Urteil
4 K 262/11
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0104.4K262.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Erledigung der Untersagungsverfügung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG tritt durch das Löschen bestimmter beanstandeter Inhalte während des Klagverfahrens jedenfalls dann nicht ein, wenn die Verfügung auch eine in die Zukunft gerichtete Steuerungsfunktion beinhaltet und mit der Löschung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen wurden.(Rn.37)
2. Als eigene Inhalte i.S.v. § 7 Abs 1 TMG sind neben selbst geschaffenen Inhalten auch solche Inhalte zu fassen, welche der Diensteanbieter sich aus zweiter Hand in irgendeiner Weise zu Eigen gemacht hat, selbst wenn die jeweiligen Inhalte als fremde Inhalte gekennzeichnet wurden.(Rn.55)
3. Auch wenn der KJM hinsichtlich der Bewertung, ob ein Angebot gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zukommt, ist ihre Äußerung und Entscheidung als sachverständige Äußerung zu begreifen, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern.(Rn.68)
4. Eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Fortführung eines Internetangebots in der beanstandeten Form kann, trotz des grenzüberschreitenden Charakters des Internets und eines damit einhergehenden möglichen Vollzugsdefizits, geeignet sein, dem Jugendschutz zu dienen.(Rn.78)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erledigung der Untersagungsverfügung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG tritt durch das Löschen bestimmter beanstandeter Inhalte während des Klagverfahrens jedenfalls dann nicht ein, wenn die Verfügung auch eine in die Zukunft gerichtete Steuerungsfunktion beinhaltet und mit der Löschung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen wurden.(Rn.37) 2. Als eigene Inhalte i.S.v. § 7 Abs 1 TMG sind neben selbst geschaffenen Inhalten auch solche Inhalte zu fassen, welche der Diensteanbieter sich aus zweiter Hand in irgendeiner Weise zu Eigen gemacht hat, selbst wenn die jeweiligen Inhalte als fremde Inhalte gekennzeichnet wurden.(Rn.55) 3. Auch wenn der KJM hinsichtlich der Bewertung, ob ein Angebot gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zukommt, ist ihre Äußerung und Entscheidung als sachverständige Äußerung zu begreifen, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern.(Rn.68) 4. Eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Fortführung eines Internetangebots in der beanstandeten Form kann, trotz des grenzüberschreitenden Charakters des Internets und eines damit einhergehenden möglichen Vollzugsdefizits, geeignet sein, dem Jugendschutz zu dienen.(Rn.78) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (eine erneute) mündliche Verhandlung. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), in der Sache aber unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Das Verfahren hat sich nicht erledigt [a)] und ein Rechtsschutzinteresse des Klägers ist weiterhin gegeben [b)]. Die Durchführung eines Vorverfahrens war entbehrlich [c)]. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Eine Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG ist weder durch das Löschen bestimmter beanstandeter Inhalte während des Klagverfahrens noch durch sonstige Umstände eingetreten. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die ihm ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, NVwZ 2009, 122; Beschl. v. 17.11.1998, BauR 1999, 733; Urt. v. 27.3.1998, NVwZ 1998, 729). Dies ist vorliegend nicht der Fall: aa) Hinsichtlich der von der Beklagten verfügten Beanstandung scheidet eine Erledigung aus, da diese nach ihrem Sinn und Zweck, dem Anbieter sein - ggf. in der Vergangenheit liegendes - rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz auch zukünftig sicherzustellen, auch nach der Entfernung der Inhalte Wirksamkeit entfaltet, indem sie klarstellt, dass das Betreiben der Seite in der bisherigen (beanstandeten) Form unzulässig ist. bb) Auch die Untersagungsverfügung in Ziffer 3) des Bescheides hat sich nicht erledigt. Es kann insoweit offen bleiben, ob durch den Hinweis „.com“ auf der Seite www.de dem Kläger die Inhalte auf der Seite www.com zuzurechnen sind, so dass schon aus diesem Grunde keine Erledigung eingetreten wäre. Denn auch nach Löschung der beanstandeten Inhalte von der Seite www.de kommt der Verfügung in Ziffer 3) des Bescheides noch eine Steuerungsfunktion zu, so dass eine Erledigung nicht eingetreten ist. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers enthält die Regelung in Ziffer 3) des Bescheides sowohl eine Handlungsaufforderung – den Verstoß gegen § 5 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages abzustellen - als auch eine in die Zukunft gerichtete Untersagung – nämlich auch künftig nicht gegen § 5 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages mit den beanstandeten Inhalten zu verstoßen. Der Regelungsgehalt erschöpft sich also nicht in einem einmaligen Verhalten, ist vielmehr darauf gerichtet, dass der Kläger dauerhaft dafür Sorge trägt, dass die beanstandeten Inhalte für Kinder und Jugendliche üblicherweise nicht wahrnehmbar sind. Der mit der Maßnahme erstrebte Erfolg ist folglich mit der Löschung der beanstandeten Inhalte nicht (endgültig) eingetreten, da ein Verstoß auch zukünftig denkbar bleibt. Insbesondere wurden mit der Löschung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, da der Kläger – der auch noch immer administrativer Ansprechpartner der DENIC für die Seite www.de ist - die beanstandeten Inhalte jederzeit wieder einstellen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998, BauR 1999, 733 zur Frage der Erledigung einer Beseitigungsanordnung nach zwangsweiser Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme, dessen geschaffener Zustand jedoch wieder rückgängig gemacht werden konnte). cc) Ob sich die in dem Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung mit Ablauf der gesetzten Frist erledigt hat, oder ob diese ggf. einen Rechtsgrund für eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme darstellt, kann vorliegend offen bleiben, da jedenfalls keine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen [hierzu unter 2. b) bb)]. b) Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit Schriftsatz vom 9. August 2011 hinreichend deutlich dargelegt hat, dass er im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung einen vergleichbaren bzw. identischen Internetauftritt wieder aufnehmen würde. c) Es bedurfte vorliegend nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Gemäß § 37 Abs. 5 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien - Rundfunkstaatsvertrag (RStV) - vom 16. Dezember 1991 (HmbGVBl. 1991, S. 425 m.Ä.) ist ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 RStV nicht statthaft. Hierunter fallen gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 RStV auch die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen in dem Bescheid vom 30. Dezember 2010. