders und eines ebenfalls verstorbenen Freundes vor Augen habe, wobei der Bruder in Albträumen nach ihm rufe. Der Antragsteller wirke müde, traurig und emotional belastet. Aus der Aufenthaltsbescheinigung der Asklepios Klinik Nord, Psychiatrie, vom 15. Februar 2018 geht hervor, dass der Antragsteller sich seit dem 8. Februar 2018 aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik und schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Die differenzierte Diagnostik und Behandlung des komplexen Beschwerdebildes werde voraussichtlich mehrere Wochen umfassen. Zwar genügen die vorgelegten Berichte nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Substantiierung eines Antrags auf einen Sachverständigenbeweis, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.9.2007, 10 C 8.07, juris Rn. 15; vgl. auch § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Sie bieten allerdings nach dem Maßstab des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend Anlass, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, an welcher Erkrankung der Antragsteller leidet, welchen Schweregrad seine Erkrankung hat und welche konkreten Folgen eine Unterbrechung oder ein Abbruch der ärztlichen Behandlung hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller das in den Berichten wiedergegebene möglicherweise traumatisierende Ereignis, den Tod seines Bruders, in den beiden Anhörungen bei der Antragsgegnerin am 24. Oktober 2017 und 5. Januar 2018 im Wesentlichen übereinstimmend, detailliert und plausibel schilderte. Auch führte er dort bereits aus, dass er nach dem Tod seines Bruders psychische Probleme bekommen habe und seinen Bruder und seinen verstorbenen Freund immer vor Augen gesehen und von diesen geträumt habe. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, soweit ersichtlich, erst Anfang September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und angesichts der noch kurzen Aufenthaltsdauer die Erlangung einer ausführlichen Diagnostik, die für die Anfertigung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung erforderlich wäre, bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag schwierig gewesen sein dürfte. Sofern sich der dargelegte Verdacht hinsichtlich der psychischen Erkrankungen im Hauptsacheverfahren bestätigen sollte, wird weiter aufzuklären sein, ob der Antragsteller in Afghanistan eine ausreichende Behandlung dieser Erkrankungen erlangen kann. Daran bestehen zurzeit jedenfalls Zweifel. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 23 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, 2016/1) findet in Afghanistan eine Behandlung von psychischen Erkrankungen nicht in ausreichendem Maße statt. Es gebe in Jalalabad, der Hauptstadt der Heimatprovinz des Antragstellers, 15 Betten für psychiatrische Fälle, zudem gebe es in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in geringem Umfang Behandlungsmöglichkeiten. Folgebehandlungen seien oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient kein unterstützendes Familienumfeld habe. Traditionell mangele es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie würden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen „behandelt" oder es werde ihnen in einer „Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der „böse Geist ausgetrieben". Laut Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bieten zwar auch private Einrichtungen psychiatrische Behandlungen an. Die Kosten für privat verschriebene Medikamente und Behandlungen müssten jedoch vollständig von den Patienten getragen werden, dies könnten sich nur wenige Personen leisten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Stand: 5. April 2017, S. 8 f., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 7/17). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.