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Urteil

4 K 333/09

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0624.4K333.09.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine besondere Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben als Voraussetzung für ein waffenrechtliches Bedürfnis i.S.d. § 19 Abs 1 WaffG.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine besondere Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben als Voraussetzung für ein waffenrechtliches Bedürfnis i.S.d. § 19 Abs 1 WaffG.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen und Munition der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird nach § 10 Abs. 3 WaffG durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragene Schusswaffe erteilt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition u.a. voraus, dass der Kläger ein Bedürfnis zum Besitz von Munition hat. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u.a. – und nur dieses Bedürfnis ist vorliegend ggf. einschlägig - als gefährdete Person, sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. 1. Der Kläger hat ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht. Ein Bedürfnis als gefährdete Person setzt nach § 19 Abs. 1 WaffG zweierlei voraus: Der Kläger muss erstens glaubhaft machen, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und zweitens, dass der Erwerb der Munition geeignet und erforderlich ist, um diese Gefährdung zu mindern. Vor dem Hintergrund des im Waffenrecht geltenden strengen Maßstabes (a) mangelt es an beiden Voraussetzungen (b und c). a) Bei der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung folgt ein strenger Maßstab aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG, die das gesamte Waffengesetz beherrscht. Danach ist die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.1999, 1 C 5.99, juris). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1, 9 f.). b) Der Kläger hat eine besondere Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben, die diesem strengen Maßstab entspricht, nicht glaubhaft gemacht. Ein Angriff im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist die unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben durch menschliches Verhalten (Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Stand November 2005, § 19 WaffG, Rn. 4). Bei der Beurteilung der Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben ist dabei ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1). Auf die subjektive Einschätzung des Betroffenen kommt es nicht an. Für das Glaubhaftmachen der Gefährdung ist zwar nicht erforderlich, dass ein befürchteter Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt aber nicht die bloß theoretische Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1). Erforderlich ist vielmehr, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen muss, d.h. dass der Gefährdungsgrad sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet. Dies setzt eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Dabei trägt der Antragsteller die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010, 11 LB 234/09, juris). Indiz für eine besondere Gefährdung kann etwa sein, dass der Betroffene mit einem wesentlich erhöhten Überfallrisiko rechnen muss, weil er besonders wertvolle Gegenstände oder große Mengen Bargeld bei sich führt und dies von außen für Dritte erkennbar ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010, 11 LB 234/09, juris). Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen lassen eine besondere Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben, die diesem strengen Maßstab gerecht wird, nicht erkennen. Der Kläger substantiiert sein erhöhtes Risiko einer konkreten Leibes- bzw. Lebensgefahr nicht hinreichend. Die Ausführungen zur Gefährdung, die dadurch entstünde, dass er die Firmenkasse nach Feierabend und am Wochenende mit in seine Privatwohnung nimmt, sind unsubstantiiert. Der Kläger trägt insoweit keine Einbruchsversuche, ähnliche Vorfälle oder andere Umstände vor, die eine besondere Gefährdung für seine Person begründen könnten. Er macht keine Tatsachen glaubhaft, aus denen folgen