Leitsatz: 1. Es bestehen Zweifel daran, ob Zeiten (jedenfalls auch) auf fehlender Mitwirkung beruhender Passlosigkeit im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. 2. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt eine ausdrückliche Erklärung und ein entsprehendes Verständnis des Inhalts voraus. 3. Der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht ausschließlich die Vergangenheit betrifft, sondern sich gegenwärtig (hier: bezüglich der Kinder des Klägers) fortsetzt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 14. Juni 1978 geborene Kläger ist bangladeschischer Staatsangehöriger. Er reiste 2002 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2003 abgelehnt. Ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Aachen (5 K 125/03.A) führte nicht zur Gewährung eines Schutzstatus. Am 1. Juni 2005 erklärte der Kläger sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen, sobald das Heim-/Rückreisedokument vorliege. In der Folge wurden Duldungen erteilt. Am 8. März 2007 wurde der Kläger im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung einer Vertreterin der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin vorgestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 7. April 2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2010 auf, sich ungeachtet des laufenden Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung um einen gültigen Reisepass zu kümmern. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2010 wurde der Kläger aufgefordert, u.a. einen tabellarischen Lebenslauf vorzulegen und die besuchten Schulen sowie Kontakte zu benennen. Der Kläger gab mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 14. Juni 2010 an, weder Kontakt- noch Referenzpersonen benennen zu können. Ein Lebenslauf wurde in der Folge vorgelegt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld mit, dass die Angaben des Klägers durch einen Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka überprüft worden seien. Demnach habe der Kläger identifiziert werden können. Am 7. Januar 2013 kam die Tochter des Klägers, N. S. I. , zur Welt. Ihre Mutter, die Lebensgefährtin des Klägers Q. B. , wurde am 26. März 2013 volljährig. Der Kläger, seine Lebensgefährtin und die Tochter wohnen seit dem 1. Juni 2013 gemeinsam unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Mit Schreiben vom 25. Mai 2014 wurde für den Kläger, seine Lebensgefährtin und das Kind die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beantragt. Zur Begründung wurde auf § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK sowie auf § 25b AufenthG verwiesen. Der Kläger werde in Kürze einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe auch in der Vergangenheit immer gearbeitet. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. September 2014 u.a. mit, auf die fortdauernde und eigenverschuldete Passlosigkeit sowie die ungeklärte Identität des Klägers sei hinzuweisen. Es sei nicht nachgewiesen, ob der Lebensunterhalt gesichert sei. Des Weiteren sei der Kläger auf die Nachholung des Visumverfahrens zu verweisen. Zudem seien Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 entsprechend nachzuweisen. Die familiäre Gemeinschaft könne ebenso im Heimatland gelebt werden. Der Kläger übermittelte mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 eine Verdienstabrechnung für September 2014. Ihm sei angeraten worden, noch die Sprachprüfung auf dem Niveau A 2 zu absolvieren. Sobald die Vorschrift des § 25b AufenthG in Kraft treten werde, sei ein Nachholen des Visaverfahrens entbehrlich. Der Kläger bemühe sich nachhaltig um die Passbeschaffung. Er legte mit Schreiben vom 12. Februar 2015 u.a. eine Geburtsurkunde sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde („citizenship certificate“) aus Bangladesch vor. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wurde zudem ein Ergebnisbogen Deutsch-Test für Zuwanderer vom 18. Dezember 2014 (Gesamtergebnis unter A2) vorgelegt. Einem weiteren Schreiben vom 12. Juni 2015 waren u.a. weitere Gehaltsabrechnungen beigefügt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 wies der Kläger auf das Inkrafttreten von § 25b AufenthG hin. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 u.a. mit, es müsse nochmals eindringlich auf die Passpflicht hingewiesen werden. Der Kläger legte am 1. Dezember 2015 einen Pass vor. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte er mit, dass er am 15. Januar 2016 den Kurs „Leben in Deutschland“ absolvieren werde. Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Kläger als Hilfskoch beschäftigt werde. Er erhalte ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 655,50 Euro. Sein Arbeitsverhältnis sei unbefristet. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 wurde die Bescheinigung über die Teilnahme am Test Leben in Deutschland vorgelegt. Zudem wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ein Zertifikat Deutsch-Test für Zuwanderer vom 4. Februar 2016 (Gesamtergebnis A 2) vorgelegt. