Urteil
18 K 5164/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0516.18K5164.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger hat nach eigenen Angaben seit dem 1. November 1998 im sicherheitsrelevanten Bereich am Flughafen M. /C. gearbeitet. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Januar 2019 widerrief der Beklagte die zuvor festgestellte Zuverlässigkeit des Klägers. Maßgeblicher Grund hierfür war die seit dem 14. September 2018 rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen. Das gegen die Widerrufentscheidung unter dem Aktenzeichen 18 L 260/19 geführte Eilverfahren blieb erfolglos. Die unter dem Aktenzeichen 18 K 810/19 geführte Klage nahm der Kläger im Anschluss zurück. Unter dem 23. März 2021 beantragte der Kläger über seinen Arbeitgeber erneut die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG. Im Rahmen der anschließenden Prüfung wurden dem Beklagten folgende gegen den Kläger geführte strafrechtliche Verfahren bekannt: 1. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB (StA Köln, 972 Js 9156/15) – Verfahrensausgang unbekannt, 2. Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB (StA Köln, 102 Js 94/17) – Einstellung gemäß § 154 StPO (unwesentliche Nebenstraftat), 3. Bedrohung, § 241 StGB (StA Köln, 102 Js 104/17) – Einstellung gemäß § 154 StPO (unwesentliche Nebenstraftat), 4. Körperverletzung, § 223 StGB (StA Köln, 422 Js 488/18) – endgültige Einstellung ohne Auflagen gemäß § 154 StPO (unwesentliche Nebenstraftat), 5. Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (StA Köln, 932 Js 2606/18) – endgültige Einstellung ohne Auflagen gemäß § 154 StPO (unwesentliche Nebenstraftat), 6. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB (StA Köln 116 Js 1447/19) – Einstellung ohne Auflagen gemäß § 153 StPO (Geringfügigkeit), 7. Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in drei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 30,- EUR (AG Köln, 912 Js 11827/17 702 Ds 79/18; Rechtskraft seit 14. September 2018), 8. Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,- EUR (AG Köln, 932 Js 7319/19 702 Ds 310/19; Rechtskraft seit 18. Juli 2020). Darüber hinaus wurde dem Beklagten seitens des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass der Kläger diesem als Angehöriger der türkisch-rechtsextremistischen rockerähnlichen Vereinigung U. e.V. bekannt sei. Hierüber setzte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2021 in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, sich zu den angeführten Tatsachen zu äußern. Eine Stellungnahme durch den Kläger erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 10. September 2021, dem Kläger zugestellt am 14. September 2021, lehnte der Beklagte den Antrag ab und sprach dem Kläger die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu geringeren Geldstrafen verurteilt worden sei und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Aufgrund der Verurteilungen des Klägers sei daher von dessen Unzuverlässigkeit auszugehen. Besondere Umstände, die die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit widerlegen könnten, seien nicht ersichtlich. Mangels Stellungnahme habe der Kläger solche auch nicht geltend gemacht. Der Kläger hat am 8. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei zuverlässig i.S.d. § 7 LuftSiG. Zwar sei das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG erfüllt, allerdings könne die gesetzliche Vermutung widerlegt werden. Ein einschlägiges Regelbeispiel stehe der Zuverlässigkeit dann nicht entgegen, wenn besondere Umstände charakterliche oder persönliche Schwächen ausschlössen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, keine weiteren Straftaten begangen habe. Auch habe er seine Arbeit im Sicherheitsbereich des Flughafens 19 Jahre lang beanstandungsfrei ausgeführt. Die abgeurteilten Straftaten stünden in keinem direkten Zusammenhang mit der Luftsicherheit. Diese vom Gesetz zwar nicht geforderte Konnexität müsse im Rahmen der Interessenabwägung dennoch Berücksichtigung finden. Insbesondere sei eine verkehrsrechtliche Straftat anders zu bewerten als eine vermögensrechtliche, welche Spekulationen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Luftsicherheit mit Blick auf etwaige finanzielle Notlagen eröffne. Soweit der Beklagte unterstelle, er, der Kläger, würde bei erneuten Stresssituationen wieder ohne Fahrerlaubnis fahren, sei die Relevanz