könnte, dass er in seiner Privatwohnung deutlich stärker als die Allgemeinheit durch Einbrüche oder andere Angriffe gefährdet ist, zumal es für Dritte nicht von außen erkennbar sein dürfte, dass er ggf. größere Mengen Bargeld bei sich trägt. Die strafrechtlich relevanten Vorfälle auf dem Betriebsgelände des Klägers und auf den Nachbargrundstücken, die grundsätzlich eine besondere Gefährdung des Klägers begründen könnten, bezogen sich ausschließlich auf Diebstahls- und Sachbeschädigungsdelikte, so dass Leib und Leben des Klägers oder anderer Personen nicht gefährdet waren. Soweit der Kläger vorträgt, besonders an Leib und Leben gefährdet zu sein, wenn er nachts auf dem Firmengelände Alarmmeldungen überprüft, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch mögliche Eindringlinge auf dem Firmengelände nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet ist. Mögliche Diebstahls- und Einbruchsversuche auf dem Firmengelände bedrohen unmittelbar „lediglich“ das Eigentum des Klägers. Indem der Kläger Alarmmeldungen nicht an die Polizei oder ein privates Sicherheitsunternehmen weiterleitet, sondern selbst überprüft, setzt er sich freiwillig einer möglichen Gefährdung von Leib und Leben durch Konfrontation mit potentiellen Eindringlingen aus. Eine mögliche Gefährdung von Leib oder Leben beruht vor diesem Hintergrund nicht, wie von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, gefordert auf Angriffen auf Leib und Leben des Kläger, sondern auf einer freiwilligen Selbstgefährdung. Es ist Aufgabe der Polizei, strafbare Handlungen zu verhindern und das Eigentum der Bürger zu schützen. Dazu ist sie im demokratischen Rechtsstaat mit dem Gewaltmonopol ausgestattet. Vor diesem Hintergrund ist dem Einzelnen verboten, in der Art einer „Hilfspolizei“ das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen und mit Waffengewalt durchzusetzen. Gegen eine besondere Gefährdung spricht schließlich, dass die Beklagte bei ihrer Gefährdungsanalyse im September 2008 zu dem Ergebnis kam, dass für eine über das Maß der Allgemeinheit hinausgehende Gefährdung des Klägers keine Anhaltspunkte vorliegen. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Gefährdungsanalyse begründen könnten, legt der Kläger nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. c) Selbst wenn zu Gunsten des Klägers eine besondere Gefährdung unterstellt würde, läge ein Bedürfnis gemäß § 19 Abs. 1 WaffG dennoch nicht vor. Der Kläger macht nämlich nicht glaubhaft, dass der Erwerb und der Besitz von Munition geeignet und erforderlich sind, um die mögliche Gefährdung zu mindern. aa) Hinsichtlich der Geeignetheit macht der Kläger geltend, er benötige die Munition, um sich vor Angriffen zu schützen, die ihm sowohl bei der Überprüfung von Alarmmeldungen auf seinem Firmengelände als auch beim Transport der Firmenkasse zwischen Firma und Privatwohnung bzw. bei deren Aufbewahrung in der Privatwohnung drohten. Er macht aber nicht glaubhaft, dass zur erfolgreichen Abwehr solcher Angriffe der Einsatz einer Schusswaffe und damit der Erwerb und der Besitz von Munition für diese Schusswaffe geeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gebrauch von Schusswaffen dann nicht zur Gefährdungsminderung geeignet ist, wenn in der typischen Verteidigungssituation ein etwaiger Angriff voraussichtlich so überraschend käme, dass der Betroffene zu einer wirksamen Verteidigung außerstande wäre (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010, 11 LB 234/09, juris; OVG Münster, Urt. v. 23.4.2008, 20 A 321/07, juris). Auch für die Prüfung der Geeignetheit ist ein objektiver Maßstab zu wählen. Die bloße Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls des Waffenträgers ist nicht ausreichend, um glaubhaft zu machen, dass eine Gefährdungsminderung vorliegt (OVG Münster, Urt. v. 23.4.2008, 20 A 321/07, juris). In den vom Kläger befürchteten Angriffssituationen würde der Kläger, wie die Beklagte zu Recht ausführt, aller Voraussicht nach in einen Nahkampf verwickelt. Dabei dürfte er regelmäßig derart überrascht werden, dass er schon keine Möglichkeit der wirksamen Verteidigung mit einer Schusswaffe haben würde. In den Fällen, in