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Beschluss

4 E 1895/10

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0914.4E1895.10.0A
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Leitsätze
1. Zum Prüfungsmaßstab im waffenrechtlichen Eilverfahren.(Rn.14) 2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung von Schusswaffen(Rn.18)
Tenor
Der Antrag vom 18. Juni 2010 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 16.375,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Prüfungsmaßstab im waffenrechtlichen Eilverfahren.(Rn.14) 2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung von Schusswaffen(Rn.18) Der Antrag vom 18. Juni 2010 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 16.375,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und der damit zusammen angeordneten weiteren Maßnahmen. Sie ist Inhaberin von sieben Waffenbesitzkarten und im Besitz von 23 Kurz- und 15 Langwaffen. Bis zum 31. März 2009 verfügte sie über einen gültigen Jagdschein. Da sie diesen nicht verlängerte, wies die Antragsgegnerin sie durch Schreiben vom 10. Juni 2009 auf die Notwendigkeit eines Verlängerungsantrages hin. Außerdem wurde sie aufgefordert, nachzuweisen, dass sie ihre Waffen und Munition sicher verwahrt. Mit Schreiben vom 9. September 2009 erinnerte die Antragsgegnerin erneut an die Notwendigkeit eines Verlängerungsantrages. Auf beide Schreiben hin erhielt sie weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 25. November 2009 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie wegen des fehlenden Nachweises der sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffen davon ausgehe, dass die Antragstellerin nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Im Dezember 2009 legte die Antragstellerin ein undatiertes Schreiben an die Antragsgegnerin vor, das sie nach ihren Angaben als Antwort auf das behördliche Schreiben vom 9. September 2009 losgeschickt habe. In diesem Schreiben erklärte sie, dass sie wegen eines komplizierten Beinbruches nicht an der Jagdsaison 2009 teilnehmen könne. Den Jagdschein wolle sie deshalb erst für das Jagdjahr 2010 verlängern. Die Waffen verwahre sie in Waffenschränken, die den geltenden Sicherheitsstandards entsprächen. Munition lagere sie nicht in ihrem Haus, da sie im Falle der Jagd lediglich die jeweils erforderlichen Patronen kaufe. Nachweise über die sichere Verwahrung reichte die Antragstellerin nicht ein. Im Anschluss an dieses Schreiben teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass zu Beginn des Jagdjahres 2010 eine erneute Bedürfnisprüfung durchgeführt werde. Außerdem forderte sie die Antragstellerin erneut auf, bis spätestens zum 31. Januar 2010 nachzuweisen, dass sie ihre Waffen ordnungsgemäß aufbewahre. Da die Antragstellerin bis zum 4. Mai 2010 weder einen Jagdschein erneut beantragte noch die sichere Verwahrung ihrer Waffen nachwies, setzte die Behörde ihr eine letzte Frist bis Ende Mai 2010, Antrag und Nachweis nachzuholen. Da die Antragstellerin wiederum untätig blieb, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Juni 2010 ihre Waffenbesitzkarten und verpflichtete sie, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen mit der zugehörigen Munition bis zum 31. Juli 2010 unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Hinsichtlich der letztgenannten Verpflichtung ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin zum Einen kein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen habe. Bis zu Beginn des Jagdjahres 2010 habe sie weder die Erteilung eines Jagdscheines beantragt noch eventuelle Hinderungsgründe erklärt. Ein waffenrechtliches Bedürfnis als Jäger setze aber einen gültigen Jagdschein voraus. Zum Anderen habe die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen, dass sie ihre Waffen ordnungsgemäß verwahre. Soweit sie sich darauf berufe, dass sie ihre Waffen bei ihrem Sohn verwahre, könne ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Ihr Sohn habe bei einer Befragung erklärt, dass er lediglich seine eigenen Waffen in seinem Zugriffsbereich aufbewahre. Selbst wenn ihre Waffen aber von ihrem Sohn aufbewahrt würden, entspräche eine solche Verwahrung nicht den gesetzlichen Vorschriften. Ihr Sohn besitze lediglich zwei Waffenschränke des Modells Campten 3. In diesen Waffenschränken könnten jeweils bis zu 10 Lang- und 5 Kurzwaffen ordnungsgemäß verwahrt werden. Da die Antragstellerin über 23 Kurzwaffen verfüge, würde diese Kapazität für ihre Waffen nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragstellerin als waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Waffengesetz (WaffG) anzusehen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 Widerspruch erhoben. Diesen begründet sie damit, dass sie ihre Waffen ordnungsgemäß aufbewahre. 2007 habe ihr Sohn zwei Waffenschränke für die Langwaffen gekauft. Die Kurzwaffen lagere sie in vier Tresoren der Sicherheitsstufe B, wie sich aus der beigelegten Rechnungskopie vom 17. Juni 2010 ergebe. An Munition habe sie lediglich ca. 300 Schuss Schrotpatronen, die sie in einem gewöhnlichen Safe aufbewahre. Am 18. Juni 2010 ging ein Schreiben der Antragstellerin bei Gericht ein, mit dem sie „Widerspruch“ gegen den Widerrufsbescheid vom 10. Juni 2010 erhoben hat. Per Email vom 22. Juni 2010 bestätigte der Verkäufer der von der Antragstellerin gekauften vier Tresore der Sicherheitsstufe B, dass das Rechnungsdatum mit dem Tag des Warenausgangs übereinstimme und die Tresore damit am 17. Juni 2010 an die Antragstellerin verschickt worden seien. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr Schreiben vom 18. Juni 2010 als Eilantrag anzusehen sei. II. Der Antrag der Antragstellerin vom 18. Juni 2010 hat keine Aussicht auf Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 1. Das als Widerspruch bezeichnete Schreiben der Antragstellerin ist insbesondere als statthafter Antrag anzusehen. Dieses Schreiben ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, verständig zu würdigen. Danach ist der „Widerspruch“ als Antrag zum Einen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Juni 2010, soweit er gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten gerichtet ist, zu verstehen. Denn Rechtsmittel gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG haben gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG widerrufen wurde. Dies ist hier der Fall, da die Behörde den Widerruf auf die fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG stützt. Zum Anderen ist der „Widerspruch“ als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu sehen, soweit sich die Antragstellerin damit gegen die Anordnung wendet, ihre Waffen einem Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet. 2. Der Antrag vom 18. Juni 2010 ist sowohl hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (a) als auch bezüglich der Anordnung der Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 2 WaffG (b) unbegründet. a) Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten gerichtet ist, ist er unbegründet, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entgegen der gesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG) ausnahmsweise anzuordnen ist. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin vom 10. Juni 2010 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtswidrig (vgl. zum waffenrechtlichen Prüfungsmaßstab die Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des § 45 WaffG im Beschluss vom 20.12.2007, BR-Drs. 838/07 (B), S. 11; VG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2009, 4 E 3478/08, juris) (aa). Deshalb überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs die privaten Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels (bb). aa) Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist aller Voraussicht nach nicht offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. dann der Fall, wenn der Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) nicht (mehr) besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit u.a. diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Wer eine Waffe nicht sorgfältig verwahrt und somit einem unbefugten Dritten die Möglichkeit gibt, diese an sich zu nehmen und missbräuchlich zu gebrauchen, verwendet letztlich diese Waffe wegen der nicht ausreichenden und unsicheren Verwahrung selbst missbräuchlich (vgl. Runkel, in: Hinze, Kommentar zum WaffG, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 5 Rn 31). Die ordnungsgemäße Verwahrung von Schusswaffen darf nach § 36 WaffG allein in – dort näher bestimmten – Sicherheitsbehältnissen erfolgen. Die geforderte gesicherte Verwahrung dient dazu, sowohl Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, als auch unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff auf Waffen und Munition zu erschweren (OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.12.2007, 1 M 179/07, juris, m.w.N.). Schon die Verwahrung von Kurzwaffen in einem nur für Langwaffen vorgesehenen Waffenschrank kann die Unzuverlässigkeit begründen (VGH München, 11.10.2007, 21 CS 07.2273, juris). Für eine ordnungsgemäße Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit genügt ein rationaler Schluss von einer Verhaltensweise in der Vergangenheit als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen (VGH München, 7.11.2007, 21 ZB 07.2711, juris). Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der Materie ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Waffenrechts bei Prognoseentscheidungen kein Restrisiko hingenommen werden muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2008, 21 C 07.3232, juris, m.w.N.). Schutzzweck des Waffengesetzes ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2008, a.a.O., m.w.N.). Deshalb reicht für die Annahme, ein Waffeninhaber werde zukünftig seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren, selbst ein einmaliges Fehlverhalten in der Vergangenheit aus, wenn die Verfehlung hinreichend schwer wiegt oder eine allgemeine nachlässige Einstellung offenbart (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.08.2007, 11 LA 272/07, juris). Diesen – strengen - Anforderungen genügt das Verhalten der Antragstellerin bei der allein gebotenen summarischen Prüfung aus zwei Gründen nicht. Erstens offenbart die Antragstellerin in ihren waffenrechtlichen Angelegenheiten eine allgemeine nachlässige Einstellung. Auf mehrere schriftliche Aufforderungen der Antragsgegnerin, ein waffenrechtliches Bedürfnis und die sichere Aufbewahrung der Waffen nachzuweisen, reagierte die Antragstellerin entweder gar nicht oder mit großer Verspätung. Nachdem sie das erste Mal schriftlich am 10. Juni 2009 dazu aufgefordert wurde, legte sie erst mit Schreiben vom 17. Juni 2010, also mehr als ein Jahr später, Belege über eine ordnungsgemäße Aufbewahrung ihrer Waffen vor. Schon diese mangelnde Kooperation und die sich daraus ergebende nachlässige Einstellung begründen Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin auch in Zukunft in jeder Hinsicht ordnungsgemäß in ihren waffenrechtlichen Angelegenheiten verhalten wird. Zweitens ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre Waffen über einen langen Zeitraum nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat (§ 36 WaffG). Dieser lang andauernde Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist von so erheblichem Gewicht, dass er die – prognostizierende - Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Die Antragstellerin besitzt 23 Kurzwaffen (Anlage 1 zum WaffG, Unterabschnitt 1 Nr. 2.5, 