für die Luftsicherheit nicht erkennbar. Auch habe er mittlerweile eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich absolviert und attestiert bekommen, dass eine Wiederholung aufgrund seines Lebenswandels ausgeschlossen sei. Entsprechend verfüge er wieder über eine Fahrerlaubnis. Zudem habe zwischenzeitlich auch die Stadt Köln seine Zuverlässigkeit im Rahmen einer Überprüfung nach § 34a GewO festgestellt. Ferner seien die Verurteilungen seiner besonderen Lebenssituation geschuldet gewesen. Anlass der Taten sei jeweils eine fernmündliche Auseinandersetzung mit seiner nunmehrigen Ex-Frau gewesen, die vorgegeben habe, dass die gemeinsamen Kinder seine sofortige Anwesenheit benötigten. Die Auseinandersetzungen und die unschönen Umstände der Trennung hätten ihn zu den Taten getrieben. Inzwischen habe er diese reflektiert und insbesondere die Kinder als „Trigger“ für sein Verhalten identifiziert. Da die Kinder inzwischen älter seien, könnte ihre vermeintliche Hilfsbedürftigkeit nun nicht mehr gleichermaßen benutzt werden, um ihn zu spontanen Handlungen zu treiben. Dass er nach seiner ersten Verurteilung und dem Widerruf seiner Zuverlässigkeitsfeststellung erneut straffällig geworden sei, spreche ebenfalls nicht gegen die Widerlegung des Regelbeispiels. Die psychologische Ausnahmesituation sei durch den Widerruf nicht beendet gewesen. Soweit der Beklagte lediglich auf den Zeitraum unmittelbar nach Widerruf der Zuverlässigkeit abstelle und die zwischenzeitig vergangene Zeit unberücksichtigt lasse, stelle dies einen Ermessensfehlgebrauch dar. Im Übrigen sei die Verurteilung zu 70 Tagessätzen für drei Taten als verhältnismäßig gering anzusehen, da das Gericht den Hintergrund der Taten entsprechend berücksichtigt habe. Mit Blick auf diese Umstände, nämlich den vom ihm, dem Kläger, eingeleiteten Wandel seiner Lebensumstände und die sich aus der Versagung der Zuverlässigkeitsfeststellung ergebenden persönlichen, finanziellen und insbesondere arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sei eine Versagung nicht geboten. Auch die anderweitigen Strafverfahren sowie die Mitteilung des Verfassungsschutzes seien als sonstige Erkenntnisse nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit zu widerlegen. Nach seiner Kenntnis seien die Verfahren 102 Js 94/17 und 972 Js 9156/15 jeweils eingestellt worden. Letzteres Verfahren könne schon mit Blick auf den Tatzeitpunkt (2. November 2015) nicht relevant sein. Ergänzend legt der Kläger einen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25. September 2019 vor, wonach das Verfahren 102 Js 94/17 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 6. September 2018 eingestellt worden ist. Er sei weiterhin kein Mitglied des U. e.V. Er habe lediglich im Rahmen der kulturellen Pflege und des Interesses an der nationalen Politik seines Heimatlandes Kontakt zu dem Verein gehabt. Dieser gebe sich nach außen hin als türkisch-nationale Bruderschaft aus, die Zugehörigkeit zur Ülkücü-Bewegung sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Er habe sich lediglich bei einigen ihrer Buchverkäufe engagiert. Als er herausgefunden habe, wer hinter der Organisation stehe, habe er den Kontakt abgebrochen. Eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz liege demnach nicht vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des zum Aktenzeichen 26.02.2003/XXX 0000000/0000 ergangenen Bescheids vom 10. September 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger erfülle das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Besondere Umstände des Einzelfalls, mit denen die gesetzliche Vermutungswirkung des Regelbeispiels widerlegt werden könne, habe der Kläger auch mit der Klagebegründung nicht vorgetragen. Die bislang beanstandungsfreie Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit seit dem Jahr 2000 begründe keinen besonderen Vertrauenstatbestand, sondern sei nur das, was von jedem Arbeitnehmer verlangt werde. Das Gesetz sehe insofern auch keinen „Bonus“ für den bei der Prüfung zugrunde zu legenden Maßstab vor. Im Übrigen könnten sich persönliche Lebensumstände stets kurzfristig ändern, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung auch in zeitlichen Abständen neu durchgeführt werden müsse. