Beschluss
4 E 3009/11
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0201.4E3009.11.0A
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Leitsätze
Zur Antragsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Antragsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen Oktober 2002 in Tunesien mit einem Visum zur Familienzusammenführung im Januar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Januar 2003 erhielt er im Hinblick auf seine Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bis zum 26. Januar 2006. Am 9. Januar 2006 stellte er einen Antrag auf Verlängerung und beide Eheleute erklärten, weder getrennt noch in Scheidung zu leben. Der Antragsteller erhielt darauf am 30. Januar 2006 eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Auf seinen Antrag hin wurde der Antragsteller Oktober 2007 eingebürgert. Nachdem die zuständige Behörde Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau im Jahr 2007 in Tunesien geschieden wurde, wurde die Einbürgerung des Antragstellers Oktober 2008 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückgenommen. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2009 zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller erhobene Klage (4 K 1468/09) wurde mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung September 2010 (rechtskräftig seit dem 19. November 2010) abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es, die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG sei nicht zu beanstanden, weil die Einbürgerung durch arglistige Täuschung bzw. vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen seien, erwirkt worden sei. Entscheidend sei insoweit, dass der Antragsteller Oktober 2007 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau vorsätzlich unrichtig angegeben habe, dass kein Scheidungsantrag gestellt sei und die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestehe. Unstreitig sei jedoch zumindest im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einbürgerung durch die Übergabe der Einbürgerungsurkunde am 15. Oktober 2007 ein Scheidungsverfahren in Tunesien bereits anhängig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts in Gafsa (Tunesien) vom 10. Dezember 2007. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg 4 K 1468/09 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und bat um Mitteilung, welche Unterlagen zur Antragsbearbeitung benötigt werden würden. Am 13. Januar 2011 stellte der Antragsteller erneut förmlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er legte dazu einen Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2010 sowie einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung vor. Daraufhin erhielt der Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und eine Beschäftigungserlaubnis. Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2011 und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland Tunesien an. In den Gründen verwies die Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller durch falsche Angaben einen Ausweisungsgrund nach § 55 AufenthG gesetzt habe und somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Gründe für ein Abweichen von der Regel seien nicht ersichtlich, insbesondere sei auch ein Schutz gemäß Art. 8 EMRK nicht festzustellen. Mit Schreiben vom 1. März 2011 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen. Er verwies darauf, dass er sich nicht strafbar gemacht habe und in Tunesien seine berufliche Stellung aufgegeben und jahrelang in Deutschland mit seiner deutschen Ehefrau gelebt habe. Angesichts der Dauer seines Aufenthaltes genieße er den Schutz des Art. 8 EMRK. In Tunesien stünde er vor dem Nichts und erschwerend kämen die derzeitigen Verhältnisse in Tunesien hinzu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit in Tunesien eine Arbeit finden könne. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 3. März 2011 eine Aussetzungsbescheinigung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der Antragsteller mit, dass er nach wie vor beschäftigt sei, eine feste Freundin habe und sich häufig mit Freunden und Arbeitskollegen treffe. Er sei daher sehr gut integriert und habe im Übrigen einen Intensivsprachkurs erfolgreich durchgeführt. Auf weitere Nachfragen der Antragsgegnerin gab der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2011 an, dass seine Ehefrau keine Unterhaltsansprüche gegen ihn habe und er - unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 - eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 38 AufenthG beanspruche. Die Antragsgegnerin stellte daraufhin weitere Ermittlungen hinsichtlich der Integration des Antragstellers an. Mit Bescheid vom 18. November 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung gab sie Folgendes an: Der Antragsteller habe zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG analog. Er habe den entsprechenden Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - hier mit Rechtskraft des Urteils des VG Hamburg am 16. November 2010 - gestellt, daher greife die Ausschlussfrist des § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Der Antrag sei erst mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011 gestellt worden. Der Antragsteller habe jedoch auch in der Sache keinen Anspruch, weil er durch seine vorsätzlich falschen Angaben im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt habe und somit die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einschlägig sei. Der Antragsteller erfülle demnach nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis. Davon könne auch nicht aufgrund eines besonderen Falles abgesehen werden. Hier sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf dem Fehlverhalten des Antragstellers beruhe. Letztlich sei bei einer zu treffenden Ermessensentscheidung nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Zu Gunsten des Antragstellers sei zwar zu berücksichtigen, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK für ihn eröffnet sei, weil er sich im Bundesgebiet eine berufliche Existenz aufgebaut habe und gesellschaftliche, freundschaftliche und familiäre Kontakte im Bundesgebiet pflege. Nicht erkennbar sei jedoch, dass eine Rückkehr nach Tunesien unzumutbar wäre. Der Antragsteller habe die ersten fast 31 Jahre seiner Sozialisation in seinem Heimatland durchlaufen; mit seinen Verwandten in Tunesien unterhalte er zumindest teilweise aktuellen Kontakt. Es sei auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in ein Unruhegebiet ausreisen müsse. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr Repressalien seitens des tunesischen Staates zu befürchten habe. Bei einer Abwägung aller Interessen seien die Gründe, die zu dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hätten, besonders schwer zu Lasten des Antragstellers zu werten. Sonstige Besonderheiten, die zu einer positiven Ermessensentscheidung führen könnten, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Antragsteller zwar in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK falle, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet fest verwurzelt und es ihm nicht zumutbar sei, in sein Heimatland Tunesien zurückzukehren. Letztlich erfülle der Antragsteller auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, weil ein Ausweisungsgrund vorliege. Nicht zu erkennen sei ein atypischer Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG; auch im vorliegenden Zusammenhang führten die bereits aufgeführten Gründe nicht zu einer positiven Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Letztlich lasse sich mangels aktueller Gehaltsnachweise auch nicht erkennen, dass der Antragsteller derzeit seinen Lebensunterhalt sichern könne. Am 14. Dezember 2011 hat der Antragsteller Klage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, seinen Antrag neu zu bescheiden, erhoben (4 K 3008/11) und den vorliegenden Antrag gestellt. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus der analogen Anwendung des § 38 AufenthG. Im Übrigen könne er sich auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK berufen. Der Antragsteller beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3008/11 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidung war, sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Akte 4 K 1468/09 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig (1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist zulässig. Der Antragsteller kann sich insbesondere auf ein Rechtsschutzinteresse berufen, denn sein Aufenthaltsstatus ist abhängig von der Frage, ob ihm ein Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis zusteht. Soweit er ursprünglich seit Januar 2006 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, so hat sich diese mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung am 15. Oktober 2007 auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.4.2011, 1 C 2/10, juris), der sich das Gericht anschließt, lebt diese auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist auch nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, hat für den Antragsteller über die Versagung der beantragten Begünstigung hinaus die belastende Wirkung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgelöst (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), weil er infolge seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vollziehbar ausreisepflichtig war. Diese belastende Regelung ist einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugänglich. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage führt dazu, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt wird und deshalb der Ausländer nicht mehr abgeschoben werden darf, solange die aufschiebende Wirkung fortdauert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.2007, 3 Bs 396/05). 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage 4 K 3008/11 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dann aber überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers, vorerst von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Anderweitige private Interessen des Antragstellers, die im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. a) Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus der analogen Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. aa) Zwar geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass in den Fällen der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011, 1 C 16/10, Juris). Der Antragsteller hat jedoch die für einen solchen Anspruch maßgebliche sechsmonatige Antragsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG versäumt. Allerdings teilte das Gericht nicht die Auffassung, dass diese Frist versäumt sei, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst im Juni 2011 und somit mehr als sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils des VG Hamburg gestellt habe. Der Antragsteller hatte nämlich bereits im Oktober 2010 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. In diesem Antrag hatte er darauf hingewiesen, dass er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantrage; ergänzend wies er darauf hin, dass er "immer noch in Lohn und Brot" stehe. Dieser Antrag kann vor dem Hintergrund des Scheidungsverfahrens und Rücknahme der Einbürgerung nach Auffassung des Gerichts nur so verstanden werden, dass nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis aus eheunabhängigen Gründen begehrt wird. Der Streitgegenstand eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird nämlich grundsätzlich bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.2010, 5 Bf 62/08, Juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, InfAuslR 2008, 71). Schränkt der Ausländer seinen Anspruch - wie hier - nicht auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage ein, ist der behauptete Anspruch nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). bb) Der Antragsteller hat aber die sechsmonatige Antragsfrist auch mit seinem Antrag vom Oktober 2010 versäumt, weil diese nach Auffassung des Gerichts nicht mit Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu laufen begann, sondern bereits mit Erlass der Verfügung, weil die Rücknahme der Einbürgerung mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen war. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das erkennende Gericht anschließt, führt insoweit in seiner Entscheidung vom 19. April 2011 (1 C 16/10, juris) ausdrücklich aus: "… Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese Kenntnis liegt entgegen der Ansicht der Beklagten in Fällen des Verlusts der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung nicht schon mit dem Zugang des Rücknahmebescheides vor, sondern - sofern nicht der Sofortvollzug angeordnet wurde - erst mit dessen Bestandskraft. Denn erst dann steht für den Betroffenen fest, dass er vom Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit ausgehen und sich um die Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung als Ausländer bemühen muss. ...“. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass in den Fällen, in denen die Rücknahme der Einbürgerung mit Sofortvollzug versehen wurde, die Frist mit Zugang des Rücknahmebescheides zu laufen beginnt, weil die Rücknahme der Einbürgerung unabhängig von der Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird, wirksam und vollziehbar wird. Im vorliegenden Verfahren datiert der Rücknahmebescheid, in dem in Ziffer drei ausdrücklich die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, vom 30. Oktober 2008. Die sechsmonatige Frist begann daher mit Zustellung des Bescheides im November 2008, während der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst im Oktober 2010 (der Antrag ging am 25. Oktober 2010 bei der Antragsgegnerin ein) gestellt wurde. Danach ist die Antragsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG versäumt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in analoger Anwendung kommt nicht in Betracht. b) Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies kann im Falle des Antragstellers nicht festgestellt werden: Zwar kann grundsätzlich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegen, das seine Grundlage in Art. 8 EMRK hat (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, 1 B 30/10, juris). Dafür reicht es aber nicht aus, dass ein gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu achtendes Privat- und Familienleben besteht. Ein Abschiebungsverbot setzt vielmehr über die damit erfolgte Eröffnung des Schutzbereichs hinausgehend voraus, dass in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens eingegriffen wird und der Eingriff nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Art. 8 Abs. 1 EMRK verleiht Ausländern keinen Anspruch auf Einreise in einen oder auf Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten der Konvention. Die Aufenthaltsbeendigung verletzt erst dann das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn die persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu einer sogenannten Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt haben. Im Rahmen der Beurteilung sind das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaates verbundenen Folgen entsprechend ihrer Gewichtung zu berücksichtigen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 73). Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Insoweit ist zu beachten, dass die Schutzwürdigkeit der Verwurzelung mit davon bestimmt wird, ob der Aufenthalt rechtmäßig war und ob der Ausländer auf eine Verlängerung des Aufenthalts vertrauen durfte (vgl. EGMR, Urt. v. 8.4.2008, 21878/06, Nnyanzi; BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, NVwZ 2009, 1239; Urt. v. 27.1.2009, a.a.O.). Weiter ist auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2010, 3 Bs 2/10, juris, m.w.N.). Danach ist zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er sich wirtschaftlich und gesellschaftlich integriert hat, indem er - soweit ersichtlich - nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist, sondern erfolgreich einer Berufstätigkeit nachgeht, und sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut hat. Daneben ist zu Gunsten des Antragstellers zu werten, dass er sich im Bundesgebiet – allerdings nur bis zu der Rücknahme der Einbürgerung im Jahr 2008 - legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller als faktischer Inländer anzusehen ist. Dafür ist nach Überzeugung des Gerichts entscheidend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst im Jahre 2003 mit 31 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und somit ein Großteil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht hat. Von einer Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden, insoweit verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass der Antragsteller regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Tunesien hat. Der Antragsteller dürfte sich mit seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen ohne größere Probleme in seiner Heimat wieder zurechtfinden können. Das Gericht teilt auch die Auffassung der Antragsgegnerin, dass dies auch für die wirtschaftliche Zukunft des Antragstellers gelten dürfte, weil er in der Tourismusbranche tätig war, in der ihm insbesondere seine guten Deutschkenntnisse zu Gute kommen werden. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass wegen der unsicheren Lage in Tunesien auch die Tourismusbranche vorübergehend rückläufig ist. Das dies zu einem Dauerzustand werden könnte und im Übrigen der Antragsteller nicht in einer anderen Branche Chancen auf eine wirtschaftliche Existenz hätte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist zu Ungunsten des Antragstellers zu werten, dass er seinen Aufenthalt nach dem Jahr 2007 durch vorsätzlich falsche Angaben erwirkt hat. Auf einen Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit und somit Unabhängigkeit in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht konnte er nicht vertrauen. c) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch entgegen, dass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund erfüllt hat, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das Fehlverhalten des Antragstellers im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens stellt einen solchen Ausweisungsgrund dar, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 42 StAG. Zwar kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von den Regelvoraussetzungen abgesehen werden. Dass der Antragsteller diesbezüglich aber einen Anspruch im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null haben könnte oder dass die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden einen Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die Bescheide der Antragsgegnerin Bezug genommen. III. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.