2. Halbsatz), die sie zumindest in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B aufbewahren müsste. Für diese 23 Kurzwaffen hatte sie - selbst wenn man ihren Angaben trotz der Äußerungen ihres Sohnes in seiner Befragung folgt – seit Ende September 2007 zwei Sicherheitsschränke mit einem Innentresor der Sicherheitsstufe B, in denen jeweils fünf Kurzwaffen gelagert werden können, zur Verfügung. Damit konnte sie trotz der möglicherweise vorhandenen Aufbewahrungsmöglichkeiten in diesen beiden Tresoren mindestens 13 Kurzwaffen über fast drei Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Darüber hinaus fehlt jeglicher Nachweis dafür, wie die Antragstellerin die Waffen vor der Anschaffung der Tresore im September 2007 aufbewahrte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Waffeninhaber gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG die sichere Aufbewahrung der Waffen nachzuweisen hat und die Verpflichtung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG spätestens bis zum 31. August 2003 sicherzustellen hatte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ab dem 1. September 2003 ihre Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Gegen die Prognose der Unzuverlässigkeit spricht schließlich nicht, dass die Antragstellerin mittlerweile eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe B gekauft hat. Der Erwerb dieser Tresore erfolgte am 17. Juni 2010 ersichtlich unter dem Druck des laufenden Verfahrens. Die Prognose der Unzuverlässigkeit beruht auf dem lang andauernden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bis zum Erwerb der Tresore. Dieser Verstoß wird durch den Erwerb der Tresore nicht geheilt. Vielmehr bleiben auch nach dem Erwerb der Sicherheitsbehältnisse aufgrund ihres vorherigen Verhaltens erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sich die Antragstellerin in Zukunft in jeder Hinsicht ordnungsgemäß in ihren waffenrechtlichen Angelegenheiten verhalten wird. Vor dem Hintergrund des strengen Maßstabs des Waffenrechts ist dieses Risiko nicht hinzunehmen. bb) Besonders schützenswerte private Belange, die trotz der fehlenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausnahmsweise das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnten (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 80, Rn. 148), sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass die Antragstellerin die Verlängerung ihres Jagdscheines nur mit großer Verzögerung beantragt hat und sie auch ansonsten ihre waffenrechtlichen Angelegenheiten nachlässig bearbeitet hat, gegen ein besonderes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse. b) Auch soweit der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte waffenrechtliche Anordnung, die von der Antragstellerin besessenen Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, gerichtet ist, ist er unbegründet. aa) Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Sie hat in einer gesonderten Begründung dieser Anordnung auf das besondere Vollzugsinteresse hingewiesen. Durch die sofortige Vollziehung sollen die Gefahren für Leib und Leben, die von der Antragstellerin als unzuverlässiger Waffenbesitzerin ausgehen, verringert werden. Diese Begründung ist angesichts des Schutzzwecks des Waffengesetzes, das Sicherheitsrisiko, das mit jedem Waffenbesitz einhergeht, zu vermindern, ausreichend. bb) Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse in Gestalt der Reduzierung des Sicherheitsrisikos, das von unzuverlässigen Waffenbesitzern ausgeht, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin auch während des Widerspruchsverfahrens ihre Waffen behalten zu dürfen. Denn bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung dürfte die Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, rechtmäßig sein. Insbesondere dürfte die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt haben (§ 114 VwGO). Der Widerrufsbescheid verweist auf die gesetzliche Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Deshalb kann ihm entnommen werden, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen erkannt hat und es sodann im Hinblick auf das Erfordernis an der Durchsetzung des sofort vollziehbaren Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 45 Abs. 5 WaffG) dahingehend ausgeübt hat, dass der Waffenbesitz umgehend beendet wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 3 So 112/09). In Fällen, in denen - wie hier - die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wird, ist eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, kaum denkbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1996, GewA 1997, 338). Entsprechend gering sind die Anforderungen an die Begründungspflicht der Ermessensentscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei einem Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000 € für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen und für jede weitere Waffe (auch wenn sie in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen ist) lediglich noch ein Betrag von 750 € (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, 3 So 97/09; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2009, 11 OA 409/08, juris). Der Streit um die sieben Waffenbesitzkarten der Antragstellerin ist demgemäß bei der Streitwertbemessung in der Hauptsache mit 5.000 € zu berücksichtigen. Von den 38 Waffen, die in diesen Waffenbesitzkarten eingetragen sind und deren Entziehung gemäß § 46 Abs. 2 WaffG die Antragsgegnerin zusammen mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten angeordnet hat, gehen 37 mit je 750 € in den Streitwert der Hauptsache ein (= 27.750,-- €). Die sich ergebende Summe von 32.750,-- € ist wegen des vorläufigen Charakters der Eilentscheidung auf 16.375,-- € zu halbieren.