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 30. Dezember 2010 ist sowohl formell [hierzu unter a)] als auch materiell rechtmäßig [hierzu unter b)]. a) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. aa) Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zustellung des Bescheides vom 30. Dezember 2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu richten, da dieser im Verwaltungsverfahren keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbVwZG). bb) Der Bescheid genügt auch dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Der Bescheid macht hinreichend deutlich, wie der Kläger zukünftig sein Angebot gestalten muss, um den durch die Verfügung konkretisierten Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrags zu genügen. Ferner wird in dem Bescheid klargestellt, dass das Angebot ohne Änderung des Inhalts oder des Zugangs nicht im Internet zugänglich sein darf. Die dem Kläger auch durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 und 4 JMStV eröffnete Wahlfreiheit hinsichtlich der Umsetzung der Verfügung - Einstellung bzw. inhaltliche Änderung der Webseite oder Einführung von Zugangsbeschränkungen bzw. -erschwernissen (Altersverifikationssystem, technische Schranken, Begrenzung der Verbreitungszeit etc.) - begründet ebenfalls keinen Bestimmtheitsmangel (vgl. VG Münster, Urt. v. 12.2.2010, 1 K 1608/09, juris). b) Der angefochtene Bescheid vom 30. Dezember 2010 ist auch materiell rechtmäßig. Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung [aa)] sowie die verfügte Zwangsgeldandrohung [bb)] sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Rechtsgrundlage der Feststellung des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien – Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) - vom 10. September 2002 (HmbGVBl. 2003, S. 27 m.Ä.), der Beanstandung und der Aufforderung den Verstoß abzustellen sind § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV. Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages feststellt, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Bei Anbietern von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten - KJM - entsprechend § 59 Absatz 2 bis 4 RStV die jeweilige Entscheidung unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – vom 26. Februar 2007 (BGBl. 2007, I S. 179). Gemäß § 59 Abs. 3 RStV hat sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter zu treffen. Die Voraussetzungen für das Ergreifen der hier streitigen Maßnahmen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. VG Münster, Urt. v. 12.2.2010, 1 K 1608/09; VG Minden, Urt. v. 18.8.2010, 7 K 721/10, beide in juris) gegeben. Hierzu im Einzelnen: (1) Die Kammer teilt die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Verfassungskonformität des Jugendmedienschutzstaatsvertrages nicht. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit nicht mit einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder begründet werden. Vielmehr hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Jugendschutzes nicht abschließend Gebrauch gemacht (vgl. Langfeld, MMR 2003, S. 303, 305 f.). Auch im Übrigen sieht die Kammer keinen Grund, an der Verfassungsmäßigkeit des Jugendmedienschutzstaatsvertrages zu zweifeln (vgl. insoweit auch Schulz/Held, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 JMStV, Rn.39 m.w.N.). (2) Der Kläger war Anbieter von Telemediendiensten, wie sich aus Folgendem ergibt: (a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. Diese Voraussetzungen treffen auf das beanstandete Internetangebot des Klägers zu, da die Website einen elektronischen Informationsdienst darstellte, der weder Telekommunikationsdienst i.S.v. § 3 Nr. 24 TKG, telekommunikationsgestützter Dienst nach § 3 Nr. 25 TKG noch Rundfunk war. (b) Der Kläger war auch Anbieter des beanstandeten Internetangebots. Eine Definition von „Anbietern von Telemedien“ enthält der Jugendmedienschutzstaatsvertrag nicht. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Diese weite Definition in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG dürfte in Bezug auf den Jugendmedienschutzstaatsvertrag dahingehend einschränkend anzuwenden sein, dass zumindest die Möglichkeit zur Einflussnahme des Anbieters auf den Inhalt des Angebots zu verlangen ist; nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen (vgl. Held/Schulz, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 3 JMStV, Rn. 29). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Kläger war Inhaber der Internetdomain www.de und bei der DENIC als administrativer Ansprechpartner angegeben. Er hielt die abrufbaren Inhalte der Website zur Nutzung bereit und hatte auch ständig Einfluss auf die Einstellung von Inhalten bzw. auf die bereits eingestellten Inhalte. (3) Der Kläger war darüber hinaus Verantwortlicher im Sinne der §§ 7 ff. TMG. Gemäß § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Dies war vorliegend der Fall. Die auf der Internetseite www.de zur Nutzung bereitgehaltenen Inhalte waren als eigene Informationen des Klägers anzusehen. Als eigene Inhalte i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG sind neben selbst geschaffenen Inhalten auch solche Inhalte zu fassen, welche der Diensteanbieter sich aus zweiter Hand in irgendeiner Weise zu Eigen gemacht hat, selbst wenn die jeweiligen Inhalte als fremde Inhalte gekennzeichnet wurden (Zimmermann/Stender-Vorwachs in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 7 TMG, Rn. 47; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.12.2003, MMR 2004, 330). Nimmt der Anbieter danach fremde Inhalte als eigene an, so ist er für diese auch wie für eigene Inhalte verantwortlich. Bleiben sie demgegenüber in der Darstellung erkennbar fremd, indem sie beispielsweise keinen Bezug zu den sonstigen Angeboten oder Tätigkeiten des Diensteanbieters aufweisen, gelten sie als fremde Inhalte (Zimmermann/Stender-Vorwachs, a.a.O.). Auch die redaktionelle Bearbeitung ist eigenständige Informationsbeschaffung und damit eigene Information im Sinne der Vorschrift (Zimmermann/Stender-Vorwachs, a.a.O., § 7 TMG, Rn. 48). Für die Beantwortung der Frage, ob sich der jeweilige Anbieter fremde Inhalte zu Eigen gemacht hat, kommt es auch nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Anbieters an. Entscheidend ist vielmehr allein die Sicht eines objektiven Nutzers. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe waren die beanstandeten Inhalte eigene Informationen des Klägers. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass der Kläger den allgemeinen Aufbau der Webseite erstellt sowie die inhaltliche Gestaltung maßgeblich geprägt hat. Der Kläger hatte sich dabei auch die einzelnen Inhalte zu Eigen gemacht, indem er dem Nutzer suggerierte, dass sämtliche Inhalte jedenfalls mit seinem Einverständnis und mit seinem Willen eingestellt wurden. Zudem hatte er im Hinblick auf die Inhalte auch redaktionelle Eigenleistungen erbracht. Bereits auf der Startseite war folgendes zu lesen: „Die Website die Modelle in Hamburg zum Erlebnis machen. […] Tauchen Sie ein in das breite Angebot unserer Website und lassen Sie unsere Modelle Hamburg zum Sündenpfuhl für Sie machen. […] Die heißen Frauen auf unserer Website haben nur einen Gedanken im Kopf: Ihre Wünsche zu erfüllen […].“ Sodann wurden insbesondere Dienstleistungen der „Modelle“ präsentiert und die Modelle in verschiedene Kategorien (z.B. Top Modelle, Dominas oder Straßenstrich) eingeteilt. Die im Rahmen des Angebots aufgeführten Frauen sowie die Qualität ihrer Dienstleistungen konnten dabei von den Nutzern mittels Vergabe von Sternen und Einträgen in ein Gästebuch bewertet werden. Hierzu war auf der Website folgendes zu lesen: „Top Modelle mit geprüfter Qualität. ‚‘ bürgt für Aktualität, Frische und Abwechslungsreichtum. Top Modelle, die noch keine Bewertung erhalten haben, sind meist ganz neu in das Portal aufgenommen worden und haben sich selbstverständlich einer intensiven, handverlesenen Auswahl unterziehen müssen. Welchen Wert ‚‘ auf gehobenen Anspruch, Niveau und Professionalität seiner Top Modelle legt, erkennt man(n) nicht zuletzt daran, dass Bordell- und Hurentester im Auftrag von Norddeutschlands wichtigstem Sexportal aktiv sind, um die Frauen hautnah zu erleben, mögliche menschliche Schwächen zu erkennen und gemeinsam mit den Frauen diskret abzustellen – bevor der Gast etwas davon bemerkt. Ein 5-Sterne-Bewertungssystem ergänzt das Qualitätsmanagement des Erotikportals.“ Im Gästebuch des Portals war zudem ein Aufruf an die Nutzer enthalten, sich als „Hurentester“ zu betätigen. Hierzu heißt es weiter: „Nur in Unserem Portal achten wir auf Qualitätskontrolle bei uns kommen nur Frauen auf die Seite die auch halten was Sie versprechen. Und aus diesem Grund setzen wir jetzt den www.de Hurentester ein. Um unseren Kunden einen noch hochwertigeren Service zu gewährleisten.“ Aus dieser Gesamtgestaltung wurde aus Sicht des Nutzers der Eindruck erweckt, dass sämtliche Inhalte auf der Webseite mit Willen des Klägers eingestellt wurden, unabhängig von dem Umstand, dass die Präsentationen der verschiedenen Modelle überwiegend als Eigenpräsentationen ausgestaltet waren. Der Nutzer erhielt den Eindruck, dass sämtliche Modelle, wie auch Locations einer Prüfung durch „“ unterzogen wurden, so dass sich der Kläger die Inhalte zu Eigen gemacht hatte. Durch die Einteilung der Modelle in verschiedene Kategorien hat der Kläger darüber hinaus auch redaktionelle Eigenleistungen im Hinblick auf die Präsentationen der Modelle erbracht, so dass der Kläger auch aus diesem Grunde für die Inhalte der Seite verantwortlich war. Nur hilfsweise sei angemerkt, dass eine Verantwortlichkeit des Klägers auch aus § 59 Abs. 4 RStV, auf den § 20 Abs. 4 JMStV ebenfalls verweist, ableitbar wäre. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 TMG gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist und sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 TMG als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen. Dies dürfte vorliegend der Fall gewesen sein, da von der Beklagten gerade die Gesamtgestaltung beanstandet wurde und somit Einzelmaßnahmen gegen einzelne Damen nicht ausreichend gewesen wären. (4) Der Kläger hat mit seinem Internetangebot auch gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstoßen. Nach § 5 Abs. 1 JMStV hat ein Anbieter bei Angeboten, die er verbreitet oder zugänglich macht und die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Mit dem von der Beklagten beanstandeten Internetangebot hat der Kläger gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen, da das Angebot in seiner bisherigen Form geeignet war, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen [hierzu unter (a)] und der Kläger nicht dafür Sorge getragen hatte, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen dieses Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen [hierzu unter (b)]. (a) Ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, ist vom Gericht uneingeschränkt überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum kommt insoweit weder der Beklagten noch der KJM zu (VGH München, Urt. v. 23.3.2011, NJW 2011, 2678; VG Berlin, Beschl. v. 16.12.2010, 27 L 355.10, juris; VG Münster, Urt. v. 12.2.2010, 1 K 1608/09, juris). Die Bewertung der Beklagten, dass das Angebot des Klägers geeignet war, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ist indes nicht zu beanstanden. Diese Bewertung wurde aufgrund der Beschlussempfehlung der Beklagten vom Prüfausschuss Telemedien der KJM einstimmig festgestellt; die einstimmige Entscheidung des Prüfausschusses gilt nach § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV als Entscheidung der KJM. Auch wenn der KJM für diese Bewertung kein Beurteilungsspielraum zukommt, ist ihre Äußerung und Entscheidung jedoch als sachverständige Äußerung eines unabhängigen (vgl. § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV) und sachverständigen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV) Gremiums anzusehen, die als sachverständige Aussage zu begreifen ist und im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern (VGH München, Urt. v. 23.3.2011, NJW 2011, 2678; VG Berlin, Beschl. v. 16.12.2010, 27 L 355.10; Urt. v. 28.1.2009, VG 27 A. 61.07, beide in juris). Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht in Frage gestellt, so ist dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen, vielmehr hat und darf das Gericht von der Richtigkeit der Bewertung durch das sachverständige Gremium ausgehen (VGH München, a.a.O.; VG Berlin, Beschl. v. 16.12.2010, a.a.O.). Die sachverständigen Bewertungen der KJM halten der gerichtlichen Nachprüfung stand. Sie sind weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren in ihrer Tragfähigkeit „erschüttert“ worden. Der Prüfausschuss der KJM ist einstimmig der Entscheidungsempfehlung der Beklagten vom 2. November 2010 gefolgt, in der ausgeführt wurde, dass das Angebot des Klägers aufgrund seiner Gesamtgestaltung als entwicklungsbeeinträchtigend zu bewerten sei. Die mit der Zustimmung des Prüfungsausschusses bestätigte Bewertung des Internetauftritts ist nachvollziehbar sowie in sich schlüssig und wird durch eine Reihe von Beispielen aus dem Internetauftritt des Klägers belegt. Die Beklagte hat auch nicht auf Grundlage von veralteten Daten entschieden, sondern – ausweislich der Sachakten – jeder Prüfung Live-Sichtungen zugrunde gelegt und dieses auch entsprechend dokumentiert. Der Kläger hat die Bewertung auch nicht erschüttern können. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, warum sein Angebot für Kinder und Jugendliche unproblematisch sei. Die Bewertung der KJM ist auch nicht durch den klägerischen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.3.1971, BVerfGE 30, 336) erschüttert. Der vom Kläger aus dieser Rechtsprechung - der das Verbot, Schriften, die Kinder oder Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, im Versandhandel zu vertreiben, zu verbreiten oder zu diesen Zwecken vorrätig zu halten, zugrunde lag - hergeleitete Prüfungsmaßstab für eine drohende Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen, die nach seiner Ansicht ebenfalls nur bei in grob schamverletzender Weise dargestellten sexuellen Vorgängen drohe, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt hierbei, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht einen allgemeingültigen Bewertungsmaßstab für eine drohende Entwicklungsbeeinträchtigung bestimmt hat, sondern sich (allein) mit der Frage auseinandergesetzt hat, wann Schriften geeignet sind, Kinder oder Jugendliche „offensichtlich sittlich schwer“ zu gefährden. Insoweit besteht aber ein sehr viel strengerer Maßstab als bei der vorliegend zu beantwortenden Frage, ob Angebote geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine solche Entwicklungsbeeinträchtigung erst bei grob schamverletzenden Darstellungen angenommen werden könnte, zumal § 5 JMStV bei Eignung von Angeboten zur Entwicklungsbeeinträchtigung kein Verbreitungsverbot (wie es die vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfende Norm des § 6 Abs. 1 GjS vorsah und auch der Jugendmedienschutzstaatsvertrag in § 4 für entsprechende Angebote vorsieht), sondern lediglich Verbreitungseinschränkungen zur Folge hat (vgl. Hertel, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 5 JMStV, Rn.1 zu den zwei Ebenen des Jugendmedienschutzes: Verbreitungsverbote und Verbreitungseinschränkungen). (b) Der Kläger hatte auch nicht dafür Sorge getragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sein Internetangebot üblicherweise nicht wahrnehmen. Die vom Kläger getroffenen Maßnahmen waren nicht geeignet, Kinder oder Jugendliche von der Wahrnehmung der Inhalte effektiv abzuhalten. Der Umstand, dass der Kläger bereits eine Klassifizierung im Quelltext als „FSK 18“ vorgenommen hatte, war und ist (derzeit) nicht geeignet sicherzustellen, dass Jugendliche die beanstandeten Inhalte üblicherweise nicht zur Kenntnis nehmen können. Die in § 11 Abs. 1 JMStV genannte Möglichkeit, die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 JMStV zu erfüllen, indem ein Anbieter sein Angebot für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert oder ein solches vorschaltet, scheitert daran, dass es (derzeit) noch kein anerkanntes Jugendschutzprogramm gibt. Solange dies noch nicht der Fall ist, kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, dass es in den Verantwortungsbereich der Eltern falle, sicherzustellen, dass Kinder oder Jugendliche die Inhalte seiner Webseite nicht wahrnehmen. Der Vortrag des Klägers, er habe zudem keine Werbebanner auf Seiten geschaltet, die auch von Interesse für Kinder seien, ist ebenfalls nicht geeignet, einen wirksamen Schutz zu begründen, da Kinder oder Jugendliche nicht allein durch Werbeanzeigen auf eine Internetseite gelangen können. Auch die nach Bescheiderlass vom Kläger eingefügte vorgeschaltete Altersabfrage, bei der eine Weiterleitung auf die eigentliche Webseite nur erfolgt, wenn das Feld „über 18“ angeklickt wird, ist nicht geeignet, Kinder und Jugendliche effektiv von der Wahrnehmung der Inhalte abzuhalten. (5) Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vor, trifft die zuständige Landesmedienanstalt – vorliegend die Beklagte – auf der Rechtsfolgenseite entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV die „erforderlichen Maßnahmen“ gegenüber dem Anbieter – vorliegend dem Kläger. Der Gesetzgeber hat in § 59 Abs. 3 RStV den bei der Entscheidung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahingehend konkretisiert, dass die zuständige Behörde insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen kann, § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 RStV darf die Untersagung nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Die getroffenen Maßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob der Beklagten bei der Entscheidung überhaupt ein Ermessen zusteht. Die vorliegend ausgesprochene Beanstandung und Untersagung sind typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeiten, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses „erforderlich“ i.S.v. § 59 Abs. 3 RStV waren und auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. (a) Die ausgesprochene Beanstandung ist nicht zu beanstanden. Sie ist ein bloßer Hinweis auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger seine Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (vgl. VG Münster, Urt. v. 12.2.2010, 1 K 1608/09; VG Minden, Urt. v. 18.8.2010, 7 K 721/10; beide in juris). Die Beanstandung dient zudem als Grundlage für die zugleich ausgesprochene Untersagungsverfügung, indem sie den Rahmen der Untersagung vorgibt. (b) Auch die Untersagungsverfügung ist verhältnismäßig und genügt den in Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesetzlich geregelten näheren Vorgaben in § 59 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 RStV. Die Verfügung der Beklagten, die Fortführung des Internetangebots in der bisherigen (entwicklungsbeeinträchtigenden) Form zu unterlassen, verfolgt den legitimen Zweck, dem Jugendschutz zu dienen und eine ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen. Die Untersagungsverfügung ist auch geeignet, diesem Zweck zu dienen. Ohne die Maßnahme wäre es voraussichtlich zu einer Wiederholung vergleichbarer Verstöße gekommen. Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass es wegen der zahllosen frei zugänglichen jugendgefährdenden Angeboten von im Ausland ansässigen Internetbetreibern ohnehin keinen effektiven Jugendschutz im Bereich des Internets gäbe. In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 (8 C 5.10, NVwZ 2011, 1319) hat das Bundesverwaltungsgericht gerade bestätigt, dass eine Untersagungsverfügung trotz des grenzüberschreitenden Charakters des Internets und des hierdurch eintretenden möglichen Vollzugsdefizits geeignet sein kann, die mit dieser Maßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich, insbesondere reichte es vorliegend – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht aus, konkrete Rügen hinsichtlich einzelner Inhalte auszusprechen, da gerade die Webseite in ihrer Gesamtgestaltung als jugendgefährdend bewertet wurde. Die Untersagung ist schließlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Untersagung steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit, § 59 Abs. 3 Satz 3 RStV. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Internetangebot des Klägers nicht vollständig untersagt hat, ihm vielmehr die Möglichkeit belassen hat, durch die in § 5 Abs. 3 und 4 JMStV genannten Maßnahmen, seine Internetseite weiter zu betreiben. Er ist also nicht gezwungen, sein Angebot insgesamt einzustellen, sondern kann insbesondere durch eine „Entschärfung“ der Internetseite, durch die Begrenzung der Angebotszeit oder durch die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes sein Angebot fortführen. Sofern der Kläger jedoch sein Internetangebot unverändert fortführen will, ist die verfügte Untersagung nicht zu beanstanden. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers müssen in diesem Fall hinter dem verfassungsrechtlich bedeutsamen Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend zurückstehen. Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte schreite nicht gegen vergleichbare Internetangebote seiner Konkurrenten ein, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Insbesondere kann ein Bürger aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Behörde ihm gegenüber das Recht nicht durchsetzt oder falsch anwendet, nur weil sie in einem vergleichbaren Fall so gehandelt hat ("Keine Gleichheit im Unrecht"). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vergleichbare Internetangebote als nicht jugendgefährdend eingestuft hätte. Der Umstand, dass die Beklagte (bislang) nicht gegen alle anderen Anbieter ein Verbotsverfahren eingeleitet hat, ist bereits im Hinblick auf die begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen der öffentlichen Hand nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. (6) Den getroffenen Maßnahmen der Beklagten kann auch nicht mit Erfolg der Einwand der Verjährung entgegen gehalten werden. Eine solche ist vorliegend nicht eingetreten, insbesondere kann diese nicht aus § 24 Abs. 7 JMStV hergeleitet werden, da die Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut nur die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten regelt. bb) Auch die von der Beklagten weiter verfügte Zwangsgeldandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und lässt keine Rechtsfehler erkennen. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung wegen Verstoßes seines Internetangebotes gegen den Jugendschutz. Der Kläger betrieb als Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner der DENIC unter der Internetadresse www.de eine Anzeigenplattform, auf der sich Anzeigenkunden präsentieren und ihre Dienstleistungen vornehmlich aus dem Bereich des Erotikmarktes in Hamburg und dem Hamburger Umland anbieten konnten. Am 13. November 2009 erhielt die Organisation „jugendschutz.net“ einen Hinweis auf das Internetangebot des Klägers, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer als pornografisch beschrieben wurde. Bei einer Erstsichtung durch jugendschutz.net wurden zwar keine pornografischen Inhalte, jedoch entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte festgestellt. Nach Sichtung und Bewertung der Internetseite wies jugendschutz.net den Kläger Ende November 2009 auf mögliche Verstöße des von ihm betriebenen Internetangebots gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) hin. Daraufhin nahm der Kläger einige Änderungen an seinem Angebot vor. Da jugendschutz.net jedoch weiterhin von einem entwicklungsbeeinträchtigenden Angebot ausging, übermittelte sie den Sachverhalt mit Schreiben vom 3. März 2010 der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) zur weiteren Prüfung. In der Präsenzprüfung Telemedien der KJM (2. Amtsperiode) am 21. April 2010 erfolgte eine eingehende Überprüfung der Internetseite des Klägers, bei der das Angebot auf www.de insgesamt als geeignet bewertet wurde, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Es wurde u.a. festgestellt, dass die Inhalte des Internetangebots kostenlos und frei zugänglich seien. Es handele sich um eine Anzeigenplattform für sexuelle Dienstleistungen. Die Plattform bewerbe insbesondere Dienstleistungen von Prostituierten, die nach Kategorien sortiert (z.B. Topmodelle, Dominas oder Straßenstrich) präsentiert würden. Weiterhin würden die Besonderheiten und Vorzüge bestimmter „Locations“, in denen erotische Darbietungen oder sexuelle Dienstleistungen angeboten würden, dargestellt. Das Angebot vermittle ein problematisches Geschlechterrollenbild. Frauen würden wie Waren und Konsumartikel angeboten. Sie könnten vom potentiellen Kunden wie in einem Katalog ausgewählt werden. Die Auswahl könne beispielsweise nach bestimmten sexuellen Serviceleistungen erfolgen. Des Weiteren könnten die Frauen auch nach bevorzugter Nationalität oder bestimmten Körpermerkmalen wie der BH-Größe ausgesucht werden. Die angebotenen Serviceleistungen würden auch Sexualpraktiken aus dem sadomasochistischen Bereich umfassen. In zahlreichen Fotografien und Videos würden die Körper der angebotenen Frauen in sexuell aufreizenden Posen oder Stellungen zur Schau gestellt. In detaillierten Begleittexten würden ihre körperlichen Vorzüge sowie ihr Dienstleistungsrepertoire in zum Teil aufdringlicher und anreißerischer Sprache vorgestellt. Die Frauen würden auch durch den im Gästebuch vorherrschenden abwertenden und vulgären Sprachgebrauch entwürdigt und zum bloßen Objekt degradiert. Darüber hinaus beinhalte das Angebot auch sehr junge Frauen, die den Anschein erwecken würden, noch nicht volljährig zu sein. Dadurch vermittele das Internetangebot den Eindruck, Sex mit und Prostitution von Minderjährigen sei legitim. Des Weiteren vermittle das Angebot ein problematisches Bild von Nacktheit und Sexualität. Nacktheit werde ausschließlich in einem sexualisierten Kontext gezeigt, wodurch bei Kindern und Jugendlichen die Entwicklung hin zu einem gesunden Verhältnis zu ihrem Körper beeinträchtigt werden könne. Sexualität werde als reine Ware dargestellt, die ohne sonstige zwischenmenschliche Beziehungen abgewickelt werden könne. Kindern und Jugendlichen werde das Bild vermittelt, Sex gegen Bezahlung sei völlig normal und für Frauen sei es selbstverständlich, sich zu prostituieren. Kinder und Jugendliche könnten in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt werden, sich gegen sexuelle Übergriffe von Erwachsenen zu wehren. Ferner sei das Angebot geeignet, den Prozess der sexuellen Selbstfindung Heranwachsender zu beeinträchtigen, weil das Angebot Nacktheit nur in sexualisiertem Kontext präsentiere und Sexualität auf eine käufliche Dienstleistung reduziere. Das Angebot sei daher geeignet, Kinder und Jugendliche sexuell und sozial ethisch zu desorientieren. Zudem stellte die Prüfgruppe fest, dass der Kläger nicht dafür Sorge trage, dass Kinder und Jugendliche das entwicklungsbeeinträchtigende Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen würden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 leitete die Beklagte ein förmliches Verfahren wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu den Vorwürfen Stellung. Der Kläger biete keine