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Beschluss

4 E 2910/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1116.4E2910.12.0A
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Leitsätze
Zur Ernsthaftigkeit der Anstrengungen zur Erlangung von Identitätspapieren.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag vom 31. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ernsthaftigkeit der Anstrengungen zur Erlangung von Identitätspapieren.(Rn.11) Der Antrag vom 31. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag führt nicht zum Erfolg. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. 1. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2012 begehrt, ist statthaft. Mit der angegriffenen Verfügung hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner letzten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ihn zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angekündigt. Da Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen zur Verlängerung und Erteilung von Aufenthaltstiteln von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung besitzen (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage für den Antragsteller von rechtlichem Interesse ist, weil dadurch im vorliegenden Fall eine begünstigende Wirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG eintritt, d.h. ein fiktiv legaler oder geduldeter Aufenthalt vor der Ablehnung des Antrags während des Klageverfahrens fortgesetzt wird. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Antrag auf Anordnung der -kraft Gesetzes ausgeschlossenen- aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorrangig ist, wobei ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug allgemein dann angenommen wird, wenn sich bereits bei summarischer Überprüfung erkennen lässt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 7. Aufl. 1998, § 72 AuslG Rdnr. 12). Die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2012 ausgesprochene Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung weisen offensichtlich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt, da dieser nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch insoweit haben dürfte. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, 1 C 14/05, juris; BTDrucks 15/420 S. 80 zu § 25 Abs. 6 AufenthG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2006, § 25 AufenthG Rn. 92). Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Die Antragsgegnerin hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsteller weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen an einer freiwilligen Rückreise in den Niger gehindert ist. Tatsächliche Hindernisse stehen der Ausreise des Antragstellers nach den -mangels einer Begründung des vorliegenden Antrages- nicht mit entsprechendem Vorbringen angegriffenen Feststellungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Auch aus rechtlichen Gründen ist dem Antragsteller eine freiwillige Rückkehr in den Niger nicht unmöglich. Die von ihm geltend gemachten Umstände der Passlosigkeit und der allgemeinen Gefahren im Niger führen nicht zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Vorschrift voraussetzt, dass sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise in der Heimatland ausscheiden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009, 1 C 19.08, NVwZ 2010, 918; Urt. v. 27.6.2006, 1 C 14.05, juris). Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses verlangen je nach den Umständen des Einzelfalles, dass der Ausländer alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beitragen muss, Ausreisehindernisse zu überwinden. Von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen ihm allerdings nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2009, 1 B 4.09, juris; Urt. v. 24.11.1998, 1 C 8.98, InfAuslR 1999, 106 ). Der Betroffene muss danach insbesondere an der Ausstellung von Passersatzpapieren, die eine Rückreise in das Heimatland ermöglichen, mitwirken. Ihm obliegt es, sich auf die Ausreise einzustellen, hierzu bereit zu sein, einen entsprechenden Willen zu bilden und diesen auch zu bekunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.1.2011, 11 LC 312/10, juris). Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller nicht. Rechtliche Hindernisse, welche die Ausreise des Antragstellers ausschließen, sind nicht gegeben. Insbesondere liegen solche nicht deshalb vor, weil der Antragsteller das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere vorträgt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in sein Heimatland Niger einreisen dürfte. Zwar besitzt er nach seinem Vorbringen zurzeit keinen gültigen nigrischen Pass, aber es ist weder vorgetragen, noch geltend gemacht, dass der Antragsteller sich bei den Auslandsvertretungen seines Heimatlandes oder aber über Mittelspersonen in seinem Heimatland um Passersatzpapiere (z.B. ein „Laisser-passer“-Papier) hinsichtlich Nigers bemüht hätte oder aber sich überhaupt hinsichtlich einer Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Deutschland und eine Einreise in sein Heimatland in irgendeiner Weise informiert oder aber entsprechende Schritte unternommen hätte. Dass die freiwillige Ausreise nach Niger rechtlich unmöglich sei, ist danach weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr sprechen die in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Schreiben der Botschaft der Republik Niger, wonach die Polizeidienststellen in Niger für die Ausstellung von Identitätspapieren und Pässen zuständig sind dafür, dass der Antragsteller sich dort lediglich um die Ausstellung von einem „passeport“ (Reisepass) bzw. einer „carte d`identité“ (Personalausweis) (vgl. Bl. 92, 169, 182 der Sachakte) erkundigt hat. Der Antragsteller hat im Übrigen hinsichtlich eines Reisepasses nicht alle ihm in diesem Zusammenhang möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres unternommen. Insoweit gilt Folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG) und ist Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Davon abzusehen gebieten nicht die Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, auch wenn es sich bei ihnen um anspruchsvernichtende Voraussetzungen handeln mag, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt. Entscheidend ist insoweit, dass es hier zunächst um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG geht, für die die Darlegungs- und Beweislast beim antragstellenden Ausländer liegt, und dass zudem - bezogen auf § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG - aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Erlangung von Identitätsnachweisen bzw. eines Passes noch unternehmen kann. Vor diesem Hintergrund hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Antragsteller - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er - nicht die Antragsgegnerin - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Deren Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Deshalb ist es jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Anstrengungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen grundsätzlich unerlässlich, insoweit letztlich bereits in Deutschland einen Rechtsanwalt für entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zu beauftragen. In Einzelfällen mag auch die unmittelbare Beauftragung einer amtlichen Stelle des Herkunftslandes durch den Ausländer ausreichen, sofern dies nachprüfbar belegt ist und auf Grund der Erkenntnislage eine ernsthafte Bearbeitung der Anfrage erwarten werden darf. Dabei gehört es zu den naheliegenden und deshalb regelmäßig zu nutzenden Möglichkeiten, die Adressen dieser Stellen und der Rechtsanwälte im Herkunftsland gegebenenfalls über die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland oder über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu erfragen. Klargestellt sei, dass es dem Ausländer unbenommen ist, vor der Einschaltung von Rechtsanwälten andere, möglicherweise kostengünstigere Bemühungen und Nachforschungen durchzuführen, und er dadurch bis zum Feststehen ihres Fehlschlagens seine Mitwirkungspflichten erfüllen kann. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, die erforderlichen Anstrengungen zur Erlangung eines Reisepasses, wie sie dem Schreiben der Botschaft der Republik Nigers in Berlin vom 30. März 2010 zu entnehmen sind, unternommen zu haben. In dem Botschaftsschreiben heißt es u.a. ausdrücklich: „Aussi, tout demandeur de passeport doit disposer des documents suivants qui seront transmis aux autorités compétentes du Niger: - Une carte d´identité nationale - Une copie de l´extrait d´acte de naissance - Une copie du certificate de nationalité - Quatre photos d´identité - Apposer ses empreintes digitales et sa signature sur une feuille - Les frais d´établissement du passeport” Danach muss jeder, der einen Pass bei der Botschaft Nigers beantragt, die im Folgenden aufgelisteten Dokumente bei der Botschaft vorlegen, welche an die zuständigen Behörden in den Niger übersendet bzw. weitergeleitet werden. Nach diesem Schreiben ist eine Passbeantragung bei der nigrischen Botschaft in Deutschland möglich, die die Unterlagen entgegennimmt und an die zuständigen Stellen im Niger weiterleitet. Dies belegt das Schreiben der Botschaft Nigers in Berlin vom 30. März 2010 ausdrücklich mit den Worten „qui seront transmis aux autorités compétentes du Niger“. Die für einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses erforderlichen Unterlagen werden danach von der Auslandsvertretung in Deutschland entgegen genommen und in den Niger weitergeleitet. Benötigt werden für den Antrag insbesondere eine Identitätskarte, sowie die Kopien der Geburtsurkunde und einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Diese Anforderungen zu erfüllen, behauptet der Antragsteller nicht und es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsteller sich in seinem Heimatland um die Erlangung der angeforderten vollständigen Unterlagen bemüht oder aber auch nur die in der Sachakte enthaltene Kopie der Geburtsurkunde sowie die geforderten Photos bei der Botschaft Nigers eingereicht hätte. Der Antragsteller hat mithin bisher keine ausreichenden Bemühungen unternommen, sich die für eine Passbeantragung notwendigen Dokumente aus dem Niger zu beschaffen. Er müsste, sofern eigene Bemühungen erfolglos bleiben, hierzu Verwandte und ggf. einen Rechtsanwalt einschalten. Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag bisher lediglich Anfang 2008 eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie einer Schulbescheinigung aus Niger per Fax übermittelt bekommen. Dass er im Hinblick auf die Erteilung von Identitätsdokumenten Verwandte oder einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte, ist nicht erkennbar. Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie - wie der Antragsteller – ohne authentische Reisedokumente nach Deutschland eingereist sind und damit gezielt die Umstände herbeigeführt haben, die seit Jahren ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung entgegen stehen (Vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997,1 B 74.97, juris, und Beschl. v. 15.6.2006, 1 B 54.06, juris; OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2005, 18 E 687/05; Beschl. v. 12.10.2005, 18 B 1526/05 , Beschl. v. 14.3.2006 , 18 E 924/04 und Beschl. v. 17.4.2008, 18 E 301/07, juris). Auch die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Umstände führen nicht zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen. Hindernisse i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, a.a.O., BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, BVerwG 1 C 9.95, juris; vgl. auch BTDrucks 15/420 S. 80 und 14/8414 S. 75 und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. September 2004, die davon sprechen, dass "eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar" sein muss, Nr. 25.5.1.2 Satz 2). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus dem mit Art. 2 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Privatlebens. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf aber gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es kann hier unterstellt werden, dass der Schutzbereich des Art 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist (vgl. aber auch EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Ist aber der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Aufenthaltsrecht. Art. 8 EMRK sichert einem Ausländer nicht das Recht, sich in einem bestimmten Staat aufhalten zu dürfen. Auch für langjährig ansässige Einwanderer, die in Deutschland geboren oder in jungen Jahren nach Deutschland eingereist sind, kann aus Artikel 8 der Konvention kein absolutes Recht auf Nichtausweisung oder Nichtabschiebung abgeleitet werden (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - [Üner ./. Niederlande, NVwZ 2007, 1279). Vielmehr ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - [Baghli], InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2004, 1046). Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28). Bei Anwendung dieser Vorgaben ist insbesondere eine Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers verhältnismäßig. Zwar ist zugunsten des Antragstellers zu würdigen, dass er in Hamburg seit 1. Dezember 2011 in der Gastronomie beruflich tätig ist. Die Abschiebung dürfte auch einen Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse darstellen, da er gegenwärtig im Bundesgebiet, wo er seit 2002 lebt, seinen Lebensmittelpunkt hat. Schwer wiegt dagegen, dass sich der Antragsteller seinen langjährigen Aufenthalt, der allein seiner (wie oben dargelegt nicht unverschuldeten) Passlosigkeit geschuldet und dadurch auch erzwungen war, über weite Strecken nicht legal war und sich darin gezeigt hat, dass der Antragsteller gesetzliche Pflichten und Verbote nicht beachtet. Eine rechtliche Integration des Antragstellers ist ebenfalls nicht festzustellen. Nach Ablauf der einmalig erteilten auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Jahr 2010 besaß er zu keinem späteren Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel. Er konnte insoweit nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis mangels eines gültigen Passes nicht darauf vertrauen, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der langjährige -wenngleich nur für ein halbes Jahr legale- und anfangs nur geduldete Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland steht ebenfalls nicht entgegen. Art. 8 EMRK gewährt nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Art. 8 EMRK vermittelt dem Antragsteller danach nicht ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Im Verhältnis zu diesem geringen Integrationsstand des Antragstellers in Deutschland ist die an ihn zu stellende Anforderung nicht unangemessen, sich in der Republik Niger um seine Reintegration zu bemühen. Eine Reintegration ist auch nicht unmöglich. Der Antragsteller hatte in der Republik Niger bis zu seinem 32. Lebensjahr gelebt und so vor seiner Ausreise die Sprache seines Heimatlandes nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl muttersprachlich erlernt. Der Antragsteller ist volljährig und ledig. Er hat keine Kinder und ist in einem Alter, in dem ihm der (Wieder-) Aufbau einer selbständigen Lebensgrundlage in seinem Heimatland nach 10-jähriger Abwesenheit zumutbar ist. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann daher nicht festgestellt werden, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Falle des Antragstellers einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt. Mangels entsprechender privater Bindungen ist ein unzulässiger Eingriff in mögliche Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG nicht gegeben. Die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hält einer rechtlichen Überprüfung auch im Übrigen stand. Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Antragsgegnerin bei ehemaligen Asylbewerbern -wie hier- nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden. Da das Bundesamt im Falle des Antragstellers bestandskräftig, d.h. mit nach wie vor bindender Wirkung entschieden hat, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) nicht vorliegen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise des Antragstellers nicht entgegenstehen. Ob auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausnahmsweise eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist, bedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr hier keiner abschließenden Erörterung. Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen dagegen grundsätzlich nicht zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann er sich mithin auch nicht auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen berufen; sie entsprechen nicht der tatbestandlich vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Wie bereits ausgeführt ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie ihm wegen zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet wird. Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen. Nach dieser Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Zwar war die Abschiebung des Antragstellers seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt. Die Regelung stellt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 - wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, "soll" die Ausländerbehörde - in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt - eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung lässt nicht erkennen, dass mit ihr eine eigenständige Anspruchsnorm geschaffen werden sollte, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - trotz der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise - regelmäßig den bloßen Zeitablauf von achtzehn Monaten ausreichen lässt (vgl. hierzu Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Februar 2006, § 25 AufenthG Rn. 102). Das würde im Übrigen praktisch auf eine weitgehende pauschale Altfallregelung hinauslaufen, wie sie der Gesetzgeber auf der Grundlage des Kompromisses um das Zuwanderungsgesetz im Vermittlungsverfahren gerade nicht beabsichtigt hat und wie sie bis heute ausländerpolitisch umstritten ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.