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23. März 2016 u.a. mit, es fehlten aktuelle Verdienstnachweise des Betroffenen. Nach h. M. dürften zudem Duldungen, welche lediglich auf Grundlage etwaiger Hindernisse im Abschiebungsverfahren erteilt würden, nicht in die für eine Erteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG notwendige Aufenthaltsdauer einbezogen werden. Hierzu werde auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen verwiesen. Demnach stelle eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG keinen gedulden Aufenthalt i. S. des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar. In der vorliegenden Aufenthaltsangelegenheit seien jedoch lediglich derartige Duldungsgründe vorgetragen worden. Darüber hinaus seien in den Aufenthaltsangelegenheiten der Lebensgefährtin und des Kindes des Klägers keinerlei Bemühungen erkennbar, die bestehende Passlosigkeit in Eigeninitiative zu beseitigen. Es sei verweigert worden, einen Antrag zur Beschaffung eines Passersatzpapiers auszufüllen. In der Folge legte der Kläger Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Februar 2016 (Netto-Verdienst 550,72 Euro) und Januar 2016 (Netto-Verdienst 548,68 Euro) vor. Mit Schreiben vom 19. April 2016 führte er u.a. aus, die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind hätten sich um die Passbeschaffung bemüht. Es gehe aber nicht zu ihren Lasten, wenn die Passbeschaffung in Bangladesch sich derart schwierig gestalte. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 25. April 2016 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG sei zu versagen, wenn der Betroffene die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzliche Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert bzw. verzögert habe. Im vorliegenden Fall sei erst nach erfolgreicher Ratifizierung der angesprochenen Ermächtigungsgrundlage und allein zum Zwecke der beantragten Erteilung ein gültiges Identitätsdokument vorgelegt worden. Der Kläger legte mit Schreiben vom 3. Mai 2016 u.a. eine weitere Lohn- und Gehaltsabrechnung vor, und zwar für März 2016 (Netto-Verdienst 550,72 Euro). Mit weiteren Schreiben wurden Fristen für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesetzt bzw. von der Beklagten erneut auf die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes der Lebensgefährtin und der Tochter des Klägers verwiesen. Der Kläger bestand auf einer Entscheidung getrennt von seiner Frau. Der Kläger hat am 31. Oktober 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche weiteren Ermittlungen die Beklagte noch anstellen wolle, um über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Es sei kein zureichender Grund dafür vorhanden, dass die Beklagte den Antrag bisher nicht verbeschieden habe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Erteilungsanspruch setze nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichere oder bei der Betrachtung der bisherigen Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten sei, dass er seinen Lebensunterhalt i. S. von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern werde, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich sei. Jedenfalls an dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle es. Von einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung sei auszugehen, wenn der Unterhalt tatsächlich zum größten Teil aus Erwerbstätigkeit bestritten werde. Bei Bezug öffentlicher Mittel müsse das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt deutlich überwiegen. Bei der Berechnung des Lebensunterhaltes sei (wie regelmäßig) stets die gesamte Bedarfsgemeinschaft mit einzubeziehen. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Nachweise (Gehaltsbescheinigung) erziele der Kläger derzeit monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von etwa 550 Euro. In dem beigefügten Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 10. Januar 2017 würden für den Monat Januar 2017 Einkünfte des Klägers in Höhe von 678 Euro angerechnet. Danach sei die Bedarfsgemeinschaft des Klägers auf weitere ergänzende Hilfen in Höhe von 1110,11 Euro angewiesen gewesen. Dieser Betrag übersteige deutlich das vom Kläger erzielte Einkommen. Eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts sei danach nicht gegeben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation des Klägers getroffen werden könne, wonach es diesem voraussichtlich gelingen werde, den Lebensunterhalt in dem erforderlichen Umfang zu sichern. Auch in der Vergangenheit sei der Kläger zum großen Teil auf die (jedenfalls ergänzende) Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Einkommenssituation kurzfristig und erheblich verbessern werde, seien nicht ersichtlich oder dargetan. Von einer Sicherung des Lebensunterhaltes könne auch nicht nach § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Dies folge bereits daraus, dass nicht von einem lediglich vorübergehenden Leistungsbezug ausgegangen werden könne. Zudem würden nur Fallkonstellationen erfasst, in denen die eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zwar zur überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhalts der Eltern ausreichten, nicht jedoch zur Deckung des überwiegenden Lebensunterhalts der gesamten Familie. Das Einkommen des