denen der Kläger trotz des Überraschungseffekts in der Lage bleiben sollte, sich wirksam zu verteidigen, dürfte der Einsatz von Schusswaffen bei einem solchen Nahkampf regelmäßig eine Eskalation und ein sehr hohes Risiko für alle Beteiligten, eventuell auch für Unbeteiligte, bewirken. So ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angreifer dem Kläger die Schusswaffe entwenden und gegen ihn einsetzen könnte. In diesen Fällen verringert der Schusswaffeneinsatz die Gefährdung des Klägers nicht, sondern erhöht sie sogar. Demgegenüber führt der Kläger nicht weiter aus, inwiefern der Einsatz einer Schusswaffe seine Gefährdung objektiv reduzieren würde. Dass der Erwerb und Besitz von Munition für seine Schusswaffe das subjektive Sicherheitsgefühl des Klägers steigern würde, ist für die Geeignetheitsprüfung nach den oben dargelegten objektiven Maßstäben unerheblich. bb) Außerdem trägt der Kläger keine Tatsachen vor, die glaubhaft machen, dass der Erwerb und Besitz von Munition für eine Schusswaffe erforderlich ist, um eine mögliche Gefährdung zu verringern. Der Erwerb und Besitz von Munition für eine Schusswaffe ist dann nicht erforderlich, wenn sich die Gefährdung auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt, wie durch den Besitz von Schusswaffen inklusive Munition (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1, 13). Als andere Maßnahmen zur Gefährdungsminderung, die den Erwerb und Besitz von Munition nicht erforderlich machen, kommen sowohl zumutbare Änderungen im Verhalten des Betroffenen selbst als auch die Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen – gegebenenfalls auch durch Dritte – in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, BVerwGE 49, 1, 11; OVG Koblenz, Urt. v. 25.3.2004, NVwZ-RR 2005, 326, 327). Sicherheitsvorkehrungen zur Verringerung der Gefährdung sind nur ausnahmsweise unzumutbar. So kann die völlige Umorganisation des betrieblichen Ablaufes vor dem Hintergrund von Art. 12 GG zwar im Einzelfall unzumutbar sein (Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Stand Oktober 2009, § 19 WaffG, Rn. 16). Die Kosten von Sicherheitsvorkehrungen führen aber vor dem Hintergrund des strengen Maßstabes im Waffenrecht (s.o. 1. a) nur dann zu ihrer Unzumutbarkeit, wenn der Kläger substantiiert vorträgt, dass er die Kosten nicht tragen kann, weil er sonst seinen Betrieb aufgeben muss (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010, 11 LB 234/09, juris). Um mögliche Gefährdungen für Leib und Leben durch Kontrollen von Alarmmeldungen auf dem Betriebsgelände des Klägers zu verringern, hat die Beklagte dem Kläger bei der Sicherungsberatung am 20. November 2008 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um die Sicherheit seines Firmengeländes zu erhöhen. So kann die Ausleuchtung des Betriebsgeländes ebenso wie die Zaunanlage verbessert werden. Darüber hinaus ist an eine Alarmweiterleitung an ein Sicherheitsunternehmen oder die Installation einer Videoüberwachungsanlage zu denken. Eine weitere Möglichkeit wäre es, sich einen oder mehrere Wachhunde für das Firmengelände anzuschaffen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, inwieweit der Besitz und Erwerb von Munition für eine Schusswaffe neben diesen Sicherheitsvorkehrungen erforderlich ist, um seine potentielle Gefährdung zu reduzieren. Dies gilt auch für mögliche Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Transport und der Aufbewahrung der Firmenkasse. Bei einer verbesserten Sicherheitssituation auf dem Firmengelände kann die insoweit möglicherweise bestehende Gefährdung dadurch beseitigt werden, dass der Kläger die Firmenkasse auf dem besser überwachten Firmengelände belässt. Die beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen sind dem Kläger auch nicht unzumutbar. Der Kläger macht zwar geltend, dass er weder die Polizeigebühren für Fehlalarme noch die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens finanzieren könne. Dass die dafür entstehenden Kosten für den Kläger untragbar wären, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Er hat nicht belegt, dass die im Rahmen der Sicherungsberatung vorgeschlagenen Maßnahmen für ihn nicht finanzierbar wären. Vor dem Hintergrund, dass nach eigenen Angaben des Klägers in seinem Betrieb ca. 60 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für Fehlalarme in Höhe von 180,- Euro pro Quartal die Existenz des Betriebes bedrohen könnten. Damit macht der Kläger nicht glaubhaft, dass die Kosten für Maßnahmen zur Gefährdungsverringerung ihn zur Aufgabe seines Betriebes zwingen würden. 