Urteil
11 LB 234/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erteilung eines Waffenscheins ist neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 WaffG ein besonderes, berufsbedingtes Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG glaubhaft zu machen; Berufszugehörigkeit ist zu berücksichtigen, aber nicht allein entscheidend.
• Bei der Prüfung des Bedürfnisses sind sowohl die erhöhte Gefährdung gegenüber der Allgemeinheit als auch die Eignung und Erforderlichkeit einer Schusswaffe zur Gefährdungsminderung zu prüfen.
• Ein Waffenbesitz (Waffenbesitzkarte) kann trotz fehlenden Bedürfnisses zum Führen beibehalten werden, wenn bei Erteilung zunächst ein Bedürfnis glaubhaft erschien und spätere Anhaltspunkte für eine anfängliche Unrichtigkeit fehlen.
Entscheidungsgründe
Waffenschein: berufsbedingtes Bedürfnis, Eignung und Erforderlichkeit zu prüfen (Schmuckhändler) • Für die Erteilung eines Waffenscheins ist neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 WaffG ein besonderes, berufsbedingtes Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG glaubhaft zu machen; Berufszugehörigkeit ist zu berücksichtigen, aber nicht allein entscheidend. • Bei der Prüfung des Bedürfnisses sind sowohl die erhöhte Gefährdung gegenüber der Allgemeinheit als auch die Eignung und Erforderlichkeit einer Schusswaffe zur Gefährdungsminderung zu prüfen. • Ein Waffenbesitz (Waffenbesitzkarte) kann trotz fehlenden Bedürfnisses zum Führen beibehalten werden, wenn bei Erteilung zunächst ein Bedürfnis glaubhaft erschien und spätere Anhaltspunkte für eine anfängliche Unrichtigkeit fehlen. Der Kläger, geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit Uhren-, Schmuck- und Antiquitätenhandel, begehrte Verlängerung seines Waffenscheins und die Beibehaltung der Waffenbesitzkarte. Er hatte seit 1988 eine Waffenbesitzkarte und zeitweise einen Waffenschein; der Waffenschein lief 2004 aus. Der Kläger führt aus, er reise zu Messen und zu Kunden bundesweit und führe dabei wertvolle Kollektionen mit sich; seine Versicherung verlange bewaffnete Begleitung bei hohen Warenwerten. Die Behörde lehnte Verlängerung und forderte Rückgabe sowie Unbrauchbarmachung der Waffen mit der Begründung, es fehle an dem erforderlichen Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte ein berufsbedingtes Bedürfnis für Messefahrten; die Behörde legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung der Behörde ist zulässig; in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Waffenscheins ist sie begründet, hinsichtlich der Rücknahme der Waffenbesitzkarte unbegründet. • Rechtliche Voraussetzungen: Für Waffenschein und Waffenbesitz gelten die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG; besonderes Bedürfnis regelt § 19 WaffG, das Führen zusätzlich §§ 10, 12 WaffG. • Eignung und Erforderlichkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG): Selbst wenn eine gesteigerte Gefährdung vorläge, muss die Waffe geeignet und erforderlich sein, die Gefährdung zu mindern; bei überraschenden Überfällen ist eine erfolgreiche Abwehr mit einer Schusswaffe oft nicht zu erwarten. • Individualisierung des Risikos (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG): Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe ist zu berücksichtigen, der Antragsteller trägt aber die materielle Beweislast und muss konkrete, glaubhafte Tatsachen für seine deutlich erhöhte Gefährdung vortragen. • Beurteilung der vorgetragenen Reise- und Kundenrisiken: Für innerstädtische Wege, Kundenbesuche und weite Fahrtstrecken fehlt es an einer erkennbaren, für Dritte offensichtlich verwertbaren Warenlage; die Glaubhaftmachung konkreter typischer Situationen und Warenwerte ist unzureichend. • Messen und Ausstellungen: Zwar können Messen potenzielle Täter aufmerksam machen, doch verlangt § 19 WaffG zusätzlich erkennbar verwertbare, hochwertige Ware; hierzu hat der Kläger verlässliche Nachweise (Ausstellerbestätigungen, Kataloge, konsistente Umsatzzahlen) nicht ausreichend vorgelegt. • Alternativen und Zumutbarkeit: Zumutbare Alternativen bestehen, etwa Transport ohne schussbereite Waffe, Nutzung von Zustimmung/Erlaubnis Dritter (§ 12 Abs.3 WaffG), kurzfristige Inanspruchnahme bewachter Begleitdienste oder technische/organisatorische Schutzmaßnahmen; die behaupteten Kostenunmöglichkeiten sind nicht hinreichend belegt. • Persönliche Fähigkeiten: Für die Eignung ist auch erforderlich, dass der Betroffene über die Fähigkeit zum verteidigungsgerechten Schießen verfügt; der Kläger hat keine entsprechende nachgewiesene Ausbildung absolviert. • Waffenbesitzkarte (§§ 45,46 WaffG): Die Rücknahme der bereits seit 1988 erteilten Waffenbesitzkarte ist nicht gerechtfertigt, weil damals ein Bedürfnis glaubhaft erschien und keine zwingenden nachträglichen Anhaltspunkte für eine anfängliche Unrichtigkeit vorliegen. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolgreich: Die Verpflichtung der Behörde, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen, kann nicht bestätigt werden, weil es an dem für das Führen erforderlichen besonderen Bedürfnis (§§ 4,8,19 WaffG) fehlt. Insbesondere hat der Kläger die für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Führens erforderliche konkrete, glaubhafte Darlegung einer individuell deutlich erhöhten Gefährdung sowie der Eignung und Erforderlichkeit des Führens einer Schusswaffe nicht erbracht. Andererseits war die Rücknahme der seit 1988 bestehenden Waffenbesitzkarte rechtswidrig; diese verbleibt im bisherigen Umfang, sodass der Kläger nicht zur Rückgabe der Urkunde oder zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung der Schusswaffen verpflichtet ist. Zusammenfassend verliert der Kläger den Anspruch auf einen Waffenschein wegen fehlenden Bedürfnisses zum Führen, behält aber seinen Bestand an Waffenbesitz und die damit verbundenen Rechte innerhalb von Wohnung und Geschäftsräumen.