pornografischen Inhalte an, nehme den Jugendschutz sehr ernst und habe eine geschulte, fachkundige und erfahrene Jugendschutzbeauftragte mit der Kontrolle seines Angebots beauftragt. Angebote, die im Rahmen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) nicht freigegeben würden, würden im Angebot des Klägers nicht toleriert. Mit minderjähriger Erotik werde nicht geworben. Die von der Beklagten gerügten Inhalte seien ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht umgehend aus dem Angebot entfernt worden. Bei dem Angebot handele es sich um ein Portal, das die Präsentation von Fotomodellen und Begleitservicepersonen ermögliche. Die Anzeigen würden nur auf offensichtliche Rechtsverstöße hin überprüft. Für die Inhalte sei die jeweilige Inserentin verantwortlich. Ein Domaininhaber sei bis zur positiven Kenntnis von den Inhalten nicht für diese verantwortlich. Dennoch versuche er soweit wie möglich eine Jugendschutzkontrolle durchzuführen. Er erziele mit dem Internetportal auch keine nennenswerte Umsätze oder Gewinne. Er müsse das Angebot kostenfrei anbieten, um einen Startpool von Inserenten zu erlangen. Anhand der Rückmeldungen der Anzeigenkunden sei aber davon auszugehen, dass lediglich volljährige Nutzer das Angebot besuchen würden. Heranwachsende würden dem Angebot keine Aufmerksamkeit schenken, da sie ohne weiteres kostenlose und frei zugängliche pornografische Angebote wie www.com aufrufen könnten. Mangels Verlinkung in andere jugendfrequentierte Medien würden keine zufälligen Besucher, sondern lediglich Benutzer der Webseite, die durch gezielte Suche auf das Internetangebot gekommen seien, besucht. Deshalb sei eine pro forma durchgeführte Altersabfrage auf der Startseite überflüssig. Sinn einer solchen Altersabfrage ohne Verifizierung könne lediglich sein, zufällige Besucher auszuschließen. Erneute Sichtungen des Angebots durch die Beklagte am 21. September und 15. Oktober 2010 ergaben, dass einige der beispielhaft genannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte nicht mehr auffindbar waren. Das Angebot habe sich aber im Vergleich zur Sichtung vom 21. April 2010 hinsichtlich seiner Struktur und Spezifik der Inhalte nicht verändert. Mit Beschlussvorlage vom 2. November 2010 empfahl die Beklagte dem KJM-Prüfungsausschuss die Feststellung, dass das Internetangebot www.de gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstößt und gegenüber dem Kläger wegen des Verstoßes eine Beanstandung und Unterlassungsverfügung auszusprechen. Die im Zuge der Anhörung erfolgten partiellen Nachbesserungen des Klägers seien nicht ausreichend. Auch die gegenwärtige Ausgestaltung der Internetseite sei noch geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der mit verschiedenen Beispielen aus der Live-Sichtung vom 15. Oktober 2010 belegten ausführlichen Begründung wird auf die Beschlussvorlage vom 2. November 2010 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 teilte der Vorsitzende der KJM der Beklagten mit, dass der Prüfungsausschuss Telemedien (2. Amtsperiode) der KJM auf der Grundlage der Beschlussempfehlung der Beklagten im Wege des Umlaufverfahrens einstimmig einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag bejaht habe. Es solle ein rechtsaufsichtliches Verfahren gegen den Kläger gemäß der Beschlussvorlage der Beklagten eingeleitet werden. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010, dem Kläger zugestellt am 6. Januar 2011, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger mit dem Angebot www.de gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoße. Dieser Verstoß wurde beanstandet. Der Kläger wurde aufgefordert, die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte dadurch abzustellen, dass er diese aus dem Angebot entfernt, das Angebot entsprechend nachbessert oder anderweitig dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Inhalte, die geeignet sind, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, üblicherweise nicht wahrnehmen können. Dies könne gemäß § 5 Abs. 3 und 4 JMStV durch die Begrenzung der Angebotszeit oder die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes geschehen. Außerdem drohte sie dem Kläger für den Fall, dass er der Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkomme, ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie aus, dass das Angebot Darstellungen und Beschreibungen von sexuellen Dienstleistungen enthalte, die als entwicklungsbeeinträchtigend zu bewerten seien, da Frauen bzw. ihre sexuellen Dienstleistungen wie Waren und Konsumartikel zum Kauf angeboten würden. Dadurch vermittle das Angebot ein problematisches Bild von Nacktheit und Sexualität sowie ein problematisches Geschlechterrollenbild, wobei diese Problematiken nicht nur durch einzelne Inhalte, sondern insbesondere durch die Gesamtkonzeption und Gestaltung des Angebots begründet würden. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen durch den Kläger seien nicht ausreichend und würden an der Bewertung des Angebots als entwicklungsbeeinträchtigend nichts ändern. Zwar möge es zutreffen, dass Kinder und Jugendliche vergleichbare oder sogar problematischere Internetangebote wesentlich intensiver nutzen würden als das des Klägers, dies würde aber nichts an der Rechtswidrigkeit seines Angebotes ändern. Mangels des Einsatzes technischer oder sonstiger Mittel oder der Festlegung eines angemessenen Verbreitungszeitraums habe es der Kläger versäumt, den Zugang zu seinem entwicklungsbeeinträchtigenden Angebot im gesetzlich vorgesehenen Maße zu beschränken. Vielmehr sei das Angebot kostenlos und frei zugänglich. Der Kläger sei auch inhaltlich für die Gestaltung des Angebots verantwortlich. Dies liege daran, dass das Angebot nicht allein wegen der beispielhaft genannten Inhalte, sondern aufgrund seiner Gesamtgestaltung entwicklungsbeeinträchtigend sei. Für die Verantwortlichkeit spreche außerdem, dass es sich um ein redaktionell gestaltetes Angebot handele. Inhalte würden nach Kategorien sortiert angeboten und aus den Ausführungen zum Inhalt des Angebots werde deutlich, dass die reduzierende Darstellung von Frauen dem Konzept des Angebots geschuldet sei. Das Angebot enthalte darüber hinaus Hinweise darauf, dass dem Kläger die Inhalte gut bekannt seien und er das Einstellen steuere. So würden angebotsintern Inserentinnen nach bestimmten Kategorien eingeordnet. Eine Untersagungsverfügung sei notwendig, weil trotz mehrfacher Aufforderung das Angebot nicht in ausreichendem Umfang nachgebessert worden sei. Mit der am 7. Februar 2011, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass angesichts der bisher nicht geklärten verfassungsrechtlichen Fragen zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, dass der Staatsvertrag mit seinen unterschiedlichen Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Anbietern von Telemediendiensten verfassungswidrig sei. Außerdem