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit am Flughafen M. /C. hätten dem Kläger zudem die hohen Anforderungen des § 7 LuftSiG bekannt sein müssen. Nach den Angaben des Klägers sei bereits mit Bescheid vom 10. Januar 2019 eine zuvor festgestellte Zuverlässigkeit des Klägers widerrufen worden. Danach sei der Kläger am 23. Juli 2019 erneut straffällig geworden und mit seit dem 18. Juli 2020 rechtskräftigem Urteil zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Demnach hätten den Kläger weder seine vorherige Verurteilung noch der erfolgte Widerruf seiner Zuverlässigkeitsfeststellung hinreichend beeindruckt, um sich daraufhin straffrei zu verhalten. Es fehle demnach an einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit den Taten. Da Straftatbestände die Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit kennzeichneten und es im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG um das Vertrauen in die Rechtsordnung gehe, sei auch nicht von Bedeutung, dass die Taten des Klägers nicht in direktem Zusammenhang mit der Luftsicherheit stünden. Zudem seien verkehrsrechtliche Straftaten nicht anders zu bewerten als vermögensrechtliche Straftaten. Sowohl im Straßenverkehr als auch im Bereich des Luftverkehrs könnten kleinste Nachlässigkeiten weitreichende Folgen haben. Irrelevant sei, dass der Kläger inzwischen wieder in Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Auch wenn damit ausgeschlossen sei, dass er erneut gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstoße, lasse dies nicht darauf schließen, dass er sich künftig insgesamt rechtstreu verhalte. Für die Zuverlässigkeit des Klägers spreche auch nicht, dass die Taten im Rahmen von Auseinandersetzungen mit seiner Ex-Frau begangen worden seien. Lebensumstände könnten sich jederzeit wieder zum Negativen ändern, sodass die Befürchtung bestehe, dass der Kläger bei weiteren Schicksalsschlägen erneut rechtswidrige Verhaltensweisen zeigen könne. Dass seine Kinder seine Anwesenheit benötigt hätten, rechtfertige keine Straftat, da der Kläger andere Verkehrsmittel hätte nutzen können. Zudem müsse auch am Flughafen zwingend Stresssituationen unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben standgehalten werden. Grundsätzlich werde zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, wenn sich Lebensumstände zum Positiven veränderten. Jedoch müsse ein ausreichender Zeitraum vergangen sein, um mit hinreichender Sicherheit prognostizieren zu können, dass der Betroffene keinen erneuten Rechtsverstoß begehen werde. Hierfür habe der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren als Orientierung vorgegeben, welche beim Kläger seit Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht verstrichen seien. Angesichts dessen könne dahinstehen, in welcher Verbindung der Kläger zum U. e.V. stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10. September 2021, mit dem der Beklagte dem Kläger die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung seiner Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG, § 113 Abs. 5 VwGO. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die in diesem Rahmen getroffene behördliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht. Vgl. zur Vorgängernorm: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 16. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung und orientiert sich inhaltlich an § 18 Abs. 2 LuftPersV sowie § 5 WaffG. Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG insbesondere laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf die Sachlage ist dabei wegen der zeitlich begrenzten Geltungskraft jeder Zuverlässigkeitsfeststellung auch im Rahmen der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Hinsichtlich der Rechtslage kommt es dagegen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an. Vgl. BVerwG, Urteil, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 15 in Bezug auf § 29d LuftVG; VG Düsseldorf, Urteil vom – 6 K 7615/16 – juris Rn. 54. Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hat der Beklagte die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint. Der Kläger erfüllt das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG in zweifacher Hinsicht, da er wegen vorsätzlicher Straftaten einmal zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen und ein zweites Mal zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Erstmalig verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen am 6. September 2018 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen. Eine weitere Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde gegen ihn am 27. Mai 2020 ausgesprochen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 10. September 2021 waren seit dem Eintritt der Rechtskraft sowohl der ersten als auch der (maßgeblichen) letzten Verurteilung am 14. September 2018 bzw. 18. Juli 2020 noch keine fünf Jahre verstrichen. Die Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat der Kläger durch sein Vorbringen auch nicht widerlegt. Die durch das Regelbeispiel indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Dies setzt voraus, dass die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind, und es demnach einer tatbezogenen Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, bedarf. Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 8 CS 18.2529 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. An solchen Tatsachen fehlt es hier. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände sind ungeeignet, die Regelvermutung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG zu widerlegen. Etwas anderes folgt zunächst nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, die zuerst verhängte Strafe von 70 Tagessätzen sei für drei Taten als verhältnismäßig gering anzusehen. Denn die Verurteilung liegt bereits oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorgesehenen Schwelle von 60 Tagessätzen. Dabei ist unerheblich, dass diese Schwelle erst nach Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren unterhalb der Schwelle liegenden Einzelstrafen erreicht wird. Insoweit ist auf die tatsächlich erfolgte Verurteilung zu einer bestimmten Zahl von Tagessätzen und nicht auf die jeweils in Ansatz gebrachten Einzelstrafen abzustellen. So kommt es auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, an dem sich § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG inhaltlich orientiert, vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53, auf die Tatsache der Verurteilung als solche an, nicht aber auf die Tat in ihrer rechtlich-dogmatischen Einordnung. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgt eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten, die sich letztlich in der konkreten Tagessatzhöhe widerspiegelt. Vgl VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2021 – AN 10 K 20.00900 – juris Rn. 32. Zudem lässt sich daraus, dass gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Var. 2 LuftSiG auch die mindestens zweimalige Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe die Regelvermutung auslöst, die gesetzgeberische Wertung ableiten, dass auch die Wiederholung der Straffälligkeit maßgeblich die Schwere einer Tat begründen kann. Vgl. zum Widerruf der Waffenbesitzkarte: VG München, Beschluss vom 19. März 2015 – M 7 S 15.229 – juris Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 4 E 2140/12 – juris Rn. 16. Soweit der Kläger vorträgt, dass die abgeurteilten Taten jeweils im Zusammenhang mit fernmündlichen Auseinandersetzungen mit seiner Ex-Frau gestanden hätten, die die gemeinsamen Kinder als Vorwand für seine umgehend notwenige Anwesenheit vorgebracht habe, folgt hieraus nicht die Annahme seiner Zuverlässigkeit. Denn die Zuverlässigkeitsfeststellung beinhaltet gerade die Prognose, dass sich der Betreffende auch dann rechtstreu verhält, wenn er von außen ungünstig beeinflusst wird, etwa wenn ihm Nachteile angedroht werden oder er schwierigen Lebensumständen ausgesetzt ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 18 L 1059/20 – n.v., S. 4. Der Überprüfte muss nach seinem bisherigen Verhalten die Gewähr dafür bieten, auch in Stresssituationen steuerungsfähig zu bleiben und die erforderliche Selbstbeherrschung aufweisen, um den Anforderungen an eine Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich gerecht zu werden. Auch wenn es dem Kläger, seinen diesbezüglich äußerst vagen Vortrag zugrunde gelegt, maßgeblich um das Wohlergehen seiner Kinder gegangen sein und er sich im Zeitpunkt der Taten infolge der Trennung von seiner Ex-Frau in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben mag, lässt dies die (wiederholte) Verwirklichung eines Straftatbestandes noch nicht in einem besonders milden Licht erscheinen. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger keine anderen Fortbewegungsmöglichkeiten, wie etwa öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis, zur Verfügung gestanden hätten, um schnellstmöglich zu seinen Kindern zu gelangen. Sein Verhalten legt die Befürchtung nahe, dass er sich auch im Rahmen anderer belastender Situationen entsprechend impulsiv und gefühlsgeleitet verhalten und hierbei die Interessen der Luftsicherheit aus den Augen verlieren könnte. Ohne dass es in Anbetracht des Vorstehenden entscheidend auf den Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Angaben ankäme, decken diese sich im Übrigen auch nicht mit denjenigen, welche er in Bezug auf die erste Verurteilung im Verfahren 18 L 260/19 vorgebracht hat. Als Auslöser einer Fahrt gab er dort eine Autopanne seiner Ex-Frau an. Er habe das Fahrzeug repariert und dann aus der „Gefahrenzone“ gebracht. Ein etwaiger Zusammenhang mit seinen Kindern ist insofern nicht ersichtlich. Als weiteren Auslöser nannte er, dass der Kindergarten ihn darüber informiert habe, dass sein Kind verunfallt sei. Dies widerspricht seiner hiesigen Angabe, dass den Fahrten jeweils eine fernmündliche Auseinandersetzung mit seiner Ex-Frau vorausgegangen sei. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen Strafvorschriften nicht lediglich ein singuläres, auf einer einmaligen Ausnahmesituation beruhendes Ereignis darstellte, sondern der Kläger sich fortlaufend über die Rechtsordnung hinweggesetzt hat. Bereits der ersten Verurteilung des Klägers im Jahr 2018 lagen drei Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zugrunde. Nach dieser Verurteilung und dem daran anschließenden Widerruf seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung im Jahr 2019 verstieß der Kläger erneut gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Dieses Verhalten zeigt eine mangelnde Auseinandersetzung mit der vorherigen Tat auf und verdeutlicht, dass er sich nicht einmal anlässlich der beruflichen Konsequenzen dazu veranlasst sah, nunmehr die Anforderungen der Rechtsordnung zu wahren. Die Widerlegung der Regelvermutung kommt im Übrigen dann nicht in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG weitere Indizien auf eine in der Straftat zum Ausdruck kommende allgemeine Charakterschwäche hindeuten. Sonstige Erkenntnisse können dabei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG insbesondere laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren sein. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 – juris Rn. 50 ff. Mit Blick hierauf ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass gegen den Kläger im Zeitraum von 2017 bis 2019 fünf weitere Strafverfahren wegen Betruges, Bedrohung, gefährlicher und einfacher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt wurden, die letztlich zwar alle gemäß § 154 StPO (unwesentliche Nebenstraftat) bzw. gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden. Dabei hat die Kammer das Verfahren 972 Js 9156/15 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, dessen Ausgang sich aufgrund der zwischenzeitlichen Vernichtung der Verfahrensakte nicht mehr hat aufklären lassen, im Rahmen der Gesamtwürdigung unberücksichtigt gelassen. Die übrigen Strafverfahren lassen es jedoch als fernliegend erscheinen, dass die beiden Verurteilungen allein aus einer seinerzeitigen emotionalen Ausnahmesituation resultierten und daher keinerlei Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung und das Verantwortungsbewusstsein des Klägers zuließen. Vielmehr offenbart sich in dieser Zusammenschau eine grundsätzlich rechtsfeindliche Gesinnung des Klägers, die sich auch nicht ausschließlich, wie es im Vortrag des Klägers anklingt, in der Begehung von Verkehrsstraftaten äußerte. Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug der abgeurteilten Taten stellt ebenfalls keinen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden, Umstand dar. Der Regeltatbestand setzt gemäß § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 LuftSiG eine strafrechtliche Verurteilung voraus, ohne dass diese im Zusammenhang zu Belangen der Luftsicherheit stehen muss. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 B 1433/19 –, n.v., S. 8. Straftatbestände kennzeichnen vielmehr Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG baut auf das Vertrauen der Rechtsordnung auf, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Auch sollen nicht nur unmittelbar von dem Überprüften ausgehende Gefahren für die Luftsicherheit abgewehrt werden. Eine Gefährdung kann auch dadurch entstehen, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens und Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, Dritten zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorkehrungen verhilft. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 16. Angesichts dessen lässt auch eine Straftat im Straßenverkehr regelmäßig hinreichende Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung und Rechtstreue des Betroffenen zu. Hierzu fügt sich, dass die Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung ist, dass derjenige, der nicht durch den Erwerb der erforderlichen Erlaubnis den Nachweis seiner Eignung zum Führen eines Fahrzeugs erbracht hat, eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Vgl. Weidig, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVG, § 21 Rn. 1. Durch die Verwirklichung des Tatbestandes hat der Kläger zumindest abstrakt eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und seine Belange damit jedenfalls zeitweise über die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gestellt. Er hat deutlich aufgezeigt, dass er mit Gefahren, die von seinem Verhalten für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter ausgehen, zu sorglos umgeht und sein Verhalten daher kein Vertrauen dergestalt verdient, dass er die Interessen der Luftsicherheit jederzeit und in jeder Hinsicht zu wahren bereit ist. Auch dass der Kläger eigenen Angaben zufolge bereits seit vielen Jahren als Luftsicherheitsassistent tätig ist und die abgeurteilten Taten sein Arbeitsleben nicht beeinträchtigt hätten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, insbesondere die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG, lässt sich daraus nicht ableiten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 18 L 1612/21 – juris Rn. 40. Auch der Vortrag, dass seit der letzten Tatbegehung im Juli 2019 im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits ca. zwei Jahre vergangen waren und der Kläger seitdem nicht erneut straffällig geworden ist, greift nicht durch. Die Einhaltung der Rechtsordnung stellt zunächst eine grundlegende, selbstverständliche Anforderung dar, ohne darüber hinaus in besonderem Maße honorierungswürdig zu sein. Zwar kann ein nachhaltiger Einstellungswandel die vorbeschriebenen Umstände, welche die luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers stützen, verblassen bzw. entfallen lassen. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist jedoch ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Angabe eines geänderten Lebenswandels ausgeräumt werden könnten. Hierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass das spezifische Gefährdungspotenzial, welches sich im Verhalten des Betreffenden offenbart hat, nicht (mehr) besteht. Gefordert ist die Verlässlichkeit eingeleiteter Einstellungs- bzw. Verhaltensänderungen, die ihrerseits regelmäßig erst bei längerer Dauer oder anderweitiger gewichtiger Bewährung und Manifestation der Veränderungen angenommen werden kann. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 23. Der Grad der Anforderungen, die an einen solchen Wandel zu stellen sind, unterscheidet sich nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Gegen einen solchen Wandel spricht, wenn sich die beruflichen und privaten Lebensumstände nicht wesentlich von denen im Tatzeitpunkt unterscheiden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 – juris Rn. 80 f. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass sich seine Lebensumstände seit der letzten Tatbegehung verändert hätten. So seien die Konflikte mit seiner Ex-Frau etwas abgeschwächt, auch wenn das Verhältnis nach wie vor schwierig sei. Zudem habe das Heranwachsen der gemeinsamen Kinder dazu geführt, dass diese nicht mehr gleichermaßen durch seine Ex-Frau instrumentalisiert werden könnten, um ihn zu spontanen Handlungen zu treiben. Auch lebe der gemeinsame Sohn inzwischen dauerhaft bei ihm. Aus diesen Umständen kann jedoch noch nicht mit der hinreichenden Sicherheit auf eine nachhaltige Verhaltensänderung des Klägers geschlossen werden. Denn jedenfalls die eingestellten Strafverfahren zeigen, dass er nicht nur im Rahmen der familiären Konflikte wiederholt gegen Straftatbestände verstoßen hat. Im Übrigen darf – wie oben dargelegt – bezweifelt werden, dass diese stets Auslöser der abgeurteilten Taten waren. Soweit er das Verhältnis zu seiner Ex-Frau selbst weiterhin als schwierig bezeichnet, legt auch dies die Befürchtung nahe, dass