Klägers wäre jedoch auch nicht ausreichend, die überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine Lebensgefährtin zu sichern. In dem Bescheid vom 10. Januar 2017 werde für das Kind des Klägers lediglich ein Regelsatz in Höhe von 237 Euro in Ansatz gebracht. Unabhängig hiervon bestünden im Hinblick auf die in der Vergangenheit durch den Kläger erfolgte langjährige Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Rahmen der Passbeschaffung und der damit einhergegangenen Vereitelung einer Aufenthaltsbeendigung auch erhebliche Zweifel an einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland i. S. von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Allein durch die Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung habe der Kläger überhaupt erst die zeitlichen Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG herbeigeführt. Eine Duldung des Klägers sei in dem gesamten Zeitraum ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Passlosigkeit erfolgt. Es könne dahinstehen, ob unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Lebensgefährtin sowie das gemeinsame Kind des Klägers aktuell allein im Hinblick auf ihre Passlosigkeit geduldet würden und trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte offensichtlich keine Bemühungen zur Passbeschaffung erfolgt seien, dem Anspruch des Klägers auch der Ausschlussgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegenzuhalten sei. Auch könne unter diesem Gesichtspunkt ggf. davon auszugehen sein, dass der Kläger nicht als „geduldet“ i. S. von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen sei. Denn einer Aufenthaltsbeendigung des Klägers stehe derzeit allenfalls der (wegen Passlosigkeit) geduldete Aufenthalt seines Kindes im Bundesgebiet entgegen. Insoweit sei aber nicht erkennbar, dass eine freiwillige Ausreise in das gemeinsame Heimatland Bangladesch nicht möglich wäre bzw. beruhe der Aufenthalt seines Kindes auf einer auch dem Kläger zuzurechnenden Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung (vgl. § 48 Abs. 3 AufenthG), welche unter § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG subsumiert werden könne. Hierzu wurde ein Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 10. Januar 2017 vorgelegt, der u.a. eine Bedarfsberechnung für den Monat Januar 2017 (Regelbedarf Q. B. 368 Euro, N. I. 237 Euro, Kläger 368 Euro, Kosten der Unterkunft 400 Euro, Heizungskosten 85 Euro, Summe 1.458 Euro) enthält, von dem Einkünfte des Klägers in Höhe von 678 Euro abgezogen werden. Mit Beschluss vom 6. März 2017 wurde für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017, ergänzt durch die Schriftsätze vom 9. November 2017 und vom 12. Dezember 2017, noch einen Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2017, wonach der Kläger ein Bruttogehalt von 1.554 Euro erhält, sowie einen Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 25. Oktober 2017 vor. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 2. November 2017 einen Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 30. Oktober 2017 vor. In beiden Bescheiden wird neben dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und der Tochter N. I. auch der Sohn des Klägers, I1. B1. T. , geboren am 7. Juni 2017, genannt. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 vermittelte der Kläger eine Bescheinigung eines Restaurants vom 8. Januar 2018, aus der sich ergibt, dass er seit dem 8. Januar 2018 unbefristet als Hilfskoch angefangen habe. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage 1.210 Euro. Hierzu wurden eine Gehaltsabrechnung für Januar 2018, in der ein Netto-Verdienst von 1.020,37 Euro angegeben wird, sowie mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 der Arbeitsvertrag vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, auch betreffend die Lebensgefährtin und die Tochter des Klägers, und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, denn es ist bereits fraglich, ob sie zulässig ist. Jedenfalls aber ist die Klage unbegründet. Es ist fraglich, ob die Klage zulässig ist. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Der Kläger wurde mit den Schreiben vom 23. März 2016 u.a. darauf hingewiesen, dass Duldungen, welche lediglich auf Grundlage etwaiger Hindernisse im Abschiebungsverfahren erteilt würden, nicht in die für eine Erteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG notwendige Aufenthaltsdauer einbezogen würden. Ob sich aus diesen Erwägungen ein zureichender Grund i. S. des § 75 Satz 1 VwGO ergibt oder eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, dass die Erteilungsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und/oder weitere Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist bzw. sind, in Betracht gekommen wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist die Klage unbegründet. Eine Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies setzt voraus, dass der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hat. Dies ist nicht der Fall, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG oder auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ob der Streitgegenstand der Klage auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst, bedarf keiner Entscheidung, denn auch insoweit liegen die Voraussetzungen nicht vor. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Bei Vorliegen der Maßgaben der Nr. 1 bis 5 ist regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen; diese kann nur im Ausnahmefall verneint werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 9. Von den genannten fünf regelmäßig geltenden Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist der Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs von Kindern im schulpflichtigen Alter (Nr. 5) vorliegend nicht relevant, da die Kinder des Klägers (geboren am 7. Januar 2013 bzw. am 7. Juni 2017) noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Erfüllt wird die Voraussetzung hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Nr. 4). Auch verfügt der Kläger über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 2, 2. Var.). Fraglich ist, ob die zeitlichen Voraussetzungen (Nr. 1) erfüllt werden und der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird bzw. diesbezüglich eine positive Prognose in Betracht kommt (Nr. 3). Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls wurde ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2, 1. Var.) nicht abgegeben. Darüber ist der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt: Der Kläger verhindert die Aufenthaltsbeendigung durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen. Zunächst verfügt der Kläger über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG). Er hat mit Schreiben an die Beklagte vom 24. Februar 2016 ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 4. Februar 2016 vorgelegt, das als Gesamtergebnis A2 nennt. Im Einzelnen wird hinsichtlich Hören/Lesen ein Ergebnis von A2 (23,0 Punkte), hinsichtlich Schreiben ein Ergebnis von unter A 2 (0,0 Punkte) und hinsichtlich Sprechen ein Ergebnis von B1 (79,0 Punkte) genannt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass mit diesem Zertifikat keine Kenntnisse im Sinne des Niveaus A2 hinsichtlich der Schriftsprache nachgewiesen werden. Auch wurde die Rechtsprechung zitiert, wonach die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (auch) Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache umfasst, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8/09 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 136, 231-262. § 25b AufenthG trifft aber insoweit eine von anderen Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (vgl. z. B. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) abweichende Regelung, indem in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG ausdrücklich nur mündliche Deutschkenntnisse verlangt werden. Der Kläger verfügt zudem über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Var. AufenthG), denn er hat mit Schreiben vom 15. Februar 2016 eine Bescheinigung über die Teilnahme am Test Leben in Deutschland vom 3. Februar 2016 vorgelegt. Fraglich ist, ob der Kläger sich i. S. des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Var. AufenthG (da er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt) seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar ist der Kläger bereits 2002 in das Bundesgebiet eingereist, sein langjähriger Aufenthalt beruht aber ausschließlich darauf, dass er bis 2015 keinen Pass vorgelegt hat und derzeitig für seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder ebenfalls keine Pässe vorgelegt werden. Ein geduldeter Aufenthalt i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 ist nicht gegeben, wenn der Ausländer lediglich über eine verfahrensbezogene Duldung aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm verfügt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 18 B 1197/17 - juris, Rn. 2. Vorliegend ist keine verfahrensbezogene Duldung aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben, sondern eine Duldung aufgrund der Passlosigkeit des Klägers. Es erscheint fraglich, ob Zeiten (jedenfalls auch, s. dazu sogleich) auf fehlender Mitwirkung an der Passbeschaffung beruhender Passlosigkeit im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Dies bedarf aber keiner Entscheidung, da der Kläger auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung) jedenfalls deshalb keinen Anspruch hat, weil er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland i. S. des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Var. AufenthG nicht abgegeben hat und der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf daher, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Zwar hat er eine Bescheinigung seines derzeitigen Arbeitgebers, einen Arbeitsvertrag sowie eine Gehaltsabrechnung für Januar 2018 vorgelegt. Auch wenn dass sich hieraus ergebende monatliche Nettoeinkommen von 1.210 Euro geeignet sein dürfte, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft - vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 43 - überwiegend i. S. des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zu sichern, erscheint aber fraglich, ob auf der Grundlage eines erst seit wenigen Wochen bestehenden Arbeitsverhältnisses von einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen oder eine entsprechende Prognose getroffen werden kann. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger zeitweise erheblich geringere Einkünfte hatte (vgl. z. B. die in der Akte der Beklagten befindlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Januar 2016 - Netto-Verdienst 548,68 Euro und für Februar 2016 - Netto-Verdienst 550,72 Euro). Der Kläger hat jedenfalls bislang kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Var. AufenthG). § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt ein positives Bekenntnis voraus; insoweit ist eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu verlangen, vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris, Rn. 34 m. w. N. Bei dem Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG handelt es sich nicht lediglich um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung; vielmehr wird dem Einbürgerungsbewerber ein aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abverlangt, woraus zwingend folgt, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss. Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt; demzufolge ist es – auch verfassungsrechtlich – nicht zu beanstanden, bei einer Einbürgerung im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist, vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris, Rn. 34 m. w. N. Eine diesen Anforderungen entsprechende Erklärung des Klägers liegt bislang nicht vor. Hieran ändert sich auch nichts durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Kläger sei bereit, die Loyalitätserklärung abzugeben und dass dies in der Regel problemlos bei Aufenthaltstitelerteilung bei der Ausländerbehörde erfolgen könne, vgl. aber VG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - Au 1 K 16.1673 - juris, Rn. 22. Eine derartige Erklärung kann das zu verlangende aktive persönliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ersetzen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Var. AufenthG jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) nicht erfüllt wird. Darüber hinaus liegt der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Der Kläger verhindert die Aufenthaltsbeendigung durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs erhielt der Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss des erfolglosen Asylverfahrens erstmals am 12. August 2005 eine Duldung. In der Duldung wird insbesondere angegeben, dass diese erlischt, wenn der Ausländer im Besitz der zur Einreise in das Heimatland berechtigten Dokumente ist oder wenn diese Dokumente der Ausländerbehörde vorliegen und dem Ausländer dies bekannt gemacht wurde. Die Duldung wurde in der Folgezeit verlängert, wobei wiederum die genannte Angabe enthalten war bzw. angegeben wurde, dass die Duldung „bei Vorlage des Heimreisedokumentes“ erlischt. Die Duldung vom 13. Dezember 2010 enthielt erstmalig keinen entsprechenden Vermerk mehr. Der Kläger wurde allerdings auch nach seiner Identifizierung durch einen Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft Dhaka von der Beklagten mehrfach aufgefordert, einen Pass vorzulegen. Als Grund für die weitere Verlängerung der Duldung wurde stets Passlosigkeit angegeben. Nachdem bereits mit Schreiben vom 7. April 2009 sowie nochmals mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden war, wurde am 1. Dezember 2015 sodann der Pass vorgelegt. Die Vermerke in den Duldungen sowie die mehrfachen Aufforderungen des Klägers, einen Pass vorzulegen, lassen mithin erkennen, dass die Abschiebung des Klägers im Zeitraum vom 12. August 2005 bis zum 1. Dezember 2015 (allein) daran gescheitert ist, dass der Kläger keinen Pass vorgelegt hat. Dieser wurde vielmehr erst nach der Geburt seiner Tochter und nach dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegt. Damit hat der Kläger die Aufenthaltsbeendigung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren dadurch verhindert, dass er zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt hat. Erst mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hat er u.a. eine Geburtsurkunde sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde („citizenship certificate“) aus Bangladesch vorgelegt. Gründe dafür, dass ihm dies in den vorangegangen Jahren nicht möglich gewesen wäre, hat er nicht dargelegt und sie sind nicht ersichtlich. Daraus, dass der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG im Präsens formuliert ist („[…] ist zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch […] Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert“), ergibt sich nichts anderes. Zwar setzt § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Nichterfüllung noch andauert, vgl. für den Fall der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. September 2016 - 3 B 168/16 - juris, Rn. 6. Dies führt aber nicht dazu, dass die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen in der Vergangenheit stets unberücksichtigt zu lassen wäre. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers wurde der Ausschlussgrund eingeführt, um Ungerechtigkeiten gegenüber Ausländern, die nicht getäuscht (bzw. solche zumutbaren Mitwirkungsanforderungen erfüllt) haben, zu vermeiden. Die Regelung ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren. Daher sollen beispielsweise zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit oder Identität nur dann unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen seien. Die Regelung soll einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer sein, die in einer Sondersituation getroffene Fehlentscheidung zu korrigieren, andererseits ein Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44 und dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. September 2016 - 3 B 168/16 - juris, Rn. 6. Vorliegend beruht der langjährige Aufenthalt des Klägers allein darauf, dass dieser keinen Pass vorgelegt und u.a. die Geburtsurkunde sowie die Staatsangehörigkeitsurkunde („citizenship certificate“) aus Bangladesch erst nach vielen Jahren vorgelegt hat. Ein anderer Grund für seinen langjährigen Aufenthalt ist nicht erkennbar. Außerdem handelt es sich vorliegend bei der Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht um ein ausschließlich in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Klägers. Er verhält sich vielmehr hinsichtlich seiner Kinder in vergleichbarer Weise. Zunächst wurde im Rahmen einer Vorsprache am 23. März 2016 verweigert, einen Antrag zur Beschaffung eines Passersatzpapiers für die Tochter auszufüllen. Auch wenn die Lebensgefährtin des Klägers mittlerweile ausweislich ihrer Akte einen Antrag auf Ausstellung eines Passes ausgefüllt hat (wobei die Angaben in dem in englischer Sprache gehaltenen Formular wie „Husfru“ zu ihrem Beruf oder „G. C. “ zu Name und Nationalität ihrer Mutter Zweifel daran wecken, ob aufgrund dieser Angaben ein Pass ausgestellt werden wird), sind konkrete Angaben zu Anschrift, Verwandten oder Tätigkeiten in Bangladesch, die bei der Passbeschaffung nützlich sein könnten, oder in Eigeninitiative ergriffene Maßnahmen (weiterhin) nicht ersichtlich. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist Grund dafür, dass der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliegend erfüllt ist, nicht die Passlosigkeit des Klägers bzw. nunmehr seiner Kinder als solche, sondern die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen. Soweit in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, der Kläger habe sich um die Passbeschaffung bemüht, bleiben die Ausführungen hierzu unsubstantiiert. Die bloße Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Passes erscheint insoweit nicht als ausreichend. Die weiteren Angaben dazu, dass der Kläger regelmäßig nachgefragt habe, wurden weder näher erläutert noch gibt es insoweit Anhaltspunkte in der Akte der Beklagten. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers ist, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG) und ist Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Davon abzusehen gebietet nicht die Regelung in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, auch wenn es sich bei diesem Versagungsgrund um eine anspruchsvernichtende Voraussetzung handeln mag, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt. Entscheidend ist insoweit, dass es hier zunächst um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG geht, für die die Darlegungs- und Beweislast beim antragstellenden Ausländer liegt, und dass zudem - bezogen auf 25b Abs. 1 AufenthG - aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die üblichen zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Erlangung von Identitätsnachweisen bzw. eines Passes noch unternehmen kann, vgl. zu § 25 Abs. 5 AufenthG VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2012 - 4 E 2910/12 - juris, Rn. 12 = InfAuslR 2015, 19-23. Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses verlangen je nach den Umständen des Einzelfalles, dass der Ausländer alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beitragen muss, Ausreisehindernisse zu überwinden. Von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen ihm allerdings nicht abverlangt werden. Der Betroffene muss danach insbesondere an der Ausstellung von Passersatzpapieren, die eine Rückreise in das Heimatland ermöglichen, mitwirken, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2012 - 4 E 2910/12 - juris, Rn. 8 = InfAuslR 2015, 19-23 m. w. N. Vorliegend kann angesichts des geschilderten Verlaufs der Passbeschaffung sowohl hinsichtlich des Klägers als auch hinsichtlich seiner Kinder nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beigetragen hätte, Ausreisehindernisse zu überwinden. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben des Vertrauensanwalts vom 15. Januar 2011, durch den der Kläger identifiziert werden konnte, dass im Heimatort des Klägers lebende Personen u.a. angegeben haben, dass der Kläger sieben Brüder, darunter einen Arzt und mehrere Landwirte, sowie vier Schwestern hat. Warum es dem Kläger nicht möglich war, Kontakt mit diesen Verwandten aufzunehmen und es ihm nicht gelungen ist, die Passbeschaffung, die sich trotz seiner Identifizierung Anfang 2011 noch über mehr als vier Jahre hingezogen hat, zu beschleunigen, erschließt sich nicht. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Angabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutrifft, die Kontaktaufnahme mit der Familie in Bangladesch sei nicht erfolgversprechend gewesen, da man eine von der Botschaft legalisierte Vollmacht benötige, um einen Pass ausstellen zu lassen. Jedenfalls ist kein Grund dafür erkennbar, dass der Kläger sich nicht andere Unterlagen aus Bangladesch zur Beschleunigung der Überprüfung seiner Angaben hätte schicken lassen können. Dass keinerlei alte Identitätsurkunden in Bangladesch existieren sollen, ist angesichts des von ihm angegebenen Besuchs zweier Schulen und des Erwerbs sowohl des Abiturs als auch eines Universitätsabschlusses in Bangladesch nicht nachvollziehbar. Vielfach wird wie erwähnt davon ausgegangen, dass der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angesichts seiner Formulierung im Präsens nur gegenwärtiges Fehlverhalten erfasst. Umstritten ist, welche Folgen dies für eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen hat. Nach einer Ansicht ist eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen als Ausnahmefall innerhalb der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4 f. für den Fall der Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 42 ff. („möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG“); OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris, Rn. 10. Die Gegenauffassung nimmt an, dass zurückliegende Täuschungen (bzw. eine zurückliegende Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen) dazu führen können, dass ein Ausnahmefall von der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 8 ff.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 33 ff. Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar auf der Rechtsfolgenseite („soll“) der Ausländerbehörde Ermessen einräumt, die nachhaltige Integration („wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat“) aber Tatbestandsmerkmal der Vorschrift ist. Die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG normierten fünf regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzungen für eine nachhaltige Integration knüpfen an § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG an und gestalten mithin das Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen Integration näher aus. Sie sind daher ebenso auf der Tatbestandsebene zu prüfen wie die Frage, ob trotz der Erfüllung dieser Regelvoraussetzungen ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine nachhaltige Integration zu verneinen ist. Warum tatsächlich eine Integration nicht zu bestreiten sein soll, wenn ein illegal eingereister Ausländer rasch gut Deutsch lernt, einen guten Schul- oder Berufsabschluss erreicht, danach einen qualifizierten Arbeitsplatz mit gutem Verdienst erhält und sich im Übrigen auch noch sozial oder im Bereich des Sports (z.B. Trainer) engagiert, allerdings – aus welchen Gründen auch immer – über längere Zeit über seine Identität getäuscht hat - vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris, Rn. 34 - erschließt sich nicht. Wird über einen langen Zeitraum über die Identität getäuscht oder werden zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen über Jahre hinweg nicht erfüllt, kann dies das Gewicht der Integrationsleistungen beseitigen, insbesondere wenn die lange Aufenthaltsdauer allein auf die Täuschung bzw. Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungsanforderungen beruht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 15; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris, Rn. 4. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in der dargelegten Form einschränkend auszulegen ist und welche Folgen dies für die Berücksichtigung zurückliegenden Fehlverhaltens hat, denn der Kläger hat wie ausgeführt nicht nur über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg keinen Pass vorgelegt und zumutbare Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffungen nicht vorgenommen. Sein Fehlverhalten ist angesichts des vergleichbaren Verhaltens betreffend seine Kinder nicht ausschließlich auf die Vergangenheit bezogen. Diese viele Jahre andauernde Nichterfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten ist alleiniger Grund für den langjährigen Aufenthalt und führt dazu, dass der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG kommt - unabhängig davon, ob diese überhaupt Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist - ebenfalls nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt: Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Kläger hat wie ausgeführt zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob seine Ausreise angesichts der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern aus rechtlichen Gründen (vgl. Art. 8 EMRK) unmöglich ist, denn auch insofern hat der Kläger zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Hindernisse im Hinblick auf die Ausreise der Kinder nicht erfüllt. Ferner ist jedenfalls die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, nicht erfüllt. Gründe für die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.