hätten die Beklagte und auch die KJM sein Angebot offenbar nicht in der aktuellen Fassung geprüft, sondern eine veraltete Version der Webseite zur Grundlage genommen. Die gerügten Inhalte wie Navigationsleisten, Gästebücher sowie alle gerügten Bilder und Texte seien von der Webseite dauerhaft verschwunden. Es entstehe der Eindruck, dass die Beklagte vor einem erneuten Besuch der Webseite nicht den Cache in ihrem Browser geleert habe. In seinem Internetangebot befänden sich nur solche Bilder, die man gemeinhin als erotische Bilder bezeichnen würde, die jedenfalls nur mit FSK 16 und darunter eingestuft werden könnten. Außerdem habe er mittlerweile eine Eingangsseite angebracht, auf der das Alter der Besucher abgefragt und auf den erotischen Inhalt hingewiesen werde. Wenn der Besucher auf das Feld „unter 18“ klicke, dann werde er auf die Webseite von Google mit einer Suchabfrage zum Thema Jugendschutz geleitet. Darüber hinaus sei die Bewertung seines Angebots durch die Beklagte rechtsfehlerhaft. Das Angebot sei nicht geeignet, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu stören. Die falsche Gewichtung der Beklagten werde schon in der Einleitung des Bescheides sichtbar, wenn sie behaupte, bei seiner Webseite handele es sich um eine Seite zur Vermarktung von Sexdienstleistungen. Vielmehr sei es ein Angebot, auf dem sich Anzeigenkunden präsentieren und ihre Dienstleistungen anbieten könnten. Die Frauen würden unter Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte der Berufsfreiheit, allgemeiner Handlungsfreiheit und Meinungsfreiheit eine Selbstdarstellung im Internet vornehmen. Er, der Kläger, gebe dabei durch seine Nutzungsbedingungen vor, dass nur weitestgehend züchtige Darstellungen in Bild und Text eingestellt werden dürften. Für die von Dritten eingestellten Inhalte sei er nicht verantwortlich. Nach Kenntnisnahme von unzulässigen Inhalten, z.B. durch Rüge der Beklagten, würden diese sofort entfernt. Betrachte man die Texte und Bilder des Angebots objektiv und ohne jede Andichtung aus dem Reich der erotischen Phantasie, so müsse man feststellen, dass die Inhalte harmlos und jugendfrei seien. Allein aus der Tatsache, dass eine Internetseite Suchfunktionen enthalte, könne keine Beeinträchtigung von Kindern hergeleitet werden. Eine solche Suchfunktion sei dem Internet immanent, ohne dass dadurch der Mensch zur Ware werde. Das Anbieten von erotischen Diensten als solches sei weder strafbar noch ordnungswidrig und gehöre zum normalen Leben dazu. Allein aus der Tatsache, dass im Titel und im Fließtext sexuelle Begriffe genannt würden, könne nicht geschlossen werden, dass die Entwicklung Jugendlicher und Kinder beeinträchtigt werde. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sei eine Schrift dann geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn sie Gewalttätigkeiten oder Verbrechen glorifiziere, Rassenhass provoziere, den Krieg verherrliche oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstelle und deswegen zu erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen könne. Von einer grob schamverletzenden Darstellung könne bei seinem Angebot nicht gesprochen werden. Auf den Bildern sei nicht einmal der Schambereich zu sehen und die Bilder genügten ganz überwiegend ästhetischen Ansprüchen. Auch der vorhandene Text sei nicht als grob obszön anzusehen. Die von der KJM und der Beklagten an den Tag gelegte moralinsaure Ächtung der Prostitution erscheine gerade vor dem Hintergrund der Ansässigkeit in Hamburg weit überhöht. Nehme man diesen Maßstab zur Grundlage, so müssten alle Auslagen in den Schaufenstern auf der Reeperbahn verschwinden und Zeitungen wie die „MOPO“, „Blitzillu“, „Neue Revue“ und „Bild“ müssten in einen gesonderten Bereich der Kioske verbannt werden. Die Werbebanner auf seiner Webseite seien nur für Erwachsene interessant. Er habe weder bei Google noch in anderen Suchmaschinen sog. Adwords gebucht, die im Zusammenhang mit Jugendlichen- oder Kinderseiten stehen könnten. Kinder und Jugendliche, die sich im Internet befänden, würden seine Webseite schlicht nicht wahrnehmen. Des Weiteren habe er bereits vorsorglich die vorgesehene Klassifizierung im Quelltext als FSK 18 vorgenommen, so dass Browser mit einer entsprechenden Kindersicherungseinstellung seine Webseite nicht darstellen würden. Außerdem entspreche der Bescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot. Er wisse überhaupt nicht, was die Behörde von ihm verlange. Eine Altersabfrage habe er eingeführt. Sollte die Beklagte noch mehr verlangen, dann möge sie konkret angeben, welche Maßnahmen sie fordere. Schließlich sei der Bescheid unverhältnismäßig. Er habe die Webseite mit erheblichen finanziellen Mitteln von mindestens 50.000,-- Euro und eigener Arbeitszeit erstellt. Durch die Sperrverfügung werde diese Investition vernichtet. Eine Vollsperrung der Seite sei unangemessen. Auf jede konkrete Rüge habe er immer zeitnah reagiert. Eine Sperrung führe dazu, dass sein Ranking verloren ginge. Für die Positionierung in Suchmaschinen sei es wichtig, dass eine lange, fehlerfreie Erreichbarkeit vorgewiesen werden könne. Seiten, die schon seit Jahren im Netz seien, würden in besseren Positionen als Neueinsteiger erscheinen. Dieser Vorteil gehe für ihn im Fall einer Sperrung verloren. Der Bescheid sei auch nicht ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei die Untersagung nicht erforderlich, weil auch eine Sperrung der Inhalte über die Altersgruppenqualifikation des Webbrowsers möglich wäre. Es lasse sich nicht erkennen, ob die KJM überhaupt ein Ermessen ausgeübt habe. Schließlich sei es zu einer Selbstbindung der Beklagten gekommen, da sie andere Angebote wie etwa www.de, www.de und viele andere Webseiten mit teilweise sehr viel bedenklicherem Inhalt dulde. Es könne nicht sein, dass offenbar große Verlage wie Springer und Burda mit entsprechender Meinungsmacht verschont blieben und diesen die unliebsame Konkurrenz wie die Seinige aus dem Weg geräumt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass die nicht substantiiert vorgetragenen Bedenken des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit des Jugendmedienschutzstaatsvertrages nicht geteilt würden. Der klägerische Einwand der mangelnden Aktualität des gesichteten Angebots sei nicht zutreffend. Die dokumentierten Sichtungen am 21. September und 15. Oktober 2010 hätten erneut ergeben, dass zwar einige der im Anhörungsschreiben vom 30. Juni 2010 beispielhaft genannten, problematischen Inhalte nicht mehr auffindbar gewesen seien. Jedoch habe sich das Angebot im Vergleich zur Sichtung am 21. April 2010 weder hinsichtlich seiner Struktur noch in Bezug auf die Inhalte oder die Verantwortlichkeit des Klägers verändert. Vielmehr handele es sich um einen andauernden Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV. Bei den jeweiligen Sichtungen habe es sich um Live-Sichtungen