es in Zukunft in diesem Kontext wieder zu entsprechenden strafrechtlich relevanten Vorfällen kommen könnte. Bezweifelt werden darf in Anbetracht der mehrmaligen Begehung auch, dass der Kläger sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens vorbehaltlos einsichtig zeigt. Gleiches gilt, soweit er die Verantwortung für seine Taten offenbar zumindest teilweise bei seiner Ex-Frau zu verorten sucht, welche die Kinder instrumentalisiert und deren vermeintliche Hilfsbedürftigkeit benutzt habe, um ihn zu spontanen Handlungen „zu treiben“. Vorbehaltlose Einsicht ist für die Annahme eines Einstellungswandels jedoch unabdingbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 – juris Rn. 85. Zudem reicht die relativ kurze beanstandungsfreie Zeit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht aus, um die sich aus den Gesamtumständen ergebenden begründeten Zweifel auszuräumen. Insofern hat der Gesetzgeber die Dauer, innerhalb derer der Betroffene nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung treten darf, in Form der Fünf-Jahresregelung kodifiziert, welche vorliegend noch nicht verstrichen ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 18 L 1918/22 – n.v., S. 8. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Abschluss einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nunmehr wieder in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Maßstab der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung ist bereits nicht mit demjenigen, der bei der Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug angewandt wird, identisch. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 2010 – OVG 12 N 7.10 – juris Rn. 4. Dies gilt schon angesichts des ungleich größeren Gefahrenpotenzials, das durch unzuverlässige Personen im Bereich des Luftverkehrs hervorgerufen wird. Soweit der Kläger im Rahmen der abgeurteilten Taten eine grundlegend feindliche Einstellung zur Rechtsordnung offenbart hat, kommt es auch nicht darauf an, dass mit Erlangung der Fahrerlaubnis jedenfalls eine erneute Straffälligkeit des Klägers nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ausscheidet. Weiterhin führt auch der Umstand, dass die Stadt Köln die Zuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 34a Abs. 1 GewO annimmt, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch im Rahmen der bewachungsgewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 34a GewO ist der Maßstab nicht gleichermaßen streng wie im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung. Dies zeigt sich schon daran, dass § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO, der zwar ebenfalls eine Vermutung dergestalt aufstellt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliegt, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, auf die Verwirklichung eines der dort explizit aufgezählten Straftatbestände abstellt. Der vorliegend gegenständliche Straftatbestand nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist dabei gerade keine Katalogtat des § 34a GewO. Anders als im Luftsicherheitsgesetz hat der Gesetzgeber in der Gewerbeordnung damit eine Differenzierung zwischen verschiedenen Straftaten und deren Einfluss auf die Zuverlässigkeit vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für den Ausgang des Rechtsstreits schließlich unerheblich, ob der Beklagte im Rahmen der Gesamtwürdigung hinreichend berücksichtigt hat, dass es sich bei den abgeurteilten Taten um Straßenverkehrsdelikte handelt, denen der Kläger eine geringere luftsicherheitsrechtliche Relevanz zuschreibt. Auf etwaige Fehler des Beklagten im Rahmen der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt es nicht an. Denn der Behörde stehen – wie dargelegt – bei Feststellung der Zuverlässigkeit des Betroffenen weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum zu. Vielmehr unterliegt die Beurteilung der Zuverlässigkeit der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung. In Anbetracht der sich aus § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG ergebenden Regelvermutung, welche vorliegend auch nicht aufgrund besonderer Umstände widerlegt ist, kann letztlich offen bleiben, in welcher Verbindung der Kläger darüber hinaus zu der türkisch-rechtsextremistischen Vereinigung U. e.V. steht und inwieweit dies ebenfalls der Feststellung seiner Zuverlässigkeit entgegen steht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.