2. Schließlich hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis wegen der Gefährdung durch Angriffe auf sein Eigentum glaubhaft gemacht. Zwar ist ein waffenrechtliches Bedürfnis wegen der Gefährdung durch Angriffe auf andere Rechtsgüter als Leib und Leben nicht von vorneherein ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, I C 2.74, GewArch 1975, 342; Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Stand Oktober 2009, § 19 WaffG, Rn. 14). Ein solches Bedürfnis kann vielmehr anhand der allgemeinen Vorschrift des § 8 WaffG bejaht werden. Jedoch ist bei der allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers und der Allgemeinheit zu berücksichtigen, dass das gefährdete Rechtsgut des Eigentums einen geringeren Rang als der Schutz von Leib und Leben hat. Die vom Kläger vorgetragene Gefährdung durch mögliche Angriffe auf sein Eigentum kann ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht begründen. Die Gefahren für Leib und Leben der Allgemeinheit durch die Verbreitung von Schusswaffen überwiegen die möglichen Gefahren für das Eigentum des Klägers deutlich. Da der Besitz und Erwerb von Munition schon zu Zwecken des Schutzes vor Angriffen auf Leib und Leben des Klägers weder geeignet noch erforderlich ist, gilt dies umso mehr für mögliche Angriffe auf das Rechtsgut des Eigentums, das einen niedrigeren Rang als der Schutz von Leib und Leben hat. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition. Der Kläger ist nach seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und seinem Schwiegersohn Inhaber eines Handwerksbetriebes (Karosserie- und Fahrzeugbau) mit dem etwa 12.000 qm großen Betriebsgelände in Hamburg-W. Der Betrieb beschäftigt etwa 60 Mitarbeiter. Der Kläger wohnt mit seinem Sohn und Schwiegersohn und deren jeweiliger Familie in einem gemeinsamen Haus ebenfalls in Hamburg-W. Er ist Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. 112/76), die u.a. zum Besitz der Pistole, Kal. 7,65 mm, Hersteller NF, Herstellungs-Nr. 51382 berechtigt. Am 18. August 2008 beantragte der Kläger die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 WaffG, Munition für diese Pistole zu erwerben und zu besitzen, um sich und die Sachwerte in seinem Unternehmen mit der Waffe schützen zu können. Mit Schreiben vom 26. August 2008 führte er aus, dass es im Jahre 2007 auf Nachbargrundstücken zu seinem Firmengelände zu zwei Diebstählen von Kupferrohren und einem Einbruchsversuch gekommen sei. Auf seinem Firmengelände sei es zu drei Einbruchsversuchen gekommen, bei denen zweimal EDV-Anlagenteile entwendet worden seien. Es sei ihm finanziell nicht möglich, bei jedem Alarm auf dem Betriebsgelände die Polizei zu rufen, da er sich die Gebühren für Einsätze bei Fehlalarmen nicht leisten könne. Schließlich benötige er die Munition, weil er die Kasse des Handwerksbetriebs nach Feierabend und am Wochenende in seinem privaten Schlafzimmer verwahre. Daraufhin führte die Behörde für Inneres zusammen mit dem Landeskriminalamt im September 2008 eine Gefährdungsanalyse durch. Dabei ergab sich, dass beim zuständigen Polizeikommissariat keine versuchten oder vollendeten Einbruchsdiebstähle zu Lasten des Klägers aktenkundig sind. Die vom Kläger angeführten Vorfälle auf den Nachbargrundstücken stellten sich als zwei Kupferrohrdiebstähle aus dem Jahre 2006 und eine Sachbeschädigung aus dem Jahre 2007 heraus. Darüber hinaus wurden zwei Bürodiebstähle zu Lasten eines Angestellten des Klägers angezeigt. Angriffe auf Personen sind nicht aktenkundig und wurden vom Kläger auch nicht geschildert. Vor diesem Hintergrund kamen die beteiligten Dienststellen zu dem Ergebnis, dass der Kläger kein Bedürfnis nach § 19 Abs. 1 WaffG habe, Munition zu erwerben und zu besitzen. Eine über