gehandelt, nicht um die Durchsicht vergangener Aufzeichnungen. Nach der Zustellung des Bescheides vom 30. Dezember 2010 habe der Kläger seiner Webseite lediglich eine Eingangsseite vorangestellt, auf der das Alter der Besucher abgefragt werde. Dies sei keine ausreichende Schutzvorkehrung, um die weiterhin entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren fernzuhalten. Des Weiteren sei die Einstufung des Angebots als entwicklungsbeeinträchtigend nicht rechtsfehlerhaft. Soweit der Kläger in Abrede stelle, dass sein Angebot auf die Vermarktung sexueller Dienstleistungen angelegt sei, stelle sich die Frage, welche Leistungen er sonst mit seinem Angebot offeriere. Das Angebot bewerbe vornehmlich die Dienstleistungen von Prostituierten, welche nach Kategorien sortiert präsentiert würden. Das Angebot enthalte ganz überwiegend zahlreiche Fotos von Frauen, die ihren Körper in sexuell aufreizenden Posen zur Schau stellten. In dazugehörigen detaillierten und teilweise drastischen Begleittexten würden Angaben zu den jeweiligen körperlichen Vorzügen, den sexuellen Vorlieben und den besonderen Dienstleistungen gemacht und dadurch Frauen wie Waren und Konsumartikel angeboten. Der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung des Angebots stehe nicht entgegen, dass sich die Frauen unter Wahrnehmung ihrer Grundrechte selbst darstellten. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag schütze die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und nicht den wünschenswerten Schutz von Frauen vor sexueller Degradierung. Der klägerische Vergleich der Suchfunktion seines Angebotes mit denjenigen von virtuellen Freundeskreisen (wie Facebook) sei verfehlt, da sich die Suchoption seiner Webseite ausschließlich auf körperliche Merkmale und sexuelle Praktiken beziehe. Das verzerrte Geschlechterrollenbild, das durch das klägerische Angebot vermittelt werde, werde vom Kläger selbst konkret verstärkt. Beispielsweise bewerbe er die Qualität der Prostituierten unter der Rubrik Topmodell damit, „dass Bordell- und Hurentester im Auftrag von Norddeutschlands wichtigstem Sexportal aktiv sind, um die Frauen hautnah zu erleben, mögliche menschliche Schwächen zu erkennen und gemeinsam mit den Frauen diskret abzustellen – bevor der Gast etwas davon bemerkt. Ein Fünf-Sterne-Bewertungssystem ergänzt das Qualitätsmanagement des Erotikportals“. Dadurch würden Frauen als stets willige, käufliche Sexdienstleisterinnen zu Objekten zur sexuellen Befriedigung degradiert. Nicht nachvollziehbar sei das Ansinnen des Klägers, für den Standort Hamburg einen anderen Maßstab hinsichtlich der Bewertung seines Internetangebotes zugrunde zu legen. Das vom Kläger vermutete Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen sei kein geeigneter Beurteilungsmaßstab für das Gefahrenpotential seines Angebots. Im Hinblick auf die behauptete Klassifizierung im Quelltext als FSK 18 werde darauf hingewiesen, dass die Änderung des Staatsvertrages, die ein solches Vorgehen vorgesehen habe, nicht in Kraft getreten sei. Deshalb sei diese Klassifizierung keine anerkannte Methode, um den Jugendschutz sicherzustellen. Die bloße Kennzeichnung im Quelltext der Webseite stelle kein sicheres Mittel dar, um zu gewährleisten, dass Jugendliche unter einem bestimmten Alter die Webseite üblicherweise nicht wahrnehmen würden. Auch die vom Kläger geltend gemachte Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz greife nicht durch. Bei den zugänglich gemachten Inhalten handele es sich nämlich um eigene Informationen im Sinne von § 7 Telemediengesetz (TMG). Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stelle, auch wenn nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt habe. Dies sei die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige Person sei, die für die Inhalte die rechtliche Verantwortung trage. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger von den Informationen Dritter konkret und ausdrücklich distanziert habe. Vielmehr mache er sich die Inhalte, welche von Dritten eingestellt würden, zu Eigen. Der angegriffene Bescheid entspreche auch dem Bestimmtheitsgebot. Der Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV könne der Kläger dadurch entsprechen, dass er entweder unzulässige Inhalte entferne oder durch technische oder sonstige Mittel (entsprechende Software oder Jugendschutzprogramme) die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder und Jugendliche wesentlich erschwere oder die Zeiten, in der er das Angebot verbreite oder zugänglich mache, so wähle, dass Kinder und Jugendliche das Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen würden. Außerdem sei er schon im Anhörungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass nicht einzelne Inhalte, sondern die Gesamtgestaltung entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sei. Damit hätte der Kläger wissen müssen, dass die Entfernung einzelner beispielhaft genannter Bilder und Gästebucheinträge allein die Entwicklungsbeeinträchtigung nicht abstellen würde. Der Bescheid sei auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem der Kläger mehrfach auf die Verstöße hingewiesen worden sei und dennoch das Angebot nicht ausreichend umgestaltet habe, sei kein milderes Mittel als die Beanstandung und die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung ersichtlich. Die Beanstandung sei außerdem angemessen. Dies gelte auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Sollte er der im Bescheid genannten Aufforderung zur Nachbesserung seines Angebots nicht oder nur unzureichend nachkommen, so seien die Belange des Jugendschutzes gewichtiger als seine wirtschaftlichen Interessen. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Angeboten mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten komme es nicht an, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Mit Schriftsatz vom 3. August 2011 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger die Website www.de aufgegeben habe. Eine erneute Sichtung der Beklagten ergab, dass sich bei Eingabe der Adresse nunmehr eine weiße Seite öffnet, die lediglich den Hinweis „.com“ enthält. Eine Domainabfrage bei der DENIC ergab, dass Domaininhaberin nunmehr eine Frau aus Polen ist. Der Kläger ist allerdings noch als administrativer Ansprechpartner der DENIC gemeldet. Unter der Domain www.com ist das Angebot unverändert zugänglich, wobei im Impressum der Seite die Fa. P. als Inhaberin benannt ist. Mit Schriftsatz vom 9. August 2011 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger einen vergleichbaren oder identischen „Werbe-Dienst“ für erotische Dienstleistungen im Falle der Aufhebung der Verfügung vom 30. Dezember 2010 weiter betreiben würde, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis weiterhin gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (erneute) mündliche Verhandlung erklärt.