das Maß der Allgemeinheit hinausgehende Gefährdung des Klägers bestehe nicht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 begründete der Kläger seinen Antrag weiter. Er müsse auch am späten Abend oder nachts Zahlungen auf Reparaturrechnungen auf dem Betriebsgelände entgegennehmen. Auch habe er häufig nachts Meldungen der Alarmanlage auf dem Betriebsgelände zu überprüfen, wobei es zu Konflikten mit möglichen Einbrechern kommen könne. Er könne es sich nicht leisten, eine Sicherheitsfirma zu beauftragen. Bisher sei es aber noch nicht zu einem Vorfall gekommen, bei dem er die Pistole habe einsetzen müssen. Zusätzlich reichte der Kläger fünf eidesstattliche Versicherungen über Diebstahls- und Sachbeschädigungsvorfälle auf dem Betriebsgelände ein. Außerdem legte er eine staatsanwaltschaftliche Mitteilung darüber vor, dass ein Verfahren wegen eines KFZ-Diebstahls aus dem Jahre 2000 eingestellt wurde, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Anlässlich eines Gesprächstermins bei der Beklagten am 11. November 2008 erläuterte der Kläger, dass es etwa vierteljährlich in seinem Betrieb zu Fehlalarmen komme, die pro Einsatz der Polizei etwa 180,- Euro kosten würden. Am 20. November 2008 führte die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle eine Sicherungsberatung auf dem Firmengelände des Klägers durch. Dabei wurde aus kriminalpräventiver Sicht Optimierungsbedarf im Bereich der Ausleuchtung und der Zaunanlage festgestellt. Außerdem könne der Kläger sein Betriebsgelände besser sichern durch eine Einbruchmeldeanlage mit Alarmweiterleitung an ein Wach- und Sicherheitsunternehmen und die Wiederinbetriebnahme bzw. Installation einer Videoüberwachungsanlage. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008, zugestellt am 17. Dezember 2008, versagte die Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Munition. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen einer Erlaubnis nicht erfüllt seien. Ein Bedürfnis des Klägers gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2 WaffG bestehe nicht. Insbesondere bestehe keine besondere persönliche Gefährdung durch Angriffe auf Leib und Leben, wie die Gefährdungsanalyse gezeigt habe. Gefahren für Leib und Leben bestünden höchstens abstrakt bei der Überprüfung von Fehlalarmen. Darüber hinaus sei der Erwerb und Besitz von Munition weder geeignet noch erforderlich, um die geschilderten Gefährdungen zu vermindern. Bei der möglichen Konfrontation eines Einbrechers auf dem Firmengelände bestehe ein hohes Risiko für beide Seiten, wenn eine Pistole eingesetzt werde. Außerdem könnten die vom Kläger geschilderten abstrakten Gefährdungen auf zumutbare Weise gemindert werden, wenn der Kläger die Vorschläge der kriminalpräventiven Sicherungsberatung aufgreife. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe dürfe niemals als kostengünstigste Alternative der Gefährdungsminderung angesehen werden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Diesen Widerspruch begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er die Waffe benötige um sich zu schützen, wenn er bei einer Meldung seiner Alarmanlage auf seinem Firmengelände überprüfe, ob es sich um einen Fehlalarm handele. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2009, zugestellt am 24. Januar 2009, zurück und verwies zur Begründung auf die Begründung des Bescheides vom 15. Dezember 2008. Mit der am 16. Februar 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Über die bereits benannten Gründe hinaus trägt er vor, dass die Verbesserungsvorschläge der Kriminalpolizeilichen Sicherungsberatung für die Sicherheit seines Betriebsgeländes nicht praktikabel seien. So könne er sein Betriebsgelände nicht vollständig gegenüber Fremden abriegeln, weil auch bestimmte Nutzer, wie der ADAC, Schlüssel besäßen, um bei Bedarf auch spät abends auf das Betriebsgelände zu gelangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2009 die Erlaubnis zu erteilen, Munition für die auf der Waffenbesitzkarte Nr. 112/76 eingetragene Pistole, Kal. 7,65 mm, Hersteller NF, Herstellungs-Nr. 51382 zu erwerben und zu besitzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.